Arbeitsrecht Flashcards
Individualarbeitsrecht
Begründung, Ausgestaltung, Beendigung
kollektiven Arbeitsrecht
Tarifvertrag, Betriebsverfassungsrecht
einseitig zwingend
zweiseitig zwingend
dispositiv
tarifvertragsdispositiv
nur zugunsten AN
weder zugunsten noch zulasten AN
Abweichungen durch Individualvereinbarungen und/oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich
Abweichung sind nur durch Tarifvertrag möglich
Tarifvertrag
Vertrag zwischen Gewerkschaft und AG/AG-Verband
Regelung: Rechte/Pflichten, Inhalt Vertrag, Abschluss, Beendigung
Wichtig: allgemeinverbindliche Tarifverträge
Betriebsvereinbarung
Vertrag Betriebsrat & AG
gilt für AN unmittelbar und zwingend
Arbeitsvertrag
maßgeblichen Instrument der Rechtsbeziehung
Arbeitsrechtliche Grundsätze
Direktionsrecht: AG weisungsbefugt AN Gehorsamspflicht
Betriebliche Übung: Gratifikationen, Fahrkarten, Freie Tage etc.
-> Wenn regelmäßig wiederholt, dann Gegenstand des Vertrags auch wenn es nicht im Vertrag steht.
Verhältnis der Regelungen
Rangprinzip: Höhere Regelung schlägt niedere
Günstigkeitsprinzip: rangniedere Regelung besser für AN dann wird sie bevorzugt
Ablöse- Ordnungsprinzip: Spätere Regelung löst frühere ab
Parteien des Arbeitsvertrags
AN & AG
AG: natürliche oder juristische Person
AN: privatrechtlichen Vertrag, weisungsabhängig, Dienste, gegen Entgelt
–> persönlich abhängig
Persönliche Abhängigkeit
Indizien
- AN in Betriebsorga eingebunden
- fachliche, örtliche, zeitliche Weisungsgebundenheit
- Fremdnützigkeit der ausgeübten Arbeitsleistung
Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses
Verpflichtung des alten AG zur Freistellung (nach Kündigung)
Vorstellungskosten (zumutbare Kosten)
- Fahrt
- Übernachtung
- Verpflegung
- KEIN Verdienstausfall
-» Anspruch auf Aufwendungsersatz
Bewerbungsgespräch
Grenzen des Fragerechts
Schutz vor Privat- und Intimsphäre -> Recht zur Lüge
Wenn Frage zulässig, muss diese wahrheitsgemäß beantworten werden
Gleichbehandlung
Regelung im AGG
Benachteiligungsverbot §7 AGG
Belästigung
Sexuelle Belästigung
§3 (4) AGG
Nicht erwünschtes Verhalten wird aus Sicht eines objektiven Betrachters beurteilt
§3 (4) AGG
Einmalige Handlung reicht aus! Dauer und Intensität EGAL
Rechtsfolgen ab §13 ff AGG
zulässige unterschiedliche Behandlung
wegen beruflicher Anforderung §8 AGG
wegen der Religion §9 AGG
wegen des Alters §10
Rechtsnatur des Arbeitsvertrags
Zustandekommen
Form
Gegenseitiger Vertrag der das Arbeitsverhältnis begründet
AN schuldet Dienst AG schuldet Zahlung
es gelten allgemeine Regeln des Schuldrechts über das wirksame Zustandekommen
außer Minderjährige
- es bedarf die Ermächtigung der gesetz. Vertreter
- Minderjähriger kann Vertrag selbst aushandeln
- kann Rechtsgeschäfte tätigen zum Erwerb z.B. der Arbeitskleidung
Formfreiheit
Ausnahmen: 1. Tarifvertrag 2. Wettbewerbsverbot muss schriftlich erfolgen 3. Azubivertrag ist schriftlich festzuhalten 4. bei Befristung -> Befristungsabrede in Schriftform
Mögliche Grunde für Unwirksamkeit Arbeitsvertrag
fehlende Vertretungsmacht
Beschäftigungsverbot z.B. Arzt ohne Approbation
Jugendschutz
Wenn ein bereits IN VOLLZUG gesetztes Arbeitsverhältnis nicht wirksam begründet wurde -> Beide Parteien verpflichtet Leistung zurückzugewähren
AG unmöglich Arbeitsleistung zurückzugeben
Lösung: Arbeitsverhältnis wird als wirksam erachtet
Anfechtung des Arbeitsvertrags
-Inhalts- oder Eklärungsirrtum $119 (1) BGB
-Wenn Arbeitsverhältnis nicht ausgeführt werden kann
Schwangerschaft, Krankheit/Behinderung
-arglistige Täuschung (durch aktives tun z.B. falsches Beantworten von Fragen etc.)
Anfechtungsfrist für den Arbeitsvertrag
bei arglistiger Täuschung 1 Jahr (Falsche Arbeitszeugnisse)
bei Anfechtungsgrund §119 BGB unverzüglich
Rechtsprechung: weitgehend an die 2 Wochenfrist angepasst
Rechtsfolge: Vertrag von Anfang an nichtig
Inhalt Arbeitsvertrag
Inhaltskontrolle
Rechtsfolge
- Kaufmännische Rahmenbedingungen
- Vergütung
- Wochenarbeitszeit
Wirksamkeitsprüfung: Die Besonderheiten des Arbeitsrechts sind hierbei einzuhalten
§§ 307ff BGB
Nur die konkrete ungültige Klausel ist unwirksam. Der Rest bleibt bestehen
Pflichten des AG
Vergütungspflicht
- > Lohnformen: Barlohn und Sachbezüge
- > generell Mindestlohn (in allen Branchen gültig)
Mindestlohn
Anwendungsbereich
Gilt nicht für
Höhe
nicht zu berücksichtigen ist
flächendeckender, branchenunabhängiger, gesetzlicher Mindestlohn
Anwendungsbereich
- AN
- Praktikanten
Gilt nicht für
- Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Azubis
- AN die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren (1 Jahr)
8,84 € nicht zu berücksichtigen ist - Zuschläge wie Nachtzuschlag - Trinkgelder - Vermögenswirksame Leistungen - Aufwandsentschädigungen
Überstunden
Sonderzahlungen
Betriebliche Altersversicherung
• nur vergütungspflichtig wenn sie mit wissen und wollen des AG geleistet werden
entweder ausdrücklich angeordnet oder stillschweigend akzeptiert
Auszahlung kann durch Freizeitausgleich erfolgen
- Gratifikationen (Weihnachtsfest und Urlaubsgeld)
- AN haben Anspruch darauf das AG Lohn teilweise in Altersversicherung investiert