BT II Flashcards

1
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB der unrechtmässigen Aneignung?

A

StGB 137 schützt die Verfügungsmacht (des Eigentümers) und damit ein dingliches Recht. Umfasst ist:

  • die unmittelbare Sachherrschaft (tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht) sowie
  • die absolute Ausschlusswirkung ggü. Dritten
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2
Q

Wie sehen der obj. und der sub. TB der unrechtmässigen Aneignung aus?

A

StGB 137 Ziff. 1:

  • Obj. TB
    • Täterkreis: Jedermann
    • Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
    • Tathandlung: Aneignen
  • Subj. TB
    • Mind. dolus eventualis
    • Bereicherungsabsicht
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3
Q

Wie ist der Begriff der “Sache” in Bezug auf die Aneignungsdelikte definiert?

A
  • Körperliche Gegenstände i.S.v. ZGB 713, die abgrenzbar und beherrschbar sind
  • Tiere werden gem. StGB 110 IVbis entsprechend den Vorschriften für Sachen behandelt
  • Keine Sachen sind Energie, Daten, Naturkräfte, Rechte & Forderungen, lebende und tote Menschen, therapeutische Hilfsmittel, die fest mit dem Körper eines Menschen verbunden sind
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4
Q

Wie ist der Begriff “beweglich” in Bezug auf das Tatobjekt der Aneignungsdelikte definiert?

A
  • Beurteilt sich nach den Regeln des Zivilrechts
  • Objekte, deren räumliche Lage ohne Substanzverlust beliebig geändert werden kann
  • Nicht fest mit der Erdoberfläche verbunden (sonst Bestandteil eines Grundstücks)
  • Es ist ausreichend wenn die Sache erst mit der Tathandlung selbst beweglich gemacht (abgetrennt, gelöst, aus Grundstück ausgegraben etc.) wird
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5
Q

Wie ist der Begriff “fremd” in Bezug auf das Tatobjekt der Aneignungsdelikte definiert?

A
  • Stellt ab auf die sachenrechtliche Zuordnung des Tatobjekts gemäss den Regeln des Zivilrechts
  • Sache muss verkehrsfähig sein, d.h. Erwerb eines Eigentumsrechts muss möglich sein (keine res extra commercium)
  • Eigentumsfähige Sache ist fremd, wenn sie
    • weder im Alleineigentum des Täters steht
    • noch herrenlos ist
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6
Q

Worin besteht die Tathandlung der Aneignungsdelikte und woraus setzt sich diese Tathandlung zusammen?

A
  • Die Tathandlung besteht in einem Aneignen, d.h. in der Anmassung einer Eigentümerposition (se ut dominum gerere) bzw. der Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters
  • Erforderlich ist die Manifestation des Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung, welche sich wie folgt zusammensetzt:
    • (Intendierte) dauerhafte Enteignung / Ausschluss des wahren Berechtigten von der Verügung über die Sache
      • Hat der Täter die Absicht, die Sache nach Gebrauch zurückzugeben, liegt keine Enteignung vor. Diese Absicht muss aber klar zum Ausdruck kommen.
      • Bei Schmälerung der Brauchbarkeit wird (entsprechend der Sachwerttheorie) selbst bei Rückgabe von Enteignung ausgegangen
    • Zumindest vorübergehende Zueignung der Sache zu ihrer Nutzung/Behandlung für eigene Zwecke, Einnahme einer Quasi-Eigentümer-Position
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7
Q

Was ist der Gegenstand der Aneignung?

A
  • Substanztheorie:
    • Zueignung wird als Überführung der Substanz der Sache in den Herrschaftsbereich des Täters betrachtet
    • Unzureichend, wenn nicht die Substanz, sondern der wirtschaftliche Wert der Sache einverleibt werden soll (z.B. bei Kinoticket)
  • Sachwerttheorie:
    • Zueignung wird als Überführung des in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Werts in das Vermögen des Täters betrachtet
    • Unzureichend, wenn eine Sache keinen konkreten wirtschaftlichen Wert hat
  • Vereinigungstheorie (h.L. und Praxis):
    “Alternative” Anwendbarkeit von Substanz- und Sachwerttheorie
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8
Q

Wie ist die “Bereicherungsabsicht” in Bezug auf die Vermögensdelikte definiert und welcher Vorsatz in Bezug auf die Bereicherung ist notwendig?

A
  • Täter muss für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil erstreben
  • Hinsichtlich der Bereicherung ist dolus directus ersten Grades erforderlich (Dolus eventualis genügt nicht! Allerdings str.)
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9
Q

Wie ist der “unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil” in Bezug auf die Bereicherungsabsicht bei Aneignungsdelikten definiert?

A

Wirtschaftlicher Vorteil:

  • Jede wirtschaftliche Besserstellung, die auch nur vorübergehend sein kann
  • Bloss ideeller Vorteil reicht nicht aus
  • Wirtschaftlicher Vorteil orientiert sich grds. am Wert der Sache. Ausnahmen:
    • Keine oder erschwerte Verfügbarkeit auf dem Makrt
    • Besonderes Interesse am Erhalt der Sache
    • Wert entspringt besonderer Gebrauchsmöglichkeit der Sache

Unrechtmässigkeit:

  • Betrachtet wird hier nicht der Aneignungsakt, sondern die erstrebte Bereicherung
  • Unrechtmässig ist sie, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung ist, mithin der Täter keinen zivilrechtlichen Anspruch auf die Bereicherung hat
  • Bzgl. unrechtmässigkeit genügt dolus eventualis (bzw. Eventualabsicht)
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10
Q

Wann wird vom Fehlen der Bereicherungsabsicht ausgegangen?

A
  • Bei Aneignungen ohne jede Bereicherung (d.h., wenn der Täter sogleich Wertersatz leistet)
  • Bei Aneignungen ohne Absicht der Bereicherung
  • Bei Aneignungen ohne Unrechtmässigkeit der Bereicherung
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11
Q

Wann kann eine Sache gefunden werden i.S.v. StGB 137 Ziff. 2 I?

A
  • Eine Sache kann nur gefunden werden, wenn sie dem Eigentümer zuvor verloren gegangen ist
  • Eine Sache gilt als verloren:
    • wenn sie dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber ohne seinen Willen abhanden gekommen ist
    • und niemand an diesem Gegenstand Gewahrsam innehat
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12
Q

Welche Fälle erfasst StGB 137 Ziff. 2 II?

A
  • Aneignungen ohne jede Bereicherung
    Bsp.: Aneignung eines vertretbaren und an sich käuflichen Gegenstandes gegen vollen Ersatz seiens Wertes
  • Aneignungen ohne Absicht der Bereicherung
    Bsp.: Aneignung von Geld in der Absicht, dieses zurückzugeben und zu verzinsen
  • Aneignungen ohne Unrechtmässigkeit der Bereicherung
  • P: Erstreckung auf alle Aneignungsdelikte über Ziff. 1 hinaus
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13
Q

Was ist ein “Angehöriger oder Familiengenosse” i.S.v. StGB 137 Ziff. 2 III?

A

Definitionen gemäss StGB 110 I und II.

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14
Q

Wer ist zum Strafantrag gemäss StGB 137 Ziff. 2 IV berechtigt?

A
  • Eigentümer
  • Inhaber eines rechtlich geschützten Gebrauchsinteresses (BGer); vgl. aber StGB 30 I
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15
Q

Welches Rechtsgut schützt der Tatbestand der Veruntreuung?

A

StGB 138 schützt:

  • Die Verfügungsmacht und das Vertrauen des Eigentümers (Ziff. 1 I)
  • Das Vermögen und das Vertrauen des Vermögensinhabers (Ziff. 1 II)
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16
Q

Wie ordnen sich die Tatbestände von StGB in die Systematik der Veremögensdelikte ein?

A
  • Ziff. 1 I stellt einen Qualifikationstatbestand zur unrechtmässigen Aneignung dar (unechtes Sonderdelikt)
  • Ziff. 2 II stellt einen neuen Grundtatbestand dar (echtes Sonderdelikt)
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17
Q

Was ist im obj. und subj. TB der Sachveruntreuung erforderlich?

A

StGB 138 Ziff. 1 I

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann, dem eine Sache anvertraut wurde
  • Tatobjekt: Anvertraute fremde bewegliche Sache
  • Tathandlung: Aneignen

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Bereicherungsabsicht
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18
Q

Wann liegt ein “Anvertrauen” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 I vor?

A
  • BGer:
    Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie jemand mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen (des Treugebers) zu verwenden, insb. sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern.
  • Modifizierte Definition in der Lehre (Donatsch):
    Eine Sache gilt als anvertraut, wenn der Täter sie mit der vertraglich oder gesetzlich begründeten besonderen Pflicht empfangen hat, die Verfügungsmacht des Eigentümers über die betreffende Sache zu erhalten.
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19
Q

Wie muss der Gewahrsam des Treunehmers zustande kommen und beschaffen sein?

A
  • Sache muss übergeben oder überlassen worden sein (durch Treugeber selbst oder vermittelt über einen Dritten)
  • Eigentum darf dabei nicht übergehen, sondern nur Verfügungsmacht (ansonsten keine Sachveruntreuung möglich)
  • Alleingewahrsam des Treunehmers ist nicht notwendig (BGer), str. ist aber die Behandlung von Allein- und Mitgewahrsam des Treugebers
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20
Q

Was ist in Bezug auf Täterschaft und Teilnahme an einer Veruntreuung zu beachten?

A
  • Wem die Sache bzw. der Vermögenswert nicht anvertraut wurde, kann nur Anstifter oder Gehilfe sein.
  • Gem. StGB 26 wird der Teilnehmer, welchem die besondere Pflicht des Täters nicht obliegt, milder bestraft.
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21
Q

Was ist im obj. und subj. TB der Vermögensveruntreuung erforderlich?

A

StGB 138 Ziff. 1 II

Obj. TB

  • Täterkreis: Jedermann, dem ein Vermögenswert anvertraut wurde
  • Tatobjekt: Anvertrauter Vermögenswert
  • Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung

Subj. TB

  • Mind. Eventualvorsatz
  • Bereicherungsabsicht (ungeschriebenes TBE)
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22
Q

Wie ist der “Vermögenswert” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II definiert?

A
  • Vermögenswerte: Alle Güter, welche Gegenstand eines Rechtsgeschäftes “Tausch gegen Geld” sein können
  • Vermögenswert ist jeder konkrete einzelne Bestandteil des Vermögens, d.h.:
    • Vertretbare Sachen
    • Unvertretbare Sachen
    • Forderungen
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23
Q

Wann liegt ein “Anvertrauen” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II vor?

A
  • Der Treunehmer hat die alleinige Verfügungsmacht von Treugeber und Dritten erlangt. (?)
  • Erfasst sein können auch Sachen im Eigentum des Treunehmers, welche aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören.
  • Vermögenswert muss für einen anderen empfangen werden mit der Verpflichtung, den Wert ständig zur Verfügung des Treugebers zu (er)halten und/oder in seinem Interesse zu verwenden.
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24
Q

Wie ist die “unrechtmässige Verwendung” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II definiert?

A
  • Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen manifestiert, seine Verpflichtungen ggü. dem Treugeber nicht zu erfüllen; d.h. den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln.
  • Z.B. durch:
    • Verkauf,
    • Schenkung,
    • Verpfändung des Vermögenswerts ohne Ersatzmöglichkeit.
  • I.d.R. nicht gegeben bei Verletzung einer gesetzlich oder vertraglich begründeten Ablieferungspflicht (dann aber u.U. StGB 158 oder 146 erfüllt)
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25
Q

Wie ist das TBE des Vermögensschadens i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II definiert?

A
  • Ungeschriebenes TBE!
  • Schädigendes Moment ist bereits in unrechtmässiger Verwendung enthalten (da unrechtmässige Verwendung für den Treugeber notwendigerweise zu Werteverlust führt)
  • BGer: Ohne Schädigung ist keine Veruntreuung an Vermögenswerten möglich
  • Achtung: Sachveruntreuung setzt hingegen keinen Vermögensschaden voraus!
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26
Q

Gegen welche Tatbestände ist die Veruntreuung insb. abzugrenzen?

A
  • StGB 158
  • StGB 146
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27
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB des Diebstahls?

A

Geschützt wird die Verfügungsmacht des Eigentümers.

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28
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 139 aus?

A
  • Ziff. 1, 2, 3 → Offizialdelikt
  • Ziff. 4 → Antragsdelikt

Bei allen Varianten handelt es sich um Tätigkeits- und Individualdelikte.

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29
Q

Was wird im obj. und subj. TB von StGB 139 Ziff. 1 verlangt?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
  • Tathandlung: Wegnahme

Subj. TB:

  • Tatvorsatz (mind. dolus eventualis)
  • Aneignungsabsicht
  • Bereicherungsabsicht
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30
Q

Wie ist die Wegnahme i.S.v. StGB 139 definiert?

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams.

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31
Q

Wie ist der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinne definiert?

A

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszüben.

→ Gewahrsam ist nicht gleich Besitz im zivilrechtlichen Sinne (im Ergebnis aber oft deckungsgleich)

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32
Q

Wie ist die Sachherrschaft / Herrschaftsmacht im Zusammehang mit dem Begriff des Gewahrsams näher zu konkretisieren?

A
  • Massgebend ist die räumlich-zeitliche Beziehung zur Sache
  • Vorübergehende Verhinderung an der Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft begründet noch nicht den Untergang des Gewahrsams an dieser Sache!
  • Es muss bekannt sein, wo sich die Sache befindet, sonst keine Sachherrschaft möglich
  • Ob und unter welchen Umständen jemand Herrschaftsmacht über eine Sache innehat, beurteilt sich nach den Anschauungen des sozialen Lebens
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33
Q

Wie werden vergessene und verlorene Sachen voneinander abgegrenzt?

A
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34
Q

Wie werden verlegte / versteckte Sachen voneinander abgegrenzt?

A
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35
Q

Wie wird die Ausübung von Gewahrsam durch mehrere Personen beuteilt (insb. bei hierarchischen Dienst- und Anstellungsverhältnissen)?

A
  • Problematisch
  • Teile der Literatur und Rechtsprechung nutzen die Figur des Gewahrsamsdieners
    Person hat Herrschaftsmacht und -willen über eine Sache, übt diese aber für eine andere Person aus und hat daher keinen Gewahrsam i.S.d. Norm an der Sache
  • BGer entscheidet nach Lage des Einzelfalls
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36
Q

Wie ist der Herrschaftswille im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff zu konkretisieren?

A
  • Natürlicher Wille, Herrschaftsmacht über die betroffene Sache auszuüben
  • Zivil- oder strafrechtliche Handlungs- oder Urteilsfähigkeit ist nicht erforderlich
    Kinder, Geisteskranke, Sturzbetrunkene können auch Herrschaftswillen entfalten
  • Herrschaftswille braucht nicht “aktuell” zu sein
    Schlafende oder vorübergehend Bewusstlose verlieren ihren Herrschaftswillen nicht
  • Innerhalb eines räumlich-abgegrenzten Zugriffsbereichs genügt ein genereller Herrschaftswille; d.h. Herrschaftswille muss sich weder aktiv noch detailliert auf alle Sachen in dieser Sphäre beziehen
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37
Q

Wie ist der Bruch des Gewahrsams i.S.v. StGB 139 definiert?

A
  • Aufhebung der physisch-realen Möglichkeit des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers, über die betreffende Sache zu verfügen
  • Auf zwei Arten möglich:
    • Entzug der Sache (mit Ortsveränderung verbunden)
    • Ausübung der Sachherrschaft wird verunmöglicht
      Bsp.: Auswechseln der Türschlösser
  • Kein Bruch liegt vor:
    • ​Bei Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
    • Bei gewahrsamslosen Sachen
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38
Q

Wie ist die Begründung neuen Gewahrsams i.S.v. StGB 139 näher zu konkretisieren?

A
  • Andere Person als ursprünglicher Gewahrsamsinhaber muss Gewahrsam an der Sache erlangen
  • Nicht notwendig, dass der Täter eigenen Gewahrsam begründet
  • Mit Begründung neuen Gewahrsams gilt der Diebstahl als vollendet, als beendet gilt er erst mit Eintritt der intendierten Bereicherung
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39
Q

Wie ist der Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung zu bestimmen?

A

Im Einzelnen strittig. Es existieren verschiedene Theorien:

  • Apprehensionstheorie: Sobald Sache körperlich ergriffen wurde (h.L.)
  • Kontrektationstheorie: Sobald Sache berührt worden ist
  • Ablationstheorie: Sobald Sache aus dem fremden Herrschaftsbereich weggeschafft worden ist
  • Illationstheorie: Sobald Sache an neuen Verwahrungsort gebracht wurde

Entscheidend gem. Meyer:

Zeitpunkt, in dem der Täter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Anschauungen des täglichen Lebens die alleinige Herrschaftsmacht über die Sache erlangt

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40
Q

Was wird im subj. TB von StGB 139 Ziff. 1 vorausgesetzt?

A
  • Tatvorsatz
  • Aneignungsabsicht
    • Vorausgesetzt wird, dass der Täter die Absicht hat, sich die Sache anzueignen
    • Achtung: Erforderlich ist dolus directus ersten Grades! (dolus eventualis genügt nicht)
  • Bereicherungsabsicht
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41
Q

In welchen Formen ist eine Tatbeteiligung an einem Diebstahl i.S.v. StGB 139 in welchem Zeitpunkt möglich?

A
  • Zwischen Beginn und Vollendung der Tatausführung sind sowohl Mittäterschaft als auch Beihilfe möglich
  • Ab Vollendung bis Beendigung (erfolgt mit Eintritt der Bereicherung) ist nur noch Beihilfe möglich
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42
Q

Wie ist die Gewerbsmässigkeit i.S.v. StGB 139 Ziff. 2 definiert?

