Alle Definitionen Flashcards

1
Q

Menschenwürde

A

Der allgemeine Eigenwert, der dem Menschen kraft seiner Persönlichkeit zukommt.

Objektformel: Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden.

Abhör-Urteil: Der Mensch darf nicht einer Behandlung ausgesetzt werden, wenn diese nicht dem Eigenwert des zu achtenden Menschen gerecht wird.

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2
Q

Elfes-Urteil

A

1) Akzent liegt bei Art. 2 auf freier Entfaltung und allgemeiner Verhaltensfreiheit, es ist kein Bezug zum Persönlichkeitsrecht erforderlich.
2) Bei Art. 2 handelt es sich aufgrund der Weite des Grundrechts um einen einfachen Gesetzesvorbehalt.

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3
Q

Verfassungsmäßige Ordnung

A

Die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.

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4
Q

Intimsphäre

A

Unantastbarer Bereich der Person.

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5
Q

Privatsphäre

A

Private Lebensgestaltung.

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6
Q

Sozialsphäre

A

Lebensgestaltung die sich auf den öffentlichen Bereich auswirkt und ggf. Dritte betrifft.

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7
Q

Leben

A

Recht auf das körperliche Dasein. Von der Empfängnis bis zum Hirntod.

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8
Q

Körperliche Unversehrtheit

A

Die Integrität der körperlichen Substanz und das psychische Wohlbefinden.

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9
Q

Freiheit der Person

A

Fortbewegungsfreiheit, aber nicht Hinbewegungsfreiheit. Die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene körperliche Bewegungsfreiheit von staatlichen Eingriffen, also die Möglichkeit Ort aufzusuchen, die an sich zugänglich sind.

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10
Q

Freiheitsentziehung

A

Spezielle Freiheitsbeschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum und nicht nur kurzfristig.

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11
Q

Freiheitsbeschränkung

A

Einschränkende Maßnahmen, die auf Dauer der Durchführung einer bestimmten Maßnahme begrenzt sind und noch keine Freiheitsentziehungen darstellen, bei denen jedoch trotzdem ein gewisser Zwang auf den Einzelnen ausgeübt wird.

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12
Q

Herkunft

A

Bezieht sich auf den sozial schichtenspezifischen Aspekt der Abstammtung.

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13
Q

Politische Anschauungen

A

Überzeugungen zu Vorgängen im staatlichen oder gesellschaftlichen Bereich.

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14
Q

Diskriminierung nach Geschlecht

A

Eine Ungleichbehandlung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei einem Geschlecht auftreten, zwingend erforderlich ist.

(Oder auch bei Abwägung von kollektivem Verfassungsrecht).

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15
Q

Behinderung

A

Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.

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16
Q

Glaube und Weltanschauung

A

Eine Wahrheitsüberzeugung, die das Wesen der Welt und die metaphysische Existenz des Einzelnen in ihr betrifft ggf. mit transzendentalem Bezug.

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17
Q

Kollektive Glaubensfreiheit

A

Zusammenschluss von Personen auf Grundlage gemeinsamer religiös-weltanschaulicher Überzeugungen.

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18
Q

Korporative Glaubensfreiheit

A

Juristische Personen, deren Zweck die Pflege, Förderung oder Verkündung eines Glaubens ist.

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19
Q

Gewissen

A

Die vom Einzelnen als unbedingt verpflichtend erlebte Empfindung für das sittlich Gebotene. Eine Gewissensentscheidung ist an den Kategorien von Gut und Böse orientiere Entscheidung, die als unbedingt verpflichtend empfunden wird.

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20
Q

Meinung

A

Die Kundgabe einer Auffassung, die von der bloßen Tatsachenbehauptung abzugrenzen ist und ein Element der Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (Werturteil) enthält.

Nicht: Bewusst unwahre Behauptung von Tatsachen, Schmähkritik.

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21
Q

Tatsachenbehauptung

A

Eine Aussage mit objektivem, widerleg- oder beweisbarem Inhalt ohne Werturteil.

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22
Q

Quelle, allgemein zugänglich

A

Jeder denkbare Träger von Informationen.

AZ: Wenn die Quelle technisch dazu geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem nicht individuell definiertem Personenkreis, Informationen zu verschaffen.

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23
Q

Presse

A

Es geht um die einzelne Meinungsäußerung übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung.

Pressedokumente:
Alle zur Verbreitung geeignet und bestimmten Druckerzeugnisse.

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24
Q

Rundfunk

A

Jede an die Allgemeinheit (d.h. individuell nicht bestimmter Personenkreis) gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen.

Der Zweck ist die umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten als Grundlage eines freien und offenen Meinungsbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen.

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25
Q

Film

A

Ortsgebunden an die Öffentlichkeit gerichtete Vermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt und meist mit einer Tonspur unterlegt sind.

