Diebstahl Flashcards

1
Q

Sache

A

jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB, unabhängig von seinem jeweiligen Aggregatzustand

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2
Q

beweglich

A

alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können (→ alle wegnehmbaren Sachen, also auch solche, die zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden)

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3
Q

fremd

A

alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen, also auch nicht herrenlos sind

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4
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams

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5
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht ohne Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder einer zur Disposition über den Gewahrsam befugten Person

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6
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

es genügt die Ergreifung des Gegenstandes [Apprehensionstheorie]; Beurteilung nach tatsächlichen Umständen unter Berücksichtigung d Verkehrsanschauung: entscheidend ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung d Verfügungsgewalt d Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann

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7
Q

Gewahrsam

A

nach der jeweiligen Verkehrsauffassung zu beurteilende tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird

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8
Q

tatsächliche Sachherrschaft

A

liegt vor, solange der berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen

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9
Q

natürlicher Herrschaftswille

A

Wille muss darauf gerichtet sein, iRd tatsächl Möglichen mit der Sache nach eigenem Willen verfahren zu können, es genügt natürlicher Beherrschungswille (kein Zueignungs- oder Eigentumswille erforderlich!) → genereller, potenzieller, antizipierter Beherrschungswille

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10
Q

Zueignungsabsicht

A

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben (Aneignungskomponente) und gleichzeitig den Berechtigten dauerhaft aus seiner Position verdrängen will (Enteignungskomponente)

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