BT II Flashcards
Welches Rechtsgut schützt der TB der unrechtmässigen Aneignung?
StGB 137 schützt die Verfügungsmacht (des Eigentümers) und damit ein dingliches Recht. Umfasst ist:
- die unmittelbare Sachherrschaft (tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht) sowie
- die absolute Ausschlusswirkung ggü. Dritten
Wie sehen der obj. und der sub. TB der unrechtmässigen Aneignung aus?
StGB 137 Ziff. 1:
- Obj. TB
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
- Tathandlung: Aneignen
- Subj. TB
- Mind. dolus eventualis
- Bereicherungsabsicht
Wie ist der Begriff der “Sache” in Bezug auf die Aneignungsdelikte definiert?
- Körperliche Gegenstände i.S.v. ZGB 713, die abgrenzbar und beherrschbar sind
- Tiere werden gem. StGB 110 IVbis entsprechend den Vorschriften für Sachen behandelt
- Keine Sachen sind Energie, Daten, Naturkräfte, Rechte & Forderungen, lebende und tote Menschen, therapeutische Hilfsmittel, die fest mit dem Körper eines Menschen verbunden sind
Wie ist der Begriff “beweglich” in Bezug auf das Tatobjekt der Aneignungsdelikte definiert?
- Beurteilt sich nach den Regeln des Zivilrechts
- Objekte, deren räumliche Lage ohne Substanzverlust beliebig geändert werden kann
- Nicht fest mit der Erdoberfläche verbunden (sonst Bestandteil eines Grundstücks)
- Es ist ausreichend wenn die Sache erst mit der Tathandlung selbst beweglich gemacht (abgetrennt, gelöst, aus Grundstück ausgegraben etc.) wird
Wie ist der Begriff “fremd” in Bezug auf das Tatobjekt der Aneignungsdelikte definiert?
- Stellt ab auf die sachenrechtliche Zuordnung des Tatobjekts gemäss den Regeln des Zivilrechts
- Sache muss verkehrsfähig sein, d.h. Erwerb eines Eigentumsrechts muss möglich sein (keine res extra commercium)
- Eigentumsfähige Sache ist fremd, wenn sie
- weder im Alleineigentum des Täters steht
- noch herrenlos ist
Worin besteht die Tathandlung der Aneignungsdelikte und woraus setzt sich diese Tathandlung zusammen?
- Die Tathandlung besteht in einem Aneignen, d.h. in der Anmassung einer Eigentümerposition (se ut dominum gerere) bzw. der Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters
- Erforderlich ist die Manifestation des Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung, welche sich wie folgt zusammensetzt:
- (Intendierte) dauerhafte Enteignung / Ausschluss des wahren Berechtigten von der Verügung über die Sache
- Hat der Täter die Absicht, die Sache nach Gebrauch zurückzugeben, liegt keine Enteignung vor. Diese Absicht muss aber klar zum Ausdruck kommen.
- Bei Schmälerung der Brauchbarkeit wird (entsprechend der Sachwerttheorie) selbst bei Rückgabe von Enteignung ausgegangen
- Zumindest vorübergehende Zueignung der Sache zu ihrer Nutzung/Behandlung für eigene Zwecke, Einnahme einer Quasi-Eigentümer-Position
- (Intendierte) dauerhafte Enteignung / Ausschluss des wahren Berechtigten von der Verügung über die Sache
Was ist der Gegenstand der Aneignung?
- Substanztheorie:
- Zueignung wird als Überführung der Substanz der Sache in den Herrschaftsbereich des Täters betrachtet
- Unzureichend, wenn nicht die Substanz, sondern der wirtschaftliche Wert der Sache einverleibt werden soll (z.B. bei Kinoticket)
- Sachwerttheorie:
- Zueignung wird als Überführung des in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Werts in das Vermögen des Täters betrachtet
- Unzureichend, wenn eine Sache keinen konkreten wirtschaftlichen Wert hat
-
Vereinigungstheorie (h.L. und Praxis):
“Alternative” Anwendbarkeit von Substanz- und Sachwerttheorie
Wie ist die “Bereicherungsabsicht” in Bezug auf die Vermögensdelikte definiert und welcher Vorsatz in Bezug auf die Bereicherung ist notwendig?
- Täter muss für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil erstreben
- Hinsichtlich der Bereicherung ist dolus directus ersten Grades erforderlich (Dolus eventualis genügt nicht! Allerdings str.)
Wie ist der “unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil” in Bezug auf die Bereicherungsabsicht bei Aneignungsdelikten definiert?
Wirtschaftlicher Vorteil:
- Jede wirtschaftliche Besserstellung, die auch nur vorübergehend sein kann
- Bloss ideeller Vorteil reicht nicht aus
- Wirtschaftlicher Vorteil orientiert sich grds. am Wert der Sache. Ausnahmen:
- Keine oder erschwerte Verfügbarkeit auf dem Makrt
- Besonderes Interesse am Erhalt der Sache
- Wert entspringt besonderer Gebrauchsmöglichkeit der Sache
Unrechtmässigkeit:
- Betrachtet wird hier nicht der Aneignungsakt, sondern die erstrebte Bereicherung
- Unrechtmässig ist sie, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung ist, mithin der Täter keinen zivilrechtlichen Anspruch auf die Bereicherung hat
- Bzgl. unrechtmässigkeit genügt dolus eventualis (bzw. Eventualabsicht)
Wann wird vom Fehlen der Bereicherungsabsicht ausgegangen?
- Bei Aneignungen ohne jede Bereicherung (d.h., wenn der Täter sogleich Wertersatz leistet)
- Bei Aneignungen ohne Absicht der Bereicherung
- Bei Aneignungen ohne Unrechtmässigkeit der Bereicherung
Wann kann eine Sache gefunden werden i.S.v. StGB 137 Ziff. 2 I?
- Eine Sache kann nur gefunden werden, wenn sie dem Eigentümer zuvor verloren gegangen ist
- Eine Sache gilt als verloren:
- wenn sie dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber ohne seinen Willen abhanden gekommen ist
- und niemand an diesem Gegenstand Gewahrsam innehat
Welche Fälle erfasst StGB 137 Ziff. 2 II?
- Aneignungen ohne jede Bereicherung
Bsp.: Aneignung eines vertretbaren und an sich käuflichen Gegenstandes gegen vollen Ersatz seiens Wertes - Aneignungen ohne Absicht der Bereicherung
Bsp.: Aneignung von Geld in der Absicht, dieses zurückzugeben und zu verzinsen - Aneignungen ohne Unrechtmässigkeit der Bereicherung
- P: Erstreckung auf alle Aneignungsdelikte über Ziff. 1 hinaus
Was ist ein “Angehöriger oder Familiengenosse” i.S.v. StGB 137 Ziff. 2 III?
Definitionen gemäss StGB 110 I und II.
Wer ist zum Strafantrag gemäss StGB 137 Ziff. 2 IV berechtigt?
- Eigentümer
- Inhaber eines rechtlich geschützten Gebrauchsinteresses (BGer); vgl. aber StGB 30 I
Welches Rechtsgut schützt der Tatbestand der Veruntreuung?
StGB 138 schützt:
- Die Verfügungsmacht und das Vertrauen des Eigentümers (Ziff. 1 I)
- Das Vermögen und das Vertrauen des Vermögensinhabers (Ziff. 1 II)
Wie ordnen sich die Tatbestände von StGB in die Systematik der Veremögensdelikte ein?
