Familienrecht Flashcards

1
Q

Verfahrensrecht (FamFG): Systematik

A
  • zwei Arten von Verfahren:
    -> Familiensachen im engeren Sinn (bspw. Kindschaftssachen): AT des FamFG (§§ 2 ff.) und bestimmte Spezialvorschriften; Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG
    -> Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und Ehesachen (§ 121 FamFG): ZPO gem. § 113 FamFG und bestimmte Spezialvorschriften; Beibringungsgrunsatz
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2
Q

Verfahrensrecht (FamFG): Terminologie

A
  • § 113 V FamFG bei ZPO-Anwendung: Verfahren statt Prozess; Antrag statt Klage; Antragsteller statt Kläger; Antragsgegner statt Beklagter; Beteiligter statt Partei
  • Beschluss statt Urteil, §§ 38, 116 FamFG
  • sofortige Wirksamkeit statt vorläufige Vollstreckbarkeit
  • einstweilige Anordnung statt einstweilige Verfügung, §§ 49ff. FamFG
  • Beschwerde statt Berufung, §§ 58ff. FamFG
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3
Q

Ehesachen: Materielles Scheidungsrecht

A

I. Antrag mindestens eines Ehegatten, § 1564 S. 1 BGB

II. Scheidungsgrund, § 1565 I S. 1 BGB (Scheitern der Ehe)
1. Scheitern bei dreijährigem Getrenntleben unwiderleglich vermutet, § 1566 II BGB
2. Scheitern bei einjährigem Getrenntleben und Einverständnis beider Ehegatten unwiderleglich vermutet, § 1566 I BGB
3. Scheitern bei einjährigem Getrenntleben (e con § 1565 II BGB) bei streitiger Entscheidung: Diagnose (eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr) und Prognose (Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten), § 1565 I BGB
4. Scheitern bei Härtefall, § 1565 II BGB (unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, also auf das Weiter-miteinander-Verheiratet-Sein und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen)

  • Voraussetzungen des Getrenntlebens nach § 1567 BGB
    -> Objektiv: Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft (auch innerhalb der Ehewohnung möglich)
    -> Subjektiv: Trennungswille (nicht gegeben bspw. bei Trennung wegen Beruf, Krankheit, Gefängnis)
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4
Q

Ehesachen: Verfahrensvorschriften

A
  • ZPO (§ 113 I S. 2 FamFG)
  • Sondervorschriften: §§ 111ff. FamFG; §§ 121 ff. FamFG
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5
Q

Ehesachen: Zuständigkeit

A
  • Sachlich: AG, § 23a I S. 1 Nr. 1 GVG iVm § 111 Nr. 1 FamFG
    -> Unzuständigkeit: Antrag nach § 113 I S. 2 iVm § 281 ZPO
  • Funktional: Familiengericht, § 23b GVG
    -> Unzuständigkeit: § 17a VI iVm II S. 1 GVG (kein Antrag erforderlich, nur Anhörung)
  • Örtlich (ausschließlich): Rangfolgenregelung gem. § 122 FamFG
    -> Unzuständigkeit: Antrag nach § 113 I S. 2 FamFG iVm § 281 ZPO
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6
Q

Ehesachen: Postulationsfähigkeit/Anwaltszwang

A
  • Anwaltszwang in Ehesachen und Folgesachen, § 114 I FamFG
    -> Ausnahme nach § 114 IV FamFG (insbesondere Nr. 3: Zustimmung zur Scheidung und Widerruf der Zustimmung und Rücknahme des Scheidungsantrags)
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7
Q

Ehesachen: Inhalt der Antragsschrift

A
  • zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung, § 133 I FamFG
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8
Q

Ehesachen: Kosten

A
  • werden gegeneinander aufgehoben, § 150 I FamFG
    -> Unterliegen unerheblich
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9
Q

Ehesachen: Tod des Ehegatten während Verfahren

A
  • Erledigung kraft Gesetzes, § 131 FamFG
  • Kostenentscheidung analog § 150 II S. 2 FamFG (wie Rücknahme)
    -> außer bei Alleinerbe als Ehegatten, da sonst kein Beteiligter für Kostenanspruch
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10
Q

Ehesachen: Verbundverfahren

A
  • wenn Entscheidungen für den Fall der Scheidung zu treffen sind (Folgesachen)
  • Katalog nach § 137 II FamFG
  • Entscheidung durch einheitlichen Beschluss, § 142 I FamFG
    -> wegen verschiedener prozessualer Anforderungen (Anwaltszwang bspw. (-) wenn Scheidung nur zugestimmt werden soll) kann jedoch ein Teilveräumnis- und Endbeschluss ergehen, § 142 I S. 2 FamFG
  • Kosten s. § 150 I FamFG
  • Wirksamkeit der Entscheidungen in Folgesachen erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, § 148 FamFG
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11
Q

Ehesachen: Tenorierung

A
  1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamts …, Heiratsregisternummer …, geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
  2. [Versorgungsausgleich]
  3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt iHv …% des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit … Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein … Kind, derzeit … EUR, damit derzeit … EUR, zu bezahlen.
  4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich iHv … EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
  5. (Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen)
  6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  7. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses in Ziff. 3 und 4 ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wird angeordnet.
  8. Der Verfahrenswert wird auf … EUR festgesetzt.
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12
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: grundsätzliches Schema

