Aktiengesellschaft Flashcards

1
Q

Welche Informationsrechte hat ein Aktionär?

A

Erste Sufe
Pflicht der Gesellschaft, jährlich einen Geschäftsbericht zu erstellen (OR 699a). Der Gesellschaftsbericht umfassten erster Linie die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung; Anhang)

Zweite Stufe
* anlässlich der GV mündlich Auskunft zu verlangen (OR 697 I)
* mit mind, 10% des AK oder der Stimmen schriftlich Auskunft zu verlangen (nur bei nicht börsenkotierten Gesellschaften, OR 697 II)
* mit mind. 5% des AK oder der Stimmen Einsicht in der Geschäftsbücher zu verlangen (OR 697a I)
* die Gesellschaft verhält sich auf dieser zweiten Stufe reaktiv und muss dan informieren, wenn Aktionäre ihre Recht tatsächlich und berechtigerweise ausüben (OR 697 IV und 697a III)

Dritte Stufe
Sonderuntersuchung gem. OR 697c ff.
* Jeder Aktionär kann auch ohne Vorgänge Traktandierung einen Beschluss über die Sonderuntersuchung verlangen (OR 697c I und 704b

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2
Q

Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage gem. OR 706b?

A

Aktivlegitimation
* Jedermann, der ein rechtliches oder schutzwürdiges Interesse geltend machen kann

Passivlegitimation
Gesellschaft

Anfechtungsobjekt
Beschluss der GV

Nichtigkeitsgrund
Ein solcher ist nicht leichthin anzunehmen und liegt nur bei schweren Verletzungen der Aktionärsrechte, der Grundstrukturen der Aktiengesellschaft oder der Kapitalschutzbestimmungen vor.

Bsp: Verstoss gegen die zwingende Kompetenzordung der Organe verletzt die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft

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3
Q

Voraussetzungen der Anfechtungsklage gem. OR 706?

A

Aktivlegitimation
* Verwaltungsrat als Organ (d.h. in corpore und nicht jedes Mitglied einzeln)
* Jede Aktionärin mit einem Rechtsschutzinteresse
* Rechtsschutzinteresse der Aktionärin
* Aktionärin ist zum Zeitpunkt der Klageanhebung an der Gesellschaft beteiligt
* * Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Interesse der Gesellschaft liegt und sich positiv auf die Rechtsstellung des Aktionärs auswirkt.
* * Vorbehaltlich eines Rechtsmissbrauchs genügt für ein rechtlich geschütztes Interesse der Aktionärin die Absicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren.
* * Die Gesellschaft hat ein Interesse, dass Generalversammlungsbeschlüsse den Gesetzen und Statuten entsprechen
* Aktionärin kann gegen den angefochtenen Beschluss gestimmt, sich der Stimme enthalten oder an der GV nicht teilgenommen haben. Hat sie jedoch dem Beschluss zugestimmt, ohne sich in einem Irrtum befunden zu haben, verstösst die Anfechtung gegen Treu ud Glauben

Passivlegitimation
Gegen die Gesellschaft (OR 706 I)
falls die Klage druch den VR geltend gemacht wird, bestellt das Gericht für die Gesellschaft einen Vertreter (OR 706a II)

Anfechtungsobjekt
Beschlüsse der GV

Anfechtungsgrund
* die Verletzung von gesetzlichen oder statutarischen Aktionärsrechten (Ziff. 1)
* * der Entzug oder die Beschränkung von Aktionärsrechten - in einer unsachlichen, nicht dem Geschäftsinteresse dienenden Weise, namentlich um die Interessen einer Aktionärsmehrheit zu verfolgen, wobei auch Verstösse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Gebot der schonenden Rechtsausübung erfasst werden
* eine durch den Gesellschaftszweck bzw. das Gesellschaftsinteresse nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung von Aktionärinnen
* die Aufhebung der Gewinnstrebigkeit ohne Zustimmung sämtlicher Aktionärinnen

Formelle Mängel im Zustandekommen eines Beschlusses, sofern sie für den Beschluss kausal gewesen sind.

