Erbrecht Flashcards
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Prüfung des Testaments
- aus Anwaltssicht: inhaltliche Auslegung vor Wirksamkeitsprüfung (erst wenn Auslegung feststeht, kann Zweckmäßigkeit des Angriffs gegen diese Verfügung geprüft werden)
- aus Richtersicht: Wirksamkeit des Testaments vor Auslegung
- Auslegung des Testaments geht Anfechtung vor
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Auslegung
- Auslegungsbedürftigkeit
- Auslegungsmethoden
-> erläuternd
-> ergänzend - Andeutungstheorie
- ggf. Lückenfüllung anhand der Andeutungstheorie
danach erst gesetzliche Auslegungsregeln bei verbleibenden Zweifelsfragen
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Wegfall des testamentarischen Erben
- Ersatzerbe bestimmt?
-> geht Anwachsung vor, § 2099 BGB
-> Vermutung für Abkömmlinge des Erblassers, § 2069 BGB - Anwachsung gem. § 2094 BGB
-> mehrere testamentarische Erben müssen vorhanden sein - Gesetzliche Erbfolge
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Abgrenzung Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) vs. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)
- nach Willen des Erblassers soll der bedachte Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil die bezeichneten Gegenstände erhalten oder sollte nur eine Regelung zur Erbauseinandersetzung getroffen werden, um ggf. eine Auseinandersetzung der Erben zu verhindern
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Kopie eines Testaments
- kein formwirksames Testament, kann aber zum Nachweis für die Existenz eines identischen formwirksamen Testaments dienen
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Systematik der Anfechtungsregelungen
- §§ 2078 ff. BGB verdrängen die allgemeinen Regeln der Anfechtung nur hinsichtlich Besonderheiten
- Allgemeine Vorschriften der §§ 142 ff. BGB finden ergänzende Anwendung
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments
- einseitige Verfügungen: § 133 BGB
- wechselbezügliche Verfügungen: wenn kein gemeinsamer Wille der Ehegatten gem. § 133 BGB feststellbar ist, auszulegen nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB
- für Wechselbezüglichkeit als Wechselbezüglichkeit:
-> § 2270 I BGB - vorrangig zu prüfen
-> § 2270 II BGB - Zweifelsregel erst anwenden, wenn tatsächlich Zweifel bestehen, die Auslegung nicht ausräumen kann
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: gemeinschaftliches Testament: Änderungsvorbehalt
- Änderungsvorbehalt kann für wechselbezügliche Verfügungen bzw. Entfall der Bindungswirkung für spezielle Fälle angeordnet werden
- folgt aus Erst-Recht-Schluss: Wechselbezüglichkeit kann für Verfügungen von vorneherein ausgeschlossen werden
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Erbvertrag: Änderungsvorbehalt
- Änderungsvorbehalt kann in Form der Berechtigung des Erblassers, unter bestimmten Voraussetzungen eine abweichende beeinträchtigende Verfügung zu treffen, vereinbart werden
-> a maiore ad minus aus § 2293 BGB (Rücktritt kann auch vereinbart werden) - jedoch mindestens eine vorbehaltlose vertragsmäßige Verfügung nötig, um Charakter des Erbvertrags zu erhalten
Bindungswirkung letztwilliger Verfügungen: Erbvertrag: Aufhebungsoptionen
- Nicht erbrechtliche Verpflichtungen: §§ 119 ff. BGB
- Einseitige erbrechtliche Verpflichtungen nach §§ 2078 BGB
-> für Erblasser: freie Widerrufbarkeit nach §§ 2253 ff. BGB - Vertragsgemäße erbrechtliche Verpflichtungen nach §§ 2281 BGB
Pflichtteilsrecht: Anspruch
- reiner Zahlungsanspruch
- entsteht mit Erbfall, § 2317 I BGB
- übertragbar und vererblich, § 2317 I BGB
Pflichtteilsrecht: Berechtigung
- Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern, § 2303 BGB
(-)
-> Ausschlagender
-> Erb- oder Pflichtteilsunwürdiger
-> Verzicht auf Erben- oder Pflichtteilstellung
-> wirksame Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsrecht: Pflichtteilsberechnung
- Pflichtteilsquote, § 2303 I S. 2 BGB (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts)
- § 2310 S. 1 BGB (andere Nicht-Erben werden bei der Erbteilsberechnung mitgezählt) - Berechnung des anzusetzenden Nachlasswerts
a. Nachlasswert, §§ 2311-2313 BGB
b. Anrechnung, § 2315 BGB (Anrechnungspflicht durch nicht formbedürftige empfangsbedürftige WE; nachträglich nur als formbedürftiger teilweiser Pflichtteilsverzicht konstruierbar)
c. Ausgleichungspflicht, § 2316 BGB (wenn Ausgleichung nach § 2050 ff. BGB zu erfolgen hätte)
d. Zusammentreffen von Anrechnungs- und Ausgleichspflicht nach § 2316 IV BGB (s. Grüneberg § 2316 Rn. 3)
e. bei Ehegatte: Ehegatte nimmt am Ausgleich nie teil; daher gesetzlicher Erbteil zu Beginn abziehen
