Einführung, beschränkte u. unbeschränkte SP, Abzugsverfahren Flashcards

1
Q

Sinn und Zweck des int. Steuerrechts

A

Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte

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2
Q

Ziele des int. Steuerrechts

A

Betrachtung von unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Auslandsaktivitäten (Outboundfälle)

Betrachtung von beschränkt Steuerpflichtigen mit Inlandsaktivitäten (Inboundfälle)

Verhinderung der Steuerflucht ins Ausland
Verhinderung von Gewinnverlagerungen ins Ausland
keine unberechtigten Vorteile aus verschiedenen Steuersätzen oder
Bilanzierungsvorschriften der beteiligten Staaten

Förderung wirtschaftlicher Auslandsaktivitäten von Inländern

Sicherstellung der Einmalbesteuerung

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3
Q

Regelungsbereiche des int. Steuerrechts

A

Allgemeine Vorschriften der nationalen Einzelsteuergesetze (AO, EStG, KStG, etc.)
Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Steuerflucht (Außensteuergesetz)
Spezielle Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (bilaterale DBA)

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4
Q

Grundsatz der Spezialität der DBA gegenüber nationalem Recht

A

DBA steht in der Hierarchie über den nationalen Recht (§2 AO)

Ausnahme: Gesetzgeber regelt absichtlich etwas abweichendes mit dem Willen zur Abkommensverdrängung (treaty override)

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5
Q

Problemkreise des int. Steuerrechts

A

Jeder Staat ist souverän
Wohnsitzprinzip: Nach §1 Abs 1 EStG müssen alle weltweit erzielten Einkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland versteuert werden (Welteinkommensprinzip)
Quellenprinzip: Einkünfte müssen in dem Land versteuert werden, in dem sie erzielt werden (beschränkt Steuerpflichtig nach §1 Abs. 4 EStG).
Aus dem Konflikt aus Wohnsitz- und Quellenprinzip entsteht eine Doppelbesteuerung

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6
Q

Möglichkeiten zur Verhinderung von Doppelbesteuerung

A

nationale Gesetze:
Beschränkung der Quellenbesteuerung;
Anrechnung oder Abzug von ausländischer Steuer;
Verzicht auf Besteuerung
Zweiseitige Maßnahmen:
Abschluss von DBA -> völkerrechtliche Verträge;
Aufteilung der Besteuerungsrechte;
Methoden: Freistellung von Einkünften, Anrechnung von Einkünften

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7
Q

Was begründet ein DBA niemals?

A

DBA begründet niemals ein Besteuerungsanspruch; DBA soll lediglich Doppelbesteuerung verhindern

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8
Q

Wohnsitz

A

§8 AO

Mehrere Wohnsitze möglich
Ehegatten können Wohnsitze an verschiedenen Orten haben
Kinder, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten, bleiben i.d.R. weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig und behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland

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9
Q

Wohnung

A

Objektiv zum Wohnen geeignete Wohnräume

Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit (möbliertes Zimmer, Gemeinschaftsunterkünfte, Ferienhaus, feststehender Campingwagen)

innehaben, beibehalten und benutzen: Steuerpflichtiger muss über die Wohnung tatsächlich verfügen

Ein Wohnsitz besteht nicht mehr, wenn die Wohnung aufgegeben wird (z.B. bei Kündigung der Mietwohnung oder Zurücklassen der Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung)

Eine längere Abwesenheit von der Wohnung muss keine Aufgabe des Wohnsitzes bedeuten

Auch Begründung Wohnsitz, wenn die Verfügungsmacht über die Wohnung zeitlich von vornherein begrenzt ist, sich jedoch mindestens über einen Zeitraum von mehr als 6 Monate erstreckt

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10
Q

Was ist komplett von der Steuerpflicht abgekoppelt?

A

Die Nationalität

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11
Q

Unterschied Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

A

Beim gewöhnlichen Aufenthalt muss keine Wohnung als fester Lebensmittelpunkt unterhalten werden

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12
Q

Gewöhnlicher Aufenthalt

A

§9 AO

gewöhnlich ist gleichbedeutend mit “dauernd”, d.h. nicht nur vorübergehend

Dauert der Aufenthalt länger als 6 Monate, ist unbeschränkte Steuerpflicht nach §9 Satz 2 AO zu bejahen

Ein Ausländer hat keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD, wenn er sich weniger als sechs Monate (weniger als 183 Tage) in der BRD aufhält und seine Aufenthaltsabsichten von vornherein auf diese Dauer beschränkt is

Grenzgänger, die täglich ins Ausland zurückkehren, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, da sie nicht ganztägig im Inland sind

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13
Q

Prüfungsschema §8 und §9 AO

A

Zuerst wird Wohnsitz geprüft, wenn dies nicht zutrifft der gewöhnliche Aufenthalt. Beweislast liegt zuerst beim Fiskus, wenn der Fiskus bei der Person nachfragt, wird die Beweislast umgekehrt, und die Person muss nachweisen, dass sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

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14
Q

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

A

§ 1 Abs 2 EStG

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15
Q

fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

A

§1 Abs 3 und §1 a EStG

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16
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A

§ 1 Abs 4 EStG i. V. m. §49 EStG

Das Welteinkommen eines Steuerpflichtigen wird bei der beschränkten Steuerpflicht demnach nicht besteuert, d.h., das Welteinkommensprinzip gilt bei der beschränkten Steuerpflicht nicht.

