Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Individualarbeitsrecht

A

Begründung, Ausgestaltung, Beendigung

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2
Q

kollektiven Arbeitsrecht

A

Tarifvertrag, Betriebsverfassungsrecht

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3
Q

einseitig zwingend

zweiseitig zwingend

dispositiv

tarifvertragsdispositiv

A

nur zugunsten AN

weder zugunsten noch zulasten AN

Abweichungen durch Individualvereinbarungen und/oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich

Abweichung sind nur durch Tarifvertrag möglich

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4
Q

Tarifvertrag

A

Vertrag zwischen Gewerkschaft und AG/AG-Verband

Regelung: Rechte/Pflichten, Inhalt Vertrag, Abschluss, Beendigung

Wichtig: allgemeinverbindliche Tarifverträge

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5
Q

Betriebsvereinbarung

A

Vertrag Betriebsrat & AG

gilt für AN unmittelbar und zwingend

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6
Q

Arbeitsvertrag

A

maßgeblichen Instrument der Rechtsbeziehung

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7
Q

Arbeitsrechtliche Grundsätze

A

Direktionsrecht: AG weisungsbefugt AN Gehorsamspflicht

Betriebliche Übung: Gratifikationen, Fahrkarten, Freie Tage etc.
-> Wenn regelmäßig wiederholt, dann Gegenstand des Vertrags auch wenn es nicht im Vertrag steht.

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8
Q

Verhältnis der Regelungen

A

Rangprinzip: Höhere Regelung schlägt niedere

Günstigkeitsprinzip: rangniedere Regelung besser für AN dann wird sie bevorzugt

Ablöse- Ordnungsprinzip: Spätere Regelung löst frühere ab

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9
Q

Parteien des Arbeitsvertrags

A

AN & AG

AG: natürliche oder juristische Person
AN: privatrechtlichen Vertrag, weisungsabhängig, Dienste, gegen Entgelt
–> persönlich abhängig

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10
Q

Persönliche Abhängigkeit

A

Indizien

  • AN in Betriebsorga eingebunden
  • fachliche, örtliche, zeitliche Weisungsgebundenheit
  • Fremdnützigkeit der ausgeübten Arbeitsleistung
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11
Q

Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses

A

Verpflichtung des alten AG zur Freistellung (nach Kündigung)

Vorstellungskosten (zumutbare Kosten)

  • Fahrt
  • Übernachtung
  • Verpflegung
  • KEIN Verdienstausfall

-» Anspruch auf Aufwendungsersatz

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12
Q

Bewerbungsgespräch

A

Grenzen des Fragerechts

Schutz vor Privat- und Intimsphäre -> Recht zur Lüge
Wenn Frage zulässig, muss diese wahrheitsgemäß beantworten werden

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13
Q

Gleichbehandlung

A

Regelung im AGG

Benachteiligungsverbot §7 AGG

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14
Q

Belästigung

Sexuelle Belästigung

A

§3 (4) AGG
Nicht erwünschtes Verhalten wird aus Sicht eines objektiven Betrachters beurteilt

§3 (4) AGG
Einmalige Handlung reicht aus! Dauer und Intensität EGAL

Rechtsfolgen ab §13 ff AGG

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15
Q

zulässige unterschiedliche Behandlung

A

wegen beruflicher Anforderung §8 AGG

wegen der Religion §9 AGG

wegen des Alters §10

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16
Q

Rechtsnatur des Arbeitsvertrags

Zustandekommen

Form

A

Gegenseitiger Vertrag der das Arbeitsverhältnis begründet

AN schuldet Dienst AG schuldet Zahlung

es gelten allgemeine Regeln des Schuldrechts über das wirksame Zustandekommen
außer Minderjährige
- es bedarf die Ermächtigung der gesetz. Vertreter
- Minderjähriger kann Vertrag selbst aushandeln
- kann Rechtsgeschäfte tätigen zum Erwerb z.B. der Arbeitskleidung

