Begriffe Flashcards
Angebot
§ 145 BGB
- empfangsbedürftige Willensbekundung
- verständlich
- annahmefähig
- auf Abschluss eines Vertrags gerichtet
- enthält alle essentia negotii
Annahme
§ 147 BGB
- Willenserklärung
- auf Abschluss eines Vertrags gerichtet
- inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot
Einigung
iSd §§ 145 ff.
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme
Willenserklärung
Willensäußerung, die auf einen vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
Das Wissen darüber, gerade mit Rechtsbindungswillen zu handeln. Fehlt es, so ist eigentlich davon auszugehen, dass der Erklärende keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat.
Hätte der Erklärende bei erforderlicher Sorgfalt erkennen können, dass sein Handeln durch objektive Dritte als rechtlich eingestuft wird, so muss sich der Erklärende die Handlung zurechnen lassen.
Primäransprüche
Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag ergeben.
Sekundäransprüche
Ergeben sich, falls Primäransprüche nicht erfüllt werden. (Schadensersatz)
Kann fahrlässiges Verhalten zur Entstehung von Primäransprüchen führen?
Nein, nur zu Sekundäransprüchen (geregelt in § 122 BGB)
Abgabe
Willentliches Inverkehrbringen der Erklärung in Richtung des Empfängers, so dass mit dem Zugang gerechnet werden kann. § 130
Empfangsbote
Person die geeignet und ermächtigt ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen. (§ 164 BGB)
Verkehrsanschauung: Familienangehörige, Angestellte
Erklärungsbote
Mittelperson des Erklärenden, abgestufte Form des Empfangsboten. Der Erklärende trägt das Risiko, dass die Erklärung nicht oder verspätet weitergeleitet wird.
Zugang
Zugang, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts zu rechnen ist. §130
Anfechtungserklärung
Formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Die Verwendung des Wortes “Anfechtung” ist nicht notwendig.
Vertrauensschaden §122
Schaden, den der Ersatzberechtigte dadurch erlangt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut (sog. negatives Interesse)
Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Arglist
Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf
Kausalität (Anfechtbarkeit)
Die Täuschung ist ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre
Bewirken der Leistung
Vollständige Befriedigung der Vertragsleistung
Abgrenzung Werkvertrag – Dienstvertrag
- Beim Werkvertrag §631 BGB wird Erfolg geschuldet
- Beim Dienstvertrag §611 BGB wird bloßes Tätigwerden geschuldet
Einwilligung
§ 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung
Duldungsvollmacht
Der Vertretene weiß vom Handeln eines angeblichen Vertreters, schreitet aber nicht dagegen ein.
Rechtsschein
ist der äußerliche Anschein des Bestehens eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechts. Der R. ist kein Recht und gewährt auch kein solches. Ausnahmsweise kann aber ein Gutgläubiger in seinem Vertrauen auf den R. geschützt werden (z.B. §§932 ff. BGB. 15 HGB). Auch sind die Fälle der Anscheins- und Duldungsvollmacht zu nennen, wo ein gutgläubiger Dritter auf das Bestehen einer unwirksamen Bevollmächtigung vertrauen darf.
Unmöglichkeit
dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs
Gattungsschuld
Beschaffungspflicht des Schuldners, bis die zu beschaffende Leistung vollständig verbraucht ist
Bringschuld
Auswahl der Ware nach mittlerer Art und Güte, Transport zum Wohnort des Gläubigers, tatsächliches Anbieten
Surrogat
§280 Ersatz der Leistung
Eigentumsverletzung
Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insb. Substanzverletzungen.
Mangel
Abweichen der vertraglich vereinbarten Soll- von der tatsächlichen Ist- Beschaffenheit
Nichtigkeit ex tunc / ex nunc
ex tunc: von Anfang an nichtig
ex nunc: ab jetzt nichtig
Anscheinsvollmacht
Der Vertretene hätte das Handeln seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können
Invitatio ad offerendum
Lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Exkulpation
Schuldbefreiung einer Person
Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewollten
Schaden
Jede negative Gestaltung der Vermögenslage
Verrichtungsgehilfe
Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse weisungsabhängig tätig wird.
Erfüllungsgehilfe
Derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig ist
Fremdbesitzerwille
Wille des Veräußerers, die Sache zukünftig nicht mehr nur für sich selbst, sondern als Besitzmittler für Erwerber zu besitzen
Notwendige Verwendung §347 II
Notwendig = Verwendung, die zur Erhaltung der Sache oder zu ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich ist
Verwendung = Vermögensaufwendung, die der Sache zu Gute kommt, indem sie ihrer Erhaltung, Widerherstellung oder Verbesserung dient
Rechtsgeschäft im Sinne des Verkehrsgeschäft
Liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person tätig wird, die nicht auch auf Veräußererseite steht.
Abhandenkommen
unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
Besitz
tatsächliche Sachherrschaft §854
Entschädigung
Es handelt sich um ein sog. stellvertretendes commodum, das an die Stelle des
Leistungsanspruchs tritt
Personalsicherheiten
Neben dem Schuldner haftet eine weitere Person für das Darlehen.
Realsicherheiten
Realsicherheiten sind Sachwerte, die der Darlehensschuldner zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bereitstellt.
Produktbeobachtungspflicht
Informationsbeschaffung und –verwertung über Entwicklung des Produkts nach Inverkehrbringung, Vermeidung von Mängeln und missbräuchlichen Verwendung z.B. durch Rückruf, Nachbesserung, Benutzerinformation
In Ausübung der Verrichtung
Wenn zwischen Art und Zweck der Verrichtung ein innerer Zusammenhang besteht und der Schaden nicht nur bei Gelegenheit erfolgt
relatives Fixgeschäft
Ein solches liegt vor, wenn der Käufer zum Ausdruck bringt, dass die Leistungszeit für ihn derart wesentlich ist, dass das Geschäft für ihn mit der Einhaltung stehen und fallen soll.