Bsp. formelle Mängel:
* fehlerhafte Stimmauszählung oder die Anwendung eines unrichten Quorums

weitere Anfechtungsründe, die über den Katalog von OR 706 II hinausgehen:

  • Missachtung der Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle an der GV im Fall der ordentlichen Revision (OR 731 II) zur Anfechtung der Beschlüsse der Jahresrechnung und zur Verwendung des Bilanzgewinns (OR 731 Satz 3 II)
  • Stimmrechtsklage OR 691 III: Mitwirkung von unbefugten Teilnehmern bei einem GV-Beschluss. (Geselleschaft kann den Nachweis erbringen, dass die Mitwirkung des unbefugten Teilnehmers des Ausgang der Beschlussfassung nicht beeinflusst hat.
  • positive Stimmrechtsklage: Einem Aktionär wurde zu Unrecht die Mitwirkung bei der Beschlussfassung bzw. die Teilnahme an der GV verwehrt oder dessen Stimme wurde zu Unrecht nicht berücksichtigt. (Bei grosser Anzahl von Betroffenen wird der Beschluss nichtig sein)
    OR 689f

Frist (OR 706a I)
2 Monate nach der GV

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4
Q

Was ist das Prüfschema der Verantwortlichkeitsklage gem. OR 754?

A

Passivlegitimation
* Organe der Gesellschaft
* Formelle Organe (Mitglieder VR)
* Materielle Organe: Eine durch gesellschaftsinternen Akt eingesetzte Person mit üblicherweise reglementarisch umschriebenen, durch Delegation übertragenen Organfunktionen, z.B. Geschäftsführung
* Faktische Organe: Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltenen Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend bestimmen
* Verletzung von Bestimmungen, welche das Vermögen der Gesellschaft, der Aktionäre oder der Gläubiger schützen. Es genügt, wenn eine durch Gesetz oder Statuten aufgestellte aktienrechtliche Organpflicht, verletzt ist.

Schaden
* Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte (Differenztheorie)
* Der Schaden kann in einer Minderung der Aktiven, Erhöhung der Passiven oder entgangenem Gewinn bestehen

Pflichtverletzung (Widerrechtlichkeit)
Verletzung aktienrechtlicher Pflichten der Organe
* Sorgfalts- und Treupflichten OR 717 I
* Treuepflicht: VR hat Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren
* Sorgfaltspflicht: VR hat seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen
* objektiver Sorgfaltsmassstab: Der Massstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist das Verhalten eines vernünftigen Verwaltungsratsmitglied in derselben Situation
* Pflichtverletzung kann auch in Form von einer Unterlassung begangen werden. Dieses Unterlassen besteht bei einer spezifischen Pflicht zu handeln.
* Geschäftsführungspflicht (OR 716 II)
* Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des VR (OR 716a)
* Gleichbehandlungspflicht von Aktionären (OR 717 II)
* Vermeidung von Interessenkonflikten (OR 717a)

“Business Judgement Rule”
* Laut der “Business Judgement Rule” dürfen Gerichte Geschäftsentscheidungen inhaltlich lediglich darauf prüfen, ob sie als vertretbar erscheinen. Eine formale Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Entscheidungen auf einer einwandfreien Informationsbasis getroffen wurden und frei von Interessenkonflikten sind.