- Ziff. 1 I stellt einen Qualifikationstatbestand zur unrechtmässigen Aneignung dar (unechtes Sonderdelikt)
- Ziff. 2 II stellt einen neuen Grundtatbestand dar (echtes Sonderdelikt)
Was ist im obj. und subj. TB der Sachveruntreuung erforderlich?
StGB 138 Ziff. 1 I
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann, dem eine Sache anvertraut wurde
- Tatobjekt: Anvertraute fremde bewegliche Sache
- Tathandlung: Aneignen
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
- Bereicherungsabsicht
Wann liegt ein “Anvertrauen” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 I vor?
-
BGer:
Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie jemand mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen (des Treugebers) zu verwenden, insb. sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. - Modifizierte Definition in der Lehre (Donatsch):
Eine Sache gilt als anvertraut, wenn der Täter sie mit der vertraglich oder gesetzlich begründeten besonderen Pflicht empfangen hat, die Verfügungsmacht des Eigentümers über die betreffende Sache zu erhalten.
Wie muss der Gewahrsam des Treunehmers zustande kommen und beschaffen sein?
- Sache muss übergeben oder überlassen worden sein (durch Treugeber selbst oder vermittelt über einen Dritten)
- Eigentum darf dabei nicht übergehen, sondern nur Verfügungsmacht (ansonsten keine Sachveruntreuung möglich)
- Alleingewahrsam des Treunehmers ist nicht notwendig (BGer), str. ist aber die Behandlung von Allein- und Mitgewahrsam des Treugebers
Was ist in Bezug auf Täterschaft und Teilnahme an einer Veruntreuung zu beachten?
- Wem die Sache bzw. der Vermögenswert nicht anvertraut wurde, kann nur Anstifter oder Gehilfe sein.
- Gem. StGB 26 wird der Teilnehmer, welchem die besondere Pflicht des Täters nicht obliegt, milder bestraft.
Was ist im obj. und subj. TB der Vermögensveruntreuung erforderlich?
StGB 138 Ziff. 1 II
Obj. TB
- Täterkreis: Jedermann, dem ein Vermögenswert anvertraut wurde
- Tatobjekt: Anvertrauter Vermögenswert
- Tathandlung: Unrechtmässige Verwendung
Subj. TB
- Mind. Eventualvorsatz
- Bereicherungsabsicht (ungeschriebenes TBE)
Wie ist der “Vermögenswert” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II definiert?
- Vermögenswerte: Alle Güter, welche Gegenstand eines Rechtsgeschäftes “Tausch gegen Geld” sein können
- Vermögenswert ist jeder konkrete einzelne Bestandteil des Vermögens, d.h.:
- Vertretbare Sachen
- Unvertretbare Sachen
- Forderungen
Wann liegt ein “Anvertrauen” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II vor?
- Der Treunehmer hat die alleinige Verfügungsmacht von Treugeber und Dritten erlangt. (?)
- Erfasst sein können auch Sachen im Eigentum des Treunehmers, welche aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören.
- Vermögenswert muss für einen anderen empfangen werden mit der Verpflichtung, den Wert ständig zur Verfügung des Treugebers zu (er)halten und/oder in seinem Interesse zu verwenden.
Wie ist die “unrechtmässige Verwendung” i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II definiert?
- Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen manifestiert, seine Verpflichtungen ggü. dem Treugeber nicht zu erfüllen; d.h. den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln.
- Z.B. durch:
- Verkauf,
- Schenkung,
- Verpfändung des Vermögenswerts ohne Ersatzmöglichkeit.
- I.d.R. nicht gegeben bei Verletzung einer gesetzlich oder vertraglich begründeten Ablieferungspflicht (dann aber u.U. StGB 158 oder 146 erfüllt)
Wie ist das TBE des Vermögensschadens i.S.v. StGB 138 Ziff. 1 II definiert?
- Ungeschriebenes TBE!
- Schädigendes Moment ist bereits in unrechtmässiger Verwendung enthalten (da unrechtmässige Verwendung für den Treugeber notwendigerweise zu Werteverlust führt)
- BGer: Ohne Schädigung ist keine Veruntreuung an Vermögenswerten möglich
- Achtung: Sachveruntreuung setzt hingegen keinen Vermögensschaden voraus!
Gegen welche Tatbestände ist die Veruntreuung insb. abzugrenzen?
- StGB 158
- StGB 146
Welches Rechtsgut schützt der TB des Diebstahls?
Geschützt wird die Verfügungsmacht des Eigentümers.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 139 aus?
- Ziff. 1, 2, 3 → Offizialdelikt
- Ziff. 4 → Antragsdelikt
Bei allen Varianten handelt es sich um Tätigkeits- und Individualdelikte.
Was wird im obj. und subj. TB von StGB 139 Ziff. 1 verlangt?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
- Tathandlung: Wegnahme
Subj. TB:
- Tatvorsatz (mind. dolus eventualis)
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
Wie ist die Wegnahme i.S.v. StGB 139 definiert?
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams.
Wie ist der Gewahrsam im strafrechtlichen Sinne definiert?
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, verbunden mit dem Willen, sie auszüben.
→ Gewahrsam ist nicht gleich Besitz im zivilrechtlichen Sinne (im Ergebnis aber oft deckungsgleich)
Wie ist die Sachherrschaft / Herrschaftsmacht im Zusammehang mit dem Begriff des Gewahrsams näher zu konkretisieren?
- Massgebend ist die räumlich-zeitliche Beziehung zur Sache
- Vorübergehende Verhinderung an der Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft begründet noch nicht den Untergang des Gewahrsams an dieser Sache!
- Es muss bekannt sein, wo sich die Sache befindet, sonst keine Sachherrschaft möglich
- Ob und unter welchen Umständen jemand Herrschaftsmacht über eine Sache innehat, beurteilt sich nach den Anschauungen des sozialen Lebens
Wie werden vergessene und verlorene Sachen voneinander abgegrenzt?
Wie werden verlegte / versteckte Sachen voneinander abgegrenzt?
Wie wird die Ausübung von Gewahrsam durch mehrere Personen beuteilt (insb. bei hierarchischen Dienst- und Anstellungsverhältnissen)?
- Problematisch
- Teile der Literatur und Rechtsprechung nutzen die Figur des Gewahrsamsdieners
Person hat Herrschaftsmacht und -willen über eine Sache, übt diese aber für eine andere Person aus und hat daher keinen Gewahrsam i.S.d. Norm an der Sache - BGer entscheidet nach Lage des Einzelfalls
Wie ist der Herrschaftswille im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff zu konkretisieren?
- Natürlicher Wille, Herrschaftsmacht über die betroffene Sache auszuüben
- Zivil- oder strafrechtliche Handlungs- oder Urteilsfähigkeit ist nicht erforderlich
Kinder, Geisteskranke, Sturzbetrunkene können auch Herrschaftswillen entfalten - Herrschaftswille braucht nicht “aktuell” zu sein
Schlafende oder vorübergehend Bewusstlose verlieren ihren Herrschaftswillen nicht - Innerhalb eines räumlich-abgegrenzten Zugriffsbereichs genügt ein genereller Herrschaftswille; d.h. Herrschaftswille muss sich weder aktiv noch detailliert auf alle Sachen in dieser Sphäre beziehen
Wie ist der Bruch des Gewahrsams i.S.v. StGB 139 definiert?
