BGB AT Flashcards

1
Q

Wann beginnt die Rechtsfähigkeit ?

A

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt, also dem Zeitpunkt, an dem das Kind vollständig lebend geboren ist.

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2
Q

Wann endet die Rechtsfähigkeit ?

A

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod des Menschen (vgl. § 1922 BGB). Wenn ein Mensch verschollen (Vermisst) ist, kann er nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) für tot erklärt werden.

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3
Q

Recht

A

Recht sind abstrakt‐generelle Regelungen, die mit
staatlicher Autorität formuliert sind und die – notfalls auch durch Einsatz des staatlichen Machtapparats verbindlich durchgesetzt werden können.

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4
Q

Grundsatz der Privatautonomie

A

Selbstbestimmung des Einzelnen bei der Gestaltung
seiner Rechtsverhältnisse, unbeeinflusst vom Staat.
Diese ist als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit
grundrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG).

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5
Q

Rechtsfähigkeit

A

Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Der Rechtsfähige ist Rechtssubjekt. Wer Rechtssubjekt ist, bestimmt die Rechtsordnung.

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6
Q

Rechtsobjekt

A

jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts erstrecken kann. Rechtsobjekt ist also der Gegenbegriff zum Rechtssubjekt.

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7
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des
Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Der Erfüllungsgehilfe muss aber nicht weisungsabhängig sein; Erfüllungsgehilfe kann daher auch ein selbständiger Unternehmer sein.

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8
Q

Sitte

A

verhaltensleitende Bräuche und Gewohnheiten, können je nach Region oder Menschengruppe
variieren.
Unterschied zum Recht: Befolgung der Anstandsregeln kann nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden.

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9
Q

Moral

A

Verhaltensnormen, die sich an das Gewissen des Einzelnen richten und an den sittlichen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientiert sind.
Befolgung kann ebenfalls nicht erzwungen werden

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10
Q

Funktionen des Rechts

A
  • Ordnungsfunktion :
    • Recht soll den äußeren und inneren Frieden schützen.
    • ermöglicht Lösung von Konflikten in geordnetem
    Verfahren.
    • dient dazu, Konflikte von vornherein zu vermeiden
    bzw. zu ermöglichen, Angelegenheiten selbst so zu regeln, dass Konflikte vermieden werden.
  • Sicherungsfunktion :
    • gewährt dem Individuum Freiheit gegenüber dem
    Staat
    • schafft rechtliche Gleichheit
    • sorgt für Schutz vor Übergriffen Anderer
    • soziale Sicherung
  • Organisationsfunktion :
    • Organisation des Staats
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11
Q

Das deutsche Rechtssystem

A
  • Privatrecht : regelt die Rechtsbeziehungen der Privatpersonen („Bürger“) untereinander
  • Öffentliches Rechts : regelt die Beziehungen des Einzelnen zum Staat oder zu anderen Trägern hoheitlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Hoheitsträger und ihrer Organe zueinander.
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12
Q

modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie)

A

Nach der herrschenden modifizierten
Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) ist eine Norm öffentlichrechtlicher Natur, wenn sie sich ausschließlich an einen Träger öffentlicher Gewalt in dieser Funktion wendet.

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13
Q

Nennen Sie die drei zentralen Elemente der Privatautonomie und ihre gesetzlichen Grundlagen

A

Die zentral Elemente der Privatautonomie sind Vertragsfreiheit , Eigentumsfreiheit § 903 BGB , Testierfreiheit § 1937 BGB

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14
Q

Was ist eine Willenserklärung ?

A

Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist

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15
Q

Was ist ein Realakt ?

A

Ein Realakt ist eine hoheitliche Maßnahme , die auf die Erzielung auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet

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16
Q

Was ist Stellvertreter ?

A

Ein Stellvertreter gibt im Namen des vertretenen eine eigene Willenserklärung ab §§ 164 ff. BGB

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17
Q

Was ist ein Bote ?

A

Ein Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung

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18
Q

Abgrenzung Stellvertreter von Bote

A

Abgrenzung ist nach objektiven Empfängershorizont §§ 133 , 157 BGB auszulegen . Bote fungiert als nur als übermittler eine fremden Willenserklärung während ein Stellvertreter eine eigen Willenserklärung abgibt also :
- Eigenes Handeln
- Bindungswirkung

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19
Q

Kann ein Geschäftsunfähiger ein Stellvertreter sein ?

A

Ein geschäftsunfähige iSd § 104 BGB kann kein Stellvertreter sein , da er keine Willenserklärung abgegeben kann

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20
Q

Kann ein Geschäftsunfähiger als Bote fungieren ?

A

Ein Geschäftsunfähiger iSd § 104 BGB kann als Bote fungieren , da er lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt also die rechtliche Bindungswirkung ist nicht vorhanden

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21
Q

Wer ist Geschäftsunfähig ?

A

Geschäftsunfähig ist wer noch nicht 7 Jahre alt ist § 104 Nr.1 , oder sich in einem zustand der krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , die die frei Willensbestimmung ausschließt § 104 Nr. 2 BGB

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22
Q

Wer ist beschränkt Geschäftsfähig?

A

Ist die Person die zumindest schon 7 Jahre alt ist , aber noch 18 Jahre iSd § 106 BGB

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23
Q

Wer ist voll geschäftsfähig ?

A

Voll geschäftsfähig ist die Person , die bereits mindestens !8 Jahre ist und sich nicht in einem Zustand befindet der die frei Willensbestimmung ausschließt

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24
Q

Kann ein beschränkt geschäftsfähig Stellvertreter sein ?

A

Ein beschränkt Geschäftsfähig iSd § 106 BGB kann nur dann wirksam vertreten ,wenn er zur Abgabe einer Willenserklärung eine Genehmigung der Gesetzlichen Vertreter §§ 182 I , 184 I BGB hat oder sich um einen lediglich vorteilhaftes Geschäft iSd § 107 BGB handelt

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25
Q

Was ist unter Unternehmensbezogene Geschäft zu verstehen ?

A

Ein unternehmensbezogenes Geschäft liegt vor , wenn einen Willenserklärung oder ein Rechtsgeschäfts im rahmen des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens abgeschlossen wird und erkennbar ist , dass das Geschäft dem Unternehmen zugerechnet werden soll .

26
Q

Was ist ein Scheingeschäft ?

A

Ein Scheingeschäft iSd § 117 BGB liegt vor , wenn der Erklärende und Erklärungsempfänger sich einig sind , dass das Erklärte nicht gelten soll
Rechtsfolgen :
- § 117 I BGB : ein Scheingeschäft ist nichtig
- § 117 II BGB : Wenn das Scheingeschäft verdeckt dazu dient , einen anderen Rechtsgeschäfts zu schließen , bleibt das verdeckte Rechtsgeschäfts wirksam .

Beispiel:
A und B schließen zum Schein einen Kaufvertrag über ein Grundstück, um den Kaufpreis niedrig erscheinen zu lassen. Tatsächlich wollen sie aber einen höheren Kaufpreis vereinbaren, der nicht im Vertrag steht. Der Scheinvertrag ist nichtig (§ 117 Abs. 1 BGB), aber der verdeckte Kaufvertrag kann wirksam sein, sofern alle formellen Anforderungen erfüllt sind.

27
Q

Was ist eine Scherzerklärung ?

A

Eine Scherzerklärung iSd § 118 BGB liegt vor , wenn der Erklärende sich damit rechnet , dass der Erklärungsempfänger den Mangel der Ernstlichkeit erkennt
Rechtsfolgen :
- § 118 BGB : Die Scherzerklärung ist nichtig
- Wenn der Erklärungsempfänger ihm wegen Scherzerklärung Schaden entstehen sog. Vertrauensschaden kann er iSd § 122 I BGB ein Anspruch auf Schadenersatz haben

28
Q

Was ist unter geheimer Vorbehalt zu verstehen ?

A

Ein geheimer Vorbehalt iSd § 116 BGB liegt vor , wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt , aber sich insgeheim nicht möchte ,dass die Erklärung tatsächlich ein Rechtswirkung entfaltet
Rechtsfolgen :
- § 116 1 BGB : Willenserklärung wirksam , wenn der Erklärungsempfänger kein Kenntnis vom geheimer Vorbehalt hat
- § 116 2 BGB : Willenserklärung nichtig , wenn der Erklärungsempfänger den Vorbehalt kennt .

Beispiel

Der Arbeitgeber A sagt zum Arbeitnehmer B: „Ich werde dir eine Gehaltserhöhung geben!“ A meint diese Aussage jedoch nicht ernst und möchte B tatsächlich keine Gehaltserhöhung geben. Allerdings merkt B, dass A die Erklärung nur zum Schein abgegeben hat und keine ernsthafte Absicht dahintersteht.

Rechtsfolge nach § 116 Satz 2 BGB

Da B den geheimen Vorbehalt des A kennt, ist die Willenserklärung des A gemäß § 116 Satz 2 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass die Aussage von A keine Rechtswirkung entfaltet, und B kann daraus keinen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung ableiten.

29
Q

Welche zwei Arten der Zustimmung gibt es ?

A

Es gibt die Einwilligung und Genehmigung . Einwilligung ist wenn der gesetzliche Vertreter eine vorherige Zustimmung iSd § 183 BGB abgibt . Genehmigung iSd § 184 BGB liegt vor , wenn der gesetzliche Vertreter eine Nachträglich Zustimmung zu einem bereits vorgenommenen Rechtsgeschäfts abgibt .

30
Q

Was ist unter Inhaltsirrtum § 119 I Alt. 1 BGB zu verstehen ?

A

Ein Inhaltsirrtum iSd § 119 I Alt. 1 BGB liegt vor , wenn das Erklärende zwar das richtige Erklärungszeichen verwendet, jedoch über dessen Bedeutung irrt .
Beispiel:
- A bestellt bei B ein Dozent Flaschen Wein , in der Annahme das Dozent 10 Stücken seien . In Wirklichkeit versteht man unter einem Dutzend jedoch 12 Stücken

31
Q

Was ist unter Erklärungsirrtum iSd § 119 I Alt. 2 BGB zu verstehen ?

A

Ein Erklärungsirrtum iSd § 119 I Alt. 2 BGB liegt vor , wenn der Erklärende ein Erklärungszeichen benutzt , das er gar nicht benutzen wollte .
Also das Gewollte und und das gesagte stimmen nicht überein .(Vertippt, Vergreift , Verschreibt .. alles mit Ver-)

Beispiel :

A möchte sein Auto für 10.000 Euro verkaufen und gibt eine Anzeige auf. Beim Schreiben der Anzeige verschreibt er sich jedoch und schreibt versehentlich 1.000 Euro anstatt 10.000 Euro. B sieht die Anzeige und möchte das Auto für 1.000 Euro kaufen. A bemerkt seinen Fehler erst, als B den Kaufpreis bezahlen möchte.

32
Q

Was ist unter Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II BGB zu verstehen

A

Ein Eigenschaftsirrtum iSd § 119 II BGB liegt vor , wenn sich der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache oder Person irrt

  • Eigenschaften sind alle Tatsächlichen oder rechtlichen Merkmale , die einer Sache oder Person für gewisse Dauer anhaften und die für ihre Wertschätzung erheblich sind .
  • Verkehrswesentliche sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung , für das Rechtsgeschäft von entscheidender Bedeutung sind .
33
Q

Was ist unter Übermittlungsirrtum iSd § 120 BGB zu verstehen ?

A

Übermittlungsirrtum iSd § 120 BGB liegt vor , wenn die Erklärung durch Person (hier nur Erklärungsbote ) oder Einrichtung Falsch übermittelt wird

Der Erklärende darf die Übermittlung nicht absichtlich verfälscht haben.

Beispiel für § 120 BGB

A beauftragt seinen Angestellten B, einem Kunden C ein Angebot von 1.000 Euro für eine Dienstleistung zu übermitteln. B versteht A jedoch falsch und teilt C irrtümlich einen Preis von 100 Euro mit. Da die Übermittlung der Willenserklärung durch einen Fehler verändert wurde, kann A die Willenserklärung gemäß § 120 BGB anfechten.

34
Q

Aufbauschema Anfechtung

A

I. Anfechtungserklärung § 143 I BGB
II. Richtiger Anfechtungsgegner
III. Anfechtungsgrund :
- Irrtum § 119 BGB
- Arglistige Täuschung § 123 I Alt. 1BGB
-Widerrechtliche Drohung § 123 I Alt. 2 BGB
IV. Kein Bestätigung nach § 144 BGB
V. Anfechtungsfrist § 121 BGB