Es werden nur Einkünfte in Deutschland besteuert (Quellenprinzip)

Voraussetzung: siehe §1 Abs. 4 EStG

Folge: Besteuerung der Einkünfte nach $49 EStG

Bestimmung der Einkunftsart und Einkunftshöhe erfolgt nach inländischem Recht

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17
Q

Inländische Einkünfte nach §49

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

A

§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb a EStG
Voraussetzung: Betriebstätte oder ständiger Vertreter
Betriebstätte nach §12 AO oder ständiger Verteter nach §13 AO

Einkünfte müssen der Betriebstätte zurechenbar sein
§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb a EStG erfasst auch Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft, wenn die (ausländische) Personengesellschaft eine Betriebstätte im Inland unterhält §15 Abs 1 Nr. 2 EStG

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18
Q

Inländische Einkünfte nach §49

Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Darbietung

A

§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb d EStG
Rechtsfolge: Inländische gewerbliche Einkünfte
Abgrenzung von freiberuflicher Tätigkeit §18 EStG

Steuer: Steuerabzugsverfahren nach §50a Abs. 1 Nr. 1 EStG
Einbehalt von 15% der Bruttovergütung (§50a Abs. 2 S. 1 EStG) durch den Auftraggeber

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19
Q

Inländische Einkünfte nach §49

Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

A

$49 Abs 1 Nr. 2 Bstb. e EStG

Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen i. S. d. §17 EStG werden als inländische Einkünfte erfasst, wenn die Kapitalgesellschaft
ihren Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung im Inland hat
Die Anteile nicht zum Betriebsvermögen einer inländischen
Betriebstätte gehören

Aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise (§49 Abs. 2 EStG) ist es unerheblich, ob die Beteiligung an der inländischen Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen oder einer ausländischen Betriebstätte gehören.

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20
Q

Inländische Einkünfte nach §49 EStG

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Gewerbebetrieb

A

§49 Abs 1 Nr. 2 Bstb. f

Kein Vorliegen einer inländischen Betriebstätte nach §12 AO

Folge: Entsprechende Einkünfte sind aufgrund der Belegenheit des unbeweglichen Vermögens im Inland inländische Einkünfte

Das vermietete oder verpachtete Grundstück selbst darf keine inländische Betriebstätte sein.

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21
Q

Inländische Einkünfte nach §49 EStG

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

A

§49 Abs 1 Nr. 3 EStG

Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nach §18 EStG

Ausübung: Persönliches Tätigwerden durch Aufenthalt im Inland
Einmalige oder gelegentliche Tätigkeit im Inland reicht aus
Keine Notwendigkeit einer festen örtlichen Einrichtung

Verwertung der Tätigkeit im Inland:
Verwerten: dem Inland wird ein Wert aus einer Tätigkeit im Ausland
zugeführt, d.h. im Inland nutzbar gemacht
Subsidiär gegenüber auszuüben anzuwenden

Steuerabzug:
§50a Abführungspflicht des Auftragsgebers

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22
Q

Inländische Einkünfte nach §49 EStG

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

A

§49 Abs 1 Nr. 4 EStG

Vorliegen von nichtselbstständiger Arbeit nach §19 EStG

Ausübung: Persönliches Tätigwerden durch Aufenthalt im Inland
Einmalige oder gelegentliche Tätigkeit im Inland reicht aus
Keine Notwendigkeit einer festen örtlichen Einrichtung

Verwertung der Tätigkeit im Inland:
Verwerten: dem Inland wird ein Wert aus einer Tätigkeit im Ausland
zugeführt, d.h. im Inland nutzbar gemacht
Subsidiär gegenüber auszuüben anzuwenden

Steuerabzug:
§50a Abführungspflicht des Auftragsgebers

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23
Q

Inländische Einkünfte nach §49 EStG

Einkünfte aus Kapitalvermögen

A

§49 Abs 1 Nr. 5 EStG

Die Bestimmungen des §20 EStG sind maßgeblich

Das Subsidaritätsprinzip (§20 Abs, 8 EStG) ist zu beachten -> §49 Abs 1 Nr. 1-3 EStG sind vorrangig zu prüfen

Inlandsbezug: Aus Personen des Schuldners der Kapitalerträge oder aus sachlichen Anknüpfungspunkten

§49 Abs 1 Nr. 5 Bstb a EStG
Voraussetzung:
Einkünfte aus Aktien oder GmbH Anteilen (Dividenden) i. S. v. §20 Abs. 1
Nr. 1 EStG
oder
Einkünfte aus einer typischen stillen Gesellschaft / einem partiarischen
Darlehen i. S. d. §20 Abs 1 Nr. 4 EStG
und
Der Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder der Sitz des Schuldners der
Kapitalerträge befindet sich im Inland

