Definitionen Flashcards

1
Q

Gefahr

A

Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

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2
Q

Belästigung

A

Eine Belästigung liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten, das für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut zwar nachteilig, abträglich, unangenehm, unerfreulich oder lästig ist; aber auch nicht mehr.

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3
Q

Latente Gefahr

A

Eine latente Gefahr bezeichnet eine Sachlage oder ein Verhalten, das zunächst ungefährlich wirkt und erst später durch die Veränderung von Umwelt und Umständen gefährlich wird.

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4
Q

Konkrete Gefahr

A

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch ein Sachlage oder einem Verhalten, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, ein geschütztes Rechtsgut geschädigt wird.

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5
Q

Abstrakte Gefahr

A

Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten allgemein (d.h nach Lebenserfahrung oder aufgrund von fachkundigen Erkenntnissen) typischerweise ein geschütztes Rechtsgut gefährdet.

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6
Q

Anscheinsgefahr

A

Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn zwar keine echte Gefahr vorliegt, aber der handelnde Beamte vertretbar von eine Sachlage oder einem Verhalten und auch vertretbar davon ausgeht, dass diese Sachlage oder dieses Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

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7
Q

Gefahrenverdacht

A

Ein Gefahrenverdacht besteht, wenn der handelnde Beamte bei aller Sorgfalt, Klugheit und Besonnenheit über die Gegebenheit einer Situation oder die einschlägigen Erfahrungssätze im Ungewissen ist, und zwar nicht von einer Gefahr, aber der Möglichkeit einer Gefahr ausgeht.

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8
Q

Verursachungsverdacht

A

Ein Verursachungsverdacht liegt vor, wenn in Situationen, in denen bei Gewissheit, dass eine Gefahr vorliege, doch Ungewissheit darüber bestehe, welche Sachlage oder welches Verhalten die Gefahr verursache.

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9
Q

Putativ-/Scheingefahr

A

Eine Putativ-, Schein-, oder scheinbare Gefahr liegt vor, wenn der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht, obwohl eine Gefahr weder nach objektivem noch nach subjektiven Gefahrenbegriff vorliegt.

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10
Q

Putativverdacht

A

Ein Putativverdacht liegt vor, wenn die Annahme des handelnden Beamten, eine Gefahr sei zwar nicht gewiss, aber möglich.

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11
Q

Verhaltensstörer

A

Verhaltensstörer ist derjenige, dessen Handeln oder Unterlassen die Gefahrenquelle darstellt (Verhaltsnverantwortlichkeit).

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12
Q

Zustandsstörer

A

Zustandsstörer ist derjenige, der für Sachen verantwortlich ist, deren Zustand die Gefahrenquelle darstellt (Zustandsverantwortlichkeit).

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13
Q

Nichtsstörer

A

Nichtstörer ist derjenige, der zur Gefahrenabwehr beitragen kann, aber weder durch sein Verhalten noch durch den Zustand seiner Sache mit der Gefahrenquelle zu tun hat.

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14
Q

Anscheinsstörer

A

Der Anscheinsstörer hat, aus vertretbarer Sicht eines handelnde Beamten, durch sein Handeln oder Unterlassen eine Gefahr dem Anschein nach verursacht.

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15
Q

Zweckveranlasser

A

Zweckveranlasser ist derjenige, der das Verhalten dessen, der die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht, subjektiv oder objektiv bezweckt.

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16
Q

Zustandverantwortlich

A

Personen sind zustandsverantwortlich, wenn von Sachen oder Tieren, über die sie die tatsächliche Gewalt (Gewalthaber) oder an denen sie Eigentum haben, Gefahren ausgehen.

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17
Q

Gebot der Effektivität (Mehrere Störer; Ermessen)

A

Die Polizei- und Ordnungsbehörden haben von mehreren Störern den heranzuziehen, durch den die Gefahrenbeseitigung am wirksamsten, d.h am schnellsten, verlässlichsten und gründlichsten erfolgt.

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18
Q

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Mehrere Störer; Ermessen)

A

Die Polizei- und Ordnungsbehörden haben von mehreren Störern den heranzuziehen, dem die Heranziehung am ehesten zuzumuten ist.

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19
Q

Geeignetheit der Maßnahme

A

Geeignet bedeutet, dass das Mittel den Zweck fördern muss.

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20
Q

Erforderlichkeit der Maßnahme

A

Erforderlich bedeutet, dass das Mittel zu treffen ist, das den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigstens beeinträchtigt oder belastet.

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21
Q

Angemessenheit der Maßnahme

A

Angemessen bedeutet, dass das Mittel nicht zu einem Nachteil oder Schaden führt, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

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22
Q

Ermessenschüberschreitung (Ermessensfehler)

A

Das Treffen einer von gesetzlicher Rechtsfolge nicht gedeckte Maßnahme.

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23
Q

Ermessensnichtgebrauch (Ermessensfehler)

A

Die fälschliche Annahme einer rechtlichen Verpflichtung oder gemäß eines Verbotes zu handeln.

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24
Q

Ermessensfehlgebrauch (Ermessensfehler)

A

Die Verfolgung eines Zwecks unter des Gesetzes nicht gedeckter Intention, Rücksicht und ähnlichen Gesichtspunkten.

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25
Q

Anordnungsbefugnis

A

Beinhaltet die Befugnis zum Erlass von Befehlen.

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26
Q

Handlungsbefugnis

A

Beinhaltet die Befugnis zu tatsächlichem Handeln (Ausführen).

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27
Q

Datenerhebung

A

Datenerhebung ist die Erhebung personenbezogener Daten.

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28
Q

Daten

A

Daten sind als Angaben über einen Betroffenen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen.

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29
Q

Hinweispflicht (Datenerhebung)

A

Der Betroffene/Dritter muss auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung, die Freiwilligkeit der Auskunft oder eine allfällige Auskunftspflicht hingewiesen werden.

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30
Q

Unbeschränkte Auskunftspflicht

A

Die unbeschränkte Auskunftspflicht liegt vor, wenn sie allen sachdienlichen Angaben gilt, über die die Polizei zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben vom Befragten braucht.

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31
Q

Beschränkte Auskunftspflicht

A

Die beschränkte Auskunftspflicht liegt vor, wenn der Befragte nur seine Personalien angeben muss.

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32
Q

Verkehrskontrolle

A

Die Verkehrskontrolle ist eine anscheins- und verdachtslose, stichprobenhafte Überprüfung von Verkehrsteilnehmern auf Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, Fahrtüchtigkeit und ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ladung.

33
Q

Gefährliche Orte

A

Gefährliche Orte sind Orte, an denen erfahrungsgemäß Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden, Personen sich Treffen, die gegen die aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, Straftäter sich verbergen oder Personen der Prostitution nachgehen.

34
Q

Gefährdete Orte

A

Gefährdete Orte sind besonders anschlaggefährdete und schutzbedürftige Orte.

35
Q

Kontrollstellen

A

Kontrollstellen sind Sperren auf Straßen, Plätzen und anderen öffentlich zugänglichen Orten, an denen Personen kontrolliert werden.

36
Q

Schleierfahndung

A

Schleierfahndung ist die verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen, deren erhebliche Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität voraussetzt oder ausdrücklich gefordert wird, im Grenzgebiet bis zur Tiefe von 30km sowie Hafen- und Küstengewässern.

37
Q

Vorladung

A

Vorladung ist das Gebot, zu oder auch bis zu einem stimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, in der Regel auf einer Polizeistelle zu erscheinen und zu bleiben, bis die Befragung oder die erkennungsidienstlichen Maßnahmen, deren Durchführung die Vorladung dient, abgeschlossen sind.

38
Q

Observation

A

Observation ist die planmäßige Beobachtung einer Person mit dem Ziel, deren Verhalten, Vorhaben oder Kontakte zu erheben.

39
Q

Verdeckte Datenerhebung in oder aus Wohnungen

A

In Wohnungen werden Daten verdeckt erhoben, indem Gespräche oder Bilder des Betroffenen durch davor in der Wohnung installierte technische Mittel aufgenommen werden.

40
Q

Fangschaltungen

A

Fangschaltungen lassen feststellen, wann zwischen wem Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.

41
Q

Datenspeicherung

A

Datenspeicherung ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck weiterer Verwendung.

42
Q

Datenveränderung

A

Datenveränderung ist die inhaltliche Umgestaltung gespeicherter Daten.

43
Q

Datenverwendung

A

Datenverwendung ist jede Nutzung personenbezogener Daten, die nicht Erhebung, Speicherung, Auslesen, Abfragen, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung ist.

44
Q

Rasterfahndung

A

Die Rasterfahndung erlaubt den Zugriff auf fremde Datenbestände und deren Abgleich mit polizeilichen oder anderen Daten.

45
Q

Datenübermittlung

A

Datenübermittlung ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten entweder an Dritte weitergegeben werden oder der Dritte die zur Einsicht oder die zum Abruf bereitgehaltenen Daten einsieht oder abruft.

46
Q

Berichtigung von Daten

A

Berichtigung ist die Korrektur falscher, unvollständiger und ungenauer personenbezogener Daten.

47
Q

Löschung von Daten

A

Löschung ist das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten durch Magnetisierung, Druckerschwärze oder Vernichtung des Datenträgers.

48
Q

Sperren von Daten

A

Sperren ist das Kennzeichen personenbezogener Daten zum Zwecke der Einschränkung ihrer weiteren Verwendung oder Nutzung durch Anbringen eines Sperrvermerks.

49
Q

Platzverweisung

A

Einer person wird aufgegeben, einen bestimmten Ort vorübergehend (d.h für kurze Zeit) zu verlassen bzw nicht zu betreten.

50
Q

Aufenthaltsanordnung

A

Einer Person wird aufgegeben einen bestimmten Ort für längere Zeit zu verlassen oder nicht zu betreten.

51
Q

Aufenthaltsgebot

A

Untersagung einer Person einen Ort oder ein bestimmtes gebiet nicht zu verlassen.

52
Q

Aufenthaltsverbot

A

Untersagung einer Person sich an einen bestimmten Ort und einen bestimmten Gebiet zu begeben.

53
Q

Meldeanordnung

A

Einer Person wird aufgegeben, sich bei eine Polizeidienststelle regelmäßig vorstellig zu werden.

54
Q

Kontaktverbot

A

Einer Person wird untersagt mit einer gefährdeten Person Kontakt aufzunehmen.

55
Q

Bekanntgabepflicht (Freiheitsentziehung)

A

Pflicht, dem Betroffenen den Grund der Freiheitsentziehung unverzüglich bekanntzugeben.

56
Q

Benachrichtigungspflicht (Freiheitsentziehung), gem. Art. 104 IV und § 432 FamG

A

Pflicht des Richters, von seiner Entscheidung unverzüglich einen Angehörigen des Festgehaltenen oder einer Person dessen Vertrauens zu benachrichtigen.

57
Q

Gewahrsam

A

Eine Person befindet sich in Gewahrsam, wenn sie daran gehindert wird, sich aus einem eng umgrenzten Raum zu entfernen.

58
Q

Durchsuchung

A

Durchsuchung ist das Suchen nach etwas, das bei äußerlicher Betrachtung zunächst nicht wahrnehmbar ist.

59
Q

Durchsuchung von Personen

A

Die Durchsuchung einer Person ist das Suchen nach verborgenen Gegenständen in der Kleidung oder am Körper dieser Person.

60
Q

Durchsuchung von Sachen

A

Die Durchsuchung von Sachen ist das Suchen nach verborgenen Gegenständen oder Personen in Sachen.

61
Q

Sachen (Durchsuchung von Sachen)

A

Sachen sind alle beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Gegenstände, außer Kleidungsstücke, die sich am Körper einer Person befinden (dann Durchsuchung von Personen) oder Wohnungen (speziellere Voraussetzungen).

62
Q

Durchsuchung von Wohnungen

A

Unter Durchsuchung von Wohnungen versteht man das ziel- und zweckgerichtete Suchen stattlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

63
Q

Wohnung

A

Die Wohnung umfasst Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

64
Q

Betreten von Wohnungen

A

Betreten von Wohnungen umfasst das Eintreten, Verweilen und Besichtigen von Polizeibeamten.

65
Q

Sicherstellung

A

Die Sicherstellung umfasst die Entziehung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache und die Begründung neuer tatsächlicher Gewalt über sie durch die Polizei.

66
Q

Versammlung

A

Die Versammlung bezeichnet (wie Art. 8 GG) eine Zusammenkunft mehrere, mindestens 2 Personen, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

67
Q

Versammlung unter freiem Himmel

A

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist eine räumlich offene, durch seitliche Begrenzung den Zugang nicht versperrende Versammlung.

68
Q

Versammlung in geschlossenen Räumen

A

Eine Versammlung in geschlossenen Räumen ist jede seitlich umschlossene Versammlung.

69
Q

Öffentliche Versammlung

A

Eine öffentliche Versammlung findet statt, wenn die Teilnahme jedermann offen steht.

70
Q

Nichtöffentliche Versammlung

A

Eine nichtöffentliche Versammlung findet statt, wenn nur ein namentlich oder auf andere Weise begrenzter Personenkreis zugelassen ist.

71
Q

Verordnungen zur Gefahrenabwehr

A

Verordnungen sind Rechtsverordnungen, welche Rechtsnormen sind, die von Organen der Exekutive erlassen werden.

72
Q

Vollstreckung

A

Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Pflichte durch die Behörde in einem besonderen Verfahren.

73
Q

Gestrecktes Verfahren (Vollstreckung)

A

Die Ordnungsbehörden begegnen Gefahren vom Schreibtisch aus, indem sie von einem Verantwortlichen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangen.

74
Q

Gekürztes Verfahren (Vollstreckung)

A

Die Beamten im Vollzugsdienst begegnen Gefahren üblicherweise vor Ort und müssen direkt eingreifen, sodass keine Zeit für den Erlass einer polizeilichen Verfügung ist.

75
Q

Ersatzvornahme (Vollstreckung)

A

Vornahme einer vertretbaren Handlung anstelle und auf Kosten des Handlungspflichtigen durch einen Drittenn.

76
Q

Unmittelbarer Zwang (Vollstreckung); ultima ratio

A

Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen.

77
Q

Körperliche Gewalt (Vollstreckung)

A

Jedes körperliche Einwirken auf Personen oder Sachen.

78
Q

Gebühren

A

Gebühren werden für die Vornahme polizei- und ordnungsrechtlicher Amtshandlungen oder für die Benutzung polizei- der ordnungsrechtlicher Einrichtungen erhoben.

79
Q

Auslagen

A

Auslagen entstehen, wenn die Polizei- und Ordnungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr an Dritte gezahlt hat oder ihr bei der Selbstvornahme entstanden sind.