Familienrecht Flashcards
Verfahrensrecht (FamFG): Systematik
- zwei Arten von Verfahren:
-> Familiensachen im engeren Sinn (bspw. Kindschaftssachen): AT des FamFG (§§ 2 ff.) und bestimmte Spezialvorschriften; Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG
-> Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und Ehesachen (§ 121 FamFG): ZPO gem. § 113 FamFG und bestimmte Spezialvorschriften; Beibringungsgrunsatz
Verfahrensrecht (FamFG): Terminologie
- § 113 V FamFG bei ZPO-Anwendung: Verfahren statt Prozess; Antrag statt Klage; Antragsteller statt Kläger; Antragsgegner statt Beklagter; Beteiligter statt Partei
- Beschluss statt Urteil, §§ 38, 116 FamFG
- sofortige Wirksamkeit statt vorläufige Vollstreckbarkeit
- einstweilige Anordnung statt einstweilige Verfügung, §§ 49ff. FamFG
- Beschwerde statt Berufung, §§ 58ff. FamFG
Ehesachen: Materielles Scheidungsrecht
I. Antrag mindestens eines Ehegatten, § 1564 S. 1 BGB
II. Scheidungsgrund, § 1565 I S. 1 BGB (Scheitern der Ehe)
1. Scheitern bei dreijährigem Getrenntleben unwiderleglich vermutet, § 1566 II BGB
2. Scheitern bei einjährigem Getrenntleben und Einverständnis beider Ehegatten unwiderleglich vermutet, § 1566 I BGB
3. Scheitern bei einjährigem Getrenntleben (e con § 1565 II BGB) bei streitiger Entscheidung: Diagnose (eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr) und Prognose (Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten), § 1565 I BGB
4. Scheitern bei Härtefall, § 1565 II BGB (unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, also auf das Weiter-miteinander-Verheiratet-Sein und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen)
- Voraussetzungen des Getrenntlebens nach § 1567 BGB
-> Objektiv: Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft (auch innerhalb der Ehewohnung möglich)
-> Subjektiv: Trennungswille (nicht gegeben bspw. bei Trennung wegen Beruf, Krankheit, Gefängnis)
Ehesachen: Verfahrensvorschriften
- ZPO (§ 113 I S. 2 FamFG)
- Sondervorschriften: §§ 111ff. FamFG; §§ 121 ff. FamFG
Ehesachen: Zuständigkeit
- Sachlich: AG, § 23a I S. 1 Nr. 1 GVG iVm § 111 Nr. 1 FamFG
-> Unzuständigkeit: Antrag nach § 113 I S. 2 iVm § 281 ZPO - Funktional: Familiengericht, § 23b GVG
-> Unzuständigkeit: § 17a VI iVm II S. 1 GVG (kein Antrag erforderlich, nur Anhörung) - Örtlich (ausschließlich): Rangfolgenregelung gem. § 122 FamFG
-> Unzuständigkeit: Antrag nach § 113 I S. 2 FamFG iVm § 281 ZPO
Ehesachen: Postulationsfähigkeit/Anwaltszwang
- Anwaltszwang in Ehesachen und Folgesachen, § 114 I FamFG
-> Ausnahme nach § 114 IV FamFG (insbesondere Nr. 3: Zustimmung zur Scheidung und Widerruf der Zustimmung und Rücknahme des Scheidungsantrags)
Ehesachen: Inhalt der Antragsschrift
- zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, § 133 I FamFG
Ehesachen: Kosten
- werden gegeneinander aufgehoben, § 150 I FamFG
-> Unterliegen unerheblich
Ehesachen: Tod des Ehegatten während Verfahren
- Erledigung kraft Gesetzes, § 131 FamFG
- Kostenentscheidung analog § 150 II S. 2 FamFG (wie Rücknahme)
-> außer bei Alleinerbe als Ehegatten, da sonst kein Beteiligter für Kostenanspruch
Ehesachen: Verbundverfahren
- wenn Entscheidungen für den Fall der Scheidung zu treffen sind (Folgesachen)
- Katalog nach § 137 II FamFG
- Entscheidung durch einheitlichen Beschluss, § 142 I FamFG
-> wegen verschiedener prozessualer Anforderungen (Anwaltszwang bspw. (-) wenn Scheidung nur zugestimmt werden soll) kann jedoch ein Teilveräumnis- und Endbeschluss ergehen, § 142 I S. 2 FamFG - Kosten s. § 150 I FamFG
- Wirksamkeit der Entscheidungen in Folgesachen erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, § 148 FamFG
Ehesachen: Tenorierung
- Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamts …, Heiratsregisternummer …, geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
- [Versorgungsausgleich]
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt iHv …% des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit … Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein … Kind, derzeit … EUR, damit derzeit … EUR, zu bezahlen.
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich iHv … EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
- (Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen)
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses in Ziff. 3 und 4 ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wird angeordnet.
- Der Verfahrenswert wird auf … EUR festgesetzt.