Formfreiheit
Ausnahmen: 1. Tarifvertrag 2. Wettbewerbsverbot muss schriftlich erfolgen 3. Azubivertrag ist schriftlich festzuhalten 4. bei Befristung -> Befristungsabrede in Schriftform

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17
Q

Mögliche Grunde für Unwirksamkeit Arbeitsvertrag

A

fehlende Vertretungsmacht
Beschäftigungsverbot z.B. Arzt ohne Approbation
Jugendschutz

Wenn ein bereits IN VOLLZUG gesetztes Arbeitsverhältnis nicht wirksam begründet wurde -> Beide Parteien verpflichtet Leistung zurückzugewähren
AG unmöglich Arbeitsleistung zurückzugeben
Lösung: Arbeitsverhältnis wird als wirksam erachtet

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18
Q

Anfechtung des Arbeitsvertrags

A

-Inhalts- oder Eklärungsirrtum $119 (1) BGB

-Wenn Arbeitsverhältnis nicht ausgeführt werden kann
Schwangerschaft, Krankheit/Behinderung

-arglistige Täuschung (durch aktives tun z.B. falsches Beantworten von Fragen etc.)

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19
Q

Anfechtungsfrist für den Arbeitsvertrag

A

bei arglistiger Täuschung 1 Jahr (Falsche Arbeitszeugnisse)

bei Anfechtungsgrund §119 BGB unverzüglich
Rechtsprechung: weitgehend an die 2 Wochenfrist angepasst

Rechtsfolge: Vertrag von Anfang an nichtig

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20
Q

Inhalt Arbeitsvertrag

Inhaltskontrolle

Rechtsfolge

A
  • Kaufmännische Rahmenbedingungen
  • Vergütung
  • Wochenarbeitszeit

Wirksamkeitsprüfung: Die Besonderheiten des Arbeitsrechts sind hierbei einzuhalten
§§ 307ff BGB

Nur die konkrete ungültige Klausel ist unwirksam. Der Rest bleibt bestehen

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21
Q

Pflichten des AG

A

Vergütungspflicht

  • > Lohnformen: Barlohn und Sachbezüge
  • > generell Mindestlohn (in allen Branchen gültig)
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22
Q

Mindestlohn

Anwendungsbereich

Gilt nicht für

Höhe
nicht zu berücksichtigen ist

A

flächendeckender, branchenunabhängiger, gesetzlicher Mindestlohn

Anwendungsbereich

  • AN
  • Praktikanten

Gilt nicht für

  • Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Azubis
  • AN die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren (1 Jahr)
8,84 €
nicht zu berücksichtigen ist
- Zuschläge wie Nachtzuschlag
- Trinkgelder 
- Vermögenswirksame Leistungen 
- Aufwandsentschädigungen
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23
Q

Überstunden

Sonderzahlungen

Betriebliche Altersversicherung

A

• nur vergütungspflichtig wenn sie mit wissen und wollen des AG geleistet werden
entweder ausdrücklich angeordnet oder stillschweigend akzeptiert
Auszahlung kann durch Freizeitausgleich erfolgen

  • Gratifikationen (Weihnachtsfest und Urlaubsgeld)
  • AN haben Anspruch darauf das AG Lohn teilweise in Altersversicherung investiert
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24
Q

Nebenpflichten

Schutzpflicht

Fürsorgepflicht

A
  • Leben und Gesundheit
  • Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit
  • Obhutspflichten insb. für eingebrachte Sachen des AN

Wahrung der Interessen des AN in Bezug mit dem Arbeitsverhältnis

25
Q

Pflichten des AN

Hauptleistungspflicht

Nebenpflichten

A

Erbringung der Arbeitsleistung -> nicht für Erfolg verantwortlich §611

• Treuepflicht
Die Treuepflicht des AN (Gegenstück: Fürsorgepflicht des AG) verpflichtet den AN, die berechtigten Interessen des AG zu wahren und zu fördern, z.B. Unterlassen ungünstiger Nachrichten über das U
• Nebentätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
-bedarf grundsätzlich nicht der Genehmigung von AG
-AN zu Leistung verpflichtet, falls eingeschränkt -> kann AG eingreifen
• Verschwiegenheitspflicht
• Wettbewerbsverbot
• Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall

26
Q

Leistungsstörungen

Nichterbringung der Arbeitsleistung

Schicksal der Gegenleistung

Schlechtleistung

Kein Gewährleistungsrecht

Mögliche Sanktionen

A

Fixschuldcharakter: Heißt ausgefallene Arbeit kann nicht nachgeholt werden
AUSSER: Gleitzeit

Wegen Fixschuld entfällt der Lohnanspruch
Es gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“

Wenn AN nicht die geforderte Leistung erbringt
Maßstab laut BAG: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut er kann.“

Der Arbeitnehmer schuldet die Erbringung von Diensten, nicht aber den Erfolg.

Abmahnung -> Kündigung

27
Q

Haftung des Arbeitnehmers bei Schädigungen

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Haftungseinschränkung

A

Schadensersatz bei Verletzung Leistung- Nebenpflichten
kann in Betracht gezogen werden

SE gem §280 BGB

Da AN nicht am Gewinn partizipieren wäre es ungerecht, wenn sie das Risiko eines Schadens tragen müssten
daher -> Haftungserleichterung

Haftungsverteilung nach dem Grad des Verschuldens:

  • Vorsatz: volle Haftung
  • grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich volle Haftung AN
  • Mittlere (Normale) Fahrlässigkeit: quotale Haftung (Abwegen des Verschuldens)
  • Leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung des AN
28
Q

Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall

Beginn
Dauer

Neue Erkrankung?

Andere Erkrankung

Höhe Entgelt

Exkurs: Krankengeld

Feiertagsvergütung

A

Anspruch auf Fortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen pro Krankheit

Die Krankheit darf vom AN nicht verschuldet sein.

Beginn: Arbeitsunfähigkeit
Dauer MAX: 6 Wochen

Wenn AN von der selben Krankheit erneut erkrankt 6 Wochen erst wenn

  • der AN in den letzten 6 Monaten nicht von der Krankheit erkrankt war
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist

Andere Krankheit -> neue 6 Wochen

Bruttolohn

Nach Ablauf 6. Woche -> Krankengeld von Krankenkasse
max 1,5 Jahre pro Krankheit

AG ist verpflichtet Entgelt fortzuführen

29
Q

Anzeige- und Nachweispflichten

Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

A

Anzeigepflicht

Nachweispflicht
- nach Ablauf 3. Kalendertag am nächsten Arbeitstag Artest vorlegen

Bei Verletzung der Nachweispflicht -> Leistungsverweigerungsrecht bis zum Nachweis KEIN endgültiges Verweigerungsrecht

Verstoß der Nachweispflicht kann zur Abmahnung führen

30
Q

Mutterschutz

A

Währen Beschäftigungsverbot Anspruch auf Entgelt
§ 18 MuSchG

Während der Mutterschutzfristen
lediglich Anspruch auf Zuschuss zum MuGeld

31
Q

Vorübergehendes Leistungshindernis

A

eigene Eheschließung, Todesfall in der Familie § 616 BGB

Erkrankung des Kindes - Kinderkrankengeld 10-12 Tage
Was ist, wenn man zum Arzt muss? Mit Bestätigungsschreiben gilt 616 ohne nicht! 616 kann ausgeschlossen werden -> Recht zuklässig

32
Q

Annahmeverzug

Nichtannahme und Erfüllbarkeit der Leistung

Leistungsbereitschaft, § 297 BGB

Rechtsfolge

A

Wenn es keine Arbeit gibt -> trotzdem zahlen

Angebot der Arbeitsleistung, §§ 294ff. BGB
Es bedarf ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger seine Dienste nicht benötigt

setzt Leistungsfähigkeit und Leistungswillen voraus.

