Diebstahl Flashcards
§ Diebstahl
§ 242 StGB
Objektive Tatbestände Diebstahl
- fremd
- beweglich
- Sache
- Wegnahme -> Tathandlung
Subjektive Tatbestände
- Vorsatz (§15)
- rechtswidrig
- Zueignungsabsicht
Definition Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und Errichtung neuen, Gewahrsams.
Definition Gewahrsam
Unter Gewahrsam verseht man die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird.
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber.
Neuer Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter ungehindert über die Sache verfügen kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber erst dessen Verfügungsgewalt beseitigen müsst, um die Sache zurück zu erlangen.
Gewahrsamsenklave
Kleine Gegenstände = Einstecken bedeutet, dass Brechen von fremden Gewahrsam. (Raum in Raum)
Subjektiver Tatbestand Diebstahl
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
Vorsatz
Wissen und Wollen
Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht bedeutet, über eine Sache unter dauerndem (zumindest für längere Zeit) Ausschluss des Berechtigten verfügen zu wollen.