Diverses aus Zusammenfassung Flashcards

1
Q

Wo ist die Unschuldsvermutung geregelt und was bedeutet sie?

A

StPO 10 I

Der Beschuldigte gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Adressaten sind die Vertreter des Staates.

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2
Q

Was beinhaltet der Grundsatz in dubio pro reo und wo ist er geregelt?

A

StPO 10 III

Beweislastregel: Es ist Sache des Staates die Schuld nachzuweisen. Die Verurteilung bedarf genügender Beweise.

Beweiswürdigungsregel: Es ist verboten Beweise willkürlich zu würdigen. Erkennen von milderen erfüllten TB und Ausgehen von günstigeren Sachlage ist zulässig.

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3
Q

Wo sind die Beweislastregel und die Beweiswürdigungsregel geregelt?

A

StPO 10 III - in dubio pro reo

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4
Q

Wo ist die freie Beweiswürdigung geregelt und was bedeutet sie?

A

StPO 10 II

Es gibt keine Rangordnung der Beweise.

Richter fällt Urteil nach seiner kraft Untersuchung gewonnener sachlich nachvollziehbaren Überzeugung. Der Richter hat dabei dem Prinzip der Objektivität zu folgen und die Prüfung gewissenhaft durchzuführen.

ABER: Antizipierte Beweiswürdigung ist möglich.

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5
Q

Was bedeutet der Prinzip der beschränkten Mittelbarkeit?

A

Das Prinzip kommt im Hauptverfahren zur Anwendung und bedeutet, dass die Akten die Anwesenheit gewisser Beteiligten ersetzen.

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6
Q

Wo ist die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts geregelt?

A

StPO 18 I

Es ist zuständig für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und für die Genehmigung von Zwangsmassnahmen.

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7
Q

Wo sind die Gerichtsstände und Konkurrenzen geregelt?

A

StPO 31ff.

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8
Q

Was ist das forum praeventionis?

A

Der Ort, an dem zuerst die Verfolgungshandlungen aufgenommen wurden.

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9
Q

Was ist das forum domicili?

A

Der Gerichtsstand, am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort.

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10
Q

Wo sind die Arten der Entscheide geregelt?

A

StPO 80ff.

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11
Q

Was sind Sachentscheide?

A

Es wird entschieden, ob sich eine Person strafbar gemacht hat oder nicht. Sie sind abschliessend und verbindlich.

Bei Gerichten: Urteile (Schuld oder Freispruch)
Bei SA: Einstellungsverfügung (StPO 320), Strafbefehl wird gleichgestellt

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12
Q

Was sind Prozessentscheide?

A

Entscheide, in denen nicht über Schuld und Unschuld entschieden wird.

Sie ergehen als Verfügungen oder Beschlüsse (StPO 80 I).

Sie werden in verfahrensleitende und verfahrensabschliessende Prozessentscheide unterteilt.

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13
Q

Erkläre den Unterschied zwischen verfahrensleitenden und verfahrensabschliessenden Prozessentscheiden.

A

Verfahrensleitende: Fördern das Verfahren, ohne es abzuschliessen (Vorladung, Bestellung SV).

Verfahrensabschliessende: Schliessen das Verfahren ab, ohne dass in der Sache entschieden wird (Einstellung, Nichteintreten auf Anklage).

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14
Q

Wann ist ein Entscheid formell rechtskräftig und was ist die folge?

A
  • kein ordentliches RM
  • Verzicht auf oder Rückzug vom RM
  • ungenützter Ablauf der Frist

Als Folge gilt die Vollstreckbarkeit und der Beginn der Vollstreckungsverjährung.

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15
Q

Was ist speziell an der Einstellungsverfügung bzgl. der materiellen Rechtskraft?

A

Einstellungsverfügung hat nur beschränkte materielle Rechtskraft, wonach das Verfahren wieder aufgenommen werden kann, sofern sich die Sachlage ändert.

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16
Q

Wo ist ne bis in idem geregelt und was ist die Folge und was die VSS?

A

StPO 11

Ne bis in idem hat eine Sperrwirkung und ist ein Verfahrenshindernis. Liegt ein materiell rechtskräftiger Entscheid vor, so darf in derselben Sache nicht eine doppelte Verfolgung & Bestrafung erfolgen.