Kausalzusammenhang
* Natürlicher Kausalzusammenhang: natürliche Kausalität gegeben, wenn Pflichtverletzung unabdingbare Voraussetzung (Conditio sine qua non) für Schadenseintritt ist
* Hypothetischer Kausalzusammenhang: Wenn er Schaden durch pflichtgemässes Verhalten hätt vermieden werden können
* Adäquate Kausalität: Adäquate Kausalität gegeben, wenn Pflichtverletzung nach gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken

Verschulden
* Verschulden wird nach OR 97 vermutet, wenn gegen mandatsrechtliche Pflichten verstossen wurde
* Fahrlässigkeit oder Vorsatz
* Objektiver Verschuldensmassstab:Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn der Beklagte nicht so gehandelt hat, wie es von einem objektivierten Organ in der konkreten Stellung verlangt werden darf
* Subjektive Entschuldigungsgründe (Unfähigkeit, Zeitmangel etc.) sind unbeachtlich

Keine Einreden und Einwendungen
* Einwilligung
* Déchargebeschluss der GV: Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR
* Delegation der Geschäftsführung
* Verjährung
* Rechtsmissbrauch

Verjährung
OR 760 I

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5
Q

Wer ist wann auf welcher Grundlage zur Verantwortlichkeitsklage legitimiert gem. OR 754?

A

Schaden des Aktionärs:
* * Indirekte Schädigung des Aktionärs (= Schaden der Gesellschaft), liegt vor, wenn Aktie einen Wertverlust erleidet aufgrund der Schädigung des Gesellschaftsvemögens - Aktionär muss auf Leistung an Gesellschaft klagen
* Direkte Schädigung des Aktionärs (kein Schaden der AG)
* ungerechtfertigter Ausschluss des Bezugsrechts
* Entzug der beschlossenen Dividendenausschüttung mit anschliessendem Konkurs der Gesellschaft
* Zeichnung einer Kapitalerhöhung aufgrund gefälschter Bilanz

Gläubiger
* Kann Schaden der Gesellschaft ausser Konkurs nicht einklagen, da Gläubiger noch keinen Schaden erlitten hat, solange die AG zahlt.
Klagt eigenen Schaden ausser Konkurs ein
* klagt Schaden der Gesellschaft im Konkurs ein (dann gilt OR 757 II und III, SchKG 260)
* klagt eigenen Schaden im Konkurs ein (sofern gleichzeitiger Schaden der AG, beachte den Biber-Entscheid

Unterscheidung “indirekte” und “direkte” Schädigung des Gläubigers

  • indirekte Schädigung des Gläubigers liegt vor, wenn er nicht mehr bezahlt wird, weil das Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig vermindert wurde
  • direkte Schädigung des Gläubigers, wenn z.B. eine Kreditgewährung aufgrund falscher Angaben des VR oder aufgrund falschen Revisionsgrund erfolgt
  • Im Konkurs sind die Gläubiger durch den Ausfall ihrer Forderungen geschädigt. Es liegt ein Schaden der Gläubigergesamtheit vor, der als unmittelbarer Schaden der Gesellschaft und als mittelbarer Schaden der Gläubiger qualifiziert.
  • Biber-Entscheid
  • Einschränkung der Aktivlegitimation der Aktionäre und der Gläubiger im Konkurs, wenn gleichzeitig die Gesellschaft einerseits und die Aktionäre/Gläubiger andererseits (direkt) geschädigt sind und ein Rennen zur versiegenden Quelle einsetzt
  • Kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Konkursverwaltung hat Vorrang, wenn die verletzte Norm sowohl das Vermögen der Gesellschaft als auch jenen des Aktionärs/Gläubigers schützt (OR 652b, 717 II schützt nur Aktionäre, OR 717 I, 725b III schützen auch die Gläubiger)
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6
Q

Welche Merkmale haben Vorzugsaktien?

A
  • Vermögensrechte des Aktionärs werden nach OR 661 grundsätzlich im Verhältnis der tatsächlich erfolgten Liberierung ausgerichtet.
  • Durch Vorzugsaktien kann dies abgeändert werden
  • Vorzugsaktien gewähren ihrem Besitzer vermögensmässige Vorteile gegenüber den Stammaktienbesitzern.
  • Zu ihrer Gültigkeit müssen sie in den Statuten verankert werden (OR 654 I).
  • Abgesehen von ihren vermögensrechtlichen Vorgehen sind sie den Stammaktien gleichgestellt (OR 656 I)
  • Mögliche Vorteile: OR 656 II
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7
Q

Was sind Namenaktien und was sind ihre Charakteristiken?