§49 Abs 1 Nr. 5 Bstb c aa) Zinsen aus Kapitalforderungen
Voraussetzung:
Vorliegen von Zinsen aus einer Kapitalforderung
Sicherung der Kapitalforderung durch inländischen Grundbesitz

Zinsen aus Sparguthaben, Bausparverträgen und Festgeldanlagen im Inland gehören i.d.R. nicht zu den inländischen Einkünften
Bei normalen “Bankzinsen” ergibt sich somit nur für inländische Kapitaleinkünfte i. S. d. §49 Abs. 1 Nr 5 EStG eine Kapitalertragssteuerpflicht, nicht aber für Zinsen von Steuerausländern
Wird dennoch Kapitalertragssteuer einbehalten wird, Rückerstattung gem. §37 Abs. 2 AO -> nur bei beschränkt Steuerpflichtigen

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24
Q

Subsidaritätsprinzip

A

§20 Abs 8 EStG

Andere Einkünftsarten sind vorrangig zu prüfen

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25
Q

Inländische Einkünfte nach §49

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

A

§49 Abs 1 Nr. 6 EStG
Voraussetzungen:

Vermietetes/verpachtetes Objekt muss im Inland belegen sein
Subsidaritätsklausel §20 Abs. 8 EStG beachten
keine inländischen Einkünfte i.S.d. §49 Abs 1 Nr. 2 Bstb. a EStG
Vermögen ist keiner ausländischen Betriebstätte zuzuordnen §49 Abs. 1 Nr.
2 Bstb f EStG
§49 Abs 1 Nr. 6 gilt auch für die Überlassung von Rechten, die
im Inland belegen oder
in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen oder
in einer inländischen Betriebstätte verwertet werden

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26
Q

Isolierende Betrachtungsweise

A

§49 Abs 2 EStG

Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte nicht angenommen werden können

Bedeutung insbesondere bei Einkünftenm die mit einer Subsidaritätsklausel ausgestattet sind (§§ 20 Abs. 8, 21 Abs. 3 EStG)

Lediglich Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale, die im Inland gegeben sind! -> Subsidaritätsklauseln werden somit faktisch aufgehoben

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27
Q

Besteuerungsverfahren

A

Übersicht Durchführung der Besteuerung

Steuerabzugsverfahren Veranlagungsverfahren

Kapitalertragssteuerabzug §43 Abs 1 Nr. 1 EStG
Steuerabzug nach §50a Abs. 1 EStG
Lohnsteuerabzug
Ausnahme von Abgeltungswirkung §50 Abs. 2 S. EStG

28
Q

Steuerabzugsverfahren

A

Der Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung -> keine Veranlagung mehr

Wurde der Steuerabzug nicht durchgeführt, haftet der Vergütungsschuldner

29
Q

Kapitalertragssteuerabzug

A

Bei Einkünften i. S. d. §49 Abs. 1 Nr. 5 Bstb. a EStG (Dividendenzahlungen)

§43 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Kapitalertragssteuerabzug von 25%

§50 Abs. 2 Satz 1 EStG Vorrang vor §43 Abs. 5 EStG

30
Q

Steuerabzug nach §50a Abs. 1 Nr. 1 EStG

A

Bei Einkünften durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische unterhaltende oder ähnliche Darbietung
Betrifft Einkünfte nach §49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. d sowie Nr 3 EStG
Einbehalt von 15% Bruttovergütung durch den Auftraggeber (§50a Abs. 2 S. 1 EStG)

31
Q

Steuerabzug nach §50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

A

Bei Einkünften, die aus Vergütung für die Überlassung von Rechten resultieren (z.B. Vergütung von Softwarerechten))
Betrifft Einkünfte nach §49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 EStG
Einbehalt von 15% der Bruttovergütung (§50a Abs 2 S. 1 EStG) durch den Auftraggeber

32
Q

Lohnsteuerabzug

A

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit von beschränkt Steuerpflichtigen hat der Auftraggeber nach §§38 ff. EStG Lohnssteuer einzubehalten

Dieser Einbehalt wirkt gem. §50 Abs 2 Satz. 1 EStG abgeltend

33
Q

Veranlagungsverfahren

A

§2 EStG; Besonderheiten für beschränkt Steuerpflichtige§50 Abs. 1 EStG

  1. Ermittlung der Einkünfte:
    a) Grundsätzlich gelten die allgemeinen
    Einkünfteermittlungsvorschriften des EStG
    b) Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten nur insoweit, als
    diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem
    Zusammenhang stehen
  2. Summe der Einkünfte:
    a) Steuerpflichtige Einkünfte werden zur Summe der Einkünfte
    zusammengezogen
  3. Gesamtbetrag der Einkünfte
    a) Ein Abzug des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach
    §24b EStG ist ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG)
    b) Altersentlastungsbetrag kann in bestimmten Fällen angewendet
    werden
  4. Einkommen:
    a) Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen
    Belastungen ist gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG grds. ausgeschlossen!
  5. zu versteuerndes Einkommen:
    a) Kinderfreibeträge (§ 32 EStG) sind grds. nicht zu berücksichtigen
    (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG)
  6. Tarif:
    a) Der Grundtarif nach §32 a Abs. 1 EStG wird zwingend angewandt
    b) Ein Grundfreibetrag wird nicht berücksichtigt (§50 Abs. 1 S. 2
    EStG)

Beachte:
Veranlagungsverfahren birgt erhebliche Nachteile für beschränkt Steuerpflichtige
-> Antrag auf unbeschränkt Steuerpflicht nach §1 Abs. 3 EStG kann diese Nachteile ausgleichen

34
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht (Outboundfälle ohne Abkommensrecht)

A

Voraussetzungen:
Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach §1 Abs 1 EStG
Einkünfteerziehung im Ausland: Auch Steuerpflicht im Quellenstaat

Problem:
Doppelbesteuerung der gleichen Aktivität
Behinderung von Auslandsaktivitäten für unbeschränkt
Steuerpflichtige
Besonders Problematisch für Deutschland als Exportnation

Folgen:
Verhinderung der Doppelbesteuerung ist Aufgabe des
Wohnsitzstaates
Verhinderung durch unilaterale Maßnahmen (DBA)

35
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht (Outboundfälle ohne Abkommensrecht)
Übersicht Vermeidung Doppelbesteuerung
Einkünfte aus Kapitalvermögen

A

§32d Abs 5 EStG: Anrechnung

36
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht (Outboundfälle ohne Abkommensrecht)
Übersicht Vermeidung Doppelbesteuerung
Alle Einkünfte außer Kapitalvermögen

A

§34c Abs. 1 EStG: Anrechnung (Per Country Limitation)

§34c Abs 2 EStG: Abzug auf Antrag

§34c Abs 3 EStG: Abzug nur auf Amts wegen

§34c Abs 6 EStG: Verweis auf DBA

37
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht (Outboundfälle ohne Abkommensrecht)
Sonderregelung für Dividenden und Zinsen

A

Für Kapitaleinkünfte gilt als Anrechnungsmethode §32d Abs. 5 EStG

Einkünfte dürfen aus einem Staat stammen, mit dem ein DBA besteht.

Folge:
Anrechnung der ausländischen Einkommenssteuer auf die deutsche
Abgeltungssteuer
Maximal in Höhe der anfallenden Abgeltungssteuer (25%)
Per country Limitation greift nicht

38
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht (Outboundfälle ohne Abkommensrecht)
Besteuerung der Expats

A

Werden unbeschränkt Steuerpflichtige im Ausland für ihren Arbeitgeber tätig, unterliegen sie aufgrund des Welteinkommensprinzips der deutschen Besteuerung -> Doppelbesteuerung

Verhinderung von Doppelbesteuerung:
Nach §34c EStG Anrechnung oder Abzug
Ausnahme: Freistellung nach Auslandstätigkeitserlass

Voraussetzungen:
Inländischer Arbeitgeber
Kein DBA mit Tätigkeitsstaat
Dauer der Tätigkeit beträgt ununterbrochen mehr als drei Monate
Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Aufstellen oder Instandhalten von
Wirtschaftsgütern, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von
Bodenschätzen oder Entwicklungshilfe

Folge:
Keine Besteuerung der Einkünfte in Deutschland
Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts

39
Q

Eingeschränkte Verlustberücksichtigung

A

§2a EStG schränkt die Abzugsmöglichkeiten von Verlusten in Drittstaaten ein
-> Verhinderung von Steuersparmodellen
Es können nicht alle ausländischen Verluste geltend gemacht werden
Angst des Gesetzgebers: Verluste im Ausland werden nur gemacht, um in
Deutschland Steuern zu sparen

Voraussetzungen:
Negative Einkünfte insbesondere:
§2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Einkünfte aus gewerblicher Betriebstätte
§2a Abs 1 Nr. 6 EStG: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichen Vermögen und Sachinbegriffen
Aus einem Drittstaat (§2a Abs. 2a EStG)
Überwiegend Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten
Mindestens 90% müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen, dann
können Verluste vollständig geltend gemacht werden

Passive Tätigkeiten:
Herstellung und Lieferung von Waffen
Einrichtung und betrieb von Anlagen des Fremdenverkehrs
Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern

Folge:
kein horizontaler Verlustausgleich mit positiven Einkünften derselben
Einkunftsart
Verrechnung von positiven und negativen Einkünften derselben
Einkunftsart
kein vertikaler Verlustausgleich mit anderen Einkünften
Verrechnung von positiven und negativen Einkünften anderer
Einkunftsartern
Nur Ausgleich mit positiven Einkünften aus derselben Art und aus
demselben Staat im gleichen Veranlagungszeitraum bzw. im
zukünftigen VZ

40
Q

In welchen Gesetzen/Regelungsbereichen ist das internationale Steuerrecht in Deutschland geregelt?

