Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

In welchem Zeitpunkt ist eine ausserordentliche Kündigung trotz Vorliegen der VSS nicht zulässig?

A

Nie. Selbst während Sperrfristen nach

  • OR 336c
  • OR 336d
  • GlG 10
  • während laufender Kündigungsfrist nach erfolgter ordentlicher Kündigung

kann eine ausserordentliche Kündigung i.S.v. OR 337 ff. erfolgen.

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2
Q

Wie ist der wichtige Grund i.S.v. OR 337 von Lehre und RS konkretisiert worden?

A
  • Zumeist liegt eine schuldhafte Vertragsverletzung vor.
  • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn das Vertrauensverhältnis zwichen den Parteien endgültig zerstört ist.
  • Grundregel: Nur besonders schwere Verfehlungen
  • Auch Summe einzelner Vorfälle kann wichtigen Grund ergeben
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3
Q

Wann muss die ausserordentliche Kündigung ausgesprochen werden?

A

Nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes rasch, d.h. i.d.R. innert zwei bis drei Werktagen (bei Arbeitgebern mit komplexer Entscheidstruktur spätestens nach einer Woche).

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4
Q

In welchem Verhältnis steht die Entschädigung i.S.v. OR 337c III zum Schadenersatz i.S.v. OR 337c I?

A
  • Entschädigung weist gleiche Rechtsnatur auf und verfolgt denselben Zweck wie Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung
  • Trotz der “kann”-Formulierung ist i.d.R. eine Entschädigung zuzusprechen
  • Namentlich bei schwerem Mitverschulden des entlassenen Arbeitnehmers kann von ihr aber ganz abgesehen werden
  • Sind die VSS gegeben, kann der AG nicht gleichzeitig zu einer Entschädigung nach OR 336a, GlG 5 II oder 10 IV verurteilt werden, doch führt die zusätzliche Erfüllung dieser TB zu einer Erhöhung der Entschädigung nach OR 337c III (Obergrenze von 6 Monatslöhnen bleibt jedoch)
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5
Q

Wie lauten die VSS des Lohnanspruchs des AN?

A

OR 322 I

  • Bestehender Arbeitsvertragvertrag
    • Qualifikation
    • Zustandekommen (evtl. OR 320 II)
    • Gültigkeit
  • Arbeitsleistung oder TB einer Lohnfortzahlungspflicht (Arbeitgeberverzug, Krankheit, Unfall, Ferien)
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6
Q

Was ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Auftrag?

A

Das Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses zwischen AN und AG, erkennbar an der Eingliederung des AN in den Betrieb des AG.

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7
Q

Wann ist die Gutgläubigkeit des AN i.S.v. OR 320 III nicht gegeben?

A
  • Nur, wenn dem AN positive Kenntnis der Ungültigkeit des Vertrags nachgewiesen werden kann.
  • Also Kenntnis um die Rechtsfolge
  • Nicht bloss Wissen um die Gesetzeswidrigkeit einer Abrede an sich
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8
Q

Was setzt der Tatbestand von OR 320 III voraus?

A
  • Abschluss eines Arbeitsvertrags (Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen)
  • Ungültigkeit des Vertrags (sowohl Nichtigkeit als auch einseitige Unverbindlichkeit wegen Willensmängeln)
  • Bereits geleistete Arbeit aufgrund des ungültigen Arbeitsvertrags
  • Guter Glaube des AN
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9
Q

Was sind die Rechtsfolgen einer Bejahung von OR 320 III?

A
  • Faktischer Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten
  • Sofortiges Kündigungsrecht beider Parteien mit ex nunc-Wirkung
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10
Q

Was ist ein Betrieb i.S.v. OR 335d?

A

Ein Betrieb ist eine

  • auf Dauer ausgerichtete,
  • in sich geschlossene
  • organisatorische Leistungseinheit,
  • die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt

Gehören mehrere Betrieb zum gleichen Unternehmen, bestimmt sich für jeden Betrieb gesondert, ob eine Massenentlassung vorliegt.

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11
Q

Wie sind Teilzeit- und Aushilfsbeschäftigte in die Zahl der AN i.S.v. OR 335d miteinzubeziehen?