A
  • Es handelt sich um ein persönliches Merkmal i.S.v. StGB 27
  • BGer: Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn “sich aus der Zeit und den Mitteln, die Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er (der Täter) die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt”
  • Wesentlich demnach:
    • Täter strebt durch deliktische Tätigkeit ein relativ regelmässiges Einkommen an, mit dem er einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten decken kann
    • Täter hat bereits mehrfach delinquiert
    • Täter zeigt Bereitschaft zu einer Vielzahl entsprechender Taten
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43
Q

Wie ist die Voraussetzung Mitglied einer Bande i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?

A
  • Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit ausdrücklichem oder konkludentem Willen zusammenfinden, inskünftig mehrere selbständige, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Straftaten zu begehen
  • Fortgesetzte Verübung impliziert gem. BGer, dass min. ein Mitglied der Bande bereits einen Diebstahl begangen haben muss
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44
Q

Wie ist die Schusswaffe i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?

A
  • Feuerwaffe, d.h. Waffe, mit der durch Explosion eines Sprengsatzes ein Projektil durch einen Lauf mit grosser Geschwindigkeit zum Ziel getrieben wird
    → Alles andere ist vom Begriff Schusswaffe nicht erfasst
  • Schusswaffe muss funktionstüchtig sein
  • Ungeladene Schusswaffe ist objektiv gesehen nicht gefährlich und löst die Qualifikation nach Ziff. 3 deshalb grds. nicht aus, es sei denn, der Täter hat Munition dabei und kann die Waffe am Tatort ohne Weiteres einsatzfähig machen
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45
Q

Wie ist der Begriff der anderen gefährlichen Waffe i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?

A
  • Waffen sind Gegenstände, die ihrer objektiven Bestimmung nach zum Angriff oder zur Verteidigung dienen
  • Als gefährlich gilt eine Waffe, wenn sie eine ähnliche Wirkung wie eine Schusswaffe erzielen kann, mithin geeignet ist, schwere Verletzungen hervorzurufen
    → Diese Auslegung führt zu erheblicher Einengung
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46
Q

Wie ist die Voraussetzung des mit sich führens i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?

A
  • Waffe muss zum Zweck des Diebstahls mitgeführt werden
  • Tatsächlicher Waffeneinsatz ist nicht erforderlich
  • Täter muss aber den Willen haben, die Waffe nötigenfalls zu benützen (dolus eventualis genügt)
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47
Q

Wann kann von einer anderweitigen besonderen Gefährlichkeit i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 ausgegangen werden?

A
  • Qualifikationsvariante sehr offen formuliert → muss daher eng ausgelegt werden
  • Situation muss mit den Fällen von StGB 139 Ziff. 3 III vergleichbar sein, z.B. wenn der Täter die Tat
    • professionell
    • besonders kühn
    • verwegen
    • heimtückisch
    • hinterlistig oder
    • skrupellos ausführt (BGer)
  • Beispiele:
    • Nutzung besonders gefährlicher Gegenstände wie Giftspritze, schweres Brecheisen, Kettensäge, Baseballschläger, Kampfhunde
    • Denkbar bei Wohnungseinbruch, allerdings kein Automatismus
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48
Q

Welches Rechtsgut wird durch den TB von StGB 140 geschützt?

A

StGB 140 (Raub) schützt

  • die Verfügungsmacht des Eigentümers
  • die Willensfreiheit des Genötigten
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49
Q

Wie ordnet sich StGB 140 systematisch in die Vermögensdelikte ein?

A
  • Offizialdelikt
  • Individualdelikt
  • Unvollkommen zweiaktiges Delikt (zusammengesetzt aus Erfolgsdelikt und Tätigkeitsdelikt)
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50
Q

Wodurch kennzeichnet sich der Raub i.S.v. StGB 140?

A
  • Einsatz einer qualifizierten Nötigung zur Begehung eines Diebstahls
  • Nötigung muss funktional der Ermöglichung der Wegnahme dienen
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51
Q

Wie ist der Raub i.S.v StGB 140 zeitlich abgegrenzt?

A
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52
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 140 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
  • Taterfolg und -handlung: Gewaltsame oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bewirkte Wegnahme oder Wegnahme nach bewirkter Widerstandsunfähigkeit

Subj. TB:

  • Tatvorsatz (mind. dolus eventualis)
  • Aneignungsabsicht
  • Bereicherungsabsicht
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Perfectly
53
Q

Wie ist die Gewalt gegen eine Person i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 definiert?

A
  • Gewalt: Unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person
  • Richtet sich die Gewalt nicht gegen den Gewahrsamsinhaber und Schutzpersonen (Gewahrsamshüter), liegt regelmässig kein Raub vor; evtl. aber Geiselnahme oder Erpressung
    Gewalt gegen Sympathiepersonen genügt nicht
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54
Q

Wie ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 definiert?

A
  • Androhung: Inaussichtstellen einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
    • Drohung muss zumindest ernst gemeint erscheinen
  • Gegenwärtig: Das Übel muss sofort verwirklicht werden können
  • Drohung gegen dritte Person (nicht Gewahrsamsinhaber) genügt immer bei sog. Schutzpersonen, nach h.L. nicht aber bei sog. Sympathiepersonen (str.)
  • Schutzperson ist eine Person, die den Gewahrsam eines anderen (vorübergehend) hütet bzw. verteidigt
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55
Q

Wie ist das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 definiert?

A
  • Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung, so bspw. durch Betäubung, Hypnose, Einsatz von Schlafmitteln etc.
  • Widerstandsunfähigkeit bedeutet, dass sich der Gewahrsamsinhaber infolge der Einwirkungsmittel nicht gegen die Wegnahme wehren kann
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56
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 140 Ziff. 1 II erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
  • Tathandlung: Nötigungshandlungen gem. Ziff. 1 I nach Ertapptwerden auf frischer Tat

Subj. TB:

  • Tatvorsatz (mind. dolus eventualis)
  • Aneignungsabsicht
  • Bereicherungsabsicht
  • Beutesicherungsabsicht
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57
Q

Wie ist gestohlen i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II definiert?

A

Diebstahl muss bereits vollendet sein.

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58
Q

Wie ist auf frischer Tat ertappt i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II definiert?

A

Der Täter gilt als auf frischer Tat ertappt, wenn

  • eine Drittperson Zeuge
  • eines noch nicht beendeten Diebstahls wird
  • indem sie beobachtet, wie das Deliktsgut weggenommen wird, dessen Abtransport vorbereitet wird oder der Abtransport erfolgt
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59
Q

Wie ist die Nötigungshandlung i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II zu konkretisieren?

A

Die qualifizierte Nötigung kann sich gegen jedwede Person richten, die Möglichkeit zur Sicherstellung der Beute hat.

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60
Q

Wie ist die Beutesicherungsabsich i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II zu definieren?

A
  • Täter muss Absicht haben, die Beute zu sichern; d.h., den Gewahrsam am Diebesgut nicht zu verlieren
  • Gewalt zur Fluchtsicherung genügt nicht
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61
Q

Wie sind die Raubqualifikationen in StGB 140 Ziff. 2-4 zu konkretisieren?

A
  • Mitsichführen einer Schusswaffe und Bandenmässigkeit:
    Gleich wie beim Diebstahl nach StGB 139
  • Besondere Gefährlichkeit:
    Wegen der erhöhten Grundgefährlichkeit ggü. Diebstahl liegt die Qualifikationsschwelle beim Raub höher (z.B. Höhe der erwarteten Beute, besonders professionelles oder hinterlistiges Vorgehen, Benutzung einer Schusswaffe)
  • Lebensgefahr:
    Es hängt nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer stirbt oder überlebt
  • Schwere Körperverletzung:
    Vgl. StGB 122
  • Grausame Behandlung:
    Zufügen von besonderen Schmerzen, sodass das Opfer mehr Leid erfährt, als es zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig erscheint
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62
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 141?

A

Der TB der Sachentziehung schützt die Verfügungsmacht des Eigentümers sowie dinglich Berechtigter.

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63
Q

Was ist die systematische Stellung von StGB 141?

A
  • Erfolgsdelikt (!)
  • Individualdelikt
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64
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 141 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: bewegliche Sache
  • Tathandlung: Entziehen der Sache
  • Taterfolg: Zufügung eines erheblichen Nachteils

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Keine Aneignungsabsicht erforderlich
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65
Q

Wie ist das Entziehen i.S.v. StGB 141 definiert?

A
  • Wegnahme oder Vorenthalten
  • Wegnahme gleich wie bei StGB 139
  • Vorenthalten: Alle Handlungen, welche zur Verunmöglichung oder Erschwerung der Ausübung des Rechtes an der Sache für einen nicht unerheblichen Zeitraum führen
  • Vertragswidriger Gebrauch allein reicht nicht aus
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66
Q

Was ist ein erheblicher Nachteil i.S.v. StGB 141?

A
  • Materielle Vermögenseinbusse: > CHF 300.-
  • Immaterieller Schaden: Gesamtwürdigung je nach Einzelfall, Beispiele:
    • Einer kranken Person werden Medikamente weggenommen
    • Manuskript eines Redners wird kurz vor einer Rede versteckt
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67
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 141bis?

A

Der TB der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schützt das Vermögen.

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68
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 141bis aus?

A
  • Tätigkeitsdelikt
  • Individualdelikt
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69
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 141bis erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (typischerweise Fehlüberweisungen)
  • Tathandlung: Im eigenen Nutzen oder für den Nutzen eines Dritten unrechtmässig verwenden

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Bereicherungsabsicht (ungeschriebenes TB-Merkmal)
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70
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 142?

A

Der TB der unrechtmässigen Entziehung von Energie schützt die Verfügungsmacht über Energie als Teil des Vermögens.

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71
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 142 aus?

A
  • Tätigkeitsdelikt
  • Individualdelikt
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72
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 142 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Energie
  • Tathandlung: Unrechtmässige Entziehung von Energie

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Für die Qualifikation in Abs. 2: Bereicherungsabsicht
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73
Q

Was ist Engergie i.S.v. StGB 142?

A
  • Mangels Abgrenzbarkeit keine Sache
  • Bsp.: Wärme, Strom, Wind, Sonnenenergie, Kernreaktion, Verbrennungswärme
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74
Q

Was bedeutet unrechtmässig i.S.v. StGB 142?

A

Unrechtmässig ist die Enziehung von Energie, wenn kein vertraglicher Anspruch auf Bezug dieser Energie besteht.

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75
Q

Was ist eine Anlage i.S.v. StGB 142?

A

Z.B.:

  • Kraftwerke
  • Maschinen
  • Sendeanlagen
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76
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 143?

A

Der TB der unbefugten Datenbeschaffung schützt die Verfügungsmacht über die Daten.

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77
Q

Welche systematische Stellung hat der TB von StGB 143?

A
  • Verletzungsdelikt
  • Individualdelikt
  • Abs. 1: Offizialdelikt
  • Abs. 2: Antragsdelikt
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78
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 143 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Daten
  • Tathandlung: Bereicherungsabsicht

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Bereicherungsabsicht
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79
Q

Wie sind Daten i.S.v. StGB 143 definiert?

A

Alle Informationen, die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können

  • Erfasst werden auch Programme der Datenverarbeitung oder Daten mit mathematischen Inhalten
  • Nicht erforderlich, dass Daten in eine visuell erkennbare oder lesbare Form (rück)überführt werden können
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80
Q

Wann sind Daten elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeichert oder übermittelt i.S.v. StGB 143?

A
  • Elektronisch gespeichert: In einem Prozess der automatisierten Datenverarbeitung befindlich
  • Übermittelt: In Datenübermittlungsprozess befindlich, bei dem Daten zur Übertragung vermittels eines Datenverarbeitungsprozesses gespeichert werden
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81
Q

Was bedeutet nicht für den Täter bestimmt i.S.v. StGB 143?

A
  • Keine Zugriffsberechtigung auf die Daten
  • Achtung: Darf jemand Daten benützen, so liegt keine unbefugte Verwendung vor; auch wenn sich Benutzer nicht an vertragliche (bspw. finanzielle

Entschädigung), urheberrechtliche oder anderweitig begründete Nutzungsbeschränkungen hält
→ Datenveruntreuung ist also nicht von StGB 143 (und auch nicht von anderen Strafnormen erfasst)

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82
Q

Wie ist die besondere Sicherung gegen unbefugten Zugriff i.S.v. StGB 143 definiert?

A
  • Zugriff: Jede Form der Einwirkungsmöglichkeit; d.h. jeder technische oder physische Zugang zu Datenspeichern, zu einem System und zum Sicherungsbereich
  • Sicherung: Zugriff muss durch Sicherung ganz ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert werden, wobei je nach Einzelfall andere Anforderungen gelten. Für die Datenübermittlung werden generell geringere Anforderungen an die Sicherung gestellt. Gar keine besonderen Sicherheitsmassnahmen braucht es bei duch das Fernmeldegeheiminis geschützten Übermittlungswegen.
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83
Q

Wie ist das Beschaffen i.S.v. StGB 143 definiert?

A
  • Erlangung der Verfügungsgewalt durch Überwindung oder Umgehung der Zugriffsschranken zum Zwecke des eigenen Gebrauchs
  • Im Regelfall: Kopieren der Daten reicht aus (StGB 143 schützt im Gegensatz zu StGB 139 auch ein immaterielles Gut)
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84
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 143bis?

A

Der TB des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schützt:

  • Die Integrität des Datenverarbeitungssystems
  • Die Freiheit des Berechtigten über Zugangsberechtigung zu disponieren
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85
Q

Wie ist die systematische Stellung von StGB 143bis?

A
  • Individualdelikt
  • Abs. 1: Verletzungsdelikt (plus Gefährdungselement)
  • Abs. 2: Tätigkeitsdelikt (plus Gefährundgselement)
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86
Q

Was ist im obj. und subj. Tatbestand von StGB 143bis erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Datenverarbeitungssysteme
  • Tathandlung (und bei Abs. 1 Taterfolg):
    • Eindringen (Abs. 1)
    • In Verkehr bringen, zugänglich machen von Passwörtern, Programmen oder anderen Daten (Abs. 2)

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
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87
Q

Was ist eine Datenverarbeitungsanlage i.S.v. StGB 143bis?

A
  • Technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wiedergegeben werden.
  • Bsp.: Mobiltelefone, Bankautomaten, Spielautomaten, Spielkonsolen, moderne Ladenkassen, Wärmepumpen, Billetautomaten, PC, Laptop
  • USB-Stick, CD und andere Speichermedien aber nur, wenn sie am PC/Laptop angeschlossen sind
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88
Q

Wie ist das Eindringen i.S.v. StGB 143bis I definiert?

A
  • Handeln gegen den Willen des Berechtigten, das dazu führt, dass die Zugangsschranken zum Tatobjekt überwunden bzw. ausgeschaltet werden
  • Muss auf dem Weg von Datenübertragungseinrichtungen erfolgen
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89
Q

Wie ist das in Verkehr bringen i.S.v. StGB 143bis II definiert?

A

Jede beliebige Handlung, die geeignet ist, einem Dritten zumindest den Gebrauch des Tatmittels zu eröffnen.

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90
Q

Wie ist das zugänglich machen i.S.v. StGB 143bis II definiert?

A
  • Eröffnung der Möglichkeit zur Beschaffung von Passwörtern, Programmen oder anderen Daten durch ein beliebiges Handeln
  • Teilweise Überschneidung mit TBM des Inverkehrbringens
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91
Q

Was sind Passwörter, Programme oder andere Daten i.S.v. StGB 143bis II?

A
  • Erfasst werden auch Viren sowie Entschlüsselungs- und Verschlüsselungssoftware
  • Eignung zur Begehung einer Tat nach Abs. 1
  • Erforderlich ist ein objektiv illegaler Verwendungszweck
    Der Vertrieb von “dual-use”-Vorrichtungen (solche mit legalem und illegalem Verwendungszweck) ist unter Wahrung minimaler Sicherheitsvorkehren weiterhin zulässig.
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92
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 144?

A
  • Integrität der körperlichen Vermögensbestandteile
  • Unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht
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93
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 144 aus?

A
  • Individualdelikt
  • Erfolgsdelikt
  • Abs. 1: Antragsdelikt
  • Abs. 2 und 3: Offizialdelikt
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94
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 144 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
  • Tathandlung und -erfolg: Beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
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95
Q

Was umfasst die Sache i.S.v. StGB 144?

A

Neben beweglichen auch unbewegliche Sachen (im Gegensatz zu StGB 137 ff.!).

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96
Q

Wie ist das Beschädigen i.S.v. StGB 144 I definiert?

A
  • Jede mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz
  • Darunter fällt auch:
    • Substanzveränderung (bspw. Zerbrechen einer Statue)
    • Minderung der Funktionsfähigkeit (bspw. Ablassen der Luft aus Autopneus) → für mich fragwürdig
    • Minderung der Ansehnlichkeit (h.L.; bspw. Beschmieren eines Denkmals)
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97
Q

Wie ist das Zerstören i.S.v. StGB 144 I definiert?

A
  • Steigerungsbegriff zur Beschädigung
  • Zerstörung liegt vor bei vollständiger Vernichtung der Sachsubstanz bzw. vollständiger Aufhebung der Funktionsfähigkeit durch Eingriff in die Sachsubstanz
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98
Q

Wie ist das Unbrauchbarmachen i.S.v. StGB 144 I definiert?

A
  • Minderung oder Aufhebung der Brauchbarkeit, ohne dass Sachsubstanz beeinträchtigt wird
  • Weitgehende Überlappungen mit Beschädigung
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99
Q

Wie ist die öffentliche Zusammenrottung i.S.v. StGB 144 II definiert?

