Arbeitsrecht - Skript Flashcards
Abwehranspruch gegen künftige rechtswidrige Eingriffe (AGL)
§ 1004 I 2, aber nach Wortlaut kann nur Eigentümer die Unterlassung verlangen. Aber nach allgemeiner Ansicht auch zukünftige rw Eingriffe und alle durch § 823 geschützten Rechtsgüter (auch Art. 9 III)
Doppelgrundrecht Art. 9 III
Steht dem Einzelnen und den Koalitionen selbst zu
Individuelle & Kollektive Koalitionsfreiheit
(Recht des Einzelnen wäre entwertet, wenn Koalitionen nicht auch geschützt wären)
Koalition im Sinne des Art. 9 III - Definition
Zusammenschluss von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Koalition im Sinne des Art. 9 III - Merkmale
Freiwillig, auf Dauer angelegt, demokratisch organisiert, gegnerfrei, gegnerunabhängig und der satzungsgemäße Zweck muss die Währung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein
(Organisation, Gegner, Zweck)
Zusätzliche Merkmale für Tariffähigkeit § 2 TVG, nicht aber für eine Koalition nach Art. 9 III
Tarifwilligkeit, soziale Mächtigkeit und Arbeitskampfbereitschaft
Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
In personeller, finanzieller und organisatorischer Hinsicht
(Um Ziele gegenüber Gegenspieler zu verwirklichen)
Nur bei erheblichen finanziellen Zuwendungen
Währung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafsbedingungen
Zunächst alles, was Teil eines Arbeits- oder Tarifvertrages sein kann
Unmittelbare Anwendbarkeit der Koalitionsfreiheit im Privatrecht?
Ja, Art. 9 III 2
Allgemeinverbindlichkeitserklärung Verstoß gegen negative Koalitionsfreiheit?
Könnte (+), da AN betroffen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind.
Allerdings kein Verstoß, da demokratisch legitimiert. Außerdem wird die Entscheidungsfreiheit (Beitritt ja/nein) nicht berührt
Kollektive Koalitionsfreiheit schützt..
Bestand, organisatorische Ausgestaltung und Betätigung von Koalitionen, solange sie der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.
Beeinträchtigung der Tarifautonomie durch den Gesetzgeber (z.B. Arbeitsgesetze)
Zulässig, wenn der Schutz der Grundrechte Dritter oder andere Güter der Verfassung geschützt werden + VHM!
Schema Grundrechtsprüfung Art. 9 III
Schutzbereich (individuell,kollektiv)
Eingriff (unmittelbare Anwendbarkeit durch Art. 9 III 2)
Rechtfertigung (kein Schrankenvorbehalt, jedoch nicht schrankenlos. Staatliche Regelungen und GR Dritter - z.B. Hausrecht Art. 14) - VHM
Teile des Tarifvertrages
Schulrechtlich - Rechte und Pflichten der Parteien
Normativ - Abschluss, Inhalt und Beendigung von AV, sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen
Funktionen der TV
Schutzfunktion Verteilungsfunktion (gerechte Verteilung des Geldes auf AN) Kartellfunktion Ordnungsfunktion (Planung) Friedensfunktion
Arten von Tarifverträgen
Mantel- und Spezialtarifvertrag
Inhalt Manteltarifvertrag
Rahmenbedingungen: Arbeitszeit, Urlaub, Fristen (Kündigung, Verfall)
langfristige Verträge!
Unterschied TV nach Parteien
Verbandstarifvertrag: AGV+ Gewerkschaft für Gebiet
Haustarifvertrag: einzelner AG mit Gewerkschaft
Ungeschriebener Inhalt des schuldrechtlichen Teils eines TV
Relative Friedenspflicht und Einwirkungspflicht
Relative Friedenspflicht
Keine kampfweise Durchsetzung von Forderungen, die mit der tariflich geregelten Materie in sachlichem Zusammenhang stehen (Treu und Glauben)
Zeitlich auf Dauer des TV beschränkt
Verletzung der relativen Friedenspflicht
Vertraglicher Unterlassungsanspruch & SE
Außerdem: deliktischer Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004
Relative Friedenspflicht:
- Urlaubsdauer geregelt, Streik für Urlaubsgeld?
- Auslegung einer Tarifnorm - Streik?
- Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Regelungen in Bezug auf Urlaub abschließend waren.
- Auslegung in gerichtlichem Verfahren zu regeln
Absolute Friedenspflicht
Inhaltliche Erweiterung, d.h. Es dürfen gar keine Arbeitskämpfe während der Laufzeit des TV geschlossen werden
Erweiterung der relativen Friedenspflicht (zeitlich)
Schlichtungsabkommen: kein Arbeitskampf auch XY Zeit nach Ende des TV, sondern Schlichtungsstelle
Durchführungen-/Einwirkungspflicht
Pflicht, für die tatsächliche Durchführung der eigenen Verbandsmitglieder des TV zu sorgen (Geldstrafen, Ausschluss)
(Durchsetzung über Leistungsklage)
Auslegung schuldrechtlichen Teil
§§ 133, 157
Also normal nach Wortlaut, aber auch abweichend ist der übereinstimmende Wille entscheidend.
Normativer Teil
Inhaltsnormen, Abschlussnormen, Beendigungsnormen
Wirkung vom normativen Teil & Ausnahmen
Unmittelbare und zwingende Wirkung für die einzelnen Arbeitsverhältnisse (Abweichende Regelung § 134 nichtig)
Ausnahmen: § 4 TVG (Öffnung, Günstigkeit, Nachwirkung)
Weihnachtsgeld geringer als in TV vereinbart?
Nichtig nach § 134 BGB, § 4 I, III TVG
Anspruch auf volles Weihnachtsgeld nach TV
TV beendet, danach Änderungsvertrag Gehalt -10%
Nach Ende des TV - Nachwirkung nach § 4 V, also keine zwingende Wirkung mehr. Abweichende Vereinbarungen (auch zum AN Nachteil) zulässig
AG mit Zustimmung des BR: 35 auf 40h Woche ohne vollständigen Lohnausgleich, dafür 3 Jahre keine betriebsbedingte Kündigung
Bindung der Arbeitnehmer nur, wenn die Vereinbarung günstiger wäre nach § 4 III. - Arbeitszeit und Beschäftigungsgarantie ohne Zusammenhang, also nicht vergleichbar. Keines ist günstiger, daher nicht zulässig
Einseitige Tarifbindung des AG ausreichend?
Ja, gemäß § 3 II. Auch “Außenseiter” erfasst
Auslegung des normativen Teils
Nicht §§ 133, 157. Aus Gründen der Rechtsklarheit nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
(Wortlaut, Sinn, Wille der Parteien)
Tarifvertrag gibt den Gesetzestext wieder - Gesetz ändert sich, TV läuft mit dem gleichen Wortlaut weiter. Was gilt, der alte oder neue Gesetzestext?
Abweichend vom Wortlaut gilt der neue Gesetzestext.
Streit der Parteien um Auslegung des TV
§ 2 ArbGG, § 9 TVG - Verbandsklageverfahren
Rückwirkung von TV
Wie bei Gesetzen.
Echte Rückwirkung: Grds (-), außer die AN mussten damit rechnen und waren daher nicht schutzwürdig.
Unechte Rückwirkung: Sachverhalte für die Zukunft (+)
Beendigung des normativen Teils bei Verlust der Tariffähigkeit
Nein, insbesondere dann nicht, wenn ein Verband aufgelöst wird.
Nachbildung
§ 3 III TVG bis zur tatsächlichen Kündigung (≠ nächster Kündigungstermin)
Nachwirkung
§ 4 V nach Beendigung des TV gelten die Normen weiter, um einen “tarifleeren” Raum zu vermeiden
(Nur auf AV die während der Laufzeit des TV oder in der Phase der Nachbindung geschlossen wurden)
Jedoch keine zwingende Wirkung mehr, können durch Vereinbarung verändert werden
Welcher Tarifvertrag gilt in einem Mischbetrieb?
Grundsatz der Tarifeinheit, richtet sich nach der überwiegenden Zahl der AN. (Elektriker im Chemiebetrieb ist im TV für die Chemieindustrie)
Tarifkonkurrenz
Mehrere TV wirken auf das gleiche AV ein. (Doppelte Tarifbindung auf beiden Seiten)
Tarifpluralität
In einem Betrieb gelten mehrere TV. Die einzelnen AG sind jedoch nur an einen dieser TV gebunden. (Lediglich doppelte Tarifbindung beim AG)
Z.B. Wenn die AN eines Betriebs zu mehreren Gewerkschaften gehören.