A

a.
In allgemeinen Vorschriften der nationalen Einzelsteuergesetze (z.B. EStG)

b.
In speziellen Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (bilaterale DBA)

c.
In speziellen Vorschriften zur Vermeidung der Steuerflucht (AStG)

41
Q

Was ist der Sinn und Zweck des internationalen Steuerrechts?

A

Die Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte.

42
Q

Entscheiden Sie, ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Wohnsitz i.S.d. § 8 AO bzw. ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 9 AO im Inland vorliegt oder nicht vorliegt.

Der 21-jährige A wohnt bei seinen Eltern in Köln. Zum Zwecke der Berufsausbildung hält er sich im Rahmen eines Auslandssemesters vorübergehend in England auf, behält jedoch sein Zimmer im Elternhaus.

A

Wohnsitz (§ 8 AO) in Deutschland

43
Q

Entscheiden Sie, ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Wohnsitz i.S.d. § 8 AO bzw. ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 9 AO im Inland vorliegt oder dies nicht der Fall ist.

Die polnische Pflegefachkraft M unterstützt die ältere Rentnerin R bei der Bewältigung des Alltags. Hierzu lebte M im gesamten Jahr 2019 in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus der R. Ihren Aufenthalt in Deutschland hat sie lediglich für kurze Heimurlaube und Familienheimfahrten nach Polen unterbrochen.

A

Wohnsitz (§ 8 AO)

44
Q

Entscheiden Sie, ob in der dargestellten Fallkonstellation ein Wohnsitz i.S.d. § 8 AO oder ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 9 AO im Inland vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.

Die Niederländerin A betreibt einen mobilen Marktstand, mit dem sie in Deutschland Käsespezialitäten aus ihrer Heimat verkauft. Hierzu fährt sie an einem Tag pro Woche über die Grenze nach Deutschland und abends wieder zurück.

A

Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

45
Q

Tim aus Saarbrücken arbeitet in Metz und fährt jeden Tag über die Grenze, um in Frankreich zu arbeiten. Abends fährt er wieder zurück und übernachtet in seiner Wohnung in Saarbrücken. Ist er in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig?

A

Er ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

46
Q

Wo ist gesetzlich geregelt, dass ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland sein gesamtes Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung unterwerfen muss?

A

§ 1 Abs. 1 EStG

47
Q

Wie kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden?

A

a.
Unilateral, durch eine Anrechnung der ausländischen Steuer.

b.
Bilateral, durch den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat

48
Q

Welche der folgenden Aussagen in Bezug auf die beschränkte Steuerpflicht sind korrekt? Bitte kreuzen Sie die richtigen Antworten an.

a.
Ein Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten erfolgt nur insoweit, als diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

b.
Die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG hat insbesondere Bedeutung bei Einkünften, die mit einer Subsidiaritätsklausel ausgestattet sind (§§ 20 Abs. 8, 21 Abs. 3 EStG).

c.
Die Veranlagung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht birgt für den Steuerpflichtigen keine Nachteile gegenüber der Veranlagung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht.

d.
Zinsen von beschränkt Steuerpflichtigen aus Sparguthaben, Bausparverträgen und Festgeldanlagen im Inland gehören immer zu den inländischen Einkünften und unterliegen damit der Steuer in Deutschland.

e.
Bei “normalen Bankzinsen” ergibt sich nur für inländische Kapitaleinkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG eine Kapitalertragsteuerpflicht, nicht aber für Zinsen von “Steuerausländern”.

A

a.
Ein Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten erfolgt nur insoweit, als diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

b.
Die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG hat insbesondere Bedeutung bei Einkünften, die mit einer Subsidiaritätsklausel ausgestattet sind (§§ 20 Abs. 8, 21 Abs. 3 EStG).

49
Q

K ist selbständiger Pianist. In 2017 hat er verschiedene Konzerte in Deutschland gehalten, aus denen ihm insgesamt 20.000 € zugeflossen sind. Im Zusammenhang mit diesen Einnahmen sind ihm Aufwendungen in Höhe von 5.000 € entstanden. K hat einen ständigen Wohnsitz auf Madagaskar (kein DBA mit Deutschland). Seine ausländischen Einkünfte betragen umgerechnet 400.000 €.

Wie ist die Inlandstätigkeit des K zu beurteilen?

A

K ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und erzielte inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Auftraggeber haben gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG insgesamt 3.000 € (15% x 20.000€) einzubehalten. Damit ist die Einkommensteuer in Deutschland abgegolten (§ 50 Abs. 2 EStG).

50
Q

Profigolfer G mit Wohnsitz in Libyen (kein DBA mit Deutschland) gewinnt ein in Stuttgart veranstaltetes Golfturnier und erhält hierfür eine Prämie vom 80.000 €.

Wie ist die Inlandstätigkeit des G zu beurteilen?

A

b.
G erzielt inländische Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. d) EStG.

c.
Die Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und sind abgegolten.

d.
G ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG.

51
Q

Der Schotte William mit Wohnsitz in Edinburgh vermietet dem Deutschen Hans aus Dieburg eine Villa, die in der Normandie steht. Ist William einkommenssteuerpflichtig?

A

William ist nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig.

52
Q

Die Folgen des eingeschränkten Verlustabzugs:

Liegen die Voraussetzungen des § 2a EStG vor, hat dies für den Steuerpflichtigen verschiedene negative Folgen.

So ist kein horizontaler Verlustausgleich mit positiven Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart möglich. Auch ist kein vertikaler Verlustausgleich mit anderen Einkünften möglich.

Zulässig ist nur ein Ausgleich mit positiven Einkünften aus derselben Art und aus demselben Staat im gleichen Veranlagungszeitraum bzw. in zukünftigen Veranlagungszeiträumen.

A
53
Q

Ergänze die Paragraphen

Anrechnung ausländischer Steuer bzgl aller Einkunftsarten außer Kapitaleinkünften §

Anrechnung ausländischer Steuer bzgl Einkünften aus Kapitalvermögen §

Abzug (auf Antrag) der ausländischen Steuer bzgl. aller Einkunftsarten außer Kapitaleinkünften §

Abzug (von Amts wegen) der ausländischen Steuer bzgl. aller Einkunftsarten außer Kapitaleinkünften §

A

Anrechnung ausländischer Steuer bzgl aller Einkunftsarten außer Kapitaleinkünften §34c Abs 1 EStG

Anrechnung ausländischer Steuer bzgl Einkünften aus Kapitalvermögen §32d Abs. 5 EStG

Abzug (auf Antrag) der ausländischen Steuer bzgl. aller Einkunftsarten außer Kapitaleinkünften §34c Abs. 2 EStG

Abzug (von Amts wegen) der ausländischen Steuer bzgl. aller Einkunftsarten außer Kapitaleinkünften §34c Abs. 3 EStG

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Q

Im Rahmen der Auslandstätigkeit von unbeschränkt Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnen. Dabei kann die Steuer immer nur bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden.

Welche der folgenden Aussage trifft diesbezüglich nicht zu?
a.
Es ist nicht mehr ausländische Steuer anrechenbar, als man in Deutschland auf die ausländischen Einkünfte zahlen würde.

b.
Es ist nicht mehr ausländische Steuer anrechenbar, als in Deutschland zu zahlen ist.

c.
Es ist nicht mehr ausländische Steuer anrechenbar, als im Ausland gezahlt wurde.

d.
Die Anrechnungsmethode führt im Ergebnis immer zur niedrigeren Steuerbelastung der beiden beteiligten Staaten.

A

d.

Die Anrechnungsmethode führt im Ergebnis immer zur niedrigeren Steuerbelastung der beiden beteiligten Staaten.

55
Q

Im Rahmen der Auslandstätigkeit von unbeschränkt Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 bzw. 3 EStG abzuziehen.
Welche der folgenden Aussagen trifft zu?
a.
Der Steuerabzug ist imer beschränkt, d.h. die ausländische Steuer ist nur gekürzt abzugsfähig.
b.
Die ausländische Steuer wird bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen.
c.
§ 34c Abs. 2 EStG ist nicht optional zu Abs. 1 des § 34c EStG anzuwenden.

A

b)

Die ausländische Steuer wird bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen.

56
Q

C (wohnhaft in Deutschland) hat auf einem chilenischen (kein DBA) Bankkonto Festgeld angelegt. Seine Zinsen im Jahr 2019 betragen 10.000 €. Die chilenische Bank behält 15 % (1.500 €) Quellensteuer ein. Weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen bezog C nicht.
(Der Solidaritätszuschlag bleibt außen vor.)
Wie erfolgt die Besteuerung in Deutschland?
Wählen Sie die richtigen Antworten aus!

a.
Die im Inland anfallende Steuer beträgt 2.500 €.

b.
Die ausländische Steuer ist voll anrechenbar nach § 32d Abs. 5 EStG.

c.
C ist mit den Zinseinkünften in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

d.
Die im Inland anfallende Steuer übersteigt die im Ausland angefallene Quellensteuer.

e.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen 10.000 €.

A

b.
Die ausländische Steuer ist voll anrechenbar nach § 32d Abs. 5 EStG.

c.
C ist mit den Zinseinkünften in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

d.
Die im Inland anfallende Steuer übersteigt die im Ausland angefallene Quellensteuer.

a) ist nicht richtig, da der Sparerpauschbetrag (801€) noch abgezogen wird und somit die Rechnung wie folgt ist: 10.000€-801€ / 9.199€*25% = 2.299,75€

57
Q

Michael Wändler ist schon vor 20 Jahren nach Tropico, also in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Er hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Im Ausland betreibt er eine Bauunternehmung. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
1. In Düsseldorf unterhält er in von ihm angemieteten Räumen ein Baustofflager. Die dort lagernden Baustoffe werden von ihm selbst verkauft, wobei er die Geschäftsabschlüsse vom Ausland aus tätigt.

