Die Unmöglichkeit Flashcards

1
Q

Typische Problemstellungen bei Unmöglichkeit der Leistung?

A

Welche Auswirkung hat die Auswirkung auf die Leistungspflicht des Schuldners?

Hat der Schuldner weiterhin Anspruch auf Gegenleistung?

Hat der Gläubiger Ersatzansprüche?

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2
Q

Die tatsächliche/rechtliche Unmöglichkeit

A

Kodifiziert in §275 I
- subjektive Unmöglichkeit: Leistung ist für Schuldner Unmöglich, nicht für jedermann

  • objektive Unmöglichkeit: Leistung ist für Schuldner und für jedermann Unmöglich
  • Unmöglichkeit kann Stück-/ Gattungs- und Geldschulden betreffen
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3
Q

Unmöglichkeit

A

Unmöglichkeit ist ein dauerhaftes Leistungshindernis

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4
Q

Unmöglichkeit bei Stückschulden

A

Stückschuld liegt vor, wenn zu Leistende Sache genau individualisiert ist.

Geschuldet ist nur die individualisierte Sache, Untergang führt zur Unmöglichkeit!

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5
Q

Unmöglichkeit der Gattungsschuld

A

Gattungsschuld liegt vor, wenn irgendeine Sache mittlerer Art und Güte geschuldet wird gem. §243 I

  • Unmöglichkeit bei Untergang der gesamten Gattung
  • Unmöglichkeit, wenn Leistung aus Vorrat erbracht werden sollte und Vorrat untergegangen

Unmöglichkeit, wenn untergegangene Sache bereits zuvor konkretisiert gem. §243 II

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6
Q

Die praktische Unmöglichkeit

A

Kodifiziert in §275 II: Einrede der praktischen Unmöglichkeit

-> Leistung an sich nicht unmöglich, aber Aufwand steht in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse

  • > Grobes Missverhältnis: Enges Verständnis
  • Vorrang hat Leistungspflicht
  • Verschulden des Schuldners von Beachtung
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung!!

B: wirtschaftliche Unmöglichkeit = U. U. Wegfall der GG

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7
Q

Die persönliche Unmöglichkeit:

A

Kodifiziert in §275 III: Einrede der persönlichen U.

-> Leistung ist faktisch und praktisch möglich

ABER: Leistungserbringung ist unter Abwägung des persönlichen Hindernisses mit dem Leistungsinteresse dem Schuldner unzumutbar

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8
Q

Die Konkretisierung der Gattungsschuld

A

Kodifiziert in §243 II:
Schuldner muss das zur Leistung seinerseits erforderliche getan haben!

-> Maßgeblich ist vereinbarte Schuld

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9
Q

Holschuld

A

Der Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner

Konkretisierung durch Aussonderung der Ware und Aufforderung zur Abholung

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10
Q

Bringschuld

A

Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger

Konkretisierung durch Aussonderung der Ware und Leistungsangebot beim Gläubiger

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11
Q

Schickschuld

A

Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger

Konkretisierung durch Aussonderung und Absendung der Ware

B: Verbraucherschutz, Vermutung der Schickschuld gem. §269 III

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12
Q

Unmöglichkeit der Geldschuld

A

Geldschulden sind Geldwertschulden, nicht Gattungsschulden
-> Geld wird nicht nach mittlerer Art und Güte geschuldet
ABER: Geld hat man zu haben

Konkretisierung der Geldschuld?

  • analoge Anwendung des §243 II?
  • ABER: Regelung des §270 I

ABER: Analoge Anwendung des §300 II bei Geldschulden im Annahmeverzug

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13
Q

Unmöglichkeit beim überschreiten der Leistungszeit

A

= Fälle des absoluten Fixgeschäfts

  • grds. führt Überschreiten der Leistungszeit zum Ausbleiben, nicht zur Unmöglichkeit
  • Ausnahme und Sonderfall ist absolutes Fixgechäft, unmöglichkeit ergibt sich aus objektiver Sinnlosigkeit
  • Abgrenzung vom kodifizierten relativen Fixgeschäft, Rücktrittsgrund gem. §323 II S.2
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14
Q

Gläubigersekundäransprüche bei Unmöglichkeit

A

Verweisnorm: §275 IV

  • §§ 280 I/III, 283 oder 311 a II S.1 SE statt Leistung
  • §284: Aufwendungsersatz
  • §285: Herausgabe des Stellvertretenden Commodums
  • §326 IV/V iVm §§346ff: Rückgewähransprüche
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15
Q

Berechnung des Schadensersatz statt Leistung

A
  • Austauschmethode: Wertersatzanspruch statt ursprünglicher Leistungsanspruc
  • Differenzmethode: Anspruch auf Differenz zwischen Gegenleistung und unmöglicher Leistung

-eingeschränkte Differenzmethode
Wahlrecht des SE-Gläubigers, welche Methode Anwendung findet

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16
Q

§284

A

Ersatz nutzloser Aufwendungen

  • Aufwendungsersatz anstelle des SE statt Leistung
  • Tatbestandsvoraussetzungen des SE statt Leistung müssen vorliegen
  • §284 ist keine eigene Anspruchsgrundlage
  • Alternativität bezieht sich auf einzelne Posten!