Die Unmöglichkeit Flashcards
Typische Problemstellungen bei Unmöglichkeit der Leistung?
Welche Auswirkung hat die Auswirkung auf die Leistungspflicht des Schuldners?
Hat der Schuldner weiterhin Anspruch auf Gegenleistung?
Hat der Gläubiger Ersatzansprüche?
Die tatsächliche/rechtliche Unmöglichkeit
Kodifiziert in §275 I
- subjektive Unmöglichkeit: Leistung ist für Schuldner Unmöglich, nicht für jedermann
- objektive Unmöglichkeit: Leistung ist für Schuldner und für jedermann Unmöglich
- Unmöglichkeit kann Stück-/ Gattungs- und Geldschulden betreffen
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist ein dauerhaftes Leistungshindernis
Unmöglichkeit bei Stückschulden
Stückschuld liegt vor, wenn zu Leistende Sache genau individualisiert ist.
Geschuldet ist nur die individualisierte Sache, Untergang führt zur Unmöglichkeit!
Unmöglichkeit der Gattungsschuld
Gattungsschuld liegt vor, wenn irgendeine Sache mittlerer Art und Güte geschuldet wird gem. §243 I
- Unmöglichkeit bei Untergang der gesamten Gattung
- Unmöglichkeit, wenn Leistung aus Vorrat erbracht werden sollte und Vorrat untergegangen
Unmöglichkeit, wenn untergegangene Sache bereits zuvor konkretisiert gem. §243 II
Die praktische Unmöglichkeit
Kodifiziert in §275 II: Einrede der praktischen Unmöglichkeit
-> Leistung an sich nicht unmöglich, aber Aufwand steht in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse
- > Grobes Missverhältnis: Enges Verständnis
- Vorrang hat Leistungspflicht
- Verschulden des Schuldners von Beachtung
- Verhältnismäßigkeitsprüfung!!
B: wirtschaftliche Unmöglichkeit = U. U. Wegfall der GG
Die persönliche Unmöglichkeit:
Kodifiziert in §275 III: Einrede der persönlichen U.
-> Leistung ist faktisch und praktisch möglich
ABER: Leistungserbringung ist unter Abwägung des persönlichen Hindernisses mit dem Leistungsinteresse dem Schuldner unzumutbar
Die Konkretisierung der Gattungsschuld
Kodifiziert in §243 II:
Schuldner muss das zur Leistung seinerseits erforderliche getan haben!
-> Maßgeblich ist vereinbarte Schuld
Holschuld
Der Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner
Konkretisierung durch Aussonderung der Ware und Aufforderung zur Abholung
Bringschuld
Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger
Konkretisierung durch Aussonderung der Ware und Leistungsangebot beim Gläubiger
Schickschuld
Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
Konkretisierung durch Aussonderung und Absendung der Ware
B: Verbraucherschutz, Vermutung der Schickschuld gem. §269 III
Unmöglichkeit der Geldschuld
Geldschulden sind Geldwertschulden, nicht Gattungsschulden
-> Geld wird nicht nach mittlerer Art und Güte geschuldet
ABER: Geld hat man zu haben
Konkretisierung der Geldschuld?
- analoge Anwendung des §243 II?
- ABER: Regelung des §270 I
ABER: Analoge Anwendung des §300 II bei Geldschulden im Annahmeverzug
Unmöglichkeit beim überschreiten der Leistungszeit
= Fälle des absoluten Fixgeschäfts
- grds. führt Überschreiten der Leistungszeit zum Ausbleiben, nicht zur Unmöglichkeit
- Ausnahme und Sonderfall ist absolutes Fixgechäft, unmöglichkeit ergibt sich aus objektiver Sinnlosigkeit
- Abgrenzung vom kodifizierten relativen Fixgeschäft, Rücktrittsgrund gem. §323 II S.2
Gläubigersekundäransprüche bei Unmöglichkeit
Verweisnorm: §275 IV
- §§ 280 I/III, 283 oder 311 a II S.1 SE statt Leistung
- §284: Aufwendungsersatz
- §285: Herausgabe des Stellvertretenden Commodums
- §326 IV/V iVm §§346ff: Rückgewähransprüche
Berechnung des Schadensersatz statt Leistung
- Austauschmethode: Wertersatzanspruch statt ursprünglicher Leistungsanspruc
- Differenzmethode: Anspruch auf Differenz zwischen Gegenleistung und unmöglicher Leistung
-eingeschränkte Differenzmethode
Wahlrecht des SE-Gläubigers, welche Methode Anwendung findet