- Aufhebung der physisch-realen Möglichkeit des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers, über die betreffende Sache zu verfügen
- Auf zwei Arten möglich:
- Entzug der Sache (mit Ortsveränderung verbunden)
- Ausübung der Sachherrschaft wird verunmöglicht
Bsp.: Auswechseln der Türschlösser
-
Kein Bruch liegt vor:
- Bei Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
- Bei gewahrsamslosen Sachen
Wie ist die Begründung neuen Gewahrsams i.S.v. StGB 139 näher zu konkretisieren?
- Andere Person als ursprünglicher Gewahrsamsinhaber muss Gewahrsam an der Sache erlangen
- Nicht notwendig, dass der Täter eigenen Gewahrsam begründet
- Mit Begründung neuen Gewahrsams gilt der Diebstahl als vollendet, als beendet gilt er erst mit Eintritt der intendierten Bereicherung
Wie ist der Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung zu bestimmen?
Im Einzelnen strittig. Es existieren verschiedene Theorien:
- Apprehensionstheorie: Sobald Sache körperlich ergriffen wurde (h.L.)
- Kontrektationstheorie: Sobald Sache berührt worden ist
- Ablationstheorie: Sobald Sache aus dem fremden Herrschaftsbereich weggeschafft worden ist
- Illationstheorie: Sobald Sache an neuen Verwahrungsort gebracht wurde
Entscheidend gem. Meyer:
Zeitpunkt, in dem der Täter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Anschauungen des täglichen Lebens die alleinige Herrschaftsmacht über die Sache erlangt
Was wird im subj. TB von StGB 139 Ziff. 1 vorausgesetzt?
- Tatvorsatz
- Aneignungsabsicht
- Vorausgesetzt wird, dass der Täter die Absicht hat, sich die Sache anzueignen
- Achtung: Erforderlich ist dolus directus ersten Grades! (dolus eventualis genügt nicht)
- Bereicherungsabsicht
In welchen Formen ist eine Tatbeteiligung an einem Diebstahl i.S.v. StGB 139 in welchem Zeitpunkt möglich?
- Zwischen Beginn und Vollendung der Tatausführung sind sowohl Mittäterschaft als auch Beihilfe möglich
- Ab Vollendung bis Beendigung (erfolgt mit Eintritt der Bereicherung) ist nur noch Beihilfe möglich
Wie ist die Gewerbsmässigkeit i.S.v. StGB 139 Ziff. 2 definiert?
- Es handelt sich um ein persönliches Merkmal i.S.v. StGB 27
- BGer: Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn “sich aus der Zeit und den Mitteln, die Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er (der Täter) die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt”
- Wesentlich demnach:
- Täter strebt durch deliktische Tätigkeit ein relativ regelmässiges Einkommen an, mit dem er einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten decken kann
- Täter hat bereits mehrfach delinquiert
- Täter zeigt Bereitschaft zu einer Vielzahl entsprechender Taten
Wie ist die Voraussetzung Mitglied einer Bande i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?
- Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit ausdrücklichem oder konkludentem Willen zusammenfinden, inskünftig mehrere selbständige, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmte Straftaten zu begehen
- Fortgesetzte Verübung impliziert gem. BGer, dass min. ein Mitglied der Bande bereits einen Diebstahl begangen haben muss
Wie ist die Schusswaffe i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?
- Feuerwaffe, d.h. Waffe, mit der durch Explosion eines Sprengsatzes ein Projektil durch einen Lauf mit grosser Geschwindigkeit zum Ziel getrieben wird
→ Alles andere ist vom Begriff Schusswaffe nicht erfasst - Schusswaffe muss funktionstüchtig sein
- Ungeladene Schusswaffe ist objektiv gesehen nicht gefährlich und löst die Qualifikation nach Ziff. 3 deshalb grds. nicht aus, es sei denn, der Täter hat Munition dabei und kann die Waffe am Tatort ohne Weiteres einsatzfähig machen
Wie ist der Begriff der anderen gefährlichen Waffe i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?
- Waffen sind Gegenstände, die ihrer objektiven Bestimmung nach zum Angriff oder zur Verteidigung dienen
- Als gefährlich gilt eine Waffe, wenn sie eine ähnliche Wirkung wie eine Schusswaffe erzielen kann, mithin geeignet ist, schwere Verletzungen hervorzurufen
→ Diese Auslegung führt zu erheblicher Einengung
Wie ist die Voraussetzung des mit sich führens i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 definiert?
- Waffe muss zum Zweck des Diebstahls mitgeführt werden
- Tatsächlicher Waffeneinsatz ist nicht erforderlich
- Täter muss aber den Willen haben, die Waffe nötigenfalls zu benützen (dolus eventualis genügt)
Wann kann von einer anderweitigen besonderen Gefährlichkeit i.S.v. StGB 139 Ziff. 3 ausgegangen werden?
- Qualifikationsvariante sehr offen formuliert → muss daher eng ausgelegt werden
- Situation muss mit den Fällen von StGB 139 Ziff. 3 III vergleichbar sein, z.B. wenn der Täter die Tat
- professionell
- besonders kühn
- verwegen
- heimtückisch
- hinterlistig oder
- skrupellos ausführt (BGer)
- Beispiele:
- Nutzung besonders gefährlicher Gegenstände wie Giftspritze, schweres Brecheisen, Kettensäge, Baseballschläger, Kampfhunde
- Denkbar bei Wohnungseinbruch, allerdings kein Automatismus
Welches Rechtsgut wird durch den TB von StGB 140 geschützt?
StGB 140 (Raub) schützt
- die Verfügungsmacht des Eigentümers
- die Willensfreiheit des Genötigten
Wie ordnet sich StGB 140 systematisch in die Vermögensdelikte ein?
- Offizialdelikt
- Individualdelikt
- Unvollkommen zweiaktiges Delikt (zusammengesetzt aus Erfolgsdelikt und Tätigkeitsdelikt)
Wodurch kennzeichnet sich der Raub i.S.v. StGB 140?
- Einsatz einer qualifizierten Nötigung zur Begehung eines Diebstahls
- Nötigung muss funktional der Ermöglichung der Wegnahme dienen
Wie ist der Raub i.S.v StGB 140 zeitlich abgegrenzt?
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 140 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
- Taterfolg und -handlung: Gewaltsame oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bewirkte Wegnahme oder Wegnahme nach bewirkter Widerstandsunfähigkeit
Subj. TB:
- Tatvorsatz (mind. dolus eventualis)
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
Wie ist die Gewalt gegen eine Person i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 definiert?
- Gewalt: Unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person
- Richtet sich die Gewalt nicht gegen den Gewahrsamsinhaber und Schutzpersonen (Gewahrsamshüter), liegt regelmässig kein Raub vor; evtl. aber Geiselnahme oder Erpressung
Gewalt gegen Sympathiepersonen genügt nicht
Wie ist die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 definiert?
- Androhung: Inaussichtstellen einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
- Drohung muss zumindest ernst gemeint erscheinen
- Gegenwärtig: Das Übel muss sofort verwirklicht werden können
- Drohung gegen dritte Person (nicht Gewahrsamsinhaber) genügt immer bei sog. Schutzpersonen, nach h.L. nicht aber bei sog. Sympathiepersonen (str.)
