BT I Flashcards

1
Q

Besondere Skrupellosigkeit: Definition

A

Liegt vor, wenn in der Tat eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten zum Ausdruck kommt. Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände nötig.

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2
Q

Besonders verwerfliche Beweggründe (6)

A

Handeln:

  • aus Mordlust
  • Rache (nur wenn ohne ernsthaften, rational nachvollziehbaren Grund erfolgt)
  • aus Habgier
  • aus krass egoistischen Motiven
  • zur Verfolgung politisch/religiös fundamentalistischer Zwecke
  • zur Befriedigung sexueller Lust
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3
Q

Besonders verwerflicher Zweck der Tat (4)

A
  • Eliminationsmord
  • Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht
  • Tötung zur Erlangung eines Erbes
  • Bestrafung mit Tod
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4
Q

Besonders verwerfliche Art der Ausführung (4)

A
  • Grausamkeit (mehr physische/psychische Leiden als notwendig)
  • heimtückisches Vorgehen (Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers)
  • Besonderes Tatmittel (Gift, Feuer o.ä.)
  • Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels
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5
Q

Handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung (obj. TB-Element)

A

Heftige Gemütsbewegung (Affekt):
Gegeben, wenn eine starke Gefühlserregung die Fähigkeit des Täters zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt. Unterteilt in sthenische und asthenische Affekte.

Nach den Umständen entschuldbar:
Täter trifft kein (vorwiegendes) Verschulden an Konfliktsituation, Entstehung des Affekts erscheint aus Sicht des objektiven Betrachters als menschlich verständlich.
Durchschnittsmensch aus der gleichen Rechtsgemeinschaft wäre in derselben Situation ebenfalls leicht in einen solchen Affekt geraten.

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6
Q

Handeln unter grosser seelischer Belastung

A

Handeln in grosser psychischer Zwangslage, die sich über einen langen Leidenszeitraum aufgebaut hat und Täter so sehr verzweifeln lässt, dass sie ihn zur Tötung eines Menschen bewegt.
Muss analog Gemütsbewegung entschuldbar sein.

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7
Q

Verlangen i.S.v. StGB 114 (4)

A
  • Opfer muss Tod erkennbar aus eigener Initiative gewünscht haben.
  • Erforderlich ist eine dringliche aktive (nicht notwendig verbale) Aufforderung der Täters
  • Blosse Einwilligung genügt nicht
  • Motivation grds. gleichgültig
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8
Q

Ernsthaftigkeit i.S.v. StGB 114 (2)

A
  • Betroffener hat Todeswunsch bewusst überdacht
  • Betroffener ist zum Zeitpunkt der Äusserung urteilsfähig und frei von Willensmängeln
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9
Q

Eindringlichkeit i.S.v. StGB 114 (2)

A
  • Erforderliches Mass ist beharrliches und intensives Bitten (Bundesrat) bzw. ausdrückliche Bekräftigung des Sterbewillens (Lit.)
  • nicht erforderlich ist Flehen (oder inständiges Bitten)
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10
Q

Achtenswerte Beweggründe i.S.v. StGB 114 (3)

A
  • ethisch hochstehende oder zumindest ethisch nachvollziehbare Überzeugungen des Täters
  • “Mitleid” umfasst Erbarmen, Empathie, Menschlichkeit
  • Blosses Fehlen von egoistischen Beweggründen reicht nicht aus
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11
Q

Selbstmord i.S.v. StGB 115 (3)

A
  • zumindest tatherrschaftlicher und eigenverantwortlicher Versuch
  • massgeblich sind die allgmeinen Regeln zur Tatherrschaft
  • Urteilsfähigkeit gem. ZGB 16
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12
Q

Verleitung/Beihilfe i.S.v. StGB 115

A
  • Verleitung zum Selbstmord:
    Täter ruft bei einem anderen Menschen den Entschluss hervor, sich selbst zu töten (=Anstiftung)
  • Beihilfe zum Selbstmord:
    Kausaler physischer oder psychischer Beitrag zur Selbsttötung eines anderen Menschen (=Gehilfenschaft)
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13
Q

Selbstsüchtige Beweggründe i.S.v. StGB 115 (2)

A

Täter strebt mit Tötung (überwiegend) eigenen persönlichen Vorteil an

  • materieller Art (Bereicherungsstreben)
  • ideeller / affektiver Art (bspw. infolge Hass, Rachsucht, Bosheit etc.)
  • Gleichgültigkeit genügt nicht
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14
Q

“Während der Geburt” und “unter dem Einfluss des Geburtsvorganges” gem. StGB 116

A
  • Während der Geburt:
    Abgrenzung ggü. Schwangerschaftsabbruch (Geburtsvorgang ab Einsetzen der Geburtswehen)
  • Unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs:
    Auch gewisser Zeitrahmen nach der Geburt, Grenze ist einzelfallabhängig zu bestimmen
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15
Q

Konkurrenzen bei Tötungsdelikten

A
  • StGB 111
    • StGB 112, 113, 114, 116 sind lex specialis
    • StGB 115 eigenständiges Delikt, keine Konkurrenz
    • StGB 117 tritt subsidiär zurück
  • StGB 112
    • StGB 111 tritt zurück
    • StGB 113, 114 keine Konkurrenz möglich
    • StGB 116
  • StGB 113
    • StGB 111 tritt zurück
    • StGB 114, 116 sind lex specialis
  • StGB 114 ist lex specialis ggü. StGB 111, 112, 113
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16
Q

Schädigung der Gesundheit i.S.v. StGB 123 (3)

A
  • körperliche wie auch geistige Gesundheit
  • jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes (relativer Gesundheitsbegriff), Heilungsvorgang nötig
  • erforderliches Ausmass wird beurteilt nach Dauer und Intensität (zw. schwerer und einfacher Körperverletzung)
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17
Q

Schädigung des Körpers i.S.v. StGB 123

A

Geringe eigenständige Bedeutung, da eine Schädigung der Gesundheit meist auch eine Schädigung des Körpers beinhaltet.

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18
Q

Leichter Fall gem. StGB 123 Ziff. 1 Abs. 2 (2)

A
  • Mass der Tätlichkeit überschritten, es bewegt sich aber in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes
  • Einbeziehung der gesamten Umstände über obj. Verletzungsfolgen hinaus
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19
Q

Gift i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 2

A

Substanz, die infolge chemischer Einwirkung auf den menschlichen Körper die Gesundheit schädigt oder das Leben zerstören kann. Dosierung muss hinreichend hoch sein, um Schäden i.S.v. StGB 123 verursachen zu können (str.).

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20
Q

Waffe i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 2

A

Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen und zur Verursachung schwerer Schäden bestimmt sind.

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21
Q

Gefährlicher Gegenstand i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 2

A

Sache, die bei der konkreten Art ihrer Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung mit sich bringt.

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22
Q

Wehrlose Person i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 3

A

Person, die sich ggü. dem Angreifer und der bedrohenden Handlung nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (kann vielfältige Gründe haben).

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23
Q

Obhuts- oder Sorgeverhältnis i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 3

A

Gesetzliche, vertragliche oder faktische Verantwortung für den Schutz von Leib und Leben des Geschädigten.

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24
Q

Opfer im häuslichen Bereich i.S.v. StGB 123 Ziff. 2 Abs. 4 & 5

A
  • Eheleute / eingetragene Partner
    • Ergibt sich aus Eintrag im Zivilstandsregister und
    • Gilt bis 1 Jahr nach der Scheidung/Auflösung!
  • Lebenspartner mit gemeinsamem Haushalt
    • Gemeinsamer Haushalt
    • Intimes Verhältnis
    • Gilt bis 1 Jahr nach der (faktischen) Trennung
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25
Q

Tätlichkeit i.S.v. StGB 126

A

Das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat.

Problem: Grenzziehung und Massstab des sozial Geduldeten

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26
Q

Wiederholte Begehung i.S.v. StGB 126

A

Zahlreich und systematisch, sei es auch nur während einiger Stunden oder Tage, jedoch nicht bei so engem Zusammenhang der Einzelakte, dass sie als natürliche Handlungseinheit erscheinen.

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27
Q

Schutzbefohlene i.S.v. StGB 126

A

Personen, die unter der Obhut des Täters stehen oder für die er zu sorgen hat.

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28
Q

Opfer im häuslichen Bereich i.S.v. StGB 126

A

Definitionen gleich wie bei StGB 123 Ziff. 2 Abs. 4 & 5

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29
Q

Lebensgefährliche Verletzungen i.S.v. StGB 122 Abs. 1

A

Herbeiführung eines Zustands, in welchem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird.

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30
Q

Wichtiges Glied / Organ i.S.v. StGB 122 Abs. 2

A
  • Wichtiges Glied:
    • Insb. Extremitäten
    • Problem: individueller oder objektiver Massstab?
  • Wichtige Organe:
    • Lebenswichtige Organe, Sinnesorgane und Geschlechtsorgane (Milz bspw. str.)
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31
Q

Verstümmelung & Unbrauchbarmachung i.S.v. StGB 122 Abs. 2

A

Organ oder Glied wird in den Grundfunktionen dauerhaft erheblich gestört oder gänzlich verloren, wobei dauerhafte aber geringfügige Einschränkungen nicht genügen.

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32
Q

Bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit i.S.v. StGB 122 Abs. 2

A

Irreversibler Zustand dauernden Krankseins oder andere dauernde Beeinträchtigungen der Gesundheit. Problem: Erforderlicher Grad?

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33
Q

Arge und bleibende Entstellung des Gesichts i.S.v. Art. 122 Abs. 2

A

Fortbestehen der Entstellung nach Abschluss des Heilungsprozesses. Problem: Erforderliches Ausmass sowie Individualisierung des Bewertungsmassstabs.

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34
Q

Andere Schwere Schädigung i.S.v. StGB 122 Abs. 3

A

Generalklausel für Schädigungen von gleicher Intensität wie in Abs. 1 und 2.

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35
Q

Weibliche Genitalien i.S.v. StGB 124

A

Innere und äussere Genitalien weiblicher Personen.

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36
Q

Verstümmelung i.S.v. StGB 124

A

Teilweise oder vollständige Entfernung der weiblichen Genitalien.

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37
Q

Erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung i.S.v. StGB 124

A

Dauerhafte Einschränkung der Grundfunktionen der weiblichen Genitalien.

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38
Q

Schädigung der Gesundheit oder des Körpers sowie schwere Schädigung i.S.v. StGB 125

A

Entsprechen dem Taterfolg von StGB 123 bzw. 122.

