Einführung, beschränkte u. unbeschränkte SP, Abzugsverfahren Flashcards
Sinn und Zweck des int. Steuerrechts
Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte
Ziele des int. Steuerrechts
Betrachtung von unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Auslandsaktivitäten (Outboundfälle)
Betrachtung von beschränkt Steuerpflichtigen mit Inlandsaktivitäten (Inboundfälle)
Verhinderung der Steuerflucht ins Ausland
Verhinderung von Gewinnverlagerungen ins Ausland
keine unberechtigten Vorteile aus verschiedenen Steuersätzen oder
Bilanzierungsvorschriften der beteiligten Staaten
Förderung wirtschaftlicher Auslandsaktivitäten von Inländern
Sicherstellung der Einmalbesteuerung
Regelungsbereiche des int. Steuerrechts
Allgemeine Vorschriften der nationalen Einzelsteuergesetze (AO, EStG, KStG, etc.)
Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Steuerflucht (Außensteuergesetz)
Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (bilaterale DBA)
Grundsatz der Spezialität der DBA gegenüber nationalem Recht
DBA steht in der Hierarchie über den nationalen Recht (§2 AO)
Ausnahme: Gesetzgeber regelt absichtlich etwas abweichendes mit dem Willen zur Abkommensverdrängung (treaty override)
Problemkreise des int. Steuerrechts
Jeder Staat ist souverän
Wohnsitzprinzip: Nach §1 Abs 1 EStG müssen alle weltweit erzielten Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland versteuert werden (Welteinkommensprinzip)
Quellenprinzip: Einkünfte müssen in dem Land versteuert werden, in dem sie erzielt werden (beschränkt Steuerpflichtig nach §1 Abs. 4 EStG).
Aus dem Konflikt aus Wohnsitz- und Quellenprinzip entsteht eine Doppelbesteuerung
Möglichkeiten zur Verhinderung von Doppelbesteuerung
nationale Gesetze:
Beschränkung der Quellenbesteuerung;
Anrechnung oder Abzug von ausländischer Steuer;
Verzicht auf Besteuerung
Zweiseitige Maßnahmen:
Abschluss von DBA -> völkerrechtliche Verträge;
Aufteilung der Besteuerungsrechte;
Methoden: Freistellung von Einkünften, Anrechnung von Einkünften
Was begründet ein DBA niemals?
DBA begründet niemals ein Besteuerungsanspruch; DBA soll lediglich Doppelbesteuerung verhindern
Wohnsitz
§8 AO
Mehrere Wohnsitze möglich
Ehegatten können Wohnsitze an verschiedenen Orten haben
Kinder, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten, bleiben i.d.R. weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig und behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland
Wohnung
Objektiv zum Wohnen geeignete Wohnräume
Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit (möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsunterkünfte, Ferienhaus, feststehender Campingwagen)
innehaben, beibehalten und benutzen: Steuerpflichtiger muss über die Wohnung tatsächlich verfügen
Ein Wohnsitz besteht nicht mehr, wenn die Wohnung aufgegeben wird (z.B. bei Kündigung der Mietwohnung oder Zurücklassen der Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung)
Eine längere Abwesenheit von der Wohnung muss keine Aufgabe des Wohnsitzes bedeuten
Auch Begründung Wohnsitz, wenn die Verfügungsmacht über die Wohnung zeitlich von vornherein begrenzt ist, sich jedoch mindestens über einen Zeitraum von mehr als 6 Monate erstreckt
Was ist komplett von der Steuerpflicht abgekoppelt?
Die Nationalität
Unterschied Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Beim gewöhnlichen Aufenthalt muss keine Wohnung als fester Lebensmittelpunkt unterhalten werden
Gewöhnlicher Aufenthalt
§9 AO
gewöhnlich ist gleichbedeutend mit “dauernd”, d.h. nicht nur vorübergehend
Dauert der Aufenthalt länger als 6 Monate, ist unbeschränkte Steuerpflicht nach §9 Satz 2 AO zu bejahen
Ein Ausländer hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD, wenn er sich weniger als sechs Monate (weniger als 183 Tage) in der BRD aufhält und seine Aufenthaltsabsichten von vornherein auf diese Dauer beschränkt is
Grenzgänger, die täglich ins Ausland zurückkehren, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, da sie nicht ganztägig im Inland sind
Prüfungsschema §8 und §9 AO
Zuerst wird Wohnsitz geprüft, wenn dies nicht zutrifft der gewöhnliche Aufenthalt. Beweislast liegt zuerst beim Fiskus, wenn der Fiskus bei der Person nachfragt, wird die Beweislast umgekehrt, und die Person muss nachweisen, dass sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs 2 EStG
fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
§1 Abs 3 und §1 a EStG
Beschränkte Steuerpflicht
§ 1 Abs 4 EStG i. V. m. §49 EStG
Das Welteinkommen eines Steuerpflichtigen wird bei der beschränkten Steuerpflicht demnach nicht besteuert, d.h., das Welteinkommensprinzip gilt bei der beschränkten Steuerpflicht nicht.
Es werden nur Einkünfte in Deutschland besteuert (Quellenprinzip)
Voraussetzung: siehe §1 Abs. 4 EStG
Folge: Besteuerung der Einkünfte nach $49 EStG
Bestimmung der Einkunftsart und Einkunftshöhe erfolgt nach inländischem Recht
Inländische Einkünfte nach §49
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb a EStG
Voraussetzung: Betriebstätte oder ständiger Vertreter
Betriebstätte nach §12 AO oder ständiger Verteter nach §13 AO
Einkünfte müssen der Betriebstätte zurechenbar sein
§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb a EStG erfasst auch Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, wenn die (ausländische) Personengesellschaft eine Betriebstätte im Inland unterhält §15 Abs 1 Nr. 2 EStG
Inländische Einkünfte nach §49
Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Darbietung
§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb d EStG
Rechtsfolge: Inländische gewerbliche Einkünfte
Abgrenzung von freiberuflicher Tätigkeit §18 EStG
Steuer: Steuerabzugsverfahren nach §50a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Einbehalt von 15% der Bruttovergütung (§50a Abs. 2 S. 1 EStG) durch den Auftraggeber
Inländische Einkünfte nach §49
Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
$49 Abs 1 Nr. 2 Bstb. e EStG
Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen i. S. d. §17 EStG werden als inländische Einkünfte erfasst, wenn die Kapitalgesellschaft
ihren Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung im Inland hat
Die Anteile nicht zum Betriebsvermögen einer inländischen
Betriebstätte gehören
Aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise (§49 Abs. 2 EStG) ist es unerheblich, ob die Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen oder einer ausländischen Betriebstätte gehören.
Inländische Einkünfte nach §49 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Gewerbebetrieb
§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb. f
Kein Vorliegen einer inländischen Betriebstätte nach §12 AO
Folge: Entsprechende Einkünfte sind aufgrund der Belegenheit des unbeweglichen Vermögens im Inland inländische Einkünfte
Das vermietete oder verpachtete Grundstück selbst darf keine inländische Betriebstätte sein.
Inländische Einkünfte nach §49 EStG
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
§49 Abs 1 Nr. 3 EStG
Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nach §18 EStG
Ausübung: Persönliches Tätigwerden durch Aufenthalt im Inland
Einmalige oder gelegentliche Tätigkeit im Inland reicht aus
Keine Notwendigkeit einer festen örtlichen Einrichtung
Verwertung der Tätigkeit im Inland:
Verwerten: dem Inland wird ein Wert aus einer Tätigkeit im Ausland
zugeführt, d.h. im Inland nutzbar gemacht
Subsidiär gegenüber auszuüben anzuwenden
Steuerabzug:
§50a Abführungspflicht des Auftragsgebers
Inländische Einkünfte nach §49 EStG
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
§49 Abs 1 Nr. 4 EStG
Vorliegen von nichtselbstständiger Arbeit nach §19 EStG
Ausübung: Persönliches Tätigwerden durch Aufenthalt im Inland
Einmalige oder gelegentliche Tätigkeit im Inland reicht aus
Keine Notwendigkeit einer festen örtlichen Einrichtung
Verwertung der Tätigkeit im Inland:
Verwerten: dem Inland wird ein Wert aus einer Tätigkeit im Ausland
zugeführt, d.h. im Inland nutzbar gemacht
Subsidiär gegenüber auszuüben anzuwenden
Steuerabzug:
§50a Abführungspflicht des Auftragsgebers
Inländische Einkünfte nach §49 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen
§49 Abs 1 Nr. 5 EStG
Die Bestimmungen des §20 EStG sind maßgeblich
Das Subsidaritätsprinzip (§20 Abs, 8 EStG) ist zu beachten -> §49 Abs 1 Nr. 1-3 EStG sind vorrangig zu prüfen
Inlandsbezug: Aus Personen des Schuldners der Kapitalerträge oder aus sachlichen Anknüpfungspunkten
§49 Abs 1 Nr. 5 Bstb a EStG
Voraussetzung:
Einkünfte aus Aktien oder GmbH Anteilen (Dividenden) i. S. v. §20 Abs. 1
Nr. 1 EStG
oder
Einkünfte aus einer typischen stillen Gesellschaft / einem partiarischen
Darlehen i. S. d. §20 Abs 1 Nr. 4 EStG
und
Der Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder der Sitz des Schuldners der
Kapitalerträge befindet sich im Inland
§49 Abs 1 Nr. 5 Bstb c aa) Zinsen aus Kapitalforderungen
Voraussetzung:
Vorliegen von Zinsen aus einer Kapitalforderung
Sicherung der Kapitalforderung durch inländischen Grundbesitz
Zinsen aus Sparguthaben, Bausparverträgen und Festgeldanlagen im Inland gehören i.d.R. nicht zu den inländischen Einkünften
Bei normalen “Bankzinsen” ergibt sich somit nur für inländische Kapitaleinkünfte i. S. d. §49 Abs. 1 Nr 5 EStG eine Kapitalertragssteuerpflicht, nicht aber für Zinsen von Steuerausländern
Wird dennoch Kapitalertragssteuer einbehalten wird, Rückerstattung gem. §37 Abs. 2 AO -> nur bei beschränkt Steuerpflichtigen
Subsidaritätsprinzip
§20 Abs 8 EStG
Andere Einkünftsarten sind vorrangig zu prüfen
Inländische Einkünfte nach §49
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
§49 Abs 1 Nr. 6 EStG
Voraussetzungen:
Vermietetes/verpachtetes Objekt muss im Inland belegen sein
Subsidaritätsklausel §20 Abs. 8 EStG beachten
keine inländischen Einkünfte i.S.d. §49 Abs 1 Nr. 2 Bstb. a EStG
Vermögen ist keiner ausländischen Betriebstätte zuzuordnen §49 Abs. 1 Nr.
2 Bstb f EStG
§49 Abs 1 Nr. 6 gilt auch für die Überlassung von Rechten, die
im Inland belegen oder
in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen oder
in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden
Isolierende Betrachtungsweise
§49 Abs 2 EStG
Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte nicht angenommen werden können
Bedeutung insbesondere bei Einkünftenm die mit einer Subsidaritätsklausel ausgestattet sind (§§ 20 Abs. 8, 21 Abs. 3 EStG)
Lediglich Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale, die im Inland gegeben sind! -> Subsidaritätsklauseln werden somit faktisch aufgehoben