35
Q

Aufbauschema Arglistige Täuschung

A
  1. Täuschung : Der Erklärende müsste getauscht haben . Täuschung ist das vorspiegeln falscher Tatsachen oder das verschweigen wahrer Tatsachen , wenn eine Aufklärungspflicht besteht .
  2. Arglistig : Der Täuschende müsste arglistig gehandelt haben . Arglistig liegt vor , wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seine Angaben/Behauptungen kennt , oder zumindest es für möglich hält (ins Blaue hinein) . Der „“ handelte mit Bewusstsein und Wille zu täuschen als er/sie … erklärt hat .
  3. Widerrechtlichkeit : Die Täuschung müsste Wiederrechtlich sein . Die Widerrechtlichkeit ist grds. duch Arglist indiziert . Hier besteht kein Ausnahme .
  4. Kausalität : Die Täuschung müsste für den Irrtum kausal sein und diesen wiederum für die Abgabe der Willenserklärung sein. Hätte „“ den/der „“ nicht getäuscht , hätte er/sie …. (Hätte er/sie nicht geirrt) . Somit liegt die Kausalität zwischen die Täuschungshandlung und Willenserklärung vor
36
Q

Was ist unter Bedingung iSd § 158 BGB zu verstehen ?

A

Bedingung iSd § 158 BGB liegt vor , wenn der Eintritt der Wirksamkeit (§ 158 I BGB )oder Fortbestand des Rechtsgeschäfts( § 158 II BGB) von einem zukünftigen , ungewissen , Ereignis abhängig ist .

37
Q

Was ist unter Befristung § 163 BGB zu verstehen ?

A

Befristung iSd § 163 BGB liegt vor , wenn die Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem Anfangs- oder Endtermin abhängig ist .

38
Q

Wie sind Aktive und Passive Stellvertretung voneinander abzugrenzen ?

A

Bei der aktive Stellvertretung gibt eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab und bei eine passive Stellvertretung nimmt der Stellvertreter die Willenserklärung eines Dritten im Namen des Vertretenen entgegen .

39
Q

Was ist unter Unmittelbarer (Direkte) Stellvertretung ISd § 164 I 1 BGB zu verstehen ?

A

Direkte bzw. Unmittelbare Stellvertretung iSd § 164 I 1 BGB liegt vor , wenn der Vertreter im fremden Namen also im Namen des Vertretenen handelt .

40
Q

Was unter Mittelbarer (indirekte) Stellvertretung zu verstehen ?

A

Unmittelbarer indirekte Stellvertretung liegt vor wenn der Vertreter im eigenen Namen handelt aber auf Rechnung des Vertretene

41
Q

Aufbauschema von Stellvertretung

A
  1. Zulässigkeit :
    - Die Stellvertretung müsste zulässig sein . Die Stellvertretung ist grds für alle Rechtsgeschäfte zulässig , es sei denn , es handelt sich um einen höchstpersönlich Rechtsgeschäfts
  2. Eigene Willenserklärung :
    - Der Stellvertreter müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben . D.h er hat nicht lediglich als Bote eine fremde Willenserklärung übermittelt. Hier wurde „“ eine Ermessenspielraum eingeräumt , sie/er sollte die potenziellen Vertragspartner aussuchen und den Preis selbständig aushandeln .
  3. Im Namen des vertretenen:
    - der Vertragsschluss müsste im Namen des Vertretenen sein . ein Vertretergeschäft nach § 164 I , III BGB liegt dann nur vor , wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt , das die Wirkung des Rechtsgeschäfts nicht ihn , sonder den Vertretenen treffen sollte . Die Vertreterwille muss den Geschäftspartner erkennbar sein .( Es ist hier zu erwarten , dass ein Mitarbeiter im Einzelhandel , nicht für sich selbst persönlich handelt . )
  4. Vertretungsmacht :
    - Die Einigung zwischen den Vertreter und Geschäftspartner wirkt jedoch nur für und gegen den vertretenen wenn der Vertreter mit eine Vertreter iSd §§ 164 , 177 I BGB gehandelt hat . Hier kommt ein rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Vollmacht iSd § 166 II 1 BGB in betracht . Die Erteilung der Vollmacht kann gem. § 167 I BGB durch eine Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber Dritte , demgegenüber die Vertreten stattfinden soll .
    A) Innenvollmacht : „“ hat die Vollmacht ggü „“ erteilt , sodass hier um eine Innenvollmacht nach § 167 I Alt. 1 BGB handelt . Inhalt war , dass „“ beim Abschluss / Verkauf … aktiv sowiepassiv vertreten kann .
    B) Umfang : Umfang einer Vollmacht richtet sich grds. Nach deren Inhalt . Der Vollmachtgeber kann die Vertretungsmacht inhaltlich so bestimmen , dass der Vertreter die Macht hat , das Rechtsgeschäft entsprechend der inhaltlichen Festsetzungen vorzunehmen . Es gab keine Beschränkungen im Hinblick auf das Vertragspartner
  5. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht :
    - Vertreter müsste im rahmen seine Vertretungsmacht gehandelt haben
42
Q

