Basics (AT, Grundsätze) Flashcards

1
Q

Wie enstehen gesetzliche Ansprüche und wovon sind sie unabhängig?

A
  • Unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Anspruch
  • Durch Realakt (tatsächliche Handlung) herbeigeführt, an den die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft
  • Entsteht z.B. durch widerrechtliche und schuldhafte Beschädigung (Realakt) fremden Eigentums (Schadensersatz)
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2
Q

Zwei formale Voraussetzungen eines Vertragsschlusses?

A
  • Wirksame Abgabe und wirksamer Zugang
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3
Q

Wie ist Deliktsfähigkeit definiert und wann erlangt sie Bedeutung?

A
  • Sie erlangt nur Bedeutung im Rahmen eines gesetzeswidrigen Realakts (§§ 823 ff. BGB). Deliktsfähigkeit umfasst die Verantwortlichkeit (Haftung) für unerlaubte Handlungen (Delikte), z.B. Eigentums- und Körperverletzungen
  • Minderjährige und insbesondere Personen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vor der Verantwortlichkeit zur Schadensersatzleistung zu schützen.
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4
Q

Müssen Rechtsgeschäfte grundsätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllen?

A

Nein, Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formlos wirksam.

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5
Q

Auf welche Weise muss der Geschäftswille verlautbart werden, damit er durch den äußeren Tatbestand verwirklicht wird?

A
  • Durch eine äußere Erklärung, welche auf einen objektiven/neutralen Beobachter zweifelsfrei so wirkte, als würde der Erklärende durch sie eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeiführen wollen.
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6
Q

Wie ist die Formvorgabe der Schriftform definiert und welchen Funktionen dient sie?

A
  • Schriftform bedeutet, dass die Willenserklärung schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Art der Herstellung ist irrelevant (per Hand, Maschine, PC etc. geschrieben).
  • Sie dient der Warnfunktion (Warnung vor unüberlegten Geschäften), der Beweisfunktion (Erleichterung des Beweises über das Geschäft) und/oder der Kontrollfunktion (Vereinfachung der Kontrolle durch die Behörden)
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7
Q

Wann ist man geschäftsunfähig?

A
  • Wenn man das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn man sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet (§ 104 BGB).
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8
Q

Was ist die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der neuen Gesetzen über den Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen?

A
  • Mit ihnen wird Rücksicht auf die Gefahr, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen innewohnt, genommen. Wird jemand zu Hause aufgesucht oder auf offener Straße angesprochen, so wird dieser vielleicht voreilig oder unüberlegt handeln, er wird „überrumpelt“. Zur Definition der Verbraucher (§13 *), für die diese Gesetze gelten soll, hat der Gesetzgeber das Wort „überwiegend“ hinzugefügt, um bei Rechtsgeschäften, welche sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken geschlossen werden, auf den überwiegenden Zweck abstellen zu können.
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9
Q

Was regelt das Erbrecht des BGBs?

A
  • Regelungen der rechtsgeschäftlichen Folgen des Todes (z.B. Übergang des Nachlasses, Erbfolge, Erbeinsetzung, Errichtung eines Testaments und dessen Pflichtteil)
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10
Q

Was ist der Zweck der Auslegung durch den objektiven Empfängerhorizont?

A
  • Der Schutz des Rechtsverkehrs. Jeder muss sich darauf verlassen können, dass der Inhalt einer Erklärung Geltung erlangt, der vernünftigerweise dieser Erklärung zu entnehmen ist.
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11
Q

Was bezwecken die Vorschriften über das Fehlen der Geschäftsfähigkeit?
Was passiert wenn der Geschäftspartner die fehlende Geschäftsfähigkeit nicht bemerkt?

A
  • Sie sollen den betroffenen Personenkreis davor schützen, sich durch Rechtsgeschäfte, die noch nicht eingeschätzt werden können, selbst zu schädigen. Dieser Grundsatz gilt im Zivilrecht uneingeschränkt und unantastbar.
  • Wer nicht erkannt hat bzw. erkennen konnte, dass er Geschäfte mit einem Nicht-Geschäftsfähigen vornimmt, wird in seinem Glauben an die Geschäftsfähigkeit seines vermeintlichen Geschäftspartners nicht geschützt, sondern muss die Folgen der (Vertrags-) Unwirksamkeit tragen.
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12
Q

Gelten die Grundsätze über das Wirksamwerden einer Willenserklärung nur für Angebot und Annahme beim Vertragsschluss?

A
  • Nein, sie gelten für alle Willenserklärungen, die der anderen Partei zugehen müssen (z.B. Kündigung, Widerruf)
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13
Q

Was sieht der Grundsatz der Privatautonomie vor? (Ganz allgemein + hinsichtlich Rechtsgeschäftlicher Ansprüche)

A

Die Subjekte der Rechtsordnung können ihre Lebensverhältnisse eigenverantwortlich gestalten und sich somit frei zu einer Leistung im Rahmen der Gesetze verpflichten.

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14
Q

Wann wird eine nicht verkörperte (z.B. durch eine Urkunde; also mündliche/konkludente) Erklärung theoretisch wirksam? Was zählt man auch zu den mündlichen Erklärungen?

A

Wenn der Empfänger sie wahrnimmt (sog. Vernehmungstheorie).

Eine nicht oder falsch wahrgenommene Erklärung ist auch wirksam, wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, richtig und vollständig verstanden zu werden (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).

Telefonische Erklärungen (§ 147 Abs. 1 S.2 *)

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15
Q

Kann die ungerechtfertigte Bereicherung in jedem Fall von der Rechtsordnung toleriert werden?

A
  • Nein, es kann eine Korrektur der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung erfolgen durch Ausgleich über das Bereicherungsrecht (§ 812 ff. BGB). Der Empfänger muss dann das erhaltene Eigentum zurückgeben.
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16
Q

Wie kann ein Widerruf einer Willenserklärung wirksam abgegeben werden und von was ist er zu unterscheiden?

A

Kommt grundsätzlich nur dann in Betracht (gem. § 130 Abs. 1 S. 2 *), wenn dem Empfänger der Widerruf vor oder mit der Willenserklärung zugeht.

Zu unterscheiden von der Anfechtung, welche auch nachträglich wirksam sein kann.

Ausnahmen: Bei Verbraucherverträgem vgl. § 335 BGB und speziell bei Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem.§ 312b Abs. 1 S. BGB.

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17
Q

Aufgabe des Juristens?

A
  • Interessensausgleich herbeiführen (Option A): Im Interesse einer der Parteien/des Staates o. Option B): als neutral entscheidender Richter)
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18
Q

Was gilt für Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen?

A

Sie sind grundsätzlich nichtig, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (§ 134*)

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19
Q

Wann ist eine Anfechtung generell ausgeschlossen?

A

Ein solches Ausschluss kann sich aus § 144 BGB direkt ergeben oder aus § 242 BGB hergeleitet werden.
Bestätigt der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft, weil er es z.B. trotz eines Fehler bei seiner Willensbildung für wirtschaftlich sinnvoll erachtet, kann er nachher nicht mehr anfechten. Zur Bestätigung ist es notwendig, dass der Anfechtungsberechtigte sein Recht anzufechten auch kennt.
-> Der Ausschlussgrund aus § 242 BGB ist eine Schutzregelung für den Anfechtungsgegner. Unterliegt der Anfechtsberechtigte einem Irrtum nach § 119 BGB so hat er zwar einen Grund zur Anfechtung, aber bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten kein Anfechtungsrecht.

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20
Q

Wann kann der Vertreter den Geschäftsherrn nicht wirksam verpflichten?

A
  • Wenn der Vertreter nicht innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164). Der Vertretene soll nur nach seinem Willen verpflichtet werden.
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21
Q

Aus welchen drei Elementen setzt sich der innere Wille zusammen?

A
  • Aus dem Handlungswillen, dem Erklärungswillen und dem Geschäfts- oder Rechtsbindungswillen
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22
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine Stellvertretung?

A

A) Eigene Willenserklärung des Vertreters,
B) Im Namen des Vertretenen (Handeln in fremdem Namen),
C) Von einer Vollmacht des Vertretenen gedeckt

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23
Q

Wie ist eine Willenserklärung definiert?

A
  • Eine Willenserklärung ist die private Äußerung eines Willens, die eine Rechtsfolge (z.B. Vertragsschluss) herbeiführen soll
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24
Q

Was passiert, wenn die Vertretungsmacht fehlt oder überschritten wird? Rechtsfolgen?