A
  1. Anspruchsgrundlage
  2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten
  3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
  4. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
  5. Ausnahmen/Einschränkungen/Besonderheiten

-> s. Grüneberg vor § 1569 Rn. 7

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13
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: AGL

A
  • § 1601 BGB
  • allenfalls Abstammungsproblematik
    -> Vater: § 1592 BGB (allein rechtliche Vaterschaft maßgeblich)
    –> Anwaltsklausur: ggf. Hinweis auf Anfechtungsmöglichkeiten, §§ 1599 ff. BGB
    -> Mutter: § 1591 BGB
  • bei heterologischer Insemination: Wunschvater (nicht biologischer Vater) geht Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB ein, für den Unterhalt des Kindes wie ein leiblicher Vater zu sorgen
    -> Feststellung der Nichtehelichkeit zur Vermeidung von Unterhaltszahlungen ausgeschlossen, § 1600d IV BGB
    -> auch bei nicht verheirateten Paaren
    -> Rechtsbindungswille: (+), wenn die Frau die Insemination erkennbar vom Einverständnis des Mannes abhängig gemacht hat (bloße Kenntnis des Mannes ist nicht ausreichend)
    -> Formfreiheit (keine Leibrente iSd § 761 S. 1 BGB)
    -> § 1 BGB nicht erforderlich, da Rechte für den Fall der Geburt zugewendet werden
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14
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedarf: Art der Unterhaltsgewährung

A
  • monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente, § 1612 I S. 1, III S. 1 BGB
    -> BestimmungsR nach § 1612 II S. 1 BGB
  • gleichrangige Haftung der Eltern, § 1606 III S. 1 BGB
  • bei Getrenntleben: betreuender Elternteil erfüllt durch Naturalunterhalt, anderer durch Barunterhalt (§ 1606 III S. 2 BGB)
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15
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedarf: Maß des Unterhalts

A
  • § 1610
    -> Minderjähriger hat keine eigene Lebensstellung und leitete diese von seinen Eltern ab
    -> Düsseldorfer Tabelle (Habersack-Ergänzungsband)
    –> Zugrunde zu legendes monatliches Nettoeinkommen: “bereinigtes Nettoeinkommen” (s. § 1603 Rn. 4 ff. und § 1631 Rn. 28 ff.)
    —> Kindergeld kein Einkommen der Eltern, sondern deckt den Barbedarf des Kindes, § 1612b I BGB
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16
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedarf: Maß des Unterhalts: monatliches Nettoeinkommen

A
  1. Nettoeinkommen + ggf. fiktives Erwerbseinkommen
  2. Minus zusätzliche Altersvorsorge
  3. Minus berufsbedingte Aufwendungen (idR 5% vom bisherigen Ergebnis)
  4. Plus Wohnvorteil Eigenheim
  5. Minus sonstige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Interessensabwägung nach billigem Ermessen, jedenfalls keine Luxusaufwendungen, vgl. auch § 1603 II S. 1 BGB)
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17
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Bedürftigkeit

A
  • § 1602 BGB
    -> § 1602 II BGB: bei minderjährigen Kindern kein eigenes Vermögen, allenfalls Lehrlingsgehalt kann berücksichtigt werden
  • § 1612b
    -> Kindergeld zu Deckung des Barbedarfs
    -> Anrechnung wie eigenes Einkommen des Kindes, § 1612b I S. 1 Nr. 1 BGB (hälftige Anrechnung bei Getrenntlebenden)
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18
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Tenorierungsbeispiel mit Kindergeld

A

” Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von … % des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit … Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit … EUR, damit derzeit … EUR, zu bezahlen.”

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19
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

A
  • § 1603
    -> Selbstbehalt, sodass Existenzminimum nicht unterschritten werden darf
    -> Mangelfall: wenn nicht alle Ansprüche der Unterhaltsberechtigten befriedigt werden können, ohne dass Selbstbehalt unterschritten wird -> § 1609 BGB legt Rangfolge der Unterhaltsberechtigten fest (Unterhaltsansprüche des Höherrangigen werden voll befriedigt, keine Quotelung)
    –> absoluter Mangelfall: Verteilungsmasse reicht nicht einmal für vorrangig Berechtigte aus, hier erfolgt Quotelung
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20
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Verwirkung für die Zukunft

A
  • § 1611 BGB
    -> gilt gegenüber Minderjährigen nicht, § 1611 II BGB
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21
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Rückständiger und rückwirkender Unterhalt, § 1613 BGB

A
  • rückständiger Unterhalt: § 1613 I BGB
    -> Auskunftsantrag nach § 1605 BGB (s. auch Kommentierung für Anträge)
    –> auch Stufenanträge nach § 113 I S. 2 FamFG iVm § 254 ZPO
    -> Mahnung (allerdings nicht wegen § 1612 III BGB entbehrlich, da monatlich im Voraus eine kalendermäßige Bestimmung darstellt)
  • rückwirkender Unterhalt: § 1613 II BGB
    -> kann ohne besondere Voraussetzungen des Abs. 1 gefordert werden
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22
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Verzicht