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: grundsätzliches Schema
- Anspruchsgrundlage
- Bedarf des Unterhaltsberechtigten
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
- Ausnahmen/Einschränkungen/Besonderheiten
-> s. Grüneberg vor § 1569 Rn. 7
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: AGL
- § 1601 BGB
- allenfalls Abstammungsproblematik
-> Vater: § 1592 BGB (allein rechtliche Vaterschaft maßgeblich)
–> Anwaltsklausur: ggf. Hinweis auf Anfechtungsmöglichkeiten, §§ 1599 ff. BGB
-> Mutter: § 1591 BGB - bei heterologischer Insemination: Wunschvater (nicht biologischer Vater) geht Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB ein, für den Unterhalt des Kindes wie ein leiblicher Vater zu sorgen
-> Feststellung der Nichtehelichkeit zur Vermeidung von Unterhaltszahlungen ausgeschlossen, § 1600d IV BGB
-> auch bei nicht verheirateten Paaren
-> Rechtsbindungswille: (+), wenn die Frau die Insemination erkennbar vom Einverständnis des Mannes abhängig gemacht hat (bloße Kenntnis des Mannes ist nicht ausreichend)
-> Formfreiheit (keine Leibrente iSd § 761 S. 1 BGB)
-> § 1 BGB nicht erforderlich, da Rechte für den Fall der Geburt zugewendet werden
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedarf: Art der Unterhaltsgewährung
- monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente, § 1612 I S. 1, III S. 1 BGB
-> BestimmungsR nach § 1612 II S. 1 BGB - gleichrangige Haftung der Eltern, § 1606 III S. 1 BGB
- bei Getrenntleben: betreuender Elternteil erfüllt durch Naturalunterhalt, anderer durch Barunterhalt (§ 1606 III S. 2 BGB)
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedarf: Maß des Unterhalts
- § 1610
-> Minderjähriger hat keine eigene Lebensstellung und leitete diese von seinen Eltern ab
-> Düsseldorfer Tabelle (Habersack-Ergänzungsband)
–> Zugrunde zu legendes monatliches Nettoeinkommen: “bereinigtes Nettoeinkommen” (s. § 1603 Rn. 4 ff. und § 1631 Rn. 28 ff.)
—> Kindergeld kein Einkommen der Eltern, sondern deckt den Barbedarf des Kindes, § 1612b I BGB
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedarf: Maß des Unterhalts: monatliches Nettoeinkommen
- Nettoeinkommen + ggf. fiktives Erwerbseinkommen
- Minus zusätzliche Altersvorsorge
- Minus berufsbedingte Aufwendungen (idR 5% vom bisherigen Ergebnis)
- Plus Wohnvorteil Eigenheim
- Minus sonstige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Interessensabwägung nach billigem Ermessen, jedenfalls keine Luxusaufwendungen, vgl. auch § 1603 II S. 1 BGB)
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedürftigkeit
- § 1602 BGB
-> § 1602 II BGB: bei minderjährigen Kindern kein eigenes Vermögen, allenfalls Lehrlingsgehalt kann berücksichtigt werden - § 1612b
-> Kindergeld zu Deckung des Barbedarfs
-> Anrechnung wie eigenes Einkommen des Kindes, § 1612b I S. 1 Nr. 1 BGB (hälftige Anrechnung bei Getrenntlebenden)
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Tenorierungsbeispiel mit Kindergeld
” Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von … % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit … Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit … EUR, damit derzeit … EUR, zu bezahlen.”
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
- § 1603
-> Selbstbehalt, sodass Existenzminimum nicht unterschritten werden darf
-> Mangelfall: wenn nicht alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten befriedigt werden können, ohne dass Selbstbehalt unterschritten wird -> § 1609 BGB legt Rangfolge der Unterhaltsberechtigten fest (Unterhaltsansprüche des Höherrangigen werden voll befriedigt, keine Quotelung)
–> absoluter Mangelfall: Verteilungsmasse reicht nicht einmal für vorrangig Berechtigte aus, hier erfolgt Quotelung
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Verwirkung für die Zukunft
- § 1611 BGB
-> gilt gegenüber Minderjährigen nicht, § 1611 II BGB
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Rückständiger und rückwirkender Unterhalt, § 1613 BGB
- rückständiger Unterhalt: § 1613 I BGB
-> Auskunftsantrag nach § 1605 BGB (s. auch Kommentierung für Anträge)
–> auch Stufenanträge nach § 113 I S. 2 FamFG iVm § 254 ZPO
-> Mahnung (allerdings nicht wegen § 1612 III BGB entbehrlich, da monatlich im Voraus eine kalendermäßige Bestimmung darstellt) - rückwirkender Unterhalt: § 1613 II BGB
-> kann ohne besondere Voraussetzungen des Abs. 1 gefordert werden
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Verzicht
- Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gem. § 1614 BGB unzulässig
-> s. Kautelarklausur!
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Formen der Geltendmachung, §§ 1612, 1612a BGB
- Statischer Unterhalt, § 1612 I, III: “Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab dem … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu bezahlen.”
