Bauwerke auf fremden Grund Flashcards
Baurecht.
Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen:
Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen Sinne ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen). Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom Liegenschaftseigentümer für bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens 100 Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter der Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten. Das Baurecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch (“Baurechtseinlage”) und ist übertragbar (z.B. durch Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Dieses Kapitel befasst sich nur mit der zweiten Variante.
Baurecht:
Definition: Baurecht inkl. Zeichnung
Unter dem Baurecht versteht man das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche einer fremden Liegenschaft für eine befristete Dauer ein Bauwerk zu haben. Es… • liegt gleichsam als selbstständiger Grundbuchskörper über der Stammeinlage, • beinhaltet die Eröffnung einer eigenen Grundbuchseinlage (eigene Einlagezahl (EZ)) und • wird z.B. durch eine Hypothek an der Baurechtseinlage finanziert. Das Bauwerk (z.B. Haus oder Lagerhalle) ist Bestandteil (Zugehör) des Baurechts.
Baurecht:
Sinn und Zweck des Baurechts ist
• einerseits, den Bauwilligen dringend benötigte Bauflächen zur Verfügung zu stellen, ohne dass diese teuer gekauft werden müssen und • andererseits, den Liegenschaftseigentümern das Eigentum an ihren Liegenschaften weiter zu erhalten und dafür noch einen Baurechtszins für die Vermietung oder Verpachtung zu lukrieren.
Baurecht:
von wem wird das Baurecht häufig genutzt?
Diese Form der Nutzung von Liegenschaften wird nicht nur von privaten Liegenschaftseigentümern, sondern immer häufiger auch von Gemeinden und Städten genutzt.
Baurecht:
Was ist beim Baurecht der markante Unterschied zum Superädifikat?
Im Gegensatz zum Superädifikat gilt das Baurecht als unbewegliche Sache und das darauf errichtete Bauwerk gilt als Zugehör des Baurechts.
Baurecht:
Begründung eines Baurechts
Das Baurecht wird durch einen Bestandvertrag (Baurechtsvertrag – Miete oder Pacht) eingeräumt und entsteht durch bücherliche Einverleibung dieses Vertrages im C-Blatt der belasteten Liegenschaft. Die mit dem Baurecht belastete Liegenschaft wird als Stammeinlage (siehe Beispiel 1, EZ 3881) bezeichnet und ist als Sicherstellung nur sehr bedingt geeignet.
Baurecht:
Was ist bei der Eintragung im Grundbuch zu beachten?
Bei der Verbücherung des Bestandvertrages im C-Blatt der Stammeinlage dürfen dem Baurecht im Rang keine Belastungen vorgehen. In der Aufschrift der Stammeinlage ist ebenfalls für jedermann erkennbar, dass die Liegenschaft mit einem Baurecht belastet ist. In dieser Eintragung wird auch immer die zugehörige EZ der Baurechtseinlage vermerkt, wodurch der entsprechend zugehörige Grundbuchsauszug der Baurechtseinlage rasch abfragbar ist. Für das Baurecht selbst wird eine eigene Grundbuchseinlage, die sogenannte Baurechtseinlage (siehe Beispiel 2, EZ 3884) eröffnet, auf welcher der Bauberechtigte im B-Blatt als Baurechtseigentümer einverleibt wird. Des Weiteren wird das Baurecht aus dem Bestandvertrag im A1-Blatt eingetragen.
Baurecht:
Was kann im C-Blatt der Baurechtseinlage eingetragen werden?
Im C-Blatt der Baurechtseinlage können nun alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten, z.B. Pfandrechte (Hypotheken) oder Dienstbarkeiten, vorgenommen werden. Das Vorhandensein eines Baurechts und der dazugehörigen Lasten sind dadurch für jeden Dritten erkennbar. Damit wird dem Publizitätsgrundsatz des Grundbuches voll Rechnung getragen. Der Baurechtszins wird in der Praxis als Reallast erstrangig auf der Baurechtseinlage einverleibt.
Baurecht:
Die Übertragtung eines Baurechts erfolgt durch was?
Die Übertragung erfolgt durch einen Bestandvertrag, die grundbücherliche Durchführung erfolgt in der Baurechtseinlage analog zur Verbücherung eines Kaufvertrages bei einer „normalen“ Liegenschaft.
Baurecht:
Der Baurechtsnehmer ist nach Baurechtsgesetz1 (BauRG)
• Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes (Zugehör des Baurechts) und • Nutznießer an der Baurechtsliegenschaft.
Baurecht:
Beschreibe das Bauwerk in Bezug auf das Baurecht:
Das Bauwerk ist unselbstständiger Bestandteil des Baurechtes, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung2 gilt das Baurecht als unbewegliche Sache, sodass das Baurechtsgebäude als dessen unselbstständiger Bestandteil ebenfalls unbeweglich ist.
Baurecht:
Wie lange ist die Begründung von Baurecht möglich?
Die Begründung eines Baurechts ist für die Dauer von mindestens 10 Jahren und maximal 100 Jahren auf allen Liegenschaften möglich.
