Definitionen Flashcards

1
Q
Eingriff,
in Schutzbereich (klassisch / modern)
A

„Klassischer“ Eingriffsbegriff:
Final, unmittelbare und imperative staatliche Maßnahme gegenüber einem Bürger.

„Moderner“ Eingriffsbegriff (auch mittelbare Beeinträchtigungen):
Jede dem Staat zurechenbare Maßnahme, die das dem Einzelnen ein Verhalten oder den Genuss eines Rechtsguts, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt,
erschwert oder verhindert.

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2
Q

Allgemeine Gesetze

A

Allgemeine Gesetze sind Gesetze
- im formellen Sinn (durch Parlament beschlossen; zB StVG)

wie
-im materiellen Sinn (auch Rechtsverordnung wie StVO und Satzungen der Verwaltung; nicht aber Haushaltsplan, da nur formell aber nicht materielles Gesetz).

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3
Q

„allgemeine Gesetze“ iS Art. 5 II

A

Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern vielmehr dem Schutz eines Rechtsgutes dienen, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat.

BVerfG:
Unter „allgemeine Gesetze“ alle Gesetze zu verstehen, „die ‚nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten‘, die vielmehr ‚dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen‘, dem Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat“.

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4
Q

(P) § 130 III StGB richtet sich gerade gegen geäußerte Meinungen. Daher könnte § 130 III StGB KEIN allgemeines Gesetz iSd Art. 5 II darstellen?

A

Nach Ansicht des BVerfG E 90, 241 - Auschwitzlüge) kann es aber zwingende Gründe geben, § 130 III StGB als allgemeines Gesetz zu betrachten. Dies sei im Rahmen der Abwägung zu ermitteln. Danach müssen die Meinungsfreiheit und das durch das Gesetz geschützte Rechtsgut, hier der öffentliche Friede, gewichtet werden. Zu berücksichtigen sind hier der Anteil unwahrer Tatsachenbehauptungen im konkreten Fall, was das Gewicht der Meinungsfreiheit verringert, und das Interesse an der Gestaltung einer humanen Gesellschaft, in der nicht unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit friedengefährdende Parolen verbreitet werden. Letzteres überwiegt.

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5
Q

Beruf,

Art. 12

A

Beruf ist,
eine auf Dauer angelegte,
der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Tätigkeit,
die nicht schlechthin sozialschädlich ist.

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6
Q

Verfolgung,

Art. 16a

A

Verfolgung setzt eine gegenwärtige drohende, gezielte Beeinträchtigung von Rechtsgütern - insbesondere Leib, Leben oder Freiheit - voraus, durch die der Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht wird.

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7
Q

Politisch Verfolgter,

Art. 16a

A

Jemand, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aufgrund von politischen Überzeugungen verfolgt wird und mit Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit rechnen muss oder diese erlebt hat.

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8
Q

Formel BVerfG Gleichheitsrechte alt/neu

A

alt (nur Grund):
Die Differenzierung erfolgt dann nicht willkürlich, wenn es für sie einen sachlichen Grund gibt.

neu (nicht nur Grund, sondern Abwägung):
Differenzierung ist dann gerechtfertigt, wenn zwischen zwei Gruppen „Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, das sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen“.

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9
Q

Geeignetheit

A

Ein Mittel ist dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (Tauglichkeit, Prognose). Das BVerfG räumt dem Parlament einen weiten, nur in begrenztem Umfang nachprüfbaren Einschätzungs- und Prognosevorrang ein.

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10
Q

Erforderlichkeit

A

Das Mittel ist zur Zweckerreichung erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können.
Wegen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist das Mittel nur dann nicht erforderlich, wenn die sachliche Gleichwertigkeit bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff eindeutig feststeht und zwar in jeder Hinsicht.

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11
Q

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

A

Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen.
• 1. Schritt: Benennung der jeweils gegenüberstehenden Rechtspositionen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen) und Bestimmung der abstrakten Gewichtigkeit
• 2. Schritt: Gegenüberstellung der konkreten Intensitäten der Beeinträchtigungen.

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