BGB Allgemeiner Teil Flashcards
Nenne die Quellen des Rechts
Gewohnheitsrecht
ungeschrieben, durch jahrelange Praxis als verbindliche Regelung angesehen - heute fast bedeutungslos
Geschriebenes Recht unterscheidet man bspw. nach dem Zustandekommen der Regelungen
- Förmliche Gesetze (echte Parlamentsgesetze)
- Rechtsverordnungen
erlassen von der Exekutive, die aufgrund eines förmlichen Gesetzes ermächtigt wurde
- Satzungen
erlassen von nichtstaatlichen Verbänden aufgrund ihrer selbstständigen Aufgabenerfüllung
Privatrecht
gleichgeordnete Rechtssubjekte, Gleichrangigkeit. Nachgiebiges Recht,
d.h. jeder hat die Freiheit, seine Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten.
Kern des PR ist das Bürgerliche Recht (BGB und Nebengesetze).
Außerdem Handelsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht…
Öffentliches Recht
Über-Unterordnungsverhältnis. Anwendbar im Verhältnis Hoheitsträger
zu Bürger oder zweier Hoheitsträger untereinander.
Zwingendes Recht, d.h.,
kann nicht durch Parteiwillen abbedungen (aufgelöst) werden.
Verwaltungsrecht, Staatsrecht, Strafrecht, Kirchenrecht, Völkerrecht…
Aufbau des BGB
5 Bücher. Der AT* beinhaltet die allgemeinen Regeln, die für den Rest und die Sondergesetze gelten (“vor die Klammer gezogen”).
Aufbau vom Allgemeinen zum Besonderen - gilt auch innerhalb der einzelnen Bücher
Spezialität -> Speziellere Regel verdrängt die allgemeinere
Schuldrecht: Prinzip der Vertragsfreiheit
Sachenrecht: Typenzwang.
*AT=Allgemeine Teil
Welche ungeschriebenen Prinzipien liegen dem BGB zugrunde?
Pacta sunt servanda
Gleichbehandlung
Privatautonomie
Privateigentum
Spezialität
Testierfreiheit
Vertragsfreiheit
Vertrauensschutz
Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Rechtssubjekte (Personen)
- natürliche Personen (§§ 1 ff) sind ab Geburt rechtsfähig
- juristische Personen = Personengemeinschaften/Sacheinrichtungen
Im Privatrecht sind juristische Personen entweder Vereine oder Stiftungen (§§ 21 ff).
Rechtsobjekte
- Sachen § 90
- Rechte
- Immaterialgüterrechte. § 90 a.
Rechtsgeschäft
Nenne die Definition.
Was ist Kern jedes Rechtsgeschäftes?
§§ 104 – 185 allgemeine Regeln
Definition: Handlung mind. 1 Person, die aus mind. einer Willenserklärung besteht und allein durch diese Willenserklärung oder in Verbindung mit anderen Willenserklärungen oder sonstigen Tatsachen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt.
Kern jedes Rechtsgeschäfts ist also eine Willenserklärung.
Wir unterscheiden einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte.
Mehrseitige RG sind z.B. Verträge (siehe Vertragsrecht).
Vertragsrecht
Wann kommt es zu einem Vertrag?
Was ist “Angebot” und was “Annahme”?
Wenn Austausch von Leistungen gewünscht, kommt es auf den Willen aller Beteiligten an - man spricht auch von “sich vertragen” => Vertrag.
Kommt zu Stande bei zwei mit Bezug aufeinander abgegebene WE.
Nach der Vertragsfreiheit hat jeder das Recht, Verträge mit jedem, egal welchen
Inhalts abzuschließen und natürlich auch das Recht, dieses nicht zu wollen.
Zeitlich erste Angebot und die zweite Annahme heißt ( s. auch §§ 145, 146).
Willenserklärung
Nenne die Definition
Was wird benötigt, damit eine WE wirksam ist?
Was ist, wenn der Geschäftswille fehlt?
