Fälle Flashcards
Dem in A-Staat ansässigen Ernst (E) gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück. Es wird wie folgt genutzt:
(a) das Grundstück gehört zum Privatvermögen von E und wird zu Lagerzwecken vermietet;
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des E aus der Nutzung bzw. aus der Veräußerung des Grundstücks?
Bei diesen Fallgruppen handelt es sich stets um eine Form der unmittelbaren Nutzung des Grundstücks.
Für die Nutzung durch Vermietung (Fallgruppe [a]) ist dieses in Art. 6 Abs. 3 DBA-MA ausdrücklich klargestellt
In den Fällen (a)–(c) steht (ggf. neben dem Ansässigkeitsstaat) dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zu.
Dem in A-Staat ansässigen Ernst (E) gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück. Es wird wie folgt genutzt:
(b) das Grundstück wird land- und forstwirtschaftlich genutzt;
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des E aus der Nutzung bzw. aus der Veräußerung des Grundstücks?
Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Fallgruppe [b]) folgt das aus dem Klammerzusatz in Art. 6 Abs. 1 DBA-MA.
In den Fällen (a)–(c) steht (ggf. neben dem Ansässigkeitsstaat) dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zu.
Dem in A-Staat ansässigen Ernst (E) gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück. Es wird wie folgt genutzt:
(c) auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld zugunsten einer Bank für ein Darlehen, das diese (Bank) einem Freund von E gewährt hat; der Freund zahlt E eine Vergütung für die Zurverfügungstellung der Sicherheit;
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des E aus der Nutzung bzw. aus der Veräußerung des Grundstücks?
Bei diesen Fallgruppen handelt es sich stets um eine Form der unmittelbaren Nutzung des Grundstücks.
In den Fällen (a)–(c) steht (ggf. neben dem Ansässigkeitsstaat) dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zu.
Ergebnis zu 1):
Die Einkünfte können in dem Belegenheitsstaat des Grundstücks besteuert werden.
Dem in A-Staat ansässigen Ernst (E) gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück. Es wird wie folgt genutzt:
(d) das Grundstück dient zur Besicherung eines Hypothekendarlehens, das Frank (F) (B-Staat) dem E gewährt hat. F erhält Zinszahlungen für das Darlehen von E;
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die Zinseinnahmen von F?
Zwar stellt auch die hypothekarische Absicherung eines Darlehens eine Grundstücksnutzung dar.
Jedoch fließen die Einnahmen – anders als im Unterfall (c) – nicht (un)mittelbar aus dieser Nutzung, sondern aus dem Darlehensvertrag und damit aus einem anderen Rechtsgrund.
Deshalb werden die Zinsen aus hypothekarisch (oder allgemein: grundpfandrechtlich) gesicherten Darlehen nicht durch Art. 6 DBA-MA erfasst.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Zinseinkünfte erfolgt vielmehr durch Art. 11 DBA-MA.
Deshalb werden sie grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat A-Staat besteuert (Art. 11 Abs. 1 DBA-MA).
Allerdings darf B-Staat je nach Regelung im DBA eine (beschränkte) Quellenbesteuerung vornehmen (Art. 11 Abs. 2 DBA-MA).
Ergebnis
Die Zinseinnahmen können von A-Staat besteuert werden. Dem DBA-Staat steht das Recht zu, eine Quellenbesteuerung vorzunehmen.
Dem in A-Staat ansässigen Ernst (E) gehört ein in einem DBA-Staat belegenes Grundstück. Es wird wie folgt genutzt:
(e) das Grundstück wird veräußert; dabei erzielt E einen Veräußerungsgewinn.
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des E aus der Nutzung (a)-(c) bzw. aus der Veräußerung (e) des Grundstücks?
Zu dem Unterfall (e): Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstücks werden durch Art. 6 DBA-MA nicht erfasst.
Das ist auch systemgerecht, da es sich dabei nicht um einen Gewinn aus der Nutzung, sondern aus der
Verwertung des Grundstücks handelt.
Allerdings knüpft Art. 13 Abs. 1 DBA-MA wegen der Veräußerungsgewinne daran an, welchem Staat das
Besteuerungsrecht für die laufenden Einkünfte aus der veräußerten Quelle zustünde.
Daher können auch die Veräußerungsgewinne im Belegenheitsstaat besteuert werden.
Ergebnis zu 1):
Die Einkünfte können in dem Belegenheitsstaat des Grundstücks besteuert werden.
Die C-GmbH mit Sitz in Darmstadt ist auf die Herstellung bestimmter chemischer Produkte spezialisiert.
Da nur sie über das notwendige Knowhow für die Herstellung dieser Produkte verfügt, tätigt die Gesellschaft auch im großen Umfang Auslandsgeschäfte.
Die Geschäftsführer der C-GmbH treffen sich in einem DBA-Staat mit den gesetzlichen Vertretern der in dem DBA-Staat ansässigen X-Gesellschaft.
Die Parteien schließen einen Liefervertrag ab.
Aus der Durchführung dieses Vertrages erzielt die C-GmbH in dem DBA-Staat einen Gewinn von 1 Mio. €.
Steht das Besteuerungsrecht für diesen Gewinn dem DBA-Staat oder der Bundesrepublik zu?
