Einkünfte aus Kapitalvermögen Flashcards
Was sind die Grundzüge der Einkünfte aus Kapitalvermögen? Welche Norm ist ausschlaggebend?
Alle unter §20 EStG fallende Einkünfte werden mit einem linearen Steuertarif von 25% besteuert. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören damit nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht zum zvE und unterfallen damit ebenfalls nicht dem progressiv verlaufenden Einkommensteuertraif.
Einschlägige Tarifnorm ist §32d (1) EStG
Was ist das besondere an der Abgeltungssteuer?
Damit wird eine Einkunftsart in der Einkommensteuer erstmals völlig anders als die übrigen 6 Einkunftsarten besteuert.
Welche grds. Unterscheidung bei der Abgeltungssteuer gibt es (PV&BV)?
Privatvermögen: Abgeltungssteuer gilt für laufende Einkünfte (Dividenden, Zinsen) und Veräußerungsgewinne, sofern Anschaffung nach 2008 erfolgte
Ausnahme: Veräußerungsgewinne aus §17EStG
Betriebsvermögen (Gesellschafter natürliche Person):
Keine abgeltende Wirkung der Quellensteuer. Einkünfte werden mit dem TEV besteuert.
Betriebsvermögen (Gesellschafter KapG):
steuerfrei
Wann unterliegen Einkünfte aus §20 EStG den vorherigen Abzug von 25% Kapitalertragsteuer sowie SolZ an der Quelle und wird somit nur einen Nettobetrag nach Steuern an den Gläubiger ausbezahlt?
Nur sofern bei einer “auszahlenden Stelle” (Kreditinstitut in Deutschland, Kapitalgesellschaft in Deutschland z.B. GmbH, AG etc.) erzielt
Wo ist der Einbehalt und die Bemessung von Kapitalertragsteuer an der Quelle (abgeltende Wirkung der Quellensteuer) geregelt? Ist dann eine Steuererklärung notwendig?
Geregelt in
Einbehalt: §43 (1) Nr. 1 EStG
und
Bemessung: §43a (1) EStG
->Abgeltung der Einkommensteuer auf die Kapitalerträge, §43 (5) S1. EStG
keine Steuererklärung für diese Einkünfte mehr erforderlich
Wie sind die Grundregeln und Anwendungskonkurrenzen der Abgeltungsteuer?
- Einkünfte aus §20 werden nicht im zvE berücksichtigt und ist nicht in der tariflichen, progressiven ESt erfassst.
- §32d (1) EStG ordnet den gesondert linearen Steuertarif iHv 25% für Einkünfte aus §20 EStG an
-Veräußerungsgewinne/verluste von Anteilen an KapG nach §20 (2) EStG sind von §17 EStG abzugrenzen.
–>Umqualifizierung der Veräußerungseinkünfte in Einkünfte aus §15 EStG –>TEV
Nach der Gesetzestechnik werden Einkünfte iSv. § 17 EStG fiktiv als
gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG behandelt, obwohl es sich nicht
um Anteile im BV handelt.
–>Beachte auch die Regelung nach § 20 Abs. 8 EStG, die für diese Fälle
die Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Veräußerung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften) ausschließt.
- Keine Entfaltung der abgeltenden Wirkung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- ->sämtliche Gewinneinkunftsarten & V+V Einkünfte §20 (8) EStG
-Bei Anwendung der Abgeltungsteuer kein WK, sondern nur Sparerpauschbetrag 801€ §20 (9) EStG (nur max der Höhe der Einnahmen)
Wie funktioniert die sog. Antragsveranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §32d (6) S.1 EStG?
- Durch Antrag erfolgt eine Anrechnung der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer einschließlich SolZ auf die Steuerschuld, §36 (2) Nr.2 EStG
- Durchführung einer Günstigerprüfung auf Amtswegen
Ab wann sind die tatsächlichen WK vorrangig dem Sparerpauschbetrag vorzuziehen?
Nur wenn bei Abstandnahme von der Abgeltungsteuer die Norm des §20 (9) S1. EStG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, dürfen auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten angesetzt werden;
sonst gilt weiter der Sparerpauschbetrag
Wie ist der zeitliche Anwendungsbereich und Übergangsregelung der Abgeltungsteuer geregelt?
Bzgl. des zeitlichen Anwendungsbereichs ist zwischen laufenden Erträgen und Veräußerungsgeschäften zu unterscheiden:
Laufende Erträge:
Abgeltungsteuer, sobald der Zufluss (§11 EStG) der Kapitalerträge nach dem 31.12.2008 erfolgt
Veräußerungsgewinne:
Abgeltungsteuer und §32d EStG erst anwendbar auf Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen, deren Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgt ist, §52 (31) S. 2 EStG
- > Bei noch in 2008 oder früher angeschafften Beteiligungen gilt die alte Regelung des §23 (1) Nr. 2 EStG weiter,
- > D.h. weiter steuerfreie Veräußerung nach einjähriger Haltedauer, dann auch keine Verlustberücksichtigung möglich
Wie ist die Verlustberücksichtigung von Einkünften aus § 20 EStG geregelt?
Zu unterscheiden sind Altverluste, die bis zum 31.12.2008 nach altem Steuerregime realisiert worden sind, und Neuverluste ab 2009.
A. Neue Verluste ab 2009
Verlustverrechnung nur innerhalb des § 20 EStG möglich, also Verlustverrechnungsverbot mit anderen Einkunftsarten.
Hintergrund: gesonderter, idR geringerer Steuersatz von 25 % als der tarifliche Steuersatz
Beachte weitere Einschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG: Ausgleich von Veräußerungsverlusten aus Aktien darf nur mit Veräußerungsgewinnen (irgendwelcher) Aktien ausgeglichen werden.