A
  • Zusammenrottung: Menschenansammlung, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen ist
  • Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann
  • Muss kausal für Sachbeschädigung sein!
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100
Q

Wann ist ein grosser Schaden i.S.v. StGB 144 III zu bejahen?

A

Ein grosser Schaden ist gem. BGer gegeben bei einer Schadenhöhe von CHF 10’000.-

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101
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 144bis?

A
  • Verfügungsmacht über intakte Daten
  • Ungestörte Verwendbarkeit von Daten
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102
Q

Wie ist die systematische Stellung von StGB 144bis?

A
  • Individualdelikt
  • Ziff. 1: Erfolgsdelikt
  • Ziff. 2: Abstraktes Gefährdungsdelikt
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103
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 144bis Ziff. 1 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Daten
  • Tathandlung und -erfolg: Verändern, löschen, unbrauchbar machen

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
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104
Q

Was umfasst das Verändern i.S.v. StGB 144bis?

A

Jede Umgestaltung der Daten bspw. durch:

  • Teillöschungen
  • Hinzufügen von Daten
  • Inhaltliche oder formale Umgestaltungen
  • Verknüpfung mit anderen Dateien
  • Einschleusen von Viren
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105
Q

Wie ist das Löschen i.S.v. StGB 144bis definiert?

A

Daten gelten als gelöscht, wenn sie von dem entsprechenden Datenträger entfernt worden sind und nicht mehr wiederhergestellt werden können.

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106
Q

Wie ist das Unbrauchbarmachen i.S.v. StGB 144bis definiert?

A

Unbrauchbarmachen liegt vor, wenn dem Berechtigten der Zugriff auf die Daten verunmöglicht wird; wie bspw. durch Generierung eines Zugangscodes oder Änderung eines Zugangscodes.

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107
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 144bis Ziff. 2 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Besondere Programme, die zu Zwecken der Ziff. 1 verwendet werden sollen
  • Tathandlung: Herstellen, einführen, in Verkehr bringen, anpreisen, anbieten oder sonst wie zugänglich machen oder zu ihrer Herstellung Anleitung geben

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
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108
Q

Wie ist das Herstellen i.S.v. StGB 144bis Ziff. 2 definiert?

A

Fertigstellen von Programmen, die fähig sind, betroffene Datenbestände zu verändern, zu löschen oder unbrauchbar zu machen.

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109
Q

Wie ist das Einführen i.S.v. StGB 144bis Ziff. 2 definiert?

A

Importieren der Programme vom Ausland in die Schweiz.

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110
Q

Wie ist das zur Herstellung Anleitung geben i.S.v. StGB 144bis Ziff. 2 definiert?

A
  • Verselbständigte Teilnahmehandlung
  • Erfasst auch wesentliche Teilinformationen
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111
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 146?

A

Der TB des Betrugs schützt das Vermögen.

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112
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 146 aus?

A
  • Erfolgsdelikt
  • Selbstschädigungsdelikt
  • Vermögen wird gegen irrtumsbedingte Selbstschädigung geschützt
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113
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 146 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung: Arglistige Täuschung über Tatsachen
  • Ungeschriebenes TBE: Irrtumsbedingte Vermögensdisposition
  • Taterfolg: Vermögensschaden

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Bereicherungsabsicht
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114
Q

Wie präsentiert sich der obj. TB des StGB 146 im Detail?

A
  1. Arglistige Täuschung
  2. Täuschungsbedingter Irrtum
  3. Irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Getäuschten
  4. Eintritt eines Vermögensschadens als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition
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115
Q

Wie ist die Täuschung i.S.v. StGB 146 definiert?

A

Jedes Verhalten, das geeignet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.

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116
Q

Was kann Gegenstand einer Täuschung i.S.v. StGB 146 sein?

A
  • Tatsachen, d.h. objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, welche an sich bewiesen werden könnten bzw. könnten
  • Keine Werturteile oder Prognosen
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117
Q

Was für Beispiele für Tatsachen, über welche i.S.v. StGB 146 getäuscht werden kann (oder eben nicht) gibt es?

A
  • Äussere Tatsachen, z.B. Zahlungsfähigkeit
  • Innere Tatsachen, z.B. Zahlungswille
  • Rechtstatsachen, z.B. Eigentum an Sicherheiten und/oder deren Unbelastetheit
  • Tatsachen, auf die eine Prognose gestützt wird
  • Nicht aber Prognosen über zukünftige Ereignisse an sich, Werturteile und Meinungen; z.B. Steigerungspotential einer Aktie
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118
Q

Welche Formen der Täuschung i.S.v. StGB 146 existieren?

A
  • Vorspiegelung von Tatsachen
  • Unterdrückung von Tatsachen
  • Bestärken in einem Irrtum
  • Nichtbeseitigen eines Irrtums (Unterlassen)
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119
Q

Wie ist das Vorspiegeln i.S.v. StGB 146 definiert?

A
  • Es wird der Eindruck erweckt, dass eine Tatsache oder ihre Qualitäten gegeben sind, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht
  • Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
    • Bewirken des Irrtums durch aktives Verhalten
    • Betrug durch “Schweigen” bspw. durch Verletzung von qualifizierten Aufklärungspflichten
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120
Q

Wie ist das Unterdrücken i.S.v. StGB 146 definiert?

A

Es wird durch aktives Tun explizit oder implizit der Eindruck erweckt, Tatsachen seien entweder nicht gegeben oder seien anderer Qualität, als dies tatsächlich der Wahrheit entspricht.

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121
Q

Wie ist das Bestärken in einem Irrtum i.S.v. StGB 146 definiert?

A
  • Erforderlich ist nur ein motivierendes Verhalten des Täters, das den Irrenden in seinem Irrtum psychisch bestärkt
  • Rein passives Verhalten genügt demnach nicht!
  • Hervorrufung eines Irrtums beim Getäuschten durch Täter ist aber nicht erforderlich, weil Irrtum in dieser Tatbestandsvariante bereits bestehen muss
  • Seltene Tatbestandsvariante → kann bestimmte Lücken füllen
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122
Q

Wie ist die Täuschung durch Unterlassen i.S.v. StGB 146 definiert?

A
  • Unterlassen der Aufklärung bei Bestehen einer qualifizierten Rechtspflicht zur Beseitigung eines Irrtums i.S. einer Garantenpflicht
    Damit handelt es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein unechtes Unterlassungsdelikt
  • Gesetzliche und vertragliche Meldepflichten bei Sozialversicherungen oder Privatversicherungen begründen keine Pflicht, einen Vermögensschaden beim Versicherer zu verhindern (vgl. aber neu StGB 148a)
  • Die Täuschung durch Unterlassen ist abzugrenzen von der Irrtumserregung durch konkludentes Verhalten (z.B. qual. Schweigen)
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123
Q

Wann liegt Arglist i.S.v. StGB 146 vor und warum reicht eine einfache Täuschung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus?

A
  • Arglist ist gegeben, wenn sich der Täter eines ganzen Lügengebäudes, einer Machenschaft oder qualifizierten Lüge bedient
  • Einfache Lügen oder List genügen nicht!
  • Das Erfordernis der Arglist ist Ausdruck des Gedankens der Opfermitverantwortung; wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, ist strafrechtlich nicht schutzwürdig
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124
Q

Insb. welche Vorgehensweise wird von der Fallgruppe der besonderen Machenschaften i.S.v. StGB 146 erfasst?

A

Zusätzliche Massnahmen wie Urkundenfälschung.

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125
Q

In welchen Fällen wird das Vorliegen einer qualifizierten Lüge i.S.v. StGB 146 bejaht?

A

Arglist aufgrund einer qualifizierten Lüge liegt vor, wenn:

  • Die Überprüfung der Lüge unverhältnismässig schwer, unmöglich oder unzumutbar ist
  • Wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält
  • Wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände weiss, dass keine Überprüfung stattfinden wird (z.B. bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses)
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126
Q

Wie präsentiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf das Erfordernis der Arglist i.S.v. StGB 146?

A
  • BGer neigt zur Verneinung der Opfermitverantwortung, dramatisiert die Täuschung und verharmlost das Opferverhalten
  • Ausnahmen macht es in folgenden Fällen:
    • Geschäftlich erfahrene, dem Täter überlegene Opfer vernachlässigen elementare Selbstschutzmassnahmen
    • Erschreckend naives Vertrauen in Kreditnehmer
    • Opfer macht trotz durchschauter Täuschung weiter Geschäfte mit Täter
    • Str.: Völlig unrealistische Gewinnversprechen (Arglist meist trotzdem bejaht)
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127
Q

Wie ist der Irrtum i.S.v. StGB 146 definiert?

A
  • Vorstellung über Tatsachen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt
  • Aktive Fehlvorstellung ist nicht erforderlich, “Mitbewusstsein” der Richtigkeit genügt
  • Irrelevant ist, ob der Getäuschte urteilsfähig ist oder nicht
  • Zweifel als Irrtum?
    • Zweifelt der Getäuschte an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, schliesst dies den Irrtum nicht aus
    • Allerdings: Wo liegt die Grenze der Schutzbedürftigkeit? Evtl. Ausschluss über Arglist-Erfordernis
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128
Q

Wie ist die Vermögensdisposition i.S.v. StGB 146 definiert?

A

Vermögensdisposition = Vermögensverfügung

  • Vermögensdisposition ist grds. jedes Handeln oder Unterlassen, das unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeiführt
  • Vermögensdisposition muss auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuühren sein
    • Zwischen Irrtum und Vermögensdisposition muss also ein Motivationszusammenhang bestehen
    • Gewährleistet den Selbstschädigungscharakter des Betrugs
  • Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein
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129
Q

Was sind Beispiele für Vermögensdispositionen i.S.v. StGB 146?

A
  • Auszahlung von Geld
  • Herausgabe von Sachen
  • Eingehen vertraglicher Verpflichtungen
  • Erfüllen von Forderungen
  • Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes; insb. einer Forderung
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130
Q

Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen den TB von StGB 146 und 139?

A
  • Wenn eine Selbstschädigung mit Vermögensdisposition vorliegt:
    → Betrug
    • Verfügung über Sache im Bewusstsein, dass Gewahrsam an der Sache verloren geht
    • Verfügender hat bei der Vermögensdisposition eine gewisse Entscheidungsfreiheit bzw. Wahlfreiheit
  • Wenn eine Fremdschädigung ohne Vermögensdisposition vorliegt:
    → Diebstahl (oder Raub)
    • Geschädigter ist sich des (drohenden) Gewahrsamsverlusts nicht bewusst
    • Geschädigter hat keine Möglichkeit, Verlust zu verhinder
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131
Q

Wie ist der Vermögensschaden i.S.v. StGB 146 definiert?

A
  • Direkt durch die Vermögensdisposition hervorgerufene Minderung des Gesamtwertes des strafrechtlich geschützten Vermögens (Vermögensbegriff)
  • Auch vorübergehende Vermögensschädigung ist erfasst
  • Vermögensgefährdung ist grds. noch kein Schaden
  • *Ausnahme:** Schadensgleiche Vermögensgefährdung, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Wert des Vermögens objektiv derart beeinträchtigt ist, dass das Vermögen (nach “Buchführungsgrundsätzen”) bereits als geschmälert anzusehen ist
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132
Q

Wie wird der Vermögensschaden i.S.v. StGB 146 ermittelt?

A
  • Vergleich des Gesamtwertes des Vermögens unmittelbar vor und unmittelbar nach der Vermögensdisposition (“Gesamtsaldierung”)
  • Minderwert kann sich ergeben aus:
    • Minderwertigkeit oder Nichterbringung einer Leistung
    • Verminderung der Aktiven
    • Vermehrung der Passiven
    • Entgangenem Gewinn, sofern Getäuschter Anspruch darauf hat
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133
Q

Wann liegt kein Schaden i.S.v. StGB 146 vor?

A
  • Wenn der eingetretene Minderwert des Vermögens durch ein Äquivalent in Gestalt einer Gegenleistung ausgeglichen wird
  • Wenn Sicherheiten für die Entgeltung einer Leistung eingeräumt werden
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134
Q

Wann besteht eine äquivalente Gegenleistung in Bezug auf die Frage, ob ein Vermögensschaden i.S.v. StGB 146 vorliegt?

A

Ausgangspunkt ist wirtschaftlicher Wert der Gegenleistung:

  • Wenn Gegenleistung objektiv betrachtet weniger wert ist → keine äquivalente Gegenleistung
  • Wenn Gegenleistung noch gerichtlich (wie bspw. mittels Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen) festgestellt werden muss → keine äquivalente Gegenleistung
  • Wenn das Opfer eine wirtschaftlich gesehen objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält → äquivalente Gegenleistung
    • Ausnahme: Leistung entspricht nicht den persönlichen Bedürfnissen und Interessen des Opfers (subjektive Schadenskomponente)
    • Ausnahme: Soziale Zweckverfehlung (str.)
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135
Q

Was versteht man unter einem Dreiecksbetrug?

A
  • Im Rahmen von StGB 146 müssen der Getäuschte und der Verfügende identisch sein, nicht aber der Verfügende und der Geschädigte
  • Allerdings liegt, wenn der Getäuschte nicht über eigenes Vermögen verfügt, ein Betrug nur vor, wenn die Verfügung dem Vermögensinhaber zurechenbar ist (sonst keine Selbstschädigung!)
  • Voraussetzung für die Zurechenbarkeit:
    • Der Getäuschte muss für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich bzw. zuständig sein und tatsächlich darüber verfügen können (Lagertheorie)
    • Nicht erforderlich ist, dass der Verfügende auch rechtlich wirksam disponieren kann (h.L.)
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136
Q

Wie sieht der subj. TB von StGB 146 im Detail aus?

A
  • Vorsatz
  • Absicht unrechtmässiger Bereicherung
    • Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögenszuwachses
    • Täter darf keinen Anspruch auf Bereicherung haben
    • Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung
      • Vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung muss Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens darstellen
      • Bereicherung soll dem Täter direkt aus dem Vermögen des Opfers zuwachsen (Vermögensverschiebungsdelikt)
      • Sichert den Delitscharakter
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137
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 147?

A

Der TB des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (“Computerbetrug”) schützt das Vermögen.

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138
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 147 aus?

A
  • “Computerbetrug”
  • Abs. 1 und 2: Offizialdelikt
  • Abs. 3: Antragsdelikt
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139
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 147 I erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung:
    • Einwirkung auf Vorgang der Datenverarbeitung und Hervorrufung eines unrichtigen Datenverarbeitugnsergebnisses (zur)
    • Herbeiführung einer Vermögensverschiebung oder Verdeckung einer Vermögensverschiebung
  • Taterfolg: Vermögensschaden

Subj. TB:

  • Mind. Eventualvorsatz
  • Bereicherungsabsicht
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140
Q

Wie sieht der obj. TB von StGB 147 Abs. 1 Var. 1 im Detail aus?

A
  1. Datenmanipulation
  2. Unrichtiges Ergebnis einer Datenverarbeitung
  3. Vermögensverschiebung
  4. Eintritt eines Vermögensschadens als unmittelbare Folge der Vermögensverschiebung
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141
Q

Wie sieht der obj. TB von StGB 147 I Var. 2 im Detail aus?

A
  1. Bestehen einer Vermögensverschiebung
  2. Verdecken einer Vermögensverschiebung durch eine unmittelbar nachherige Datenmanipulation
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142
Q

Wie ist der Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang i.S.v. StGB 147 definiert?

A
  • Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgänge sind elektronische oder vergleichbare technische Vorgänge, bei denen durch Eingabe von Daten bzw. Arbeitsbefehlen und ihre Verknüpfung nach Programmen automatisierte Arbeitsergebnisse erzielt werden
  • Erfasst ist auch das Ingangsetzen eines Vorgangs
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143
Q

In welcher Weise kann das Einwirken i.S.v. StGB 147 erfolgen?

A

Vgl. die Aufzählung in StGB 147 I, die Varianten sind alternativ:

  • Durch unrichtige Verwendung von Daten
  • Durch unvollständige Verwendung von Daten
  • Durch unbefugte Verwendung von Daten
  • In vergleichbarer Weise (Auffangklausel)
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144
Q

Wie ist die unrichtige Verwendung von Daten i.S.v. StGB 147 definiert? Was wäre ein Beispiel dafür?

A
  • Täter verwendet Daten, die mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht übereinstimmen (da sie falsch oder unvollständig sind) und so zu einem
  • inhaltlich nicht zutreffenden Bild der computermässig erfassten vermögensrelevanten Vorgänge und Beziehungen führen
  • Beispiel: Bankangestellter gibt am Computer unzutreffende Informationen ein, die dazu führen, dass seinem Bankkonto ein bestimmter Betrag gutgeschrieben wird
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145
Q

Wie ist die unvollständige Verwendung von Daten i.S.v. StGB 147 definiert?

A
  • Tatbestandsvariante wird bereits von der unrichtigen Verwendung von Daten miterfasst
  • Sie stellt nur klar, dass eine Unterlassung - bspw. die Nichteingabe erforderlicher Daten - ebenfalls von StGB 147 erfasst ist
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146
Q

Wie ist die unbefugte Verwendung von Daten i.S.v. StGB 147 definiert? Was ist der Hauptanwendungsfall?

A
  • Unbefugt ist eine Verwendung, wenn eine Person durch an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreift, obwohl sie rechtlich dazu nicht befugt ist
  • Die Verwendung muss zu einem mit der Sach- und Rechtslage nicht übereinstimmenden Datenverarbeitungs- oder Übermittlungsergebnis führen (wohl h.L.)
  • Hauptanwendungsfall ist die Verwendung einer gefälschten oder entwendeten Codekarte an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten
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147
Q

Wie ist die Unrichtigkeit des Ergebnisses i.S.v. StGB 147 definiert?

