Definitionen Flashcards

1
Q

Angebot

A

= empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die
jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, welche die essentalia negotii enthält und durch bloße Zustimmung („ja“) zustande kommen kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Annahme

A

= auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Abgabe

A

= willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Empfangsbote

A

= Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Erklärungsbote

A

= Mittelsperson des Erklärenden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Anfechtungserklärung

A

= Formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Irrtum

A

= unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Schaden

A

= jede negative Gestaltung der Vermögenslage

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Vertrauensschaden

A

= beim Ersatz des Vertrauensschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er den anderen nie getroffen hätte/nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Täuschung

A

= das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Arglist

A

= Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Zugang

A

= Zugang, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts zu rechnen ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Mittel

A

= alle Gegenstände aus dem Vermögen (des Minderjährigen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

zur freien Verfügung

A

= Verwendung der Mittel müsste von den gesetzlichen Vertretern vom
Willen gedeckt sein (z.B. beschränkter Generalkonsens bei Minderjährigen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Unmöglichkeit

A

= dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Bringschuld

A

= Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Gläubigerverzug

A

= liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein Angebot unterbreitet, der Gläubiger dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Erfüllungsgehilfe

A

= derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtkreis tätig wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Verrichtungsgehilfe

A

= derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Mangel

A

= Abweichen der vertraglich vereinbarten Soll- von der tatsächlichen Ist- Beschaffenheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Beschaffenheitsvereinbarung

A

= wenn im Vertrag bestimmte Eigenschaft beschrieben wird; Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung in diesem Zustand

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Verwendung

A

= Vermögensaufwand, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
23
Q

Notwendige Verwendung

A

= Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind

24
Q

Besitz

A

= tatsächliche Herrschaftsgewalt einer Person über eine Sache, § 854 Abs. 1

-> mittelbarer Besitz §868 = z.B. Pfandgläubiger, Mieter

25
Q

Übergabe

A

= Verschaffen des unmittelbaren Besitzes iSd § 854 Abs. 1 BGB

26
Q

Verkehrsgeschäft

A

= Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts ist gegeben, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf Veräußerseite beteiligt ist

27
Q

Abhandenkommen

A

= ist der Verlust der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten

28
Q

Beweglich

A

= sind alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteil sind

29
Q

Inhaltsirrtum

A

= gemäß § 119 Abs. 1 [1. Fall ] BGB ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erklärende etwas erklärt, was er erklären möchte, er seiner Erklärung jedoch die falsche Bedeutung bemisst (Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt)

30
Q

Erklärungsirrtum

A

= gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Hiervon erfasst sind die Fälle des Versprechens, des Verschreibens und des Vergreifens

31
Q

Schweigen

A

= hat grds. keinen Erklärungsgehalt, es ist ein sogenanntes rechtliches Nullum, eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien ausnahmsweise vereinbart haben, dass dem Schweigen ein Erklärungswert beizumessen ist, also ein Fall des sog. Beredten Schweigens

32
Q

Willenserklärung

A

= ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet ist. Eine WE kann allerdings auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten erfolgen. (objektiv betrachten)

33
Q

Abgegeben

A

= ist eine WE, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar so geäußert hat, dass an der Endgültigkeit de Äußerung kein Zweifel möglich ist. Bei empfangsbedürftigen WEs muss hinzukommen, dass sie mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht worden sind

34
Q

Abgabe

A

= das willentliche Inverkehrbringen der WE Richtung des Empfängers, sodass mit Zugang gerechnet werden kann

35
Q

Zugang

A

= ist gegeben, wenn die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung alsbald mit der Kenntnisnahme ihren Inhalt durch den Empfänger zu rechnen ist

36
Q

Kausale Täuschung

A

= d.h. ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre

37
Q

Handlung

A

= ist ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele

38
Q

Unterlassen

A

= ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

39
Q

Duldungsvollmacht

A

= setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet

40
Q

Anscheinsvollmacht

A

= ist gegeben, wenn der Vertretene das handeln seines angeblichen Vertreters bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können

41
Q

Schaden

A

= ist jede nachteilige Gestaltung der Vermögenslage

42
Q

grobe Fahrlässigkeit

A

= ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maß, d.h., dass ganze naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was jedem im vorliegendem Fall hätte einleuchten müssen

43
Q

Äquivalenzverhältnis

A

= Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung

44
Q

Eigentumsverletzung

A

= Einwirken auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbesondere Substanzverletzungen, § 903 S. 1 BGB

45
Q

Gestaltungsrecht

A

= ist ein relatives subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann

(z.B. Minderung und Rücktritt)

46
Q

Verfügungen

A

= sind Rechtgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben

47
Q

Anspruch

A

= ist gemäß § 194 Abs. 1 BGB das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können

48
Q

Gewerblich

A

= ist jede Tätigkeit, die offen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegt, selbstständig mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und nicht schlechthin verboten ist, mit Ausnahme der Freiberufler, der Urproduktion und der Verwaltung eigenen Vermögens

49
Q

Erfüllungsschaden

A

= beim Ersatz des Erfüllungsschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte

50
Q

Bewirken

A

= Vollständige Befriedigung der Vertragsleistung

51
Q

Vollmacht

A

= ist eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB

52
Q

wesentliche Vertragsinhalte

A

= essentialia negotii

53
Q

Anwartschaftsrecht

A

= gutgläubiger Erwerb eines Dritten führt zu Anwartschaftsrecht des Dritten ggü. dem Eigentümer gem. §932 Abs.1 S.1 BGB
-> Eigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe

54
Q

Globalzession

A

-> Sonderfall der Abtretung gem §398
• Gegenstand sind zukünftige entstehende Forderungen
• vergleichbar mit dem antizipierten Besitzkonstitut

55
Q

antizipiertes Besitzkonstitut

A

• nicht nur Sachen im Besitz des Veräußerers, sonder auch zukünftige Sachen (z.B. Lagerbestand)

56
Q

Akzessorietät

A
  • Verklammerung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner mit der Forderung des Gläubigers gegen den Sicherungsgeber
  • dient dem Schutz des Bürgen