der vertragliche Vergütungsanspruch bleibt bestehen

33
Q

Betriebs- und Wirtschaftsrisiko

Existenzvernichtung

A

Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat. AN hat Anspruch auf Vergütung

Betriebs- und Wirtschaftsrisiko liegt beim AG

Wenn Lohn Existenz des U vernichten würde -> kann der AG die Zahlung aussetzen

34
Q

Urlaub

Entgelt

A

Anspruch auf bezahlte Freistellung
Min 24 Tage -> müssen Werktage sein

AN muss Urlaub beantragen, AG muss ihn gewähren
außer bei dringenden betrieblichen Belangen
-> danach muss AG Urlaub nach sozialen Gesichtspunkten verteilen

durchschnittliches Entgelt der letzten 13 Wochen

35
Q

Teilurlaub

Vermeidung von Doppelansprüchen

A

Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses während des betreffenden Urlaubsjahres hat,

  • der Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit (vgl. § 5 Abs. 1 a) BUrlG),
  • bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit (vgl. § 5 Abs. 1 b) BUrlG)
  • bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (vgl. § 5 Abs. 1 c) BUrlG).

Merke: Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresrlaub.

alter Arbeitgeber hat Urlaubsbescheinigung auszustellen.

36
Q

Befristung des Urlaubsanspruchs

A

Urlaub ist im laufenden Jahr zu gewähren Übertragung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen.
Übertragen möglich? -> muss bis bis 31. März Folgejahr verbraucht werden

37
Q

Berechnung Urlaubsentgelt

A

Bruttomonatsgehalt × 3 Monate : 13 Wochen : 5 Tage = Urlaubsentgelt/Tag

24 Tage Urlaub darf nicht Ausbezahlt werden
alles darüber hinaus ist gestattet
-> AN soll sich erholen

Aufnahme bei Beendigung des a.Verhältnisses
Surrogatstheorie -> Ersatz
Urlaubsabgeltungsanspruch kann nunmehr auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Langzeiterkrankung seinen Urlaub nicht im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum nehmen konnte.

38
Q

Arbeitszeit

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

A

Das Arbeitszeitgesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und regelt gesetzliche Höchstarbeitsgrenzen sowie Pausen und Ruhezeiten.

Teilzeit: AN der weniger arbeitet als vergleichbarer VZ MA im U
dürfen natürlich nicht benachteiligt werden

  • Entgeltgeringfügigkeit: max. monatl. Entgelt: 450€
  • Zeitgeringfügigkeit: nicht länger als 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage
39
Q

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Verfahren

Zustimmung AG

Ablehnung

Elternzeit

A

Arbeitsverhältnis muss mind. 6 Monate bestanden haben
AG muss mehr als 15 MA beschäftigen

AN muss Verringerung mind. 3 Monate vor Beginn geltend machen

AG hat zuzustimmen soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen

Dreistufige Prüfung für Ablehnung:

(1) Liegt ein betriebliches Organisationskonzept vor, dessen Durchführung eine bestimmte Arbeitszeitregelung bedingt?
(2) Steht das Arbeitszeitkonzept tatsächlich dem Arbeitszeitverlangen entgegen?
(3) Liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen Belange vor?

Bei vorliegenden Gründen -> mind. einen Monat vor eigentlichem Beginn mitteilen
wird die Form- Zeitfrist nicht eingehalten, gilt die Herabsetzung als herabgesetzt

Da gilt eine ähnliche Regelung

40
Q

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendigungsgründe

A
• Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag
Beachte. Schriftform, § 623 BGB! Bei gerichtlichem Vergleich wird die Schriftform durch die Protokollierung erfüllt.
• Anfechtung 
• Befristung 
• Tod des Arbeitnehmers
• Gerichtliche Entscheidung
• Kündigung
• Keine Beendigungsgründe (z.B. bei Insolvenz, Betriebsübergang, Erreichen Altersgrenze)
41
Q