A
  • Im deutschen Text nicht erwähnt, in den romanischen Fassungen schon
  • Tathandlung muss dazu führen, dass das Ergebnis der Datenverarbeitung bzw. Datenübermittlung unrichtig ist, sodass ein unzutreffendes Bild der computerisiert erfassten vermögensrechtlich relevanten Vorgänge und Beziehung entsteht
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148
Q

Wie ist die Vermögensverschiebung i.S.v. StGB 147 definiert?

A

Entspricht der Vermögensdisposition beim Betrug (StGB 146).

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149
Q

Wie ist das unmittelbar darnach verdecken i.S.v. StGB 147 zu verstehen?

A

Erfasst sind v.a. computergekoppelte Geld-, Waren- oder Dienstleistungsautomaten, bei denen

  • zuerst die Leistung beansprucht wird und
  • anschliessend durch Manipulation der computerisierten Verrechnungsapparaturen erreicht wird, dass Beuzüge nicht ordnungsgemäss belastet werden
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150
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 147 aus?

A
  • StGB 147 ist lex specialis ggü. StGB 138 Ziff. 1 I (Sachveruntreuung)
  • StGB 147 geht StGB 137 und 139 vor, wenn über Datenmanipulation Sachwerte zugänglich gemacht werden
  • StGB 147 ist ggü. StGB 146 subsidiär
  • StGB 148 ist ggü. StGB 147 lex specialis
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151
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 148?

A

Der TB des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schützt das Vermögen des Kartenausstellers.

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152
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 148 aus?

A
  • Echtes Sonderdelikt (Karteninhaber)
  • Gilt für Dreiparteiensystem und Zweiparteiensystem
  • Abs. 2: Qualifikation
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153
Q

Welche Parteien bilden zusammmen ein Dreiparteiensystem i.S.v. StGB 148?

A
  • Kreditkartenunternehmen
    Stellt Karte aus und überlässt sie dem Kreditinhaber
  • Kunde/Kreditinhaber
    Bezieht eine Leistung und bezahlt mit Karte seinen Vertragspartner, den Vertragsunternehmer
  • Vertragsunternehmen
    Bei Bezahlung mit Karte durch Karteninhaber wird das Entgelt (unter Abzug einer Gebühr) vom Kreditkartenunternehmen an das Vertragsunternehmen geleistet
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154
Q

Welche Parteien bilden zusammen ein Zweiparteiensystem? Was sind Beispiele für ein solches Zweiparteiensystem?

A
  • Vertragsunternehmen
    Kreditkarten- und Vertragsunternehmen sind identisch, d.h. die KK wird vom Vertragsunternehmen selber ausgestellt und dem Kreditinhaber ausgegeben
  • Kunde / Kreditinhaber
    Bezieht eine Leistung und bezahlt mit der KK seinen Vertragspartner, den Vertragsunternehmer
  • Beispiele sind Kundenkarten von Warenhäusern, Tankstellen, Restaurants etc.
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155
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 148 erforderlich? Gibt es weitere Voraussetzungen?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Berechtigter Karteninhaber
  • Tatobjekt: Check- oder Kreditkarte oder “gleichartiges Zahlungsinstrument”
  • Tathandlung: Verwenden der Karte trotz Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
  • Taterfolg: Vermögensschaden beim Kartenaussteller

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis

Obj. Strafbarkeitsbedingung:
Ergreifen von zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte

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156
Q

Was wird insb. als gleichartiges Zahlungsinstrument i.S.v. StGB 148 erfasst?

A

Sog. Debitkarten (Postcard, EC-direct, Maestro).

  • Dabei handelt es sich um eine Bankkarte oder Bankomatkarte, die zur bargeldlosen Bezahlung oder zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten berechtigt
  • Karteneinsatz löst Zahlung der ausgebenden Bank an Vertragsunternehmen aus
  • Im Gegensatz zur Kreditkarte werden Transaktionsbeträge nicht gesammelt und saldiert, sondern unmittelbar vom Konto des Karteninhabers abgebucht, an das Karte direkt gekoppelt ist
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157
Q

Wie ist die Kreditkarte i.S.v. StGB 148 definiert?

A

Zahlungsmittel, welches dem Karteninhaber durch Vorlage als Legitimationsmittel bei einer Drittperson (d.h. dem Vertragsunternehmen) in einem standardisierten Prozess gestattet, eine Forderung der Drittperson gegen den Kartenaussteller zu generieren und dadurch dem Dritten gegenüber mit befreiender Wirkung zu leisten.

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158
Q

Wie ist die Zahlungsunfähigkeit i.S.v. StGB 148 definiert?

A

Zwei kumulative Voraussetzungen:

  • Der Täter ist überschuldet und
  • ihm fehlen liquide Mittel, um gegenwärtig oder zukünftig fälligen Verpflichtungen nachzukommen

Massgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist der Zeitpunkt des Karteneinsatzes.

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159
Q

Wie ist die Zahlungsunwilligkeit i.S.v. StGB 148 definiert?

A

Zwei Möglichkeiten:

  • Karteninhaber zahlt entsprechend einem im Zeitpunkt des Kartengebrauchs gefasstem Entschluss nicht fristgerecht oder
  • Karteninhaber rechnet zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit, nicht fristgerecht zahlen zu können und nimmt dies in Kauf
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160
Q

Was sind vermögenswerte Leistungen i.S.v. StGB 148?

A
  • Sowohl Sach- als auch Dientleistungen
  • Nach h.L. auch die Erlangung von Vorleistungen
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161
Q

Wie ist der Vermögensschaden i.S.v. StGB 148 definiert?

A

Vgl. die Definition bei StGB 146.

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162
Q

Bei wem und zu welchem Zeitpunkt muss der Vermögensschaden i.S.v. StGB 148 eintreten?

A
  • Schaden muss zwingend beim Kartenaussteller eintreten
  • Massgeblicher Zeitpunkt: Einsatz der Karte
  • Nach h.L. entsteht mit dem Benützen der Karte eine Forderung des Kartenausstellers gegen den Täter, deren Wert aufgrund der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit gemindert ist
    Bei nur möglicher Zahlungsunfähigkeit darf der Karteninhaber allerdings den vertraglich eingeräumten Zeitrahmen für den Ausgleich ausschöpfen
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163
Q

Wie müssen die Massnahmen gegen Kartenmissbrauch i.S.v. StGB 148 aussehen?

A

Objektive Strafbarkeitsbedingung, welche sowohl den Kartenaussteller als auch das Vertragsunternehmen betrifft!

  • Branchenübliche Massnahmen, die sich technisch und wirtschaftlich rechtfertigen lassen
  • Nicht nur Massnahmen gegen Missbräuche bei Benutzung, sondern auch vor Ausstellung
    • Zumutbare Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    • Massstab: Branchenübliche Kriterien
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164
Q

Wie ist der TB von StGB 148 gegen denjenigen von StGB 146 abzugrenzen?

A
  • StGB 146 ist tatbestandlich regelmässig nicht erfüllt
  • Selbst wenn der Täter die Ausstellung der Karte durch arglistige Täuschung erwirkt, liegt kein Betrug vor, da der Kartenaussteller erst durch die spätere Verwendung der Karte am Vermögen geschädigt wird und noch nicht durch die Kartenausstellung an sich (BGer)
  • StGB 146 denkbar im Dreiparteiensystem, wenn der Täter damit rechnet, dass das Vertragsunternehmen seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen werde und daher keine Zahlungspflicht beim Kartenaussteller entsteht
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165
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 149?

A

Der TB der Zechprellerei schützt das Vermögen.

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166
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 149 aus?

A
  • Auffangtatbestand zum Betrug
  • Antragsdelikt
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167
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 149 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Forderungen als Gegenleistung für Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen
  • Tathandlung: Um Bezahlung prellen

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
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168
Q

Welche Forderungen schützt StGB 149?

A
  • Forderungen eines Gastgewerbebetriebs als Gegenleistung für die im Gesetz aufgezählten Dienstleistungen
  • Aufzählung ist abschliessend
  • Die Leistungen müssen bezogen worden sein; Bestellung reicht nicht
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169
Q

Wie ist das Prellen i.S.v. StGB 149 definiert?

A
  • Gastgewerbebetriebsinhaber wird in der Erwartung enttäuscht, dass er für die von ihm erbrachte Dienstleistung bezahlt wird
  • Es genügt, wenn der Täter die Gegenleistung nicht rechtzeitig (d.h. spätestens beim Verlassen des Lokals) bezahlt (BGer)
170
Q

Wer ist i.S.v. StGB 149 antragsberechtigt?

A
  • Nur der Betriebsinhaber
  • Nicht das Servicepersonal, da dieses durch die Zechprellerei nicht geschädigt wird
171
Q

Wie steht StGB 149 im Verhältnis zu StGB 146?

A

StGB 149 ist ggü. StGB 146 subsidiär. Ein Betrug liegt aber regelmässig nicht vor, da es an der Arglist fehlt.

172
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 150?

A

Das Vermögen des Leistungserbringers.

173
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 150 aus?

A
  • Auffangtatbestand zum Betrug
  • Antragsdelikt
174
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 150 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Einem grösseren Personenkreis angebotene entgeltliche Leistung
  • Tathandlung: Erschleichen

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
175
Q

Was ist eine entgeltliche Leistung i.S.v. StGB 150?

A
  • Als Leistung kann jede Dienstleistung qualifiziert werden (BGer)
  • Nicht erfasst werden Sach- und Geldleistungen
  • Leistung muss grösserem Personenkreis und nur gegen Entgelt angeboten werden
176
Q

Wann ist das TBM ohne zu zahlen i.S.v. StGB 150 erfüllt?

A

Die Gegenleistung kann

  • ganz
  • oder auch nur teilweise

fehlen.

177
Q

Wann liegt ein Erschleichen i.S.v. StGB 150 vor?

A
  • Täter überwindet oder umgeht technische oder menschliche Sicherheitsvorkehren (BGer)
  • Bloss unberechtigte unentgeltliche Inanspruchnahme genügt noch nicht (BGer)
178
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 150bis?

A

Der TB des Herstellens und Inverkehrbringens von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote schützt das Vermögen des Dienstbetreibers.

179
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 150bis aus?

A
  • Kriminalisiert Vorbereitungshandlungen zu StGB 150
  • Antragsdelikt
  • Ist zwar eine Übertretung, Versuch und Beihilfe sind gem. StGB 150bis II aber strafbar (vgl. StGB 105 II)
180
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 150bis erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Geräte (inkl. deren Bestandteile) oder Datenverarbeitungsprogramme, die geeignet sind, codierte Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste zu entschlüsseln
  • Tathandlung: Vgl. die Aufzählung im Gesetz

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
181
Q

Was sind Rundfunkprogramme i.S.v. StGB 150bis?

A
  • Menschlich wahrnehmbare Informationen,
  • die an einem Ort produziert und von dort aus über Fernmeldeanlagen ausgesendet werden,
  • so dass sie von einer unbestimmten Anzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden können
  • i.d.R. nur Liveempfang möglich
182
Q

Was sind Fernmeldedienste i.S.v. StGB 150bis?

A
  • Gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Leistung
  • Zeitpunkt des Abrufs kann hier im Gegensatz zum Rundfunk regelmässig selbst bestimmt werden
183
Q

Was bedeutet codiert i.S.v. StGB 150bis?

A

Verschlüsselt, sodass ausgesendetes Signal bzw. übermittelte Daten nur durch einen spezifischen Decodierungsvorgang verständlich gemacht werden können.

184
Q

Was sind Geräte und ihre Bestandteile i.S.v. StGB 150bis?

A
  • Gerät: bewegliche Sache, die dazu bestimmt ist, bestimmte Aufgaben und Funktionen zu erfüllen
  • Bestandteile sind bspw. Bausätze
185
Q

Wie ist die Entschlüsselung i.S.v. StGB 150bis definiert?

A

Vorgang, der es gestattet, einen codiert ausgesendeten Dienst in verständlicher Form wahrzunehmen.

186
Q

Wann ist ein etwas zur unbefugten Decodierung bestimmt i.S.v. StGB 150bis?

A

Decodierung erscheint als zentrale Zwecksetzung des Geräts.

187
Q

Wie ist das in Verkehr bringen i.S.v. StGB 150bis definiert?

A

Eröffnung der Möglichkeit, faktische Verfügungs- gewalt über eine Sache zu erhalten und künftig unabhängig über sie zu verfügen, z.B. durch:

  • Kauf
  • Tausch
  • Schenkung
188
Q

Wie ist das Installieren i.S.v. StGB 150bis definiert?

A

Einrichten eines funktionsfähigen Geräts oder eines Datenverarbeitungsprogramms durch Endver- braucher.

189
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 151?

A

Der TB der arglistigen Vermögensschädigung schützt das Vermögen des Getäuschten.

190
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 151 aus?

A
  • Auffangtatbestand zu StGB 146
  • Täuschungsbedingte Vermögensschädigung ohne Bereicherungsabsicht
191
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 151 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung: Vorspiegeln oder Unterdrückung von Tatsachen
  • Taterfolg: Vermögensschaden

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
192
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 156?

A

Der Tatbestand der Erpressung schützt:

  • Das Vermögen
  • Die Willensfreiheit
193
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 156 aus?

A
  • Selbstschädigungsdelikt (bzgl. Vermögen)
  • Erfolgsdelikt
194
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 156 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung:
    • Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
    • zur Auslösung einer Vermögensdisposition
  • Taterfolg: Vermögensschaden

Subj. TB

  • Mind. dolus eventualis
  • Bereicherungsabsicht
195
Q

Wie sieht der obj. TB von StGB 156 im Detail aus?

A
  1. Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
  2. Vermögensdisposition
  3. Vermögensschaden
196
Q

Wann liegt Gewalt gegen Sachen i.S.v. StGB 156 Ziff. 1 vor?

A
  • Physische Einwirkung auf Sachen oder Gebäude
  • Eintritt eines Sachschadens ist nicht vorausgesetzt
  • Das Opfer braucht nicht Besitz oder Eigentum an der Sache zu haben, es muss aber eine ähnliche Beziehung bestehen, z.B.:
    • Erpresste Person ist für die Sache verantwortlich (bspw. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses)
    • Erpresste Person hat eine besondere emotionale Bindung zur Sache
197
Q

Wann liegt eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. StGB 156 vor?

A
  • Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt als vom Willen des Täters abhängig dargestellt wird und geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken
  • Nicht nötig, dass der Täter die Drohung tatsächlich verwirklichen will, solange sie als ernst gemeint erscheinen soll
198
Q

Sind auch Drohungen gegen Dritte von StGB 156 erfasst?

A
  • Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter kann taugliches Nötigungsmittel i.S.v. StGB 156 sein
  • Nicht vorausgesetzt, dass der Dritte dem Genötigten nahe steh; entscheidend ist, ob angedrohte Verletzung von Rechtsgütern Dritter einen hinreichend bestimmenden Zwang auf den Erpressten erzeugt (wie eine Drohung gegen ihn selbst)
199
Q

Wann ist die Voraussetzung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile i.S.v. StGB 156 erfüllt?

A
  • Intensität einer schweren Drohung i.S.v. StGB 180 muss nicht erreicht werden, aber:
  • Zwangsintensität, welche den Betroffenen gegen seinen Willen zum gewünschten Verhalten bestimmen kann
  • Individualisierter, objektiver Masstab (vernünftiger, besonnener Mensch in der konkreten Lage des Erpressten)
200
Q

Wie erfolgt die Abgrenzung von StGB 156 zu StGB 146?

A

Massgebend ist der funktionale Zusammenhang von Drohung und Täuschung sowie ihre jeweilige Intensität:

  • Erpressung geht Betrug vor, wenn eine Täuschung die Drohung lediglich unterstützt
  • Betrug geht Erpressung vor, wenn die Täuschung deutlich im Vordergrund steht
201
Q

Wie ist die Vermögensdisposition i.S.v. StGB 156 definiert?

A
  • Täter muss Opfer zu Verhalten bestimmen, sodass es sich selbst am eigenen Vermögen schädigt (Selbstschädigungsdelikt)
  • Anders als beim Betrug ist Opfer sich aber der Schädigung bewusst
202
Q

Wann liegt eine sog. Dreieckserpressung vor?

A
  • Dreieckserpressung liegt vor, wenn der Genötigte nicht über eigenes Vermögen, sondern über Vermögen eines Dritten verfügt und dabei einen Dritten schädigt
  • um Selbstschädigungscharakter zu erhalten, muss die Verfügung dem Geschädigten wie eine eigene zurechenbar sein
    • immer (+) bei rechtlicher Verfügungsbefugnis
    • h.M. lässt auch tatsächliche Sachherrschaft am Vermögensgegenstand genügen, die der Verfügende für den Geschädigten ausübt (Näheverhältnis)
203
Q

Wann liegt Gewerbsmässigkeit i.S.v. StGB 156 Ziff. 2 vor?

A

Vgl. die Definition bei StGB 139.

204
Q

Wie wird StGB 156 von StGB 140 abgegrenzt?

A
  • Über das TBM der Vermögensdisposition bzw. Wegnahme
  • Entscheidend ist, ob der Genötigte noch eine gewisse Entscheidungs- bzw. Wahlfreiheit hatte, ober über das Vermögen disponiert, oder nicht
  • Massstab hierfür ist Perspektive des Genötigten:
    • Wähnt Opfer Vermögen in jedem Fall verloren, liegt Fremdschädigung, d.h. Wegnahme, vor; unabhängig vom äusserlichen Geben oder Nehmen (→StGB 140)
    • Hält Opfer seine Mitwirkung für erforderlich, damit Nötiger sein Erpressungsziel erreichen kann, liegt darin (selbstschädigende) Vermögensdisposition (→ StGB 156)
205
Q

Wann liegt eine fortgesetzte Tagbegehung i.S.v. StGB 156 Ziff. 2 vor?

