Basics - Definitionen Flashcards
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Antrag (i.S.d. §§ 145 ff)
Ein Antrag i.S.v. §§ 145 ff BG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss von seinem Gegenstand und seinem Inhalt her so formuliert sein, dass sein Empfänger mit einem schlichten „Ja“ den Vertragsschluss zustanden bringen kann.
Annahme (i.S.d. §§ 145 ff BGB)
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welcher die Konditionen des Antrags vorbehaltlos akzeptiert und so einen Vertrag zustande
bringt (ausdrücklich in § 151 HS 1 BGB).
Abgabe
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist dann wirksam abgegeben, wenn sie wissentlich und willentlich so in den Rechtsverkehr entäußert wurde, dass ihre Kenntnisnahme unter normalen Umständen wahrscheinlich ist.
Zugang
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist wirksam zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die Kenntnisnahme ihres Inhalts durch den Empfänger unter normalen Umständen möglich ist.
Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei zumutbarer Sorgfalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont.
Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Testament, Auslobung) sind so auszulegen, wie es der tatsächliche Wille des Erklärenden vorsieht (nach Treu und Glauben, gem. §§ 133, 242) und nicht anhand des objektiven Empfängerhorizonts.