Allgemeines VERWALTUNGSRECHT Flashcards
Was ist eine öffentliche Verwaltung?
Nicht zum Selbstzweck, sondern zur Erbringung von öffentlich- rechtlichen Dienstleistungen für Personen
Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 (2) GG
Öffentliche Verwaltung = Teil der Exekutive (vollziehende Gewalt)
Verwalten=lenken/ führen
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
Genehmigungen erteilen (z.B. Baugenehmigung)
Verbote aussprechen (z.B. Parkverbote)
Bürger beraten
für öffentliche Sicherheit sorgen (Verkehrsüberwachung)
Allgemeines Verwaltungsrecht
+ 2 Beispiele für Gesetze
Enthält allgemeine Verwaltungsgrundsätze und Regeln
Gilt immer dann, wenn besonderes Verwaltungsrecht keine vorrangigen Regeln getroffen hat
Gesetze:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Besonderes Verwaltungsrecht
+ 2 Gesetze
Regelt die einzelnen Aufgabenbereiche der Verwaltung
In Einzelgesetzen geregelt
(Teils Bundesgesetze, teils Landesgesetze)
Gesetze
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Nenne die Rechtsformen der Verwaltungstätigkeit
Hoheitliche Verwaltungstätigkeit
Privatrechtliche Verwaltungstätigkeit
Beschreibe die hoheitliche Verwaltungstätigkeit
Öffentliches Recht
• Rechtsbeziehung
》 zw. Staat + Staat
》 zw. Staat + Bürger
• Über-\unterordnungsverhältnis
》 einer ordnet an > anderer führt aus
》 eine handelt > anderer duldet
• Verwaltungsakte:
》 Bußgeldbescheide
》 Fahrerlaubnis
》 Baugenehmigungen
Zwangsweise Durchsetzung über Behörde möglich (nur Staat)!
Rechtsstreit:
Verwaltungsgericht
Finanzgericht
Sozialgericht
Beschreibe die privatrechtliche Verwaltungstätigkeit
Privatrecht
• Rechtsbeziehung zw. Staatsbürger / Unternehmen
• Verhältnis der Gleichordnung/ Gleichberechtigung
z.B. Privatrechtlicher Vertrag
Rechtsstreit:
Durchsetzung nur über Zivilgericht möglich
(Amtsgerichte, Landesgerichte)
=vollstreckbarer Titel = Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Merkmale des Verwaltungsakts
Hoheitliche Maßnahme
◇ Einseitigkeit
◇ Über-\Unterordnungsverhältnis
◇ Zweckgerichtetes Handeln mit Erklärungscharakter
◇ greift in Rechte ein
einer Behörde
◇ Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt
Regelung
◇ konkrete Maßnahme
◇ unmittelbar auf Rechtswirkung gerichtet
Einzelfall
◇ Individueller Personenkreis
◇ konkreter SV
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
◇ Anwendung öffentlich- rechtlicher Vorschriften
◇ Gebrauch öffentlich- rechtlicher Befugnisse
Unmittelbare Außenwirkung
◇ verlässt Bereich der Behörde
◇ an außerhalb stehende Person
◇ Beamte: Wenn Rechte & Pflichten berührt sind, die auf
Vorschriften des öffentlichen Rechts beruhen
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit ( Art. 20 (3) GG)
Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 3 GG)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Paragr. 7 BHO)
Ermessensfehler
- Ermessensüberschreitung
Rechtsfolge nicht mehr im Bereich d. Ermessensvorschrift - Ermessensmissbrauch
Überschreitet Grenzen (persönliche Vorteile, Neid) - Ermessensnichtgebrauch
macht von zustehenden Ermessen keinen Gebrauch
6 qualitative Anforderungen für rechtmäßigen VA
Bestimmtheit
Form
Rechtsfehlsbelehrung
Begründung
Ermessen
Bekanntgabe
Was ist eine natürliche Person
Alle Menschen, allen Geschlechts, jedes Alter
Was ist eine juristische Person
Vereinigungen von Personen
Haben durch Gesetz eine eigene Rechtspersönlichkeit
Beschreibe was Geschäftsfähigkeit bedeutet
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollwirksam vorzunehmen, d.h. wirksame Willenserklärungen abzugeben.
Geschäftsfähigkeit nach Lebensalter
Geschäftsunfähig = Kinder bis zur Vollendung des 7. Lj.
Beschränkt Geschäftsfähig = vollendetes 7 Lj bis bis 17 Lj.
Voll Geschäftsfähig = mit Eintritt der Volljährigkeit (ab 18 Lj.)