A
  • Bei der Ermittlung der Anzahl beschäftigter AN sind auch Teilzeitbeschäftigte einzubeziehen.
  • Aushilfskräfte sind nur bei der Mindestzahl entlassener N zu berücksichtigen, nicht hingegen bei der Zahl der im Betrieb beschäftigten.
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12
Q

Was sind die VSS, damit eine Massenentlassung vorliegt?

A

OR 335d

  • Kündigung durch den AG
  • Innerhalb des selben Betriebs
  • Mindestzahl Gekündigter
  • Keine personenbezogenen Kündigungsgründe
  • Innert 30 Tagen
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13
Q

Was wird mit einem Sozialplan bezweckt?

A

Mit einem Sozialplan wird bezweckt, wirtschaftlich bedingte Entlassungen mit Massnahmen sozialer Natur zu begleiten, die etwa in

  • Abgangsentschädigungen,
  • vorzeitigen Pensionierungen,
  • Beiträgen an Umschulungs- oder Umzugskosten,
  • Wiedereingliederung in das Unternehmen,
  • besonderen Kündigungsfristen oder in der
  • Beratung bei der Stellensuche bestehen können
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14
Q

Welche VSS muss eine Gewerkschaft erfüllen, um Partei eines GAV zu sein?

A

VSS der Tariffähigkeit sind:

  • Rechtsfähigkeit
  • Gegnerunabhängigkeit: Der Verband muss personell, finanziell, organisatorisch und ideell von der Gegenseite unabhängig sein.
  • Unabhängigkeit von Dritten: Der Verband muss vom Staat, von Parteien, der Kirche und sonstigen Dritten unabhängig sein, da nur ihm die Rechtsmacht zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen eingeräumt worden ist (keine Weisungsgebundenheit, privatrechtlich organisiert)
  • Freiwilligkeit der Vereinbarung:
    Zwangsverbände oder Verbände mit Zwangsmitgliedschaften können nicht tariffähig sein, da andernfalls die Koalitionsfreiheit verletzt würde.
  • Gestaltung von Arbeitsbedingungen:
    Ein Verband ist nur tariffähig, wenn es - allenfalls neben anderen - auch zu seinen Zielen gehört, die Arbeitsbedingungen zu gestalten.
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15
Q

Wie würde man eine Gewerkschaft bezeichnen, die ausschliesslich aus Arbeitnehmern eines einzigen Betriebs besteht? Wäre eine solche Gewerkschaft tariffähig?

A

Hausverbände sind nach h.L. zulässig. Sie müssen aber aufgrund eines genügenden Organisationsgrads und zahlenmässiger Mitgliedschaft

  • wirtschaftlich unabhängig sein,
  • den Rückhalt eines Dachverbands geniessen
  • oder aus einem Berufszweig kommen, wo nur ein Arbeitgeber vorhanden ist.
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16
Q

Unter welchen Voraussetzungen gilt der GAV für einen AN?

A
  • Beitritt zu einer beteiligten Gewerkschaft
  • Anschluss i.S.v. OR 356b: Vertrag zwischen den GAV-Parteien und dem einzelnen AN. GAV-Parteien dürfen den Antrag auf Abschluss nur ablehnen, wenn sie ein schätzenswürdiges Interesse haben. Der Angeschlossene ist Beteiligter i.S.v. OR 357 I. Die normativen Bestimmen des GAV (Bestimmungen in Bezug auf die Arbeits-verhältnisse) gelten für die Angeschlossenen; indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen gelten für Angeschlossene nur, soweit sie sich zu deren Einhaltung verpflichtet haben (Ausnahme: Friedenspflicht).
  • Verweis im Einzelarbeitsvertrag auf GAV: Übernahme nur von normativen Bestimmungen
  • Allgemeinverbindlicherklärung des GAV
  • [Durch Gesetz (wenn das Gesetz auf die „üblichen Arbeitsbedingungen“ verweist, z.B. OR 322 I, 347a II etc.)]
  • [gesamtarbeitsvertragliche Ausdehnungspflicht/statutarische Ausdehnungspflicht]
17
Q

Mit welchen gängigen Instrumenten können überindividuelle Regelungen für Arbeitsverhältnisse getroffen werden? (ohne Angabe von Gesetzesbestimmungen)

A
  • Gesetzgebung,
  • Gesamtarbeitsverträge,
  • Normalarbeitsverträge,
  • Betriebsordnungen (oder Betriebsvereinbarungen),
  • Allgemeine Arbeitsbedingungen (oder AAB),
  • Weisungen (in Form von allgemeinen Anordnungen)
18
Q

Wann spricht man von tarifdispositivem Recht? Beispiel?