A
  • Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist gem. § 1614 BGB unzulässig
    -> s. Kautelarklausur!
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23
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Formen der Geltendmachung, §§ 1612, 1612a BGB

A
  1. Statischer Unterhalt, § 1612 I, III: “Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab dem … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von … EUR zu bezahlen.”
  2. Dynamischer Unterhalt, § 1612a I: “Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind …, geboren am …, ab dem … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts gem. § 1612a I BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit … Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit …, damit derzeit … EUR, zu bezahlen.”
    -> in Anwaltsklausur, da generell vorteilhafter, da kein Abänderungsantrag gem. § 238 FamFG erforderlich
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24
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Mehrbedarf

A
  • nicht Sonderbedarf nach § 1613 BGB, sondern Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während längerem Zeitraum anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt in den Tabellensätzen nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann
  • für Mehrbedarf gilt Privilegierung des § 1606 III S. 2 BGB nicht, sodass Eltern hälftig haften
    -> Quotelung unter Berücksichtigung des jeweiligen Selbsthalts
    –> Anteil berechnet sich aus dem (jeweiligen Nettoeinkommen minus Selbstbehalt) geteilt durch (beide Nettoeinkommen abzüglich zweifachem Selbstbehalt)
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25
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Scheinvaterregress

A
  • Legalzession nach § 1607 III S. 2 BGB des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen Unterhaltsschuldner auf Dritten, der als Vater Unterhalt gewährt
    1. Zessionar ist Dritter = wenn er nicht (mehr!) rechtlicher Vater des Kindes ist (Anfechtung muss ggf. rechtskräftig erfolgt sein!)
    -> Rückgriff ist auch bei Kenntnis der fehlenden biologischen Vaterschaft möglich
    2. Rechtsausübungssperre gem. § 1600d V BGB: Anspruchsgegner muss Vaterschaft wirksam anerkannt haben oder seine Vaterschaft muss rechtskräftig festgestellt sein
    -> ausnahmsweise Inzidentfeststellung der Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich (sonst sind nur Kindesmutter und vermeintlicher Erzeuger für Durchführung des Statusverfahrens antragsberechtigt)
    3. Begrenzung durch den vom Erzeuger geschuldeten Unterhalt (für Überschuss bleibt ggf. ein Bereicherungsanspruch ggü Unterhaltsempfänger)
  • Auskunftspflicht der Mutter nach BVerfG eingeschränkt, s. hierzu § 1607 Rn. 16
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26
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Wechselmodell

A
  • paritätisches Modell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen sich bei beiden Elternteilen befindet und Betreuung gleich verteilt ist (es darf jedoch kein Schwerpunkt der Betreuung erkennbar sein)
  • BGH: grds. haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen
    -> Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils mit Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehalts
    -> Differenz der beiden Haftungsansprüche
    -> Halbierung der Differenz (diesen Betrag muss Besserverdiener zahlen)
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27
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche

A
  • § 120 I FamFG iVm § 850b I Nr. 2 ZPO: Unpfändbarkeit der Unterhaltsansprüche, sodass nach § 394 BGB keine Aufrechnung gegen sie möglich ist
    -> auch für Unterhaltsrückstände
    -> P: zuviel gezahlter Unterhalt? wohl (-), da Schutzzweck hier nicht einschlägig
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28
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: Beispielsfall

A
  • s. Kaiserskript Rn. 51
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29
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: Bedarf

A
  1. Wohnt noch bei den Eltern: Ableitung vom zusammengerechneten Einkommen der Eltern (§ 1606 III S. 1: beide Eltern sind barunterhaltspflichtig)
  2. Mit eigenem Hausstand: Festbetrag nach Unterhaltsrichtlinien, grds. unabhängig vom Einkommen der Eltern
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30
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: Bedürftigkeit

A
  • § 1602 I, aber iVm § 1610 II BGB, denn das volljährige Kind muss sich nicht darauf verweisen lassen, es könne eigene Einkünfte erzielen, solange es noch einen Anspruch auf angemessene Ausbildung hat
  • Prüfung:
    1. Ausbildung (Erstausbildung, Weiterbildung, Zweitausbildung, insb. Abitur-Lehre-Studium-Fälle)
    2. Gegenseitigkeitsprinzip = Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden
    3. Zumutbarkeitsprüfung (Einzelfallabwägung) - insb. Abwägung von Eigenverantwortung und Elternverantwortung mit zunehmendem Alter und zunehmender Selbständigkeit
  • Minderung des Barbedarf durch Kindergeld, § 1612b I Nr. 2
    -> im Innenverhältnis: Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes nach § 1601 BGB analog
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31
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

A
  • Höherer Selbstbehalt ggü normalen volljährigen Kindern
  • reduzierter Selbstbehalt (wie bei minderjährigen Kindern) ggü privilegierten volljährigen Kindern, § 1603 II S. 2 BGB
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32
Q

Unterhaltsrecht: Kindesunterhalt: volljähriges Kind: anteilige Haftung der Eltern

A
  • beide Eltern sind nun anteilig barunterhaltspflichtig, § 1606 III S. 1 (S. 2 gilt mangels Minderjährigkeit nicht)
    -> Berechnung anhand von Selbstbehalt (Quotenbildung wie bei Mehrbedarf)
  • Bestimmungsrecht nach § 1612 II BGB
  • echte Ausfallhaftung: wenn ein Elternteil wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden kann, haftet der andere für den gesamten Unterhalt
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33
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Konstellation