Pflichtteilsrecht: Pflichtteilsrestanspruch gem. § 2305 BGB
- Pflichtteilsberechtigter als Erbe, jedoch bleibt Erbteil hinter Pflichtteil zurück
- Beschränkung durch § 2319: jedem pflichtteilsberechtigten Miterben kann insofern Inanspruchnahme verweigern, als dass er weniger als seinen eigenen Pflichtteilsanspruch erhalten würde
Pflichtteilsrecht: Wahl nach § 2306 BGB
- nach § 2306 BGB beschränkter pflichtteilsberechtigter Erbe kann Erbe ausschlagen und dafür Pflichtteil annehmen
Pflichtteilsrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB
(Pflichtteilsberechtigung, § 2303 BGB)
- Schenkung an einen anderen
- In zehn Jahren vor Erbfall, § 2325 III S. 2 BGB
- Schenkung entsprach keiner sittlichen Pflicht oder Rücksichtnahme auf Anstand, § 2330 BGB
- Allein Berechtigung zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich (und nicht auch noch zum Zeitpunkt der Schenkung, Theorie der Doppelberechtigung (-) nach BGH)
- Berechung
a. Niederstwertprinzip, § 2325 II BGB
b. Abschmelzung nach § 2325 III BGB
c. Berechnung nach § 2325 I BGB (Hinzurechnung des Wert nach a./b. zum Nachlass und Bildung der Pflichtteilsquote)
Pflichtteilsrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben, §§ 2326, 2327 BGB
- richtet sich danach, inwieweit der Wert des hinterlassenen Erbteil hinter Gesamtpflichtteil (ordentlicher Pflichtteil, Rest- und Ergänzungspflichtteil) zurückbleibt
- s. Grüneberg § 2326 Rn. 2
-> Berechnung daher:
–> Gesamtpflichtteil minus Wert des hinterlassenen Erbteils
Pflichtteilsrecht: Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, §§ 2328, 2329 BGB
- grds. die Erben
-> Erbe kann gem. § 2328 BGB wenn selbst pflichtteilsberechtigt insoweit Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruches verweigern, als sein eigener Gesamtpflichtteil geschmälert wäre - subsidiär haftet der Beschenkte nach § 2329 BGB
-> Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand in Höhe des Fehlbetrages
Pflichtteilsrecht: Geltendmachung
- Verjährung besonders für § 2329 BGB
- Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
-> auf Erstellung eines Verzeichnisses nach § 260 BGB - Stundungseinrede der Erben ggü Pflichtteilsberechtigten nach § 2331a BGB
- Prozessuales:
-> insb. Stufenklage gem. § 254 ZPO (erste Stufen nur Teilurteile, Kostenentscheidung im Schlussurteil; wenn sich bei Auskunftsanspruch aber schon ergibt, dass materielle Grundlage des Hauptanspruchs fehlt: insgesamt Abweisung auf erster Stufe möglich)
Erbenstellung: Schadensersatzansprüche gegen Erbschaftsbesitzer
- §§ 2023 ff. BGB
- auch Verwendungsersatzansprüche des Erbschaftsbesitzers
Erbenstellung: Miterbengemeinschaft im Prozess
- nicht rechts- und damit nicht parteifähig
- Gesamthandsansprüche müssen grundsätzlich von allen Erben in materiell-rechtlich notwendiger Streitgenossenschaft durchgesetzt werden
-> aber § 2039 S. 1 BGB: gesetzliche Prozessstandschaft jedes Miterben (kann im eigenen Namen auf Leistung an die Erbengemeinschaft klagen; Rechtskraft erstreckt sich allerdings nicht auf die nicht am Rechtsstreit beteiligten Miterben) - Gesamthandsklage nach § 2059 II BGB grundsätzlich gegen alle Miterben, da notwendige Streitgenossenschaft
-> Ausnahme: wenn nicht mitverklagter Miterbe vor Klageerhebung erklärt hat, zur Leistung verpflichtet und erfüllungsbereit zu sein
Erbenstellung: Umfang des Erbscheins
- § 2365 BGB:
-> positiv: im Erbschein Angegebener steht auch angegebenes Erbrecht zu
-> negativ: keine Beschränkungen als die angegebenen Anordnungen
-> auch iVm § 857 BGB: Vermutung des Besitzübergangs an denjenigen, der im Erbschein angegeben ist - Prozess:
-> Erbscheinsbezeichneter: muss nur Erbscheinserteilung und Identität mit im Erbschein genannten beweisen, alles andere nach § 292 ZPO analog (Beweis des Gegenteils)
Erbenstellung: Erbscheinsverfahren
- AG als Nachlassgericht, § 23a GVG, § 343 FamFG
- Antragsberechtigung: § 2353 BGB
- nach § 352 FamFG: notwendige Angaben
- Beschluss nach § 38 FamFG, § 352e I FamFG: “Die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.”
- Rechtsmittel des wahren Erben: § 2362 BGB (Anspruch auf Herausgabe an Nachlassgericht); Beschwerde nach § 352e III FamFG
Erbenstellung: Haftung der Erben
- Differenziere:
-> Erblasserschulden
-> Erbfallschulden
-> Erbschaftsverwaltungsschulden - Klage gegen vorläufigen Erben persönlich: nach § 1958 BGB unzulässig
- Klage gegen Erben nach Annahme
-> Dreimonatseinrede, § 2014 BGB
-> Aufgebotseinrede, § 2015 BGB
-> Ausschließungseinrede, § 1973 BGB
-> Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB
-> Einrede nach § 2059 I BGB bis zur Auseinandersetzung