Rechtsfolgen für Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

§ 177 I BGB : Schwebend unwirksam , Genehmigung der Vertretenen erfolgt -> Geschäft ex tunc Wirksam sonst Geschäft zwischen der Vertretenen und Dritte ist unwirksam
§ 177 II BGB : Wenn Vertragspartner den vertretenen zur Genehmigung fordert , muss diese innerhalb zwei Wochen ,nur ihm ggü , erfolgen
§ 179 BGB :

• Erfüllungswahlrecht des Dritten: Der Dritte kann wählen, ob er vom Vertreter Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz verlangt (§ 179 Abs. 1 BGB).
• Schadensersatz statt Erfüllung: Wählt der Dritte Schadensersatz, kann er den sogenannten Vertrauensschaden verlangen. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätte (§ 179 Abs. 2 BGB).
Ausnahme: Wenn der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, haftet der Vertreter nicht nach § 179 BGB.

Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 BGB)

In bestimmten Fällen haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht:

• Geschäftsunfähigkeit: Wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht geschäftsunfähig ist, haftet er nicht nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB.
• Kennen oder Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht durch den Dritten: Der Vertreter haftet auch nicht, wenn der Dritte wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (§ 179 Abs. 3 Satz 2 BGB).

43
Q

Wann gilt das Rechtsgeschäft ein Vertreter als eigengeschäft ?

A

Ein Geschäft wird als Eigengeschäft des Vertreters gewertet, wenn:

  1. Der Vertreter ohne oder außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt und der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt (§ 179 BGB).
  2. Der Vertreter ausdrücklich in eigenem Namen handelt (z. B. als Kommissionär).
  3. Der Vertreter das Offenkundigkeitsprinzip nicht beachtet, sodass für den Dritten nicht erkennbar ist, dass er für einen anderen handelt.
44
Q

Was ist unter missbrauch der Vertretungsmacht zu verstehen ?

A

Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor , wenn der Vertreter zwar im rahmen des Rechtliches können (Außenverhältnis) , jedoch die seines rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis ) überschreitet .

45
Q

Wann die Rechtsfolgen bzw Schutzwirkung der Dritte von Missbrauch der Vertretungsmacht ausgeschlossen ?

A

Wenn :
- § 138 BGB (Kollusion) vorliegt . Kollusion leigt vor , wenn der Vertreter und Dritte wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen -> Rechtsfolgen : Reschtsgeschäft ist nichtig
- Positive Kenntnis des Dritten oder Evidenz (massive Verdachtsmomente )

46
Q

Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator)

A

durch den Vertretenen: Das Geschäft wird wirksam.
2. Keine Genehmigung durch den Vertretenen:
• § 179 Abs. 1 BGB: Dritter kann wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen, wenn der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen.
• § 179 Abs. 2 BGB: Der Vertreter haftet nur für das negative Interesse, wenn er selbst den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte.
• § 179 Abs. 3 BGB: Keine Haftung des Vertreters, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen, oder wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig und ohne Zustimmung gehandelt hat.

47
Q

Was unter zwingendes Recht zu verstehen ?

A

Zwingendes Rechts sind gesetzliche Vorschriften , die nicht durch Vereinbarung der Vertragsparteien abgeändert oder ausgeschlossen werden können . Diese Regelungen gelten unabdingbar .

48
Q

Was ist unter Dispositives Recht zu verstehen ?

A

Dispositives Recht sind Rechtsnormen , die durch Vereinbarung der Vertragsparteien, abgeändert oder ausgeschlossen werden können

49
Q

Was ist unter Deliktsfähigkeit iSd § 827 f. BGB zu verstehen ?

A

Deliktfähigtkeit ist die Fähigkeit, zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlungen zu begehen §§ 827 f. BGB

50
Q

Was ist unter geschäftsfähigkeit iSd §§ 104 f. BGB zu verstehen ?

A

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit , Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können §§ 104 ff. BGB

51
Q

Erlangung der Rechtsfähigkeit juristischer Personen

A

durch konstitutive Eintragung in ein Register (z. B. Handelsregister).

52
Q

Handlungsfähigkeit juristischer Personen

A

Juristische Personen sind handlungsfähig durch die Handlungen ihrer Organe.