A
  • zwischen Trennung (§ 1567 BGB) und Rechtskraft der Scheidung zugunsten den wirtschaftlich Schwächeren
  • Fortgeltung des Prinzips der ehelichen Solidargemeinschaft
    -> Erhaltung des status quo (theoretisch könnte noch Versöhnung stattfinden)
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34
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: AGL

A
  • § 1361 BGB
    -> Beginn: Trennung gem. § 1567 BGB
    -> Rechtskraft der Scheidung, § 1564 S. 2 BGB, § 116 II FamFG
  • BGH: vorheriges Zusammenleben oder Zusammenwirtschaften ist keine Voraussetzung
35
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Bedarf des Unterhaltsberechtigten

A
  • maßgeblich ist stets der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse und nur solcher Einkünfte, die prägend für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse sind
  • Halbteilungsgrundsatz: jedem Ehegatten ist die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen
    -> Addition des bereinigten Nettoeinkommens beider Ehegatten und Halbierung
  • bereinigtes Nettoeinkommen
    -> Abzug insbesondere auch des Kindesunterhalts (daher ggf. zuerst Kindesunterhalt prüfen)
    -> zusätzlich noch Abzug des Erwerbstätigenbonus iHv 10% vom bereinigtem Nettoeinkommen
    -> Anrechnung von Wohnvorteil: subjektiver Wohnwert (örtlicher üblicher Mietzins für entsprechend kleinere Wohnung), da Ehegatten in der Trennungszeit nicht zumutbar, das Wohnobjekt aufzugeben und weiterzuvermieten (hier und auch bei anderen Punkten: Wertungsunterschied soll deutlich gemacht werden, dass Phase noch von ehelicher Solidarität geprägt ist)
36
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Bedürftigkeit

A
  • keine Wortlautanknüpfung in § 1361 BGB, aber dennoch Voraussetzung
  • wenn Unterhaltsgläubiger mit seinen prägenden und nicht prägenden Einkünften seinen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelten Bedarf nicht zu decken vermag

(dazu: Additionsmethode:
1. Ermittlung des Bedarfs nach Halbteilungsgrundsatz
2. Ermittlung der konkreten Unterhaltshöhe des Berechtigten unter Anrechnung seiner gesamten prägenden und nichtprägenden Einkünfte (Bedürftigkeit)

  • aber: Prinzip der Solidargemeinschaft: § 1361 II lässt Erwerbsobliegenheit eher restriktiv angewendet, BGH: im ersten Trennungsjahr wird generell keine Erwerbspflicht des nicht arbeitenden Ehegatten angenommen
37
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Leistungsfähigkeit

A
  • nicht normierte Voraussetzung
  • Verpflichteter muss in der Lage bleiben, seinen eigenen Lebensbedarf und den Unterhalt vorrangig Berechtigter (§ 1609 BGB) zu decken
    -> Selbstbehalt
38
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Unterhaltsausschluss

A
  • Verweis des § 1361 III BGB auf § 1579 Nr. 2-8 BGB (nicht auf Nr. 1!)
    -> Voraussetzungsreich insbesondere aufgrund der groben Unbilligkeit, die positiv festgestellt werden muss
    -> ebenso sind in der Abwägung etwaige Kindesinteressen zu berücksichtigen, sodass zumindest Mindestbedarf gedeckt werden können sollte
39
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: rückständiger und rückwirkender Unterhalt

A
  • Verweisung auf § 1613 BGB durch §§ 1361 IV S. 2, 1360a III BGB
40
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Verzicht

A
  • Verweisung auf § 1614 BGB durch §§ 1361 IV S. 4, 1360a III
  • auch pactum de non petendo ist als Umgehungsgeschäft unwirksam
41
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Auskunftsanspruch

A
  • § 1361 IV S. 4 BGB verweist auf § 1605 BGB
42
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt: Verfahrenskostenvorschuss

A
  • § 1364 IV S. 4 BGB iVm § 1360a IV S. 1 BGB
    -> selbständiger Unterhaltsanspruch auf Verfahrenskostenvorschusszahlung
    -> vorrangig der Verfahrenskostenhilfe gem. § 113 I FamFG iVm §§ 114 ff. ZPO
43
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Konstellation

A
  • Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB
    -> nur wenn Ehegatte außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, gilt das Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung
    -> daraus folgender Grundsatz der Nichtidentität von Trennungs- und Scheidungsunterhalt (ggf. zwei unterschiedliche Ansprüche für vor und nach der Scheidung zu prüfen)
44
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: AGL

A
  • Vielzahl von AGL in den §§ 1570 ff. BGB, insbesondere relevant sind
  1. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB
    -> gemeinschaftliches Kind
    -> Notwendigkeit von Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes (deswegen ist Betreuender nur eingeschränkt dazu in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen)
    -> Basisunterhalt bis 3 Jahre nach Geburt; danach Billigkeitsunterhalt ab viertem Lebensjahr (§ 1570 I S. 3 BGB, § 1570 II BGB -> schrittweises Ansteigen der Erwerbsobliegenheit, Abkehr herauszustellen vom vorher starren Altersphasenmodell)
    -> einheitlicher Betreuungsanspruch, sodass nach drei Jahren kein neuer Titel beantragt werden muss, sondern ggf. Unterhaltsschuldner Abänderung beantragen muss
  2. Aufstockungsunterhalt, § 1573 II BGB
    -> Ausgleich nachehelicher Einkommensdifferenzen
    -> nachrangiger Anspruch, der aber auch neben § 1570 BGB bestehen kann
45
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Bedarf des Unterhaltsberechtigten, § 1578 BGB