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26
Q

Allgemeine Gesetze (Art. 5 II)

A

Lüth-Entscheidung: Kombinationslehre. Besteht aus 1) Sonderrechtslehre und 2) Abwägungslehre.
Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines vorrangigen Gemeinschaftswertes dienen.

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27
Q

Kunst

A

Formal:
Das Vorliegen eines bestimmten Werktyps.

Materiell:
Die schöpferische Gestaltung durch die Erlebnisse, Erfahrungen und Eindrücke des Künstlers durch Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.

Offen:
Kunst zeichnet sich durch die Mannigfaltigkeit seiner Aussage aus, die verschiedene Interpretationen zulässt. Im Zweifel ist die künstlerische Absicht ausschlaggebend.

Wirkbereich:
Gesamter Vorgang künstlerischer Betätigung.

Werkbereich:
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Werbung für das Werk.

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28
Q

Wissenschaft

A

Die auf wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeiten beruhenden Prozesse, Verhaltensweise und Entscheidungen bei der Verarbeitung von Erkenntnissen.

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29
Q

Forschung

A

Jeder ernsthafte, auf einen gewissen Kenntnisstand aufbauender Versuch der Wahrheitsfindung, der sich durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken auszeichnet.

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30
Q

Lehre

A

Wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Kenntnisse.

31
Q

Ehe

A

Die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft.

32
Q

Familie

A

Die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern.

33
Q

Pflege

A

Sorge für körperliches und psychisches Wohl.

34
Q

Erziehung

A

Bildung und Ausbildung.

35
Q

Schule

A

Auf gewisse Dauer angelegte, an fester Stätte bestehende Einrichtung zur Erziehung und des Unterrichts.

36
Q

Schulhoheit

A

Die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation des Schulwesens.

37
Q

Religionsgemeinschaft

A

Verbände, der die Angehörige eines Glaubensbekenntnisses zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst.
Maßgeblich ist das Selbstverständnis der geistige Inhalt, sowie das äußere Erscheinungsbild.

38
Q

Private Schule

A

Schulen in privater Trägerschaft.

39
Q

Versammlungsfreiheit

A

Kommunikationsgrundrecht, welches iVm Art. 5 der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung dient und die freie politische Willensbildung gewährleistet.

40
Q

Versammlung

A

Die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck und üblicherweise zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.(s.u.)

Mehrere Personen 2,3,7.

Gemeinsamer Zweck: Innere Verbindung von Personen, die darauf gerichtet ist, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. BVerfG (str!!!): Die Zusammenkunft muss auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein und die Meinung sich auf eine öffentliche Angelegenheit beziehen.

41
Q

Friedlich

A

Eine Versammlung, die keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf annimmt oder erwarten lässt.

Gewalttätig:
wenn es zu nicht unerheblichen Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen kommt.

Aufrührerisch:
Widersand gegen rechtmäßig handelnde Vollstreckungsbeamte oder mit einem Umsturz als Ziel.

Behinderungen Dritter machen eine Versammlung per se nicht unfriedlich.

Eine Versammlung ist auch dann nicht friedlich, wenn ein Veranstalter Verbrechen duldet oder befürwortet.

42
Q

Waffen

A

§ 1 WaffenG: Alle Gegenstände, die objektiv geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschaden anzurichten und subjektiv aus diesem Zweck mitgeführt werden.

43
Q

Orte der Versammlungsfreiheit

Öffentliches Forum

A

Der öffentliche Straßenraum ist das natürliche und geschichtlich leitprägende Forum auf dem Bürger ihr Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit tragen und kommunizieren können.

Ein öffentliches Forum ist dadurch gekennzeichnet, dass auf ihm eine Vielzahl verschiedener Anliegen und Tätigkeiten verfolgt werden können und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht.

44
Q

Freier Himmel vs geschlossene Räume

A

Keine seitliche Begrenzung von der Außenwelt und prinzipiell für jedermann zugänglich.
Wird mit höherem Gefährdungspotential begründet.

Geschlossen:
Seitliche Begrenzung, nur durch Eingänge zugänglich.

45
Q

Gefahr für die öffentliche Ordnung (§ 15 VersG)

A

Wenn der Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den sozialen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens angesehen wird, Schaden droht.

46
Q

Gefahr für die öffentliche Sicherheit

A

Der Schutz von Rechtsgütern, die in ihrer Bedeutung der Versammlungsfreiheit gleichwertig sind und für deren Gefährdung konkrete Anhaltspunkte bestehen.

47
Q

Vereinigung

A

Ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen für längere Zeit, welcher einen gemeinsamen Zweck verfolgt und sich einer einheitlichen Willensbildung unterwirft.

48
Q

Art. 10

A

Vertraulichkeit individueller Kommunikation in bestimmten Übermittlungsformen.

49
Q

Brief

A

Jede mit einem verkörpertem Medium verbundene Kommunikation von individuellen Mitteilungen mit bestimmten Adressaten.

Geheimnis: Geschlossene Übertragungsform? (str.!).

