Definitionen Flashcards
Gefahr
Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Belästigung
Eine Belästigung liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten, das für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut zwar nachteilig, abträglich, unangenehm, unerfreulich oder lästig ist; aber auch nicht mehr.
Latente Gefahr
Eine latente Gefahr bezeichnet eine Sachlage oder ein Verhalten, das zunächst ungefährlich wirkt und erst später durch die Veränderung von Umwelt und Umständen gefährlich wird.
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn durch ein Sachlage oder einem Verhalten, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, ein geschütztes Rechtsgut geschädigt wird.
Abstrakte Gefahr
Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten allgemein (d.h nach Lebenserfahrung oder aufgrund von fachkundigen Erkenntnissen) typischerweise ein geschütztes Rechtsgut gefährdet.
Anscheinsgefahr
Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn zwar keine echte Gefahr vorliegt, aber der handelnde Beamte vertretbar von eine Sachlage oder einem Verhalten und auch vertretbar davon ausgeht, dass diese Sachlage oder dieses Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Gefahrenverdacht
Ein Gefahrenverdacht besteht, wenn der handelnde Beamte bei aller Sorgfalt, Klugheit und Besonnenheit über die Gegebenheit einer Situation oder die einschlägigen Erfahrungssätze im Ungewissen ist, und zwar nicht von einer Gefahr, aber der Möglichkeit einer Gefahr ausgeht.
Verursachungsverdacht
Ein Verursachungsverdacht liegt vor, wenn in Situationen, in denen bei Gewissheit, dass eine Gefahr vorliege, doch Ungewissheit darüber bestehe, welche Sachlage oder welches Verhalten die Gefahr verursache.
Putativ-/Scheingefahr
Eine Putativ-, Schein-, oder scheinbare Gefahr liegt vor, wenn der handelnde Beamte von einer Gefahr ausgeht, obwohl eine Gefahr weder nach objektivem noch nach subjektiven Gefahrenbegriff vorliegt.
Putativverdacht
Ein Putativverdacht liegt vor, wenn die Annahme des handelnden Beamten, eine Gefahr sei zwar nicht gewiss, aber möglich.
Verhaltensstörer
Verhaltensstörer ist derjenige, dessen Handeln oder Unterlassen die Gefahrenquelle darstellt (Verhaltsnverantwortlichkeit).
Zustandsstörer
Zustandsstörer ist derjenige, der für Sachen verantwortlich ist, deren Zustand die Gefahrenquelle darstellt (Zustandsverantwortlichkeit).
Nichtsstörer
Nichtstörer ist derjenige, der zur Gefahrenabwehr beitragen kann, aber weder durch sein Verhalten noch durch den Zustand seiner Sache mit der Gefahrenquelle zu tun hat.
Anscheinsstörer
Der Anscheinsstörer hat, aus vertretbarer Sicht eines handelnde Beamten, durch sein Handeln oder Unterlassen eine Gefahr dem Anschein nach verursacht.
Zweckveranlasser
Zweckveranlasser ist derjenige, der das Verhalten dessen, der die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht, subjektiv oder objektiv bezweckt.
Zustandverantwortlich
Personen sind zustandsverantwortlich, wenn von Sachen oder Tieren, über die sie die tatsächliche Gewalt (Gewalthaber) oder an denen sie Eigentum haben, Gefahren ausgehen.
Gebot der Effektivität (Mehrere Störer; Ermessen)
Die Polizei- und Ordnungsbehörden haben von mehreren Störern den heranzuziehen, durch den die Gefahrenbeseitigung am wirksamsten, d.h am schnellsten, verlässlichsten und gründlichsten erfolgt.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Mehrere Störer; Ermessen)
Die Polizei- und Ordnungsbehörden haben von mehreren Störern den heranzuziehen, dem die Heranziehung am ehesten zuzumuten ist.
Geeignetheit der Maßnahme
Geeignet bedeutet, dass das Mittel den Zweck fördern muss.
Erforderlichkeit der Maßnahme
Erforderlich bedeutet, dass das Mittel zu treffen ist, das den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigstens beeinträchtigt oder belastet.
Angemessenheit der Maßnahme
Angemessen bedeutet, dass das Mittel nicht zu einem Nachteil oder Schaden führt, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Ermessenschüberschreitung (Ermessensfehler)
Das Treffen einer von gesetzlicher Rechtsfolge nicht gedeckte Maßnahme.
Ermessensnichtgebrauch (Ermessensfehler)
Die fälschliche Annahme einer rechtlichen Verpflichtung oder gemäß eines Verbotes zu handeln.
Ermessensfehlgebrauch (Ermessensfehler)
Die Verfolgung eines Zwecks unter des Gesetzes nicht gedeckter Intention, Rücksicht und ähnlichen Gesichtspunkten.
Anordnungsbefugnis
Beinhaltet die Befugnis zum Erlass von Befehlen.
Handlungsbefugnis
Beinhaltet die Befugnis zu tatsächlichem Handeln (Ausführen).
Datenerhebung
Datenerhebung ist die Erhebung personenbezogener Daten.
Daten
Daten sind als Angaben über einen Betroffenen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen.
Hinweispflicht (Datenerhebung)
Der Betroffene/Dritter muss auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung, die Freiwilligkeit der Auskunft oder eine allfällige Auskunftspflicht hingewiesen werden.
Unbeschränkte Auskunftspflicht
Die unbeschränkte Auskunftspflicht liegt vor, wenn sie allen sachdienlichen Angaben gilt, über die die Polizei zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben vom Befragten braucht.
Beschränkte Auskunftspflicht
Die beschränkte Auskunftspflicht liegt vor, wenn der Befragte nur seine Personalien angeben muss.