Begriffe Flashcards
Angebot
§ 145 BGB
- empfangsbedürftige Willensbekundung
- verständlich
- annahmefähig
- auf Abschluss eines Vertrags gerichtet
- enthält alle essentia negotii
Annahme
§ 147 BGB
- Willenserklärung
- auf Abschluss eines Vertrags gerichtet
- inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot
Einigung
iSd §§ 145 ff.
Vorliegen zweier übereinstimmender, aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme
Willenserklärung
Willensäußerung, die auf einen vom Gesetz anerkannten Rechtserfolg gerichtet ist.
Erklärungsbewusstsein
Das Wissen darüber, gerade mit Rechtsbindungswillen zu handeln. Fehlt es, so ist eigentlich davon auszugehen, dass der Erklärende keine wirksame Willenserklärung abgegeben hat.
Hätte der Erklärende bei erforderlicher Sorgfalt erkennen können, dass sein Handeln durch objektive Dritte als rechtlich eingestuft wird, so muss sich der Erklärende die Handlung zurechnen lassen.
Primäransprüche
Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertrag ergeben.
Sekundäransprüche
Ergeben sich, falls Primäransprüche nicht erfüllt werden. (Schadensersatz)
Kann fahrlässiges Verhalten zur Entstehung von Primäransprüchen führen?
Nein, nur zu Sekundäransprüchen (geregelt in § 122 BGB)
Abgabe
Willentliches Inverkehrbringen der Erklärung in Richtung des Empfängers, so dass mit dem Zugang gerechnet werden kann. § 130
Empfangsbote
Person die geeignet und ermächtigt ist, eine Willenserklärung entgegen zu nehmen. (§ 164 BGB)
Verkehrsanschauung: Familienangehörige, Angestellte
Erklärungsbote
Mittelperson des Erklärenden, abgestufte Form des Empfangsboten. Der Erklärende trägt das Risiko, dass die Erklärung nicht oder verspätet weitergeleitet wird.
Zugang
Zugang, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme ihres Inhalts zu rechnen ist. §130
Anfechtungserklärung
Formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Die Verwendung des Wortes “Anfechtung” ist nicht notwendig.
Vertrauensschaden §122
Schaden, den der Ersatzberechtigte dadurch erlangt, dass er auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut (sog. negatives Interesse)
Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Arglist
Vorsatz hinsichtlich Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung der WE; ausreichend ist sog. Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf
Kausalität (Anfechtbarkeit)
Die Täuschung ist ursächlich für die WE des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre
Bewirken der Leistung
Vollständige Befriedigung der Vertragsleistung