50
Q

Post

A

Geschäftsmäßige körperliche Übermittlung von Nachrichten in einem standardisiertem, auf massenhaften Verkehr angelegten Transportnetz.

51
Q

Fernmeldeverkehr

A

Die Übertragung von Mitteilungen mittels elektrischer, elektromagnetischer, optischer, funktechnisch analoger oder digitaler Signale.

52
Q

Freizügigkeit

A

Die Freiheit, an jedem Ort in Deutschland Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen.

53
Q

Wohnsitz und Aufenthalt

A

Die ständige Niederlassung an einem Ort mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.

Das vorübergehende Verweilen an einem Ort mit gewisser Mindestdauer.

Achtung: Rahmen der allgemeinen Gesetzordnung wie bei Art. 2 II 2.

54
Q

Beruf

A

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient oder jedenfalls auf den Erwerb gerichtet ist.

55
Q

Ausbildungsstätte

A

Eine berufsbezogene Einrichtung, die mehr als nur eine allgemeine Schulbildung vermittelt, also der Ausbildung für einen Beruf dient.

56
Q

Einschränkungen in die Berufsfreiheit

A

Berufsausübungsregelung
Regelungen, die bestimmen, wie ein Beruf ausgeübt werden muss.
-> Vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls

Subjektive Berufswahlregelungen
Regelungen, welche die Aufnahme eines Berufs von der Erfüllung subjektiver Voraussetzungen durch den Berufsbewerber abhängig machen.
-> Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter.

Objektive Berufswahlregelungen
-> Zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisebare oder höchstwahrscheinliche, schwere Gefahren.

57
Q

Wohnung

A

Alle Räume. die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen sind und eine Stätte privaten Lebens und Wirkens sind.

58
Q

Dringende Gefahr (Art. 13)

A

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung. (Qualitativ, nicht zeitlich!).

59
Q

Eigentumsrecht

A

Die Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich.

60
Q

Eigentum

A

Alle konkreten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen als Ausschließlichkeitsrechte zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet sind.

61
Q

Enteignung

A

Die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

62
Q

Inhalts- und Schrankenbestimmungen

A

Die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten hinsichtlich als Eigentum verstandene Rechtsgüter.

63
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

A

Dient der Erhaltung der engeren persönlichen Lebenssphäre und der individuellen Persönlichkeitsbildung:

  1. Selbstbestimmungsrecht
  2. Selbstbewahrungsrecht
  3. Selbstdarstellungsrecht
  4. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  5. Gewährleistung der Integrität informationstechnischer Systeme.
64
Q

Art. 19 III IJPs

A

Grundrechte gelten juristischen Personen, wenn diese

a) ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind und
b) diese sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden.

65
Q

Teilweise Enteignung

A

Der Eigentümer verliert eine klar abgrenzbare, selbstständige oder verselbständigungsfähige vermögenswerte Rechtsstellung.

66
Q

Berufsregelnde Tendenz

A

Subjektiv:
Maßnahmen, mit denen der Staat gezielt in die Berufswahl oder Ausübung eingreifen möchte.

Objektiv
Maßnahmen, die zwar nicht auf einen Eingriff in den Schutzbereich zielen, jedoch mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf die Berufswahl oder Ausübung haben.

67
Q

Wesensgehaltsgarantie

A

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jedes Grundrecht einen unverletzbaren „Kern“ habe, in den der Staat nicht eingreifen darf. Diese absolute Betrachtungsweise wird auf die Annahme gestützt, dass die Menschenwürde Teil eines jeden Grundrechts im Sinne eines subjektiven Rechts sei. Da die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, wird dies auf die übrigen Grundrechte erstreckt.

68
Q

Art. 3

A

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 liegt vor, wenn eine Regelung wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, ohne dass dies gerechtfertigt ist.

Vorgehen
A
1) Bestimmung der Vergleichsgruppe und Bildung eines Oberbegriffs

2) Anknüpfung an das Unterscheidungsmerkmal
3) Durch denselben Hoheitsträger

B
Willkürformel
VHM Prüfung (Neue Formel)

69
Q

Art. 3 Zweck

A

Interner Zweck
Staat möchte unterschieden zwischen zwei Gruppen Rechnung tragen. Es bedarf eines vernünftigen Verhältnisses zwischen Eingriffsintensität und Unterschieden.

Externer Zweck
Staat behandelt die Gruppen aus sonstigen Gründen differenziert.

70
Q

Willkürformel vs. Neue Formel

A
  • Externer Zweck
  • Freiheitsgrundrecht betroffen
  • Annäherung an ein verbotenes Unterscheidungsmerkmal
  • Kein subjektiver Einfluss auf Kriterium
71
Q

Verhältnismäßigkeit

A

Wenn die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck steht.

72
Q

Zensur

A

Ein staatliches Verhalten, nach dem Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung erst zur Freigabe vorgelegt werden müssen.

73
Q

Religionsunterricht

A

Die Vermittlung von Glaubensgrundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft als bestehende Wahrheit.