A
  • Wiederholte Erpressung derselben Person
  • Gleichgültig, ob einmaliger Willensschluss oder immer wieder neue Fassung des Vorsatzes
206
Q

Wann liegt eine Bedrohung vieler Menschen i.S.v. StGB 156 Ziff. 4 vor? Was für Beispiele gibt es?

A
  • Mind. 10 Personen (BGer)
  • Bsp.: Androhung der Sprengung eines öffentlichen Gebäudes, eines öffentlichen Verkehrsmittels etc.
207
Q

Wann liegt eine Drohung mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht​ i.S.v. StGB 156 Ziff. 4 vor?

A
  • Kunstgeschichtlich wertvolle Bauten
  • Öffentlich wichtige Infrastrukturanlagen (bspw. Brücken, Wasserleitungen, Eisenbahnlinien)
  • Parallele Gefährdung von Menschen nicht nötig
208
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 157?

A

Der TB des Wuchers schützt das Vermögen des Geschädigten.

209
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 157 aus?

A
  • Gefährdungsdelikt
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Qualifikation
210
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 157 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung:
    • Bewucherung (Ziff. 1 Abs. 1)
    • Nachwucher (Ziff. 1 Abs. 2)

Subj. TB:

  • Mind. Eventualvorsatz hinsichtlich der weit übersetzten Gegenleistung
211
Q

Woraus kann sich die Schwächeposition i.S.v. StGB 157 ergeben?

A

Abschliessende Aufzählung in StGB 157 Ziff. 1 I.

212
Q

Welche Tathandlungen ergeben zusammen den TB von StGB 157 Ziff. 1 II?

A

Zweiaktiges Delikt, vgl. den Gesetzeswortlaut:

  1. Zunächst Erwerb einer wucherischen Forderung
  2. Dann Weiterveräusserung oder Geltendmachung der wucherischen Forderung
213
Q

Was ist eine Leistung i.S.v. StGB 157?

A
  • Vermögenswerte Zuwendung
    Bspw. Geld-, Sach- oder Dienstleistungen
  • Wichtig: Leistung muss Bestandteil eines gegenseitigen entgeltlichen Vertrags sein
    Nicht erfasst sind damit insb. Schenkungen und Gefälligkeiten
214
Q

Wann liegt ein Gewähren oder Versprechen von Vermögensvorteilen i.S.v. StGB 157 vor?

A
  • Vermögensvorteil: Jede wirtschaftliche Besserstellung
  • Versprechen: Zusicherung, dass zukünftig ein Vermögensvorteil erbracht wird
  • Gewähren: Erfasst die tatsächliche Erbringung eines Vermögensvorteils
215
Q

Wann liegt ein offenbares wirtschaftliches Missverhältnis i.S.v. StGB 157 vor?

A
  • Geschäft weicht erheblich vom im wirtschaftlichen Verkehr üblichen Wertmassstab ab
  • Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht mehr als verständlich anzusehen
  • Massgebend: Markt- bzw. Verkehrswert der Leistung
  • Zu berücksichtigen sind alle objektiven Kriterien und zwar aus einer ex ante-Perspektive
216
Q

Wann liegt eine Zwangslage i.S.v. StGB 157 vor?

A

Opfer befindet sich (alternativ):

  • in einer wirtschaftlichen Notlage
  • aufgrund anderer Umstände in einer Bedrängnis, in welcher ein zwingender Bedarf nach einer bestimmten Leistung besteht
217
Q

Wann liegt Abhängigkeit i.S.v. StGB 157 vor?

A
  • Rechtliche
  • wirtschaftliche
  • affektive
  • psychische
  • oder andere Subordination ggü. dem Täter
218
Q

Wann liegt Unerfahrenheit i.S.v. StGB 157 vor?

A

Die Unerfahrenheit muss sich auf den betreffenden Geschäftsbereich im Allgemeinen; nicht nur auf den konkreten Vertragsgegenstand beziehen.

219
Q

Wann liegt eine Schwäche im Urteilsvermögen i.S.v. StGB 157 vor?

A

Erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit,

  • eine Situation rational zu beurteilen,
  • die Tragweite einzelner Handlungen zutreffend einzuschätzen sowie
  • seinen Willen nach vernünftigen Gesichtspunkten autonom zu bilden und zu betätigen
220
Q

Wann liegt ein Ausbeuten i.S.v. StGB 157 vor?

A

Kausal- und Motivationszusammenhang:

Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermögen muss ursächlich sein für das Zustandekommen des Wuchergeschäfts.

221
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 158?

A

Der TB der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Vermögen.

222
Q

Wie ist die systematische Stellung von StGB 158?

A
  • Verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt
  • Echtes Sonderdelikt (Voraussetzung: Vermögensfürsorgepflicht)
223
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 158 Ziff. 1 erforderlich?

A

Variante des Treubruchtatbestands

Obj. TB:

  • Täterkreis: vermögensfürsorge- oder aufsichtspflichtige Person
  • Tathandlung: Verletzung der dem Täter im Hinblick auf das zu betreuende Vermögen obliegenden Pflichten (durch Tun oder unterlassen)
  • Taterfolg (alternativ):
    • Schädigung des betreuten Vermögens
    • Schadensgleiche Vermögensgefährdung
    • ggf. auch Nichteintritt einer Vermögensvermehrung
      Bei Nichtrealisierung hinreichend konkreter Gewinnaussichten

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Ziff. 1 I und II verlangen keine Bereicherungsabsicht
  • Vorliegen von Bereicherungsabsicht ist aber Qualifikationsmerkmal (Ziff. 1 III)
224
Q

Wann liegt eine Vermögensfürsorgepflicht i.S.v. StGB 158 vor?

A
  • Täter trägt Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu wahren
  • Vermögensbetreuung muss dabei typischer und wesentlicher Inhalt der Aufgabe sein bzw. Hauptpflicht darstellen
  • Es muss sich um wesentliche Bestandteile des Vermögens des Treugebers handeln
  • Treunehmer muss bei der Wahrnehmung der Aufgabe eine gewisse Selbständigkeit haben
  • Auch erfasst werden Personen, welche bloss faktisch eine solche Position innehaben
225
Q

Wann liegt eine Pflichtverletzung i.S.v. StGB 158 Ziff. 1 vor?

A
  • Umfang der Pflichten ist abhängig vom Grundgeschäft
  • Pflichtwidriges Verhalten kann aber grds. sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden, weil der Täter bzgl. seiner Pflichten eine Garantenstellung hat
226
Q

Welche sind die massgeblichen Pflichtenquellen zur Beurteilung einer Pflichtverletzung i.S.v. StGB 158 Ziff. 1?

A
  • Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen
  • Gesellschaftsvertrag
  • Statuten
  • Reglemente
  • Beschlüsse der GV
  • Gesellschaftszweck allgemein
  • Compliance-Programm
227
Q

Welche Beispiele pflichtwidrigen Verhaltens i.S.v. StGB 158 Ziff. 1 gibt es?

A
  • Gewährung eines Darlehens an kreditunwürdige Persoen oder gegen mangelnde Sicherheiten
  • Unterlassen eines gewinnbringenden Geschäftsabschlusses
  • Churning
    D.h. das häufige Umschichten eines Depots durch einen Vermögensverwalter oder Broker, wodurch sich dieser möglichst hohe Provisionen verschafft, die zu Lasten des Anlegers gehen.
  • Nichtherausgabe von Retrozessionen
228
Q

Wie ist riskantes Geschäften im Hinblick auf eine Pflichtverletzung i.S.v. StGB 158 Ziff. 1 zu beurteilen?

A
  • Wirtschaftlichem Handeln ist ein gewisses Risiko inhärent
  • Mass des rechtlich zulässigen Risikos ist regelmässig weder gesetzlich, noch in Statuten oder Reglementen geregelt
  • Mögliche Massstäbe:
    • Zivilrechtsakzessorische Beurteilung über Business Judgment Rule, kumulativ:
      • Handeln auf hinreichender Informationsgrundlage
      • nach verständiger Abwägung
      • im wohlverstandenen besten Interesse des Unternehmens
    • BGer: Strafbar ist das Eingehen von Risiken nur dann, wenn ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation sie nicht eingehen würde
229
Q

Wann liegt ein Vermögensschaden i.S.v. StGB 158 vor?

A
  • Grds. übereinstimmend mit der Definition bei StGB 146
  • TB-spezifische Ergänzungen:
    • Vermögensgefährdung genügt, wenn sie derart erheblich ist, dass das Vermögen nach Buchführungsgrundsätzen als vermindert gilt
    • Unterbliebene Vermögensvermehrung ist nur dann ein Schaden, wenn die Gewinnaussichten bereits so hinreichend konkretisiert waren, dass sie einen Vermögenswert aufweisen
230
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 158 Ziff. 2 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Person, die ermächtigt ist, rechtsgeschäftlich über das Vermögen eines anderen zu verfügen
  • Tathandlung: Missbrauch der Vertretungsmacht
  • Taterfolg: Unmittelbare Schädigung des Vermögens, zu dessen Lasten der Täter verfügt hat

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Bereicherungsabsicht (hier im Gegensatz zu StGB 158 Ziff. 1 obligatorisch)
231
Q

Wann liegt ein Missbrauch der eingeräumten Ermächtigung i.S.v. StGB 158 Ziff. 2 vor?

A
  • Rechtsgeschäftliches Handeln, das im Aussenverhältnis wirksam, im Innenverhältnis aber pflichtwidrig ist
    Somit eine “Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens”
  • Keine Vertreter sind
    • Boten
    • Personen, die fremde Geschäfte nur vorbereiten oder vermitteln
232
Q

Welche Beispiele für den Missbrauch der eingeräumten Ermächtigung i.S.v. StGB 158 Ziff. 2 gibt es?

A
  • Täter mit unbeschränkter Vertretungsmacht schliesst einen Vertrag ab, obwohl ihm Rechtsgeschäfte der betreffenden Art im Innenverhältnis untersagt wurden
  • Täter mit unbeschränkter Kontovollmacht überschreitet seine Verfügungsbefugnis über das Konto des Vertretenen, indem er Zahlungen für eigene Zwecke tätigt
233
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 159?

A

Der TB des Missbrauchs von Lohnabzügen schützt das Vermögen des Geschädigten.

234
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 159 aus?

A
  • Erfolgsdelikt
  • Echtes Sonderdelikt
235
Q

Wie sieht der obj. und subj. TB von StGB 159 aus?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Arbeitgeber (wenn Arbeitgeber eine juristische Person ist → StGB 29)
  • Tathandlung: Verletzung der Verpflichtung zur korrekten Verwendung von Lohnabzügen
  • Taterfolg: Vermögensschaden des Arbeitnehmers

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
236
Q

Was ist ein Arbeitgeber i.S.v. StGB 159?

A

Arbeitgeber ist, wer

  • von einer Person, die sich seinen Weisungen unterzieht,
  • Arbeit entgegennimmt
  • und sich zur Entrichtung von Lohn verpflichtet
237
Q

Was sind Lohnabzüge i.S.v. StGB 159?

A
  • Teile des vom Arbeitgeber geschuldeten Lohnes,
  • welche der Arbeitgeber einbehält und nicht ausbezahlt,
  • um sie an eine dritte Stelle weiterzuleiten
238
Q

Wann liegt ein Vermögensschaden i.S.v. StGB 159 vor?

A
  • Bei den Sozialversicherungen selbst tritt kein Schaden ein
  • Der Arbeitnehmer bleibt trotz des Lohnabzuges weiterhin zur Zahlung der Beiträge verpflichtet
  • Aufgrund dieser Haftung des Arbeitnehmers entsteht bei ihm ein Vermögensschaden
239
Q

Welche Abgrenzungsfragen stellen sich im Zusammenhang mit StGB 159?

A
  • StGB 159 ist nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber selbst Schuldner ist
  • Die Nichtabführung von AHV-Beiträgen oder Quellensteuern wird separat vom Nebenstrafrecht erfasst
240
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 160?

A

Der Tatbestand der Hehlerei schützt das Vermögen des durch die Vortat Verletzten.

241
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 160 aus?

A
  • Anschlussdelikt
  • Schlichtes Tätigkeitsdelikt (Perpetuierung)
  • Ziff. 1 III: Antragsdelikt in Abhängigkeit von Vortat
242
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 160 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann, der nicht Vortäter ist
  • Tatobjekt: Körperliche Sache, die vom Vortäter durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist
  • Tathandlung: Vgl. die Aufzählung im Gesetzestext

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
243
Q

Wie sieht der zeitliche Anwendungsbereich von StGB 160 aus?

A
  • Vortäter ist derjenige, der das Tatobjekt durch ein Vermögensdelikt (= Vortat) erlangt hat
  • Hehler ist der Täter bzw. Haupttäter (in Bezug auf die Hehlerei, welche dann die Tat bzw. Haupttat ist)
  • Sobald die Vortat beendet wurde, kann Hehlerei begangen werden
244
Q

Wie muss die Vortat (“von anderem durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt”) i.S.v. StGB 160 beschaffen sein?

A
  • Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Vortat erforderlich, nicht hingegen Schuld
  • Erlangt ist eine Sache dann, sobald die tatsächliche freie Verfügungsgewalt über sie begründet wurde
    StGB 160 kann erst begangen werden, wenn die Vortat abgeschlossen ist
  • Vortäter kann nicht sein eigener Hehler sein (h.L.)
  • Ketten- und Nachhehlerei sind strafbar, d.h. Hehlerei kann ihrerseits Vortat sein
245
Q

Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit von Ersatz- bzw. Erlöshehlerei?

A
  • Ersatz- bzw. Erlöshehlerei ist nicht nach StGB 160 strafbar, da Hehlerei nur an einem unmittelbar durch die Vortat erlangten Deliktsgut möglich ist
    • An der durch Veräusserung der Sache erzielten Gegenleistung bzw. an Surrogaten kann keine Hehlerei begangen werde
    • Ausnahme: Wechselgeld derselben Währung
  • Evtl. aber Strafbarkeit wegen Geldwäscherei
246
Q

Wann liegt ein Erwerben i.S.v. StGB 160 vor?

A
  • Einverständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache
  • Sich-schenken-lassen und Zum-Pfand-nehmen sind keine eigenständigen Tatbestandsvarianten, sondern fallen ebenfalls unter den Erwerb
247
Q

Wann liegt ein Verheimlichen i.S.v. StGB 160 vor?

A
  • Verhaltensweisen, die dazu führen, dass Berechtigtem, einem für ihn Handelnden oder der Polizei das Auffinden der Sache unmöglich gemacht oder doch wenigstens vorübergehend erschwert wird
  • Erforderlich ist nur ein minimaler Verheimlichungserfolg
  • Tathandlung muss darauf abzielen, die Herkunft der Sache zu verschleiern
  • Rein passives Verhalten (bspw. Auskunftsverweigerung) genügt nicht, ausser wenn dem Täter eine Garantenstellung zukommt
248
Q

Wann liegt ein Veräussern-helfen i.S.v. StGB 160 vor?

A
  • Mitwirken im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters bei der der wirtschaftlichen Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung
  • Es genügt jede auf Verkaufsförderung hinzielende Tätigkeit
  • BGer und h.L. verlangen aber, dass es zur Veräusserung gekommen ist
249
Q

Wie ist der subj. TB im Hinblick auf StGB 160 zu präzisieren?

A

Der dolus eventualis, welcher mindestens vorliegen muss, muss sich erstrecke auf:

  • den Umstand, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde
    Genaue Kenntnis bzgl. Eigenart der Vortat nicht erforderlich
  • die Einvernehmlichkeit mit dem Vortäter bei den Tatbestandsvarianten des Erwerbs und Veräussernhelfens
  • die Verschleierung der Herkunft der konkreten Sache bei der Tatbestandsvariante des Verheimlichens
250
Q

Welches Rechtsgut schützen die Urkundendelikte?

A
  • Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel
  • Öffentliches Vertrauen in den Urkundenbeweis (Echtheit und inhaltliche Wahrheit)
  • Insgesamt:
    • Schutz der Allgemeinheit und
    • Schutz von privaten Geschäftsinteressen
251
Q

Welche Arten von Urkunden werden unterschieden?

A

Vgl. StGB 110 IV:

  • Schrifturkunden
  • Zeichenurkunden
  • Computerurkunden (Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträger)
252
Q

Welche Merkmale weist eine Schrifturkunde auf (Übersicht)?

A
  • Schrift
  • Gedankenäusserung
  • Rechtserhebliche Tatsache
  • Beweiseignung
  • Beweisbestimmung
  • Erkennbarkeit des Ausstellers
253
Q

Was ist eine Schrift i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Schrifturkunde)?

A
  1. System von visuell wahrnehmbaren,
  2. dauerhaften Zeichen,
  3. mit welchem beliebige Informationen und Gedanken
  4. nach bestimmten Regeln (Code)
  5. so ausgedrückt und übermittelt werden können, dass sie aus dem Schriftstück selbst erkennbar sind.
  • Die Art der Schrift ist unwesentlich
  • (Auch) die Unterlage muss eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen
254
Q

Was ist eine Gedankenäusserung i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Schrifturkunde)?

A
  • Verkörperung menschlicher Gedankenerklärung
  • Kundgabe, d.h. erkennbare Mitteilung an Dritte erforderlich
255
Q

Was ist eine rechtserhebliche Tatsache i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Schrifturkunde)?