A
  • grds. wie beim Trennungsunterhalt (Halbteilungsgrundsatz)
    -> maßgeblicher Zeitpunkt ist Rechtskraft der Scheidung (!); nacheheliche Entwicklungen wirken sich nur dann aus, wenn sie einen Anknüpfungspunkt in der Ehe haben (ab Scheidung Grundsatz der Eigenverantwortung, daher anders als beim Trennungsunterhalt keine solidarische Teilnahme an der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse mehr)
    –> daher: 1. Einkommensminderung/-verbesserung nach Stichtag 2. Anknüpfungspunkt in der Ehe 3. Kommentierung zu § 1578 Rn. 20 ff.
46
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Bedürftigkeit, § 1577 BGB

A
  • wenn der Unterhaltsgläubiger seinen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelten Bedarf mit den prägenden und nicht prägenden Einkünften (und mit seinen Vermögen in den Grenzen des § 1577 III BGB) nicht decken kann
47
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB

A
  • wie Trennungsunterhalt
    -> Selbstbehalt
    -> kein Stichtagsprinzip bei der Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen
  • im Mangelfall: Rangfolge nach § 1609 BGB (s. § 1582 BGB)
48
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung und Befristung gem. § 1578b BGB

A
  • Billigkeitserwägung, insb. nach § 1578b I S. 2, 3 BGB
  • idR Praxis: Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf etwa ein Drittel bis Hälfte der Ehedauer
49
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsausschluss

A
  • nach § 1579 BGB
50
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: rückständiger und rückwirkender Unterhalt

A
  • § 1585b BGB verweist auf § 1613 BGB
    -> Mahnung: wirksame Mahnung setzt nach BGH Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses voraus
51
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Vereinbarungen über den Unterhalt, § 1585c BGB

A
  • vor Rechtskraft der Scheidung: Formerfordernis der notariellen Beurkundung
  • Grundsätze des BGH zur Überprüfung von Eheverträgen, aber: nach Trennung befinden sich die Eheleute in einer anderen (Verhandlung) Situation als vor der Eheschließung
  • zweistufige Prüfung (§ 1408 Rn. 7 ff.):
    1. Wirksamkeitskontrolle, insbesondere objektive und subjektive Komponente des § 138 I BGB (Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, Rangfolge: Betreuungsunterhalt > Alters/Krankenunterhalt > Versorgungsausgleich > Erwerbslosenunterhalt > Vorsorgeunterhalt > Aufstockungsunterhalt > Zugewinnausgleich) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    2. Ausübungskontrolle, § 242 BGB, zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe
52
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Nachehelicher Unterhalt: Ende des Unterhaltsanspruchs

A
  • nach §§ 1586-1586b BGB
53
Q

Unterhaltsrecht: Ehegattenunterhalt: Unterhalt aus Anlass der Geburt, § 1615l BGB

A
  • Konstellation: Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  1. AGL, § 1615l BGB
    -> Abs. 1: geburtsbedingter Unterhalt
    -> Abs. 2: Anspruch auf weiteren Unterhalt
  2. Bedarf
    -> § 1615l III iVm § 1610 I BGB: Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten
    -> Halbteilungsgrundsatz als Obergrenze des geschuldeten Unterhalts
  3. Bedürftigkeit
    -> § 1615l III iVm § 1602 BGB
    -> insb. besteht während der ersten drei Lebensjahre keine Erwerbsobliegenheit
  4. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
    - Selbstbehalt
    - Mangelfall: Mutter steht nach § 1615l III iVm § 1609 Nr. 2 BGB an zweiter Rangstelle
  5. Ausnahmen/Besonderheiten
    -> Rechtsgrundverweisung nach § 1615l III BGB auf den gesamten § 1613 BGB (nicht nur § 1613 II !)
    -> Mutter heiratet Dritten: analog 1586 I BGB erlischt Unterhaltsanspruch
    -> bei Zusammentreffen von § 1570/1361 BGB und § 1615l BGB: Kindsvater und (ehemaliger) Ehemann haften anteilig analog § 1606 III S. 1 BGB
54
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Zulässigkeit

A
  1. Zuständigkeit
    a. Sachlich gem. § 23a I S. 1 Nr. 1 GVG iVm § 111 Nr. 8 FamFG
    b. Funktional gem. § 23b I GVG iVm § 111 Nr. 8 FamFG
    c. Örtlich gem. § 232 FamFG
  2. Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang), § 114 I FamFG
  3. Antrag auf zukünftige Leistung (laufender Unterhalt), § 113 I S. 2 FamFG iVm § 258 ZPO
  4. Rechtsschutzbedürfnis
  5. Anderweitige Rechtshängigkeit
  6. Abgrenzung zu §§ 238, 239 FamFG
  7. Verfahrensstandschaft, § 1629 III S. 1 BGB
55
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Zulässigkeit: örtliche Zuständigkeit

