Energiewirtschaftsrecht Teil 2 Flashcards

1
Q
  1. Woraus besteht die energiewirtschaftliche Wertschöpfungskette? Warum kann man sagen, dass „Netze“ von zentraler Bedeutung für die Notwendigkeit der Regulierung im Energiesektor sind?
A

Erzeugung – Transport (Netze) – Vertrieb Netze sind natürliche Monopole und müssen reguliert werden um einen freien Marktzugang aller Teilnehmer zu gewährleisten.

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2
Q
  1. Wo ist die Ausgestaltung des Zugangs zum Elektrizitätsversorgungsnetz geregelt?
A

$ 3 StromNZV

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3
Q
  1. Erklären sie den Begriff „Netznutzungsvertrag“.
A

Netznutzungsvertrag:

§24 StromNZV

  • Vertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber
  • gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz
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4
Q
  1. Erklären sie den Begriff „Lieferantenrahmenvertrag“.
A

Lieferantenrahmenvertrag: §25 StromNZV

  • Sonderform des Netznutzungsvertrags für Lieferanten; muss sich nicht auf bestimmte Entnahme stellen beziehen.
  • Letztverbraucher kann direkt mit Lieferant Vertrag zur Energiebelieferung abschließen
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5
Q
  1. Erklären sie den Begriff „Bilanzkreisvertrag“.
A

Bilanzkreisvertrag: §26 StromNZV Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen

  • Zweck: Führung, Abwicklung & Abrechnung der Bilanzkreise
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6
Q
  1. Was ist ein Bilanzkreis?
A

Legaldefinition in § 3 Nr 10a EnWG

Zusammenfassung von Einspeise und Entnahmestelle innerhalb einer Regelzone Virtuelles Energiemengenkonto, um zu gewährleisten, dass nur soviel Strom eingespeist wird, wie auch entnommen wird.

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7
Q
  1. Zwischen welchen Parteien wird der Bilanzkreisvertrag abgeschlossen? Erläutern Sie den Begriff der Bilanzkreistreue. Wer ist wem gegenüber zur Bilanzkreistreue verpflichtet und warum?
A

Abschluss zwischen dem BKV, dem Netzbetreiber und dem Netznutzer. Jeder BKV ist dem ÜNB verpflichtet, seinen Bilanzkreis ausgeglichen zu halten & um die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit sicherzustellen(Pflicht zur Bilanzkreistreue)

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8
Q
  1. Beschreiben Sie, wie Lieferungen elektrischer Energie zwischen den Bilanzkreisen abgewickelt werden.
A
  • Am Vortag muss der BKV dem ÜNB eine Prognose auf Viertelstundenbasis erstellen (Fahrplan)
  • Dieser Fahrplan wird an den ÜNB übermittelt (sh. MaBiS)
  • Dies geschieht täglich für alle Ein-/Ausspeisungen und Lieferungen von und an ihren Bilanzkreis
  • Fahrpläne sind also die Grundlage und gemäß § 5 StromNZV und §2 Nr.1 StromNZV definiert.

Bei den Fahrplänen wird zwischen registrierter Regelleistung (RLM: Verbraucher über 100 MWh, Leistungsmittelwert alle 15 min, daraus ergibt sich Lastgang, wird sofort oder am Folgetag elektronisch übermittelt.) und Standardlastprofilen (SLP) unterschieden.

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9
Q
  1. Welche drei Anforderungen stellt das EnWG an die Netznutzungsentgelte? Erläutern Sie diese kurz. Nennen Sie die Norm. Entflechtung
A

Gemäß §21 Abs. 1 EnWG:

angemessen:
steht in einem vernünftigen Verhältnis zu der erbrachten Leistung

diskriminierungsfrei:
Gleichbehandlung aller Netznutzer, besonders Ausschluss eine Bevorzugung des (konzern-)eigenen Betriebs.

transparent:
für Jedermann zugänglich, § 20 Abs. 1 EnWG Entgeltbildung nachvollziehbar und nachprüfbar

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10
Q
  1. Was versteht man unter Entflechtung und warum gibt es die Entflechtungsregeln?
A

Trennung des Netzbetriebs von Vertrieb und Erzeugung. Entflechtung unabdingbar um eine diskriminierungsfreie Abwicklung effektiv zu kontrollieren und zu gewährleisten. Quersubventionierungen können sin aufgedeckt und unterbunden werden.

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11
Q
  1. Nennen Sie die Arten der Entflechtung unter Angabe der jeweiligen Vorschriften des EnWG!
A
  • Informatorisch (§6a EnWG)
  • Buchhalterisch (§6b EnWG)
  • (gesellschafts-)rechtlich (§7 EnWG)
  • Organisatorisch/operationell (§7a EnWG)
  • Eigentumsrechtlich (§8 EnWG)
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12
Q
  1. Erläutern Sie die informatorische Entflechtung und nennen Sie die dazugehörige Norm.
A

§6a EnWG Schutz sensibler Informationen. Geheimhaltungsverbot (Abs. 1) für z.B. Netznutzerinformationen, nicht sensible Informationen (Inhalt von Verträgen, nachgefragte Kapazitäten, Lastprofile usw.) müssen allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden (Abs. 2)

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13
Q
  1. Erläutern Sie die buchhalterische Entflechtung und nennen Sie die dazugehörige Norm.
A

§6b EnWG Buchhalterische Trennung des Netzbetriebs von anderen Bereichen des vertikal integrierten Unternehmens. Getrennte Konten gemäß § 6b Abs. 3 EnWG. Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrung.

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14
Q
  1. Erläutern Sie die (gesellschafts-)rechtliche Entflechtung und nennen Sie die dazugehörige Norm.
A

§7 EnWG Für VNB vorgesehen. Vollständige gesellschaftsrechtliche Trennung der Aktivitäten des NB von den übrigen Bereichen des EVU. Netz ist durch eigenständiges Rechtssubjekt vertreten. Eine gesellschaftliche Hülle reicht nicht aus.

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15
Q
  1. Erläutern Sie die organisatorische/operationelle Entflechtung und nennen Sie die dazugehörige Norm.
A

§7a EnWG Für VNB gemäß §7a Abs. 1 EnWG. Unabhängigkeit der Netzbetreiber von Organisation, Entscheidungsgewalt und Ausübung des Netzgeschäftes von anderen Bereichen.

Daraus folgt:

  • Unabhängigkeit des Personals §7 Abs. 2 EnWG
  • Unabhängigkeit der Unternehmensleitung §7 Abs. 3 EnWG
  • Entscheidungen innerhalb des Netzbetriebs § 7a Abs 4 EnWG
  • Gleichbehandlungsprogramm gemäß § 7a Abs. 5 EnWG
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16
Q
  1. Erläutern Sie die eigentumsrechtliche Entflechtung und nennen Sie die dazugehörige Norm.
A

§§ 8 ff. EnWG Vollständige Trennung, auch in Bezug auf das Eigentum an Netzen, von den übrigen Sparten. Keine Art des Konzernverbunds, die Abhängigkeiten der Sparten schafft. Verschärftes Unbundling für TNB.

17
Q
  1. Was versteht man unter der sog. „de-minimis-Regelung“? Auf welche Entflechtungsarten findet sie Anwendung?
A

Diese Regel schließt die Anwendung der §§ 7 und 7a EnWG aus. Kein rechtliches oder organisatorisches Unbundling, wenn weniger als 100.000 angeschlossene Kunden. (Kundenzahl getrennt für Strom- und Gasbereich. Jeder unmittelbare oder mittelbare Netzanschluss zählt.

18
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff Grundversorgung. Wo ist die Grundversorgung gesetzlich geregelt? Aus welcher Rechtsverordnung ergeben sich die wesentlichen Pflichten des Grundversorgungsverhältnisses?
A

§36 EnWG und StromGGV/GasGGV Grundversorgung bedeutet die Belieferung von Haushaltkunden im Niederspannung/Niederdrucknetz zu allgemeinen, öffentlich bekanntgegebenen und im Internet veröffentlichten Bedingungen und Preisen. Grundversorger ist jeweils das EVU mit den meisten Haushaltskunden. Ausführungsverordnungen sind StromGGV und GasGGV.