Definitionen Schemata Flashcards

1
Q

Einigung

A

Verträge kommen zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene WE, namentlich Angebot und Annahme.

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2
Q

Kaufvertrag

A

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende WE (Angebot und Annahme) zustande.

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3
Q

Angebot (lang)

A

empfangsbedürftige WE, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, welche die essentialia negotii enthält und durch bloße Zustimmung (“ja”) zustande kommen kann

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4
Q

Angebot (kurz)

A

WE, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt

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5
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben

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6
Q

Annahme

A

auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene WE, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt

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7
Q

Handlunsgwille

A

Handlungswille ist ein unabdingbares Element jeder WE. Fehlt er, so ist eine WE nichtig. Er fehlt im Zustand der Bewusstlosigkeit, bei Reflexbewegungen oder unmittelbarer körperlicher Gewalt.

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8
Q

Abgabe

A

willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann

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9
Q

Zugang

A

Zugang ist gegeben, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist

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10
Q

Empfangsbote

A

Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine WE entgegen zu nehmen

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11
Q

Äußerer Erklärungsbestand

A

Äußerer Erklärungsbestand ist gegeben, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtswillens darstellt.

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12
Q

Erfüllungsinteresse

A

Der Anfechtungsgegner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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13
Q

Ursächlichkeit Täuschung

A

Eine Täuschung ist dann ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre.

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14
Q

Anfechtungserklärung

A

formfreie, empfangsbedürftige WE, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will

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15
Q

Verwendungen

A

Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen

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16
Q

Notwendige Verwendungen

A

Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind

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17
Q

Besitz

A

Tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache 854

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18
Q

Leihe

A

Recht zum Besitz

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19
Q

Erfüllungsgehilfe

A

derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtkreisen tätig wird

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20
Q

Verrichtungsgehilfe

A

derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird

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21
Q

Irrtum

A

unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem

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22
Q

Schaden

A

jede negative Gestaltung der Vermögenslage

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23
Q

Täuschung

A

das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspielen falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen

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24
Q

Arglist

A

Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf

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25
Q

Unmöglichkeit

A

dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung

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26
Q

Bringschuld

A

Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten

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27
Q

Gläubigerverzug

A

liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein Angebot unterbreitet, der Gläubiger dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen

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28
Q

Beschaffenheit

A

jegliche Eigenschaft und sonstige Sachmerkmale, die der Sache unmittelbar physisch anhaften oder von Außen auf sie einwirken und für den Wert und die Tauglichkeit der Sache erheblich sind

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29
Q

Mangel

A

negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit

30
Q

Abhandenkommen

A

Besitzaufgabe ohne oder gegen den Willen des Berechtigten

31
Q

Vertrauensschaden

A

Schaden, den der Ersatzberichtigte dadurch erlangt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut

32
Q

konkludent

A

Wille wird durch schlüssiges Verhalten nach außen hin erkannt

33
Q

Erklärungsbote

A

Mittelsperson des Erklärenden; jeder der ohne Autorisierung des Empfängers Erklärungen entgegennimmt

34
Q

Bestellung

A

auf KV abzielende Erklärung

35
Q

Willenserklärung

A

nach außen tretende WE, die unmittelbar auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist

36
Q

Deliktsfähigkeit

A

Fähigkeit für schuldhaftes Handeln Verantwortung zu tragen

37
Q

Innerer Erklärungstatbestand

A

Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille

38
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Fähigkeit sich durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten

39
Q

Schriftform

A

Schriftform erfordert ein mit einem Namenszug handschriftlich unterzeichnetes, körperlich gegenständiges Schriftstück

40
Q

Textform

A

Erklärungsabgabe in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise

41
Q

Willensbildung

A

wie der Erklärende dazu kommt eine WE abzugeben, von welchen Voraussetzungen, Hoffnungen und Erwartungen er ausgeht

42
Q

Willensäußerung

A

die Umsetzung des Willens in eine Erklärung

43
Q

Bevollmächtigung

A

Akt der Einräumung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Vollmachtgebers an den zu Bevollmächtigen

44
Q

grobe Fahrlässigkeit

A

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde in besonders schwerem Maße verletzt

45
Q

in Ausüben der Verrichtung

A

nicht nur bei Gelegenheit: innerer Zusammenhang mit Art und Zweck der Verrichtung

46
Q

Rechtsschein

A

äußerlicher Anschein des bestehen eines Rechts

47
Q

Gattungsschuld

A

kein konkretes Einzelstück sondern eine Sache mittlerer Art und Güte

48
Q

Stückschuld

A

eine Sache, die von anderen Sachen leicht unterscheidbar ist

49
Q

Gefahrübergang

A

ZP, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Verkäufer a uf den Käufer übergeht

50
Q

Schickschuld

A

Übergabe einer bestimmten Sache an den sorgfältig ausgewählten Transporteur

51
Q

Bringsschuld

A

konkretes Exemplar muss dem Gl. an dessen Wohnsitz tatsl. angeboten werde

52
Q

Holschuld

A

Aussonderung der Leistung und Bereitstellung zur Abholung

53
Q

Unverhälttnismäßigkeit

A

Leistungserfolg theoretisch noch möglich aber unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem S nicht zumutbar

54
Q

Mahnung

A

eindeutige, unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers, dass er die fällige Leistung verlangt

55
Q

Unzumutbarkeit

A

Leistungserbringung ist faktisch nicht ausgeschlossen aber aufgrund persönlicher Zwangslage nicht zumutbar

56
Q

Vorsatz

A

wer die Gefahr kennt, trotzdem handelt und die Gefahrrealisierung herbeiführen will

57
Q

Gestaltungsrecht

A

Gestaltungsrecht ist gegeben, wenn eine Partei das Recht hat einseitig eine Änderung des Vertrags zu bewirken

58
Q

Anspruch

A

das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen

59
Q

Verjährung

A

Entzug des staatlichen Zwangsdurchsetzungsapparats für den Gl.

60
Q

Annahmeverzug

A

liegt vor, wenn der Schuldner dem Gl. ein Angebot unterbreitet, der Gl. dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen

61
Q

Leistungefahr

A

Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis

62
Q

frustrierte Aufwendungen

A

freiwillige Vermögensopfer, die der Gl. im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen

63
Q

Verzug

A

Leistung wurde nicht zum Fälligkeitsdatum erbracht, ist aber grundsätzlich noch mögl.

64
Q

Instruktionsfehler

A

tadellose Konkstruktion und Herstellung aber keine Hinweise des Herstellers in der Gebrauchsanweisung auf bestehende Gefahren

65
Q

Konstruktionsfehler

A

sämtliche fehlerhafte Exemplare durch Defizit im Bauplan des Produkts

66
Q

Fabrikationsfehler

A

tadellose Konstruktion aber Unaufmerksamkeit bei der Produktion oder mangelhafte Endkontrolle

67
Q

Vormerkung

A

Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs, der auf Begründung eines dinglichen Rechts gerichtet ist

68
Q

Anwartschaftsrecht

A

Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb

69
Q

Wann besteht eine Aufklärungspflicht

A

Eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glaube (§242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind.

70
Q

Rechtsgeschäft in Form eines Verkehrsgeschäfts

A

Auf Erwerber- und Veräußererseite stehen unterschiedliche Personen