Der Gewinn, den die C-GmbH aufgrund des Liefergeschäfts mit der X-Gesellschaft in dem DBA-Staat erzielt, gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem.§15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m.§8 Abs. 1 KStG.
Da die Gewinne/Einkünfte jedoch durch ein Auslandsgeschäft erzielt worden sind, ist zu prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht hierfür zusteht: Dem Quellenstaat oder dem Ansässigkeitsstaat.
Gewinne/Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören zu den Unternehmensgewinnen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 DBA-MA.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-MA können Unternehmensgewinne nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit durch eine in dem anderen Staat belegene Betriebsstätte aus.
Ihren Sitz hat die C-GmbH in der Bundesrepublik.
Fraglich ist somit, ob die C-GmbH ihre Gewinne in dem DBA-Staat durch eine dort belegene Betriebsstätte erzielt.
Der Begriff „Betriebsstätte“ ist in Art. 5 DBA-MA definiert.
Dabei enthalten Abs. 1 die grundlegende Definition und Abs. 2 bis 7 nähere Ausgestaltungen dazu, wodurch z. B. eine Betriebsstätte begründet wird (Abs. 2, 3, 5) bzw. nicht begründet wird, obwohl nach der Definition des Abs. 1 eigentlich eine Betriebsstätte vorläge (Abs. 4, 6, 7).
Nach Art. 5 Abs. 1 DBA-MA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Eine „Geschäftseinrichtung“ ist eine Gesamtheit von dem Betrieb dienenden Sachen, wobei darunter sowohl Räumlichkeiten als auch andere Sachen fallen, die dem Unternehmen dienen.
Im Ausgangsfall unterhält die C-GmbH in dem DBA-Staat keine dem Unternehmen dienenden Sachen oder Räume, mithin keine Geschäftseinrichtung.
Auch liegen keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Betriebsstätte der C-GmbH in dem DBA-Staat aus sonstigen Gründen vor.
Daher steht das Besteuerungsrecht für die aus dem DBA-Staat erzielten Gewinne der Bundesrepublik zu.
Die C-GmbH mit Sitz in Darmstadt ist auf die Herstellung bestimmter chemischer Produkte spezialisiert.
Da nur sie über das notwendige Knowhow für die Herstellung dieser Produkte verfügt, tätigt die Gesellschaft auch im großen Umfang Auslandsgeschäfte.
Die Geschäftsführer der C-GmbH treffen sich in einem DBA-Staat mit den gesetzlichen Vertretern der in dem DBA-Staat ansässigen X-Gesellschaft.
Die Parteien schließen einen Liefervertrag ab.
Aus der Durchführung dieses Vertrages erzielt die C-GmbH in dem DBA-Staat einen Gewinn von 1 Mio. €.
Was würde sich ändern, wenn die C-GmbH in dem DBA-Staat ein Büro unterhalten würde? Dieses Büro wirbt in dem DBA-Staat für die Produkte der C-GmbH und stellt erste Geschäftskontakte her. Die Vertragsverhandlungen werden unmittelbar von Darmstadt aus geführt.
Die Geschäftsanbahnung erfolgt über ein Büro der C-GmbH in dem DBA-Staat.
Deshalb steht das Besteuerungsrecht für den Gewinn gem. Art. 7 Abs. 1 DBA-MA dem DBA-Staat zu, wenn das Büro eine Betriebsstätte darstellt und der Gewinn dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Das Büro setzt sich aus Räumlichkeiten und der Büroeinrichtung zusammen und stellt somit eine feste Geschäftseinrichtung dar, die dem Unternehmen der C-GmbH dient.
Deshalb liegt nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 DBA-MA eine Betriebsstätte vor.
Dieses Ergebnis wird durch die beispielhafte Aufzählung in Art. 5 Abs. 2 DBA-MA gestützt: Nach Buchst. c stellt eine Geschäftsstelle eine Betriebsstätte dar.
Unter Geschäftsstellen sind nämlich Büros und andere Verwaltungseinrichtungen zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie mit einer besonderen Selbständigkeit oder internen Organisation ausgerüstet sind.
Wenn somit das Vorliegen einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-MA festgestellt ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob nicht Art. 5 Abs. 4 DBA-MA einschlägig ist und deshalb trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-MA keine Betriebsstätte vorliegt.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 Buchst. e DBA-MA besteht keine Betriebsstätte, wenn die Geschäftsstelle ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Dieser Ausnahmetatbestand ist erfüllt, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind:
– die Tätigkeit der Geschäftsstelle muss vorbereitender Art oder eine Hilfstätigkeit sein,
– die Tätigkeit muss (ausschließlich) für das Unternehmen erbracht werden.
Die Werbung für die Produkte der C-GmbH und die Anbahnung erster Geschäftskontakte dient der Vorbereitung der Geschäftstätigkeit der GmbH und ist damit eine vorbereitende Tätigkeit für das Unternehmen i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. e DBA-MA.
Damit wird durch die Geschäftseinrichtung, die nur den Charakter eines Verbindungsbüros (Liaisonoffice) hat, keine Betriebsstätte der C-GmbH begründet.
Aus diesem Grund steht das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus dem durch das Verbindungsbüro angebahnten Geschäft mit der X-Gesellschaft der Bundesrepublik zu.