Bürgerliches Recht Flashcards
K sagt zu V: “Ich hätte gerne ein Dutzend Tomaten von Ihnen gekauft”, geht aber davon aus, dass es sich bei einem Dutzend um 6 Tomaten handelt. Welchen Inhalt hat das Angebot des K?
Inhalt des Angebotes von K:
- Innerer und Äußerer Tatbestand der Willenserklärung sind zu unterscheiden
- Wenn diese nicht übereinstimmen, muss tatsächlicher Inhalt der Willenserklärung herausgefunden werden
- Dazu: Was hätte ein objektiver Empfänger verstanden?
- Dies ergibt dass 12 Stück zu verstehen sind
Studentin S hat sich bereit erklärt, für den Professor P stundenweise wissenschaftliche Hilfstätigkeiten für dessen private Gutachtertätigkeit zu leisten. Die Vergütung sollte bei Vertragsunterzeichnung genau festgesetzt werden. S arbeitete auf Drängen des P, der zu ihr sagte: „man werde sich schon einig“, eine Woche lang, ohne dass es zu einer Absprache über die Vergütung kam. Kann S eine vertragliche Vergütung verlangen?
- Vergütungsanspruch von S setzt einen wirksamen Vertrag voraus
- Möglich: Dienstvertrag nach § 611 BGB
- Anspruchsgrundlage dann § 611 I BGB
- Keine Einigung über Höhe der Vergütung
- Nach § 154 I BGB ist das Zustandekommen des Vertrages fraglich
- § 154 I BGB jedoch nicht anwendbar, wenn beide Parteien sich erkennbar vertraglich binden wollte.
- Bindungswille ergibt sich aus dem Umständen. Demnach haben S und P einen Vertrag geschlossen.
- Höhe der Vergütung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB maßgebend, was die Parteien nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vereinbart hätten.
- Bzgl. Höhe der Vergütungen gilt bei Dienstverträgen § 612 II BGB.
S kann von P eine Vergütung in üblicher Höhe verlangen.
A hat gerade seinen 16. Geburtstag gefeiert. Er hat von seinen Eltern und Verwandten insgesamt eine Summe von EUR 500,00 zur freien Verfügung geschenkt bekommen. A freut sich, denn nun kann er endlich den ersehnten Segelkurs machen. Der Segelkurs kostet EUR 500,00. Eine Anzahlung von 100,00 Euro wird sofort fällig, der Rest nach Beendigung des Kurses. Die Eltern des A sind dagegen, dass A diesen Kurs macht. Sie sind der Meinung, dass das Geldverschwendung sei. A meldet sich trotzdem an und zahlt die Anzahlung. Ist der Vertrag zwischen A und dem Kursveranstalter wirksam?
- Voraussetzung für Vertrag sind übereinstimmende Willenserklärungen. Dies ist Gegeben
- Wirksamkeit von As Willenserklärung fraglich, da er nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig.
- Nach $ 108 I BGB schwebend unwirksam so lange Zustimmung der Eltern fehlt oder nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft nach § 107 BGB
- Da Eltern weder vorher, § 107 BGB, noch nachträglich den, §108 BGB, eingewilligt haben, ist eine WIkrsamkeit der Willenserklärung nicht gegeben.
- Vertrag kann Wirksam werden wenn A den Kur mit Geld, das er zur freien Verfügung erhalten hat, bezahlt.
- Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass A das GEld nur zu einem bestimmten Zweck verwenden darf. Daher kann A damit auch den Segelkurs bezahlen.
- Der Vertrag ist aber nach § 110 BGB nur wirksam, wenn A die Leistungen vollständig mit dem seinem eigenen Geld erbracht hat.
- Da A bisher nur 100 Euro geleistet hat ist die Leistung noch nicht vollständig erbracht.
- Daher ist der Vertrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wirksam.
Handwerksmeister H bestellt im Namen des Kunden K beim Badezimmer-Hersteller V eine komplette Badezimmereinrichtung, die er beim V an Ort und Stelle zusammenstellt, indem er zwischen mehreren Varianten auswählt. Handelt H als Vertreter von K?
- H würde dann als Vertreter von K handeln, wenn H aus Sicht des Badezimmerherstellers V (dem Erklärungsempfänger), erstens nicht für sich selbst handelt und zweitens eine ihm übertragene Entscheidungskompetenz erkennen lässt.