A
  1. Tatsachen,
  2. die für sich allein oder in Kombination mit anderen Tatsachen
  3. die
    • Entstehung,
    • Erhaltung,
    • Feststellung,
    • Veränderung,
    • Übertragung oder
    • Aufhebung
  4. eines Rechts oder einer Pflicht betreffen.
  • Auch Indizien oder Hilfstatsachen sind erfasst
  • Schrift muss Beweismittel für eine solche rechtserhebliche Tatsache sein
256
Q

Wann liegt Beweiseignung i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Schrifturkunde) vor?

A
  • Objektives Kriterium: Generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache.
  • Beweiskraft im Einzelfall ist unbeachtlich
  • BGer und h.L.: Voraussetzung erfüllt, wenn nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt
257
Q

Wann liegt Beweisbestimmung i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Schrifturkunde) vor?

A
  • Subjektives Kriterium: Wille des Ausstellers oder eines Dritten, ein Beweismittel zu schaffen oder Schrift als solches zu nutzen
    • Absichtsurkunden: Bewusst zu Beweiszwecken geschaffenes Schriftstück
    • Zufallsurkunden: Beweisbestimmung durch nachträgliche Berufung auf Schriftstück zu Beweiszwecken
  • Jedoch: Objektive Erkennbarkeit der Bestimmung erforderlich
258
Q

Wann ist die Erkennbarkeit des Ausstellers i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Schrifturkunde) erfüllt?

A
  • Ungeschriebenes TBE!
  • Anschein, dass eine bestimmte Person Aussteller ist, genügt
    Wirklicher Aussteller muss nicht erkennbar sein
  • Aussteller ist:
    • ​Nach Körperlichkeitstheorie: Der körperliche Hersteller der Urkunde
    • Nach Geistigkeitstheorie (h.L.): Geistiger, materieller Urheber der Urkunde
259
Q

Welche Merkmale weist eine Zeichenurkunde i.S.v. StGB 110 IV auf (Übersicht)?

A
  • Beweiszeichen
  • Gedankenäusserung
  • Rechtserhebliche Tatsache
  • Beweiseignung
  • Beweisbestimmung
  • Erkennbarkeit des Ausstellers
260
Q

Wie ist das Beweiszeichen i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Zeichenurkunde) definiert?

A
  1. Bildliche, symbolische Darstellungen,
  2. die mit einem Gegenstand fest verbunden sind
  3. und die eine von einem bestimmten, erkennbaren Aussteller
  4. auf den Gegenstand bezogene Aussage enthalten.
  • Das Beweiszeichen ist für sich allein nicht verständlich, sondern nur in Verbindung mit einem anderen Gegenstand
  • Es muss beständig sein
261
Q

Wie sind die restlichen Merkmale (abgesehen vom Beweiszeichen) einer Zeichenurkunde i.S.v. StGB 110 IV definiert?

A
  • Gedankenäusserung: Wie bei Schrifturkunden
  • Rechtserhebliche Tatsache: Wie bei Schrifturkunden
  • Beweiseignung: Wie bei Schrifturkunden
  • Beweisbestimmung: Wie bei Schrifturkunden, aber:
  • *Nur Absichtsurkunden** sind geschützt
  • Erkennbarkeit des Ausstellers: Wie bei Schrifturkunden
262
Q

Welche Merkmale weist eine Computerurkunde i.S.v. StGB 110 IV auf?

A
  • Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträger
  • Gedankenäusserung
  • Rechtserhebliche Tatsache
  • Beweiseignung
  • Beweisbestimmung
  • Erkennbarkeit des Ausstellers
263
Q

Was ist ein Datenträger i.S.v. StGB 110 IV (Variante: Computerurkunde)?

A

Jedes Medium, mit welchem Daten fixiert werden können.

264
Q

Was sind Daten i.S.v. StGB 110 IV?

A
  1. Informationen über einen Sachverhalt
  2. in Form von Buchstaben, Zahlen oder Zeichen
  3. die von einer Datenverarbeitungsanlage
  4. in codierter Form
  5. verarbeitet, gespeichert oder weitergegeben werden.
  • Müssen im Sinne einer Schrift lesbar gemacht werden können
  • Beständigkeit vorausgesetzt
265
Q

Wie sind die restlichen Merkmale (abgesehen von Datenträger & Daten) einer Computerurkunde i.S.v. StGB 110 IV definiert?

A
  • Gedankenäusserung: Gleich wie Schrifturkunde, aber:
  • Abgrenzung* zur automatischen Verarbeitung von Daten ist hier besonders heikel
  • Rechtserhebliche Tatsache: Gleich wie Schrifturkunde
  • Beweiseignung: Gleich wie Schrifturkunde
  • Beweisbestimmung: Gleich wie Schrifturkunde
  • Erkennbarkeit des Ausstellers: Vgl. Schrifturkunden
266
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 251?

A

Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt:

  • Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel
  • Das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis
267
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 251 aus?

A
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Privilegierung
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt
268
Q

Welche Tatbestandsvarianten umfasst StGB 251?

A
  • StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 → Urkundenfälschung i.e.S.
  • StGB 251 Ziff. 1 II Var. 2 → Falschbeurkundung
  • StGB 251 Ziff. 1 III → Gebrauch gefälschter Urkunden
269
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 erforderlich?

A

Urkundenfälschung i.e.S. erfordert:

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatgegenstand: Urkunde
  • Tathandlung: Herstellen einer unechten Urkunde

Subj. TB

  • Mind. dolus eventualis
  • Täuschungsabsicht
  • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
270
Q

Was ist eine unechte Urkunde i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1?

A
  • Wirklicher und aus der Urkunde ersichtlicher Aussteller sind nicht identisch
  • Massgebend ist nach h.L. die Geistigkeitstheorie
271
Q

Wann liegt ein Fälschen i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 vor?

A

Bei einer Totalfälschung: Komplettes Herstellen einer unechten Urkunde.

272
Q

Wann liegt ein Verfälschen i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 vor?

A
  • Abänderung einer Urkunde im Nachhinein
  • Nach h.L und Rechtsprechung fällt darunter auch die nachträgliche Abänderung einer Urkunde durch den Aussteller selbst
273
Q

Wann liegt der Missbrauch eines Urkundenblanketts i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 vor?

A
  1. Vervollständigung einer blanko unterzeichneten Unterlage durch den Täter
  2. mit einem Text, der nicht dem eigentlichen Willen des Unterzeichnenden entspricht.
274
Q

Wann liegt Täuschungsabsicht i.S.v. StGB 251 vor?

A
  • Täter will die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden / verwenden lassen
  • Täuschungserfolg ist unerheblich
275
Q

Wann liegt Schädigungsabsicht i.S.v. StGB 251 vor?

A

Absicht, fremdes Vermögen oder fremde Rechte (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde) zu beeinträchtigen

  • Vermögensbegriff gleich wie bei den Vermögensdelikten
  • Fremde Rechte sind alle subjektiven Rechte anderer Personen
276
Q

Wann liegt Vorteilsabsicht i.S.v. StGB 251 vor?

A
  • Erstreben jedweder Besserstellung (durch täuschenden Gebrauch der Urkunde)
    • Kein Nachteil eines anderen notwendig
    • Ist selbst bei Durchsetzung eines dem Täter wirklich zustehenden Rechts erfüllt (!)
    • Auch bei Urkundenfälschung zum Zweck der Selbstbegünstigung
  • Beachte: Vorteil kann auch zugunsten eines Dritten beabsichtigt sein
277
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 251 Ziff. 1 II Var. 2 erforderlich?

A

Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatgegenstand: Urkunde
  • Tathandlung: Herstellung einer echten, jedoch unwahren (“unrichtigen”) Urkunde

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Täuschungsabsicht
  • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
278
Q

Was ist eine unwahre (“unrichtige”) Urkunde i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 2?

A
  • Wirklicher und beurkundeter SV stimmen nicht überein
  • Achtung: In dieser Tatbestandsvariante muss die Urkunde echt sein → Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist damit subsidiär zu demjenigen der Urkundenfälschung i.e.S.
279
Q

Wann liegt ein Unrichtig beurkunden i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 2 vor?

A
  • Herstellen einer unwahren Urkunde
  • Wichtig: Erforderlich ist eine qualifizierte schriftliche Lüge (einfache schriftliche Lüge reicht nicht aus!)
    ​BGer: Qualifizierte Lüge liegt vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommt, z.B.:
    • ​Wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ggü. Dritten gewährleisten
    • Beispiele: Prüfungspflicht einer Urkundsperson, gesetzliche Vorschriften wie bspw. Bilanzvorschriften
280
Q

Wann liegen Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 2 vor?

A

Gleiche Definitionen wie bei StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 (Urkundenfälschung i.e.S.)

281
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 251 Ziff. 1 III erforderlich?

A

Tatbestandsvariante des Gebrauchs gefläschter Urkunden

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatgegenstand: Urkunde
  • Tathandlung: Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Täuschungsabsicht
  • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
282
Q

Was ist eine Urkunde dieser Art i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 III?

A

Eine unechte oder unwahre Urkunde i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 oder 2.

283
Q

Wann liegt ein Gebrauchen i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 III vor?

A
  • Es genügt, dass die Urkunde dem Adressaten zugänglich gemacht wird
  • Die Täuschung muss nicht gelingen
284
Q

Wann liegen Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht i.S.v. StGB 251 Ziff. 1 III vor?

A

Gleiche Definitionen wie bei StGB 251 Ziff. 1 II Var. 1 (Urkundenfälschung i.e.S.)

285
Q

In welchem Verhältnis stehen die Tatbestände von StGB 251 zu StGB 138, 146 und 147?

A
  • Zur Veruntreuung (StGB 138) → echte Konkurrenz
    Z.B. Verdeckung einer Veruntreuung
  • Zum Betrug (StGB 146) und zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (StGB 147) → echte Konkurrenz
286
Q

Wann liegt ein besonders leichter Fall i.S.v. StGB 251 Ziff. 2 vor?

A

Inkriminiertes Verhalten muss in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen.

287
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 252?

A

Der TB der Fälschung von Ausweisen schützt:

  • Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel
  • Das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis
288
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 252 aus?

A
  • Privilegierter Fall von StGB 251 (es fehlen Vorteils- oder Schädigungsabsicht)
  • Individualdelikt
289
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 252 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatgegenstand: Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen
  • Tathandlung: Fälschen oder verfälschen, Falschbeurkundung (str.), Gebrauch zur Täuschung, Missbrauch zur Täuschung

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Täuschungsabsicht
  • Absicht, das Fortkommen zu erleichtern
290
Q

Was sind Ausweisschriften i.S.v. StGB 252?

A
  1. Papiere,
  2. die der Feststellung der Identität, der Standes- oder Familienverhältnisse
  3. einer Person dienen.
291
Q

Was sind Zeugnisse i.S.v. StGB 252?

A

Bescheinigungen über eine bestimmte Ausbildung oder über bisherige Leistungen.

292
Q

Was sind Bescheinigungen i.S.v. StGB 252?

A
  • Generalklausel
  • Alle übrigen Schriften, die sich objektiv eignen, das Fortkommen der entsprechenden Person zu erleichtern
293
Q

Wann liegt ein Fälschen oder Verfälschen i.S.v. StGB 252 vor?

A

Vgl. die Definitionen bei der Urkundenfälschung (StGB 251).

294
Q

Wann liegt eine Falschbeurkundung i.S.v. StGB 252 vor?

A
  • Vgl. die Definition bei StGB 251
  • Aber: Falschbeurkundung ist im deutschen Wortlaut nicht erwähnt (in den romanischen Fassungen hingegen schon)
    • Nach h.L. dennoch erfasst
    • A.M. will StGB 252 mit Blick auf StGB 1 nicht anwenden bei Falschbeurkundung
295
Q

Wann liegt ein Gebrauch (ge- oder verfälschter Urkunden) zur Täuschung i.S.v .StGB 252 vor?

A

Vgl. die Definition bei StGB 251.

296
Q

Wann liegt ein Missbrauch zur Täuschung i.S.v. StGB 252 vor?

A
  • Missbrauch echter, nicht für den Täter bestimmter Schriften
    Kein eigentliches Fälschungsdelikt, sondern eher Falschlegitimation
  • Möglichkeit des Adressaten zur Kenntnisnahme genügt
297
Q

Wann liegt Täuschungabsicht i.S.v. StGB 252 vor?

A
  • Bei Abs. 2 und 3:
    Absicht, Urkunde im Rechtsverkehr als echt erscheinen zu lassen
  • Bei Abs. 4:
    Absicht, darüber zu täuschen, dass Urkunde nicht für den Besitzer bestimmt ist
298
Q

Wann liegt Absicht, das Fortkommen zu erleichtern i.S.v. StGB 252 vor?

A
  • BGer: Fortkommen ist jede unmittelbare Verbesserung der eigenen Lage oder der Lage eines Dritten
  • H.L.: Nur gegeben bei Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen; Besserstellung darf also nicht unrechtmässig sein (sonst ist StGB 251 einschlägig)
299
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 253?

A

Der TB des Erschleichens einer falschen Beurkundung schützt:

  • Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel
  • Öffentliches Vertrauen in den Urkundenbeweis
300
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 253 aus?

A
  • Individualdelikt
  • StGB 253 geht StGB 251 vor
301
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 253 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung: Bewirken einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung oder Gebrauch einer so erschlichenen Urkunde (mittelbare Falschbeurkundung)
  • Tatmittler: Beamter oder Person öffentlichen Glaubens

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Täuschungsabsicht
302
Q

Wann liegt ein Bewirken einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung i.S.v. StGB 253 vor?

A
  1. Erwirken einer Falschbeurkundung (Definition der Falschbeurkundung von StGB 251)
  2. durch Erregung eines Irrtums beim Aussteller
303
Q

Was ist der Gebrauch einer so erschlichenen Urkunde i.S.v. StGB 253?

A

Entspricht der Definition bei StGB 251 Ziff. 1 III.

304
Q

Was ist ein Beamter i.S.v. StGB 253?

A
  • Legaldefinition in StGB 110 III
  • Entscheidend: Ausübung einer amtlichen Funktion kraft staatlicher Anstellung oder Ernennung
  • Umfasst institutionellen und funktionalen Beamtenbegriff
    • Institutionell:
      Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Bindung folgt aus öff.-rechtlicher Anstellung oder Wahl
      Beispiele: Richter, Polizisten etc.
    • Funktional:
      Entscheidend ist (auch nur vorübergehende) Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öff.-rechtlichen Aufgabe (auch bei privatrechtlicher Verpflichtung)
      Beispiel: Privatrechtlich verpflichteter Ingenieur, der bei der Vergabe öffentlicher Bauvorhaben mitwirkt
  • Erforderlich ist aber wohl gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Gemeinwesen
    Deshalb fallen bspw. Geschworene oder Parlamentarier nicht unter den Beamtenbegriff
305
Q

Was sind Personen öffentlichen Glaubens i.S.v. StGB 253?

A
  • Privatpersonen, die durch staatliche Autorisation ermächtigt sind, öffentliche Urkunden auszustellen
  • Bspw: Notare, Friedensrichter etc.
306
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 254?

A

Der TB der Unterdrückung von Urkunden schützt:

  • den Bestand von Urkunden als Beweismittel
  • das Interesse
    • des Berechtigten (Beweisführungsrecht​)
    • (str.) der Allgemeinheit an der Verwendbarkeit der Urkunde zu Beweiszwecken
307
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 254 aus?

A
  • Individualdelikt
  • Privilegierung in Abs. 2
308
Q

Wie sehen der obj. und subj. TB von StGB 254 aus?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Urkunde, über die der Täter nicht allein verfügen darf
  • Tathandlung: Vereiteln des Beweisführungsrechts durch die im Gesetz genannten Handlungen

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Vorteils- oder Schädigungsabsicht
309
Q

Wann liegt eine Urkunde, über die der Täter nicht alleine verfügen darf i.S.v. StGB 254 vor?

A

Beweiswert der Urkunde (Beweisführungsrecht) steht auch einem anderen zu.

310
Q

Wann liegt ein Vereiteln des Beweisführungsrechts i.S.v. StGB 254 vor?

A
  • Berechtigter wird dauerhaft am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert
  • Erhebliche Erschwerung des Gebrauchs genügt
  • Vereitelung ist möglich durch die vier im Gesetz erwähnten Handlungsarten
311
Q

Wann liegt Schädigungs- oder Vorteilsabsicht i.S.v. StGB 254 vor?

A

Schädigungsabsicht:

  • Gleich wie bei StGB 251
  • Schädigung soll aus Beweisvereitelung resultieren

Vorteilsabsicht:

  • Gleich wie bei StGB 251
  • Vorteil soll aus Beweisvereitelung resultieren
312
Q

Welche TB werden vom Anwendungsbereich des StGB 255 erfasst?

A
  • StGB 251-254
  • Teilweise wird dies (ohne Begründung) auch für StGB 317 angenommen
    • StGB 317 ist aber kein Urkundendelikt
    • Art. 255 erweitert systematisch nur den Kreis der Tatgegenstände; nicht aber der Tathandlungen
    • Der Schweiz wäre es wohl auch völkerrechtlich verwehrt, Handeln ausländischer Amtsträger per se unter Strafe zu stellen
  • Fälschung ausländischer amtlicher Zeichen ist (noch) nicht erfasst
313
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 256?

A

Der TB der Verrückung von Grenzsteinen schützt das individuelle und öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit der Markierung von Grundstücksgrenzen.

314
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 256 aus?