A
  • Namenaktien lauten auf den Namen des Aktionärs –> Ordrepapier

Übergabe erfolgt in zwei Schritten:
* Übergabe des Titels
* Indossament: Übertragungserklärung auf der Aktie (OR 684 II)

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8
Q

Gib mir eine Übersicht über die Kapitalmassnahmen?

A

Kapitalerhöhung
* ordentliche Kapitalerhöhung
* Bedingte Kapitalerhöhung

Kapitalherabsetzung
* Deklarative Kapitalherabsetzung
* Ordentliche Kapitalherabsetzung

Harmonika
Kapitalband

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9
Q

Wie läuft eine ordentliche Kapitalerhöhung statt?

A

=Aktienkapital wird um einen bestimmten Betrag erhöht
* Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 Abs. 1 OR)
* Nach Art. 650 Abs. 2 OR muss der Beschluss der Generalversammlung öffentlich beurkundet werden und unter anderem folgende Angaben enthalten:
* den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
* die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
* den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen
* Nach Art. 650 Abs. 3 OR muss die ordentliche Kapitalerhöhung innerhalb von** 6 Monaten** nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. sonst fällt der Beschluss dahin
* Änderung der Statuten (OR 652g): Vor der Handelsregisteranmeldung muss der VR die erforderlichen Be-
schlüsse treffen. Der VR-Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden (Art. 652g Abs. 2 Satz 1 OR).
* Durchführung der KE innert 6 Monaten (OR 650 III)
* Schutz der Aktionäre durch Bezugsrecht (OR 652b)
* KE durch Ausgabe neuer Aktien oder Erhöhung des Nennwerts
* Einlagenleistung wie bei Gründung (OR 652c, 633 ff.): Bar- odder Sacheinlage, Verrechnung. Zusätzlich: Umwandlung von Eigenkapital in Aktien möglich (=Gratisaktien, OR 652d)
* * Kapitalerhöhungsbericht (OR 652e) und Prüfung de Berichts durch Revisor (OR 652f)

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10
Q

Was ist das Bezugsrecht gem. OR 652b und wieso ist es wichtig?

A
  • Bezugsrecht: Rech jedes Aktionärs, sich entspechend der bisherigen Kapitalbeteiligung an der Kapitalerhöhung zu beteiligen
  • Beteiligungsquote entscheidend für Bemessung der Gesellschafterrecht; bei Kaitalerhöhung ohne Bezugsrecht der bisherigen Gesellschfter kommt es zur Verwässerung von Vermögens- und Verwaltungsrechten
  • Bezugsrecht kann nicht generell in Statuten entziogen werden, sondern nur im Zusammenhang mit konkreten Kapitalerhöhung
  • Bezugsrecht aber keine Bezugspflicht!
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11
Q

Was sind die Voraussetzungen des Bezugsrechtsentzugs?

A
  1. qualifiziertes Mehr notwendig (OR 704 I Ziff. 4)
  2. Vorliegen eines wichtigen (=sachlichen) Grundes (OR 652b II)
  3. Gleichbehandlung: Weder beim Ausschluss des Bezugsrechts noch bei Festsetzung des Ausgabebetrags darf es zu unsachlichen Begünstgung odr Benachteiligung kommen (OR 652b IV)
  4. Gebot der schonenden Rechtsausübung
  5. (falls enzug durch VR erfolgt: statutarish verankerte Delegation des Entzugsrechts)
  • Der Entzug des Bezugsrechts ist im Kapitalerhöhungsbericht der Geschäftsführung zu begründen (OR 652e Ziff. 4) - Prüfung des Berichts (OR 652f I)
  • Bezugsrecht kann nicht generll in Statuten entzogen erden, sondern nur im Zusammenhang mit konkreten Kapitalerhöhung
  • Folgen bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen: anfechtbarkeit des GV-Beschlusses (OR 706 und ggf. Verantwortlichkeitsklage (OR 754)
    *
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12
Q

Was ist eine bedingte Kapitalerhöhung gem. OR 653 ff.?

A

=GV trifft Grundsatzentschied über allfällig Erhöhung zur Bedienung von Wandels- und Optionsberechtigte
* Beschluss der GV (OR 653 I) - Statutenänderung
* Grenze: 50% des Aktienkapitals (ggf. zzgl. Partizipationskapitals) (OR 653a I, OR 656b III Ziff. 4)
* Anmeldung beim HReg (HReg 51)
* Prüfung am Ende jedes Geschäftsjahrs durch Revisor (OR 653f)
* Tropfnweise Erhöhung, wenn Bezugsrechte ausgeübt werden (= Umwandlung der Anleihe in Aktien)
* Keine Mitwirkung der GV mehr nötig
* Schutz der Aktionäre durch Bezugsrecht (OR 653c I) bzw. Vorwegzeichnungsrecht (OR 653c II)

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13
Q

Was ist eine Aktie?

A

In einer AG verkörpert die Aktie die Mitgliedschaft eines Gesellschafters

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14
Q

Was ist der Zweck einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung?

A
  • Eine statutarische Stimmrechtsbeschränkung bezweckt in der Regel, den Einfluss einzelner Aktionäre oder Aktionärsgruppen in der Generalversammlung zu begrenzen (auf das durch die Stimmrechtsbeschränkung festgelegte Höchstmass).
  • Zweck einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung kann aber (nach einer zwar umstrittenen Auffassung) auch sein, wenn ein Aktionär oder mehrere Aktionäre bereits bei Einführung der Statutenbestimmung eine Beteiligung oberhalb der einzuführenden Stimmrechtsbeschränkung halten, den Einfluss ebendieses Aktionärs bzw. dieser Aktionäre zu erhalten und zu vermeiden, dass andere Aktionäre durch Aufbau einer entsprechenden Beteiligung deren Machtstellung gefährden.
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15
Q

Wie werden Statuten allgemein ausgelegt?

A

Differenzierung zwischen öffentliche Gesellschaften/Publikumsgesellschaften und kleineren nicht kotierten Gesellschaften.

Auslegung Publikumsgesellschaften:
* Auf die Statuten finden analog die Grundsätze der Gesetzesauslegung Anwendung

Auslegung geschlossene Gesellschaften:
* Anwendung der Regeln der Vertragsauslegung

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16
Q

Was sind die einzelnen Auslegungselemente von Statuten?

A
  • Wortlaut: Auszugehen ist vom Wortlaut einer Statutenbestimmung
  • Systematik: Zu berückischitgen ist sodann der Zusammenhang einer Statutenbestimmung mit anderen Statutenbestimmungen
  • Entstehungsgeschichte: Bei der Auslegung einer Statutenbestimmung spielt sodann die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung eine Rolle. Nach den vorliegend anwendbaren Grundsätzen der Vertragsauslegung (siehe oben) können dabei auch Umstände der Entstehung einer Statutenbestimmung eine Rolle spielen, die nicht notwendigerweise objektiv wesentlich und allgemein bekannt waren, um die indes die Aktionäre und der Verwaltungsrat wussten oder wissen konnten
  • Zweck: Eine Statutenbestimmung ist auch nach ihrem Zweck auszulegen.

Das Auslegungsergebnis ist im Grundsatz im Sinn des Methodenpluralismus aufgrund der einzelnen Auslegungselemente zu ermitteln. Dabei hat kein Element per se ein grösseres Gewicht als die anderen. Zum Teil wird allerdings davon ausgegangen, von einem klaren Wortlaut – welcher vorliegend anzunehmen ist – dürfe nur aus triftigen, also qualifizierten Gründen abgewichen werden

17
Q

Fraglich ist, obe eine statutarische Ungleichbehandlung bez. einer Stimmrechtsbeschränkung, die auf einen einzelnen Aktionär nicht anwendbar ist, den Grzndsatz der Gleichbehandlung der Aktionöre gem. OR 706 II Ziff. 3, OR 717 II verletzt