Definition: Eine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung.
Zentrales Element der Vertragslehre, das Instrument privater Willensäußerung.
WE besteht aus Wille und Erklärung (andernfalls keine WE!)
Wille
Handlungswille: Wille zu handeln -> Wer schläft etc. tut nichts willentlich!
Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Es reicht, wenn man hätte wissen können, dass man etwas rechtlich erhebliches tut -> Trierer Weinversteigerung
Zudem benötigt man den Geschäftswillen, d.h. den Willen, ein bestimmtes Geschäft zustande zu bringen. Fehlt er, ist WE zwar vorhanden, aber Anfechtung möglich!
Erkärung
Durch sie wird WE erkennbar. Liegt vor, wenn ein anderer aus dem Verhalten eines Erklärenden auf einen Geschäftswillen schließen kann. Hier kommt es auf den objektiven Betrachter (Durchschnittsmensch) an.
Erkärung kann
ausdrücklich abgegeben oder
durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geäußert werden.
Bsp. Befahren eines Parkhauses.. Schweigen hat keine Bedeutung, es sei denn, das Gesetz sehe dieses ausdrücklich vor.
Wirksamwerden von WE
Nicht empfangsbedürftige WE: mit Abgabe (Auslobung, Testament)
Empfangsbedürftige WE:
Sind abgegeben, sobald der Erklärende das seinerseits erforderliche getan hat, damit sie den Empfänger ungestört erreichen können. Wirksam werden sie erst mit Zugang - bei demjenigen, für den sie bestimmt sind (s. § 130).
Unter Anwesenden
Zugang gegeben, wenn der Erklärende davon ausgehen darf, dass die Erklärung verstanden wurde (Vernehmungstheorie).
Unter Abwesenden
Sobald sie in Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden darf. (Ob tatsächlich zur Kenntnis genommen ist unerheblich!)
Willenserklärung (3)
Weitere Voraussetzungen an WE als Angebot bzw. Annahme
- Was bedeutet “essentialia”?
- Was bedeutet “Invitatio ad offerendum”?
- Wann erlischt ein Angebot?
- Alle “essentialia” müssen im Angebot enthalten sein -> mind. Gegenstand, Personen, Preis. Reicht, wenn zweifelsfrei bestimmbar (z.B. Listenpreise).
- Abzugrenzen ist das Angebot von der “Invitatio ad offerendum“
= Bloße Aufforderung ein Angebot abzugeben, der es am Rechtsbindungswillen fehlt (Schaufenster/Zeitungen/Onlineshop)
Verkäufer fordert einen auf, ein Angebot zu machen.
Ist ein Angebot zugegangen, ist man daran gebunden! (Ausnahmen!) § 145
- Angebot erlischt bei Ablehnung, Erweiterung, Fristablauf. § 146 ff
Annahme
Muss in Bezug auf das Angebot abgegeben werden, inhaltlich mit diesem übereinstimmen und der im Angebot geförderten Form entsprechen. Manchmal ist der Zugang entbehrlich (§ 151 oder wenn der Antragende auf Zugang verzichtet hat).
Eine abändernde Annahme ist ein neues Angebot - § 150 I und II lesen.
Angebot - 20% auf alles
Im Laden allerdings ist es kein Invitatio ad offerendum, weil die Ware bereits ausgelegt ist und kein Zweifel am Warenbestand ist. (Angebot). Wenn der Käufer die Ware dann zur Kasse bringt, ist es die Annahme.
Geschäftsfähigkeit
Definition
Geschäftsfähigkeit =
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte aller Art selbst vorzunehmen.
Gesetz unterstellt dem Volljährigen die Geschäftsfähigkeit und regelt die Ausnahmen in den §§ 104 ff. Sinn der Regelung ist der Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen.
Geschäftsunfähige ( § 104) können keine wirksamen WE abgeben - § 105.
Da sie aber Träger von Rechten und Pflichten sein können, müssen sie diese auch wahrnehmen können – dies geschieht dann durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Kinder bis 7 oder wer sich in eine die free Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Beschränkt Geschäftsfähige (§ 106) sind zwischen 7 und 18 Jahren alt.
WE i.d.R. unwirksam, außer wenn gesetzlicher Vertreter zustimmt §§ 107, 108
Einwilligung: Gesetzl. Vertreter stimmt WE vorher zu.
Genehmigung: Gesetzl. Vertreter stimmt WE nachher zu. WE ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.
Ausnahmen:
Rechtlich vorteilhafte Geschäfte kann der Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen
(Achtung: rechtlichen Vorteil nicht mit wirtschaftlichem Vorteil verwechseln!).
Taschengeldparagraph § 110
Minderjähriger darf frei über die ihm zu diesem Zweck überlassenen Mittel verfügen (Vorsicht: keine Raten!)
Nach §§ 112 und 113 gibt es die Möglichkeit, dem Minderjährigen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts volle Geschäftsfähigkeit für einen bestimmten Bereich zuzugestehen (Zur vormundschaftlichen Genehmigung lesen sie auch §§ 1643 1821, 1822 BGB).
Für den Geschäftspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen kann der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit nachteilig sein, ist er doch an den Vertrag gebunden, kann auf der anderen Seite aber nicht auf Leistung drängen.
Daher kann er durch Aufforderung Klarheit über das Schicksal des Vertrages erlangen. (§ 108 II lesen!)
§ 111 verbietet einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Nimmt ein Minderjähriger also ein solches Geschäft vor, ohne vorher die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu haben, tritt der Schwebezustand, wie wir ihn von Verträgen kennen, nicht ein. Das Geschäft ist endgültig unwirksam.
Form des Rechtsgeschäfts
- Wann gibt es einen Formzwang?
- Wie unterscheidet man die Form?
- Was passiert, wenn die
gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird?
gewillkürte Form nicht eingehalten wird?
- Können Formmängel geheilt werden?
- Grundsätzlich formfrei
Aber aus Gesetz oder Parteivereinbarung kann sich ein Formzwang ergeben (Vorschriften: §§ 125 ff.)
- Es wird unterschieden zwischen
Schriftform, elektronische Form/Textform,
öffentliche Beglaubigung,
notarielle Beurkundung.
- Falls gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten -> Rechtsgeschäft nichtig.
Wird die gewillkürte Form nicht eingehalten., so muss geprüft werden, ob die Form
konstitutiv → dann nichtig oder bloß
deklaratorisch sein sollte → im Zweifel wirksam.
Manche Formmängel können geheilt werden, wenn das Gesetz das vorsieht (z.B. § 311 b).
Inhaltliche Schranken des Rechtsgeschäft
Grundsätzlich keine, da Privatautonomie (jeder darf festlegen, wie er Vertrag formuliert)
AUSNAHME: Zum Schutz der Allgemeinheit sind bestimmte Rechtsgeschäfte verboten
Welche Rechtsgeschäfte werden verboten?
- Gesetzliche Verbote § 134
- Generalklausel (Verstoß gegen gute Sitten) §138
Bsp.: Knebel-, Kopfgeld-, Schmiergeld- o. Leihmuttervertrag
- Wucher §138 II
Nichtige Rechtsgeschäfte
Gesetzliche Verbote § 134
Rechtsgeschäft, das gegen gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (gesetzliches Verbot, bsp. Bestechung etc.) – wenn z.B. im Strafrecht oder anderen Vorschriften bestimmte Rechtsgeschäfte nicht erlaubt, soll das nicht ignoriert werden
Nicht Ordnungsvorschriften gemeint, sondern Inhalt sorgt dafür, dass nichtig ist
Ordnungsvorschrift: Ladenschlussgesetz: nach X Uhr keine Geschäfte mehr abschließen
- > Soll Rechtsgeschäft nicht nichtig machen, sondern dafür sorgen, dass dann keine Geschäfte mehr abgeschlossen werden (134 gilt dafür nicht)
- Muss echtes Verbotsgesetz sein à Etwas, das man geschäftlich nicht machen darf
Generalklausel §138
Rechtsgeschäft, das gegen gute Sitten verstößt, ist nichtig
Bezieht sich auf das heutige Leben -> Ändern sich mit der Zeit
Sitte = Sozialmoral, des Durchschnittsmenschen
Definition vom Reichsgericht: „Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Durchschnittsmenschen“
Interessen abwägen
Sittenwidrig:
Einer nutzt seine Macht und Monopolstellung aus
Knebelverträge: Brauereiveträge waren Knebelverträge – Kneipen mussten Bier zu erhöhtem Preis 30 Jahre von dieser Brauerei kaufen (an §138 gescheitert)
Kopfgeldvertrag: an Inhalt gescheitert (§138 und §134: man darf keinen anderen Menschen töten lol)
Schmiergeldvertrag: sauber ausgeführt, aber geht um Schmiergeld, also unsittlich
Leihmuttervertrag: Kritik: Momentan sind sie sittenwidrig, da Menschliches Wesen zu Rechtssubjekt wird und verkauft wird à Kontroverse Diskussion, Sitten können sich ändern (Sittengefühl ändert sich, wenn in anderen Regionen nicht mehr als unsittlich betrachtet)
Wucher (= sittenwidriges Rechtsgeschäft) §138 II
Nichtig Rechtsgeschäft, das durch Ausbeutung der Zwangslage, Willensschwäche, Vorteile erlangt, die in Nichtverhältnis der Leistung steht
Ausnutzung einer Zwangslage Bsp. Kreditwucher, jemand kriegt sonst keinen Kredit, Unerfahrenheit/in Urteilsvermögen Mangel hat (jemanden übers Ohr hauen, weil er es nicht kapiert)
Willensmängel
Fehler bei Willensbildung des Einzelnen, die zur Abgabe einer WE führt.
Gründe für Fehler
Motivirrtum: Fehler in persönlicher Grundlage (Motiv) zum Geschäftsabschluss -> sollen unbeachtlich sein → nicht anfechtbar!
Wille und Erklärung weichen bewusst voneinander ab -> WE nichtig §§ 116, 117, 118.
Andere Irrtümer -> Wille und Erklärung fallen unbewusst auseinander (nicht bloße Motivebene). WE ist wirksam, kann aber durch Anfechtung vernichtet werden.
Beispiele:
Motivirrtum: Erklärender irrt sich seiner Beweggründe.
Bsp. Hochzeitskleid gekauft. Beweggrund: Mit dem Kleid heiraten.
Hochzeit gecancelt -> Kann nicht angefochten werden!
_
Ich gehe aus, dass der gekaufte Porsche 100.000 € Wert hat, er aber tatsächlich nur die Hälfte wert ist, kann es nicht angefochten werden.
Anfechtung
- Nenne die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung
2, Wann vernichtet die Anfechtung die WE?
Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung sind
a) Vorliegen eines Irrtums.* D.h. unbewusstes Auseinander fallen von Wille und Erklärung ODER Täuschung/Drohung
b) Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung.
Erklärung wäre ohne Irrtum nicht abgegeben worden!
c) Anfechtungserklärung § 143
d) Frist § 121 Ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich). Ausgeschlossen, wenn nach Abgabe der WE 10 Jahre verstrichen.
e) Kein Ausschluss z.B. nach § 121 II, 144 (d.h., wenn unverzüglich angefochten wurde bzw. keine 10 Jahre verstrichen sind und nicht entschieden wird, Rechtsgeschäft trotz Irrtum zu behalten)
2. Die Anfechtung vernichtet die WE ex tunc - also von Anfang an (§ 142). Verträge sind als ganzes unwirksam, auch wenn nur eine WE angefochten ist, weil es dann an einem wesentlichen Bestandteil fehlt.