Baurecht:
Kann ein Baurecht auch auf einer Liegenschaft mit bereits bestehenden Gebäuden eingeräumt werden?
Ein Baurecht kann auch an einer Liegenschaft mit bereits bestehenden Gebäuden eingeräumt werden. Die bestehenden Gebäude gehen mit der Einräumung des Baurechts ins Eigentum des Bauberechtigten über. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, kann die Baurechtseinlage auch mit weiteren Bauwerken bebaut werden.
Baurecht:
ist das Baurecht übertragbar?
Das Baurecht ist übertragbar (z.B. durch Verkauf, Schenkung, Vererbung usw.). Das Bauwerk teilt das Schicksal des Baurechts. Liegenschaftseigentümer und neuer Bauberechtigter sind weiterhin an die bisherigen Vertragsbedingungen gebunden.
Baurecht:
Kann das Baurecht gekündigt werden?
Das Baurecht kann durch den Liegenschaftseigentümer (= Bestandgeber) nur dann gekündigt werden, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Baurechtszins nicht bezahlt wurde.
Baurecht:
Ist die Einräumung von Baurechtswohnungseigentum zulässig?
Die Einräumung von Baurechtswohnungseigentum ist zulässig, sofern dies im Bestandvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
Baurecht:
Baurechtswohnungseigentumsobjekte sind neben Wohnungen auch
Abstellplätze für Personenkraftfahrzeuge in der Tiefgarage. Wie beim schlichten Wohnungseigentum stehen auch beim Baurechtswohnungseigentum Gartenanteile, Terrassen oder Balkone sowie Kellerabteile im Zubehör.
Baurecht:
Kann der Baurechtswohnungseigentümer das Wohnungseigentumsobjekt verkaufen, vererben oder belasten?
Ja, der Baurechtswohnungseigentümer kann das Wohnungseigentumsobjekt verkaufen, vererben und im Zusammenhang mit Finanzierungen auch belasten.
Baurecht:
Baurechtswohnungseigentum Was tritt an die Stelle des Grundkaufpreises?
An die Stelle des Grundkaufpreises tritt der anteilige jährliche Baurechtszins, der von der zu bestellenden Hausverwaltung wie die üblichen Betriebskosten vom einzelnen Baurechtswohnungseigentümer eingehoben und an den Liegenschaftseigentümer abgeführt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des (wertgesicherten) Baurechtszinses trifft den einzelnen Baurechtswohnungseigentümer ab dem mit dem Bauträger vertraglich vereinbarten Übergabestichtag. Der angegebene Baurechtszins wird zum Zeitpunkt der Übergabe endgültig festgelegt.
Baurecht:
Nach welchen Bestimmungen erfolgt die Verpfändung einer Baurechtseinlage?
Die Verpfändung einer Baurechtseinlage erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie die Verpfändung einer Liegenschaft, d.h. für die Verpfändung ist die Erstellung einer einverleibungsfähigen Pfandurkunde notwendig. In dieser Pfandurkunde ist das Wort „Liegenschaft“ durch das Wort „Baurechtseinlage“ zu ersetzen.
Baurecht:
Wo erfolgt die Einverleibung der Verpfändung der Baurechtseinlage?
Aufgrund eines Grundbuchgesuches erfolgt die Einverleibung des Pfandrechts im C-Blatt der Baurechtseinlage. Die Kosten und Gebühren entsprechen denen der Einverleibung eines Pfandrechts an einer Liegenschaft.
Baurecht:
Da der Wert eines Baurechts jedoch mit dem Herannahen des Endes der Laufzeit ständig sinkt, ist es nicht ratsam, ein Baurecht mit einer restlichen Laufzeit von weniger als … Jahren zu belehnen.
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Baurecht:
Kann ein Baurecht vor Ablauf der Zeit gelöscht werden?
Gemäß dem Baurechtsgesetz kann die Löschung des Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, nicht ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglicher Berechtigter vorgenommen werden. Das bedeutet in der Praxis, dass zuerst alle Belastungen im C-Blatt befriedigt werden müssen, damit für diese die notwendigen Löschungsquittungen ausgestellt werden – erst dann kann ein Baurecht grundbücherlich gelöscht werden.
Baurecht:
Gebühren und Steuern im Baurecht
Vertragsgebühr Grunderwerbsteuer Höhe und Veränderung des Baurechtzinses
Baurecht:
Vertragsgebühr - Berechnung
Die Vertragsgebühr beträgt 1 % des Betrages, der sich aus der Multiplikation von: Vertragsdauer x Jahreswert der vertraglich vereinbarten Leistungen (höchstens aber dem 18-fachen des jährlichen Baurechtszinses) ergibt.
Baurecht:
Beispiel: Berechnung der Vertragsgebühr Baurechtszins pro Jahr: EUR 1800
Baurechtszins pro Jahr: EUR 1800,– x max. 18 (gem. § 15 Bewertungsgesetz (BewG)) = EUR 32.400,– 1 % von EUR 32.400,– = EUR 324,–