A
  • §§ 177 ff.:
  • Nur der Vertreter ohne Vertretungsmacht ist zur Erfüllung/Schadensersatz verpflichtet (§ 179).
  • Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts/Vertrags hängt von dem Vertretenen ab;
    Wenn der andere Teil Erklärung über Genehmigung fordert, ist nur die dem Anfordernden gegenüber ausgesprochene Genehmigung wirksam, eine dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung/Verweigerung wird unwirksam.
    Wenn Genehmigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung nicht erklärt wird, so gilt der Vertrag als verweigert. (§ 177).
  • Anders verhält es sich, wenn der Vertreter seine Pflichten aus dem Innenverhältnis, z.B. ein Auftragverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB, verletzt. Bei einem derartigen Missbrauch der Vertretungsmacht ist die Vertretung wirksam, da der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht handelt. Der Vertreter hat sein externes „Können“ eingehandeln und nur sein internes „Dürfen“ überschritten. In diesem Fall stehen dem Geschäftsherrn unter Umständen nur Schadensersatzansprüche (gem. § 280 Abs. BGB wegen Pflichtverletzung des zugrundeliegenden Vertrags, oder aus § 826 BGB)
    Nur in krassen Fällen Ausnahmefällen, wenn Vertreter und Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschäftsherrn zusammenarbeiten (Kollusion), ist das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sttenwidrig und damit nichtig.
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25
Q

Wie definiert man Rechtsfolgewillen?

A

-Als Rechtsfolgewillen gilt jeder Wille, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt.

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26
Q

Was wird durch ein Verfügungsgeschäft in der Regel bezweckt?

A
  • Die Erfüllung der Ansprüche aus einem Verpflichtungsgeschäft; hat aber keine rechtliche Bedeutsamkeit für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts
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27
Q

Unter welchen Umständen erlischt die Vollmacht?

A
  • Hat der Geschäftsherr dem Vertreter die Vollmacht erteilt, kann er diese jederzeit widerrufen
    (§ 168 S. 2 BGB). Der Widerruf ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt wurde oder die Unwiderruflichkeit sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis ergibt (§ 168 S. 2 BGB).
  • Die Vollmacht erlischt gem. § 168 S. 1 BGB mit dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft.
  • Regelmäßig wird der Vollmachtserteilung ein Auftrag nach § 662 BGB (oder Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB) zugrunde liegen, wonach sich der Vertreter gegenüber dem Geschäftsherrn verpflichtet, für diesen ein Geschäft zu besorgen. Erlischt dieses Auftragsverhältnis, z.B. durch Kündigung oder WIderruf, Erfüllung o.ä., erlischt gemäß § 168 S.1 BGB damit auch die (für diese Geschäftsvornahme) erteilte Vollmacht.
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28
Q

Essentieller Bestandteil eines Rechtsgeschäfts?

A
  • Eine oder mehrere Willenserklärungen, die Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens
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29
Q

Wie erfolgt die Prüfung der Rechtslage?

A
  • Nach dem Anspruchsaufbau: Wer verlangt was von wem woraus?
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30
Q

Was ist Sittenwidrigkeit, wie ist sie auszulegen und was gilt hinsichtlich der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, auf welches dieser Tatbestand zutrifft?

A
  • Ein sittenwidriges Geschäft ist ein solches, dass gegen die guten Sitten verstößt (gem. § 138 Abs. 1*) und ist somit nichtig.
  • Gute Sitten: Nach Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist für den Begriff der guten Sitten „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ maßgebend (Orientierung an Wertordnung des Grundgesetzes)
  • > Entscheidend ist für die Bewertung i.S.v. §138 BGB, ob das Geschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmendem Gesamtcharakter als verwerflich erscheint.
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31
Q

Was umfasst der Handlungswille?

A
  • Das Bewusstsein, überhaupt zu handeln wie es z.B. Bewusstlosen fehlt
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32
Q

Was setzt ein Vertrag voraus?

A
  • Eine Willenseinigung von mindestens zwei Parteien durch Abgabe von zwei sich entsprechenden Willenserklärung
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33
Q

Welche 3 Handlungskategorien fallen unter rechtliches Verhalten?

A
  • Willenserklärung
  • Realakt (Tathandlung)
  • Geschäftsähnliche Handlung
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34
Q

Was passiert bei Unklarheiten der AGB?

A
  • Unklarheiten der AGB: Sind die AGB unverständlich oder doppeldeutig formuliert, gilt die für den Kunden günstigste Auslegungsmöglichkeit. Unklarheiten gehen somit zu Lasten des Verwenders, vgl. § 305 BGB. Dem Verwender obliegt es, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Eine Klausel gilt dann als unklar, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, insbesondere zwei Auslegungsmöglichkeiten verbleiben.
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35
Q

Welche Funktionen kann eine Formvorschrift für Rechtsgeschäfte haben?

A
  • Warnfunktion: Die Parteien sollen durch die Formvorschrift davor bewahrt werden, unüberlegt zu handeln.
  • Beratungsfunktion: Teilweise wird eine juristische Beratung sichergestellt, welche im Rahmen der notariellen Beurkundung erfolgt.
  • > Deswegen, nach Art d. Rechtsgeschäfts, unterschiedliche Formvorschreibung
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36
Q

Wie verhält es sich mit Individualabreden gegenüber AGB?

A
  • Werden neben den AGB Individualabreden, d.h. auf den Einzelfall bezogene Vereinbarungen getroffen, gehen diese den AGB nach § 305b BGB vor.
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37
Q

Woraus besteht die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB?

A
  • Aus einer Einigung über die Übereignung, welche durch mindestens zwei sich entsprechenden Willenserklärungen herbeigeführt wird, und dem Realakt der Übergabe.
  • > Dingliches Rechtsgeschäft
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38
Q

Wie ist es trotz des Verpflichtungsgeschäfts eines Schenkungsvertrags möglich, dass durch die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigens eine Schenkung und eine darauffolgende Übereignung wirksam zustande kommt?

A
  • Ein Schenkungsvertrag ist zwar ein Verpflichtungsvertrag, die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen kann hier aber wirksam sein, wenn sie für diesen keinen rechtlichen Nachteil bietet (d.h. der beschränkt Geschäftsfähig hier nur einen Anspruch aus dem Schenkungsvertrag erhält). Die mangelnde notarielle Beurkundung wird durch die Erfüllung geheilt.
  • Der Verfügungsvertrag, welcher eine Einigung und den Realakt der Übergabe vorsieht, kann ebenfalls ohne rechtlichen Nachteil für den beschränkt Geschäftsfähigen sein, wenn er lediglich ein sachliches Recht erhält, welches seinen Anspruch erfüllt. Somit kann auch ein solches Rechtsgeschäft wirksam durch die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen begründet werden.
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39
Q

Was bedarf es zunächst formal zur Realisierung der Anfechtung?

A

Die Anfechtung muss dem Anfechtungsgegner gegenüber fristgerecht erklärt werden.
- Erklärung der Anfechtung; der Begriff „Anfechtung“ muss nícht ausdrücklich genannt werden, aber dem Sinn entsprechend zum Ausdruck kommen; gleichermaßen muss nicht der Name oder der Paragraf des Anfechtungsgrundes genannt werden, solange der Grund deutlich wird.
- Anfechtungsgegner: Der andere Vertragsteil (§ 143 Abs. 2 BGB) oder dejenige, demgegenüber eine einseitige Erklärung abgegeben wurde (§ 142 Abs. 3 BGB)
- Anfechtungsfrist: Die Anfechtung ist grundsätzlich 10 Jahre lang möglich, danach tritt Verjährung des Anspruches ein, § 194 Abs. 1 BGB.
Gem. § 121 muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund abgegeben werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und kann eine Zeitspanne von bis zu zwei Wochen bei größeren Geschäften.
Etwas anderes gilt bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. In diesen Fällen beträgt gem. § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis von der Täuschung oder ab Ende des Zwanges.

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40
Q

Was regelt das Sachenrecht des BGBs?

A
  • Gegenstand des Sachenrechts sind die Beziehungen von Personen zu Sachen (z.B. Entstehung und Übertragung von Eigentum, oder anders gelagerte Erlangung von Eigentum).
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41
Q

Was sind die Regelungen und Rechtsfolgen des Widerrufsrecht von Verbrauchern nach § 355 BGB?

A

Regelungen:
a) Widerrufserklärung:
Ausdrückliche Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher dem Unternehmer gegenüber.
b) Frist:
Die Frist zum Widerruf beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB regelmäßig 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), jedoch sind viele Ausnahmen geregelt. So etwa in § 356 Abs. 2, 3 S. 1 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Rechtsfolgen:
a) Erlöschen der Leistungspflichten:
Der Widerruf führt dazu, dass die Parteien an ihre ursprünglichen Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind.
B) Rückgewährschuldverhältnis:
Durch den Widerruf entsteht für beide Parteien die Pflicht ihre empfangenen Leistungen herauszugeben. Die Rückgabe hat sofort zu erfolgen (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB) und es ist am Wohnsitz (Verbraucher) bzw. Geschäftssitz (Unternehmer) zu erfüllen. Der Verkäufer trägt die Gefahr der Rücksendung von Waren (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB) und es ist am Wohnsitz (Verbraucher) bzw. Geschäftssitz (Unternehmer) zu erfüllen. Der Verkäufer trägt die Gefahr der Rücksendung von Waren (§ 355 Abs. 3 S. 4).