„weitere Schedule innerhalb der Schedule“
B. Altverluste (Regelung veraltet)
C. Ausfall einer privaten Kapitalforderung, was gemäß §20(2) als negative Einkünfte gilt
Der Ausfall einer Kapitalforderung wird fiktiv einer Veräußerung mit Verlust gleichgestellt (jedoch erst für Verluste die nach 2009 begründet worden sind)
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer
Kirchensteuer fällt an, wenn der Steuerpflichtige Mitglied einer als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft ist, die von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer erhebt (z.B. evangelische oder katholische Kirche, jüdische Gemeinden). Die Kirchensteuer beträgt als Zuschlagsteuer in der Regel 9 % der festgesetzten Einkommensteuer (Ausnahme Bayern und Baden-Württemberg mit jeweils nur 8 %).
Bei Kirchensteuerpflicht des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG. Daher sieht § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG eine besondere Berechnungsformel für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vor.
Hintergrund: Wegen der Abgeltungswirkung kann diese Kirchensteuer nicht mehr als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden.
Der Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgt ab dem Kalenderjahr 2015 direkt durch das Kreditinstitut / den Finanzdienstleister / die ausschüttende Kapitalgesellschaft, die den Kirchensteuerschlüssel beim Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Oktober online abfragen müssen. Der Kirchensteuerpflichtige darf der Weitergabe seiner Daten bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen; dann muss er später zwingend im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Kirchensteuer auf seine Kapitalerträge erklären.
Welche Rechtssystematischen Aspekte der Abgeltungssteuer gibt es?
Durchbrechung des traditionellen Grundprinzips der sog. synthetischen Einkommensteuer
(= derselbe Steuertarif auf das gesamte erwirtschaftete Einkommen unabhängig von der Einkunftsart).
Mit der Abgeltungsteuer ist ein erster Schritt in Richtung eines dualen Einkommensteuerkonzepts bzw. einer Schedulen-Besteuerung gemacht worden.
Verfassungsrechtliche Aspekte
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt im Einkommensteuerrecht die gleiche Besteuerung aller Einkünfte als Konkretisierung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Hiergegen verstößt zunächst einmal der besondere Steuertarif von 25 %, so dass besonderes Augenmerk auf die Rechtfertigung dieses Gleichheitsverstoßes zu richten ist.
M.E. liegen beachtliche Rechtfertigungsgründe vor, etwa
gleichmäßige und lückenlose Erfassung der grds. stark steuerhinterziehungsgefährdeten Kapitaleinkünfte, damit Sicherstellung der vom BVerfG geforderten Rechtsanwendungsgleichheit
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung
Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als Ort für Kapitalanlagen, da bereits zahlreiche Staaten eine vergleichbare Abgeltungsteuer mit ermäßigten Steuertarifen eingeführt haben.
Die bei Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen und damit einem Durchschnittssteuersatz von unter 25 % drohende Übermaßbesteuerung (Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip, Art. 20 GG) wird durch die Möglichkeit der Antragsveranlagung des § 32d Abs. 6 EStG ausgeräumt.
Seit wann gibt es die Abgeltungssteuer, was wurde geändert?
Seit 2009 ist die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) grundlegend neu geregelt. Alle unter § 20 EStG fallenden Einkünfte werden seitdem mit einem linearen Steuertarif von 25 % besteuert. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören damit nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht zum zvE und unterfallen damit ebenfalls nicht dem progressiv verlaufenden Einkommensteuertarif. Einschlägige Tarifnorm ist § 32d Abs. 1 EStG.
Damit wird eine Einkunftsart in der Einkommensteuer erstmals völlig anders als die übrigen 6 Einkunftsarten besteuert. Weiterhin existieren wichtige Übergangsregelungen von der alten zur neuen Besteuerung hinsichtlich Veräußerungsgewinnen und der zukünftigen Nutzung festgestellter Veräußerungsverluste.
Welche Rechtssystematische Aspekte der Abgeltungsteuer kennen Sie
Durchbrechung des traditionellen Grundprinzips der sog. synthetischen Einkommensteuer
(= derselbe Steuertarif auf das gesamte erwirtschaftete Einkommen unabhängig von der Einkunftsart).
Mit der Abgeltungsteuer ist ein erster Schritt in Richtung eines dualen Einkommensteuerkonzepts bzw. einer Schedulen-Besteuerung gemacht worden.
Kapitaleinkünfte § 20 EStG: Linearer Steuertarif von 25%
Alle anderen Einkunftsarten des EStG: progressiver Tarifverlauf mit Grenzsteuersätzen zwischen 15 und 42/45%
Was ist die Antragsveranlagung des Steuerpflichtigen? Wo ist diese besondere Form der Veranlagung festgelegt?
Eine Antragsverlagerung macht dann Sinn, wenn der Durchschnittssteuertarif des Stpfl. unter 25 % ist, feste Steuertarif von 25 % auf Einkünfte aus Kapitalvermögen = Übermaßbesteuerung.
§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG die sog. Antragsveranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
–> abgeführte Kapitalertragsteuer einschließlich SolZ werden auf ihre Steuerschuld angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Anrechnung der abgeführten Kapitalertragssteuer
Antrag –> Durchführung einer Günstigerprüfung durch FA
sollte trotz Antrags des Stpfl. der besondere Steuertarif von 25 % auf die Kapitaleinkünfte doch günstiger sein, findet die Abgeltungsteuer trotz Antrag weiter Anwendung.
Allerdings bleibt auch bei der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG).
Merke:
Nur wenn bei Abstandnahme von der Abgeltungsteuer die Norm des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, dürfen auch die tatsächlich entstandenen Werbungskosten angesetzt werden; sonst gilt weiter der Sparerpauschbetrag.