Einzelne Grundrechte Flashcards

1
Q

Wen genau schützt die Kunstfreiheit iSd Art.5 III 1 GG?

A

Während man die Herstellung des Kunstwerkes durch den Künstler als sogenannten “Werkbereich” bezeichnet, stellt die Vermittlung des Kunstwerkes an Dritte bzw. an die Öffenltichkeit den sog. “Wirkbereich”. Beide unterliegen dem Schutz des Art.5 III 1 GG. Der Schutz umfasst auch die Personen, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich machen. Aber dieser Grundrechtsschutz besteht, nur wenn der Dritte der Kunst dient, und nicht gegen den Künstler rein komerzielle Interessen hat.

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2
Q

Versammlung iSd Art.8 GG

A
  • Mit örtlicher Zusammenkunft ist immer ein räumliches Zusammensein gemeint. Die rein virtuelle Zusammenkunft reicht nicht aus.
  • Unter gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgabe ist Personen zu verstehen, die den gleichen Zweck folgen.
  • Unter mehrerer Personen ist nach der h.M. mindestens zwei Personen gemeint.
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3
Q

Versammlungsfreiheit Begriff der Meinungsbildung.

A

M1: Weite Versammlungsbegriff
Jede beliebige, private und unpolitische Zweck ,reicht für eine Versammlung, soweit es keine kommerzielle Interessen bestehen.
M2:Erforderlich ist ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
(+) Die Wurzeln des Versammlungsrechts, die darin liegen, dass in der Demokratie die Meinungsvielfalt befördert und ünterstützt werden muss in Zusammenhang mit politischen Themen.

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4
Q

Öffentlich-rechtliche Vereinigungen.Art.9 GG

A

Der Staat erschafft zur Erledigung der eigentlich ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben per Gesetz oder Hoheitsakt eigene Rechtssubjekte bzw. Personenvereinigungen, die dann in Form der sog. mittelbaren Staatsverwaltung selbständig handeln, aber gleichwohl immer der staatlichen Kontrolle unterliegen.
z.B. Rechtsanwaltskammer, IHK

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5
Q

Strafprozessualen Einschränkungen des Art.10 GG für Untersuchungshaftlinge

A

BVerfG und die h.M. leiten die Rechtfertigung zur Untersuchung der Post der Haftlingen aus §119 Abs.3 StPO ab. Das dient dem Zweck der Untrsuchungshaft und der Ordnung in der Vollzugsanstalt, die erfordert wird.

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6
Q

Ist Ein- und Ausreise und Ein- Auswanderung von Art.11 geschützt?

A

Nach der h.M. fallen auch Einreise und Einwanderung unter dem Schutzbereich des Art.11, wobei unter Einreise der Zuzug zur Aufenthaltnahme und unter Einwander der Zuzug zur Wohnsitznahme zu verstehen ist.
(-) Wortlaut des Art.11 Abs.1 “ Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet”
(+) Entscheidend ist nicht der Ausgangspunkt sondern der Endpunkt.

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