A
  • Individualdelikt
  • Lex specialis zu StGB 251
315
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 256 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Grenzstein oder andere Grenzzeichen
  • Tathandlung: Vgl. die Aufzählung im Gesetz

Subj. TB

  • Mind. dolus eventualis
  • Schädigungs- oder Vorteilsabsicht
316
Q

Was sind Grenzsteine oder andere Grenzzeichen i.S.v. StGB 256?

A
  • Private und öffentliche Markierungen zur Abrenzung von Grundstücken (vgl. ZGB 668)
  • Diese können künstlich (Pfähle, Hecken etc.) oder natürlich (Bäume, Wasserläufe) sein
  • Es handelt sich dabei nicht um Urkunden
    Sie beinhalten keine Gedankenerklärung und der Aussteller ist nicht erkennbar
317
Q

Was beinhalten die fünf Tathandlungsvarianten von StGB 256?

A
  • Beseitigen:
    Entspricht Urkundenunterdrückung i.S.v. StGB 254
  • Unkenntlichmachen:
    Entspricht Urkundenunterdrückung i.S.v. StGB 254
  • Verrücken:
    Räumliche Verlegung des Grenzzeichens
  • Verfälschen:
    Entspricht der Urkundenfälschung i.S.v. StGB 251
    Z.B. Anbringen unechter Zeichen, die ordnungsgemäss wirken
  • Falschsetzen:
    Räumliche fixierung, die nicht den realen Verhältnissen entspricht (= fehlende Übereinstimmung mit dem Grundbuch)
318
Q

Wann liegt Schädigungs- oder Vorteilsabsicht i.S.v. StGB 256 vor?

A

Schädigungsabsicht:

  • Gleich wie bei StGB 251
  • Schädigung soll durch Verrückung realisiert werden

Vorteilsabsicht:

  • Gleich wie bei StGB 251
  • Vorteil soll durch Verrückung realisiert werden
319
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 257?

A

Der TB der Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen schützt das öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit von Vermessungs- und Wasserstandszeichen.

320
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 257 aus?

A
  • Individualdelikt
321
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 257 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Öffentliche Vermessungs- und Wasserstandszeichen
  • Tathandlung: Vgl. die Aufzählung im Gesetz

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
322
Q

Was ist ein Vermessungszeichen i.S.v. StGB 257?

A

Markierung zur Erstellung von Bodenplänen und Landkarten.

323
Q

Was sind Wasserstandszeichen i.S.v. StGB 257?

A

Zeichen, welche zur Kennzeichnung der örtlichen Reichweite einer Wassernutzungsberechtigung geeignet und bestimmt sind.

324
Q

Was beinhalten die vier Tathandlungsvarianten von StGB 257?

A
  • Beseitigen:
    Entspricht Urkundenunterdrückung i.S.v. StGB 254
  • Unkenntlichmachen:
    Entspricht Urkundenunterdrückung i.S.v. StGB 254
  • Verrücken:
    Räumliche Versetzung eines zuvor ordnungsgemäss platzierten Zeichens
  • Falsch setzen:
    Räumliche Fixierung des Zeichens, die nicht realen Verhältnissen (Berechtigungen) entspricht
325
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 317?

A
  • Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel
  • Öffentliches Vertrauen in die Amtshandlungen des Staates und die Verlässlichkeit und Pflichtentreue von Beamten
326
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 317 aus?

A
  • Sonderdelikt
  • Fahrlässigkeit gem. Ziff. 2 strafbar
327
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 317 Ziff. 1 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens
  • Tatobjekt: Urkunde
  • Tathandlung: Vgl. die Aufzählung im Gesetz
    • Fälschen
    • Verfälschen
    • Missbrauch eines Urkundenblanketts
    • Falschbeurkundung

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Täuschungsabsicht (Verwendungszweck der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr muss erfasst sein)
328
Q

Was sind Beamte und Personen öffentlichen Glaubens i.S.v. StGB 317?

A

Definitionen gleich wie bei StGB 253.

329
Q

Was ist eine Urkunde i.S.v. StGB 317?

A
  • Grds: Definition des Urkundenbegriffs
  • Wichtig: Es muss sich nicht um eine öffentliche Urkunde handeln
330
Q

Wann liegt ein Fälschen oder Verfälschen, Missbrauch eines Urkundenblatts oder eine Falschbeurkundung i.S.v. StGB 317 vor?

A

Gleich wie bei StGB 251.

331
Q

Was bezweckt StGB 317bis? Welche TB werden von seinem Anwendungsbereich erfasst?

A
  • Zweck:
    Besonderer gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Ermöglichung effektiver verdeckter Ermittlung und effektiver Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
  • Teil der Lehre: Gilt auch für StGB 253 und 254, soweit zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende notwendig
    • Meyer kritisch:
      StGB 317bis II und III sollen systematisch eben gerade die Herstellung der nötigen Dokumente durch Amtspersonen ohne Täuschung ermöglichen
    • Einbeziehung von StGB 254 liesse das Beweisführungsrecht des Berechtigten hinter dem staatlichen Interesse an effektiven Ermittlungen zurücktreten
332
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 260ter?

A
  • Schutz der öffentlichen Sicherheit bereits im Vorfeld einer Straftat
  • Insb. Schutz vor organisierter Kriminalität
  • Indirekt auch Schutz des staatlichen Gewaltmonopols
333
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 260ter aus?

A
  • Systematische Nähe zu den strafbaren Vorbereitungshandlungen i.S.v. StGB 260bis
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Privilegierung (“kann”)
  • Ziff. 3: Bestimmung über die Auslandstrafbarkeit
334
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 260ter erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung:
    • Beteiligung an einer kriminellen Organisation
    • Unterstützung einer kriminellen Organisation

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
335
Q

Was ist eine kriminelle Organisation i.S.v. StGB 260ter?

A
  • Gruppe mit
    • festen, hierarchischen und dauerhaften Strukturen
    • systematischer Abschottung nach aussen
      D.h. Geheimhaltung von Aufbau und Zusammensetzung sowie Verpflichtung zur Verschwiegenheit
    • verbrecherischer Zweckverfolgung, bezieht sich auf
      Konkrete Taten müssen noch nicht begangen worden sein
      • Gewaltverbrechen
        Namentlich Tötung, Mord, Erpressung, Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme etc.
      • Bereicherungsverbrechen
        Namentlich StGB 137 ff.; aber auch Herstellung von Falschgeld etc.
  • Faktisches Gebilde reicht aus, keine juristische Person i.S.d. ZGB erforderlich
336
Q

In welchen Fällen hat das BGer das Vorliegen einer kriminellen Organisation i.S.v. StGB 260ter bejaht?

A
  • Brigate Rosse
  • ETA
  • Kern der Al-Kaida
  • Märtyrer für Marokko
  • ANA (kosovo-albanische Untergrundorganisation)
337
Q

Wann liegt eine Beteiligung i.S.v. StGB 260ter vor?

A
  • (nicht nur kurzfristige) Eingliederung in Organisation im Hinblick auf die verbrecherische Zielsetzung
  • Wahrnehmung einer wesentlichen Funktion
    • “Führungsposition” aber auch
    • “Angestelltenposition”
338
Q

Wann liegt eine Unterstützung i.S.v. StGB 260ter vor?

A
  • Täter darf der kriminellen Organisation bei dieser TB-Variante nicht angehören (sonst: Beteiligung)
  • Leistung eines entscheidenden Beitrags zur Stärkung der Organisation; unmittelbarer Zusammenhang zur verbrecherischen Tätigkeit erforderlich
    • Bsp.: Content provider von Internetplattformen, welche Terroristen den Austausch ermöglicht
    • Nicht aber Bewunderer
339
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 260ter zu den begangenen Straftaten und zur Geldwäscherei (StGB 305bis) aus?

A

Zu begangenen Straftaten:

  • StGB 260ter ist oftmals subsidiär
  • Echte Konkurrenz, wenn Beteiligung oder Unterstützung über die begangene Straftat hinausgehen

Zur Geldwäscherei (StGB 305bis):

  • StGB 260ter wird verdrängt von StGB 305bis Ziff. 2
  • Echte Konkurrenz, wenn Beteiligung oder Unterstützung über Geldwäscherei hinausgeht
340
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 303?

A

Der TB der falschen Anschuldigung schützt:

  • die Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege und damit indirekt auch die Allgemeinheit;
  • die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Beschuldigten mit Bezug auf dessen Ehre, Freiheit, Privatsphäre und Vermögen.
341
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 303 aus?

A
  • Tätigkeitsdelikt (Tat ist mit Beschuldigung vollendet)
    Kein Erfolg i.S.d. Auslösung einer Strafverfolgungsmassnahme erforderlich
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Privilegierung
342
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 303 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tatobjekt: Nichtschuldiger
  • Tathandlung:
    • Beschuldigen oder
    • in anderer Art arglistige (nicht gleichbedeutend wie bei StGB 146!) Veranstaltungen treffen

Subj. TB:

  • Dolus directus bzgl. Unwahrheit der Beschuldigung
    “wider besseres Wissen”
  • Absicht, gegen Nichtschuldigen ein Strafverfahren herbeizuführen
343
Q

Was ist ein Nichtschuldiger i.S.v. StGB 303?

A
  • Natürliche oder (im Rahmen von StGB 102) juristische Person
  • Muss nicht von vornherein erkennbar sein (d.h. es genügt eine anonyme Bezeichnung)
  • Nicht schuldig ist, wer den Tatbestand nicht erfüllt, gerechtfertigt ist oder schuldlos/entschuldigt handelt; es genügt:
    • Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens aus substantiellen Gründen
      Allerdings strittig, ob im Rahmen von StGB 303 eine Einstellung oder ein Freispruch überprüft werden dürfen, wenn es darum geht, den falschen Anschuldiger nach StGB 303 zu verurteilen.
    • Str. bei Einstellung aus Opportunitätsgründen gem. StGB 52-54, 55a
    • Verfolgungsverjährung in betr. Sache
344
Q

Wann liegt eine Beschuldigung i.S.v. StGB 303 vor?

A
  • Äusserungen aller Art und in allen denkbaren Formen
  • Bezogen auf Verbrechen/Vergehen oder Übertretung
  • Beschuldigung muss geeignet sein, eine Behörde zur Strafverfolgung von Amtes wegen zu veranlassen; d.h. einen Anfangsverdacht zu begründen
345
Q

Wann ist eine Behörde i.S.v. StGB 303?

A
  • Sämtliche Verwaltungs- und Justizbehörden (d.h. nicht nur Strafverfolgungsbehörden)
  • Beschuldigung muss nicht direkt bei der zuständigen Behörde erfolgen; es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass seine Beschuldigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zur zuständigen Behörde gelangt und von Amts wegen aufgegriffen wird
    Z.B. Leserbrief in Zeitung, etc.
346
Q

Was sind arglistige Veranstaltungen in anderer Weise i.S.v. StGB 303?

A
  • Auffangtatbestand für indirekte Formen der Beschuldigung
  • Arglist hat nicht die gleiche Bedeutung wie bei StGB 146
  • Tatbestandliche Reichweite unklar, wohl aber:
    • Auftreten unter falscher Identität
    • Legen von falschen Spuren
    • unbemerktes Zuschieben von Diebesgut
347
Q

Was bedeutet wider besseres Wissen i.S.v. StGB 303?

A
  • Täter muss NIchtschuld bewusst sein; dolus eventualis genügt nicht (dann aber evtl. StGB 304)
  • Erforderlich ist somit dolus directus
348
Q

Wann liegt die Absicht, Strafverfolgung herbeizuführen i.S.v. StGB 303 vor?

A
  • Ausreichend, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet-
  • Nicht tatbestandsmässig handelt, wer zu einem Zeitpunkt beschuldigt, in welchem die Strafverfolgung bereits läuft
349
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 303 aus?

A

Zu den Ehrverletzungsdelikten:

  • StGB 174 (Verleumdung) wird durch StGB 303 konsumiert
  • StGB 173 (üble Nachrede) ist zu StGB 303 subsidiär

Zu den Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege:

  • StGB 304 (Irreführung der Rechtspflege) wird von StGB 303 verdrängt

Zu Sachentziehung und Freiheitsberaubung:

  • Zu StGB 141 (Sachentziehung) und 183 (Freiheitsberaubung) steht StGB 303 in echter Konkurrenz
350
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 304?

A

Der TB der Irreführung der Rechtspflege schützt die Rechtspflege und damit indirekt auch die Allgemeinheit.

351
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 304 aus?

A
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Privilegierung
352
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 304 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung (vgl. Gesetzestext):
    • Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden oder
    • Selbstbeschuldigung

Subj. TB:

  • Dolus directus bzgl. Unwahrheit der Anzeige
    “wider besseres Wissen” bzw. “fälschlicherweise”
353
Q

Wann liegt eine Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden i.S.v. StGB 304 Ziff. 1 I vor?

A
  • Kein Strafantrag / keine Strafanzeige im technischen Sinne notwendig; Äusserungen jeglicher Art genügen, solange mündlich oder schriftlich vorgetragen
    D.h., konkludente Anzeige ist nicht möglich
  • Anzeige muss sich auf Verbrechen/Vergehen oder Übertregung beziehen
354
Q

Wann liegt eine tatsächlich nicht verübte Tat i.S.v. StGB 304 vor?

A
  • Behauptetes Delikt hat sich in Tat und Wahrheit gar nicht ereignet
  • Dies ist bereits der Fall, wenn ein wesentliches Element der nicht gegeben ist
355
Q

Wann liegt eine falsche Selbstbeschuldigung i.S.v. StGB 304 Ziff. 1 II vor?

A
  • Kann sich auf gar nicht begangene oder auf eine von einem anderen begangene Straftat beziehen
    TB-Variante ist damit weiter gefasst als StGB 304 Ziff. 1 I
  • Tatbestand nicht erfüllt, wenn bereits ermittelt wird bzw. der Verdacht bereits besteht
356
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 304 aus?

A
  • Zu StGB 305 (Begünstigung) besteht echte Konkurrenz
  • StGB 304 wird verdrängt von StGB 303 (falsche Anschuldigung)
357
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 305?

A

Der TB der Begünstigung schützt:

  • die Schweizer Rechtspflege und damit indirekt auch die Allgemeinheit;
  • teilweise auch die ausländische Rechtspflege (bei Delikten i.S.v. StGB 101).
358
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 305 aus?

A
  • Abs. 1: Grundtatbestand
  • Abs. 1bis: Schutz der ausländischen Rechtspflege
  • Abs. 2: Privilegierung
359
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 305 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung (vgl. Gesetzestext):
    • Entziehung ggü. schweizerischer Strafverfolgung, schweizerischem Straf- oder Massnahmenvollzug oder
    • Entziehung ggü. ausländischer Strafverfolgung, ausländischem Straf- oder Massnahmenvollzug bei Delikten nach StGB 101

Subj. TB

  • Mind. dolus eventualis
360
Q

Wann ist die Begehung einer Tat nach StGB 305 möglich?

A

Grundsätzlich erst nach vollendeter Vortat.

361
Q

Was sind Stafverfolgung und Strafvollzug i.S.v. StGB 305?

A

Alle Verfahren i.S.v. EMRK 6.

362
Q

Was sind Massnahmen i.S.v. StGB 305?

A
  • Erfasst sind nur die aufgezählten Massnahmen (StGB 59-61, 63 sowie 64)
  • Namentlich nicht geschützt sind die Massnahmen des Jugendstrafrechts
363
Q

Wann liegt ein Entziehen i.S.v. StGB 305 vor?

A
  • Es genügt ein Verhindern, das erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis bewirkt
    Es handelt sich somit nicht um ein Erfolgsdelikt im technischen Sinn.
    • ​In concreto muss aber nachgewiesen werden, welche Handlung verhindert wurde
    • Kurzfristiges Beherbergen eines Flüchtigen genügt bspw. nicht
  • Begehung bei Vorliegen einer Garantenpflicht auch durch Unterlassen möglich
    Z.B. Chef der Kriminalpolizei, der eine Anzeige “verschwinden lässt”
  • Begünstigung tatsächlich Unschuldiger ist de lege lata strafbar
  • Bezahlung einer Busse eines anderen (wohl auch Bezahlen einer Geldstrafe) ist nach h.L. keine Begünstigung
364
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 305 aus?

A
  • Zu StGB 304 (Irreführung der Rechtspflege) besteht echte Konkurrenz
  • Zu StGB 310 (Befreiung von Gefangenen):
    • Nach der Befreiung geleistete Hilfe fällt unter StGB 305
    • Ansonsten besteht unechte Konkurrenz
365
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 305bis?

A

Der TB der Geldwäscherei schützt:

  • die Rechtspflege;
  • allenfalls indirekt das Vermögen des Vortatopfers.
366
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 305bis aus?

A
  • Ziff. 1: Grundtatbestand (abstraktes Gefährdungsdelikt)
  • Ziff. 2: Qualifikation
367
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 305bis erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung (vgl. Gesetzestext): Handlung, die geeignet ist,
    • Ermittlung der Herkunft Auffindung oder Einziehung zu vereiteln
    • von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Bzgl. Vortat genügt, dass der Täter Umstände kennt, die Verdacht auf Herkunft aus Verbrechen / qualifiziertem Steuervergehen nahelegen (und sich mit der Möglichkeit abfindet oder gleichgültig zeigt)
368
Q

Was sind Vermögenswerte i.S.v. StGB 305bis?

A
  • Weite Auslegung
  • Umfasst alle Gegenstände, denen überhaupt wirtschaftlicher Wert zukommt
369
Q

Was taugt als Vortat i.S.v. StGB 305bis?

A

Vgl. Gesetzestext:

  • Verbrechen i.S.v. StGB 10 II
  • Qualifizierte Steuervergehen i.S.v. StGB 305bis Ziff. 1bis
370
Q

Was bedeutet Herrühren i.S.v. StGB 305bis?

A
  • Umfasst nach h.L. auch Surrogate
    D.h. Vermögenswerte, die nicht mehr unmittelbar deliktisch sind, sondern deliktische Vermögenswerte ersetzen
  • Problematisch: “Kontamination” legaler Vermögenswerte
371
Q

Was ist eine Geldwäschereihandlung i.S.v. StGB 305bis?

A
  • Gesetz nennt 3 Arten, Lehre versteht aber tendenziell alle als Form der Einziehungsvereitelung
  • Erforderlich sind Handlungen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen
    • ​Tragweite des Begriffs Vereitelung unklar
    • Grundgedanke des Verschleierns, d.h. der Schaffung einer persönlichen, sachlichen, örtlichen und zeitlichen Distanz zwischen Vortat und Vermögenswerten
      Blosse Annahme deliktisch erlangter Gelder oder blosse Verlängerung des “paper trails” bleibt aber straflos
372
Q

Wann liegt ein schwerer Fall i.S.v. StGB 305bis Ziff. 2 vor?

A
  • Lit. a: Bezug zum organisierten Verbrechen erfüllt den Qualifikationstatbestand
  • Lit. b & c: Vgl. Ausführungen zu StGB 139
    • Grosser Umsatz i.d.R. ab CHF 100’000
    • Erheblicher Gewinn i.d.R. ab CHF 10’000
373
Q

Wie sind die Konkurrenzen von StGB 305bis?

A
  • Zu StGB 160 (Hehlerei) besteht echte Konkurrenz
  • Zur begangenen Vortat besteht nach konstanter Rechtsprechung des BGer echte Konkurrenz
    Lehre geht teilweise aber von unechter Konkurrenz aus
374
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 305ter?

A

Der TB der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schützt die Rechtspflege (und hat keinen Vermögensbezug).

375
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 305ter aus?

A
  • Abs. 1: Grundtatbestand
    • Abstraktes Gefährdungsdelikt
    • Echtes Sonderdelikt
    • Begehungsdelikt (?! Stimmt das?!)
  • Abs. 2: Spezieller Rechtfertigungsgrund
376
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 305ter erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis (vgl. Gesetzestext): Wer berufsmässig Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft
  • Tathandlung: Missachtung der in diesem Zusammenhang bestehenden Sorgfaltspflichten

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
377
Q

Wer kann Täter sein i.S.v. StGB 305ter?

A

Vgl. Gesetzestext

  • Wer berufsmässig Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft
    Z.B. Treuhänder, Finanzverwalter, Banken, Edelmetallhändler, Geschäftsanwälte, etc.
  • Nur natürliche, keine juristischen Personen
378
Q

Wann liegt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten i.S.v. StGB 305ter vor?

A
  • Konkrete Sorgfaltspflichten ergeben sich im Wesentlichen aus GwG 3 ff. und beziehen sich auf die Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
  • Unklar, ob weitergehende Verpflichtungen bestehen (z.B. vertiefte Abklärung der Identität des Vertragspartners), die über die blosse Bescheinigung der Identität hinausgehen
  • Zumutbarkeitsgrenze muss in jedem Einzelfall ermittelt werden
379
Q

Was bezweckt StGB 305ter?

A
  • Besonderer Rechtfertigungsgrund i.S.v. StGB 14
  • Der Meldende soll vor Strafbarkeit bspw. wegen Verletzung des Bank-, Post- oder Geschäftsgeheimnisses bewahrt werden
  • Im Bereich der Meldepflicht nach GwG 9 liefert dieser vorrangig die Erlaubnis zur Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht
380
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 306?

A

Der TB der falschen Beweisaussage der Partei schützt:

  • die Rechtspflege und damit indirekt auch die Allgemeinheit;
  • die Funktionsfähigkeit und Korrektheit des Beweisverfahrens und damit indirekt auch die Interessen der anderen Prozesspartei
381
Q

Wie ist die systematische Stellung von StGB 306?

A
  • Abs. 1: Grundtatbestand
  • Abs. 2: Qualifikation
  • Beide:
    • Echtes Sonderdelikt
    • Eigenhändiges Delikt
    • Tätigkeitsdelikt
382
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 306 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis (vgl. Gesetzestext): Partei in einem Zivilprozess
  • Tathandlung (vgl. Gesetzestext):
    • Falsche Beweisaussage zur Sache (Abs. 1)
    • Falsche Beweisaussage zur Sache mit Eid oder Handgelübde (Abs. 2)
      Da eidg. ZPO Eid / Handgelübde nicht kennt, ist StGB 306 II toter Buchstabe geworden

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis

Obj. Strafbarkeitsbedingung:

  • Ermahnung zur Wahrheit & Hinweis auf Straffolgen
383
Q

Wer kann Täter i.S.v. StGB 306 sein?

A
  • Nur natürliche, keine juristischen Personen
  • Person muss Parteistellung haben, was insb. für den Kläger und Beklagten der Fall ist
  • Str. betr. Adhäsionsverfahren (da kein Zivilverfahren), beides vertretbar
384
Q

Was ist eine Beweisaussage i.S.v. StGB 306?

A

Prozessrechtlich zulässiges Zeugnis in eigener Sache, welches sich grundsätzlich dazu eignet, Beweis zugunsten der aussagenden Partei zu bilden.

385
Q

Was bedeutet zur Sache i.S.v. StGB 306?

A
  • Aussage muss mit dem Prozessgegenstand zu tun haben
  • Aussage muss für den Ausgang des Prozesses nach h.L. von Bedeutung (aber nicht entscheidend sein
  • Nicht* tatbestandsmässig sind bspw. Aussagen, die nur zur Erfassung der Personalien dienen
386
Q

Wann ist eine Beweisaussage falsch i.S.v. StGB 306?

A
  • Aussage stimmt objektiv betrachtet nicht mit dem tatsächlichen SV überein (subjektive Überzeugung des Täters ist nicht massgebend!)
  • Gesamtwürdigung der Umstände; falsch können deshalb auch unvollständige Aussagen sein, die einen verzerrten, unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen
387
Q

Wie verhält sich die Strafbarkeit gemäss StGB 306 im Falle einer Berichtigung?

A

Massgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Einvernahme (bestimmt sich akzessorish nach der geltenden Prozessordnung, bspw. ZPO):

  • Berichtigung vor Abschluss → Straflosigkeit
  • Berichtigung nach Abschluss → Grds. Strafbarkeit, ggf. Strafmilderung gemäss StGB 308
388
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 306 aus?

A

Zu StGB 146 (Betrug), im Rahmen von Gerichtsprozessen auch als “Prozessbetrug” bezeichnet, besteht echte Konkurrenz.

389
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 307?

A

Der Tatbestand des falschen Zeugnisses, des falschen Gutachtens oder der falschen Übersetzung schützt:

  • die Rechtspflege und damit indirekt die Allgemeinheit;
  • die Funktionsfähigkeit und Korrektheit des Beweisverfahrens (und damit indirekt auch die Interessen der Prozessparteien).
390
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 307 aus?

A
  • Abs. 1: Grundtatbestand
  • Abs. 2: Qualifikation
    Da eidg. ZPO und StPO weder Eid noch Handgelübde kennen, ist StGB 307 toter Buchstabe geworden
  • Abs. 3: Privilegierung

Alle drei Varianten sind:

  • echte Sonderdelikte;
  • eigenhändige Delikte;
  • Tätigkeitsdelikte.
391
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 307 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis (vgl. Gesetzestext): Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher in gerichtlichen Verfahren
  • Tathandlung (vgl. Gesetzestext):
    • falsches Zeugnis
    • falsches Gutachten
    • falsche Übersetzung

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis

Objektive Strafbarkeitsbedingung:

  • Ermahnung zur Wahrheit & Hinweis auf Straffolgen
    Im Unterschied zu StGB 306 zwar nicht im Gesetz erwähnt, gemäss h.L. aber dennoch obj. Strafbarkeitsbedingung
392
Q

Wer kann Täter i.S.v. StGB 307 sein?

A
  • Nur natürliche Personen
  • Zeuge:
    Von den Parteien verschiedene Person, die zur eigenen Wahrnehmung über den Sachverhalt vernommen wird; bestimmt sich nach ZPO und StPO (ZPO 169 und StPO 162)
  • Sachverständiger:
    Person mit besonderem Fachwissen (“Experte”), die dem Gericht besondere Erkenntnisse vermittelt oder Folgerungen aus und über Tatsachen aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnis ziehen können (vgl. z.B. StPO 182 ff.)
    Müssen durch Gericht oder StA ernannt sein; keine Privatgutachter
  • Übersetzer/Dolmetscher:
    Person mit besonderen Sprachkenntnissen; durch Richter oder StA ernannt
393
Q

In welchen gerichtlichen Verfahren kommt StGB 307 zur Anwendung?

A

StGB 307 gilt (im Unterschied zu StGB 306) auch in Strafprozessen.

394
Q

Wann erfolgt eine Aussage / ein Befund / ein Gutachten zur Sache i.S.v. StGB 307?

A
  • Zur Sache ist “alles, was nicht unerheblich i.S.d. Abs. 3 ist”; d.h. alle Tatsachen, die nicht ihrer Natur nach ungeeignet sind, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen
  • Nicht zur Anwendung kommt damit der Massstab von StGB 306; wonach die betreffende Aussage für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung sein muss
395
Q

Wann ist eine Aussage, ein Befund oder ein Gutachten falsch i.S.v. StGB 307?

A

Gleiche Definition wie für StGB 306.

396
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 307 aus?

A
  • Zu StGB 303 (falsche Anschuldigung) und StGB 304 (Irreführung der Rechtspflege) besteht echte Konkurrenz
  • Zu StGB 305 (Begünstigung) besteht echte Konkurrenz
  • Zu StGB 173 ff. besteht echte Konkurrenz
397
Q

Was sind die Tatbestandsmerkmale von StGB 308 I?

A

Berichtigung:

  • ​Muss beim Empfänger der falschen Äusserung erfolgen
  • H.L.: Volle Offenbarung der Wahrheit
  • Verlgeichbar mit tätiger Raue i.S.v. StGB 23, Unterschied: Delikt ist bereits vollendet

Aus eigenem Antrieb:

  • Spontan und ohne äusseren Druck
  • Innere Motive (“aus Furcht”, “auf Anraten des Anwalts”, etc.) sind aber irrelevant

Kein Rechtsnachteil

  • Weite Auslegung gemäss h.L., sodass jede objektiv erkennbare Benachteiligung oder Beeinträchtigung ausreicht
    Z.B. Vorladung für Verhör, erstinstanzlicher Prozessverlust
398
Q

Wie ist der Strafmilderungsgrund von StGB 308 II auszulegen?

A
  • Enger als der Notstandsbegriff von StGB 17 und 18
  • Angehörige definiert nach StGB 110 I
399
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 310?

A

Der TB der Befreiung von Gefangenen schützt:

  • den geordneten Gang der Rechtspflege und damit indirekt auch die Allgemeinheit;
  • das Vollzugswesen.
400
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 310 aus?

A
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Qualifikationen

Beide Variantein sind Erfolgsdelikte.

401
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 310 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis: Jedermann
  • Tathandlung (vgl. Gesetzestext): Gewaltanwendung, Drohung, List zur Befreiung, Hilfe zur Flucht eines Verhafteten/Gefangenen/Eingewiesenen
  • Taterfolg: (zumindest kurzfristige) Erlangung der Freiheit

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis

Obj. Strafbarkeitsbestimmung (nur bei Ziff. 2 I):

  • Bestehen eines zusammengerotteten Haufens
402
Q

Wer kann Zielobjekt der Befreiung i.S.v. StGB 310 sein?

A
  • Verhaftete:
    Personen, denen ohne materiell rechtskräftige richterliche Verurteilung die Freiheit (durch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) entzogen ist
  • Gefangene:
    Personen, die materiell rechtskräftig verurteilt sind und sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden
  • Auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene:
    Z.B. Verwahrte, fürsorgerische Unterbringung gem. ZGB etc.
403
Q

Was ist Gewaltanwendung i.S.v. StGB 310?

A
  • Jede physische oder andere Einwirkung, die chemisch oder physikalisch messbar ist, gegen Personen oder Sachen
  • Nicht zu bejahen aber bspw. bei Sitzstreiks, Festklammern am Gitter etc.
404
Q

Wann liegt eine Drohung i.S.v. StGB 310 vor?

A
  • Psychische Gewaltanwendung
  • Drohungen aller Art
    StGB 310 geht damit weiter als StGB 180 und 181
405
Q

Wann liegt eine List i.S.v. StGB 310 vor?

A
  • Aktive Irreführen oder Ausnützen eines bestehenden Irrtums
  • Muss aber qualitativ vergleichbar sein mit Drohung oder Gewaltanwendung i.S.v. StGB 310
406
Q

Wann liegt eine Befreiung i.S.v. StGB 310 vor?

A
  • Aktives Vorgehen des Täters, dass zu einem Entkommen aus dem Gewahrsam des Staates führt
  • Taterfolg erst dann eingetreten, wenn Gewahrsam gebrochen wird
  • Möglich ist auch eine Befreiung gegen den Willen des Befreiten
407
Q

Was ist von Hilfe zur Flucht i.S.v. StGB 310 erfasst?

A

Jegliches Vorgehen des Täters, dass aber zumindest einen kausalen Beitrag zur erfolgten Flucht haben muss.

408
Q

Wann wir die Tat als zusammengerotteter Haufen i.S.v. StGB 310 Ziff. 2 I begangen?

A
  • Grössere Zahl von Personen, wohl mehr als 3
  • Spontan in aufrührerischer Absicht zusammengefunden
  • Es handelt sich hierbei um eine obj. Strafbarkeitsbedingung
409
Q

Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 310 aus?

A

Zu StGB 305 (Begünstigung): StGB 310 verdrängt StGB 305.

410
Q

Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 311?

A

Gleich wie bei StGB 310.

411
Q

Wie sieht die systematische Stellung von StGB 311 aus?

A
  • Ziff. 1: Grundtatbestand
  • Ziff. 2: Qualifikation

Bei beiden Varianten handelt es sich um echte Sonderdelikte.

412
Q

Was ist im obj. und subj. TB von StGB 311 erforderlich?

A

Obj. TB:

  • Täterkreis (vgl. Gesetzestext): Gefangene, Eingewiesene
  • Angriffsobjekt (vgl. Gesetzestext): Anstaltsbeamte oder andere mit Beaufsichtigung betraute Personen
  • Tathandlung: Zusammenrottung

Subj. TB:

  • Mind. dolus eventualis
  • Absicht, einen Angriff gegen Anstaltspersonen zu führen oder zu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen oder gewaltsam auszubrechen
413
Q

Was ist eine Zusammenrottung i.S.v. StGB 311?

A
  • Mind. 5 Personen
  • Menschenansammlung, die nach aussen hin als vereinte Macht erscheint und die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung geprägt ist (vgl. StGB 260)
414
Q

Was ist ein Angriff i.S.v. StGB 311?

A

Tätlicher Angriff (verbaler Angriff genügt nicht).

415
Q

Wann liegt eine Absicht zum Ausbruch i.S.v. StGB 311 Ziff. 1 IV vor?

A
  • Verlangt wird auch hier die Bereitschaft, Gewalt anzuwenden
  • Diese muss sich allerdings nicht gegen Personen wenden (eine aufgebrochene Tür genügt bspw.)
416
Q
A
417
Q

Wie lautet die Definition des juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs?

A
  • Alle geldwerten Güter, die einer Person von Rechts wegen zustehen (d.h. unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen)
  • H.L. und vom BGer bestätigt
418
Q

Was ist ein Vermögenswert i.S.v. StGB 172ter?

A
  • Betrachtet wird die angestrebte Bereicherung
  • Sie umfasst alle (auch unkörperlichen) Güter, die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts “Tausch gegen Geld” sein können
  • Kein konkreter Marktwert erforderlich (str.)
  • Nicht beachtlich: Vermögensvorteil, den der Täter durch den Gebrauch des Vermögenswerts erzielt
419
Q

Wann liegt Geringfügigkeit i.S.v. StGB 172ter vor?

A
  • StGB 172ter nur anwendbar bei Vermögensdelikten!
  • Gegeben bis CHF 300.-
  • Wichtig: Vorsatz des Täters muss sich von Anfang an auf Geringfügigkeit beziehen
    Entscheidend für die Privilegierung ist damit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters
  • ​Solange bei Dieben keine konkreten Gegenindizien bestehen, geht BGer i.d.R. von Eventualvorsatz aus
420
Q

Welche Ausnahmen von der Anwendbarkeit von StGB 172ter bestehen?

A
  • Explizite Ausnahmen gem. Abs. 2
  • Weitere systematisch-teleologische Ausnahmen:
    • Gewerbsmässig begangene Delikte
    • Begleitdelikte (bspw. bei Einbruchdiebstahl, d.h. Sachbeschädigung + Diebstahl)
    • Wenn der Begriff der Erheblichkeit als geschriebens oder ungeschriebens TBM auftritt
    • Bei abstrakten Vermögensgefährdungsdelikten (bspw. StGB 143bis, 153)
421
Q

Was ist ein Schaden i.S.v. StGB 172ter?

A
  • Schaden ist alternativ anwendbar zu Vermögenswert
  • Bei Sachen mit Marktwert bzw. obj. bestimmbarem Wert ist allein dieser entscheidend
  • Erfasst werden auch Beeinträchtigungen, die
    • nicht den Verlust eines Vermögenswerts zur Folge haben, aber durch Verlust oder Entzug von Gegenständen mit Affektions- oder Gebrauchswert eine mehr als geringfügige Einbusse herbeiführen (str.)