Verlangt wird die Identität des Täters und der Tat. Entscheidend ist, ob die bereits verfolgte Tat und die dabei angewandte Strafnorm den Unrechtsgehalt des Delikts, das neu verfolgt werden soll, miterfasst.

Ne bis in idem hat nur nationale Bedeutung. Die Sperrwirkung hat keinen Einfluss auf ausländische Entscheide.

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17
Q

Wo ist die Instruktionsmaxime geregelt?

A

StPO 6

Instruktionsmaxime = Untersuchungsgrundsatz

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18
Q

Wo ist die Offizialmaxime geregelt?

A

StPO 7 I & StPO 2 I

Einleitung und Durchführung obliegt dem Staat.

Ausnahme: Ermächtigungs- und Antragsdelikte

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19
Q

Wo ist das Legalitätsprinzip geregelt? Was umfasst es?

A

Pflicht Verfahren einzuleiten und durchzuführen (I).

  • Pflicht materiellen Strafanspruch im öffentlichen Interesse durchzusetzen
  • Dient der Rechtsgleichheit und dem Willkürverbot
  • Verfahren muss zur Verurteilung oder zum Freispruch führen
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20
Q

Wo ist das Opportunitätsprinzip geregelt?

A

StPO 8 I

Beschränkt das Legalitätsprinzip.

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21
Q

Was ist in StPO 3 alles geregelt?

A

II: Fair trial
II lit. a: T&G
II lit. b: Rechtsmissbrauch
II lit. c: Rechtliches Gehör

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22
Q

Wo ist die Einschränkung des rechtlichen Gehörs geregelt?

A

StPO 108

auch für Rechtsbeistand in II

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23
Q

Was besagt das Prinzip der Waffengleichheit und wo findet es keine Anwendung?

A

SA und Partei sind gleichzustellen. Demnach trifft den Richter eine Fürsorge und Fragepflicht.

Per definitionem im Vorverfahren nicht möglich.

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24
Q

Was bedeutet das Akkusationsprinzip? Was sind die Folgen? Wo wird es durchbrochen und wo gilt es nicht?

A

Trennung von Ankläger- und Richterfunktion i.S.e. Zweiteilung des Verfahrens (Untersuchung und Verurteilung).

  • -> SA fixiert das Thema des Verfahrens
  • -> Es kann nur über diejenigen sV befunden werden, die in Anklageschrift enthalten sind
  • -> Immutabilitätsprinzip
  • -> Ergänzung durch SA

ABER: iura novit curia (Gericht ist in der rechtlichen Hinsicht nicht gebunden)

Das Prinzip wird im Strafbefehlsverfahren und im Übertretungsstrafverfahren durchbrochen.

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25
Q

Was bedeutet das Erledigungsprinzip?

A

Der Beschuldigte ist entweder zu verurteile oder freizusprechen, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird.

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26
Q

Was bedeutet das Immutabilitätsprinzip?

A

Grundsatz der Unveränderbarkeit der Anklage: der Angeklagte muss über alle Instanzen hinweg mit dem gleichen Vorwurf konfrontiert werden.

Ausnahme: Änderung und Erweiterung der Anklage nach StPO 333.

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27
Q

Ab wann kann die Anklage nicht mehr zurückgezogen werden?

A

Gemäss StPO 340 I lit. b nach Behandlung der Vorfragen (Beginn der Hauptverhandlung).

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28
Q

Wie verhält sich die Beschwerde zur Berufung?

A

Subsidiär, sofern die in Frage stehenden Handlungen der Behörde nicht der Berufung unterliegen (StPO 20).

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29
Q

Über was urteilt das Berufungsgericht?

A

Berufungen gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte und Revisionsgesuche.

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30
Q

Wo sind die Ausstandsvorschriften geregelt und was ist die Folge deren Verletzung?

A

StPO 4 & StPO 54 ff.

Folgen in StPO 60:

  • Aufhebung und Wiederholung, sofern es Partei innert 5T verlangt
  • Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, sind trotzdem zu berücksichtigen
  • Revisionsgrund, sofern Ausstandsgrund erst nach Entscheid bekannt
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31
Q

Welche Verfahren sind grundsätzlich öffentlich?

A

Grundsätzlich Verfahren nach StPO 69 I (erstinstanzliches und Berufungsverfahren) sowie die entsprechenden Urteilseröffnungen (StPO 84).

Die Urteilsberatung ist immer geheim.