A
  • Wenn von an sich zwingendem Gesetzesrecht nur durch GAV (oder: nicht durch Einzelabrede) abgewichen werden kann.
  • OR 335c II 2. HS
19
Q

In welchem Verhältnis steht tarifdispositives Recht zum Günstigkeitsprinzip?

A

Im Geltungsbereich des Günstigkeitsprinzips kann nur zugunsten der AN abgewichen werden, wogegen bei tarifdispositivem Recht zugunsten oder zuungunsten der AN abgewichen werden kann.

20
Q

Wie umschreibt das Gesetz die normativen Bestimmungen eines GAV? Was bedeuten, auf diese bezogen, die Grundsätze der Unmittelbarkeit, Unabdingbar- keit und Unverzichtbarkeit?

A
  • Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse (OR 357 I)
  • (Unmittelbarkeit:) Geltung unabhängig von einem Konsens der Einzelvertragsparteien (oder: unabhängig von einer Einbeziehung in den EAV)
  • (Unabdingbarkeit:) Bestimmungen (grundsätzlich) zwingend (unabdingbar)
  • (Unverzichtbarkeit:) Wiedergabe des Inhalts oder Nennung von Art. 341 Abs. 1 OR
21
Q

Wann ist ein GAV unmittelbar anwendbar?

A
  • GAV muss gültig zustandegekommen sein [oder: ähnliche Umschreibung],
  • direkte Vertragsbindung [oder: mind. 2 Elemente davon aufgezählt] beim AG und beim AN,
  • das Arbeitsverhältnis bzw. die Parteien müssen in den Geltungsbereich des GAV fallen: zeitlich, räumlich, sachlich, persönlich (mind. 3 davon aufgezählt),
  • die Anwendbarkeit darf nicht infolge Konkurrenz dahinfallen
22
Q

Unter welchen Umständen kann ein Teil des Lohnanspruchs ggf. verwirken?

A

Nimmt der AN einen

  • geringeren Lohn
  • mehrmals (i.d.R. dreimal)
  • vorbehaltlos entgegen,

so ist allenfalls von einer stillschweigenden Zustimmung des AN zu einer Lohnkürzung auszugehen [oder: von einer Verwirkung].

23
Q

Was ist ein faktischer Arbeitsvertrag?

A

Arbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis)

  • ohne gültigen Vertragsabschluss [ohne Gültigkeit und/oder ohne Austausch übereinstimmender Willenserklärungen],
  • auf den (das) trotzdem vertragsrechtliche Rechtsfolgen angewendet werden
24
Q

In welchem arbeitsrechtlichen Zusammenhang spricht das BGer von Akzessorietät?

A
  • BGer nimmt einen Lohnbestandteil und keine Gratifikation an, wenn die Sondervergütung im Verhältnis zur sonstigen Entschädigung nicht mehr als akzessorisch erscheint, dies jedenfalls dann, wenn die Sondervergütung regelmässig einen höheren Betrag erreiche als der Lohn
  • Richtet der Arbeitgeber „neben“ dem Lohn, Art. 322d Abs. 1 OR 2
  • Abschwächung: Akzesssorietät gilt nicht, sobald der eigentliche Lohn ein Mass erreicht, das die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt
25
Q

Was ist eine Absperrklausel? Unterarten?

A

Bestimmungen in einem GAV, die den Arbeitgebern die Pflicht auferlegen,

  • nur Mitglieder der vertragschliessenden Gewerkschaft als AN anzustellen: Closed-shop-Klauseln
  • AN zu entlassen, die nicht innert einer bestimmten Frist der Gewerkschaft beitreten : Union-shop-Klauseln
  • AN zu entlassen, die aus der Gewerkschaft austreten: Maintenance of membership-Klauseln
26
Q
A