Definitionen Schemata Flashcards
Einigung
Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene WE, namentlich Angebot und Annahme.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende WE (Angebot und Annahme) zustande.
Angebot (lang)
empfangsbedürftige WE, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, welche die essentialia negotii enthält und durch bloße Zustimmung (“ja”) zustande kommen kann
Angebot (kurz)
WE, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt
Erklärungsbewusstsein
Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben
Annahme
auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
Handlunsgwille
Handlungswille ist ein unabdingbares Element jeder WE. Fehlt er, so ist eine WE nichtig. Er fehlt im Zustand der Bewusstlosigkeit, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt.
Abgabe
willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann
Zugang
Zugang ist gegeben, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Empfangsbote
Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen
Äußerer Erklärungsbestand
Äußerer Erklärungsbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtswillens darstellt.
Erfüllungsinteresse
Der Anfechtungsgegner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ursächlichkeit Täuschung
Eine Täuschung ist dann ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre.
Anfechtungserklärung
formfreie, empfangsbedürftige WE, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will
Verwendungen
Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen
Notwendige Verwendungen
Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind
Besitz
Tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache 854
Leihe
Recht zum Besitz
Erfüllungsgehilfe
derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtkreisen tätig wird
Verrichtungsgehilfe
derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird
Irrtum
unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem
Schaden
jede negative Gestaltung der Vermögenslage
Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Arglist
Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf
Unmöglichkeit
dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung
Bringschuld
Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten
Gläubigerverzug
liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein Angebot unterbreitet, der Gläubiger dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen
Beschaffenheit
jegliche Eigenschaft und sonstige Sachmerkmale, die der Sache unmittelbar physisch anhaften oder von Außen auf sie einwirken und für den Wert und die Tauglichkeit der Sache erheblich sind