Nicht Publikumsöffentlich sind Verfahren nach StPO 69 III.

Ausschlussgründe: StPO 70 und 149 (Schutzmassnahmen)

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32
Q

Können gesetzliche Fristen erstreckt werden?

A

Nein, StPO 89 I

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33
Q

Gibt es im Strafverfahren Gerichtsferien?

A

Nein, StPO 89 II

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34
Q

Was sind Erwirkungshandlungen? Nenne ein Beispiel.

A

Verlangen eine Prozesshandlung der Behörde.

Bsp: Anträge, z.B. Beweisabnahme

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35
Q

Was sind Bewirkungshandlungen? Nenne ein Beispiel.

A

Bewirken unmittelbare Veränderung der Prozesslage.

Bsp: Erklärungen, z.B. Rechtsmittelverzicht oder Strafantrag

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36
Q

Sind Aussagen auch Verfahrenshandlungen?

A

Nein, es sind blosse Wissenshandlungen. Im Rahmen des Geständnisses kommt ihnen jedoch die Eigenschaft einer Erwirkungshandlung zu.

37
Q

Wonach richtet sich die Parteifähigkeit der beschuldigten Person?

A

Materielles Strafrecht

38
Q

Wonach richtet sich die Prozessfähigkeit der beschuldigten Person?

A

Fähigkeit, als beschuldigte Person in einem Strafverfahren eine passive und aktive Rolle zu spielen.

Erfordert Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit.

39
Q

Was sind die Pflichten der beschuldigten Person?

A
  • Passive Erduldung von ZM (StPO 113 I)
  • Erscheinen bei Vorladung (StPO 205 I)

NICHT: Aktive Mitwirkung (StPO 113) und somit keine Aussage- und Wahrheitspflicht sowie keine Editionspflicht

40
Q

Sind Äusserungen die eine beschuldigte Person als Zeugin gemacht hat verwertbar?

A

Nein

41
Q

Was sind die Rechte der beschuldigten Person? Erläutere die Einzelnen.

A

Rechtliches Gehör (StPO 107)

  • Akteneinsicht (StPO 101, aber 108)
  • Teilnahme (StPO 147, mindestens 1 mal; Verwertungsverbot gilt nicht, sofern nur Fragerecht verletzt)
    + Informationsrecht (StPO 158)
42
Q

Welche Tatbestände begründen keine Geschädigtenstellung?

A
  • Fahrlässigkeitsdelikte

- TB, die öff. Interesse schützen

43
Q

Erkläre das Verhältnis von Opfer zu geschädigter Person

A

Jedes Opfer ist geschädigte Person, aber nicht vice versa.

Beide können sich als Privatklägerschaft konstituieren (StPO 115) und erhalten so die Rechte einer Partei (sonst nur StPO 105 II).

44
Q

Wie wirkt der Verzicht auf Parteistellung?

A

Er wirkt gemäss StPO 120 endgültig.

45
Q

Wer ist Zivilkläger? Was ist zu beachten bzgl. Klagelegitimation?

A

Sofern sich die geschädigte Person oder das Opfer als Privatklägerschaft konstituieren, können sie ihre Zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend machen.

Legitimiert, sit wer Ansprüche materieller Natur aus der Straftat geltend macht.

Zivilklage kann auf den Zivilweg verwiesen werden (StPO 126).

46
Q

Wer darf die beshculdigte Person verteidigen? Wer andere?

A

Mit Ausnahme von Übertretungen lediglich Anwälte (StPO 127 V).

Andere Verfahrensbeteiligte dürfend durch jede gut beleumundete Person verteidigt werden (StPO 127 IV).

47
Q

Welche Rechte hat der Beistand?

A

Grundsätzlich dieselben, wie der Beschuldigte. Einschränkungen nur möglich, sofern er selbst Anlass dazu gibt (StPO 108 II),.

48
Q

Was ist wenn keine notwendige Verteidigung vorlag, wo dies nötig wäre?

A

Die Beweise sind nur dann verwertbar, wenn zum Zeitpunkt der Beweisabnahme nicht erkennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist oder wenn der Beschuldigte auf Wiederholung verzichtet.

StPO 131 III

49
Q

Wo muss kein Beweis geführt werden?

A

Über allgemein bekannte und notorische Tatsachen.

50
Q

Beweisverbote

A

Beschränken die Beweiserhebung und die Beweisführung im Strafverfahren.

