Entstehung der Länder: I. bis 18Jh - VfG Flashcards

1
Q

Situation vor der Ländererntstehung

A

Das HRR entstand durch vereinigung des ostfrankische und des it. Reiches und setzte sich dann aus 4 Stammesherzogtümer zusammen:
Franken, Sachsen, Schwaben und Bayern

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2
Q

Amtsherzogtum

A

der dt. König hatte Konflikte mit Stammesherzogen und stellte stattdessen eigene Leute als Herzöge ein –> Kärnten 976 (anstelle Bayern)

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3
Q

Territorialherzogtümer (Entstehung Mark und Herzogtum)

A

zB Steiermark und Österreich
Territorial definierte Herzogtümer iSv beide waren Marken an Grenzgebieten und sohin errichtete Otto I zum Schutz Marken, dessen Markgrafen mit besonderen Regalien erstattet waren wie Heerführung , Burgbau, Vogteirechte usw., um vor Ungareinfällen zu Schützen.
Augrund dieser besonderen Befugnise konnten sich die Markgrafen (damals die Babenberger) als Herrscher durchsetzen und wurde
österreich 1156 von Bayern getrennt und zum Herzogtum ernannt
danach Steiermark 1180

  • folge des Privilegium Minus 1156
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4
Q

Entstehung Ober- und Niederösterreich

A

Die Babenberger haben die Herzogtümer Österreich und Steiermark regiert. Nach dem Aussterben 1246 wurden Österreich und Steiermark getrennt und gem. privilegium minus wurde Hzgtm Österreich in nid und ob der Enns

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5
Q

Landwerdung Tirol

A

13 Jh
Bischöfe von Brixen und Trient werden belehnt (ottonisch salisches reichskirchensystem), verliehen Vogteirechte und diese Adeligen stellen eigenes Landrecht fest - anerkennung als Land

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6
Q

Landwerdung Salzburg

A

Bischof von Salzburg stützt sich auf Landschenkungen und damit verliehenen Regalien

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7
Q

Landwerdung Kärnten

A

seit (Amts)Herzogtumswerdung Kärntens 976 und der abspaltung vom Stammesherzogtum Bayern wurde von Landwerdung Stmr, Ober und Niederö. usw. verkleinert und “konzentriert” somit “konkretisiert” und privilegium minus

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8
Q

Landwerdung Vorarlberg

A

Nach Aussterben der damaligen Dynastie ergriffen Habsburger die Herrschaft in der Neuzeit

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9
Q

ius territorii - Landeshoheit

A

Verschiedene Regalien verschmelzen in der Neuzeit zu einem Herrschaftsrecht
Landesherrschaft wird zu einheitlicher Landeshoheit

ist die Summe einzelner Herrschaftsrechte, aber auch Ansatzpunkt zur Ableitung anderer

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10
Q

Verankerung der Landeshoheit der einzelnen Landesfürsten

A

Landeshoheit war vorher quelle zur ableitung beliebiger Herrschaftsrechte
Konkretisierung im Westfällischen Frieden 1648

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11
Q

Länder, wie Reichsstädte waren

A

Reichsunmittelbar
- Besondere Herrschaftsstellung

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12
Q

Elemente eines Landes

A

Ladsfürst, Landsgemeinde, Landesbewustsein (Name und Wappen), Landsrecht
Gebiet kein kriterium
Ausnahme Vorarlberg - kein Landrecht

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13
Q

Anfang der Habsburgischen Herrschaft in Österrich

A

König Rudolf I von Hbs fordert Herausgabe der Länder von König Ottokar nach Aussterben Babenberger

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14
Q

Privilegium Minus

A

1156
Kaiser Friedrich I gibt Herzog Heinrich und Frau Theodora diesen Freiheitsbrief:
Erblichkeit
subsidiär auch für weibliche Nachkomen
Libertas affectandi (individuell)
consillium et auxilium (hof und heeresfahrtspflicht) beschränkt
Gerichtsbarkeit nicht ohne zustimmung des herzogs

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15
Q

Privilegium maius

A

1356 Entworfen und erst 1453 bestätigt bzw inK
verfälschung des Privilegium minus vonseiten der Habsburger, um ihre nichtberücksichtigung in der Goldenen Bulle zu umgehen
Privilegien der habsburger:
- Stellung als Erzherzog
- consilium et auxilium minimisiert
- privilegium de non appellando et de non evocando
- Das HRR dürfte keine Lehen oder Gesetzte in Ö haben
- crimen laesae maiestatis
- Einheitliche Erbfolge nach Primogenitus –> Unteilbarkeit der österreichischen Länder

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16
Q

Wichtigste bestimmung des privilegium maius

A

Primogenitur –> Unteilbarkeit der Ö-Länder

17
Q

Wie haben die Habsb die nichtberücksichtigung in der goldenen Bulle geahndet

A

Durch Privilegium maius sich selber mit den Kurfürsten gleichgestellt und Primogenitur, um einfluss über den König haben zu können

18
Q

Die Belehnung der Habsb sachenrechtlich

A

Belehnung zur gesamten Hand

19
Q

der dualistische Ständestaat Bedeutung

A

Die Landesfürsten und die Landstände sollen nebeneinander das Land regieren
Dazu versammelten sie sich in Landtagen

20
Q

Woher stammt die Idee des dualistischen Ständestaates

A

Aus den Fürstengesetzen 13 Jh

21
Q

Mitwirkung an der Herrschaft der landstände

A
  • Steuerbewilligung und Verwaltung
  • Gesetzgebung (Landrecht, Stadtrecht…)
  • Rechtsprechung
22
Q

Wo sind die Mitwirkungsrechte der Landstände schriftlich festgeschrieben?

A

Landesfreiheiten- Privilegien für Landesfürsten für die Landstände

23
Q

Wo sind die Mitwirkungsrechte der Landstände schriftlich festgeschrieben?

A

Landesfreiheiten- Privilegien für Landesfürsten für die Landstände

24
Q

Was sind die grundgesetze def.

A

Die Leges Fundamentales sind Herrschaftsverträge, die zwischen den Landständen und den Monarchen geschlossen wurden und vom Monarchen nicht einseitig aufgehoben werden können - Grenze im Absolutismus

25
Q

Beispiele für leges fundamentales

A

Goldene Bulle
Westfällische Frieden
Landesfreiheiten
Augsburger Religionsfriede

26
Q

Wer waren die Landstände

A

regional unterschiedlich - meistens Vasallen und Geistige der Landfürsten

27
Q

Landtag

A

Versammlung der Landstände - entstanden im 14/15 Jh

28
Q

Organisation der Landstände in Landtagen

A

in Kurien - nach Region individuell
iDr waren es:
1) Kurie der hohen Geistlichkeit (Prälaten)
2) Kurie des weltlichen Adels
3) Kurie der landesfürstlichen Städte und Märkte

29
Q

Kurien

A

Gliederung der Landstände im Landtag
gleichartige Landstände bildeten eine Kurie, die eine Stimme hatten

30
Q

Aufgabe des Landtages

A

ist kein parlamentarisches Organ und vertritt nicht die Interessen des Volkes, sondern
standesspezifische Interessen

31
Q

reichstag

A

Versammlungen der Reichsfursten im HRR
Seit Reichsreform 1495

32
Q

was bedeutet es, wenn man sagt, das Reich der Habsb war eine monarchische Union von Ständestaaten

A

Nicht wie in zB den Niederlanden gab es im HRR ein Generallandtag, es gab lediglich Reichstage und Landtage (Versammlungen der Reichsfürsten - Landstände), die nur eigene Interessen verfolgten und nicht die gesamtreichlichen