A
  • Zuständigkeit nach § 232 I FamFG ist nach § 232 II FamFG stets vorrangig
  • wichtig: ist die Ehesachen endgültig entschieden, ist sie nicht mehr anhängig iSv § 232 I Nr. 1 FamFG (das “war” bezieht sich auf die nächste Instanz)
56
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis

A
  • Einwand, dass jeden Monat pünktlich gezahlt werde

-> aber: Titulierungsanspruch des Unterhaltsgläubigers, weil jederzeit die Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Zahlungen, auf die der Unterhaltsempfänger angewiesen ist, einstellen könnte

57
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Zulässigkeit: anderweitige Rechtshängigkeit

A
  • §§ 113 I S. 2 FamFG, 261 III Nr. 1 ZPO
  • Einwand, dass Trennungsunterhalt schon anhängig wäre, verfängt nicht: Grundsatz der Nichtidentität der beiden Verfahrensgegenstände
58
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Zulässigkeit: Abgrenzung zum Abänderungsverfahren

A
  • §§ 238, 239 FamFG sind bei existierendem Titel vorrangig
  • auch hier verfängt aber der Einwand, der Trennungsunterhalt sei tituliert und müsse nachehelich abgeändert werden, wegen des Grundsatzes der Nichtidentität der Streitgegenstände nicht
    -> aber: bei Kindesunterhalt besteht Anspruchsidentität zwischen Unterhaltsanspuch des minderjährigen und des volljährigen Kindes
59
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Zulässigkeit: Verfahrensstandschaft

A
  • Beachte: Trennung von materiell-rechtlicher Vertretung (nach § 1629 I, II BGB) und Verfahrensstandschaft
  • § 1629 III S. 1 BGB: bei miteinander verheirateten Eltern, solange sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, kann (nur) der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen
    -> Eltern leben getrennt: Antragsteller ist Mutter/Ehefrau (Kind ist nicht (!) Verfahrensbeteiligter, beachte auch Rubrum!)
    -> Eltern sind geschieden: Antragsteller ist Kind selbst
  • zwischenzeitlich durchgeführte Scheidung: Verfahrensstandschaft wirkt bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort
60
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Kostenentscheidung

A
  • § 243 FamFG
    -> Sonderregel
    -> ähnlich wie § 91 ZPO
61
Q

Unterhaltsrecht: Leistungsantrag nach FamFG: Sofortige Wirksamkeit

A
  • Beschlüsse erst mit Wirksamwerden vollstreckbar, § 120 II S. 1 FamFG
  • setzt Rechtskraft voraus, § 116 III S. 1 FamFG
    -> sofortige Wirksamkeit kann angeordnet werden, § 116 III S. 2 FamFG
    –> soll angeordnet werden in Unterhaltssachen, § 116 III S. 3 FamFG
62
Q

Unterhaltsrecht: einstweilige Anordnung: Zulässigkeit

A
  1. Statthaftigkeit gem. § 246 I iVm §§ 50 ff. FamFG
  2. Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache, § 50 I FamFG
  3. Postlationsfähigkeit: Antrag kann auch ohne Anwalt gestellt werden, § 114 IV Nr. 1 FamFG
  4. Kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, da auf § 49 FamFG insofern nicht verwiesen wird
    -> lediglich besonderes Regelungsbedürfnis muss bestehen (ausreichend, wenn außergerichtlich erfolgslos zur Zahlung aufgefordert wurde und der Unterhalt vom Schuldner nicht freiwillig und regelmäßig gezahlt wird)
63
Q

Unterhaltsrecht: einstweilige Anordnung: Begründetheit

A
  • Glaubhaftmachung, § 51 I S. 2 FamFG
    -> wegen Wegfall des Anordnungsgrundes (nur besonderes Regelungsbedürfnis) nur hinsichtlich Anordnungsanspruch
    -> Glaubhaftmachung nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 294 ZPO
64
Q

Unterhaltsrecht: einstweilige Anordnung: Verfahren

A
  • idR mündliche Verhandlung,. § 246 II FamFG (in Abweichung von § 51 II S. 2 FamFG)
  • Entscheidung durch Beschluss, § 116 I FamFG
  • Kosten nach § 51 IV iVm § 243 FamFG
65
Q

Unterhaltsrecht: einstweilige Anordnung: Außerkrafttreten

A
  • grds. wirkt eA auf unbegrenzte Zeit
    -> kein Rechtsmittel, § 57 S. 1 (Unanfechtbarkeit)
  • Außerkrafttreten mit Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, § 56 I S. 2 FamFG
  • Außerkrafttreten in Fällen, die das Hauptsacheverfahren beenden, § 56 II FamFG
  • Hauptsacheverfahren wird nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeleitet, § 52 II S. 2 FamFG
  • Aufhebung oder Abänderung nach § 54 FamFG
    -> hM: ggü vorherigem Entscheidungszeitpunkt müssen neue Tatsachen vorliegen, weil sonst kein RSB bestehe (bloße Wiederholung der gerichtlichen Entscheidung)
  • aber Literatur diskutiert weitere Rechtsschutzmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners:
    -> negativer Feststellungsantrag gem. §§ 113 I S. 2 FamFG, 256 ZPO (solange keinen Leistungsantrag in der Hauptsache gestellt hat), denn Vorgehen nach § 52 FamFG kann lange dauern und § 54 FamFG bieter auch nur summarische Entscheidung
    -> Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 I FamFG, 767 ZPO (keine Konkurrenz zu § 54 FamFG, da prozessualer Gestaltungsantrag)
66
Q