- Schutzperson ist eine Person, die den Gewahrsam eines anderen (vorübergehend) hütet bzw. verteidigt
Wie ist das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 definiert?
- Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung, so bspw. durch Betäubung, Hypnose, Einsatz von Schlafmitteln etc.
- Widerstandsunfähigkeit bedeutet, dass sich der Gewahrsamsinhaber infolge der Einwirkungsmittel nicht gegen die Wegnahme wehren kann
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 140 Ziff. 1 II erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache
- Tathandlung: Nötigungshandlungen gem. Ziff. 1 I nach Ertapptwerden auf frischer Tat
Subj. TB:
- Tatvorsatz (mind. dolus eventualis)
- Aneignungsabsicht
- Bereicherungsabsicht
- Beutesicherungsabsicht
Wie ist gestohlen i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II definiert?
Diebstahl muss bereits vollendet sein.
Wie ist auf frischer Tat ertappt i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II definiert?
Der Täter gilt als auf frischer Tat ertappt, wenn
- eine Drittperson Zeuge
- eines noch nicht beendeten Diebstahls wird
- indem sie beobachtet, wie das Deliktsgut weggenommen wird, dessen Abtransport vorbereitet wird oder der Abtransport erfolgt
Wie ist die Nötigungshandlung i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II zu konkretisieren?
Die qualifizierte Nötigung kann sich gegen jedwede Person richten, die Möglichkeit zur Sicherstellung der Beute hat.
Wie ist die Beutesicherungsabsich i.S.v. StGB 140 Ziff. 1 II zu definieren?
- Täter muss Absicht haben, die Beute zu sichern; d.h., den Gewahrsam am Diebesgut nicht zu verlieren
- Gewalt zur Fluchtsicherung genügt nicht
Wie sind die Raubqualifikationen in StGB 140 Ziff. 2-4 zu konkretisieren?
- Mitsichführen einer Schusswaffe und Bandenmässigkeit:
Gleich wie beim Diebstahl nach StGB 139 - Besondere Gefährlichkeit:
Wegen der erhöhten Grundgefährlichkeit ggü. Diebstahl liegt die Qualifikationsschwelle beim Raub höher (z.B. Höhe der erwarteten Beute, besonders professionelles oder hinterlistiges Vorgehen, Benutzung einer Schusswaffe) - Lebensgefahr:
Es hängt nur noch vom Zufall ab, ob das Opfer stirbt oder überlebt - Schwere Körperverletzung:
Vgl. StGB 122 - Grausame Behandlung:
Zufügen von besonderen Schmerzen, sodass das Opfer mehr Leid erfährt, als es zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig erscheint
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 141?
Der TB der Sachentziehung schützt die Verfügungsmacht des Eigentümers sowie dinglich Berechtigter.
Was ist die systematische Stellung von StGB 141?
- Erfolgsdelikt (!)
- Individualdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 141 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: bewegliche Sache
- Tathandlung: Entziehen der Sache
- Taterfolg: Zufügung eines erheblichen Nachteils
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
- Keine Aneignungsabsicht erforderlich
Wie ist das Entziehen i.S.v. StGB 141 definiert?
- Wegnahme oder Vorenthalten
- Wegnahme gleich wie bei StGB 139
- Vorenthalten: Alle Handlungen, welche zur Verunmöglichung oder Erschwerung der Ausübung des Rechtes an der Sache für einen nicht unerheblichen Zeitraum führen
- Vertragswidriger Gebrauch allein reicht nicht aus
Was ist ein erheblicher Nachteil i.S.v. StGB 141?
- Materielle Vermögenseinbusse: > CHF 300.-
- Immaterieller Schaden: Gesamtwürdigung je nach Einzelfall, Beispiele:
- Einer kranken Person werden Medikamente weggenommen
- Manuskript eines Redners wird kurz vor einer Rede versteckt
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 141bis?
Der TB der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schützt das Vermögen.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 141bis aus?
- Tätigkeitsdelikt
- Individualdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 141bis erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (typischerweise Fehlüberweisungen)
- Tathandlung: Im eigenen Nutzen oder für den Nutzen eines Dritten unrechtmässig verwenden
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
- Bereicherungsabsicht (ungeschriebenes TB-Merkmal)
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 142?
Der TB der unrechtmässigen Entziehung von Energie schützt die Verfügungsmacht über Energie als Teil des Vermögens.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 142 aus?
- Tätigkeitsdelikt
- Individualdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 142 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Energie
- Tathandlung: Unrechtmässige Entziehung von Energie
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
- Für die Qualifikation in Abs. 2: Bereicherungsabsicht
Was ist Engergie i.S.v. StGB 142?
- Mangels Abgrenzbarkeit keine Sache
- Bsp.: Wärme, Strom, Wind, Sonnenenergie, Kernreaktion, Verbrennungswärme
Was bedeutet unrechtmässig i.S.v. StGB 142?
Unrechtmässig ist die Enziehung von Energie, wenn kein vertraglicher Anspruch auf Bezug dieser Energie besteht.
Was ist eine Anlage i.S.v. StGB 142?
Z.B.:
- Kraftwerke
- Maschinen
- Sendeanlagen
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 143?
Der TB der unbefugten Datenbeschaffung schützt die Verfügungsmacht über die Daten.
Welche systematische Stellung hat der TB von StGB 143?
- Verletzungsdelikt
- Individualdelikt
- Abs. 1: Offizialdelikt
- Abs. 2: Antragsdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 143 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Daten
- Tathandlung: Bereicherungsabsicht
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
- Bereicherungsabsicht
Wie sind Daten i.S.v. StGB 143 definiert?
Alle Informationen, die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können
- Erfasst werden auch Programme der Datenverarbeitung oder Daten mit mathematischen Inhalten
- Nicht erforderlich, dass Daten in eine visuell erkennbare oder lesbare Form (rück)überführt werden können
Wann sind Daten elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeichert oder übermittelt i.S.v. StGB 143?
- Elektronisch gespeichert: In einem Prozess der automatisierten Datenverarbeitung befindlich
- Übermittelt: In Datenübermittlungsprozess befindlich, bei dem Daten zur Übertragung vermittels eines Datenverarbeitungsprozesses gespeichert werden
Was bedeutet nicht für den Täter bestimmt i.S.v. StGB 143?
- Keine Zugriffsberechtigung auf die Daten
- Achtung: Darf jemand Daten benützen, so liegt keine unbefugte Verwendung vor; auch wenn sich Benutzer nicht an vertragliche (bspw. finanzielle
Entschädigung), urheberrechtliche oder anderweitig begründete Nutzungsbeschränkungen hält
→ Datenveruntreuung ist also nicht von StGB 143 (und auch nicht von anderen Strafnormen erfasst)
Wie ist die besondere Sicherung gegen unbefugten Zugriff i.S.v. StGB 143 definiert?
- Zugriff: Jede Form der Einwirkungsmöglichkeit; d.h. jeder technische oder physische Zugang zu Datenspeichern, zu einem System und zum Sicherungsbereich
- Sicherung: Zugriff muss durch Sicherung ganz ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert werden, wobei je nach Einzelfall andere Anforderungen gelten. Für die Datenübermittlung werden generell geringere Anforderungen an die Sicherung gestellt. Gar keine besonderen Sicherheitsmassnahmen braucht es bei duch das Fernmeldegeheiminis geschützten Übermittlungswegen.