Die Organe (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG) sind ermächtigt, im Namen der juristischen Person zu handeln und somit die Rechtsfähigkeit auszuüben.

53
Q

Was unter Rechtsobjekt zu verstehen ?

A

Rechtsobjekt ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts erstrecken kann. Rechtsobjekt ist also der Gegenbegriff zum Rechtssubjekt.

54
Q

Was sind die Elemente einer Willenserklärung

A

Äußere (objektiver ) Tatbestand ist das nach außen hin erkennbare Verhalten des Erklärenden , aus dem der Empfänger oder Dritte auf einer Willenserklärung schließen kann .
Innere (Subjektive) Tatbestand :
Handlungswille : handlungswille ist das Bewusstsein zu handeln
Erklärungswille (Rechtsbindungswille ) ist das Bewusstsein des handelnden, dass seine Handlung rechtserhebliche Bedeutung darstellt .
Geschäftsziele ist der Wille , eine konkrete Rechtserfolg herbeizuführen

55
Q

Wann gilt eine Willenserklärung als abgegeben ?

A

Eine Willenserklärung gilt als abgegeben , wenn der erklärende alles getan hat , was seinerseits zum Wirksamwerden der Erklärung erforderlich war

• mündliche Erklärung ggü. Anwesendem: mit Vernehmbarkeit
• schriftliche Erklärung ggü. Anwesendem: mit Übergabe
• schriftliche Erklärung ggü. Abwesendem: Absendung bzw. Übergabe an den
Erklärungsboten
• E-Mail: endgültiger Sendebefehl

56
Q

Wann gilt die Willenserklärung als zugegangen ?

A

Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist

57
Q

Zweck von Formvorschriften

A

• Warnfunktion: Schutz vor übereilten Entscheidungen (Schriftformerfordernis für Bürgschaftserteilung gem. § 766 S. 1 BGB)
• Beweisfunktion: Sicherstellung der Nachweisbarkeit des Geschäfts und seines Inhalts (Schriftformerfordernis für bestimmte Mietverträge gem. § 550 BGB)
• Beratungsfunktion: Rechtliche Beratung und Aufklärung durch einen Notar (Erfordernis der notariellen Beurkundung für Grundstücksgeschäfte gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB Schriftform)

• Kontrollfunktion : behördliche Überwachung zu gewährleisten.

58
Q

Arten der Form

A
  1. Schriftform (§ 126 BGB): Erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einem schriftlichen Dokument.
  2. Textform (§ 126b BGB): Erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail), aber keine Unterschrift.
  3. Elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB): Entspricht der Schriftform, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird.
  4. Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB): Die Unterschrift muss von einer zuständigen Behörde (z. B. Notar) beglaubigt werden.
  5. Notarielle Beurkundung: Erfordert die Erstellung und Beurkundung eines Dokuments durch einen Notar.
59
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Form ?

A

• Nichtbeachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB).
• Bei einer gewillkürten (vertraglich vereinbarten) Form ist Nichtigkeit nur „im Zweifel“ anzunehmen (§ 125 S. 2 BGB).

60
Q

Was sind die Pflichten aus einem Schuldverhältnis

A
  1. Primärpflichten: Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus dem Schuldverhältnis und umfassen:
    • Leistungspflichten: Diese sind die zentralen Pflichten des Schuldners, denen ein Forderungsrecht des Gläubigers gegenübersteht (§ 241 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie gliedern sich in:
    • Hauptleistungspflichten: Die Hauptleistungspflichten prägen das konkrete Schuldverhältnis und sind für die Erfüllung des Vertrages wesentlich. Beispiele:
    • Im Kaufvertrag die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).
    • Die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache in einem mangelfreien Zustand (§ 433 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).
    • Nebenleistungspflichten: Alle weiteren einzelfallabhängigen und vereinbarten Pflichten, die der Erfüllung der Hauptleistungspflicht dienen, z. B.:
    • Die Pflicht des Verkäufers zur Verpackung und Versendung der Ware.
    • Die Pflicht zur Beratung und Aufklärung des Käufers.

• Schutzpflichten: Gemäß § 241 Abs. 2 BGB entstehen Schutzpflichten, um die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners zu schützen. Sie verlangen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils und gehen über die eigentlichen Leistungspflichten hinaus.
2. Sekundärpflichten: Sekundärpflichten entstehen nur als Folge einer Störung der Primärpflichten. Sie treten in Kraft, wenn eine Primärpflicht verletzt wird und umfassen z. B. Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte.