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§ 145 ff BGB
Zustandekommen eines (Bau-) Vertrags (korrespondierende Willenserklärung -> Angebot und Annahme) + objektiver Rechtsbindungswille
AGB Recht:
Abs. 1: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand
Abs. 2: Unklare Klauseln zu Lasten des Verwenders ausgelegt
§ 305c Abs. 1 (+Abs. 2)
§ 305c Abs. 1 (+Abs. 2)
AGB Recht:
Abs. 1: Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsgegenstand
Abs. 2: Unklare Klauseln zu Lasten des Verwenders ausgelegt
Zutandekommen eines Bau -Vertrags (korrespondierende Willenserklärung)
§ 145 ff BGB
Abs. 1: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
Abs. 2: Klauseln sind unwirksam, wenn sie gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen
§ 307 Abs. 1
§ 307 Abs. 2 Nr. 1
Anordnungsrecht (einseitig des AG in Textform)
§650b BGB
§ 307 Abs. 1
§ 307 Abs. 2 Nr. 1
Abs. 1: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen
Abs. 2: Klauseln sind unwirksam, wenn sie gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen
Störung der Geschäftsgrundlage
§ 313 BGB
Annahme mit Änderung = Ablehnung und unterbreitung eines Gegenangebots
§ 150 Abs. 2 BGB
AUslegung einer Willenserklärung (wirklicher Wille zu erforschen!)
§ 133 BGB