  • Beweisthemaverbot
  • Beweismittelverbot
  • Beweismethodenverbot
51
Q

Was sind unselbständige Beweisverwertungsverbote?

A

Liegen vor, wenn die Beweismittel prozessordnungswidrig erhoben wurden.

52
Q

Was sind selbständige Beweisverwertungsverbote?

A

Der Akt der Beweisführung im prozessualen Sinne ist nicht zu beanstanden. Allerdings stehen höherwertige Interessen entgegen.

53
Q

Was ist der Unterschied zwischen Ordnungs- und Gültigkeitsvorschriften?

A

Ordnungsvorschriften wahren einzig äussere Ordnung des Verfahrens.

Gültigkeitsvorschriften dienen der Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person, die nur durch Unverwertbarkeit gewahrt werden können.

54
Q

Was versteht man unter Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote?

A

Beweismittel sind unverwertbar, sofern der mittelbare Beweis ohne den unmittelbaren Beweis nicht hätte erhoben werden können.

StPO 141 IV

55
Q

Was sit bei Einvernahmen zu beachten?

A

Es erfolgt ein Einvernahmeprotokoll, dass grundsätzlich am Schluss zu unterschreiben ist (StPO 78).

56
Q

Wie steht es um die Gegenüberstellung bei der Einvernahme?

A

Personen sind im Strafverfahren grundsätzlich getrennt einzuvernehmen. Da es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift handelt, können ausnahmsweise mehrere Angeklagte in Anwesenheit der anderen einvernommen werden.

57
Q

Ist die Einvernahme einer geständigen Person speziell geregelt?

A

Ja, StPO 160

58
Q

Wie steht es um das Zeugnis von Hörensagen?

A

Das mittelbare Zeugnis (Beweis vom Hörensagen) ist möglich, allerdings nur dann, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht.

59
Q

Kann die geschädigte Person Zeugin sein?

A

Ja, solange sie nicht als Privatklägerschaft konstituiert ist.

60
Q

Was ist der Unterschied zwischen relativen und absoluten Zeugnisverweigerungsrecht?

A

Das absolute Zeugnisverweigerungsrecht erlaubt der betreffenden Person, die Aussage gänzlich zu verweigern.

Das relative Zeugnisverweigerungsrecht hingegen befreit nur bezüglich einzelner Fragen von Zeugnispflicht.

61
Q

Was ist die Pflicht der Strafbehörde, sofern ein ZVR besteht?

A

Pflicht vor jeder Einvernahme auf das ZVR und auf die Strafbarkeit des falschen Zeugnisses hinzuweisen (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 177 Abs. 3 StPO).

Andernfalls ist die Einvernahme nach Art. 177 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ungültig und unverwertbar.

62
Q

Auf was hat der Zeuge Anspruch?

A

Zeugengeld (StPO 167)

evt. Schutzmassnahmen (StPO 149)

63
Q

Hat Auskunftsperson Parteistellung?

A

Nein

64
Q

Was ist die Auskunftsperson sui generis?

A

Es sit nicht angezeigt die strengen Formen des Zeugenbeweises anzuwenden.

Die Person kann nach Eröffnung sowohl als Zeuge als auch als Auskunftsperson vernommen werden.

65
Q

Was sind die Pflichten der Auskunftsperson?

A

Erscheinungszwang

Aussagepflicht hängt von der Stellung als Auskunftsperson ab.

66
Q

Was sind die Rechte der Auskunftsperson?

A

Belehrung über ihre Rechte (StO 181).

Bei Privatklägerschaft (da wie beschuldigte Person behandelt) jedes mal eine erneute Belehrung.

67
Q

Welche Stellung hat die einvernommene Person bei polizeilichen Einvernahmen?

A

Da die Polizei grundsätzlich keine Zeugeneinvernahmen durchführen darf, hat sie alle Personen als Auskunftspersonen zu vernehmen, sofern es sich nicht um beschuldigte Person handelt.

Aussagepflicht besteht nicht (sowieso nur bei Privatklägerschaft).

68
Q

Was passiert wenn eine von der Polizei als Auskunftsperson einvernommene Person als Zeugin in Frage kommt?

A

Aussagen sind nur verwertbar, sofern in späterer Befragung als Zeugin durch SA oder Richter, die polizeilichen Protokolle bestätigt werden.

