Arbeitsrecht - Skript Flashcards
Abwehranspruch gegen künftige rechtswidrige Eingriffe (AGL)
§ 1004 I 2, aber nach Wortlaut kann nur Eigentümer die Unterlassung verlangen. Aber nach allgemeiner Ansicht auch zukünftige rw Eingriffe und alle durch § 823 geschützten Rechtsgüter (auch Art. 9 III)
Doppelgrundrecht Art. 9 III
Steht dem Einzelnen und den Koalitionen selbst zu
Individuelle & Kollektive Koalitionsfreiheit
(Recht des Einzelnen wäre entwertet, wenn Koalitionen nicht auch geschützt wären)
Koalition im Sinne des Art. 9 III - Definition
Zusammenschluss von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Koalition im Sinne des Art. 9 III - Merkmale
Freiwillig, auf Dauer angelegt, demokratisch organisiert, gegnerfrei, gegnerunabhängig und der satzungsgemäße Zweck muss die Währung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein
(Organisation, Gegner, Zweck)
Zusätzliche Merkmale für Tariffähigkeit § 2 TVG, nicht aber für eine Koalition nach Art. 9 III
Tarifwilligkeit, soziale Mächtigkeit und Arbeitskampfbereitschaft
Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit
In personeller, finanzieller und organisatorischer Hinsicht
(Um Ziele gegenüber Gegenspieler zu verwirklichen)
Nur bei erheblichen finanziellen Zuwendungen
Währung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafsbedingungen
Zunächst alles, was Teil eines Arbeits- oder Tarifvertrages sein kann
Unmittelbare Anwendbarkeit der Koalitionsfreiheit im Privatrecht?
Ja, Art. 9 III 2
Allgemeinverbindlichkeitserklärung Verstoß gegen negative Koalitionsfreiheit?
Könnte (+), da AN betroffen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind.
Allerdings kein Verstoß, da demokratisch legitimiert. Außerdem wird die Entscheidungsfreiheit (Beitritt ja/nein) nicht berührt
Kollektive Koalitionsfreiheit schützt..
Bestand, organisatorische Ausgestaltung und Betätigung von Koalitionen, solange sie der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.
Beeinträchtigung der Tarifautonomie durch den Gesetzgeber (z.B. Arbeitsgesetze)
Zulässig, wenn der Schutz der Grundrechte Dritter oder andere Güter der Verfassung geschützt werden + VHM!
Schema Grundrechtsprüfung Art. 9 III
Schutzbereich (individuell,kollektiv)
Eingriff (unmittelbare Anwendbarkeit durch Art. 9 III 2)
Rechtfertigung (kein Schrankenvorbehalt, jedoch nicht schrankenlos. Staatliche Regelungen und GR Dritter - z.B. Hausrecht Art. 14) - VHM
Teile des Tarifvertrages
Schulrechtlich - Rechte und Pflichten der Parteien
Normativ - Abschluss, Inhalt und Beendigung von AV, sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen
Funktionen der TV
Schutzfunktion Verteilungsfunktion (gerechte Verteilung des Geldes auf AN) Kartellfunktion Ordnungsfunktion (Planung) Friedensfunktion
Arten von Tarifverträgen
Mantel- und Spezialtarifvertrag
Inhalt Manteltarifvertrag
Rahmenbedingungen: Arbeitszeit, Urlaub, Fristen (Kündigung, Verfall)
langfristige Verträge!
Unterschied TV nach Parteien
Verbandstarifvertrag: AGV+ Gewerkschaft für Gebiet
Haustarifvertrag: einzelner AG mit Gewerkschaft
Ungeschriebener Inhalt des schuldrechtlichen Teils eines TV
Relative Friedenspflicht und Einwirkungspflicht
Relative Friedenspflicht
Keine kampfweise Durchsetzung von Forderungen, die mit der tariflich geregelten Materie in sachlichem Zusammenhang stehen (Treu und Glauben)
Zeitlich auf Dauer des TV beschränkt
Verletzung der relativen Friedenspflicht
Vertraglicher Unterlassungsanspruch & SE
Außerdem: deliktischer Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 1004
Relative Friedenspflicht:
- Urlaubsdauer geregelt, Streik für Urlaubsgeld?
- Auslegung einer Tarifnorm - Streik?
- Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Regelungen in Bezug auf Urlaub abschließend waren.
- Auslegung in gerichtlichem Verfahren zu regeln
Absolute Friedenspflicht
Inhaltliche Erweiterung, d.h. Es dürfen gar keine Arbeitskämpfe während der Laufzeit des TV geschlossen werden
Erweiterung der relativen Friedenspflicht (zeitlich)
Schlichtungsabkommen: kein Arbeitskampf auch XY Zeit nach Ende des TV, sondern Schlichtungsstelle
Durchführungen-/Einwirkungspflicht
Pflicht, für die tatsächliche Durchführung der eigenen Verbandsmitglieder des TV zu sorgen (Geldstrafen, Ausschluss)
(Durchsetzung über Leistungsklage)