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42
Q

Unter welchen Umständen kann ein beschränkt Geschäftsfähiger selbst wirksam Willenserklärungen abgeben (also nicht durch Stellvertretung)?

A

A) Mit vorheriger Einwilligung der Eltern/gesetzlichen Vertreter
bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft (z.B. Vertrag)
Ausnahme: Bei einseitigen Geschäften (z.B. Kündigung) muss eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden
B) Kein rechtlicher Nachteil für den beschränkt Geschäftsfähigen, keine Einwilligung erforderlich
C) Mittel zur freien Verfügung („Taschengeldparagraf“) § 110:
Die Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind auch ohne ausdrückliche Einwilligung der gesetzlichen Vetreter gem. § 110 BGB wirksam, wenn er die Erfüllung des Vertrags mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zur freien Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter überlassen worden sind.
Die Wirksamkeit der Willenserklärung setzt die tatsächliche vollständige Zahlung im Sinne der Leistungsbewirkung voraus.
Der freien Verwendung der Mittel nach § 110 BGB steht es gleich, wenn die Mittel dem beschränkt Geschäftsfähigen genau zu dem Zweck des Vertragsschluss überlassen wurden.

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43
Q

Was passiert, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die gesetzlich vorgeschriebene oder durch die Rechtsparteien vereinbarte Form verstößt?

A

Es ist nichtig

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44
Q

Ist die Stellvertretung bei jeder Willenserklärung zulässig?

A
  • Stellvertretung ist grundsätzlich bei jeder Willenserklärung zulässig;
    nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung und der letztwilligen Verfügung (Testament) ist die Vertretung ausgeschlossen.
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45
Q

Wie werden jeweils

rechtsgeschäftliche Ansprüche und gesetzliche Ansprüche begründet?

A
  • Rechtsgesch. Ans.: Begründung durch Rechtsgeschäft (i.d.R. Vertrag), Grundlage: Parteiwille
  • Gesetzl. Ans.: Begründung durch Gesetz, Grundlage: Gesetz
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46
Q

Wie verhält sich die Entstehung der Vollmachtserteilung zu dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft?

A
  • Sie ist unabhängig (abstrakt).
  • Falls ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt ist das Fortbestehen der Vollmacht i.d.R. nach § 168 S. 1 BGB allerdings vom Fortbestand dieses Rechtsgeschäfts (z.B. Auftrag) abhängig (akzessorisch).
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47
Q

Was muss auf ein Angebot folgen damit eine vertragliche Einigung zustande kommt?

A

Eine wirksame Annahme (WE; § 151BGB)

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48
Q

Was beschreibt der Geschäfts- oder Rechtsbindungswille?

A
  • Den Willen, durch die Äußerung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
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49
Q

Elektronische Willenserklärungen?

A
  • Die Erklärungen, die über das Netz ausgetauscht werden, lassen sich als elektronische Willenserklärungen bezeichnen.
  • -Starker Anstieg des E-Commerce in den letzten Jahren -> Zunehmende Bedeutung dieser
  • Die rechtliche Beurteilung der elektronischen Willenserklärungen folgt nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre.
  • Das BGB kennt Willenserklärungen, die durch ein Kommunikationsnetz übermittelt werden unter Anwesenden als „mittels Fernsprecher oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachte Anträge“, vgl. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB.
  • Nach § 147 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 eröffnet sich die zeitgemäße Variante einer Willenserklärung nicht nur im Chatroom abzugeben, sondern auch per Video-oder Internettelefonie. Eine weitere Weise eine Willenserklärung ausdrücklich abzugeben, bildet die Versendung einer E-Mail.
  • Die Bezeichnung beruht auf der elektronischen Art und Weise der Willenskundgabe und auf der Übertragung mittels elektronischer Kommunikationssysteme. Elektronische Willenserklärungen fügen sich in das bestehende System der Willenserklärung problemlos ein.
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50
Q

Fallgruppen (nicht abschließend) der aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksamen Rechtsgeschäfte, hervorgegangen aus der Rechtssprechung

A
  • Sittenwidrigkeit wegen Inhalt des Rechtsggeschäfts, weil es auf die Vornahme einer allgemein missbilligten Handlung gerichtet ist.
  • SW von sog. „Knebelungsverträgen“, die eine Vertragspartei in ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit übermäßig beschränken und der anderen Partei mehr oder weniger ausliefern
  • Die übermäßige Sicherung eines Gläubigers kann sittenwidrig sein, wenn dadurch andere Gläubiger unverhältnismäßig benachteiligt werden.
  • Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften naher Familienangehöriger, wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht, und dabei die besondere seelische Zwangslage des Bürgen ausgenutzt wird.
  • Sonderfall des sittenwidrigen Geschäfts: Wucherisches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB
    Wuchertatbestand: Kombination eines objektiv auffälligen Missverhältnis´ zwischen Leistung und Gegenleistung und einer Vertragspartei, die die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilvermögen oder die erhebliche Willensschwäche der anderen Vertragspartei ausbeutet (subjektives Wucherelement).
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Perfectly
51
Q

Was besagt das Abstraktionsprinzip?

A
  • Der Bestand des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig vom Bestand des Verpflichtungsgeschäftes.
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52
Q

Abgrenzung der rechtlichen Handlungen von Rechtsgeschäften?

A
  • Der Rechtsfolgewillen. Bei Rechtsgeschäften ist der Wille entscheidend, eine Rechtsfolge herbeizuführen, bei Rechtshandlungen ist dieser irrelevant, die Gesetzordnung sieht davon unabhängig eine bestimmte, an die jeweilige Handlung geknüpfte Rechtsfolge vor.
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53
Q

Was ist der grobe Unterschied zwischen formellem und materiellem Recht?

A
  • Materielles Recht regelt das „Recht haben“, also was Rechtssubjekte tun dürfen und was nicht.
  • Das formelle Recht beinhaltet die nötigen Schritte zur tatsächlichen Umsetzung des obigen Rechts in Rechtserfolg, also das „Recht bekommen“.
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54
Q

Was sind die entscheidenden Faktoren um zivilrechtlichen Interessensausgleich herbeizuführen?

A
  • Die Ansprüche, die den Beteiligten untereinander zustehen
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55
Q

Worauf kommt es bei dem Inhalt (Auslegung) einer Willenserklärung an?

A
  • Darauf, wie die Erklärung auf einen neutralen Beobachter wirken musste (objektiver Empfängerhorizont),
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56
Q

Ab wann besteht volle Geschäftsfähigkeit?

A

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres

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57
Q

Was regelt das Familienrecht des BGBs?

A
  • Im Familienrecht sind Familienverhältnisse (z.B. Ehe, Verwandschaft, Abstammung) und die sich hieraus ergebenden Rechtsbeziehungen geregelt (z.B. wer wem Unterhalt zu leisten hat, sonstige Rechte und Pflichten)
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58
Q

Welche Art von Geschäft ist ein Kaufvertrag?

A
  • Ein Verpflichtungsgeschäft
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59
Q

Wie lange dauert die Anfechtungsfrist i.d.R. und wie lange in Ausnahmefällen?

A
  • Eine Anfechtung ist grundsätzlich 10 Jahre möglich, danach tritt Verjährung des Anspruches ein, § 194 Abs. 1 BGB.
    Gemäß § 121 BGB muss die Anfechtung unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund abgegeben werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und kann eine Zeitspanne von bis zu zwei Wochen bei größeren Geschäften umfassen.
  • Ausnahmefall arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung: In diesen Fällen gilt eine Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis von der Täuschung oder ab Ende des Zwanges (gem. § 124 Abs. 1 BGB)
60
Q

Was passiert durch eine Annahmeerklärung, die den Antrag der anderen Vertragspartei abändert?

A
  • Eine solche Annahme wird als Ablehnung des Angebots aufgefasst und als ein erneutes Angebot mit anderen Konditionen behandelt, diesmal durch den vorigen Erklärungsempfänger.
61
Q

Wann kann sich für ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein Gesetz verstößt, etwas anderes als Nichtigkeit ergeben?

A

In dem Fall, dass das Gesetz nicht das Zustandekommen des Vertrags in seiner Gesamtheit verhindern will, sondern lediglich die Art und Weise regelt, wie das Geschäft zustande kommen soll.
-> Eine bloße Ordnungsvorschrift, bewirkt nicht die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts

62
Q

Unter welchen Umständen ist eine Willenserklärung wirksam abgegeben und wie kann die Abgabe erfolgen?

A
  • Eine WE ist wirksam abgegeben, wenn sie willentlich und wissentlich in den Rechtsverkehr so entäußert wird, dass unter normalen Umständen mit einem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist.
  • Die Abgabe kann durch mündliche Mitteilung an einen anderen, Absenden eines Briefes, durch Übersendung mittels Boten erfolgen (Hauptsache: Zugang unter normalen Bedingungen zu erwarten)
63
Q

Wie verhält es sich mit den Bedingungen der Zustellung unter Anwesenden?

A

Hier wird ebenfalls für die Bewirkung des Zugangs darauf abgestellt, ob der Empfänger unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme zu rechnen ist. (Ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung aus dem Grundgedanken des § 130 *)

64
Q

Was wird ausnahmsweise bei der Errichtung eines Testaments gem. § 2247 Abs. 1* hinsichtlich der Form verlangt? Weitere Ausnahmeregelungen über Formerfordernisse?

A
  • Eigenhändigkeit: Dieses Testament muss eigenhändig, d.h. handschriftlich vom Aussteller verfasst werden.
  • Weitere Ausnahmen:
    Öffentliche Beglaubigung (§ 129): Schriftlich abgefasste Erklärung, beglaubigte Unterschrift des Erklärenden durch Notar;
    Notarielle Beurkundung (§ 128
    ) durch Prüfung und Unterzeihnung des Notars
65
Q

Anfechtungsgründe (der §§ 119, 120, 123 BGB), alle Fallgruppen

A
  • Unbewusstes Abweichen von Wille und Erklärung:
    A) Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB:
    Der Erklärende erklärt objektiv etwas anderes, als er erklären wollte.
    (Z.B. Verschreiben, Versprechen etc.)
    -> Erklärung entspricht nicht dem Erklärungswillen des Erklärenden.
    B) Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB:
    Der Erklärende glaubt, seine Erklärung habe einen anderen Inhalt und irrt sich somit über den (obj.) Inhalt seiner Erklärung.
    Beim II entspricht der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden, dieser irrt aber über die Bedeutung oder Tragweite seiner Äußerung. Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nich, was er damit sagt.
    (Z.B. Irrtum über Bedeutung von Dutzend („=10“))
    C) Unrichtige Übermittlung durch „Botenirrtum“ nach § 120 BGB:
    Eine Erklärung wird durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig übermittelt.
    Es gilt das irrtümlich Erklärte, aber der Erklärende kann seine Willenserklärung anfechten (§ 120 BGB).
  • Fehler bei der Willensbildung:
    Grundsätzlich sind Fehler bei der Willensbildung unbeachtlich (Grundsatz der sog. Motivirrtümer). Bei einem Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung nur der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft oder Sache nach § 119 Abs. 2 BGB. Ansonsten sind Motivirrtümer immer unbeachtlich.
    A) Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB:
    Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft: Der Erklärende irrt sich über Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Rechtsverkehr als wesentlich angesehen werden.
    Eigenschaften einer Sache = alle wertbildenden Faktoren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit der Sache oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ergeben. Hieraus folgt, dass der Wert selbst keine wertbildende Eigenschaft ist.
    Beispiele für Eigenschaften: Tatsächliche Bebaubarkeit eines Grundstücks, die Lage oder die Grenzen eines Grundstücks. Eigenschaften eines Lasters sind dessen Zuladungs- und Zugfähigkeit, nicht aber die Farbe, da kein Faktor zur Wertbestimmung.
    B) Unbeachtlichkeit sonstiger Motivirrtümer:
    Alle andere Fälle des Irrtums über Eigenschaften einer Sache, Motiv des Kaufes o.ä. sind grundsätzlich unbeachtlich und berechtigen nicht zur Anfechtung.
    Z.B. die Freundin, für die ein Ring erworben wird, und diesen nicht tragen möchte; die abgesagte Hochzeit, für die ein Frack gefertigt wurde
    ——> Ursächlichkeit des Irrtums für die Willenserklärung:
    Sowohl beim Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts- als auch beim Übermittlungsirrtum ist nach § 119 Abs. 1 S. 2 BGB notwendig, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung nicht abgegeben hätte.
    Der Irrtum muss ursächlich für die Erklärung gewesen sein, die der Erklärende bei verständiger Würdigung unterlassen hätte. Hätte er von dem Irrtum gewusst, hätte er die Erklärung so nicht abgegeben (Voraussetzung für Anfechtung nach § 119 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • Widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung:
    Wer zur Abgabe seiner Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bewegt worden ist, kann diese Erklärung anfechten.
    A) Arglistige Täuschung:
    Täuschung ist die Erzeugung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über objektive Umstände bei dem Erklären. Die Täuschungshandlung muss dabei ursächlich für den Irrtum sein. Es ist unerheblich, welche Art von Irrtum erregt wird. Falls hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht (z.B. nach „Treu und Glauben“) besteht, kann die Täuschung auch durch Unterlassen begangen werden.
    Z.B. Lügen über Wert (bei Täuschung beachtlich) oder über wertbildende Eigenschaft.
    Die Täuschung muss arglistig erfolgen, d.h. der Täuschende muss durch die Täuschungshandlung die Erregung des Irrtums bei potentiellen Opfern zu erzeugen bewecken, damit dieses die erhoffte Willenserklärung abgibt. Eine Bereicherungs- oder Vermögensschädigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich.
    An der erforderlichen Täuschungsabsicht fehlt es beispielsweise, wenn z.B. K selbst nicht weiß, dass die Uhr, die er für EUR 1000,- von V gekauft hat, EUR 10000,- wert war, er aber, ohne es besser zu wissen, einen Marktwert von EUR 900,- gegenüber K behauptet hat.
    B) Widerrechtliche Drohung:
    Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines zukünftigen Übels (=jeder Nachteil), auf welches der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Dabei muss der Drohende subjektiv mit dem Wissen und Wollen handeln, dass gerade diese Drohung zur Abgabe der Willenserklärung führt. Diese Drohung muss ursächlich für die Willenserklärung sein.
    Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus dem angedrohten Verhalten (Mittel), dem erstrebten Erfolg (Zweck) oder aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben.
    D.h. das angedrohte Mittel muss nicht widerrechtlich sein (Anzeige wegen Diebstahls z.B.), wie der Zweck auch (Kaufvertragsschluss), die Zweck-Mittel-Relation der beiden obigen Beispiele schon, weil die Erhebung der Anzeige nur zur Erzwingung des PKW-Kaufs dienen soll.
    Ausnahmsweise kann eine Drohung gerechtfertigt sein, wenn damit rechtsmäßige Interessen verfolgt werden.
    C) Täuschung durch Dritte;
    Nach § 123 Abs. 2 BGB ist der Erklärende bei der Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung grundsätzlich nicht geschützt, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat. Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB ist aber nur ein am Geschäft Unbeteiligter, denn nur insoweit ist es gerechtfertigt, dem Erklärenden zugunsten des Erklärungsempfängers die Anfechtung zu versagen. Anders verhält es sich hingegen gem. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB wenn der Erklärungsempfänger - z.B. der Vertragspartner - die Täuschung kannte oder kennen musste. In diesem Fall ist die Willenserklärung anfechtbar. Nach überwiegender Ansicht in der Rechtssprechung und im Schrifttum ist ein am Zustandekommen des Vertrages Beteiligter nicht Dritter, wenn sein Verhalten dem des Erklärungsempfänger gleichzusetzen ist („Nähe-und Vertrauensverhältnis“, Vertreter, Versicherungsagenten und Strohmänner des Erklärungsempfängers).
66
Q

Was für ein Typ von Willenserklärung ist die Vollmacht? Formerfordernis?

A
  • Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem vorgesehenen Empfänger wirksam zugehen muss,
  • Grundsätzlich formlos wirksam. Ausnahmsweise besteht Schriftform z.B. bei Vollmacht zum Abschluss eines Darlehensvertrags (vgl. § 492 Abs. 4 BGB),
67
Q

Für wen ist das Bürgerliche Recht verbindlich?

A
  • Für natürliche Personen und juristische Personen d. Privatrechts
68
Q

Unter welchen Ausnahmeumständen führt fehlendes Erklärungsbewusstsein zur Unwirksamkeit einer Willenserklärung?

A
  • Wenn dem Erklärenden das Erklärungsbewusstsein fehlt und er vernünftigerweise nicht erkennen konnte, dass er etwas rechtlich Bedeutsames vornimmt.
  • In der Regel wird der Erklärende bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte als Willenserklärung verstanden aufgefasst wird.
69
Q

Wie ist die Formvorgabe der Textform definiert?

A
  • Einfachste gesetzliche Formerfordernis; Lesbare Erklärung, Nennung des Erklärenden, auf einem dauerhaften Datenträger. Praktische Anwendung: E-Mails, SMS, Computerfaxe. Ein bloßes ins Internet stellen erfüllt diese Anforderung nicht.
70
Q

Was ist ein Vertrag?

A
  • Eine Willenseinigung, die durch die Abgabe von mindestens zwei sich entsprechenden Willenserklärung der Vertragsparteien entsteht. Ein Vertrag begründet als Rechtsgeschäft zumindest für eine der Parteien eine Leistungspflicht und folglich für die andere Partei einen Leistungsanspruch.
71
Q

Auf welcher Basis können Ansprüche entstehen?

A
  • Auf rechtsgeschäftlicher oder auf gesetzlicher Basis
72
Q

Definition Realakt und auf welcher Basis beruht ihre Rechtsfolge?

A
  • Ein Realakt ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung. Rechtsfolge kraft Gesetz.
73
Q

Wann ist eine Grenze für die Einführung von AGB erreicht?

A
  • Wenn ein Verwender seine ABG dazu nutzt, um Regelungen einzuführen, welche die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligen oder überraschende Regelungen treffen.
74
Q

Was regelt das Öffentliche Recht?

A
  • Regelt die Beziehung zwischen privaten Rechtssubjekten und der juristischen Person des Öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht), welche gegenüber Ersten eine Hoheitsposition einnimmt.
  • Sowie: Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht
75
Q

Was ist bei einseitigen Rechtsgeschäften hinsichtlich der Wirksamkeit von Willenserkärungen beschränkt Geschäftsfähiger zu unterscheiden?

A
  • Zu unterscheiden sind empfangsbedürftige Willenserklärungen (Anfechtung, Kündigung, Bevollmächtigung) und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobungen, Eigentumsaufgabe).
    Erste sind grundsätzlich mit Einwillung wirksam und die Rechtsgeschäfte können durch Genehmigung geheilt werden.
    Zweite sind mit Einwilligung wirksam, können aber nicht durch Genehmigung sondern nur durch Neuvornahme des Geschäfts geheilt werden.
76
Q

Was ist eine geschäftsähnliche Handlung?

A
  • Auf tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (Z.B.: Ein Schuldner kommt durch Mahnung in Verzug)
77
Q

Wer ist beschränkt geschäftsfähig?

A

Wer das siebente aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat

78
Q

Was muss als Vorbedingung erfüllt sein, damit die Willenserklärung durch den objektiven Empfängerhorizont wirksam ausgelegt werden kann?

A
  • Der Handlungswille, also überhaupt das Bewusstsein zu handeln.
79
Q

Häufigste Erscheinungsform des Rechtsgeschäfts? + Definition

A
  • Ein Vertrag; besteht aus mindestens zwei sich entsprechenden Willenserklärungen von mindestens zwei Parteien, nach denen sich mindestens eine Partei zur Erbringung einer Leistung verpflichten soll.
    (- Einseitige Rechtsgeschäfte sind eine Ausnahme (z.B. Testament))
80
Q

Was regelt der Allgemeine Teil des BGBs?

A
  • Allgemeine Regelungen, die für die nachfolgenden Bücher gelten (z.B. Vertrag, Regeln zur Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Verjährung von Ansprüchen) und für Rechtsgeschäfte maßgeblich sind
81
Q

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht?

A

Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht (Vollmacht) oder außerhalb seiner Vertretungsmacht, wird er als Vertreter ohne Vertretungsmacht bezeichnet (falsus procurator) bezeichnet. Die Rechtsfolgen dieses Handelns ohne Vertretungsmacht hängen zunächst vom (gegen seinen Willen) Vertretenen ab. Dieser kann gem § 177 Abs. 1 BGB das Geschäft im Nachhinein genehmigen, so dass es für und gegen ihn wirksam wird. Im Falle der Genehmigung treffen nur den Vertretenen, nicht aber den Vertreter die Rechtsfolgen des Geschäftes.

  • Anders verhält es sich, wenn der Vertretene nicht genehmigt. In diesem Fall wird der gegen seinen Willen Vertretene aus dem Geschäft weder berechtigt noch verpflichtet. Der Geschäftspartner kann gem. § 179 BGB allerdings vom Vertreter ohne Vertretungsmacht entweder Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.
  • Hat der Vertreter nicht gewusst, dass er ohne Vertretungsmacht handelt, haftet er nur für den Vertrauensschaden, den der Geschäftspartner erleidet, z.B. dessen Telefon- und Faxkosten. Wusste der Geschäftspartner von der fehlenden Vertretungsmacht oder hätte er von dieser wissen müssen, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB).
82
Q

Aus welchen zwei Elementen setzt sich die Willenserklärung zusammen?

A
  • Aus dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und dem äußeren Willen (äußerer Tatbestand)
83
Q

Inwiefern ist die Unterscheidung zwischen Realakt und Rechtsgeschäft bedeutsam?

A
  • Abschließung eines Rechtsgeschäfts setzt grundsätzlich Geschäftsfähigkeit voraus, ein Realakt erfordert diese nicht
84
Q

Wie wird das Merkmal „rechtlicher Vorteil“ aufgrund rechtlicher Wertung reduziert und wann besteht es bereits?

A
  • „Rechtlicher Vorteil“ wird auf „kein rechtlicher Nachteil“ reduziert
  • Ein rechtlicher Nachteil besteht bereits, wenn der beschränkt Geschäftsfähige ein Recht verliert oder ein Anspruch gegen ihn begründet wird
85
Q

Was setzt die Möglichkeit der Privatautonomie, verkörpert durch die Geschäftsfähigkeit, voraus?

A

Ausreichende Urteils- und Einsichtsfähigkeit zur Beurteilung von Inhalt und Tragweite des Geschäfts

86
Q

Von welchem Grundsatz wird im Bürgerlichem Recht ausgegangen?

A
  • Grundsatz der Privatautonomie: Die Subjekte der Rechtsordnung können ihre Lebensverhältnisse eigenverantworlich gestalten und sich somit zu einer Leistung im Rahmen der Gesetze verpflichten.
  • Ist Teil des Selbstbestimmungsrecht (insoweit durch Art. 1,2 GG geschützt)
87
Q

Wann gilt eine WE unter Abwesenden als zugestellt und somit wirksam?

A

Eine WE ist dem Empfänger zugegangen, wenn sie in dessen Machtbereich gelangt, so dass unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und mit der Kenntnisnahme auch zu rechnen ist.

88
Q

NOCH FERTIGZUSTELLEN Abgabe und Zugang einer elektronischen Willenserklärung?

A
  • Abgabe: Willentlich und wissentlich in den Rechtsverkehr entäußert, so dass im normalen Geschäftsbetrieb mit ihrer Zustellung zu rechnen ist.
    Elektronische Willenserklärungen können somit insbesondere dann als abgegeben gelten, wenn sie wissentlich und willentlich über das Computer- oder Telekommunikationsnetz an den Empfänger gesende werden
  • Zugang: Eine Willenserklärung ist dem Empfänger zugegangen, wenn sie in dessen Machtbereich gelangt ist, so dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme zu erwarten ist.

Zugangsvoraussetzungen gelten letztendlich sowohl bei einer Erklärung unter Anwesenden als auch bei Abwesenden (§ 130 BGB).

Dogmatisch sind die Erklärungen per E-Mail, im Internet und per Telefax als Erklärungen unter Abwesenden einzuordnen.

Als Vertragsschlüsse entsprechend zu Telefonaten sind Erklärungen zu sehen, bei welchen Erklärungen sofort wahr- und entgegengenommen werden. Dies betrifft insbesondere Erklärungen, welche in einem Chat abgegeben werden sowie Video- und Onlinetelefonie.

89
Q

Was gilt für überraschende und mehrdeutige Klauseln nach § 305c BGB?

A

Sie werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Dies betrifft allerdings nur die überraschenden Klauseln der AGB, die übrigen, nicht überraschenden Klauseln der AGB bleiben wirksam

90
Q

Wie kann Formmangel teilweise überwunden werden, so dass das Geschäft letztendlich Wirksamkeit erlangt?

A
  • Heilung (z.B. Ordnungsgemäße Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch, beim Schenkungsvertrag, die Bewirkung der versprochenen Leistung)
91
Q

Gesetzliche Vertretungsmacht? Ausnahmen der Vertretungsmacht?

A
  • Neben der rechtsgeschäftlichen Erteilung der Vertretungsmacht durch Vollmacht kann die Vertretungsmacht auch auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, welche sich insbesondere im Familienrecht des BGB finden. Ein wichtiger Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht ist die elterliche Sorge nach § 1626, 1629 BGB für das Kind. Die gemeinschaftliche (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB) Vertretungsmacht der Eltern für das Kind gilt vom Grundsatz her unbeschränkt. Nur für gewisse folgenschwere oder besonders riskante Geschäfte ist die Vertretungsmacht der Eltern eingeschränkt oder sogar augeschlossen.
  • Fälle des Ausschlusses der Vertetungsmacht finden sich in § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1795 BGB.
    Bei diesen Geschäften muss ein Pfleger bestellt werden, um das Kind wirksam vertreten und damit nach § 164 BGB zu berechtigen und verpflichten zu können. In den §§ 1643 Abs. 1 i.V.m. 1821, 1822 BGB werden die Fälle bestimmt (z.B. Grundstücksgeschäfte), in denen die Eltern zur wirksamen Vertretung ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.
  • Unwirksamkeit von Insichgeschäften:
    Eine wichtige Einschränkung sowohl der rechtsgeschäftlich als auch der gesetzlich begründeten Vertretungsmacht ergibt sich aus § 181 BGB, wonach sog. Insichgeschäfte des Vertreters unwirksam sind. Gem. § 181 BGB kann ein Vertreter, sofern es ihm nicht ausdrücklich gestattet ist, weder mit sich selbst Verträge schließen (selbstkontrahieren) noch als weiterer Vertreter eines Dritten Verträge schließen (Mehrfachvertretung). Diese Regelung soll einen Interessenskonflikt des Vertreters aufgrund von Personenidentität vermeiden, indem der Vertreter seine eigenen Interessen und die des Vertretenen nicht gleichzeitig in einem Geschäft wahrnehmen soll. Der Vertreter kann aber nach § 181 BGB von dieser Beschränkung vom Geschäftsherrn befreit werden.
92
Q

Unter welchen Umständen kann der Vertragspartner, der einen Vertragsschluss ohne Einwilligung mit einem beschränkt Geschäftsfähigen durchgeführt hat, widerrufen?

A

A) Wenn der Vertragspartner nicht von der Minderjährigkeit seines Vertragpartners gewusst hat und die Willenserklärung noch nicht genehmigt wurde.
B) Wenn der Vertragspartner von der Minderjährigkeit gewusst hat, der Minderjähriger aber der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat und er dieser Aussage, ohne es besser zu wissen, Glauben geschenkt hat und die Vertreter noch keine Genehmigung ausgesprochen haben.

93
Q

Was ist die Rechtsfähigkeit?

A
  • Die Rechtsfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit, die mit der Geburt eintritt und die Fähigkeit umfasst, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (vgl. § 1 BGB).
    Der Neugeborene ist nicht geschäftsfähig, aber rechtsfähig.
94
Q

Elektronische Form?

A
  • Die elektronische Form wurde vom Gesetzgeber in § 126a BGB festgeschrieben, der nunmehr die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form ermöglicht. Das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG) regelt zusätzlich die Rahmenbedingungen zur Erzeugung als sicher geltender elektronischer Signaturen. Bei der Verwendung der elektronischen Signatur ersetzt die nach einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren die bei der Schriftform notwendige, eigenhändige Unterschrift.
  • Nicht bei jedem Vertragstyp kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden (z.B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses).
95
Q

Einseitige vs. mehrseitige Verträge?

A
  • Einseitige Veträge verpflichten nur eine Rechtspartei zu einer Leistung (z.B. Schenkung), mehrseitige Verträge mindestens zwei (alle) (=häufiger)
96
Q

Was hat die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts zur Folge?

A

Die Rechtsfolge, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig gilt (§ 142 Abs. 1 BGB)

97
Q

Was muss inhaltlich hinsichtlich Angebot und Annahme gegeben sein?

A

Eine inhaltliche Entsprechung

98
Q

Wie ist das BGB grob aufgebaut?

A
  • In fünf Bücher aufgeteilt, wobei sich eine nähere Aufteilung nochmals an allgemeinen und besonderen Regelungen orientiert.
99
Q

Wann wird eine ordnungsgemäß abgegebene Willenserklärung wirksam?

A

Wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht

100
Q

Welche 2 Handlungskategorien sind Rechtshandlungen?

A
  • Geschäftsähnliche Handlungen

- Realakte (Tathandlungen)

101
Q

Was regelt Bürgerliches Recht/Privatrecht?

A
  • Rechtsbeziehungen zwischen privaten Rechtssubjekten/Bürgern.
  • Soweit das öffentl. Gemeinwesen (Staat, juristische Person d. Öffentl. Rechts) nicht hoheitlich auftritt, richten sich auch diese Rechtsbeziehungen nach Bürgerlichem Recht.
102
Q

Wie verhält es sich mit der Wirkungsdauer der Vertretungsmacht trotz Widerruf?

A
  • Auch nach Widerruf der Vollmacht kann die Vertretungsmacht des Vertreters nach Maßgabe der §§ 170-173 BGB fortwirken, die das Vertrauen des Geschäftspartners in die eigentliche nach
    § 168 erloschene Vollmacht schützen.
    Diese Wirkung unterscheidet sich nach der Art der Vollmachtserteilung.
  • Bei einer Außenvollmacht bleibt nach § 170 BGB die Vertretungsmacht des Vertreters, solange gegenüber Dritten in Kraft, bis die Vollmacht diesen Dritten gegenüber widerrufen wird.
  • Bei einer nach außen kundgemachten Innenvollmacht bleibt die Vertretungsmacht des Vertreters nach § 171 BGB gegenüber Dritten solange bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
  • Entsprechendes gilt nach § 172 BGB für den Fall, dass der Vertreter eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die ihm vom Geschäftsherrn ausgehändigt wurde. In diesem Fall bleibt die Vertretungsmacht solange bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Gem. § 173 BGB ist dieses Fortbestehen der Vollmacht in den o.g. Fällen ausgeschlossen, wenn der Dritte das Erlöschen der Vollmacht kennt oder kennen muss.
103
Q

Wo ist das Bürgerliche Recht grundlegend geregelt?

A

Im Bürgerlichen Gesetzbuch

104
Q

Ziel des juristischen Systems?

A
  • Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten und den Interessen der Allgemeinheit
105
Q

Wie können wirksame Rechtsgeschäfte für einen Rechtsunfähigen bewirkt werden?

A

Durch Stellvertretung durch seine Eltern oder, wenn volljähriger Geschäftsunfähiger, im Rahmen eines Geschäfts des alltäglichen Lebens nach § 105a BGB

106
Q

Wie kann die Erteilung der Vollmacht erfolgen?

A
  • Entweder gegenüber seinem Geschäftspartner oder gegenüber dem Vertreter, vgl. § 167 Abs. 1 BGB.
  • Innenvollmacht: Erklärung nur gegenüber dem Vertreter.
  • Außenvollmacht: Erklärung nur gegenüber dem Geschäftspartner.
  • Kundgemachte Innenvollmacht: Erklärung gegenüber Vertreter und gegenüber Dritten
  • Anscheins- und Duldungsvollmacht: Über den in §§ 170-173 BGB geregelten Schutz des Vertrauens des Geschäftspartners in die Vollmacht des Vertreters hinaus wird dieses in den Rechtssprechung und Lehre entwickelten Fällen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geschützt. Auch hier besteht zwar tatsächlich keine Vollmacht des Vertreters, seine Vertretungsmacht wird aber auf einen Rechtsscheinbestands fingiert. Hierin kommt der Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes zum Ausdruck.
    Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer ohne Vollmacht für ihn handelt, aber in zurechenbarer Weise nichts dagegen unternimmt.
    Somit setzt eine Duldungsvollmacht voraus, dass der Vertretene das Handeln des Dritten bewusst geduldet hat und der Geschäftspartner diese Duldung als Bevollmächtigung auffassen musste.
  • Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Dritten nicht kennt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt hingegen hätte erkennen und verhindern können und somit zurechenbar den Rechtsschein setzt, der andere sei bevollmächtigt. Hat der Geschäftspartner auf diese „anscheinende“ Vollmacht vertraut, gilt in beiden Fällen das Handeln des Vertreters so, als habe er innerhalb einer ordnungsgemäßen Vollmacht gehandelt, so dass der Vertretene nach § 164 verpflichtet wird. Rechtsschein wird durch wiederholtes Auftreten eines vermeintlichen Vertreters erzeugt. Der „Vertretene“ muss sich so behandeln lassen, als habe er den Handelnden tatsächlich bevollmächtigt (aus Treu und Glauben, gewohnheitsrechtlich):
107
Q

Welche Faktoren des inneren Tatbestandes sind i.d.R. nicht ausschlaggebend dafür, dass eine Willenserklärung vorliegt und was ist dafür die Bedingung?

A
  • Erklärungsbewusstsein und Geschäfts- oder Rechtsbindungswille;
    wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte verhindern können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der Empfänger sie auch so aufgefasst hat
108
Q

Wie sind die Verpflichtungen eines mehrseitigen Vertrags aufeinander bezogen?

A
  • Die Verpflichtungen der beiden Parteien stehen als Hauptleistungspflichten in einem Gegenseitigkeits- bzw. Abhängigkeitsverhältnis (sog. Synallagma). Jeder Vertragspartner verpflichtet sich nur selbst zur Leistung um der Gegenleistung willen, so dass die Erbringung der einen Leistung die Erbringung der anderen Leistung voraussetzt.
  • Z.B. Kaufvertrag
109
Q

Wie werden die vorausgesetzten Willenserklärungen eines Vertrages genannt und wonach richtet sich deren Bezeichnung?

A
  • Angebot und Annahme; je nachdem, welche Erklärung von wem zuerst angeboten wird.
110
Q

Was regelt der Teil des Schuldrechts des BGB?

A
  • Regelung der Inhalte von Schuldverhältnissen, nach denen eine Person von einer anderen etwas fordern kann (also einen sog. Anspruch hat)
  • Zunächst werden wieder allgemeine Regeln aufgestellt, beispielsweise über den Inhalt und die Erfüllung eines Schuldverhältnisses, Leistungsstörungen durch Verzug und Unmöglichkeit, sowie andere Rechte wie z.B. der Rücktritt vom Vertrag.
111
Q

Was sind die Voraussetzungen einer Erklärung für ihre Auslegung als Angebot und von was ist ein Angebot abzugrenzen?

A
  • Zunächst muss eine Erklärung vorliegen, die eindeutig als Angebot (WE, die auf Begründung eines Vertrags abzielt) zu verstehen ist.
    Im Rahmen einer Auslegung muss die Erklärung deshalb für einen objektiven Dritten erkennen lassen, dass der Erklärende verbindlich dem Erklärungsempfänger einen Vertragsschluss anbietet.
  • Abzugrenzen von bloßer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum): Objektiv erkennbar ist ein Rechtsbindungswille noch nicht gegeben (keine rechtl. Bindung), im Gegensatz zu einem Angebot (rechtl. Bindung)
    -> Ermittlung durch Auslegung, objektiver Empfängerhorizont, mit besonderer Berücksichtung der objektiven Interessenlage
112
Q

Wie heißen die beiden Parteien eines Schuldverhältnisses?

A

Schuldner (die sich verpflichtende Partei) und Gläubiger (hat einen Anspruch auf eine Leistung gegen den Schuldner, zu der sich dieser verpflichtet hat)

113
Q

Was ist der allgemeine Zweck eines Vertrags?

A
  • Durch einen Vertrag können sich die Vertragsparteien gegenseitig zu Erbringung von Leistungen verpflichten. Die jeweilige Vertragspartei hat hieraus einen Anspruch einen Anspruch auf die jeweilige vertraglich vereinbarte Leistung.
114
Q

Wie viele Verträge sind für die Durchführung eines Kaufs einer Tüte Milch für EUR 1,- notwendig?

A
  • 3: Ein Verpflichtungsvertrag (Kaufvertrag) und zwei Verfügungsverträge (Einigung über Eigentumsübergang und Übereignung)
115
Q

Was bedeutet Geschäftsfähigkeit?

A

Die rechtliche Möglichkeit, selbständig Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können

116
Q

Um was geht es beim Erklärungswillen/Erklärungsbewusstsein?

A
  • Um die Erkenntnis des Handelnden, dass sein Handeln etwas rechtlich Bedeutsames darstellt.
117
Q

Grob: Bestandteile eines Rechtsgeschäfts?

A
  • Besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt sind (Rechtsfolgewillen).
118
Q

Was ist die Rechtsfolge der Anfechtung?

A
  1. Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes:
    Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass das vorgenommene, aber angefochtene Rechtsgeschäft von Anfangn an (ex tunc) als nichtig gilt (§ 142 Abs. 1 BGB).
  2. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB:
    A) Begrenzung auf Fälle der §§ 119, 20 BGB: Im Fall der Anfechtung nach §§ 119, 20 BGB muss der Anfechtende Schadensersatz für einen Vertrauensschaden leisten (§§ 122 BGB).
    Bei Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung/widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB entsteht keine Schadensersatzpflicht, weil der andere nicht schutzwürdig ist.
    B) Ersatz d. Vertrauensschadens:
    D.h. Der Schaden, den der andere dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Rechtsgeschäfts vertraut hat. Dieser Anspruch ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt, d.h. Auf den Wert des Rechtsgeschäfts bei Erfüllung. -> Der Anfechtende muss den Gegner so stellen, als ob dieser das angefochtene Rechtsgeschäft nicht vorgenommen hätte.
119
Q

Wichtiger/wichtigster Satz um das Bürgerliche Recht zu verstehen?

A
  • Wer (Partei/en einer Rechtssache) verlangt was (z.B. Kaufpreiszahlung) von wem (Partei/en einer Rechtssache) woraus (welches Gesetz, Paragraph)?
120
Q

Was sind die Themen des Bürgerlichen Rechts?

A
  • Geschäfte des alltäglichen Lebens
  • Schadensersatzansprüche
  • Ansprüche aus dem Eigentum
  • Familienbeziehungen
  • Erbrecht
121
Q

Was erfolgt neben der Einigung durch ein Verfügungsgeschäft und was bewirkt dieses rechtlich-abstrakt gesehen?

A

Das Verfügungsgeschäft besteht neben der Einigung über den Eigentumsübergang aus dem Realakt der Übergabe.
-> Das Verfügungsgeschäft bewirkt eine Änderung der dinglichen Rechtslage, indem es ein Recht begründet, ändert oder aufhebt.
Verfügungen sind somit Geschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.

(Z.B.: Bei der Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S.1 BGB wird z.B. das Eigentumsrecht an dem Gegenstand vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen. Diese Übereignung nach § 929 S.1 BGB erfolgt durch (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache. Durch diese Verfügung wird die Eigentumslage an dem Gegenstand geändert.)

122
Q

Weshalb besteht großes Interesse an der Verwendung von AGB?

A
  • Da die gesetzlichen Regelungen nicht immer eine umfassende oder interessengerechte Regelung schaffen bzw. bestimmte neuere Vertragstypen, wie z.B. das Leasing, gesetzlich nicht geregelt sind.
123
Q

Wenn AGB Vertragsbestandteil geworden sind, ist weiter zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen oder Klauseln gem. §§ 307 ff. BGB unwirksam sind. Wann ist dies der Fall?
Wann ist die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Klausel?

A
  • Wenn die Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligen (§§ 307-309 *)
    Z.B. ist ein Ausschluss jeglicher Gewährleistung (Garantie) für neu hergestellte und verkaufte Sachen ist unwirksam.
  • Gem. § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag auch ohne die AGB oder mit Teilen der Übrigen gültig. Falls eine Regelung oder Klausel unwirksam ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
124
Q

Was bildet die Grundlage des Rechtsverkehrs zwischen Rechtssubjekten und wie ist sie definiert?

A
  • Der Anspruch bildet die Grundlage des Rechtsverkehrs zwischen Rechtssubjekten
  • Definition Anspruch: Ein Anspruch ist das Recht einer Person von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen verlangen zu können.
125
Q

Welche Rechtsfolge besteht bei sog. Surrogatgeschäft (Folgeschäften) des Geschäftsfähigen, wenn das Taschengeld insbesondere durch Rechtsgeschäfte vermehrt und zu weiteren Geschäften eingesetzt wird?

A
  • Der Einzelfall ist individuell auszulegen, allerdings gilt der Grundsatz, dass Folgeschäfte grundsätzlich nicht von der Einwilligung erfasst sind, sondern jeder Einzelfall zu prüfen ist.
126
Q

Woraus ergibt sich ein Kaufgeschäft im wirtschaftlichen SInne?

A
  • Aus einem Kaufvertrag (schuldrechtlicher Vertrag, Verpflichtungsgeschäft) und einer Übereignung (dinglicher Vertrag, Verfügungsgeschäft)
127
Q

Was ist ein Realakt?

A
  • Realakte/Tathandlungen sind tatsächliche Handlungen, die kraft Gesetz eine Rechtsfolge herbeiführen.
  • Dient regelmäßig als Begründung gesetzlicher Ansprüche, kann aber auch notwendiger Bestandteil von Rechtsgeschäften/Verträgen (z.B. Übereignung) sein.
128
Q

Worauf bezieht sich Zivilrecht?

A
  • Auf materielles Privatrecht
129
Q

Wann sind AGB Vertragsbestandteil geworden? Wann nicht?

A
  • Grundsätzliche Voraussetzung: Vorliegen eines Vertags
  • Die AGB sind gem. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden, wenn
    - sich die Vertragsparteien über die Geltung der AGB geeinigt haben
    - der Verwender dabei auf die Geltung der AGB hinweist
    - und dem Kunden zumutbar die Möglichkeit gibt, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen.
  • Der zur Einbeziehung erforderliche Hinweis auf die Geltung der AGB darf nicht erst nach Vertragsschluss erfolgen, da sonst der Vertrag bereits ohne AGB zustande gekommen ist.
  • Werden die gesamten oder einzelnen AGB nicht Vertragsbestandteil, bleibt gem. § 306 Abs. 1 BGB der Vertrag im Übrigen wirksam und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
130
Q

Was liegt einem anfechtbaren Rechtsgeschäft zugrunde?

A

Ein Irrtum, Täuschung oder Drohung, welcher/welche ursächlich für eine Willenserklärung des Rechtsgeschäfts war.

131
Q

Terminologie: “Einwilligung“ vs. „Genehmigung“?

A
  • „Einwilligung“: vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
  • „Genehmigung“: nachträgliche Zustimmung d. gesetzlichen Vertreter
132
Q

Entscheidendes Element der Willenserklärung?

A
  • Der Rechtsfolgewillen
133
Q

Wie verhält es sich grundsätzlich mit WE beschränkt Geschäftsfähiger? Ausnahmen?

A
  • Sie sind grundsätzlich unwirksam, wenn sie ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung, vgl. § 183 S. 1 BGB) der gesetzlichen Vertreter (§§ 106, 107 BGB) erfolgen.
  • Ausnahmen: Wenn der beschränkt Geschäftsfähige durch das Rechtsgeschäft keinen rechtlichen Nachteil erleidet oder die gesetzlichen Vertreter nachträglich das Geschäft genehmigen (§ 184 Abs. 1 BGB).
134
Q

Was stellt eine Neuerung bei den Gesetze über den Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Geschäften hinsichtlich der Rücksendung der Waren dar?

A
  • Nach § 357 Abs. 6 BGB: Unabängig vom Warenwert ist der Verbraucher zur Kostentragung der Rücksendung der Waren beim Widerruf verpflichtet, wenn er bei Vertragsschluss hierüber unterrichtet wurde, es sei denn, dass er mit dem Unternehmer etwas anderes vereinbart hatte. Eine Ausnahme wird hiervon nur bei fehlender Unterrichtung gemacht oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren, die sich nicht zur Rücksendung per Post eignen.
135
Q

Wie kann die Wirksamkeit eines nach §107 BGB grundsätzlich unwirksamen Vertrags durch die gesetzlichen Vertreter herbeigeführt werden?

A
  • Durch eine Genehmigung.
    Falls die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt, bleibt das Geschäft gem. § 107 BGB zunächst unwirksam („schwebende Unwirksamkeit“)
    Genehmigen die Eltern nachträglich, erlangt das Rechtsgeschäft (die Willenserklärung und damit auch der Vertrag) Wirksamkeit (§ 108 BGB). Verweigern sie ausdrücklich die Genehmigung, wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.
136
Q

Was beinhaltet das Trennungsprinzip des BGBs?

A
  • Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind strikt zu trennen!
  • Durch einen schuldrechtlichen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) wird lediglich ein Schuldverhältnis begründet, nicht aber der/die Anspruch/Ansprüche erfüllt.
  • Die Erfüllung wird in einem gesonderten Vertrag vorgenommen (Verfügungsgeschäft).
137
Q

Eigene Willenserklärung des Vertreters (bei Stellvertretung)?

A
  • Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgegeben. („Ich möchte ihnen… das Fahrrad verkaufen.“) Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung unterscheidet ihn vom Boten, der eine fremde Willenserklärung überbringt („Herr V möchte ihnen seinen Fahrrad verkaufen.“)
  • Vertretene muss also min. beschr. beschränkt geschäftsfähig sein (§ 105, 165 BGB), da kein rechtl. Nachteil durch Stellvertretung für den b.GF. entsteht.
  • Der Vertragspartner soll wissen, mit wem er den Vertrag abschließt, mit dem Vertretenen oder dem Vertreter. Diese Umstände sind z.B. von Bedeutung, um die Bonität oder Seriösität des Vertragspartners beurteilen zu können. Demzufolge muss der Vertreter zum Ausdruck bringen, dass er in fremdem Namen, d.h. für einen anderen handelt („Ich verkaufe ihnen das Fahrrad im Namen von V“). Prinzip der Offenlegung d. Stellvertretung = Offenkundigkeitsprinzip
    Bei Verletzung des Offenkundigkeitsprinzip, verpflichtet sich der Vertreter nach § 164 Abs. 2 BG selbst. Die Offenlegung der Stellvertretung kann ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen hervorgehen (§ 164 Abs. 2 S. 2 BGB).
138
Q

Wie erfolgt die Auslegung einer elektronischen Willenserklärung?

A
  • Die Auslegung einer elektronischen richtet sich entsprechend den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont.
  • Im Wege der Auslegung ist zu klären, inwieweit sich der Einzelne durch Erklärung im Sinne eines „Angebots“ im Internet bereits rechtsgeschäftlich bindet oder nur unverbindlich zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird (invitatio ad offerendum). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Betreiber einer Web-Seite allein durch die Vorstellung seiner Produkte sowie durch die Übersendung eines „Bestellformulars“ oder „Warenkatalog“ noch keine Rechtsbindung eingehen möchte. Dadurch kann der Betreiber in jedem Einzelfall zunächst die Prüfung vornehmen, ob das Produkt tatsächlich verfügbar ist oder z.B. technische Probleme gegen einen Vertragsschluss (die Verpflichtung zur Lieferung) sprechen.
139
Q

Durch welche Vertragsart wird ein Verpflichtungsgeschäft begründet?

A
  • Durch einen schuldrechtlichen Vertrag
140
Q

Bleibt eine zugegangene WE wirksam wenn der Erklärende gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist?

A

Ja (§ 130 Abs. 2).

141
Q

Zwischen was ist bei dem Zugang von WE zu unterscheiden?

A

Zwischen Erklärungen unter Anwesenden und Abwesenden

142
Q

Wann handelt es sich um AGB (§ 305 Abs. 1 BGB)?

A

Um AGB handelt es sich nach § 305 Abs. 2, wenn

  • vorformulierte Vertragsbedingungen (unerheblich, ob mündlich oder schriftlich
  • für eine Vielzahl von Verträgen
  • vom Verwender bei Vertragsabschluss gestellt
  • ohne dass diese Bestimmungen im EInzelnen ausgehandelt wurden, § 305 Abs. 1 S. 3
  • Vorab ist zu prüfen, ob Bereichsausnahmen gegeben sind. Gem. § 310 Abs. 4 S. 1 findet die AGB-Kontrolle keine Verwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge-, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.Â
  • Müssen nicht gesondert abgefasst, sondern  können direkt im Vertrag enthalten sein und müssen nicht „AGB“ genannt werden (entscheidend nur obrige Kriterien).
143
Q

Voraussetzungen für das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 Alt. 1 BGB?

A
  1. Vertrag zwischen Verbraucher nach § 13 BGB und Unternehmer nach § 14 BGB
  2. Vertragsgegegenstand ist eine entgeltliche Leistung gem. § 312 Abs. 1 BGB.
  3. Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen entweder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit, an einem Ort der kein Geschäftsraum ist, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB oder wenn der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen ein Angebot abgegeben hat, der Vertragsschluss aber in Geschäftsräumen stattfindet, § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB oder wenn innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, aber Angebot direkt zuvor außerhalb, § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB oder auf einem Ausflug, den der Unternehmer organisiert hat, § 312b Abs.1 Nr. 4.
  4. Kein Ausschluss des Widerrufrechts nach § 312g Abs. 2, 3 BGB: Innerhalb dieser Ausschlussgründe werden insbesondere einzelne Verträge ausgenommen, bei denen ein Widerruf größtenteils zur Unbrauchkeit der Ware führt, oder wenn der Verbraucher nicht schutzwürdig erscheint (z.B. wenn er den Unternehmer bestellt hat oder wenn eine notarielle Beurkundung gegeben ist).
  5. Ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers nach § 312d BGB: Der Unternehmer muss den Verbraucher über Art. 246a EGBGB informieren. Etwaige Kosten, wie Fracht-, Liefer- und Versandkosten kann er nur nach erfolgter Belehrung verlangen.
144
Q

Was ist eine Vollmacht?

A

Durch Rechtsgeschäft erteilte Stellvertretung vgl. § 166 Abs. 2 S. 1 BGB.

145
Q

Welche Rechtsbereiche deckt das Privatrecht ab?

A
  • Bürgerliches Recht/Zivilrecht

- Sonstiges Privatrecht: Handels- und Gesellschaftsrecht, Privatversicherungs-recht

146
Q

Besonderheiten der elektronischen Willenserklärungen?

A
  • Beziehen sich gem. den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre insbesondere auf den objektiven Tatbestand hinsichtlich der Äußerung und Übertragung der Willenserklärung.
  • Bei E-Mails können im Nachhinein Probleme beim Nachweis darüber auftreten, ob die unter einem bestimmten Absender verfasste E-Mail auch tatsächlich von diesem stammt stammt.
  • Im Internet können auch Willenserklärungen abgegeben werden. Üblicherweise wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in welchem der Nutzer seine persönlichen Daten sowie seine Bestellung eintragen kann. Auf diese Weise entsteht eine elektronische Nachricht, die an den Anbieter über das Internet übermittelt und von diesem als elektronische Willenserklärung verstanden kann.
  • Erklärungen in Chatrooms: Prinzipiell gelten hier keine anderen Regeln als bei Willenserklärungen per Telefon, § 147 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.