- H bestellt das BAd für den Kunden K und handelt damit für V erkennbar nicht für sich selbst.
- H hat Entscheidungskompetenz, ersichtlich dadurch dass er aus mehreren Varianten aussucht.
- Daher handelt H als Vertreter
Der Mieter M, der beim Vermieter V ein Zimmer gemietet hat, feiert bis spät in die Nacht seinen Geburtstag. Der Sohn S des V, der auch bei der Unterzeichnung des Mietvertrags dabei war und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem vermieteten Zimmer regelt, erscheint bei M und beschwert sich über die nächtliche Ruhestörung. Es kommt zum Streit und M erklärt dem S, dass er sowieso nicht weiter hier wohnen wolle. Beide vereinbaren daraufhin eine Aufhebung des Mietvertrags. Als V davon erfährt, widerspricht er der Aufhebung, da S dazu nicht berechtigt gewesen sei. Ist V an den Aufhebungsvertrag gebunden?
- V ist an Aufhebungsvertrag gebunden, wenn S den V wirksam vertreten hat, § 164 I BGB
- Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist, dass S eine eigene Willenserklärung im Namen seines Vaters abgegeben hat und dazu bevollmächtigt war.
- Laut Sachverhalt ist der S vom V nicht bevollmächtigt gewesen.
- S handelte somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Nach § 177 I BGB ist ein Vertrag, den jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen schließt, nur dann wirksam, wenn der Vertretene den Vertrag genehmigt.
- V hat jedoch die Genehmigung ausdrücklich abgelehnt, daher ist eine Genehmigung nach § 177 I BGB nicht gegeben
- Vertrag könnte jedoch wirksam sein, wenn S im Rahmen einer Rechtscheinvollmacht gehandelt hat.
- Voraussetzung dafür wäre, dass aus Sicht des M der S bevollmächtigt gewesen ist.
- Sa handlete im unmittelbaren Zusammenhang mit den für V übernommenen Tätigkeiten im Rahmen der Vermietung des Zimmers.
- Damit könnte eine Duldungsvollmacht vorliegen.
- V hat Verhalten des S bisher immer geduldet.
- Damit konnte M davon ausgehen, dass S von V beollmächtigt ist.
- Eine Duldungsvollmacht liegt vor.
- V muss den geschlossenen Aufhebungsvertrag für und wider sich gelten lassen.
K kauft am 04.02.01 von V ein Buch. V übereignet dem B das Buch vereinbarungsgemäß. K zahlt den Kaufpreis nicht. Wann ist der Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung gegen K verjährt?
- Voraussetzung: EIn Anspruch muss zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben.
- Prüfen ob V überhaupt Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K hat:
- V und K haben einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen.
- Gemäß $ 433 II BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Damit hat V zunächst nach $ 433 II BGB Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
- Prüfen obAnsprüchen aus Kaufverträgen spezielle Verjährungsfristen gelten:
- § 438 BGB enthält eine spezielle Verjährungsvorschrift: Verjährung auf Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB. V hat aber keinen Anspruch wegen MÄngel, sondern auf Kaufpreiszahlung.
- Dieser Anspruch unterliegt den allgemeinen Verjährungsfristen nach §§ 194 ff. BGB. Gemäß § 195 I BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Eine längere Verjährungsfrist ist nicht ersichtlich, da es sich um keinen der Ansprüche des § 197 BGB handelt und auch nicht um Ansprüche aus Familienrecht, § 194 II BGB
- Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung verjährt also in drei Jahren, § 195 BGB.
- Gemäß § 199 I Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Anspruch des V ist am 04.02.01 entstanden, damit beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 01, also dem 31.12.01. Sie läuft drei Jahre, also bis 04
- Der Ansruch des V verjährt am 31.12.04 um 24 Uhr.
A bestellt am 15.03. in einer Internet-Buchhandlung ein Buch zum Preis von 25,00 Euro. Er erhält am 16.03. eine „Auftragsbestätigung“ in der angegeben ist, welches Buch zu welchem Preis bestellt wurde und dass die Lieferung innerhalb einer Woche erfolgt. Die Internet-Buchhandlung versendet am 23.03. das Buch an die Adresse des A. A erhält das Buch am 25.03..
- Was für eine Schuld liegt seitens der Internet-Buchhandlung vor?
- Wann hat die Internet-Buchhandlung ihre Leistung erfüllt?
zu 1) es handelt sich um eine Schickschuld.