Unterhaltsrecht: Abänderungsverfahren

A

I. Zulässigkeit
1. Richtige Antragsart (Abgrenzung)
2. Zuständigkeit, § 23a I Nr. 1, 111 Nr. 8 FamFG, § 232 FamFG
3. Postulationsfähigkeit, § 114 I FamFG
4. Statthaftigkeit/besondere Verfahrensvoraussetzungen, §§ 238, 239 FamFG
-> insb. kurze Feststellung, dass neue Tatsachen überhaupt vorgetragen wurden (keine Vorwegnahme der Begründetheitsprüfung trotz Wortlaut § 238 I S. 2 FamFG)

II. Begründetheit
1. § 238 FamFG (Entscheidungen): neue Tatsachen, Präklusion, Wesentlichkeitsgrenze
2. § 239 FamFG (Vergleiche, Urkunden): Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

67
Q

Unterhaltsrecht: Abänderungsverfahren: Zulässigkeit: Richtige Antragsart

A
  • kurze Abgrenzung zu § 120 I FamFG iVm § 767 ZPO
    -> insb. beseitigt § 767 ZPO die Vollstreckbarkeit des Titels und ändert diesen nicht ab
  • eA sind nur über § 54 FamFG abänderbar!
68
Q

Unterhaltsrecht: Abänderungsverfahren: Begründetheit (§ 238 FamFG)

A
  1. Neue Tatsachen
    -> s. Präklusion § 238 II FamFG
  2. Wesentliche Veränderung
    -> keine schematische Beurteilung, aber idR ab 10% Unterschiedsbetrag anzunehmen
  3. Grundlagen der Erstentscheidung sind zu wahren, § 238 IV FamFG
    -> keine vollständige Neuberechnung
    -> keine bloße Fehlerkorrektur der bereits rechtskräftigen Entscheidung
  • Tenorierung s. T/P § 238 FamFG Rn. 32f.
69
Q

Unterhaltsrecht: Abänderungsverfahren: Begründetheit (§ 239 FamFG)

A
  • v.a. Vergleich, notarielle Urkunden und Jugendamtsurkunden nach §§ 59, 60 SGB VIII
  • § 239 FamFG enthält keine Wesentlichkeitsgrenze, keine Präklision und keine zeitlich Einschränkung wie § 238 III FamFG (Grund: kein Schutz der Rechtskraftwirkung erforderlich)
  • § 239 II FamFG: “nach den Vorschriften des bürgerlichen Recht” -> § 313 BGB:
    1. Auslegung, ggf. Vereinbarung über Umgang mit veränderten Umständen
    2. Umstände der subjektiven und objektiven Geschäftsgrundlage weggefallen oder wesentlich verändert
    3. Festhalten an getroffener Regelung unzumutbar
70
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Entstehung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB

A
  • mit Beendigung des Güterstandes, § 1378 III S. 1 BGB (-> Rechtskraft der Scheidung, § 1564 S. 2 BGB)
  • P: Aufrechnung gegen Zugewinnausgleichsanspruch schon vor Rechtskraft der Scheidung möglich?
    -> hM: (-), Anspruch entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung (keine Aufrechnungslage mangels gegenseitiger Forderungen)
    -> mM: gesetzlicher Entstehungszeitpunkt habe lediglich den Sinn, Dritten keine Einflussmöglichkeiten auf Forderung zu geben; Disponibilität zwischen Ehegatten soll nicht berührt sein
71
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Scheidungsfolgenvereinbarung

A
  • “Ehevertrag auf den letzten Metern”
  • notarielle Form gem. §§ 1408, 1410 BGB
  • “Die Ehegatten vereinbaren mit sofortiger Wirkung Gütertrennung.”
    -> Gütertrennung nach § 1414 ist ein Güterstand ohne güterrechtliche Auswirkung, ein Vermögensausgleich nach Beendigung dieses Güterstandes findet nicht statt
    -> d.h. die Ehegatten beenden die Zugewinngemeinschaft sofort und nicht erst, wenn die Scheidung rechtskräftig wird
72
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

A
  • gem. § 1386 BGB (Gestaltungsantrag durch einen Ehegatten)
  • gem. § 1385 BGB (Zahlungsantrag)
  • Folge ist Eintritt der Gütertrennung, § 1388 BGB
73
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Prinzipien / Nebengüterrecht

A
  • Grundsatz des Ausschließlichkeitsprinzips
    -> neben Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. soll kein weiterer Ausgleich stattfinden
  • Bedeutung des pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystems im Zugewinnausgleichsrecht, welches der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegt hat (BGH)
  • Nebengüterrechtliche Ausgleichsansprüche: nur bei Gütertrennung
74
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Prinzipien / Nebengüterrecht: Ausnahmen (äußerst restriktiv anzuwenden)