Befristung

Formen der Befristung

Zulässigkeit der Befristung

Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses

A

Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich unbefristet

  • Zeitbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG),
  • Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG)

Befristung…
…ohne sachlichen Grund: max. 2 Jahre zulässig

  • > Gilt nur für kalendermäßige Befristung, nicht für Zweckbefristung!
  • > unzulässig, wenn bereit ein Arbeitsverhältnis mit dem AG bestanden hat Arbeitsverhältnisse, die länger als 3 Jahre zurückliegen, unschädlich

…mit sachlichem Grund: zulässig
Aber sehr hohe Anforderungen an den Grund
denn das Erfordernis des Sachgrundes dient dazu, eine Umgehung des Kündigungsschutzes durch Be- fristungen zu vermeiden.

Befristungsabrede muss vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich erfolgen, nicht zwin- gend der gesamte Vertrag.

  • durch Zeitablauf (§ 15 Abs. 1 TzBfG)
  • mit Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG), frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung über die Zweckerreichung

Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei Befristung!!

42
Q

Allgemeines zur Kündigung

Schriftform

Zugang der Kündigungserklärung

Vertretung

Beteiligung des Betriebsrates

A

• Schriftform, § 623 BGB
-> Grund keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Außer bei Ausbildung und Mutterschutz

•Zugang der Kündigungserklärung
unter Anwesenden: Aushändigung und Übergabe des Schriftstücks
unter Abwesenden: Kündigungserklärung muss so in den Machtbereich des Empfän- gers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr
Kenntnis nehmen kann, § 130 BGB

• Eine Kündigung ist unwirksam, wenn bei

  • einer einseitigen Willenserklärung
  • der wirklich Bevollmächtigte
  • eine Original-Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und
  • der Erklärungsempfänger die Erklärung aus diesem Grunde unverzüglich zurück- weist.

• Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

• vor dem Ausspruch jeder (ordentlichen oder außeror- dentlichen) Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören
der Betriebsrat muss nur angehört werden, er muss nicht zustimmen.
Ausnahme: Zustimmung bei außerordentlicher Kündigung einer in § 103 BetrVG genannten Person erforderlich

43
Q

Ordentliche Kündigung

Frist

Kündigungsgrund

A

Ordentliche Kündigung stets möglich, sofern nicht durch ausdrückliche Regelung ausgeschlossen (Tarifvertrag)

Kündigungsfrist § 622

Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG: kein Kündigungsgrund erforderlich

44
Q

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Betriebliche Voraussetzung

Persönliche Voraussetzung

Soziale Rechtfertigung

A

Betriebsgröße, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG
• in Kleinbetrieben nicht anwendbar ≤10 MA
• für MA vor 31.12.2003 gilt die ≤5 Grenze weiterhin

länger als 6 Monate

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bedarf die Kündigung einer sozia- len Rechtfertigung - mit anderen Worten: eines Kündigungsgrundes

45
Q

Verhaltensbedingte Kündigung

A
  • Verstoß arbeitsvertragliche Pflichten
  • AN muss reg. schuldhaft gehandelt haben
  • i.d.R. eine Abmahnung
  • Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall
46
Q

Abmahnung

A

Drei Funktionen:

  • Dokumentationsfunktion
  • Hinweisfunktion
  • Warnfunktion für den AN
47
Q

Personenbedingte Kündigung

A

Kündigungsgrund ergibt sich aus Umständen in der Person des AN

Kündigungsgrund steht nicht zur freien Disposition des AN

•Bei Krankheit: negative Gesundheitsprognose; Befürchtung, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft ausfallen wird