A

Es gibt drei Auffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
1. Statutarische Ungleichbehandlungen sind unzulässig

Die Statutarische Stimmrechtsbeschränkung ist nichtig i.S.v. OR 706b (Fall der Nichrigkeit generell-abstrakter gesetzwidriger Statutenbestimmungen)
–° Teilnichtigkeit: Stimmrechtsbeschränkung hat im Grundsatz bestand, sieht jedoch keine Ausnahme für den betreffenden, über der Stimmrechtsgrenze liegendenen Aktionär vor.

2. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Ungleichbehandlung ist ohne Belang, wenn sie bereits in den Gründungsstatuten enthalten war, mithin mit der Zustimmung aller damals betroffenen Aktionäre bestimmt wurde

3. Eine solche statutarische Ungleichbehandlung ist nach Massgaben der allgemeinen Grundsätze (OR 706 II Ziff. 3) zu beurteilen.

Es ist entscheidend, ob die Sicherung des Einflusses eines Aktionärs, der von der Stimmrechtsbeschränkung nicht erfasst sein soll, einem Gesellschaftsinteresse entspricht, welches sodann die ungleiche Behandlung der Aktionäre zu rechtfertigen vermag. Es ist vertretbar, eine solche Statutenbestimmung als im Gesellschaftsinteresse liegend zu beurteilen, woraus sich gegebenenfalls auch ergibt, dass die Bestimmung die formell ungleiche Behandlung rechtfertigt.

18
Q

Was ist eine Observanz? Was sind die Voraussetzungen und ist diese Zulässig?

A
  • Defintion: Gewohnheitsrecht innerhalb der Gesellschaft
  • Voraussetzung: andauernde und unbestirttene Übung, Überzeugnung, die Befolgung dieser Übung sei rechtlich verbindlich
  • Nach h.L. wird abgelehnt, dass eine statutemwidrige Observanz als gesellschaftsinterne Rechtsgrundlage bilden kann.
20
Q

Was ist die Vinkulierung von Aktien und welche Formen gibt es?

A

Definition: Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien. Die Anerkennung des Aktionärs wird durch die AG gewissen Beschränkungen unterworfen.

Die Beschränkung kann einerseits gesetzlich vorgeschrieben (OR 685) oder statutarisch vereinbart werden (OR 685a ff.)

21
Q

Was ist die gesetzliche Vinkulierung gem. OR 685?

A

Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden; m.a.W. darf die Ag bei nicht voll liberierten Namenaktien die Übertragbarkeit verweigern.

Verweigerung ist aber eingeschränkt.

22
Q

Was sind die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die statutarische Vinkulierung von nicht börsenkotierten Namenaktien?

A

Die Übertragung kann generell verhindert werden, wenn sie in den Statuten genannten wichtigen Grund haben:
* wirtschaftliche Selbständigkeit: Zulassung kann verweigert werden, wenn hinter de Kauf ein Konkurrent steht oder wenn generell ein konkreter Verdacht besteht, dass der Aktienkauf um Zusammenhang mit einer Übernahme des Unternehmens ider einem Kontrollwechsel steht. Eine prozentmässige Beschränkung des Erwerbs ist möglich.
* Aktionärskreis wird im Hinblick zum Gesellschaftszweck eingegrenzt: Bsp. politisch motivierte Zeitung

  • Die AG kann die Übertragung auch ohne Angabe eines Grundes verweigern, wenn sie dem Veräusserer (und nicht dem Erwerber) anbietet, die Aktien auf eigene Rechnung, auf Rechnung anderer Aktionäre oder auf Rechnung von Dritten zum wirklichen (inneren) Wert im Zeitpubkt des Gesuchs zu übernehmen (OR 685b I)
23
Q

Was ist der Nennwert einer Aktie?

