Definitionen Schemata Flashcards

1
Q

Einigung

A

Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene WE, namentlich Angebot und Annahme.

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2
Q

Kaufvertrag

A

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende WE (Angebot und Annahme) zustande.

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3
Q

Angebot (lang)

A

empfangsbedürftige WE, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, welche die essentialia negotii enthält und durch bloße Zustimmung (“ja”) zustande kommen kann

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4
Q

Angebot (kurz)

A

WE, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt

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5
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben

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6
Q

Annahme

A

auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt

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7
Q

Handlunsgwille

A

Handlungswille ist ein unabdingbares Element jeder WE. Fehlt er, so ist eine WE nichtig. Er fehlt im Zustand der Bewusstlosigkeit, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt.

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8
Q

Abgabe

A

willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann

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9
Q

Zugang

A

Zugang ist gegeben, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist

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10
Q

Empfangsbote

A

Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen

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11
Q

Äußerer Erklärungsbestand

A

Äußerer Erklärungsbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtswillens darstellt.

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12
Q

Erfüllungsinteresse

A

Der Anfechtungsgegner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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13
Q

Ursächlichkeit Täuschung

A

Eine Täuschung ist dann ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre.

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14
Q

Anfechtungserklärung

A

formfreie, empfangsbedürftige WE, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will

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15
Q

Verwendungen

A

Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen

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16
Q

Notwendige Verwendungen

A

Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind

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17
Q

Besitz

A

Tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache 854

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18
Q

Leihe

A

Recht zum Besitz

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19
Q

Erfüllungsgehilfe

A

derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtkreisen tätig wird

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20
Q

Verrichtungsgehilfe

A

derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird

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21
Q

Irrtum

A

unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem

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22
Q

Schaden

A

jede negative Gestaltung der Vermögenslage

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23
Q

Täuschung

A

das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen

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24
Q

Arglist

A

Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf

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25
Unmöglichkeit
dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung
26
Bringschuld
Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten
27
Gläubigerverzug
liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein Angebot unterbreitet, der Gläubiger dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen
28
Beschaffenheit
jegliche Eigenschaft und sonstige Sachmerkmale, die der Sache unmittelbar physisch anhaften oder von Außen auf sie einwirken und für den Wert und die Tauglichkeit der Sache erheblich sind
29
Mangel
negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit
30
Abhandenkommen
Besitzaufgabe ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
31
Vertrauensschaden
Schaden, den der Ersatzberichtigte dadurch erlangt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut
32
konkludent
Wille wird durch schlüssiges Verhalten nach außen hin erkannt
33
Erklärungsbote
Mittelsperson des Erklärenden; jeder der ohne Autorisierung des Empfängers Erklärungen entgegennimmt
34
Bestellung
auf KV abzielende Erklärung
35
Willenserklärung
nach außen tretende WE, die unmittelbar auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist
36
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit für schuldhaftes Handeln Verantwortung zu tragen
37
Innerer Erklärungstatbestand
Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille
38
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit sich durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten
39
Schriftform
Schriftform erfordert ein mit einem Namenszug handschriftlich unterzeichnetes, körperlich gegenständiges Schriftstück
40
Textform
Erklärungsabgabe in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise
41
Willensbildung
wie der Erklärende dazu kommt eine WE abzugeben, von welchen Voraussetzungen, Hoffnungen und Erwartungen er ausgeht
42
Willensäußerung
die Umsetzung des Willens in eine Erklärung
43
Bevollmächtigung
Akt der Einräumung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Vollmachtgebers an den zu Bevollmächtigen
44
grobe Fahrlässigkeit
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde in besonders schwerem Maße verletzt
45
in Ausüben der Verrichtung
nicht nur bei Gelegenheit: innerer Zusammenhang mit Art und Zweck der Verrichtung
46
Rechtsschein
äußerlicher Anschein des bestehen eines Rechts
47
Gattungsschuld
kein konkretes Einzelstück sondern eine Sache mittlerer Art und Güte
48
Stückschuld
eine Sache, die von anderen Sachen leicht unterscheidbar ist
49
Gefahrübergang
ZP, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Verkäufer a uf den Käufer übergeht
50
Schickschuld
Übergabe einer bestimmten Sache an den sorgfältig ausgewählten Transporteur
51
Bringsschuld
konkretes Exemplar muss dem Gl. an dessen Wohnsitz tatsl. angeboten werde
52
Holschuld
Aussonderung der Leistung und Bereitstellung zur Abholung
53
Unverhälttnismäßigkeit
Leistungserfolg theoretisch noch möglich aber unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem S nicht zumutbar
54
Mahnung
eindeutige, unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers, dass er die fällige Leistung verlangt
55
Unzumutbarkeit
Leistungserbringung ist faktisch nicht ausgeschlossen aber aufgrund persönlicher Zwangslage nicht zumutbar
56
Vorsatz
wer die Gefahr kennt, trotzdem handelt und die Gefahrrealisierung herbeiführen will
57
Gestaltungsrecht
Gestaltungsrecht ist gegeben, wenn eine Partei das Recht hat einseitig eine Änderung des Vertrags zu bewirken
58
Anspruch
das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
59
Verjährung
Entzug des staatlichen Zwangsdurchsetzungsapparats für den Gl.
60
Annahmeverzug
liegt vor, wenn der Schuldner dem Gl. ein Angebot unterbreitet, der Gl. dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen
61
Leistungefahr
Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis
62
frustrierte Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer, die der Gl. im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen
63
Verzug
Leistung wurde nicht zum Fälligkeitsdatum erbracht, ist aber grundsätzlich noch mögl.
64
Instruktionsfehler
tadellose Konkstruktion und Herstellung aber keine Hinweise des Herstellers in der Gebrauchsanweisung auf bestehende Gefahren
65
Konstruktionsfehler
sämtliche fehlerhafte Exemplare durch Defizit im Bauplan des Produkts
66
Fabrikationsfehler
tadellose Konstruktion aber Unaufmerksamkeit bei der Produktion oder mangelhafte Endkontrolle
67
Vormerkung
Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs, der auf Begründung eines dinglichen Rechts gerichtet ist
68
Anwartschaftsrecht
Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb
69
Wann besteht eine Aufklärungspflicht
Eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glaube (§242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind.
70
Rechtsgeschäft in Form eines Verkehrsgeschäfts
Auf Erwerber- und Veräußererseite stehen unterschiedliche Personen