Problem der Tarifpluralität
Früher: Tarifeinheit (ein Betrieb, ein TV) - speziellere und sachnähere TV für den jeweiligen Betrieb geht vor.
Heute: Verstoß gegen Art. 9 III. Kollektive Koalitionsfreiheit der verdrängten Gewerkschaften; individuelle Koalitionsfreiheit der verdrängten Mitglieder = Status, als ob ohne Gewerkschaft.
Je nach Gewerkschaft können unterschiedliche TV mit normativer Wirkung nach § 4 I gelten.
Problem der Tarifkonkurrenz
Kollision muss aufgelöst werden: Mehrere TV auf ein AV geht nicht. Auflösung nach dem Prinzip der Sachnähe und Spezialität.
Wie und wann gilt der normative Teil des TV?
Zwingend gemäß § 4 TVG bei beiderseitiger Bindung § 3 I oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung § 5 TVG
Schema Wirksamkeit eines TV
- Handelt es sich um TV (Arbeitsbedingungen)
- Wirksamkeit (Einigung, Schriftform § 1 TVG, Bekanntmachung § 8 TVG (ist egal), Tariffähigkeit, Inhalt)
- Ggf. Anwendbar auf AN (≠Werkstudent)
Mehr Urlaubsgeld für Gewerkschaftsmitglieder als für andere AN (Differenzierungsklausel)
Spannenklausel (100€ mehr als die anderen) unzulässig, da dadurch Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeübt wird (Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit) + Eingriff in Rechtsstellung Dritter + Zwang des AG zur Ungleichbehandlung
Effektivitätsklausel ?!
?!
Neben Manteltarifvertrag: Haustarifvertrag G - AG:
Herabsetzung der Arbeitszeit mit teilweisem Lohnausgleich, dafür Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit. Anspruch auf volle Weiterbeschäftigung und volles Gehalt?
- HausTV geht MantelTV immer vor, egal welcher günstiger
- Höherrangiges Recht? *Arbeitsbedingungen (+) * Wird verdeckt Vollzeit in Teilzeit umgewandelt ≠ Art. 12 ? (-), da nur vorübergehen
Fraglich:Höchstarbeitszeit durch TV machbar?
E.A.: Nein, nur Mindesarbeitszeit , daher Art. 12 (-)
H.M.: Abwägung Art. 12 und Art. 9 III - VHM, möglich! - § 2 KSchG? (+) ,da vorübergehend. Wirksam!
Koalitionsbegriff vs. Arbeitsrechtliche Koalition (Gewerkschaft / AG Verband)
Koalitionsbegriff weiter
Arbeitsrechtliche Koalition z.B.in § 2 TVG “Tariffähigkeit”
Schlagworte Arbeitnehmerschutz
Zweigleisig ausgestaltet: gesetzlicher Schutz und Schutz durch kollektive Interessenwahrnehmung
Vertragsparität wird auf der kollektiven Ebene wieder hergestellt.
Koalitionseigenschaft
freiwillig, auf Dauer, demokratisch organisiert, Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Gegnerfreiheit, Sozialmächtigkeit
Doppelgrundrecht (4)
Individuell: negativ (fernbleiben), positiv (koalieren)
Kollektiv: Gründung & Bestand + Betätigung
Funktionen TV
Schutz, Verteilung, Kartell, Ordnung, Frieden
Tariffähigkeit AN
Satzungsgemäße Aufgabe TV abzuschließen
Soziale Mächtigkeit
Tariffähigkeit AG
Einzelner AG, tarifwilliger AGV, Innungen
Pflichten aus dem TV
Schuldrechtlich: Friedens- und Durchführungspflicht
Nachbindung
Bindung für die Laufzeit des TV § 3 III auch nach Austritt
Nachwirkung
Nach Ablauf des TV wirken die Normen noch weiter (kein tarifleerer Raum), § 4 V
Wirkungen des TV
Normaitv = unmittelbar und zwingend = unabdingbar
Tarifkonkurrenz
Mehrere TV auf ein AV
Tarifpluralität
Mehrere TV beanspruchen innerhalb eines Betriebes Geltung (AG an mehrere TV gebunden)