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39
Q

Konkurrenz von StGB 126 und 125

A

Verursacht die gewollte Tätlichkeit eine nicht in Kauf genommene Schädigung an Körper oder Gesundheit, so kommt neben StGB 126 auch StGB 125 in echter Idealkonkurrenz zur Anwendung (wenn die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdelikts erfüllt sind).

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40
Q

Konkurrenzen zu StGB 123

A
  • StGB 123 kann in echte Konkurrenz zu fahrlässiger schwerer KV nach StGB 125 Abs. 2 bzw. fahrlässiger Tötung nach StGB 117 treten.
  • StGB 134 wird konsumiert, ausser wenn die Gefährdung des Betroffenen über das mit einer einfachen KV verbundene Mass hinausgeht.
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41
Q

Tätereigenschaften i.S.v. StGB 127

A
  • Obhutspflicht i.S. einer Garantenstellung gem. StGB 11 Abs. 2
  • Muss vor Eintritt der Gefahr übernommen worden sein
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42
Q

Opfereigenschaften i.S.v. StGB 127

A
  • Hilfe für das Opfer muss noch möglich sein (bei hoffnungslosem Zustand keine Anwendung von StGB 127)
  • Gründe für Hilflosigkeit: Alter, Krankheit, Gebrechlichkeit, Unerfahrenheit, Bergnot, Schiffbruch, Naturkatastrophen, Unfall, Trunkenheit, Panikreaktion
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43
Q

Gefahr i.S.v. StGB 127

A
  • Konkrete individuelle Gefahr: tatsächlich drohender Schadenseintritt für best. Person
  • Erforderlicher Schweregrad der Gefahr ist umstritten
  • Weist der Täter nach, dass er wirksame Vorkehrungen traf, um den Gefahreneintritt auszuschliessen, scheidet Annahme einer konkreten Gefährdung aus
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44
Q

Tatbestandsmässiges Verhalten bei StGB 127

A

Begehungsdelikt:

  • einer Gefahr aussetzen: Person wird in Gefahrenbereich verbracht oder Gefahr wird zur Person gebracht
  • Erfasst ist auch das Schaffen einer neuen Gefahr

Unterlassungsdelikt:

  • Im Stich lassen: Verlassen der hilflosen Person nicht notwendig
  • Nichtstun oder Ergreifen der falschen Rettungsmassnahmen genügt
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45
Q

Konkurrenzen von StGB 128 zu vorgängiger Verletzungsherbeiführung

A
  • Mit Tötungsvorsatz
    • schliesst das Nichthilfeleisten notwendigerweise mit ein
    • dasselbe gilt für den Tötungsversuch (straflose Nachtat)
  • Mit Körperverletzungsvorsatz
    • gem. BGer echte Konkurrenz
    • Meinungen in der Lehre geteilt. Donatsch: ebenfalls straflose Nachtat, ausser nach Notwehr
  • Bei fahrlässiger Verletzung
    • echte Konkurrenz mit StGB 117 und 125, dabei Fahrlässigkeitsdelikten der Vorsatz der unterlassenen Hilfeleistung nicht enthalten ist
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46
Q

Nothilfe durch verletzende Person bei StGB 128 (5)

A
  • Täter ist zuständig für Verletzung des Opfers (begründet erhöhte Verantwortung für Opfer)
  • Rechtswidrigkeit und Verschulden der Verletzung sind unbeachtlich
  • Hilfe muss geboten und nützlich sein
  • Irrelevant, ob Gefahr noch abgewendet werden kann (auch Schmerzlinderung im Sterbefall inbegriffen)
  • Zumutbarkeit vorausgesetzt
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47
Q

Allgemeine Nothilfe gem. StGB 128: Unmittelbare Lebensgefahr, Täterkreis und Zumutbarkeit

A
  • Unmittelbare Lebensgefahr
  • *Keine weitere Voraussetzung nötig, um Lebensgefahr hervorzurufen** - Leben hängt an einem seidenen Faden
  • Täterkreis
  • *Personen**, welche dem Opfer räumlich nahe sind
  • Zumutbarkeit
    • gewisse materielle Werte müssen geopfert werden
    • Gefährdung des eigenen Lebens / der eigenen Gesundheit gilt als unzumutbar
    • Massstab: Solidaritätspflichten unter Mitbürgern
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48
Q

Ver-/Behindern von Nothilfe gem. StGB 128

A
  • physische Einflussnahme (Blockaden etc.)
  • falls nur psychische Beeinflussung auf potentielle Helfer ausgeübt wird, liegt nur Anstiftung vor
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49
Q

Konkurrenzen von StGB 129

  • Tötungsdelikte
  • KV (leichte und schwere)
A
  • Subsidiär zu vorsätzlichen Tötungsdelikten und deren Versuch
  • Grds. echte Konkurrenz zu fahrlässiger Tötung und Körperverletzungsdelikten (anderes Rechtsgut!)
  • Lediglich hinter StGB 122 Abs. 1 tritt StGB 129 zurück, da ersterer als Qualifikation bereits die Lebensgefährdung erfasst
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50
Q

Subjektiver TB bei StGB 129

A
  • Vorsatz (insb. sicheres Wissen des Täters um die Gefahr, also Möglichkeit des Erfolgseintritts); kein dolus eventualis möglich
  • Skrupellosigkeit
    • Gewissenlosigkeit aus sittlich besonders verwerflichen Motiven
    • ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten
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51
Q

