Definitionen Flashcards
Angebot
= empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die
jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, welche die essentalia negotii enthält und durch bloße Zustimmung („ja“) zustande kommen kann
Annahme
= auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt
Abgabe
= willentliches Inverkehrbringen, so dass Zugang der Willenserklärung ohne weiteres Zutun eintreten kann
Empfangsbote
= Person, die als geeignet und ermächtigt anzusehen ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen
Erklärungsbote
= Mittelsperson des Erklärenden
Anfechtungserklärung
= Formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will
Irrtum
= unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem
Schaden
= jede negative Gestaltung der Vermögenslage
Vertrauensschaden
= beim Ersatz des Vertrauensschadens ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er den anderen nie getroffen hätte/nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte
Täuschung
= das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Arglist
= Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf
Zugang
= Zugang, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts zu rechnen ist
Mittel
= alle Gegenstände aus dem Vermögen (des Minderjährigen)
zur freien Verfügung
= Verwendung der Mittel müsste von den gesetzlichen Vertretern vom
Willen gedeckt sein (z.B. beschränkter Generalkonsens bei Minderjährigen)
Unmöglichkeit
= dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners
Bringschuld
= Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten
Gläubigerverzug
= liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger ein Angebot unterbreitet, der Gläubiger dieses nicht angenommen hat und keine Ausschlussgründe vorliegen
Erfüllungsgehilfe
= derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtkreis tätig wird
Verrichtungsgehilfe
= derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird
Mangel
= Abweichen der vertraglich vereinbarten Soll- von der tatsächlichen Ist- Beschaffenheit
Beschaffenheitsvereinbarung
= wenn im Vertrag bestimmte Eigenschaft beschrieben wird; Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung in diesem Zustand
Verwendung
= Vermögensaufwand, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen