Beweislehre Flashcards
Defi Beweislehre
= umfasst alle für den PVB wesentlichen Kenntnisse über
- Beweisarten
- deren Bedeutung
- deren Verknüpfungen untereinander
, um notwendige Beweissicherung für notwendiges Strafverfahren zu garantieren.
Beweissicherung Defi
= Sammeln und Sichern von belastenden/ entlastenden Beweismitteln
Beweisen Defi
= einem anderen die Gewissheit o. hochgradige Wahrscheinlichkeit von einer bisher unbekannten/ unklaren Tatsache verschaffen
Grundsätze Richter
- gerichtliche Aufklärungspflicht
- Mündlichkeit
- Unmittelbarkeit
- Freie richterliche Beweisführung
- Öffentlichkeit
- In dubio pro reo
Aufgaben Richter ,StA , Polizei
> Polizei obliegt Beweissicherung nach §163 StPO, §53 OWiG
> StA obliegt Beweisführung
nach § 160,161 StPO
> Richter obliegt Beweisaufnahme, freie Beweiswürdigung nach §250 StPO
Ablauf Strafverfahren
- Anfangsverdacht = §152(2) StPO
- Vorverfahren = §158- §177 StPO
–> Sachverhaltserforschung
• Beschuldigter
- Zwischenverfahren= §199-211 StPO
-> Prüfung Gericht ob Verfahren eröffnet
• Angeschuldigter
- Hauptverfahren
-> Prüfung Schuld/ Unschuld des Angeklagten durch Gericht
• Angeklagter
Beweisformen
> direkter Beweis:
= ergibt sich unmittelbar aus einer beweiserheblichen Tatsache
> indirekter Beweis :
= von einer mittelbaren Tatsache( Indiz) muss auf unmittelbare entscheidungserhebliche Tatsache geschlossen werden ( Indizienbeweis)
Beweisarten
> Personalbeweis
= Feststellung eines SV durch Bekundung von Menschen
> Sachbeweis
= Feststellung eines Sachverhalts durch Bewertung materieller Gegebenheiten
Beweismittel
Merkwort: SAUZE
Sachverständiger
Augenschein
Urkunde
Zeuge
Einlassung/ Geständnis d. Beschuldigten
Idealerweis
> Zeugenbeweis, Sachbeweis , Geständnis
müssen
-einheitliches,rundes Bild
- Ohne offene Fragen
- Widersprüche und Brüche
,ergeben.
Indiz und Indizienbeweis
> Indiz:
= Merkmale die mehr oder weniger deutlich auf die Tat/ Täter hinweisen
> Indizienbeweis:
= einzelner Indiz reicht nicht aus, mehrere Indizien müssen beweiserhebliche Tatsache ergeben.
Verdachtsarten
> Anfangsverdacht:
= zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftat liegen vor
> dringender Verdacht :
= hohe WS nach Ermittlungsstand dass Beschuldigter Täter einer Straftat
> hinreichender Verdacht :
= Voraussetzung zur Anklageerhebung
-> Verurteilung wahrscheinlich
Beschuldigter
= Tatverdächtiger , mit Ermittlungsverfahren dass gegen ihn läuft
Weg zum Beweis
- Vermutung
- Waages Gefühl
- Misstrauen
- Vermutung - Tatsachen :
- Verdacht :
- Anfangsverdacht
- dringender Verdacht
- hinreichender Verdacht - Indizien
- Beweis/ Indizienbeweis