  • Häufige Kurzerkrankungen:
  • Langzeiterkrankungen
48
Q

Betriebsbedingte Kündigung

3 Stufen

A
  1. Dringende betriebliche Erfordernisse
  • weniger Arbeitslast & Wegfall des Arbeitsplatzes infolge Unternehmerische Entscheidung
  • Innerbetrieblicher Grund (gestaltende Entscheidung) oder außerbetrieblicher Grund (bindende Entscheidung)
  1. Kein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen
  2. Sozialauswahl
    • Sozialdaten gemäß § 1 Abs. 3 KSchG
    • Sozialauswahl ist betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen
49
Q

KSchG Klage

A
  • Unwirksamkeit durch Klage

* innerhalb von 3 Wochen (ab Zugang schriftliche Kündigung)

50
Q

Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

A
  • Betriebsrat (fristlose Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates)
  • Schwerbehinderte (Außer bei Zustimmung der zuständigen Behörde)
  • Schwangere und Mütter
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit, § 5 PflegeZG
51
Q

Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

Grund

Erklärungsfrist

Begründung

A

Wichtiger Grund
• vorliegen wichtiger Sachverhalt
• Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall

Erklärungsfrist, § 626 Abs. 2 BGB
Zwei-Wochen-Frist

Begründung, § 626 Abs. 2 BGB
• muss schriftlich mitgeteilt werden
• fehlen macht Kündigung nicht unwirksam aber kann zum SE führen

52
Q

Änderungskündigung

A

Kündigung und gleichzeitig Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geän- derten Bedingungen fortzusetzen

53
Q

Rechtsschutz durch Klage

A

Wenn kein Vorbehalt erklärt wurde:
• Streitgegenstand der Klage ist ausschließlich die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses
Wenn Vorbehalt erklärt wurde:
• Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist, ob die Änderung der Arbeitsbe- dingungen sozial gerechtfertigt oder die Änderungskündigung aus anderen Grün- den unwirksam ist.

54
Q

Pflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeberpflichten

Arbeitnehmerpflichten

A
• Zeugnis
- Einfaches Zeugnis
- Qualifiziertes Zeugnis
• Herausgabe der Arbeitspapiere
• Erteilung einer Arbeitsbescheinigung
  • Der Arbeitnehmer muss die ihm überlassenen Betriebsmittel herausgeben
  • Kein Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • sonstige nachvertragliche Pflichten, soweit vereinbart
55
Q

Verjährung und Ausschlussfristen

A

Vergütungsansprüche verjähren nach 3 Jahren AN & AG

Ausschlussfristen sind i.d.R. vertraglich geregelt sind nach der Rechtsprechung zulässig, wenn sie einen deutlichen Hinweis für den Verfall von Ansprüchen enthält

Eine Berufung auf den Ablauf der Fristen ist nicht erforderlich – sie gelten „absolut“.

Unterscheide:

Einstufige Ausschlussfrist:
außergerichtliche Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist

Zweistufige Ausschlussfrist:

  1. Stufe: außergerichtliche Geltendmachung
  2. Stufe: gerichtliche Geltendmachung

Außer Mindestlohn …

56
Q

Elterngeld

Elternzeit

Antrag

A
  • Bezugsberechtigung: § 1 Abs. 1 BEEG
  • Bezugsdauer, § 4 Abs. 2 BEEG
  • Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist unschädlich, § 1 Abs. 6 BEEG
  • Höhe: idR 67% des bisherigen Nettoeinkommens, höchstens EUR 1.800,00, § 2 BEEG

Während der Elternzeit sind die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Das Ar- beitsverhältnis ruht!

7 Wochen vor Beginn schriftlich beantragen
Höchstzeit bis zum 3. Lebensjahr d. Kindes

57
Q

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Formen

A

folgt in seiner Systematik dem BEEG

kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage ( § 2 PflegeZG)

Pflegezeit bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG)

es gilt Besonderer Kündigungsschutz

58
Q

Betriebsübergang

A

Der neue Betriebsinhaber tritt in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.

Der bisherige Inhaber haftet neben dem Erwerber für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsüber- gang fällig werden, als Gesamtschuldner.

Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam

Unterrichtungspflicht (AG) und Widerspruchsrecht (AN)
Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung