Der handelsrechtliche Jahresabschluss und die GoB Flashcards
Warum Rechnungslegungsvorschriften?
a) Markteffizienz
b) Schutz der Kapitalgeber
c) Mindestvergleichbarkeit
d) Begrenzung der Machtverteilung
Rechnungslegungsvorschriften Einzel- und Konzernabschluss
nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen:
Funktionen des Jahresabschlusses
a) Zahlungsbemessungsfunktion
b) Dokumentationsfunktion
c) Informationsfunktion
Was sind die Bestandteile des Jahresabschlusses?
Für alle Kaufleute §242 Abs. 1 u. 2 HGB
-Bilanz
-GuV
Zusätzlich für Kapitalgesellschaften und bestimmte (haftungsbeschränkte) Personengesellschaften §264 Abs. 1 HGB
-Anhang
Zusätzlich tritt der Lagebericht als eigenständiges Instrument, welches zur Analyse und Kommentierung dient. Dieser ist aber nicht Bestandteil des JA i.e.S.
Wer ist verantwortlich für die Erstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts?
Erstellung: Vorstand bzw. Geschäftsführung
Wer ist verantwortlich für die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts?
Prüfung: vorbereitet durch Prüfungsausschuss, Aufsichtsrat beauftragt Abschlussprüfer gewählt durch Hauptversammlung
Nennen (3 Punkte) und erläutern (3 Punkte) Sie die Funktionen des Jahresabschlusses.
Zahlungsbemessungsunktion: relevant für die Besteuerung und die Ergebnisverteilung
Dokumentationsfunktion: Geschäftsvorfälle werden intern und extern dokumentiert
Informationsfunktion: Informationsvermittlung (VFE-Lage) an den Kapitalmarkt bzw. externe Stakeholder sowie das Management bzw. das Aufsichtsorgan
Worin unterscheiden sich grundsätzlich der Jahresabschluss und der Lagebericht?
Jahresüberschuss berichtet über das abgelaufene Geschäftsjahr, ist aber dennoch nicht nur vergangenheitsorientiert, da z.B. auch im Wertansatz zukünftige Prognosen enthalten sind.
Lagebericht: hier geben die gesetzlichen Vertreter ihr Urteil über den Geschäftsverlauf und das -ergebnis ab, außerdem über die voraussichtliche Entwicklung sowie Chancen und Risiken.
Bestandteile des Lageberichts §289 HGB
-Vergütungsbericht nach §289 a Abs. 2 HGB
-bestimmte Unternehmen müssen eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen/abgeben (alternativ: gesonderter Bericht) §289 b HGB
-Erklärung zur Unternehmensführung §289 f. HGB
Finanzielle Leistungsindikatoren
EK-Rendite, GK-Rendite, Umsatzrendite, Cashflow, Working Capital, EBIT, EBITDA
Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren:
Kundenbelange, Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Forschung u. Entwicklung, gesellschaftliche Reputation, Mehrwert für Investoren
Nennen Sie die vier Funktionen des Anhangs.
Interpretationsfunktion
Ergänzungsfunktion
Entlastungsfunktion
Korrekturfunktion
Was besagt die so genannte Abkopplungsthese? Auf wen geht diese zurück?
die Abkopplungsthese geht auf Adolf Maxler zurück und verlagert die Informationsfunktion von der Bilanz u. GuV in den Anhang.
primäre Bedeutung von Bilanz u. GuV: vorsichtige, objektivierte Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Umsatzgewinns.
Anhang soll Anhaltspunkte über die VFE-Lage liefern. Ergänzt wird die Informationsfunktion ggf. durch den Lagebericht.
Beispiele für Informationsinstrumente, die nur kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Rahmen der jährlichen Berichterstattung aufnehmen müssen
- Kapitalflussrechnung
- Eigenkapitalspiegel
- Segmentberichterstattung
- Vergütungsbericht (§289 a Abs. 2 HGB)
- Nichtfinanzielle Erklärung (§289 b HGB)
- Erklärung zur Unternehmensführung (§289 f HGB)
- Entsprechungserklärung
Warum unterscheidet der Gesetzgeber bezüglich des Umfangs der erforderlichen Informationen zwischen kapitalmarkt- und nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen
- Erhöhtes Informationsbedürfnis der Investoren (z.B. auch aus dem Ausland)
- Prinzipal-Agenten-Problem: Trennung von Management und Eigentum
- Größere Bedeutung externer Kapitalgeber, die mehr Informationen fordern
- Größere Anzahl der Stakeholder
- Rechenschaftspflicht gegenüber Aktionären und breiter Öffentlichkeit
Welche Rechnungslegungsstandards muss bzw. darf die börsennotierte Müller AG mit Sitz in München bei der Erstellung des Jahresabschlusses (2 Punkte) und des Konzernabschlusses anwenden (1 Punkt)?
Einzelabschluss nach HGB: Wahlrecht IFRS für Publizitätszwecke
Konzernabschluss nach IFRS