Frage:
Ist der Wändler mit seinen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

A

Der Wändler ist mit den Einkünften aus dem Verkauf der Baustoffe beschränkt einkommensteuerpflichtig nach§49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a EStG, da er im Inland eine Betriebsstätte in Form eines Warenlagers unterhält (§12 S. 2 Nr. 5 AO).

Dass er die Geschäftsabschlüsse im Ausland tätigt, ist für das Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht unmaßgeblich.

Für den Fall, dass ein DBA anzuwenden ist, ist immer auch die Definition des jeweiligen DBA zu prüfen, da sie u.U. von der nationalen Betriebsstättendefinition abweicht.

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Q

Michael Wändler ist schon vor 20 Jahren nach Tropico, also in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Er hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Im Ausland betreibt er eine Bauunternehmung. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
2. Zum Betriebsvermögen seines ausländischen Gewerbebetriebs gehört ein in München belegenes Lagerhaus, das an eine Brauerei vermietet ist.

Frage:
Ist der Wändler mit seinen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

A

Nach §49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. f aa EStG liegen inländische gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von inländischem unbeweglichem Vermögen vor.

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Q

Michael Wändler ist schon vor 20 Jahren nach Tropico, also in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Er hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Im Ausland betreibt er eine Bauunternehmung. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
3. Um ein neues Produkt auf dem deutschen Markt zu vertreiben, hat er einen Angestellten seines ausländischen Gewerbebetriebes nach Deutschland entsandt, der für ihn Geschäftsabschlüsse tätigt. Die Ware wird dann vom Ausland zum jeweiligen Abnehmer versandt.

Frage:
Ist der Wändler mit seinen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

A

zu 3.
Der Wändler unterhält zwar für den Vertrieb seines neuen Produktes keine Betriebsstätte in Deutschland, allerdings ist der von ihm entsandte Angestellte als ständiger Vertreter i.S.v.§49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a EStG anzusehen.

Ein ständiger Vertreter ist nach der Definition in§13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt.

Ein ständiger Vertreter ist dabei insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder
vermittelt, Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern und Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

Der Angestellte vom Wändler unterhält zwar kein Warenlager, von dem aus er Auslieferungen vornimmt, da die Ware nach Vertragsabschluss direkt vom Ausland an den inländischen Abnehmer versandt wird, allerdings ist ein Angestellter immer als den Sachweisungen seines „Vorgesetzten“ unterliegend anzusehen.
Da er darüber hinaus Verträge abschließt, wird er als ständiger Vertreter angesehen.

Der Wändler unterliegt daher mit den Einkünften aus dem Vertrieb des neuen Produktes der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach§49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a EStG.

60
Q

Michael Wändler ist schon vor 20 Jahren nach Tropico, also in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Er hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Im Ausland betreibt er eine Bauunternehmung. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
4. Weiterhin ist der Wändler Gesellschafter der „DER WÄNDLER-Hoch- und Tiefbau OHG“ in Essen. Diese hat vom Wändler einen Lagerplatz in Essen angemietet, auf dem Baukräne der OHG abgestellt werden. Die OHG erzielt neben ihrer
Tätigkeit im Inland Einkünfte aus einer in einem Nicht-DBA-Staat liegenden Betriebsstätte.
Frage:
Ist der Wändler mit seinen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

A

Als Gesellschafter der „DER-WÄNDLER-Hoch- und Tiefbau OHG“ ist der Wändler Mitunternehmer nach§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Da die OHG über eine im Inland belegene Betriebsstätte tätig wird, ist der Wändler mit den über diese Betriebsstätte erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach§49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a EStG.

Der vom Wändler an die OHG vermietete Lagerplatz, der von dieser ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, ist dem sog. Sonderbetriebsvermögen des Wändlers zuzurechnen.

Die vom Wändler für die Überlassung erzielten Einkünfte stellen bei ihm nach§15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG gewerbliche Einkünfte dar.
Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte setzen sich somit für den Wändler zusammen aus dem Gewinnanteil der OHG inklusive der für die Überlassung des Lagerplatzes erzielten Einkünfte.

Nicht der beschränkten Steuerpflicht des Wändler unterliegen allerdings die auf die ausländische Betriebsstätte der OHG entfallenden Einkünfte, soweit sie auf ihn entfallen, da es insoweit am Tatbestandsmerkmal der inländischen Betriebsstätte mangelt.

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Q

Michael Wändler ist schon vor 20 Jahren nach Tropico, also in ein Land ausgewandert, mit dem die Bundesrepublik noch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Er hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
Im Ausland betreibt er eine Bauunternehmung. In der Bundesrepublik erzielt er noch folgende Einkünfte:
5. Der Wändler hat auch vor zehn Jahren eine Beteiligung i. H. v. 20% an der Duisburger Bau GmbH erworben. Da der Wert der Beteiligung in letzter Zeit stark angestiegen ist, hat er 5% der Beteiligung an einen ausländischen Geschäftsfreund veräußert.

Frage:
Ist der Wändler mit seinen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig?