Wie ist das Beschaffen i.S.v. StGB 143 definiert?
- Erlangung der Verfügungsgewalt durch Überwindung oder Umgehung der Zugriffsschranken zum Zwecke des eigenen Gebrauchs
- Im Regelfall: Kopieren der Daten reicht aus (StGB 143 schützt im Gegensatz zu StGB 139 auch ein immaterielles Gut)
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 143bis?
Der TB des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem schützt:
- Die Integrität des Datenverarbeitungssystems
- Die Freiheit des Berechtigten über Zugangsberechtigung zu disponieren
Wie ist die systematische Stellung von StGB 143bis?
- Individualdelikt
- Abs. 1: Verletzungsdelikt (plus Gefährdungselement)
- Abs. 2: Tätigkeitsdelikt (plus Gefährundgselement)
Was ist im obj. und subj. Tatbestand von StGB 143bis erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Datenverarbeitungssysteme
- Tathandlung (und bei Abs. 1 Taterfolg):
- Eindringen (Abs. 1)
- In Verkehr bringen, zugänglich machen von Passwörtern, Programmen oder anderen Daten (Abs. 2)
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
Was ist eine Datenverarbeitungsanlage i.S.v. StGB 143bis?
- Technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wiedergegeben werden.
- Bsp.: Mobiltelefone, Bankautomaten, Spielautomaten, Spielkonsolen, moderne Ladenkassen, Wärmepumpen, Billetautomaten, PC, Laptop
- USB-Stick, CD und andere Speichermedien aber nur, wenn sie am PC/Laptop angeschlossen sind
Wie ist das Eindringen i.S.v. StGB 143bis I definiert?
- Handeln gegen den Willen des Berechtigten, das dazu führt, dass die Zugangsschranken zum Tatobjekt überwunden bzw. ausgeschaltet werden
- Muss auf dem Weg von Datenübertragungseinrichtungen erfolgen
Wie ist das in Verkehr bringen i.S.v. StGB 143bis II definiert?
Jede beliebige Handlung, die geeignet ist, einem Dritten zumindest den Gebrauch des Tatmittels zu eröffnen.
Wie ist das zugänglich machen i.S.v. StGB 143bis II definiert?
- Eröffnung der Möglichkeit zur Beschaffung von Passwörtern, Programmen oder anderen Daten durch ein beliebiges Handeln
- Teilweise Überschneidung mit TBM des Inverkehrbringens
Was sind Passwörter, Programme oder andere Daten i.S.v. StGB 143bis II?
- Erfasst werden auch Viren sowie Entschlüsselungs- und Verschlüsselungssoftware
- Eignung zur Begehung einer Tat nach Abs. 1
- Erforderlich ist ein objektiv illegaler Verwendungszweck
Der Vertrieb von “dual-use”-Vorrichtungen (solche mit legalem und illegalem Verwendungszweck) ist unter Wahrung minimaler Sicherheitsvorkehren weiterhin zulässig.
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 144?
- Integrität der körperlichen Vermögensbestandteile
- Unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 144 aus?
- Individualdelikt
- Erfolgsdelikt
- Abs. 1: Antragsdelikt
- Abs. 2 und 3: Offizialdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 144 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht
- Tathandlung und -erfolg: Beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
Was umfasst die Sache i.S.v. StGB 144?
Neben beweglichen auch unbewegliche Sachen (im Gegensatz zu StGB 137 ff.!).
Wie ist das Beschädigen i.S.v. StGB 144 I definiert?
- Jede mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz
- Darunter fällt auch:
- Substanzveränderung (bspw. Zerbrechen einer Statue)
- Minderung der Funktionsfähigkeit (bspw. Ablassen der Luft aus Autopneus) → für mich fragwürdig
- Minderung der Ansehnlichkeit (h.L.; bspw. Beschmieren eines Denkmals)
Wie ist das Zerstören i.S.v. StGB 144 I definiert?
- Steigerungsbegriff zur Beschädigung
- Zerstörung liegt vor bei vollständiger Vernichtung der Sachsubstanz bzw. vollständiger Aufhebung der Funktionsfähigkeit durch Eingriff in die Sachsubstanz
Wie ist das Unbrauchbarmachen i.S.v. StGB 144 I definiert?
- Minderung oder Aufhebung der Brauchbarkeit, ohne dass Sachsubstanz beeinträchtigt wird
- Weitgehende Überlappungen mit Beschädigung
Wie ist die öffentliche Zusammenrottung i.S.v. StGB 144 II definiert?
- Zusammenrottung: Menschenansammlung, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen ist
- Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann
- Muss kausal für Sachbeschädigung sein!
Wann ist ein grosser Schaden i.S.v. StGB 144 III zu bejahen?
Ein grosser Schaden ist gem. BGer gegeben bei einer Schadenhöhe von CHF 10’000.-
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 144bis?
- Verfügungsmacht über intakte Daten
- Ungestörte Verwendbarkeit von Daten
Wie ist die systematische Stellung von StGB 144bis?
- Individualdelikt
- Ziff. 1: Erfolgsdelikt
- Ziff. 2: Abstraktes Gefährdungsdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 144bis Ziff. 1 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Daten
- Tathandlung und -erfolg: Verändern, löschen, unbrauchbar machen
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
Was umfasst das Verändern i.S.v. StGB 144bis?
Jede Umgestaltung der Daten bspw. durch:
- Teillöschungen
- Hinzufügen von Daten
- Inhaltliche oder formale Umgestaltungen
- Verknüpfung mit anderen Dateien
- Einschleusen von Viren
Wie ist das Löschen i.S.v. StGB 144bis definiert?
Daten gelten als gelöscht, wenn sie von dem entsprechenden Datenträger entfernt worden sind und nicht mehr wiederhergestellt werden können.
Wie ist das Unbrauchbarmachen i.S.v. StGB 144bis definiert?
Unbrauchbarmachen liegt vor, wenn dem Berechtigten der Zugriff auf die Daten verunmöglicht wird; wie bspw. durch Generierung eines Zugangscodes oder Änderung eines Zugangscodes.
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 144bis Ziff. 2 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Besondere Programme, die zu Zwecken der Ziff. 1 verwendet werden sollen
- Tathandlung: Herstellen, einführen, in Verkehr bringen, anpreisen, anbieten oder sonst wie zugänglich machen oder zu ihrer Herstellung Anleitung geben
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
Wie ist das Herstellen i.S.v. StGB 144bis Ziff. 2 definiert?
Fertigstellen von Programmen, die fähig sind, betroffene Datenbestände zu verändern, zu löschen oder unbrauchbar zu machen.
Wie ist das Einführen i.S.v. StGB 144bis Ziff. 2 definiert?
Importieren der Programme vom Ausland in die Schweiz.
Wie ist das zur Herstellung Anleitung geben i.S.v. StGB 144bis Ziff. 2 definiert?
- Verselbständigte Teilnahmehandlung
- Erfasst auch wesentliche Teilinformationen
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 146?
Der TB des Betrugs schützt das Vermögen.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 146 aus?
- Erfolgsdelikt
- Selbstschädigungsdelikt
- Vermögen wird gegen irrtumsbedingte Selbstschädigung geschützt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 146 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tathandlung: Arglistige Täuschung über Tatsachen
- Ungeschriebenes TBE: Irrtumsbedingte Vermögensdisposition
- Taterfolg: Vermögensschaden
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
- Bereicherungsabsicht
Wie präsentiert sich der obj. TB des StGB 146 im Detail?
- Arglistige Täuschung
- Täuschungsbedingter Irrtum
- Irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Getäuschten
- Eintritt eines Vermögensschadens als unmittelbare Folge der Vermögensdisposition
Wie ist die Täuschung i.S.v. StGB 146 definiert?
Jedes Verhalten, das geeignet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
Was kann Gegenstand einer Täuschung i.S.v. StGB 146 sein?
- Tatsachen, d.h. objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, welche an sich bewiesen werden könnten bzw. könnten
- Keine Werturteile oder Prognosen
Was für Beispiele für Tatsachen, über welche i.S.v. StGB 146 getäuscht werden kann (oder eben nicht) gibt es?
- Äussere Tatsachen, z.B. Zahlungsfähigkeit
- Innere Tatsachen, z.B. Zahlungswille
- Rechtstatsachen, z.B. Eigentum an Sicherheiten und/oder deren Unbelastetheit
- Tatsachen, auf die eine Prognose gestützt wird
- Nicht aber Prognosen über zukünftige Ereignisse an sich, Werturteile und Meinungen; z.B. Steigerungspotential einer Aktie
Welche Formen der Täuschung i.S.v. StGB 146 existieren?
- Vorspiegelung von Tatsachen
- Unterdrückung von Tatsachen
- Bestärken in einem Irrtum
- Nichtbeseitigen eines Irrtums (Unterlassen)
Wie ist das Vorspiegeln i.S.v. StGB 146 definiert?
- Es wird der Eindruck erweckt, dass eine Tatsache oder ihre Qualitäten gegeben sind, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht
- Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen
- Bewirken des Irrtums durch aktives Verhalten
- Betrug durch “Schweigen” bspw. durch Verletzung von qualifizierten Aufklärungspflichten
Wie ist das Unterdrücken i.S.v. StGB 146 definiert?
Es wird durch aktives Tun explizit oder implizit der Eindruck erweckt, Tatsachen seien entweder nicht gegeben oder seien anderer Qualität, als dies tatsächlich der Wahrheit entspricht.
Wie ist das Bestärken in einem Irrtum i.S.v. StGB 146 definiert?
- Erforderlich ist nur ein motivierendes Verhalten des Täters, das den Irrenden in seinem Irrtum psychisch bestärkt
- Rein passives Verhalten genügt demnach nicht!
- Hervorrufung eines Irrtums beim Getäuschten durch Täter ist aber nicht erforderlich, weil Irrtum in dieser Tatbestandsvariante bereits bestehen muss
- Seltene Tatbestandsvariante → kann bestimmte Lücken füllen
Wie ist die Täuschung durch Unterlassen i.S.v. StGB 146 definiert?
- Unterlassen der Aufklärung bei Bestehen einer qualifizierten Rechtspflicht zur Beseitigung eines Irrtums i.S. einer Garantenpflicht
Damit handelt es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein unechtes Unterlassungsdelikt - Gesetzliche und vertragliche Meldepflichten bei Sozialversicherungen oder Privatversicherungen begründen keine Pflicht, einen Vermögensschaden beim Versicherer zu verhindern (vgl. aber neu StGB 148a)
- Die Täuschung durch Unterlassen ist abzugrenzen von der Irrtumserregung durch konkludentes Verhalten (z.B. qual. Schweigen)
Wann liegt Arglist i.S.v. StGB 146 vor und warum reicht eine einfache Täuschung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus?
- Arglist ist gegeben, wenn sich der Täter eines ganzen Lügengebäudes, einer Machenschaft oder qualifizierten Lüge bedient
- Einfache Lügen oder List genügen nicht!
- Das Erfordernis der Arglist ist Ausdruck des Gedankens der Opfermitverantwortung; wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, ist strafrechtlich nicht schutzwürdig
Insb. welche Vorgehensweise wird von der Fallgruppe der besonderen Machenschaften i.S.v. StGB 146 erfasst?
Zusätzliche Massnahmen wie Urkundenfälschung.
In welchen Fällen wird das Vorliegen einer qualifizierten Lüge i.S.v. StGB 146 bejaht?
Arglist aufgrund einer qualifizierten Lüge liegt vor, wenn:
- Die Überprüfung der Lüge unverhältnismässig schwer, unmöglich oder unzumutbar ist
- Wenn der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält
- Wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände weiss, dass keine Überprüfung stattfinden wird (z.B. bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses)
Wie präsentiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf das Erfordernis der Arglist i.S.v. StGB 146?
- BGer neigt zur Verneinung der Opfermitverantwortung, dramatisiert die Täuschung und verharmlost das Opferverhalten
- Ausnahmen macht es in folgenden Fällen:
- Geschäftlich erfahrene, dem Täter überlegene Opfer vernachlässigen elementare Selbstschutzmassnahmen
- Erschreckend naives Vertrauen in Kreditnehmer
- Opfer macht trotz durchschauter Täuschung weiter Geschäfte mit Täter
- Str.: Völlig unrealistische Gewinnversprechen (Arglist meist trotzdem bejaht)
Wie ist der Irrtum i.S.v. StGB 146 definiert?
- Vorstellung über Tatsachen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt
- Aktive Fehlvorstellung ist nicht erforderlich, “Mitbewusstsein” der Richtigkeit genügt
- Irrelevant ist, ob der Getäuschte urteilsfähig ist oder nicht
- Zweifel als Irrtum?
- Zweifelt der Getäuschte an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung, schliesst dies den Irrtum nicht aus
- Allerdings: Wo liegt die Grenze der Schutzbedürftigkeit? Evtl. Ausschluss über Arglist-Erfordernis
Wie ist die Vermögensdisposition i.S.v. StGB 146 definiert?
Vermögensdisposition = Vermögensverfügung
- Vermögensdisposition ist grds. jedes Handeln oder Unterlassen, das unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeiführt
- Vermögensdisposition muss auf den Irrtum des Getäuschten zurückzuühren sein
- Zwischen Irrtum und Vermögensdisposition muss also ein Motivationszusammenhang bestehen
- Gewährleistet den Selbstschädigungscharakter des Betrugs
- Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein
Was sind Beispiele für Vermögensdispositionen i.S.v. StGB 146?
- Auszahlung von Geld
- Herausgabe von Sachen
- Eingehen vertraglicher Verpflichtungen
- Erfüllen von Forderungen
- Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes; insb. einer Forderung
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen den TB von StGB 146 und 139?
- Wenn eine Selbstschädigung mit Vermögensdisposition vorliegt:
→ Betrug- Verfügung über Sache im Bewusstsein, dass Gewahrsam an der Sache verloren geht
- Verfügender hat bei der Vermögensdisposition eine gewisse Entscheidungsfreiheit bzw. Wahlfreiheit
- Wenn eine Fremdschädigung ohne Vermögensdisposition vorliegt:
→ Diebstahl (oder Raub)- Geschädigter ist sich des (drohenden) Gewahrsamsverlusts nicht bewusst
- Geschädigter hat keine Möglichkeit, Verlust zu verhinder
Wie ist der Vermögensschaden i.S.v. StGB 146 definiert?
- Direkt durch die Vermögensdisposition hervorgerufene Minderung des Gesamtwertes des strafrechtlich geschützten Vermögens (Vermögensbegriff)
- Auch vorübergehende Vermögensschädigung ist erfasst
- Vermögensgefährdung ist grds. noch kein Schaden
- *Ausnahme:** Schadensgleiche Vermögensgefährdung, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Wert des Vermögens objektiv derart beeinträchtigt ist, dass das Vermögen (nach “Buchführungsgrundsätzen”) bereits als geschmälert anzusehen ist
Wie wird der Vermögensschaden i.S.v. StGB 146 ermittelt?
- Vergleich des Gesamtwertes des Vermögens unmittelbar vor und unmittelbar nach der Vermögensdisposition (“Gesamtsaldierung”)
- Minderwert kann sich ergeben aus:
- Minderwertigkeit oder Nichterbringung einer Leistung
- Verminderung der Aktiven
- Vermehrung der Passiven
- Entgangenem Gewinn, sofern Getäuschter Anspruch darauf hat
Wann liegt kein Schaden i.S.v. StGB 146 vor?
- Wenn der eingetretene Minderwert des Vermögens durch ein Äquivalent in Gestalt einer Gegenleistung ausgeglichen wird
- Wenn Sicherheiten für die Entgeltung einer Leistung eingeräumt werden
Wann besteht eine äquivalente Gegenleistung in Bezug auf die Frage, ob ein Vermögensschaden i.S.v. StGB 146 vorliegt?
Ausgangspunkt ist wirtschaftlicher Wert der Gegenleistung:
- Wenn Gegenleistung objektiv betrachtet weniger wert ist → keine äquivalente Gegenleistung
- Wenn Gegenleistung noch gerichtlich (wie bspw. mittels Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen) festgestellt werden muss → keine äquivalente Gegenleistung
- Wenn das Opfer eine wirtschaftlich gesehen objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält → äquivalente Gegenleistung
- Ausnahme: Leistung entspricht nicht den persönlichen Bedürfnissen und Interessen des Opfers (subjektive Schadenskomponente)
- Ausnahme: Soziale Zweckverfehlung (str.)
Was versteht man unter einem Dreiecksbetrug?
- Im Rahmen von StGB 146 müssen der Getäuschte und der Verfügende identisch sein, nicht aber der Verfügende und der Geschädigte
- Allerdings liegt, wenn der Getäuschte nicht über eigenes Vermögen verfügt, ein Betrug nur vor, wenn die Verfügung dem Vermögensinhaber zurechenbar ist (sonst keine Selbstschädigung!)
- Voraussetzung für die Zurechenbarkeit:
- Der Getäuschte muss für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich bzw. zuständig sein und tatsächlich darüber verfügen können (Lagertheorie)
- Nicht erforderlich ist, dass der Verfügende auch rechtlich wirksam disponieren kann (h.L.)
Wie sieht der subj. TB von StGB 146 im Detail aus?
- Vorsatz
- Absicht unrechtmässiger Bereicherung
- Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögenszuwachses
- Täter darf keinen Anspruch auf Bereicherung haben
- Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung
- Vom Täter für sich oder für einen Dritten angestrebte Bereicherung muss Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens darstellen
- Bereicherung soll dem Täter direkt aus dem Vermögen des Opfers zuwachsen (Vermögensverschiebungsdelikt)
- Sichert den Delitscharakter
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 147?
Der TB des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (“Computerbetrug”) schützt das Vermögen.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 147 aus?
- “Computerbetrug”
- Abs. 1 und 2: Offizialdelikt
- Abs. 3: Antragsdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 147 I erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tathandlung:
- Einwirkung auf Vorgang der Datenverarbeitung und Hervorrufung eines unrichtigen Datenverarbeitugnsergebnisses (zur)
- Herbeiführung einer Vermögensverschiebung oder Verdeckung einer Vermögensverschiebung
- Taterfolg: Vermögensschaden
Subj. TB:
- Mind. Eventualvorsatz
- Bereicherungsabsicht
Wie sieht der obj. TB von StGB 147 Abs. 1 Var. 1 im Detail aus?
- Datenmanipulation
- Unrichtiges Ergebnis einer Datenverarbeitung
- Vermögensverschiebung
- Eintritt eines Vermögensschadens als unmittelbare Folge der Vermögensverschiebung
Wie sieht der obj. TB von StGB 147 I Var. 2 im Detail aus?
- Bestehen einer Vermögensverschiebung
- Verdecken einer Vermögensverschiebung durch eine unmittelbar nachherige Datenmanipulation
Wie ist der Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang i.S.v. StGB 147 definiert?
- Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgänge sind elektronische oder vergleichbare technische Vorgänge, bei denen durch Eingabe von Daten bzw. Arbeitsbefehlen und ihre Verknüpfung nach Programmen automatisierte Arbeitsergebnisse erzielt werden
- Erfasst ist auch das Ingangsetzen eines Vorgangs
In welcher Weise kann das Einwirken i.S.v. StGB 147 erfolgen?
Vgl. die Aufzählung in StGB 147 I, die Varianten sind alternativ:
- Durch unrichtige Verwendung von Daten
- Durch unvollständige Verwendung von Daten
- Durch unbefugte Verwendung von Daten
- In vergleichbarer Weise (Auffangklausel)
Wie ist die unrichtige Verwendung von Daten i.S.v. StGB 147 definiert? Was wäre ein Beispiel dafür?
- Täter verwendet Daten, die mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage nicht übereinstimmen (da sie falsch oder unvollständig sind) und so zu einem
- inhaltlich nicht zutreffenden Bild der computermässig erfassten vermögensrelevanten Vorgänge und Beziehungen führen
- Beispiel: Bankangestellter gibt am Computer unzutreffende Informationen ein, die dazu führen, dass seinem Bankkonto ein bestimmter Betrag gutgeschrieben wird
Wie ist die unvollständige Verwendung von Daten i.S.v. StGB 147 definiert?
- Tatbestandsvariante wird bereits von der unrichtigen Verwendung von Daten miterfasst
- Sie stellt nur klar, dass eine Unterlassung - bspw. die Nichteingabe erforderlicher Daten - ebenfalls von StGB 147 erfasst ist
Wie ist die unbefugte Verwendung von Daten i.S.v. StGB 147 definiert? Was ist der Hauptanwendungsfall?
- Unbefugt ist eine Verwendung, wenn eine Person durch an sich richtige Verwendung von Daten in die Datenverarbeitung eingreift, obwohl sie rechtlich dazu nicht befugt ist
- Die Verwendung muss zu einem mit der Sach- und Rechtslage nicht übereinstimmenden Datenverarbeitungs- oder Übermittlungsergebnis führen (wohl h.L.)
- Hauptanwendungsfall ist die Verwendung einer gefälschten oder entwendeten Codekarte an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten
Wie ist die Unrichtigkeit des Ergebnisses i.S.v. StGB 147 definiert?
- Im deutschen Text nicht erwähnt, in den romanischen Fassungen schon
- Tathandlung muss dazu führen, dass das Ergebnis der Datenverarbeitung bzw. Datenübermittlung unrichtig ist, sodass ein unzutreffendes Bild der computerisiert erfassten vermögensrechtlich relevanten Vorgänge und Beziehung entsteht
Wie ist die Vermögensverschiebung i.S.v. StGB 147 definiert?
Entspricht der Vermögensdisposition beim Betrug (StGB 146).
Wie ist das unmittelbar darnach verdecken i.S.v. StGB 147 zu verstehen?
Erfasst sind v.a. computergekoppelte Geld-, Waren- oder Dienstleistungsautomaten, bei denen
- zuerst die Leistung beansprucht wird und
- anschliessend durch Manipulation der computerisierten Verrechnungsapparaturen erreicht wird, dass Beuzüge nicht ordnungsgemäss belastet werden
Wie sehen die Konkurrenzen von StGB 147 aus?
- StGB 147 ist lex specialis ggü. StGB 138 Ziff. 1 I (Sachveruntreuung)
- StGB 147 geht StGB 137 und 139 vor, wenn über Datenmanipulation Sachwerte zugänglich gemacht werden
- StGB 147 ist ggü. StGB 146 subsidiär
- StGB 148 ist ggü. StGB 147 lex specialis
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 148?
Der TB des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schützt das Vermögen des Kartenausstellers.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 148 aus?
- Echtes Sonderdelikt (Karteninhaber)
- Gilt für Dreiparteiensystem und Zweiparteiensystem
- Abs. 2: Qualifikation
Welche Parteien bilden zusammmen ein Dreiparteiensystem i.S.v. StGB 148?
- Kreditkartenunternehmen
Stellt Karte aus und überlässt sie dem Kreditinhaber - Kunde/Kreditinhaber
Bezieht eine Leistung und bezahlt mit Karte seinen Vertragspartner, den Vertragsunternehmer - Vertragsunternehmen
Bei Bezahlung mit Karte durch Karteninhaber wird das Entgelt (unter Abzug einer Gebühr) vom Kreditkartenunternehmen an das Vertragsunternehmen geleistet
Welche Parteien bilden zusammen ein Zweiparteiensystem? Was sind Beispiele für ein solches Zweiparteiensystem?
- Vertragsunternehmen
Kreditkarten- und Vertragsunternehmen sind identisch, d.h. die KK wird vom Vertragsunternehmen selber ausgestellt und dem Kreditinhaber ausgegeben - Kunde / Kreditinhaber
Bezieht eine Leistung und bezahlt mit der KK seinen Vertragspartner, den Vertragsunternehmer - Beispiele sind Kundenkarten von Warenhäusern, Tankstellen, Restaurants etc.
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 148 erforderlich? Gibt es weitere Voraussetzungen?
Obj. TB:
- Täterkreis: Berechtigter Karteninhaber
- Tatobjekt: Check- oder Kreditkarte oder “gleichartiges Zahlungsinstrument”
- Tathandlung: Verwenden der Karte trotz Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
- Taterfolg: Vermögensschaden beim Kartenaussteller
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
Obj. Strafbarkeitsbedingung:
Ergreifen von zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte
Was wird insb. als gleichartiges Zahlungsinstrument i.S.v. StGB 148 erfasst?
Sog. Debitkarten (Postcard, EC-direct, Maestro).
- Dabei handelt es sich um eine Bankkarte oder Bankomatkarte, die zur bargeldlosen Bezahlung oder zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten berechtigt
- Karteneinsatz löst Zahlung der ausgebenden Bank an Vertragsunternehmen aus
- Im Gegensatz zur Kreditkarte werden Transaktionsbeträge nicht gesammelt und saldiert, sondern unmittelbar vom Konto des Karteninhabers abgebucht, an das Karte direkt gekoppelt ist
Wie ist die Kreditkarte i.S.v. StGB 148 definiert?
Zahlungsmittel, welches dem Karteninhaber durch Vorlage als Legitimationsmittel bei einer Drittperson (d.h. dem Vertragsunternehmen) in einem standardisierten Prozess gestattet, eine Forderung der Drittperson gegen den Kartenaussteller zu generieren und dadurch dem Dritten gegenüber mit befreiender Wirkung zu leisten.
Wie ist die Zahlungsunfähigkeit i.S.v. StGB 148 definiert?
Zwei kumulative Voraussetzungen:
- Der Täter ist überschuldet und
- ihm fehlen liquide Mittel, um gegenwärtig oder zukünftig fälligen Verpflichtungen nachzukommen
Massgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist der Zeitpunkt des Karteneinsatzes.
Wie ist die Zahlungsunwilligkeit i.S.v. StGB 148 definiert?
Zwei Möglichkeiten:
- Karteninhaber zahlt entsprechend einem im Zeitpunkt des Kartengebrauchs gefasstem Entschluss nicht fristgerecht oder
- Karteninhaber rechnet zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit, nicht fristgerecht zahlen zu können und nimmt dies in Kauf
Was sind vermögenswerte Leistungen i.S.v. StGB 148?
- Sowohl Sach- als auch Dientleistungen
- Nach h.L. auch die Erlangung von Vorleistungen
Wie ist der Vermögensschaden i.S.v. StGB 148 definiert?
Vgl. die Definition bei StGB 146.
Bei wem und zu welchem Zeitpunkt muss der Vermögensschaden i.S.v. StGB 148 eintreten?
- Schaden muss zwingend beim Kartenaussteller eintreten
- Massgeblicher Zeitpunkt: Einsatz der Karte
- Nach h.L. entsteht mit dem Benützen der Karte eine Forderung des Kartenausstellers gegen den Täter, deren Wert aufgrund der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit gemindert ist
Bei nur möglicher Zahlungsunfähigkeit darf der Karteninhaber allerdings den vertraglich eingeräumten Zeitrahmen für den Ausgleich ausschöpfen
Wie müssen die Massnahmen gegen Kartenmissbrauch i.S.v. StGB 148 aussehen?
Objektive Strafbarkeitsbedingung, welche sowohl den Kartenaussteller als auch das Vertragsunternehmen betrifft!
- Branchenübliche Massnahmen, die sich technisch und wirtschaftlich rechtfertigen lassen
- Nicht nur Massnahmen gegen Missbräuche bei Benutzung, sondern auch vor Ausstellung
- Zumutbare Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Massstab: Branchenübliche Kriterien
Wie ist der TB von StGB 148 gegen denjenigen von StGB 146 abzugrenzen?
- StGB 146 ist tatbestandlich regelmässig nicht erfüllt
- Selbst wenn der Täter die Ausstellung der Karte durch arglistige Täuschung erwirkt, liegt kein Betrug vor, da der Kartenaussteller erst durch die spätere Verwendung der Karte am Vermögen geschädigt wird und noch nicht durch die Kartenausstellung an sich (BGer)
- StGB 146 denkbar im Dreiparteiensystem, wenn der Täter damit rechnet, dass das Vertragsunternehmen seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen werde und daher keine Zahlungspflicht beim Kartenaussteller entsteht
Welches Rechtsgut schützt der TB von StGB 149?
Der TB der Zechprellerei schützt das Vermögen.
Wie sieht die systematische Stellung von StGB 149 aus?
- Auffangtatbestand zum Betrug
- Antragsdelikt
Was ist im obj. und subj. TB von StGB 149 erforderlich?
Obj. TB:
- Täterkreis: Jedermann
- Tatobjekt: Forderungen als Gegenleistung für Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen
- Tathandlung: Um Bezahlung prellen
Subj. TB:
- Mind. dolus eventualis
Welche Forderungen schützt StGB 149?
- Forderungen eines Gastgewerbebetriebs als Gegenleistung für die im Gesetz aufgezählten Dienstleistungen
- Aufzählung ist abschliessend
- Die Leistungen müssen bezogen worden sein; Bestellung reicht nicht