Die Buchhandlung muss die Ware auf den Weg zum Kunden bringen. Dies tut sie mit der Aufgabe der Ware bei einem Versandunternehmen
zu 2) Da es sich um eine Schickschuld handelt, erlischt die Schuld mit Übergabe der Ware an eine Transportfirma. Die Leistung wurde daher am 23.03. erbracht.
V verkauft dem K eine Digitalkamera, die K am nächsten Tag abholen möchte. Abends möchte V ein letztes Bild mit der Kamera machen, dabei rutscht sie ihm aus der Hand, fällt auf den Steinboden und geht derart kaputt, dass eine Reparatur sich nicht mehr lohnt. Als K am nächsten davon erfährt, kauft er eine gleichwertige Kamera jedoch für 50 Euro mehr bei D. K verlangt nun von V die Erstattung der 50,00 Euro.
- K könnte Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB i.V.m. 283 BGB haben.
- dazu muss ein gültiges Schuldverhäldnis bestehen
- Kaufvertrag nach § 433 BGB wurde geschlossen
- daher besteht ein gültiges Schuldverhältnis.
Leistungspflicht nach §283 S. 1 BGB i.V.m. § 275 Abs. I - III BGB muss erloschen sein.
- Unmöglichkeitnach § 275 Abs. I S. 1 gegeben, da Kamera vollständig zerstört wurde.
- Leistungspflicht des V dadurch erloschen.
- V hat Unmöglichkeit wg. Fahrlässigkeit zu vertreten § 276 BGB
- K muss ein Schaden entstanden sein
- um gleichwertige Kamera zu erhalten musste K 50,- mehr zahlen
- K hat somit Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB i.V.m. 283 BGB
F und M wollen am 12.09. heiraten. Sie gehen deshalb am 29.01. zum Brautmodenladen des B und bestellen für F ein Brautkleid und für M einen Anzug für die Hochzeit, wobei sie dem B den Hochzeitstermin mitteilen. Kleid und Anzug sollen spätestens am 05.09. fertig sein. Während F ihr Kleid auch wirklich zu diesem Zeitpunkt bei B abholen kann, wartet M vergeblich. Auch am 12.09. morgens ist der Anzug nicht zur Abholung bereit. M zieht schließlich seinen alten Nadelstreifenanzug an und es wird trotzdem eine schöne Hochzeitsfeier. Am 18.09. meldet sich B bei M, der Anzug sei zur Abholung bereit. M meint, das Verhalten von B sei unverschämt. Erst sei der Anzug am Tag der Hochzeit nicht da und jetzt verlange er von ihm auch noch die Bezahlung. Rechte des B?
- B könnte ggü. M Anspruch aus 433 II BGB auf Abnahme und Bezahlung haben
- dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, was der Fall ist.
- Anspruch von B könnte jedoch erloschen sein wenn M nach 323 BGB wirksam zurückgetreten ist. 323 BGB ist grundsätzlich anwendbar, da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt.
- B hat die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbracht.
- DA M dem B keine Frist gesetzt hat, ist zu prüfen ob die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte.
- Nach 323 II nr. 2 BGB ist die Fristzetung entbehrlich, wenn Parteien einen Leistungstermin vereinbart haben, aus dem hervorgeht, dass das Geschäft mit der Einhaltung des Termins steht oder fällt
- Da die Kleidung für eine Hochzeit gekauft werden sollte, muss dem Verkäufer die Termingebundenheit des Kaufvertrages bewusst sein
- Die Fristsetzung ist also nach 323 II Nr. 2 BGB entbehrlich
- Da die verspätete Leistung ausschließlich von B zu vertreten ist und M sich auch nicht im Annahmeverzug befunden hat, steht einem Rücktritt des M nach 323 VI BGB nichts entgegen
- M muss dem B den Rücktritt erklärt haben. Dies hat er durch die Weigerung der Annahme nach der Hochzeit getan.