Nach § 122 evt. Schadensersatz auf das negative Interesse.
§ 143 Anfechtungserklärung
(1) Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner.
Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
§ 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anfechtbares Rechtsgeschäft vom Anfechtungsberechtigten bestätigt.
(2) Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Anfechtung
Nenne die Einzelfälle des Irrtums
Einzelfälle des Irrtums:
Inhaltsirrtum § 119 I 1
Erklärungsirrtum § 119 I 2 versprechen/vertippen/versprechen/vergreifen
Unrichtige Übermittlung § 120 nur bei unbewusster Falschübermittlung
Eigenschaftsirrtum § 119 II man irrt über Eigenschaften einer Person - müssen erheblich sein und in Beziehung zum Geschäft stehen -
bzw. Eigenschaften einer Sache (alle wertbildenden Faktoren, die verkehrswesentlich sind
Arglistige Täuschung oder § 123
widerrechtliche Drohung (Kausalität!)
noch mal: Motivirrtümer sind unerheblich (zB versteckter Kalkulationsirrtum)
§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Inhaltsirrtum
(1) Wer bei der Abgabe einer WE über Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Erklärungsirrtum/Eigenschaftsirrtum
(2) Irrtum über Eigenschaften der Person (Eigenschaftsirrtum) oder der
Sache (Erklärungsirrtum), die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Unrichtige Übermittlung
Eine WE, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer WE durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Stellvertretung §§ 164 ff
Wie lautet die Definition?
Was ist der Vertreter und Vertretener?
Stellvertretung
= rechtsgeschäftliches Handeln einer Person mit Wirkung unmittelbar für und gegen eine andere Person.
Man kann sich bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen
<strong>Ausnahme</strong>: höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
Vertreter = Stellvertreter des Rechtsgeschäft
Vertretener = Für den das Geschäft vorgenommen wird
Unterscheidung Vertreter vs Bote
Vertreter Vertreter im Willen → gibt eine eigene WE ab (hat Entscheidungsspielraum/-freiheit)
Bote Vertreter in der Erklärung → trägt fremde WE weiter.
Stellvertretung §§ 164 ff
Grundvoraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
- Offenkundigkeit - Handeln im fremden Namen. Es muss klar sein, dass Vertreter das Geschäft für jemand anderen abschließt.
Schutzfunktion: Aufgrund Vertragsfreiheit hat jeder das Recht, Person seines Vertragspartners frei zu wählen → dafür muss er sie kennen. Offenkundigkeitsprinzip nicht verletzt, wenn jemand freiwillig auf Kenntnis der Person verzichtet (Vertragsabschluss mit Vertreter eines anonymen Käufers).
Ausnahmen: Barkäufe tägl. Lebens, Kontrahieren mit Geschäftsinhaber…
Nicht im fremden Namen handelt, wer lediglich unter fremder Namensangabe handelt. Hier soll die Wirkung des Geschäfts den treffen, der es vornimmt.
- Vertretungsmacht - man muss zur Vertretung berechtigt/ermächtigt sein.
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht heißt Vollmacht (dazu unten).
Daneben gibt es die gesetzliche Vertretungsmacht (z.B. § 1626, organschaftliche Vertretungsmacht…)
- Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht - zB: kein Überschreiten der Vollmacht
Stellvertretung §§ 164 ff Rechtsfolgen
Wen treffen die Rechtsfolgen bei einer wirksamen Stellvertretung?
Wer haftet, wenn Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt oder diese überschreitet?
Bei wirksamer Stellvertretung, treffen die Rechtsfolgen des Geschäfts den Vertretenen.
Handelt Vertreter ohne Vertretungsmacht/überschreitet sie, ist er ein Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Vertretener kann Geschäft genehmigen und Wirkungen für sich in Anspruch nehmen. Damit ist das Rechtsgeschäft zwischen Vertretenen und Geschäftspartner zustande gekommen (§ 177) .
Genehmigt Vertretener nicht, haftet Verteter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz (§ 179).