Unmittelbare Lebensgefahr i.S.v. StGB 129

A
  • Lebensgefahr
    Nach gewöhnlichem Lauf der Dinge muss Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todes bestehen
  • unmittelbar
    Gefahr, welche unvermittelt durch weitere Ursachen (ohne Zwischenschritt) in den Tod übergehen kann
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52
Q

Konkurrenzen bei StGB 133

A
  • Beteiligte, welche nachweislich die Tötung/KV im Zuge des Raufhandels begangen haben, sind in echter Konkurrenz wegen StGB 111 ff., 177, 122 f. oder 125 strafbar.
  • Echte Konkurrenz zu StGB 129
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53
Q

Prüfschema StGB 133

A
  1. Objektiver TB
    1. Tathandlung: Beteiligung an Raufhandel
    2. Taterfolg: nicht erforderlich
  2. Subjektiver TB
    1. Vorsatz hinsichtlich obj. TB
    2. ausreichend, wenn Täter davon ausgeht, dass mehr als 2 Personen beteiligt sein könnten
  3. Objektive Strafbarkeitsbedingung
    1. Tod od. KV eines Menschen infolge Raufhandel
    2. muss nicht vom Vorsatz umfasst sein
  4. RW & Schuld
54
Q

Raufhandel i.S.v. StGB 133

A

Tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (h.L.), welche aktiv gegeneinander geführt wird. Dies schliesst Abwehrhandlungen zu Schutzzwecken mit ein, welche nicht rein passiv sind.

55
Q

Beteiligung i.S.v. StGB 133

A
  • jede Beteiligung genügt
    • Kampfhandlungen
    • psychische Mitwirkung (Anfeuern, warnende Zurufe, Ratschläge)
    • Wenn jedoch nur zwei Personen raufen, welche von Drittem angefeuert werden, fehlt es an Raufhandel
  • scheidet ein Beteiligter vor Eintritt der obj. Strafbarkeitsbed. aus, macht er sich dennoch strafbar
  • Bedingung kann auch nach Ende des Raufhandels eintreten
56
Q

Straflosigkeit gem. StGB 133 Abs. 2

A
  • Wer gänzlich passiv abwehrt, ist gar nicht am Raufhandel dabei.
  • Abs. 2 muss somit auch aktive Tätlichkeiten erfassen, um nicht gegenstandslos zu sein (Meyer). Donatsch lässt dies in den Grenzen der Notwehr zu.
  • Problem: Verhältnis zur Notwehr gem. StGB 15
57
Q

Objektive Strafbarkeitsbedingung von StGB 133

A
  • Tod oder KV eines Menschen als Folge
  • beinhaltet zumeist eine KV i.S.v. StGB 123
  • Erfolg muss nicht zwingend bei Beteiligtem eintreten, es kann auch ein Dritter betroffen sein.
58
Q

Konkurrenzen von StGB 134

A
  • Echte Konkurrenz zu KV und Tötung, wenn Angreifer diese beim Angriff begangen hat und Angriff auch auf weitere Personen gerichtet war als nur auf die verletzte.
  • Für den Fall, dass nur die geschädigte Person angegriffen wurde, wird StGB 134 durch KV oder Tötungstatbestand konsumiert.
59
Q

Prüfschema StGB 134

A
  1. Objektiver TB
    1. Tathandlung: Beteiligung an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
    2. Taterfolg: nicht erforderlich
  2. Subjektiver TB
    1. Vorsatz bzgl. aktiver Teilnahme am Angriff
  3. Objektive Strafbarkeitsbedingung
    1. Tod/KV des Angegriffenen oder eines Dritten
  4. RW/Schuld
60
Q

Angriff i.S.v. StGB 134

A
  • Einseitige körperliche Einwirkung auf den oder die Betroffenen
  • mind. 2 Angreifer
  • Angegriffener bleibt passiv oder versucht sich lediglich zu schützen, ohne Tätlichkeiten zu begehen, sonst
  • Raufhandel (a.M. Donatsch: Notwehr erlaubt)
61
Q

Beteiligung i.S.v. StGB 134

A

Nicht nur physische, sondern auch psychische oder verbale Mitwirkung gilt als Beteiligung.

62
Q

Subjektiver TB bei StGB 136

A

Vorsatz:

  • konkreter Gefährdungswille nicht notwendig
  • es genügt, dass der Täter die generelle Gefährlichkeit der überlassenen Menge von Alkohol oder der anderen Stoffe resp. die Unterstellung eines Stoffes unter das BetmG kennt.
63
Q

Ehrbegriff i.S.d. Ehrverletzungsdelikte gem. BGer

A

Geschützt ist die Ehre im menschlich-sittlichen Bereich, nämlich der Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.

64
Q

Abgrenzung von Ehrverletzungen

A
65
Q

Träger des Rechtsguts “Ehre”

A
  • jede nat. Person; unabhängig von Alter und geistigem Zustand
  • Verstorbene und für verschollen erklärte Personen, soweit nicht mehr als 30 Jahre vergangen sind
  • auch
    • ​juristische Personen
    • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften + (sind ebenfalls rechts- und prozessfähig)
    • Kollektivgemeinschaften ohne Rechtsfähigkeit - (Familie, Behörde, Berufsgruppen etc.)
66
Q

Abgrenzung zu Beleidigung Einzelner unter Kollektivbezeichnung

A
  • Äusserung richtet sich gegen Kollektiv, berührt aber auch Ehre bestimmbarer einzelner (ggf. aller) Mitglieder
  • unabhängig von Ehrenfähigkeit des Kollektivs
  • Voraussetzung: angesprochenes Kollektiv muss so klar sein, dass einzelne Mitglieder durch die Beleidigung des Kollektivs persönlich berührt sind
67
Q

Unehrenhaftes Verhalten, oder andere Tatsachen, die geeignet sind, Ruf zu schädigen i.S.v. StGB 173

A

Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen

  • Tatsachen: Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
  • mündliche, schriftliche, gestische oder verhaltensimplizite Aussagen (Verbalinjurien, Realinjurien)
68
Q

Behandlung von gemischten Werturteilen

A

Für rechtliche Behandlung ist massgebend:

  • ob Wertung einen erkennbaren Bezug zu (ehrenrühriger) Tatsachenbehauptung aufweist
  • falls ja, werden gemischte Werturteile wie Tatsachenbehauptungen i.S.d. StGB 173 behandelt
69
Q

Ehrenrührigkeit i.S.v. StGB 173

A
  • Eignung zur Rufschädigung
  • bestimmt sich nach objektiven Kriterien
  • entscheidend ist, welchen Sinn ein unbefangener Dritter der Aussage nach den Umständen beimessen musste (gemessen an Durchschnittsmoral, herrschende Auffassungen im Kreis der Adressaten müssen Berücksichtiung finden)
70
Q

Vorsatz bei StGB 173

A
  • Vorsatz in Bezug auf Tatsachenmitteilung, deren Ehrenrührigkeit und ihre Kenntnisnahme durch Dritte
  • dolus eventualis genügt
  • Vorsatz muss sich nicht auf die Unwahrheit der Äusserung erstrecken
71
Q

Wahrheitsbeweis i.S.v. StGB 173

A
  • wahre ehrverletzende Äusserungen sind grds. nicht strafbar
  • Umkehr der Beweislast
    • beweispflicht ist, wer ehrverletzende Äusserungen vornimmt
    • Begehung einer Straftat kann grds. nur durch entsprechende Verurteilung bewiesen werden
    • Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter nachträglich bekannt werden
  • Anforderungen:
    • “Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind”
    • Kern Wahrheit in der Äusserung genügt nicht, jedoch werden verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen nicht geahndet
72
Q

Gutglaubensbeweis i.S.v. StGB 173 Abs. 2

A
  • ehrverletzende Tatsache ist nicht wahr
  • Täter hatte aber ernsthafte Gründe, seine Be- hauptung in guten Treuen für wahr zu halten
  • Achtung: wiederum Umkehr der Beweislast!
  • Gutglaubensbeweis kann sich nicht auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung dem Täter bekannt werden
73
Q

Anforderungen an Gutglaubensbeweis i.S.v. StGB 173

A
  • Zweifel schliessen guten Glauben nicht aus
  • Keine volle Überzeugung von Richtigkeit erforderlich
74
Q

Prüfungsreihenfolge Rechtfertigungsgründe I bei StGB 173

A
75
Q

Prüfungsreihenfolge Rechtfertigungsgründe II bei StGB 173

A
76
Q

Prüfschema StGB 174

A
  1. Objektiver TB
    1. Tathandlung:
      1. eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen beschuldigen oder verdächtigen oder
      2. Weiterverbreitung einer Beschuldigung oder Verdächtigung
      3. Unwahrheit der Behautpung
  2. Subjektiver TB
    1. min. dolus eventualis in Bezug auf die Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch Dritten sowie auf die Ehrenrührigkeit
    2. direkter Vorsatz bzgl. Unwahrheit der Aussage (“wider besseres Wissen”)
77
Q

“in anderer Weise” i.S.v. StGB 177

A
  • anders als durch StGB 173 & 174
  • konkret: Angriff auf die Ehre eines anderen
    • durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen nur ggü. dem Betroffenen selbst
    • durch abschätzige Werturteile ggü. dem Betroffenen selbst oder ggü. Dritten
78
Q

“ungebührliches Verhalten” sowie “unmittelbar” i.S.d. der Strafausschliessungsgründe von StGB 177

A
  • ungebührliches Verhalten
    • störendes Parkieren
    • gefährliche Fahrweise
    • unberechtigte Vorwürfe
  • unmittelbar
    • Täter handelt innerhalb der durch das ungebührliche Verhalten ausgelösten Gemütserregung
79
Q

Konkurrenzen zw. StGB 177 sowie 173, 174 und 126

A
  • StGB 177 ist ggü. 173 und 174 subsidiär
  • zwischen StGB 177 und 126 besteht unechte Konkurrenz (h.L.)
  • wenn die Beschimpfung zugleich eine sexuelle Belästigung darstellt: Echte Konkurrenz zw. StGB 177 und 198
80
Q

Schwere Drohung i.S.v. StGB 180 (4)

A
  • In Aussicht stellen eines schweren künftigen Übels
  • Täter muss Zufügung als von seinem Willen abhängig darstellen (sonst straflose Warnung)
  • Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Drohung verwirklichen will, solange sie als ernst gemeint erscheinen soll
  • Opfer muss Zufügung des Übels für ernsthaft möglich halten
  • Drohung ist nur schwer, wenn verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit den angedrohten Nachteil hierfür als hinreichend schwer empfindet (objektiver Massstab gem. h.L.)
  • Einbeziehung von subjektiven Elementen bei bes. schutzbedürftigen Personen
81
Q

In Angst und Schrecken versetzen i.S.v. StGB 180

A
  • Angst und Schrecken müssen beim Opfer subjektiv tatsächlich vorliegen
  • angedrohter Nachteil muss für Opfer von solcher Schwere sein, dass es sich vor Verwirklichung fürchtet
82
Q

Konkurrenzen / Systematik von StGB 180

A
  • Individualdelikt
  • konkretes Gefährdungsdelikt
  • tritt ggü. Verletzungsdelikten zurück
83
Q

Konkurrenzen / Systematik StGB 181

A
  • Individualdelikt
  • Erfolgsdelikt
  • konsumiert StGB 180
  • lex generalis zu StGB 185 (Geiselnahme), 140 (Raub) und 156 (Erpressung)
84
Q

Prüfschema bei StGB 181

A
  1. Objektiver TB
    1. Tathandlung: Anwendung von Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit
    2. Taterfolg: Nötigung des Opfers, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden
  2. Subjektiver TB
    1. (Eventual)Vorsatz bzgl. Nötigungsmittel und Nötigungserfolg
  3. Rechtswidrigkeit
    1. Besonderheit: Positive Feststellung (Fallgruppen)
85
Q

Gewalt i.S.v. StGB 181

A
  • physische Einwirkung auf Körper eines Menschen
  • Art und Intensität der Einwirkung müssen freien Willen des Opfers zu beeinträchtigen vermögen
  • sowohl vis absoluta als auch vis compulsiva
86
Q

Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. StGB 181

A
  • In Aussicht stellen eines Übels, dessen Eintritt als vom Willen des Täters abhängig dargestellt wird und geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken.
  • Nicht nötig, dass Täter Drohung tatsächlich verwirklichen will, solange sie als ernst gemeint erscheinen soll.
  • Ernstlichkeit muss nicht Intensität einer schweren Drohung nach StGB 180 erreichen.
87
Q

Feststellung der Rechtswidrigkeit bei StGB 181 (3)

A
  • Unerlaubter Zweck
  • Unterlaubtes Mittel
  • Verknüpfung zw. zulässigem Mittel und erlaubtem Zweck ist unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig
88
Q

Konkurrenzen von StGB 181 zu StGB 126, 122, 123, 125, 180

A
  • mit Gewalt verübte Nötigung schliesst Tätlichkeiten mit ein (StGB 126 wird von 181 konsumiert)
  • mit 122, 123, 125 echte Konkurrenz, wenn der Täter bei solchem Vorgehen das Opfer verletzt
  • ist Nötigungslage nur Begleiterscheinung von Tätlichkeit oder KV, gehen diese Tatbestände vor
89
Q

Konkurrenzen von StGB 183

A
  • Entführung (StGB 183 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2) konsumiert Freiheitsberaubung (StGB 183 Ziff. 1 Abs. 1)
  • StGB 182 geht als lex specialis vor
  • StGB 183 verdrängt 181, soweit mit Nötigung keine weiteren Ziele verfolgt oder andere Rechtsgüter verdrängt werden
  • Problem: Verhältnis zu KV-Delikten
90
Q

Freiheitsberaubung i.S.v. StGB 183 (3)

A
  • unrechtmässiges Entziehen der Bewegungsfreiheit
  • Opfer kann jede natürliche Person sein, die fähig wäre, Bewegungsfreiheit auszuüben (auch körperlich Behinderte, umstr. bei Säuglingen)
  • Ausmass der Beschränkung muss das als sozialadäquat geduldete Mass nicht nur unerheblich überschreiten
91
Q

Entführung i.S.v. StGB 183 (3)

A
  • unrechtmässiges Entziehen der Bewegungsfreiheit durch Verbringung an einen anderen Ort in die Macht des Entführers
  • Erlangung einer Machtposition: Aufhebung der Möglichkeit zur selbstbestimmten Rückkehr für gewisse Dauer
  • Tatmittel sind Gewalt, Drohung oder LIst (aktives Irreführen, Opfer begibt sich freiwillig in Verfügungsgewalt des Täters)
92
Q

Lösegeldforderung i.S.v. StGB 184

A

Problem: Abgrenzung zu StGB 185

  • anhand des obj. TB: Bei StGB 184 muss sich Lösegeldforderung an Opfer richten, bei StGB 185 an Dritte (Donatsch)
  • anhand des subj. TB: Bei StGB 184 muss Forderung geäussert worden sein, bei StGB 185 genügt blosse Absicht
93
Q

Grausame Behandlung i.S.v. StGB 184 Abs. 3 (3)

A

Besondere Leiden (keine Beschränkung auf körperliche Leiden), die über die gewöhnlichen Einschränkungen aus dem Grundtatbestand hinausgehen. Bestimmung im Einzelfall schwierig.

94
Q

Konkurrenzen von StGB 185 zu 183, 181, 122, 140

A
  • StGB 185 verdrängt 183 und 181
  • StGB 185 Ziff. 3 verdrängt 122, sofern gerade dessen Begehung zur Annahme des “besonders schweren Falls” führt
  • zu 140 (Raub) besteht nach BGer echte Konkurrenz, Auffassung in der Lehre umstritten
95
Q

Subjektiver TB bei StGB 185

A
  • Vorsatz (dolus eventualis genügt) bzgl. aller obj. TBE
  • Absicht, einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (Nötigungsabsicht)
96
Q

Geisel i.S.v. StGB 185 (2)

A
  • gem. h.L. kommen sämtliche Personen in Betracht, a.A. Stratenwerth: nur Unbeteiligte ohne Beziehung zum Dritten (nur dies begründe erhöhten Unrechtsgehalt)
  • in jedem Fall ist Fähigkeit der Geisel zur Bildung eines Fortbewegungswillens erforderlich
97
Q

Nötigungsabsicht bei StGB 185 (3)

A
  • bezogen auf einen Dritten
  • braucht nicht schon bei Beginn der Tatausführung vorzuliegen
  • eigentliche Nötigung braucht nicht versucht / Forderung braucht nicht geäussert zu werden (h.L.)
98
Q

Berechtigter i.S.v. StGB 186

A
  • Inhaber des Hausrechts
  • derjenige, der obligatorische, dingliche oder öffentlich-rechtliche Verfügungsgewalt über die Räume hat
  • z.B. Eigentümer, Mieter (auch ggü. Vermieter), Organe jur. Personen
99
Q

sexuelle Handlung (4)

A
  • unmittelbar auf Erregung/Befriedigung sexueller Lust gerichtet (Sexualbezug von obj. Standpunkt aus)
  • Körperliche Betätigung
  • Bezug auf geschlechtsspezifische bzw. mind. erogene Körperteile
  • Defferenzierungen nach einzelnem Tatbestand (z.B. Küsse bei Kindern als sexuelle Handlung)
100
Q

Beischlaf

A
  • “naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile” von Mann und Frau
  • weder vollständiges Eindringen noch Samenerguss erforderlich
101
Q

beischlafähnliche Handlung

A
  • alle Handlungen, bei denen Genitalien in besonders engen Kontakt zum Körper kommen (auch gleichgeschlechtlich)
  • insb. Anal- und Oralverkehr
102
Q

StGB 200

A
  • gemeinsame Begehung meint Mittäterschaft
  • Anwesenheit am Tatort (weit verstanden)
  • fraglich, ob Regelung für Delikte wie StGB 194, 197 oder 198 passt
103
Q

Konkurrenzen von StGB 187 zu 188, 189, 190, 192, 193, 191

A
  • StGB 187 geht 188 vor, wenn Opfer unter 16 Jahre alt
  • Echte Konkurrenz zu 189 und 190
  • Geht 192 und 193 vor
  • Verhältnis zu 191 strittig
    • gem. BGer echte Konkurrenz
    • StGB 187 vorrangig, wenn Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit primär auf Alter beruht (Meyer)
104
Q

Vornahme einer sexuellen Handlung i.S.v. StGB 187

A
  • Körperlicher Kontakt zw. Täter und Opfer
  • Sexuelle Handlung (s.o., auch lange Küsse)
105
Q

Verleiten zu sexuellen Handlungen i.S.v. StGB 187

A
  • psychische Einwirkung auf Opfer, d.h. Gehilfenschaft oder Anstiftung
  • kein Körperkontakt
  • Sexuelle Handlung (s.o.)
    • am eigenen Körper des Opfers
    • oder am Körper eines anderen Opfers
    • mit Tieren
  • obszöne Gesten / Äusserungen nicht tb-mässig
106
Q

Einbeziehen in sexuelle Handlungen i.S.v. StGB 187

A
  • Täter nimmt vor dem Kind eine sexuelle Handlung vor
  • Kind muss gezielt zum Zuschauer gemacht werden
  • kein Körperkontakt erforderlich
107
Q

Konkurrenzen von StGB 188 zu 192, 193, 190, 191

A
  • StGB 188 geht 192 und 193 vor
  • StGB 189, 190 und 191 verdrängen 188
108
Q

Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. StGB 188

A
  • Erziehungsverhältnis
    intensive und dauernde Einwirkung auf Kind kraft sozialer Position (z.B. Lehrer, Heimleiter, Grosseltern)
  • Betreuungsverhältnis
    weniger intensive und kurze Einwirkung auf Kind im Vergleich zu Erziehung (z.B. kurzes Hüten des Nachbarkindes)
  • Arbeitsverhältnis
109
Q

Kausalität i.S.v. StGB 188

A
  • sexuelle Handlung kausal durch Abhängigkeit (“unter Ausnützung”) bewirkt; z.B. durch Einsatz besonderer Autorität oder Angst vor Nachteilen
  • Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses bedeutet nicht automatisch Ausnützung!
  • autonome Entscheidung schliesst Ausnützen aus
110
Q

Gewaltanwendung i.S.v. StGB 189

A
  • Gewalt = chemisch oder physikalische Einwirkung bzw. physische Einwirkung auf das Opfer zur Überwindung eines Widerstands
  • Opfer braucht sich jedoch nicht zu wehren
  • z.B. Niederdrücken des Opfers während sexuellen Handlungen im Bett etc.
111
Q

psychisches Unterdrucksetzen i.S.v. StGB 189

A
  • Herbeiführung einer Zwangssituation, in der keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen
  • allgemein wird besondere Intensität wie in den anderen TB-Varianten vorausgesetzt
  • z.B. Drohung (?) mit der Einweisung ins Heim etc.
112
Q