A
  • §§ 723, 730 ff. BGB (Ehegatteninnengesellschaft)
    -> wenn Zweck des Zusammenwirkens über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft (“Tisch und Bett”) hinausgeht
  • §§ 530, 812 I S. 2 Alt. 1 BGB (Schenkungswiderruf)
    -> in aller Regel (-) wegen ehebedingter Zuwendungen
  • § 313 BGB
75
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Anfangsvermögen, § 1374 BGB: Aufnahme eines gemeinsamen Darlehens vor Eheschließung

A
  • Gesamtschuldnerausgleich wird nach stRspr. nicht von Zugewinnausgleichsvorschriften verdrängt, da im Ergebnis keine Auswirkung:
    -> Gesamtschuldnerische Verbindlichkeit wird bei beiden Ehegatten in voller Höhe angesetzt
    -> aber auch hälftiger Ausgleichsanspruch gegen anderen Ehegatten wird bilanziert
76
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Anfangsvermögen, § 1374 BGB

A
  • Anfangsvermögen kann auch negativ sein, § 1374 III BGB
  • Vermutung des Anfangsvermögens 0 ohne Vermögensverzeichnis, § 1377 III BGB
  • Darlegungs- und Beweislast für eigenes positives Anfangsvermögen und negatives Anfangsvermögen des anderen trifft denjenigen, der sich darauf beruft
77
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Anfangsvermögen, § 1374 BGB: Hinzurechnung nach § 1374 II BGB

A
  • merke: ganz eng auszulegen wegen obigen Grundsätzen
  • Schenkung iSd § 1374 II BGB umfasst nicht echte Schenkungen unter Eheleuten und unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten
  • auch spätere Wertsteigerungen von privilegierten Vermögenswerten sind nicht umfasst !
  • Einschränkung: “soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist”
    -> solche Zuwächse, die von vornherein nicht der Vermögensbildung, sondern nur dem Verbrauch dienen
78
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Berechnungszeitpunkt

A
  • nach § 1384 BGB iVm § 113 I 2, 124 FamFG iVm § 261 I, II ZPO: Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
  • P: verfrüht gestellter Scheidungsantrag: wegen pauschalisierender und schematischer Berechnung nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit Abweichung, wenn konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat
79
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Stundungsantrag, § 1382 BGB

A
  • Ausgleichspflichtiger kann Stundung beantragen, wenn sofortige Zahlung für ihn zur Unzeit erfolgen würde
    -> insb. wenn Immobilie verkauft werden müsste
  • Anwaltsklausur: Prüfung, ob Antragstellung angezeigt ist (s. § 1382 V BGB: kann nur im Verfahren gestellt werden, wenn über Ausgleichsanspruch ein Rechtsstreit anhängig ist)
80
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Verfahrensrecht

A
  • § 112 Nr. 2 iVm § 261 I FamFG: Familienstreitsache, § 113 I S. 2 FamFG: weitgehende Anwendung der ZPO
  • Sondervorschriften der §§ 261-265 FamFG
    -> Örtliche Zuständigkeit nach § 262 FamFG
  • Stufenklage gem. § 113 I S. 2 FamFG, 254 ZPO:
    -> Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB
    -> Ausgleichsanspruch gem. § 1378 BGB
  • Beschwerde nach § 117 FamFG, § 58 FamFG
81
Q

Sonstige Familiensachen: Verfahrensrecht

A
  • § 266 FamFG
    -> § 266 I Nr. 3 FamFG: Verfahren zwischen Eheleuten (Abgrenzung: notwendiger inhaltlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung dann (+), wenn vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten betroffen)
    –> insb. auch Schwiegerelternschenkungen!
    -> § 266 I Nr. 4 FamFG: Verwaltung des Kindesvermögens und ggf. SEA (s. BGH-Fall zu Sparbuchverfügung)
  • § 267 II FamFG: örtliche Zuständigkeit nach ZPO, wenn keine Ehesache anhängig ist
  • Familienstreitsache gem. § 112 Nr. 3 FamFG, daher Anwaltszwang gem. § 114 I FamFG
82
Q

Güterrecht: Schwiegerelternschenkung

A
  • ergänze ggf. wenn sonst keine KK vorhanden
83
Q

Sorgerecht

A
  • § 1626 I S. 1: Personen- und Vermögenssorge
    -> gemeinschaftlich, wenn bei Geburt verheiratet
  • § 1626a: wenn Eltern nicht bei Geburt verheiratet
  • § 1671 I BGB: Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil bei getrennt lebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
    -> bei Prüfung der streitigen Übertragung gem. § 1671 I S. 2 Nr. 2 BGB:
    1. Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspricht Kindeswohl?
    2. Übertragung gerade auf den Antragsteller entspricht Kindeswohl?
    -> Tenor (!): “Das gemeinsame Sorgerecht für das Kind …, geb. am …, wird aufgehoben und auf die Antragstellerin übertragen.”
  • Verfahren
    -> Kindschaftssache nach § 151 Nr. 1 FamFG, Familiensache iSv § 111 Nr. 2 FamFG (-> AT des FamFG gilt)
    -> §§ 151 ff. FamFG mit Spezialregelungen, insb. § 152 FamFG: örtliche Zuständigkeit