Bundesstaat Flashcards
Staat
Gebietskörperschaft mit originärer Hoheitsgewalt gegenüber den Bürgern
Bundesstaat
Staatsgebilde, das aus einem Zentralstaat und mehreren Gliedstaaten (mind.2) besteht. Sowohl Bund als auch Länder sind Staaten.
Wo findet man Verzahnungen beim Zusammenwirken von Bund und Ländern?
- Ausführung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden
- Bundesgerichte als Revisionsinstanzen für Streitigkeiten, die bei Ländergerichten begonnen haben
- “Einheit nach außen, Vielfalt nach innen”
- besonders enges Zusammenwirken
- Gebot der Bundestreue und Prinzip des kooperativen Förderalismus
Kompetenz für die Vertretung nach außen
Artt. 23,24, 32 I, 87 GG
Homogenitätsgebot an die Länder
Art. 28 I GG Verpflichtung für das Landesverfassnungsrecht zur Gleichbestimmtheit. Zugleich begründet Art.28 I die Verfassungsautonmie der Länder.
Welche Folge hat es, wenn Landesverfassungsrecht gegen Grundrechte i.S.d. Art. 1 III GG verstößt?
Landesverfassungsrecht, welches mit den Grundrechten unvereinbar ist, ist wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz verfassungswidrig. Das ergibt sich zu einen direkt aus Art. 1 III, aber auch aus Art. 31.
Was sind Verwaltungsvorschriften?
Im Gegensatz zu Verordnungen oder Satzungen, entfalten Verwaltungsvorschriften nur eine Bindungswirkung innerhalb der Verwaltung
Es gibt zwei Arten von Verwaltungsvorschriften:
a) Intrasubjektive Verwaltungsvorschriften = an Behörden INNERHALB EINER juristischen Berson
b) Interubjektive Verwaltungsvorschriften = von der BReg an die Länder; Bindungswirkung über Art. 84 II oder Art. 85 II
Weisungsrecht des Bundes bzgl. der Ausführung von Gesetzen?
a) wenn Verwaltung in eigener Angelegenheit, dann nur Einzelweisungen nach aßgabe bosonderer Gesetze –> nur REchtsaufsicht
b) wenn Bundesauftragsverwaltung, dann ufassendes Weisungsrecht –> Rechttsäßigeit und Zweckäßigkeit!
Welche Vorraussetzungen ergeben sich für das Weisungsrecht aus de “kooperativen Föderalisus”
vor der Inanspruchnahe des Weisungsrechts muss der Bund versuchen, das Land von seiner einung zu überzeugen
- -> vorherige Anhörung und Ankündigung der Weisung
- -> Einvernehmlichkeit it nicht erforderlich
Verwaltungsausgaben
Ausgaben, die das Handeln der Verwaltung, den betrieb und die Erhaltung der Behörden erst eröglichen
(Personalkosten und Sachkosten)
Zweckausgaben
Ausgaben, die durch das Verwaltungshandeln entstehen und zur Finanzierung das Sachanliegens dienen
–> Konnexitätsgrundsatz ( Lastenverteilung entspricht der Aufgabenverteilung), Ausnage bei der Bundesauftragsverwaltung (Art. 104 a II)
Schadenshaftung zwischen Bund und Ländern, wenn Bundesgesetze nicht ordnungsgeäß ausgeführt werden?
- kein erforderliches Gesetz i. S. d. Art. 104a V 2
- kein ungeschriebener Anspruch aus de kooperativeb Föderalisus
- (nach h.M.) keine Ansprüche aus dem öffentlichen Schuldverhältnis, da, Vorraussetzungen und Rechtsfolgen nicht passen
- -> der kF zwingt zwar zur Zusammenarbeit, begründet jedoch keinen Vertrag / vertragsähnliche Haftung
- -> kein öffentlicher Erstattungsanspruch, da keine Bereicherung; kein deliktischer Anspruch aus Amtshaftung, da Amtspflichten nicht drittbezogen zwischen Bund und Ländern
- UNITTELBARER ANSPRUCH aus Art. 104 a V 1 Var. 2
Instrumente der Rechtsaufsicht
a) Auskunftsrecht
b) Entsendung von Beauftragten
c) Mängelfeststellung durch die Bundesregierung
d) Mängelrüge durch den Bundesrat bei Nichtbeseitigung
e) Einzelweisung, wenn eine Spezialgesetz vorliegt