Qualifikation von StGB 189 Abs. 3

A
  • grausam = Opfer werden über die sexuelle Handlung hinaus psychische und physische Qualen durch Täter zugefügt (z.B. sadistische Foltermethoden, spezielle S&M-Praktiken usw.)
  • gefährliche Waffe = wohl nur Schusswafe
  • gefährliche Gegenstände = Gegenstände, die bei entsprechender Verwendung, Gefahr einer Tötung oder zumindest schweren Körperverletzung mit sich bringen
113
Q

Urteilsunfähigkeit bei StGB 191

A
  • Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung über Eingehen von Sexualkontakten aufgehoben
  • Aber: Relativität der Urteils(un)fähigkeit
    • d.h. auch geistig Behinderte können in best. Situationen urteilsfähig sein
114
Q

Widerstandsunfähigkeit i.S.v. StGB 191

A
  • Opfer ist physisch nicht in der Lage, sich gegen sexuellen Übergriff zu wehren
  • kann dauerhaft oder vorübergehend sein
115
Q

Konkurrenzen von StGB 192 zu 189, 190, 191, 193, 187

A
  • StGB 189, 190, 191 gehen 192 vor
  • StGB 192 geht 193 vor
  • wird von StGB 187 verdrängt
116
Q

Abhängigkeit i.S.v. StGB 192

A
  • geringe Anforderungen: es genügt, wenn Person auf Dienste der anderen person angewiesen ist
  • objektiv-individuelle Würdigung (wie bei StGB 189)
117
Q

Konkurrenzen von StGB 193

A

StGB 193 ist in den meisten Fällen subsidiär

118
Q

Notlage i.S.v. StGB 193

A
  • wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Gefühl der Ausweglosigkeit, Verzweiflung oder Angst
  • Ursachen können seelischer, physischer oder wirtschaftlicher Natur sein (z.B. Heroinsüchtige braucht dringend einen Schuss und wird dazu sexuell ausgenutzt)
119
Q

andere Abhängigkeit i.S.v. StGB 193

A
  • I.d.R. liegen Abhängigkeitsverhältnissen immer eine besondere Vertrauensbeziehung und ein ausgeprägtes Machtgefälle zugrunde
  • z.B. Alkoholabhängige und Therapeut, Hörigkeit bei Sektenmitgliedern, Antragsteller ggü. Genehmigungsbehörde
120
Q

Ausnützen i.S.v. StGB 194

A
  • zw. Zwangssituation und sexueller Handlung muss Motivationszusammenhang bestehen
  • Massstab: besonnener Mensch hätte in der konkreten Situation des Opfers unter Beachtung seiner Persönlichkeit keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gesehen
121
Q

Konkurrenzen von StGB 194 zu 198 und 187 Ziff. 1 Abs. 3

A
  • StGB 194 geht 198 (sexuelle Belästigung) vor
  • StGB 194 wird von StGB 187 Ziff. 1 Abs. 3 verdrängt (bzgl. des Kindes als Zielperson)
122
Q

Exhibitionismus i.S.v. StGB 195

A
  • Entblössen und Zurschaustellung der eigenen Geschlechtsteile in einer sexuell motivierten Weise
  • Exhibitionismus braucht immer eine bestimmte Zielperson
  • kann auch in Privaträumen erfolgen
  • Vollendung bei Wahrnehmung durch Zielpersonen
123
Q

Unerwartet i.S.v. StGB 198

A

Einschränkung der Strafbarkeit, da “unerwartet” nach h.L. nur dann vorliegt, wenn sich Opfer der sexuellen Handlung nicht mehr rechtzeitig entziehen kann.

124
Q

Ärgernis i.S.v. StGB 198 Abs. 1

A

Emotionale Auflehnung erheblichen Ausmasses (dürfte praktisch immer vorliegen).

125
Q

Konkurrenzen von StGB 198 zu 126 und 177

A

Es besteht echte Konkurrenz zu Tätlichkeit und Beschimpfung.

126
Q

Tätliche und verbale Belästigung i.S.v. StGB 198

A
  • tätliche Belästigung
    • Begriff unabh. von StGB 126
    • z.B. zudringliches Betasten einer Person etc.
  • verbale Belästigung
    • auf konkrete Person bezogen
    • in grober Weise
127
Q

technische und organisatorische Vorkehrungen sowie “konkret” i.S.v. StGB 260bis

A
  • technische:
    Beschaffen und Bereitstellen von Geräten wie Waffe, Sprengstoff, Gift, Kommunikationsmittel, Transportmittel, etc.
  • organisatorische:
    Alle übrigen Massnahmen, die darauf abzielen, einen reibungslosen Ablauf des geplanten Delikts zu bewerkstelligen; z.B. Absprache der Zusammenarbeit mit anderen
  • konkret:
    ist eine Vorkehrung, wenn sie sich (nach aussen) erkennbar auf Katalogtatbestände bezieht, wobei die Tat nicht im Einzelnen identifizierbar sein muss
128
Q

planmässig i.S.v. StGB 260bis

A
  • systematische und über einen gewissen Zeitraum hinweg betriebene Vorbereitungshandlung, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr als “harmlos” eingestuft werden kann
  • Vorbereitunghandlungen müssen zusammenhängend und auf ein gemeinsames Ziel gerichtet sein
129
Q

sich anschicken i.S.v. StGB 260bis

A
  • Vorbereitung muss so weit fortgeschritten sein, dass die Absicht der planmässigen Deliktsbegehung sich hinreichend manifestiert
  • es muss vernünftigerweise von ihrer Weiterverfolgung ausgegangen werden können
130
Q
A