Begriffe Flashcards

1
Q

Angebot

A

§ 145 BGB

  • empfangsbedürftige Willensbekundung
  • verständlich
  • annahmefähig
  • auf Abschluss eines Vertrags gerichtet
  • enthält alle essentia negotii
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Q

Annahme

A

§ 147 BGB

  • Willenserklärung
  • auf Abschluss eines Vertrags gerichtet
  • inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot
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3
Q

Einigung

A

iSd §§ 145 ff.

Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme

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4
Q

Willenserklärung

A

Willensäußerung, die auf einen vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist.

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5
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Das Wissen darüber, gerade mit Rechtsbindungswillen zu handeln. Fehlt es, so ist eigentlich davon auszugehen, dass der Erklärende keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat.
Hätte der Erklärende bei erforderlicher Sorgfalt erkennen können, dass sein Handeln durch objektive Dritte als rechtlich eingestuft wird, so muss sich der Erklärende die Handlung zurechnen lassen.

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6
Q

Primäransprüche

A

Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag ergeben.

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7
Q

Sekundäransprüche

A

Ergeben sich, falls Primäransprüche nicht erfüllt werden. (Schadensersatz)

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8
Q

Kann fahrlässiges Verhalten zur Entstehung von Primäransprüchen führen?

A

Nein, nur zu Sekundäransprüchen (geregelt in § 122 BGB)

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9
Q

Abgabe

A

Willentliches Inverkehrbringen der Erklärung in Richtung des Empfängers, so dass mit dem Zugang gerechnet werden kann. § 130

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10
Q

Empfangsbote

A

Person die geeignet und ermächtigt ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen. (§ 164 BGB)

Verkehrsanschauung: Familienangehörige, Angestellte

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11
Q

Erklärungsbote

A

Mittelperson des Erklärenden, abgestufte Form des Empfangsboten. Der Erklärende trägt das Risiko, dass die Erklärung nicht oder verspätet weitergeleitet wird.

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12
Q

Zugang

A

Zugang, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts zu rechnen ist. §130

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13
Q

Anfechtungserklärung

A

Formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Die Verwendung des Wortes “Anfechtung” ist nicht notwendig.

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14
Q

Vertrauensschaden §122

A

Schaden, den der Ersatzberechtigte dadurch erlangt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut (sog. negatives Interesse)

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15
Q

Täuschung

A

das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen

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16
Q

Arglist

A

Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf

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17
Q

Kausalität (Anfechtbarkeit)

A

Die Täuschung ist ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre

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18
Q

Bewirken der Leistung

A

Vollständige Befriedigung der Vertragsleistung

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19
Q

Abgrenzung Werkvertrag – Dienstvertrag

A
  • Beim Werkvertrag §631 BGB wird Erfolg geschuldet

- Beim Dienstvertrag §611 BGB wird bloßes Tätigwerden geschuldet

20
Q

Einwilligung

A

§ 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung

21
Q

Duldungsvollmacht

A

Der Vertretene weiß vom Handeln eines angeblichen Vertreters, schreitet aber nicht dagegen ein.

22
Q

Rechtsschein

A

ist der äußerliche Anschein des Bestehens eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechts. Der R. ist kein Recht und gewährt auch kein solches. Ausnahmsweise kann aber ein Gutgläubiger in seinem Vertrauen auf den R. geschützt werden (z.B. §§932 ff. BGB. 15 HGB). Auch sind die Fälle der Anscheins- und Duldungsvollmacht zu nennen, wo ein gutgläubiger Dritter auf das Bestehen einer unwirksamen Bevollmächtigung vertrauen darf.

23
Q

Unmöglichkeit

A

dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs

24
Q

Gattungsschuld

A

Beschaffungspflicht des Schuldners, bis die zu beschaffende Leistung vollständig verbraucht ist

25
Q

Bringschuld

A

Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten

26
Q

Surrogat

A

§280 Ersatz der Leistung

27
Q

Eigentumsverletzung

A

Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insb. Substanzverletzungen.

28
Q

Mangel

A

Abweichen der vertraglich vereinbarten Soll- von der tatsächlichen Ist- Beschaffenheit

29
Q

Nichtigkeit ex tunc / ex nunc

A

ex tunc: von Anfang an nichtig

ex nunc: ab jetzt nichtig

30
Q

Anscheinsvollmacht

A

Der Vertretene hätte das Handeln seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können

31
Q

Invitatio ad offerendum

A

Lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

32
Q

Exkulpation

A

Schuldbefreiung einer Person

33
Q

Irrtum

A

Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewollten

34
Q

Schaden

A

Jede negative Gestaltung der Vermögenslage

35
Q

Verrichtungsgehilfe

A

Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird.

36
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig ist

37
Q

Fremdbesitzerwille

A

Wille des Veräußerers, die Sache zukünftig nicht mehr nur für sich selbst, sondern als Besitzmittler für Erwerber zu besitzen

38
Q

Notwendige Verwendung §347 II

A

Notwendig = Verwendung, die zur Erhaltung der Sache oder zu ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich ist

Verwendung = Vermögensaufwendung, die der Sache zu Gute kommt, indem sie ihrer Erhaltung, Widerherstellung oder Verbesserung dient

39
Q

Rechtsgeschäft im Sinne des Verkehrsgeschäft

A

Liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf Veräußererseite steht.

40
Q

Abhandenkommen

A

unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes

41
Q

Besitz

A

tatsächliche Sachherrschaft §854

42
Q

Entschädigung

A

Es handelt sich um ein sog. stellvertretendes commodum, das an die Stelle des
Leistungsanspruchs tritt

43
Q

Personalsicherheiten

A

Neben dem Schuldner haftet eine weitere Person für das Darlehen.

44
Q

Realsicherheiten

A

Realsicherheiten sind Sachwerte, die der Darlehensschuldner zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bereitstellt.

45
Q

Produktbeobachtungspflicht

A

Informationsbeschaffung und –verwertung über Entwicklung des Produkts nach Inverkehrbringung, Vermeidung von Mängeln und missbräuchlichen Verwendung z.B. durch Rückruf, Nachbesserung, Benutzerinformation

46
Q

In Ausübung der Verrichtung

A

Wenn zwischen Art und Zweck der Verrichtung ein innerer Zusammenhang besteht und der Schaden nicht nur bei Gelegenheit erfolgt

47
Q

relatives Fixgeschäft

A

Ein solches liegt vor, wenn der Käufer zum Ausdruck bringt, dass die Leistungszeit für ihn derart wesentlich ist, dass das Geschäft für ihn mit der Einhaltung stehen und fallen soll.