Definitionen Flashcards
Kommunale Rechtssubjekte
- Gemeinden
- Landkreise
- Stadtkreise
- Große Kreisstädte
Gemeinde
Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regeln.
Landkreis
Ein Landkreis besteht aus mehreren Gemeinden und ist als Gebietskörperschaft ebenso wie die Gemeinde eine Selbstverwaltungskörperschaft.
Stadtkreis
Ein Stadtkreis ist eine Gemeinde, die keinem Landkreis angehören. In der Regel sind diese größere Städte, die sich selbst verwalten können und daher die verwaltungsmäßige Infrastruktur eines Landkreises nicht benötigen.
Z.b. Freiburg
Große Kreisstadt
Große Kreisstädte sind sozusagen ein „Mittelding“ zwischen einer kleiner Gemeinde und einem völlig unabhängigen Stadtkreis. Sie gehört zwar einem Landkreis an, ist aber so groß, dass sie die meisten Verwaltungsangelegenheiten selbstständig erledigen kann, bis auf bestimmte Materien.
Planungshoheit
Recht auf Gestaltung der örtlichen Entwicklung.
-> umfasst das Recht zur konzeptionellen-gestalterischen Stadtentwicklung. („Recht am Eigenen Ortsbild“)
- Sanierungspläne § 136 BauGB
- Entwicklungssatzung § 165 ff. BauGB
- Erhaltungssatzungen § 172 ff. BauGB
- Vorhaben- und Erschließungsplan §§ 11,12 BauGB
Geschäft der laufenden Verwaltung
Um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt es sich dann, wenn es in gleicher oder ähnlicher Art ständig anfällt und daher routinemäßig erledigt werden muss.
Beteiligtenfähigkeit -
Interorganstreit oder Intraorganstreit
§ 61 Nr. 2 - Interorganstreit
Wenn Rechte des Organs gegenüber einem anderen Organ geltend gemacht werden.
§ 61 Nr. 1 - Intraorganstreit
Wenn ein Mitglied des Organs seine in seiner Person begründeten Rechte innerhalb des Organs geltend macht.
Verwaltungsakt § 35 VwVfG
a) Maßnahme
-> wenn eine Entscheidung willensgetragen ist.
b) Entscheidung muss hoheitlich Erfolgen
-> Wenn Entscheidung auf der Inanspruchnahme von Befugnissen beruht
c) Maßnahme einer Behörde
Behörde ist gem § 1 II VwVfG jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.
d) Es muss eine Regelung getroffen, also eine Rechtsfolge gesetzt werden.
e) Regelung muss Einzelfallbezogen sein
f) Rechtswirkung nach außen
-> Eine Rechtswirkung nach außen ist nur dann anzunehmen, wenn die Wirkung über den verwaltungsinternen Bereich hinaus entfaltet.
Innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch
Das Recht, vom jeweiligen Sitzungsvorsitzenden die Abwehr solcher organisatorischer Störungen zu verlangen, die den ordnungsgemäßen Organisationsablauf beeinträchtigt.
Bürgermeister
- Repräsentativorgan&Vollzugsorgan
- wird auf acht Jahre gewählt
- Vorsitzender des Gemeinderats
Aufgaben § 42 I GO
- Verhandlungsleitung
- Ordnungsbefiugnis
- Stimmrecht
- Vorbereitung der Sitzung
- Ausführung von Beschlüssen
- aufschiebendes Wiederspruchsrecht
- Eilentscheidungskompetenz
- leitet Gemeindeverwaltung
- Vertretung nach außen
Gemeinderat
Oberstes Verwaltungs-&Gesetzgebungsorgan
-Wahl §§ 26 ff. GO
- Recht auf Mitwirkung und Beratung in allen Gemeindeangelegenheiten
- Befangenheit § 18 GO
! Beschlüsse die unter Verletzung von Mitwirkungsrechten oder Befangenheit zustande kommen sind rechtswidrig aber trotzdem wirksam - sind nicht an Auftrage oder Weisungen gebunden freies Mandat § 32 GO (aber Treuepflicht)
- dürfen sich zu Fraktionen zusammenschließen
- entscheidet über örtliche Angelegenheiten
- Einberufung, Tagesordnung, Öffentlichkeit, Geschäftsordnung, Beschlussfähigke, Abstimmungsformalitäten
„Ordnung“ - in der Sitzung
Ordnung in der Sitzung umfasst den Gesamtbestand der Verhaltensregeln die für einen reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.
-> Innerorganische Verhaltensregeln
-> Mitwirkungsbefugnisse &
-> Leistungspflicht
-> Gebot der Rücksichtnahme
-> Innerorganisatorischer Störungsbeseitigungsanspruch
Vereinigung
Eine Vereinigung ist eine Mehrzahl von Personen die bewusst und gewollt zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenwirken
Behörde
Unter den Behördenbegriff fallen nur diejenigen stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung mit Wirkung nach außen wahrnehmen