- Dynamischer Unterhalt, § 1612a I: “Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab dem … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit … Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit …, damit derzeit … EUR, zu bezahlen.”
-> in Anwaltsklausur, da generell vorteilhafter, da kein Abänderungsantrag gem. § 238 FamFG erforderlich
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Mehrbedarf
- nicht Sonderbedarf nach § 1613 BGB, sondern Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während längerem Zeitraum anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt in den Tabellensätzen nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann
- für Mehrbedarf gilt Privilegierung des § 1606 III S. 2 BGB nicht, sodass Eltern hälftig haften
-> Quotelung unter Berücksichtigung des jeweiligen Selbsthalts
–> Anteil berechnet sich aus dem (jeweiligen Nettoeinkommen minus Selbstbehalt) geteilt durch (beide Nettoeinkommen abzüglich zweifachem Selbstbehalt)
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Scheinvaterregress
- Legalzession nach § 1607 III S. 2 BGB des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen Unterhaltsschuldner auf Dritten, der als Vater Unterhalt gewährt
1. Zessionar ist Dritter = wenn er nicht (mehr!) rechtlicher Vater des Kindes ist (Anfechtung muss ggf. rechtskräftig erfolgt sein!)
-> Rückgriff ist auch bei Kenntnis der fehlenden biologischen Vaterschaft möglich
2. Rechtsausübungssperre gem. § 1600d V BGB: Anspruchsgegner muss Vaterschaft wirksam anerkannt haben oder seine Vaterschaft muss rechtskräftig festgestellt sein
-> ausnahmsweise Inzidentfeststellung der Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich (sonst sind nur Kindesmutter und vermeintlicher Erzeuger für Durchführung des Statusverfahrens antragsberechtigt)
3. Begrenzung durch den vom Erzeuger geschuldeten Unterhalt (für Überschuss bleibt ggf. ein Bereicherungsanspruch ggü Unterhaltsempfänger) - Auskunftspflicht der Mutter nach BVerfG eingeschränkt, s. hierzu § 1607 Rn. 16
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Wechselmodell
- paritätisches Modell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen sich bei beiden Elternteilen befindet und Betreuung gleich verteilt ist (es darf jedoch kein Schwerpunkt der Betreuung erkennbar sein)
- BGH: grds. haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen
-> Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils mit Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehalts
-> Differenz der beiden Haftungsansprüche
-> Halbierung der Differenz (diesen Betrag muss Besserverdiener zahlen)
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche
- § 120 I FamFG iVm § 850b I Nr. 2 ZPO: Unpfändbarkeit der Unterhaltsansprüche, sodass nach § 394 BGB keine Aufrechnung gegen sie möglich ist
-> auch für Unterhaltsrückstände
-> P: zuviel gezahlter Unterhalt? wohl (-), da Schutzzweck hier nicht einschlägig
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Beispielsfall
- s. Kaiserskript Rn. 51
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: Bedarf
- Wohnt noch bei den Eltern: Ableitung vom zusammengerechneten Einkommen der Eltern (§ 1606 III S. 1: beide Eltern sind barunterhaltspflichtig)
- Mit eigenem Hausstand: Festbetrag nach Unterhaltsrichtlinien, grds. unabhängig vom Einkommen der Eltern
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: Bedürftigkeit
- § 1602 I, aber iVm § 1610 II BGB, denn das volljährige Kind muss sich nicht darauf verweisen lassen, es könne eigene Einkünfte erzielen, solange es noch einen Anspruch auf angemessene Ausbildung hat
- Prüfung:
1. Ausbildung (Erstausbildung, Weiterbildung, Zweitausbildung, insb. Abitur-Lehre-Studium-Fälle)
2. Gegenseitigkeitsprinzip = Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden
3. Zumutbarkeitsprüfung (Einzelfallabwägung) - insb. Abwägung von Eigenverantwortung und Elternverantwortung mit zunehmendem Alter und zunehmender Selbständigkeit - Minderung des Barbedarf durch Kindergeld, § 1612b I Nr. 2
-> im Innenverhältnis: Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes nach § 1601 BGB analog
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
- Höherer Selbstbehalt ggü normalen volljährigen Kindern
- reduzierter Selbstbehalt (wie bei minderjährigen Kindern) ggü privilegierten volljährigen Kindern, § 1603 II S. 2 BGB
Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: anteilige Haftung der Eltern
- beide Eltern sind nun anteilig barunterhaltspflichtig, § 1606 III S. 1 (S. 2 gilt mangels Minderjährigkeit nicht)
-> Berechnung anhand von Selbstbehalt (Quotenbildung wie bei Mehrbedarf) - Bestimmungsrecht nach § 1612 II BGB
- echte Ausfallhaftung: wenn ein Elternteil wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, haftet der andere für den gesamten Unterhalt
Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Konstellation
- zwischen Trennung (§ 1567 BGB) und Rechtskraft der Scheidung zugunsten den wirtschaftlich Schwächeren
- Fortgeltung des Prinzips der ehelichen Solidargemeinschaft
-> Erhaltung des status quo (theoretisch könnte noch Versöhnung stattfinden)