A

zu 5.
Der Wändler ist an der Bau GmbH wesentlich beteiligt i.S.v.§17 Abs. 1 EStG, da er innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als 1 % des Anteils an der Gesellschaft hält.

Nach§49 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. e EStG zählen zu den gewerblichen Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, auch Einkünfte, die unter den Voraussetzungen des§17 EStG aus der Veräußerung eines Anteils an einer
Kapitalgesellschaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Dabei ist es für die Beurteilung der beschränkten Steuerpflicht unmaßgeblich, ob der wesentliche Anteil in einem ausländischen Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird.

Der Wändler unterliegt mit dem bei der Veräußerung von 5% erzielten Veräußerungsgewinn der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 BStb. e EStG.

62
Q

Sparer Pauschbetrag

A

§20 Abs. 9

801€

63
Q

Der mexikanische Steuerberater von Sr. Miercoles hat eine gute Idee. Er schlägt vor, in Mexiko eine GmbH zu gründen, die Sr. Miercoles als Arbeitnehmer beschäftigt und ihm ein monatliches Gehalt von 20.000 € zahlt. Nicht mehr der Künstler selbst sondern die mexikanische Gesellschaft schließt dann die Geschäfte mit den deutschen Auftraggebern ab. Die GmbH ist gewerblich; im übrigen ist sie als juristische Person nicht in der Lage künstlerische Darbietungen zu vollführen. Ihre Einnahmen können im Ausland mangels Betriebsstätte nicht besteuert werden. Alles was Sr. Miercoles über sein Gehalt hinaus mit seinen Auftritten demnach verdient, fällt als Gewinn beim mexikanischen Unternehmen an und kann in Deutschland nicht besteuert werden. Der Gewinn in Mexiko fließt an Sr. Miercoles als dem einzigen Gesellschafter der GmbH in Mexiko.

F: Kann man – im Bezug auf die deutschen Regelungen – zu dieser Gestaltung raten? Begründung!

A

Wird nicht funktionieren aufgrund von §49 Abs. 1 Nr. 2d EStG; danach besteht die innerstaatliche Besteuerungsgrundlage auch ohne Betriebsstätte und der deutsche Auftraggeber muss Abzugsteuer einbehalten sowie abführen.

64
Q

Herr Bukowski ist Kriminalschriftsteller und lebt in einem Nicht-DBA-Staat. Er hat mit der deutschen „Crime-Verlag AG“ einen Vertrag abgeschlossen, nach dem der Verlag sein Buch „Mord in der Sauna“ in Deutschland vertreiben darf. Pro verkauftem Exemplar erhält er vom Verlag 2€. Im abgelaufenen Jahr wurden 12.000 Bücher verkauft.

Wie wird der Vorgang in Deutschland besteuert?

A

Er ist beschränkt steuerpflichtig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 1 Abs. 4 i.V.m.§49 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Bukowski überlässt dem Verlag die Nutzung seines Urheberrechts. Der Verlag muss wegen§50a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG eine Quellensteuer von 15% einbehalten und abführen.

65
Q

Domenico Miercoles ist ein berühmter Tenor, der in seinem Heimatstaat Mexiko lebt. Am 15.08.01 tritt er in der Oper Frankfurt auf und erhält dafür eine Gage von 70.000 €. Für den Flug nach Deutschland, Hotelübernachtung, Honorar für die begleitende Kapelle, Rechtsberatung für den Vertragsabschluss mit dem deutschen Opernhaus etc. hat er 50.000 € ausgegeben.

Sr. Miercoles ist nach §___ unbeschränkt/beschränkt _____ steuerpflichtig.
Sr. Miercoles erzielt wegen §____ inländische Einkünfte aus ________.
Die Besteuerung der Darbietung in Frankfurt beläuft sich wegen §________ auf _____% der _______ in Höhe von _______ =________
Die Erhebung und Entrichtung der deutschen Steuer wird wegen §______ von wem _______ durchgeführt.

A

Sr. Miercoles ist nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig.

Sr. Miercoles erzielt wegen§49 Abs. 1 Nr. 3 EStG inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit (wegen §18 Abs. 1 EStG ist es nicht gewerblich, da Künstler).

Die Besteuerung der Darbietung in Frankfurt beläuft sich wegen § 50a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG auf 15% der Einnahmen in Höhe von 70.000 € = 10.500€ Steuer.

Die Erhebung und Entrichtung der deutschen Steuer wird wegen § 50a Abs. 5 EStG von der Alten Oper in Frankfurt (=Schuldner der Vergütung/Gage) durchgeführt.

66
Q

subject to tax clause

A

Bei Subject-to-tax-Klauseln handelt es sich um Regelungen des Abkommens- oder innerstaatlichen Rechts, die das Entstehen von unversteuerten Einkünften verhindern sollen. Diese Klauseln werden deshalb auch als Rückfallklauseln bezeichnet.
Danach wird die Freistellung davon abhängig gemacht, dass die Einkünfte in dem DBA-Staat auch tatsächlich besteuert werden.