69
Q

Was passiert wenn kein SV beigezogen wurde, obwohl Richter Fachkenntnis fehlt?

A

Verfahrensverletzung, da es sich bei StPO 182 um eine Pflicht handelt.

70
Q

Was kann der SV verlangen?

A

Er kann Antrag auf Ergänzung des Sachverhalts stellen (StPO 185 III).

71
Q

Ist der Richter an das Gutachten gebunden?

A

Nein, bei Abweichungen vom Gutachten müssen diese allerdings erläutert werden.

72
Q

Was ist der Unterschied bezüglich der von der Polizei angeordneten Vorladungen im Vor- und Untersuchungsverfahren?

A

Im Vorverfahren bedarf es lediglich der Mitteilung an die SA (StPO 307).

Im Untersuchungsverfahren bedarf es einer Delegation (StPO 312).

73
Q

Was passiert wenn einer Vorladung nicht Folge geleistet wird oder wenn dies zu vermuten ist?

A

Polizeiliche Vorführung (StPO 207). Wird von Verfahrensleitung angeordnet.

74
Q

Welche Arten von Fahndung werden unterschieden und wo sind sie geregelt?

A

Ausschreibung zur Aufenthaltsausforschung (I)

Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung (II)

75
Q

Was ist von Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu unterscheiden?

A

Vorzeitige Straf- und Massnahmeantritt (StPO 236)

76
Q

Wie kann die betroffene Person die Anordnung der Sicherheits- und U-Haft anfechten?

A

Mit Beschwerde.

StPO 222

77
Q

Wie ist die 48h Frist zur Entscheidung des ZMG im Rahmen einer Untersuchungshaft zu werten?

A

Es ist eine Ordnungsvorschrift, von der in engem Rahmen abgewichen werden kann.

78
Q

Wie lange darf die Untersuchungshaft andauern?

A

Nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe.

79
Q

Was gilt bei Zufallsfunden gemäss StPO 243, die auf neue Delikte hinweisen?

A

Zufallsfunde können als Beweismittel verwendet werden, sofern die Beweiserhebung auch im Hinblick auf das neu entdeckte Delikt verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre.

80
Q

Wann sind Zufallsfunde nicht verwertbar?

A

Nicht verwertbar sind Zufallsfunde, welche bei einer unzulässigen Beweisausforschung gemacht werden.

81
Q

Kann die Hausdurchsuchung an die Polizei delegiert werden?

A

Ja (StPO 312). Der Delegation bedarf es immer im Untersuchungsverfahren. Sie ist nur in einfachen Fällen anzuordnen.

82
Q

Wie ist die Nichtanwesenheit des betroffenen oder Familienangehörigen bei Hausdurchsuchungen zu werten?

A

Es ist eine Ordnungsvorschrift.

83
Q

Was ist in den allgemeinen Bestimmungen über ZM wichtig hinsichtlich der Hausdurchsuchung?

A

Über alle schriftlich angeordneten ZM muss Vollzugsprotokoll geführt werden und sodann als Kopie dem Betroffenen zu übergeben.

84
Q

Sind gegen Entsiegelungsentscheide RM möglich?

A

Nein. Es ist endgültig.

85
Q

Ist gegen die Beschlagnahme ein RM möglich?

A

Ja, die Beschwerde.

86
Q

Gibt es Gründe, weswegen ein Zeugnisverweigerungsrecht keine Geltung findet?

A

Ja, bei gewissen Straftaten (Katalog).

87
Q

Ist die Überwachung des Post- und FMV immer möglich?

A

Nein.

Die allgemeinen VSS müssen erfüllt werden + der Katalog ist zu berücksichtigen.

88
Q

Gibt es weniger einschneidende Überwachungsmassnahmen?

A

Ja: StPO 273 (Verkehrs- und Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifikation.

Hier muss das Katalog nicht erfüllt werden.

89
Q

Wie ist bei Zufallsfunden bei Überwachung von Post- und FMV vorzugehen?

A

Die Zufallsfunde dürfen verwertet werden, wenn die VSS nach Art. 269 StPO auch für die neue entdeckte Straftat erfüllt sind.

Die VSS eines dringenden Tatverdachts sowie der Erfolglosigkeit machen hier aber keinen Sinn.

III: Die SA muss Überwachung anordnen und das Genehmigungsverfahren einleiten (StPO 272, 274).