- M ist also wirksam vom Vertrag nach § 323 BGB zurückgetreten
- Der Anspruch des B auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des Anzugs nach § 422 BGB ist demnach erloschen
A verletzt den B durch einen Schlag in den Magen so schwer, dass dieser operiert werden muss. Bei dieser Operation wird zufällig festgestellt, dass der Blinddarm entzündet ist und entfernt werden muss. Der Blinddarm wird sofort entfernt. Die Folge ist, dass B statt der geplanten 2 Tage nun 5 Tage im Krankenhaus bleiben muss. Hat A auch diesen weiteren Schaden zu tragen? Wie sieht es aus, wenn dem Arzt bei der Operation wegen der Magenverletzung das Skalpell ausrutscht, dadurch die Niere des B verletzt wird und B deshalb später noch eine weitere Operation von einem Spezialisten über sich ergehen lassen muss. Hat A auch diesen weiteren Schaden zu tragen?
- B könnte gegen A einen Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Krankenhauskosten nach § 823 BGB haben
- Indem A den B krankenhausreif geschlagen hat, hat er den Körper und auch die Gesundheit des B verletzt
- dies ist rechtswidrig und, dem Sachverhalt nach, auch vorsätzlich
- B hat Schaden erlitten, der auf die schuldhafte Handlung des A zurückzuführen ist
- Eine Kausalität ist gegeben, jedoch nur auf zwei Tage Krankenhausaufenthalt zurück zu führen.
Abwandlung:
- Liegt ein Kausaler Folgeschaden vor?
- Hätte A den B nicht krankenhausreif geschlagen, wäre eine Operation des B nicht nötig gewesen.
- Dann wäre auch die, durch die erste OP verursachte, zweite OP nicht nötig gewesen
- Eine Kausalität wird nur verneint, wenn es sic bei dem Folgeereignis um einen ganz ungewöhnlichen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verlauf handelt
- ein ärztlicher Kunstfehler liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit
- Somit hat A auch den weiteren Schaden zu tragen
- Unabhängig davon kann B auch einen Anspruch gegen den Arzt haben
A ist bei einer Autowerkstatt beschäftigt, er soll ein Auto reparieren. Bevor er es jedoch repariert, muss er den Füllstand des Tanks überprüfen. Das tut A indem er ein Feuerzeug in den Benzintank hält. Welche Art von Verschulden trifft A?
- A handelt sicher nicht vorsätzlich, denn dazu müsste ein Hinweis im Sachverhalte sein, dass er das Auto zerstören wollte.
- A hat jedoch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und gemäß § 276 II BGB fahrlässig gehandelt
- grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn A im besonderen Maße die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. “Wer das nicht einsieht was jeder einsieht.”
- Hantieren mit Feuer an Benzin ist extrem gefährlich, das ist allgemein bekannt
- A handelte somit grob fahrlässig
A hat von B ein Auto gekauft. Im Kaufvertrag haben die Parteien vereinbart, dass A berechtigt sein soll vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn das Auto nicht die versprochene Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h erreicht. Als A mit seinem neuen Wagen auf die Autobahn fährt und die Höchstgeschwindigkeit testen will, erreicht das Fahrzeug gerade mal 205 km/h. A geht zu B und sagt ihm, dass er vom Kauf zurücktrete. B erkennt den Rücktritt an und vereinbart mit A, dass dieser das Auto in einer Woche zurückbringen soll und er dann den Kaufpreis zurückerstattet bekommt. In dieser Woche hat A einen unverschuldeten Unfall mit Totalschaden. Bekommt A trotzdem den Kaufpreis von B erstattet?
- Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises könnte emäß §346 I BGB gegeben sein
- Voraussetzung: der Rücktritt ist vertraglich möglich
- Ein Rücktrittsrecht war vertraglich vereinbart (wenn 220 kmh nicht erreicht werden)
- K hat Rücktritt erklärt, V hat akzeptiert
- daher hat V dem K gemäß §346 I BGB den Kaufpreis herauszugeben
Fraglich ist ob der Anspruch auch besteht, wenn K das Auto nicht mehr herausgeben kann.
- gem. 346 II BGB hat K Wertersatz zu Leisten wenn eine Rückgewähr der empfangenen Leistung nicht mehr möglich ist.
- Nachdem das Auto einen Totalschaden erlitten hat, hat V ggü. K Anspruch auf Wertersatz.
- K hat zuvor Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gegen V, V hat aber gleichzeitig Anspruch auf Wertersatz gegen K in Höhe des Kaufpreises
- K kann seinen Schaden in Höhe des Kaufpreises bei dem Verursacher des Unfalss geltend machen
K kauft bei V eine gebrauchte Telefonanlage für 100,00 Euro. Als er sie Zuhause in Betrieb nehmen möchte, stellt er fest, dass der Anrufbeantworter kaputt ist. V hätte diesen Defekt erkennen können. K geht zu R und lässt den Anrufbeantworter von ihm für 35,00 Euro reparieren. Jetzt verlangt K von V den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 35,00 Euro.
- Anspruchsgrundlage 434 (Sachmangel, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB
- Ein Kaufvertrag gem. 433 BGB muss vorliegen
- Mangel der Kaufsache gemäß 434 oder 435 BGB muss vorliegen
- Mangel nach 434 BGb ist gegeben: Kaufgegenstand weist vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht auf, 434 Absatz 1 S. 1 BGB
- gemäß 437 Nr. 3 müssen die Voraussetzungen des 280ff. erfüllt sein.
- Pflichtverletzung aus 280 BGB ist definitiv im defektem AB zu sehen.
- V muss gem. 280 Absatz 2 S. 2 Pflichtverletzung zu vertreten haben.
- V wusste nicht von dem Defekt, hätte jedoch nach Sachverhalt davon wissen können und handelte somit fahrlässig gem. 276 Absatz II und schuldhaft nach 276 Absatz I BGB, indem er K die Anlage trotzdem verkaufte
- Da K Reparaturkosten verlangt, handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung, § 281 BGB ist zu prüfen
- 281 BGB verlangt Frist zur Nacherfüllung
- Sachverhalt gibt keinen Hinweis auf gesetzte Frist oder Entbehrlichkeit
- K hat daher keinen Anspruch gegen V auf Erstattung der 35,-
A hat ihren monatlichen Termin beim Friseur zum Waschen, Schneiden, Fönen für 75,00 Euro „verschlafen“. Der Friseur F wartet vergeblich und kann in dieser Zeit so schnell auch keine anderen Kunden bedienen. Welche Ansprüche hat F gegen A?
- F könnte Anspruch auf Zahlung ovn 75,- haben
- Dazu müsste ein Dienstvertrag nach 611 BGB zustande gekommen sein
- A und F haben vereinbart, dass die Leistung zu einem bestimmten Termin erbracht werden soll
- Dienstvertrag ist somit zustande gekommen
F ist verpflichtet vereinbarte Leistung zu erbringen
- dies konnte nicht stattfinden, da A den vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hat.
- ein Annahmeverzug liegt vor
Nach 615 S. 1 BGB ist der Dienstberechtigte auch im Fall des Annahmeverzugs zur Erbringung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, ohne dass der Dienstverpflichtete zur Nacherfüllung verpflichtet ist
- Fa hat somit einen Anspruch auf Zahlung der 75,- von A aus den Paragraphen 611, 615 BGB
- Nach 615 Satz 2 BGB muss sich F jedoch den Wert anrechnen lassen, den er infolge der nicht erbrachten Dienstleistung gespart hat. Da F das Shampoo sowie Festiger und Haarspray nicht erbrach hat, kann er von A nicht die vollen 75,- verlangen.
B hat beim Sport seine Uhr kaputt gemacht. Er bringt die Uhr zum Uhrmacher U, mit der Bitte, die Uhr wieder in Gang zu setzen. U sagt dem B, das sei kein Problem, er könne die Uhr in einer Woche abholen. Nach einer Woche geht B zu U und möchte seine Uhr abholen. U gibt dem B die Uhr und B bezahlt. Am nächsten Tag bemerkt B, dass die Uhr zwar geht, aber zu langsam, die angezeigte Uhrzeit stimmt nicht mit der tatsächlichen überein. Was kann B tun?
- B könnte Anspruch auf nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1 BGB haben
- Voraussetzung wäre ein wirksamer Werkvertrag gemäß 631 BGB
- Gegenstand des Werkvertrages war die Reparatur der Uhr, damit liegt ein wirksamer Vertrag vor.
- Weitere Voraussetzung ist ein Mangel an dem erbrachten Wert.
- das Ergebnis sollte eine funktionstüchtige Uhr sein
- Uhr funktioniert, zeigt aber Uhrzeit nicht richtig an, da sie zu langsam läuft
- gemäß 633 Abs. II Nr. 2 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn das Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist.
- die gewöhnliche Verwendung wäre das Ablesen der Zeit, dies ist nicht möglich
- daher liegt ein Sachmangel vor.
- B kann von V Nacherfüllung gemäß 634 Absatz I Nr. 1 BGB verlangen