Erster Block Flashcards
Prüfungsschema von Gleichheitsrechten:
- Ungleichbehandlung
- Grund der Ungleichbehandlung / Gleichbehandlung
- Schwere der Ungleichbehandlung / Gleichbehandlung
- Rechtfertigung
(Schwer -> Verhältnismäßigkeitsprüfung)
Eigentum:
- Alle vermögenswerten Rechte,
- die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet werden,
- dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
Beruf:
- Jede auf eine gewisse Dauer angelegte
- zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage
- dienende Tätigkeit.
Sozialstaatsprinzip:
Verpflichtung des Staates zur Herstellung von “Sozialer Gerechtigkeit” und “Sozialer Sicherheit”.
Soziale Gerechtigkeit:
Bürger erhält die Leistungen für eine angemessene wirtschaftliche und kulturelle Existenz.
Soziale Sicherheit:
Schaffung von Einrichtungen und Leistungen zur Gewährleistung der “Sozialen Gerechtigkeit”.
Rechtsstaatsprinzip:
- Gewaltenteilung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Rückwirkungsverbot
- Rechtsschutzgarantie
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Gebühr:
- Knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung an.
- Höhe der Gebühr muss den Kosten entsprechen.
Steuer:
- Keine Gegenleistung für eine bestimmte Handlung des Staates. 2. Knüpft an das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes an.
Beitrag:
- Zahlung für einen Sondervorteil.
2. Entscheidend ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme.
Sonderabgabe:
- Zahlung zur Finanzierung einer besonderen Sachaufgabe.
- Keine konkrete Gegenleistung.
- Zahlungspflicht aufgrund einer besonderen Sachverantwortung.
Eingriff:
- Jedes staatliche Handeln,
- das dem Einzelnen ein Verhalten,
- das in den Schutzbereich der Grundreche fällt
- ganz oder teilweise unmöglich macht.
Kraft Natur der Sache:
Der Gegenstand kann begriffsnotwendig nur durch den Bund geregelt werden und es muss damit zwingend eine bestimmte Lösung erforderlich sein.
Annexkompetenz:
Notwendiger und untrennbarer Zusammenhang mit einer geschriebenen Bundeszuständigkeit muss bestehen.
Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes:
Grundsätzlich regelt der Bund. Er hat aber die Möglichkeit ausdrücklich die Länder zu ermächtigen ausnahmsweise Gesetze zu erlassen. Art 71