Diverses aus Prüfungen Flashcards

1
Q

Wann liegt Gefahr im Verzuge vor?

A

Gefahr im Verzuge liegt vor, wenn SA-Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Massnahme gefährdet würde.

Mündliche Anordnung fast immer möglich.

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2
Q

Was ist zu beachten bei Anwalt der 1. Stunde?

A

Verlangt die beschuldigte Person einen Verteidiger, ist der Person die telefonische Benachrichtigung zu ermöglichen.

Es besteht die Pflicht den Beschuldigten bei Kontaktaufnahme zu unterstützen und ihm eine Liste von Anwälten vorzulegen.

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3
Q

Was ist Recht auf eine Verteidigung (StPO 159) für eine Vorschrift?

A

Gültigkeitsvorschrift.

Deren Verletzung führt zum Verwertungsverbot (StPO 141 II).

ABER: Es gibt keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme (StPO 159 III). Grund ist StPO 219 (24h).

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4
Q

Wann liegt ein hinreichender Tatverdacht vor?

A

Genügend hinreichend konkreter Anhaltspunkte für die Täterschaft und das Delikt.

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5
Q

Wann liegt ein dringender Tatverdacht vor?

A

Genügend hinreichende Anhaltspunkte aufgrund deren für einen vernünftigen Dritten nachvollziehbar mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte als Täter für das Delikt in Frage käme.

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6
Q

Was sind die Anforderungen an den besonderen Haftungsgrund?

A

Es bedarf konkreter, bestimmter und nicht bloss theoretischer Anhaltspunkte für ernsthaftes Befürchten eines der Haftungsgründe.

Als Indiz dient die Schwere der Sanktion.

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7
Q

Wann kommen Ersatzmassnahmen zum Zuge?

A

Haft ist ultima ratio. Zu prüfen ist immer, ob nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht auch eine Ersatzmassnahme ausreicht.

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8
Q

Wann liegt der in StPO 178 lit. f erwähnte Zusammenhang vor?

A

Verfahrensgegenstand des einen Verfahrens, Beweis im anderen Verfahren sein kann.

Dabei muss es sich aber um Begebenheiten handeln, die in beiden Verfahren massgeblich für das Urteil sind.

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9
Q

Wo ist die Selbstbelastung geregelt?

A

StPO 113

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10
Q

Worin liegt der Zweck der Befragung als Auskunftsperson nach StPO 180 I?

A

Die Pflichten eines Zeugen sollen nicht mit Rechten als Beschuldigter in Konflikt kommen.

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11
Q

Was ist beim abgekürzten Verfahren zu beachten?

A

Es müssen weiterhin die allgemeinen Vorschriften über das Hauptverfahren gemäss StPO 328 ff. beachtet werden.

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12
Q

Wo ist die Zusammensetzung des Gerichts als Einzelgericht geregelt?

A

StPO 19

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13
Q

Wann liegt Fluchtgefahr vor?

A

Als Fluchtgefahr gilt die Gefahr des Absetzen ins Ausland oder des Untertauchens im Inland.

Angesichts konkreter Umstände zu beurteilen.

Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, die die Gefahr einer Flucht ernsthaft befürchten lassen.

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14
Q

Wann liegt Kollusionsgefahr vor?

A

Wenn konkrete Hinweise dafür sprechen, dass der Beschuldigte in Freiheit die wahrheitsgemässe SV-Feststellung gefährden würde, indem er Beweise beseitigt oder manipuliert.

Wichtig ist dabei die Frage, ob das Verfahren objektiv noch gefährdet werden kann.

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15
Q

Wann liegt Wiederholungsgefahr vor?

A

Gemäss BGer bedarf es beim vergehen eines schweren Vergehens.

Es muss zudem nicht notwendigerweise mehr als eine Vortat verübt worden sein.

Ausnahmsweise kann bei akut drohenden schweren Verbrechen sogar ganz auf eine Vortat verzichtet werden.

Die Rückfallprognose muss sehr günstig sein.

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16
Q

Was ist der 4. Haftgrund?

A

Ausführungsgefahr - ist im Abs. 2 geregelt.

17
Q

Was ist nicht zu prüfen, wenn vorläufige Festnahme in Frage kommt?

A

Polizeiliche Anhaltung nach StPO 215.

18
Q

Was ist bei der vorläufigen Festnahme zu beachten?

A

Es besteht eine Pflicht, wenn der Beschuldigte in flagranti bei einem V oder V ertappt wurde.

Zu beachten ist dabei, ob es sich um ein geringfügiges Delikt i.S. von StGB 172ter und i.S.e. Übertretung handeln könnte.

19
Q

Kann eine Person auch bei Begehung einer Übertretung vorläufig festgenommen werden?

A

Ja. StPO 217 III.

  • wenn sie ihre Personalien nicht bekannt gibt und sich nicht ausweisen kann
  • wenn sie nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet
  • wenn die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen
20
Q

Darf die Polizei festgenommene durchsuchen?

A

Ja, aus Sciherheitsgründen.

StPO 198 I lit. c i.V.m. StPO 241 III

21
Q

Durch wen erfolgt die Anordnung der BEschlagnahme?

A

Grundsätzlich durch die SA (StPO 263 II i.V.m. StPO 198 I lit. a).

Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Polizei eine vorläufige Sicherstellung durchführen (StPO 263 III).

22
Q

Wie funktioniert die Zusammenarbeit von SA und Polizei?

A

Die Polizei hat eine Informationspflicht über schwere Straftaten (StPO 307).

23
Q

Erläutere das Vorgehen der Polizei bei einer Hausdurchsuchung bzgl. des Hausdurchsuchungsbefehls.

A

Polizei muss SA informieren (StPO 307) und von ihr einen schriftlichen Befehl verlangen oder in dringenden Fällen einen mündlichen (StPO 198 I lit. a, StPO 241 I).

Ist Gefahr im Verzuge, so kann es, so kann die Polizei eine HD ohne HDB durchführen (StPO 241 III).

Danach nach StPO 245.

24
Q

Wann ist eine Observation und wann eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten zu prüfen?

A

Observation ist nur an allgemein zugänglichen Orten möglich.

Wird an öffentlich nicht zugänglichen Orten überwacht, so handelt es sich um eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten.

25
Q

Wer ist Auskunftsperson gemäss StPO 162?

A

Eine Person, die Aussagen über selbst wahrgenommene deliktsrelevante Tatsachen macht, ohne selbst Beschuldigte oder Auskunftsperson zu sein.

26
Q

Was ist das Verhältnis der Vorladung zum Zeugnisverweigerungsrecht?

A

Es besteht eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen (StPO 201 II lit. e).
Der Vorladung ist Folge zu leisten (StPO 205 I).

Das Zeugnisverweigerungsgrecht ändert grundsätzlich ncihts daran.

Ausnahme: Es ist aktenkundig, dass sich die Person unverrückbar auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft.