Basics Flashcards

1
Q

Öffentliche Sicherheit/ Ordnung

A
  1. Vorrangig: Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
    1. Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
      • Betroffen durch jeden Rechtsverstoß: bei StrR-Normen reicht es aus, dass die Verwirklichung des obj. TB droht und die Maßnahme rw ist (Verwirklichung des sTB ebenso unerheblich wie Eigenschaft als Antrgsdelikt
      • nach dt. StrR auch straftaten die im Ausland begangen werden (§§5 ff. StGB): Steht Begehnung einer Tat im Ausland bevor und kann in Dt. verhindert werden (unerheblich das Tatbegehung im Ausland droht und deutsche Polizei keine Aufgaben und keine Befugnisse hat)
      • in Einzelfällen können sich Verhaltenspflichten auch für Ordnungs- und Polizeibehörden selbst ergeben
        • durch §19 II OBG; daraus ergibt sich Pflicht zur Exmittierung einer eingewiesenen Familie zugunsten des Eigentümers…
        • durch Grundrechte, sofern sich im konkreten Fall eine obj. Schutzpflicht der staatlichen Organe begründet; unter folgenden Vrss der Fall
          • Gefahr für besondere Freieheitsrechte (nicht Art 2 I)
          • durch Dritte (zB Störung einer Versammlung durch Gegendemo) oder GR-Träger selbst (zB drohender Selbstmord, menschenunwürdige Darstellung des menschlichen Körpers)
          • Handeln der Ordnungs-/ Polizeibehörde ist nach Interessensabwägung unerlässlich für den GR-Schutz
    2. Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
      • insb. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum sowie vermögenswerte Rechte
      • Beeinträchtigung geht im Normalfall von Dritten aus (Fremdgefährdung)
      • P unter welchen Vrss. Selbstgefährdung geeignet ist, die öff. Sicherheit zu beeinträchtigen
        1. Fälle ausschließlicher Selbstgefährdung beeinträchtigen die öff. Sicherheit regelmäßig nicht, weil grds. jeder Recht zur Selbstgefährdung besitzt Art 2 I GG
        2. Grenze aber, wo die Betätigung so in die Öffentlichkeit ausstrahlt, dass Unterbindung des Tuns im Interesse der Allgemeinheit - also im öffentlichen Interesse - liegt; bejaht wenn:
          1. Betroffene ist in hilfloser Lage oder kann Tragweite seines Handelns nicht abschätzen (nicht erkennbare Risiken)
          2. Selbstgefährdung unbeteiligte Dritte zu gefährlichichen Rettungsaktionen veranlassen könnte
          3. oder besonders hochrangige GR betroffen sind, die staatlichen Schutzpflichten auslösen können (zB Selbstmord)
    3. Bestand des Staates, Funktionsfähigkeit staatl. Einrichtungen/ Veranstaltungen
      • dazu gehört auch, dass zB Verwaltungsbehörden und Gerichte bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht behindert werden; öff. Sicherheit zB dann betroffen, bei gezielter Warnung vor Radarkontrollen
  2. Nachrangig: Schutzgüter der öffentlichen Ordnung
    1. Def: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Vrss. für ein gedeihliches Zuammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird
      - -> Relevanz/Fallgruppen im allg. OrdnungsR: (1) öff. sexualbezogene Darstellungen, die der Allgemeinheit nicht zumutbar sind (nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit; (2) aggressives Betteln; (3) Tötungsspiele (Laserdrome); (4) extremistische Manifestation; str. ; Zwergenweitwurf
    2. Prüfungsgang
      1. Vorhandensein einer Sozialnorm, die für Zusammenleben unentbehrlich ist
        1. Norm muss empirisch festellbar sein (zB Gutachten, Reaktionen der Öffentlichkeit in der Presse)
        2. objektive Maßstäbe des GG, da sie insb. die Generalklauseln mit dem TB der “öff. Ordnung” beeinflussen; werden mithin konstituierende Bestandteile der öff. Ordnung
        3. Geltungsberreich von Sozialnormen kann in räumlichee Hinsicht variieren (zB Stadt/ Land; sog. Sankt-Pauli-Privileg)
      2. Verstoß gg. Sozialnorm durch konkretes Verhalten
        1. Handlung muss öff. geschehen um öff. Ordnung zu berühren (im Privaten uU nur bei Werbung oder Ankündigung ggü Dritten)
        2. Sozialrelevanz (= Handlung muss geschützte Belange Dritter beeinträchtigen können); (+) wennHandlung für Dritte gg. deren Willen zugänglich bzw. wahrnehmbar ist; (-) wenn die Handlung von Außenstehenden nicht oder nur deren Einverständnis wahrnehmbar ist
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2
Q

Gefahr

A
  1. Konkrete Gefahr (im konkreten Fall besteht konkrete Gefahr)
    • Def: Gefahr, wenn (obj) Tatsachen vorliegen, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen
    • Je größer das Ausmaß des Schadens, desto geringer sind die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit
    • für (Wahrscheinlichkeits-) Prognose auf den Zeitpunkt des Einschreitens abstellen; unerheblich ist, wenn Schaden später aufgrund unvorgesehener Umstände nicht eintritt
    • kein Schaden droht bei bloßer Belästigung
    • Störung= Schaden schon eingetreten; Präventieve Maßnahmen sind nur zulässig, soweit es um die Abwehr einer über die schon bestehende Störung hinausgehenden fortdauernden Beeinträchtigungen geht (zB bei StrR Dauerdelikten)
  2. Sonderformen
    1. Anscheinsgefahr: Vorgang bei dem ein obj. Beobachter, der Hintergründe nicht kennt, die Überzeugung erweckt, dass sein Schadenseintritt bevorsteht;
      Folge: wird gefahrenabwehrrechtlich wie eine wirkliche Gefahr behandelt und rechtfertigt alle bei wirklichen Gefahren rm Maßnahmen
    2. Scheingefahr: weder obj. Anhaltspunkte für Schadenseintritt, noch stellt sich Situation für obj. Beobachter als gefährlich dar, Annahme der Gefahr beruht allein auf einem vermeidbaren Irrtum des Beamten (Putativgefahr)
      Folge: Maßnahmen zur Abwehr = rw
    3. Gefahrverdacht: behördliches Bild von Tatsachen unvollständig und dies ist Behörde bewusst. besteht nur Möglichkeit der Gefahr
      Folge: Zulässig grds. nur sog. Gefahrenforschungseingriffe, um festzustellen, ob Gefahr tatsächlich besteht; bei hoher Gefahrenlage ggf. auch vorläufige Sicherheitsmaßnahmen
  3. Abgrenzungen
    1. gegenwärtige Gefahr: Schadenseintritt ist unmittelbar, dh sofort/ in nächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; Vrss. für die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (§19 Nr 1 OBG; §6 Nr 1 PolG), Sicherstellung ((§24 Nr 13 OBG iVm) §43 Nr 1 PolG)
    2. erhebliche Gefahr: droht Schaden für edeutsames Schutzgut; Vrss. für Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (§19 Nr 1 OBG, §6 Nr 1 PolG)
    3. Abstrakte Gefahr: (opposit of konkrete Gefahr) aufgrund Lebenserfahrung treten in einer bestimmten Situation üblicherweise bestimmte Gefahren auf; Bestehen einer abstrakten Gefahr ist Vrss. für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung
    4. Gefahr im Verzug: (kein tsp. Begriff des POR) Gefahr im Verzug liegt nur bei unvorhersehbarer Eilbedürftigkeit vor
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3
Q

Präventives und repressives Handeln der Polizei

A
  1. Handeln der Polizei
    1. Präventiv: Verhütung/ Beseitigung von (andauernden) Gefahren (also auch bei Dauerdelikten); Strafverfolgungsvorsorge (Normen überwiegend aus PolG)
    2. Repressiv: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    3. Abgrenzung: Eingriffszweck durch Polizei angegeben?/ ggf. Trennung der Maßnahme wenn dadurch nicht ein einheitlicher SV künstlich aufgespalten wird/ Bei doppelfunktionalen Maßnahmen: Schwerpunkt der Maßnahme aus Sicht des obj. Beobachters / im Zweifel präventiv
  2. Rechtsschutz
    1. gg. präventives Handeln
      1. Grds: Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte
        1. Verwaltungsrechtsweg: mangels aufdrängender Zuweisung §40 I 1 VwGO
        2. Statthafte Klageart- oder Antragsart:
          • Aufhebung: Anfechtungsklage §42 I Var. 1 VwGO, wenn Maßnahme = VA und keine Erledigung
          • Feststellung der RW: FFK, §113 I 4 VwGO (analog), wenn Maßnahme = VA & Erledigung
          • Folgenbeseitigung: Annex Antrag nach §113 I 2 VwGO oder Leistungsklage
          • Wiederherstellung/ Anordnung der aufschiebenden Wirkung: §80 V i VwGO
      2. Sonderfall: Richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung
        1. Rechtsweg: abdrängende Zuweisung nach §40 I 2 VwGO iVm §36 I PolG NRW
          * *P**: Welcher Rechtsweg ist gegeben wenn Betroffene nachträglich die RW der Maßnahme feststellen lassen will; hM differenziert wie folgt: war das Amtsgericht mir der Sache
          • nicht befasst, kann Betroffene nach Entlassung aus dem Gewahrsam FFK vor dem VG erheben
          • befasst, so ist Verwaltungsrechtsweg verschlossen (KEINE Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte); Befassung liegt nach hM bereits dann vor, wenn die Polizei beim Amtsgerricht um die Entscheidung nachgesucht hat (sie “rechtshängig” gemacht hat); ist dies geschehen, fällt die Zuständigkeit nicht nachträglich wieder weg, wenn die Entscheidung unkorrekt ergeht oder unterbleibt
        2. sachliche Zuständigkeit: Amtsgerricht, §36 II PolG NRW
    2. gg. repressives Handeln (siehe Rechtsschutz gg. Justizverwaltungsakte!)
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4
Q

Rechtsschutz gg. “Justizverwaltungsakte”

A
  1. Zulässigkeit
    1. Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, §23 I EGGVG
      1. Maßnahme einer (Justiz-) Behörde (Justiz-VA und auch schlichtes Verwaltungshandeln): es kommt darauf an, ob die Behörde eine Aufgabe auf den Sachgebieten des §23 I EGGVG wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff); §§23 ff. EGGVG gelten nicht für Akte der Rechtssprechung, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden (deswegen auch keine sitzungspolizeilichen Maßnahmen gem §176 GVG)
      2. auf dem Gebiet des §23 I EGGVG: Bürg.R oder Strafrechtspflege, §23 I 1, JugendstrafR bzw. der Maßregeln zur Besserung und Sicherung, §23 I 2; (Bsp.: Maßnahmen der Polizei zur Strafverfolgung)/ Anders für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach §81b Alt. 2 StPO, da Maßnahmen nach dieser Vorschrift schwerpunktmäßig präventive Wirkung haben und deswegen zum materiellen PolizeiR gehören, (BVerwG 6 B 1.11)
    2. Statthaftigkeit (vorrangig vor §23 II, §§24 ff. EGGVG sind spezielle Rechtsbehelfe, vgl. §23 III EGGVG)
      1. §98 II 2 StPO (analog) (vgl. auch StPO Ü8): Aufhebungsantrag, ggfs. FBA (zB für Durchsetzung eines Löschungsanspr. für rw gespeicherte Daten, Fortsetzungsfeststellungsantrag (hM/BGH; tlw. doppelte Analogie)
      2. ODER §23 II, §§24 ff EGGVG: Anfechtungsantrag (§23 I 1) ggf FBA (§28 I 2, 3) Verpflichtungsantrag (§23 II), Untätigkeitsantrag (§27 I 1), Fortsetzungsfeststellungsantrag (§28 I 4)
    3. sachliche Zuständigkeit
      1. zu §98 II 2 StPO (analog): AG, §98 II 3 (analog)
      2. zu §23 II, §§24 ff EGGVG: OLG, §25 I
    4. Besondere Sachenentscheidungsvrss.
      1. zu §98 II 2 StPO (analog):
        1. Antragsberechtigung: Betroffener, §98 II 2
        2. Frist (-)
        3. bei Fortsetzungsfeststellungsantrag: besonderes Feststellungsinteresse (Rechtsgedanke des §28 I 4 EGGVG)
      2. zu §23 II, §§23 ff EGGVG:
        1. Antragsbefugnis, §24 I
        2. Vorverfahren (Beschwerdeverfahren), §24 II: nur wenn vorgeschrieben
        3. Frist §26: 1 Monat ab Zustellung/ schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids bzw. Beschwerdebescheids
        4. bei Fortsetzungsfeststellungsantrag gem §28 I 4: besonderes Feststellungsinteresse
  2. Begründetheit
    • zu §98 II 2 StPO: Aufhebung, soweit Maßn. rw und ASt dadurch in seinen Rechten verletzt (ggfs FBA); Feststellung der RW, soweit Maßn. rw war und ASt dadurch in seinen Rechten verletzt wurde
    • zu §23 II, §§24 ff EGGVG: Aufhebung soweit Maßn. rw und ASt dadurch in seinen Rechten verletzt §28 I 1 (ggf. FBA gem. §28 I 2); Verpflichtung/ Neubescheidung, soweit Ablehnung od. Unterlassung der Maßn. rw, ASt dadurch in seinen Rechten verletzt (abhängig von Spruchreife), §28 II 2,3; Feststellung der RW. soweit Maßnahme rw war und ASt dadurch in seinen Rechten verletzt wurde §28 I 4
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5
Q

Standardermächtigungen und Standardmaßnahme

12/5 NICHT FERTIG!!!

A
  1. Bedeutung / Anwendungsbereich
    • §8 I PolG: notwendige Maßnamen (Ermessen) zur Gefahrenabwehr
    • §§9-46 PolG: spezielle Ermächtigungsgrundlagen (sog. Standardermächtigungen) für bes. schwerwiegende oder auch häufig wiederkehrende Maßnahmen (sog. Standardmaßnahmen); nur zur Gefahrenabwehr–> wenn sie greifen, Sperrwirkung für Generalklausel, §8 I HS 2 PolG
  2. Besonderheiten bei der Prüfung der RM
    1. EGL: Sofern die Ordnungsbehörde handelt, ist zu prüfen, ob diese zur Anwendung der Standardmaßnahmen berechtigt ist, –> §24 OBG
    2. In formeller Hinsicht können spezielle Verfahrensanforderungen zu beachten sein (zB Richtervorbehalt)
    3. In materieller Hinsicht beachten:
      1. Vorraussetzungen der EGL: “Gefahr” bei Standardermächtigung bedeutet das selbe wie in der Generalklausel (=eine im einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung)
      2. Richtiger Adressat: mit Blick auf den Vorbehalt in den §§4 IV, 5 IV, 6 III PolG/ §§ 17 IV, 18 IV, 19 III OBG ist im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Vorraussetzungen über die Inanspruchnahme von Störer bzw. Nichtstörern (zum Zwecke der Entschädigung) vorliegen müssen
  3. Durchsetzung und Rechtsnatur von Standardmaßnahmen
    1. Berechtigung zur (gewaltsamen) Durchsetzung?
    2. Vorherige “Erfüllungsverfügung” oder Duldungsverfügung?
    3. “Begleitverfügung”
  4. Beispiele
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6
Q

Venire contra factum proprium

A

= Verbot widersprüchlichen Verhaltens
–> ein Recht darf nicht mehr geltend gemacht werden. (Verwirkung)

  • zB seit Möglichkeit der Geltendmachung ist längere Zeit verstrichen und besonder Umstände hinzugetreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gg Treu und Glauben erscheinen lassen. insb. der Fall, wenn der Verpflichtete/Störer infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf Vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpglichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde (VertrauensTB) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde
  • Verwirkung aber nur mgl. wenn ein Verzicht mgl wäre, d.h. bei disponiblen Rechtsgütern.
  • -> da dies bei Eingriffsbefugnissen der Polizei bzw Ordnungsbehörden überwiegend abgelehnt wird, ist nach hM auch ein Verzicht unzulässig und deshalb eine Verwirkung nicht mgl.
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7
Q

Polizeiliche Standardmaßnahme

A
  1. Standardermächtigungen im Einzelnen:
    1. Befragung, §9 PolG - VA: Gebot zur Auskunftserteilung, Durchsetzung mit Zwangsgeld
    2. Vorladung, §10 PolG - VA: Aufforderung zur Polizeiwache zu kommen; Durchsetzung mittels Zwangsgeld oder Vorführung. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenes Zwangsmittel; EGL für die Durchsetzung ist nicht §10 III 2 PolG, sondern die Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
    3. Identitätsfeststellung, §12 PolG - VA: Verlangen, dass Angaben zur Identität gemacht und mitgeführte Ausweispapiere ausgehändigt werden; Durchführung durch Anhalten und Festhalten. Diese Maßnahme muss eine “Erfüllungsverfügung” vorausgehen. Anhalten - VA: Gebot stehen zu bleiben. Festhalten - VA: Gebot, für längere Zeit an diesem Ort zu verweilen oder zur Polizeiwache mitzukommen (sog. Sistierung). Beide Maßnahmen berechtigen nicht zur Anwendung von Gewalt. Die Anordnungen müssen nach den allg. Vorschriften vollstreckt werden.
      • TB-Vrss: Vorliegen eines Grundes für die Identitätsfeststellung (NR 2: abstrakte Gefahr genügt; “Straftaten von erheblicher bedeutung” legaldef. in §8 III PolG)
    4. Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen, §14 PolG. Den Maßnahmen muss eine “Erfüllungsverfügung” oder Duldungsverfügung vorausgehen. Rechtsgrundlage hierfür ist §14 PolG. Die Handlungsbefugnisse berechtigen nicht zur Anwendung von Gewalt. Sie müssen nach allg. Vorschriften Vollstreckt werden.
      • STR: Verhältnis von §14 I Nr 2 PolG zu §81b, 2 Alt. StPO:
        • gem §14 I Nr 2 PolG kann Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehemen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil Betroffene verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben und Wiederholungsgefahr besteht. Nach Neufassung des §1 I 2 PolG ist die Straftatenverfolgungsvorsorge aus dem Aufbgabenbereich nach PolG NRW herausgenommen worden, mit Folge, dass nur noch erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig sind.
        • gem §81 b StPO können Maßnahmen “ für die Zwecke des Erkennungsdienstes” hinsichtlich der Aufklärung von Straftaten (zugewiesen durch §163 StPO )vorgenommen werden, wenn sie im wesentlichen der Straftatenverfolgungsvorsorge dienen. Da die Straftatenverfolgungsvorsorge gem BVerfG und Gesetzgeber NRW kompetenzrechtlich zum Bund gehört, ist eine Regelung dieser Aufgabe im PolG NRW unzulässig. Die Zuständigkeit der Polizei für Maßnahmen gem §81 b, 2HS StPO kann sich deshalb nur aus §!63 I 1 StPO ergeben
        • daraus ergibt sich folgendes zur Abgrenzung:
          • Erkennungsdienstliche Maßnahemn gem §81 b Alt 2 StPO können nur ergehen, wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gg. den betroffenen schwebt. Dies ergibt sich insb. aus dem TBM “Beschuldigter” iSv §§157, 163 a StPO
          • §14 I Nr 2 PolG ermächtigt nur solche erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durchgeführt werden, insb. ggü Personen, die nicht oder nicht mehr Beschuldigte iSd StPO sind, also zB Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte
      • lege spezialis zu §14 sind zB §6 III 2 PassG, §16 I Asyl-VerfG
    5. Löschung von Daten, §32 PolG iVm §24 Nr 12 OBG (RN 284)
    6. Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung, §§ 34, 34a PolG - VA: Gebot, den Ort zu verlassen, oder Verbot, den Ort zu betreten; Durchsetzung mittels Zwangsgeld, unmittelbaren Zwangs oder mittels Ingewahrsamnahme
      1. Platzverweis, §34 I PolG
        • nur vorübergehender Platzverweis mgl (STR. zur def “vorübergehend”).; (zu Unterscheiden vom §34 II PolG, §34 a PolG)
      2. Befristetes Aufenthaltsgebot bzw. qualifizierter Platzverweis §34 II PolG
        • betroffene GR: nach hM ist immer Art 11 GG betroffen (STR ob daneben Art 2 II 2 GG tangiert ist);
        • Besondere Anforderungen von Art 11 erfüllt (Verf.mäßigkeit §24 II PolG): zitiergebot erfüllt durch Nennung in §7 PolG/ indem §34 II 1 PolG ausdrücklich die mgl. Begehung von Straftaten verlangt, sind auch die besonderen Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art 11 II, letzter Fall erfüllt
        • auf RF-Seite rechtfertigt Gefahrenverdacht ausnahmensweise nicht nur Gefahrerforschungseingriff, sondern eine (endgültige) Gefahrenabwehrmaßnahme
        • VHM: Erforderlichkeit insb. in zeitlicher und räumlicher Hinsicht, §34 II 3/4 PolG (in II 2, 2 HS: “berechtigtes Interesse”= zB Besuch Arzt/ Rechtsanwalt/Behörde)
      3. Wohnungsverweisung § Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicehr Gewalt §34 a PolG
        • bes. Verwaltungsverfahrensvorschriften: Abs. II, III, IV, VI 2, VII
        • dorhende Obdachlosigkeit führt nicht zur unverhältnismäßigkeit da Verwaltung auf Antrag verpflichtet ist, ein Obdach zu gewähren
        • immer Art 11 und 14 I GG betroffen (wenn zuhause gearbeitet wird auch Art 12 I; sofern ehe (bzw Lebensgemeinschaft) Art 6 I GG betroffen))
    7. Ingewahrsamnahme, §35 PolG: Gegenüber Anwesenden und ansprechbaren Personen Erfüllungs-VA erforderlich: Gebot, sich in behördlichen Gewahrsam zu begehen. Ggü nicht ansprechbaren Personen: Realakt. RGL ist hierfür §35 PolG; dieser berechtigt aber nicht zur zwangsweisen Durchsetzung. Bei Widerstand muss auf die Vorschrift über den Verwaltungszwang zurückgegriffen werden.
      1. Info: Gewahrsam iSv §35 PolG ist gleichbedeutend mit Freiheitsentziehung iSv Art 104 II, 4 GG
      2. P: bei Zulässigkeit der Klage: bei erledigten Ingewahrsamnahme sind da ordentliche Gerichte entsprechend der abdrängenden Zuweisung aus §36 II 1 PolG zuständig oder ausschließlich VG gem §40 I 1 VwGO
      3. RM der Ingewahrsamnahme:
        1. EGL: §35, abhängig von Gewahrsamsgrund
        2. Formelle RM
          1. Zuständigkeit (Pol oder Ordn.behörde)
          2. Form, insb. §37 I PolG–> Heilung mgl. §45 I Nr 1 VwVfG NRW
          3. Verfahren, insb. besonderheiten: aus §36 I 1 (Richtervorbehalt); §37 II 1; §36 II 2PolG iVm §§415 ff FamG
        3. Materielle RM
          1. Gewahrsamsgrund, §35 (TB-Vrss)
          2. Verantwortlichkeit des Adressaten (Abschließend in §35 geregelt! keine allg. Vorschriften)
          3. RF: Ingewahrsamnahme (Handlungs- und Duldungsverbot)
          4. allg. RM-Anforderungen
            1. VHM des Gewahrsams
              1. betreffend Unterbringung §37 III PolG (§37 III 3 PolG wir konkretisiert durch PoizeigewahrsamsO NRW)
              2. betreffend Dauer des Gewahrsams, §38 PolG
              3. im Übrigen (wie in §35 I Nr 1-5 PolG: “unerlässlich”)
            2. keine Ermessensfehler, §40 VwVfG NRW bzw §114 S.1 VwGO
    8. Betreten von Wohnungen, §41 PolG: “Betreten” bedeutet das Eintreten in die Wohnung und das Verweilen. Das Betreten kann durch reguläre Eingänge, wie auch durch Fenster und Dachluken geschehen. Der Wortsinn des Begriffs “Betreten” umfasst jedoch (hM) nicht, sich mit Gewalt Zugang zu der Wohnung zu verschaffen. Wird zur Ermöglichung des Betretensdie Tür eingetreten, so handelt es sich um die zwangsweise Durchsetzung der Aufforderung, die Tür zu öffnen. Rechtsgrundlage für die Begleitverfügung ist §41 PolG oder die Generalklausel
      1. Mehre EGL: RM der “Betretung” von Wohnungen; RM der “Durchsuchung” (ohne vorherige richterliche Anordnung)
        • §42 enthät besondere Verfahrensvorschriften
        • bei öffentlich zugänglichen Räumen dürfen auch nur die für die öffentlichkeit zugänglichen Teile betreten/durchsucht werden (zB nicht Küche einer Gaststätte, Büro im Kino)
        • durchsuchen = das zielgerichtete Eindringen zum Zwecke der Suche bzw Aufklärung.
        • P: Maßnahmen ggü Abwesenden (insb. zu §43 Nr 1, 2 PolG): wie sind diese recjtlich zu Qualifizieren?
          • Nach einer Auffassung ist die geamte Maßnahme als Realakt zu qualifizieren; ein Ge- oder Verbot liege nicht vor, eine Anwendung der Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung sein entbehrlich.
          • nach hL ist die Durchführung von Ausführungsermächtigungen ggü Abwesenden nur mgl. durch Vollstreckung eines fiktiven GrundVA (gestützt auf die Ausführungsermächtigung) im Sofortvollzug
          • Ergebnis: für die erste Meinung spricht, dass ein VA jedenfalls mangels Bekanntgabemöglichkeit nicht wirksam werden kann. Außerdem ist die Auffassung jedenfalls in den Fällen vorzugswürdig, wo der Adressat völlig unbekannt ist; hier liegen schon die Vrss (individuelle Regelung) des VA nicht vor.
            Für die 2 Meinung spricht, dass eine Vollstreckung nicht nur bei einem tatsächlich vorhandenen und wirksamen VA möglich ist, sondern, unter strengen Vrss des Sofortvollzugs, auch bei einem fiktiven GrundVA. Folglich ist diese Meinung jedenfalls dann vorzugswürdig, wenn alle Vrss eine VA erfüllt sind, insb. auch der Adressat bekannt ist. Dies gilt auch für die sog. Abschleppfälle, weil dort wegen des KfZ-Kennzeichens jedenfalls der Halter sofort festgestellt werden kann.
    9. Sicherstellung von Sachen, §43 PolG: Ggü Anwesenden muss zunächst eine Sicherstellungsanordnung ergehen - VA: Gebot, die Sache herauszugeben. Ist der Gewahrsamsinhaber abwesend, besteht die Sicherstellung schlicht darin, dass die Behörde die Sache die Sache in Besitz nimmt (Realakt). Nach hM berechtigen die Vorschriften nicht zur gewaltsamen Wegnahme der Sache. Die Wegnahme ist vielmehr die zwangsweise Durchsetzung der Sicherstellungsanordung aufgrund der Vorschriften über den Verwaltungszwang.
      • Sicherstellung= Entziehung der tatsächlichen Sachherrschaft mit begründung einer neuen durch Polizei/Ordnungsbehörde
      • P: wenn keine freiwillige Herausgabe (Abschleppfälle)
      • P: ob Sicherstellung iSv §43 nur dann vorliegt, wenn die Entziehung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache bestimmte Zwecke verfolgt (Abschleppfälle)
        • wg §44 I 1 und 2 PolG (sichergestellte Sachen sind bei der Polizei oder andere geeignete Weise in Verwahrung zu nehmen bzw. zu sichern) wird wohl nach hM verlangt, dass die Entziehung der tatsächlichen Gewalt den Zweck der Begründung neuer tatsächlicher Gewalt durch die Polizei oder Dirtte haben muss, und nicht nur tatsächliche Nebenfolge der Entziehung sein darf. Die Entziehung muss also gerade den Zweck haben, durch die spätere Verwahrung eine Gefahr abzuwehren, die entweder für die Sache selber droht, oder von ihr ausgeht.
        • nach hM muss weiterhin Zweck der Sicherstellung und Verwahrung sein, andere von jeder Einwirkungs- oder Nutzungsmöglichkeit auszuschließen (wohl wg. §44 III 1 PolG). (Streitfrage besonders bei Frage, auf welche RGL die Einweisung einer obdachlosen Familie in eine leer stehende Wohnung eines Wohnungseigentümers erfolgen darf…Fall 3); Nach wohl hM ist EGL die Generalklausel (§8 PolG/ 14OBG), nach Gegenmeinung §43 PolG (da Einweisung in leer stehende Wohnung als Sicherstellung mit abschließender öff. rechtl. Verwahrung zu qualifizieren ist).–> gg. letztere Meinung spricht aber insb. der Normzweck des §43 PolG, der dazu dient eine Gefahr abzuwenden, die von Sache ausgeht oder der verwarten Sache droht. Dieser Zweck wird aber bei der Unterbringung einer obdachlosen Familie nicht verfolgt.
      • Abgrenzung zur Beschlagnahmung: gem §94 II StPO bedarf es einer Beschlagnahmung, wenn die Person Gegenstände nicht freiwillig herausgeben will. Nach polizeilichen Grundsätzen ist diese Maßnahme als Vollstreckung einer Sicherstellung durch Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang zu bewerten.
      • Sicherstellung mgl. auch bei abwesenden Adressaten (bzw. bei fehlendem Einverständnis). Da in diesen fällen eine Sicherungsanordnung als VA nicht ergehen bzw. mangels Bekanntgabe nicht wirksam werden kann, liegt also ein Realakt vor (der von Lit im Ansschluss an die Rspr. als adressatenneutrale Sicherstellung beeichnet wird) –> BEACHTE: prozessrechtliche Konsequenzen von Realakt (zB Leistungsklage auf Aufhebung der öff. rechtlichen Verwhrung bzw Rückgabe der Sache; nachträgliche Feststellungsklage auf RW der Sicherstellung, vorläufiger Rechtsschutz gem §123 I VwGO)
      • Taugliche Sicherungsgegenstände: bewegliche/ unbewegliche Sachen; NICHT! Druckwerke iSv §7 PresseG NRW (abschließende Regelung über §111 m StPO); nach hM aber sind sonstige Gegenstände von Pressejournalisten (die iRd Tätigkeit benutz werden) sicherstellungsfähig
    10. Verwahrung Sichergestellter Sachen, §44 PolG. Realakt
      • grds. Verwahrung in Räumen der Polizei, ausnahmensweise woanders mgl. wenn verfahrung bei polizei unzweckmäßig ist
      • Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Diebstahl einer verwarten Sache vor ORDENTLICHEN Gericht: gem §280 I BGB analog (ordentliches Gericht über §40 II 1 VwGO) bzw. §839 BGB, Art 34 S 1 GG; auch wenn Dritte Schaden verursacht haben, Haftung der Polzei bei fehlerhafter Auswahl oder unzurechende Überwachung
      • ggf. Inzidentprüfung der RM der Sicherung als Vrss für RM von Begleitmaßnahmen/ RW der Sicherstellung als VRss für HGA der Sichergestellten Sache
    11. Verwertung und Vernichtung Sichergestellter Sachen, §45 PolG: Beiden Maßnahmen muss ein entsprechender VA vorausgehen.
      1. RM der Verwertung einer Sache durch die Polizei
        1. EGL: §45 I PolG
        2. Formelle RM
          1. Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aus §1 PolG
          2. Verfahren
            1. Anhörung, §45 II 1 PolG (Beachte: RM der Sicherstellung ist nicht mehr zu prüfen, wenn diese durch VA erfolgt ist, und dieser VA bestandskräftig geworden ist.
            2. Grds. Pflicht zur Mitteilung der Verwertungsanordnung sowie von Zeit und Ort der Verwertung gem §45 II 2
            3. Grds. Verwertung durch öff. Versteigerung gem §45 III 1 PolG; andere Verwertungsarten nur unter besonderen Vrss von §45 III 2 od. 3 PolG
              (Merke: bei Verwertung nach §45 III verliert ET Eigentum an der Sache, aber keine Enteignung iSv Art 14 III GG sondern konkretisierung von Art 14 I 2, II GG; Verwertung als solche ist Realakt)
        3. Materielle RM
          1. TB-Vrss
            1. die Sache, die Verwertet werden soll oder verwertet worden ist, muss zunächst RM sichergestellt worden sein
            2. Verwertungsgrund gem §45 I Nr 1-5 PolG (bei abgeschleppten, nicht mehr verkehrsbereiten/ abgemeldeten KfZ ist neben der Verwertung gem §45 I PolG auch eine Verwertung nach straßenrechtlichen Vorschriften (§22 S2 TrWG NRW) oder nach abfallrechtlichen Vorschriften mgl (§§34 I, §35 I LAbfG NRW)
          2. Verantwortlichkeit des Adressaten: STR. bzgl Abwesenden (s.o)
          3. RF:
            1. Ermessen
              1. Entschließungsermessen
              2. Störerauswahl
              3. Mittelauswahl/Handlungsermessen
                1. Bestimmtheit
                2. keine Unmöglichkeit
                3. Ermessen
            2. VHM
      2. RM einer Vernichtungsanordnung
        1. EGL: §45 IV (evtl. iVm §24 Nr 13 OBG)
        2. Formelle RM
          1. Zuständigkeit (für Polizei ergibt sich wie oben Zuständigkeit daraus, dass sie für die vorangehende Sicherstellung der Sache zuständig war)
          2. Verfahren: Anhörung §§45 IV 2, 45 II 1
          3. Form: grds. §20 I 1 OBG bei ordnungsbehördlichen Anordnungen; bei Polizeilicher Anordnung wird Schriftform teilweise aus §§43 IV 2, 45 II 2 PolG hergeleitet
        3. Materielle RM
          1. TB-Vrss
            1. Sache muss zuvor rechtmäßig sichergestellt worden sein gem §43 PolG
            2. Vorliegen von Verwertungsgrund iSv §45 I PolG
            3. die grds. Zulässige Verwertung darf nicht mgl sein aus einem der beiden Vernichtungsgründe gem §45 IV 1 Nr 1 oder 2 PolG
          2. Verantwortlichkeit des Adressaten
          3. RF
            1. RF gem §45 IV nur Unbrauchbarmachung oder Vernichtung (erfasst auch Tötung von Tieren)
              (keine Enteignung iSv Art 14 III GG, sondern Inhalts-und Schrankenbestimmung gem Art 14 I, II GG (wie oben))
            2. Ermessen/ keine Ermessensfehler wg §3 PolG, §40 VwVfG bzw §114 S 1 VwGO
            3. VHM gem §2 PolG
              Beachte: bei Maßnahmen wg Gefahrenverdacht sind im Rahmen der VHM besonders strenge Anforderungen des sog. Gefahreneingriffs zu beachten. kann im Einzelfall dazu führen, dass Sicherstellung der Sache VHM war, aber Vernichtung (irreparabel) UN-VHM war
              Bei Tötung von Tieren ist hier zu prüfen, ob für Tötung ein vernünftiger Grund iSv §17 Nr 1 TierSchG besteht
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