A
  • Der Nennwert entspricht dem Anteil der Aktie am Aktienkapital
  • Der Nennwert einer Aktie muss grösser als null sein (OR 644 IV)
  • Sind alle aktien gleicher Art, lässt sich der Nennwert einer Aktie berechneen, indem das Aktienkapital durch die Gesamtzahl der Aktien geteilt wird
24
Q

Was ist der Ausgabebetrag?

A
  • Betrag, den die AG für die Ausgabe der Aktie verlangt
  • muss mind. gleich hoch sein wie der Nennwert der Aktie (OR 624)
  • Ist er höher, so erhält die Aktie mehr Geld als zur Liberierung des Aktienkapitals nötig wäre. Dieser Mehrbetrag wird als Agio bezeichnet und gehört zu den gesetzlichen Kapitalreserven der G (OR 671 I Ziff. 1)
25
Was ist der Substanzwert?
* Der Substanzwert einer Aktie ist das Nettovermögen einer AG geteilt durch die Anzahl der Aktien. * Der Substanzwert einer Aktie bestimmt sich nach dem effektiv vorhandenen Vermögen einer AG, nicht nach dem Aktienkapital * Das Nettovermögen besteht aus sämtlichen Vermögenswerten (Aktiven) der AG abzüglich aller Schulden (Fremdkapital)
26
Was ist der innere Wert einer Aktie?
* der innere Wert einer Aktie geht vom Substanzwert aus und berücksichtigt daneben noch die Ertragskraft der Aktie * Der innere Wert widerspiegelt die Entwicklungs- und Gewinnausssichten der Aktie und damit der Gesellschaft * Bei börsenkotierten Aktien entspricht er dem Börsenkurs
27
Wie lange ist die Amtsauer der Revisionsstelle?
Die Amtsdauer der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 730a OR. Nach Art. 730a Abs. 1 OR wird die Revisionsstelle für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt und ihr Amt endet grundsätzlich mit der Abnahme der Jahresrechnung. Eine dreijährige Amtszeit ist auch bei börsenkotierten Aktiengesellschaften zulässig.
28
Ist der VR befugt die Revisionsstelle abzuberufen?
* Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, die von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle während des Geschäftsjahres einzustellen, was Art. 726 Abs. 2 OR vermuten lassen könnte. Dies liegt daran, dass der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht gegenüber der Revisionsstelle hat * Zuständiges Organ fü Wahl und Abberufung der Revisionsstelle ist zwingend die GV (OR 730 I und 730a IV i.V.m. OR 698 II Ziff. 2 und 705)
29
Wann ist die Abberufung der gewählten Revisionsstelle möglich und wie wird sie gemacht?
* GV kann die Revisionsstelle jederzrit abberuge (OR 705 I), zwingend * Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen möglich: dient dem Schutz von Minderheitsaktionären und anderen Personen, die sich auf die Revisionsstelle verlassen * Die Gründe für die Abberufung müssen im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt werden (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 14 OR) * Die GV beschliesst über die abberufung mit dem einfachen Mehr, sofern sie in den Statuten kein erhöhtes Quorum vorgesehen hat (OR 703 I)
30
Was ist das Prüfschema für Vergütungen etc. an nahestehehnde Personen gem. OR 734c?
**nahestehende Person** * Person die in einer engen Beziehung zu jemand anderem steht. Dabei kann diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. * Abgestellt werden soll auf die Möglichkeit einer Person, eine andere Person zu beherrschen oder einen massgeblichen Einfluss auf deren Finanz- und Geschäftspolitik auszuüben. * Entscheidend bleibe die Betrachtung im Einzelfall. * Beispiele sind etwa nahe Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, Gross-und Mehrheitsaktionäre, aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Verwaltungsrats-, Beirats- oder Geschäftsleitungsmitglieds. * Weiter können Personen- oder Kapitalgesellschaften nahestehend sein, wenn die Organperson einen wesentlichen Einfluss auf sie hat, sei es durch Einsitz in der Unternehmensleitung, das Halten wesentlicher Beteiligungen oder auch aufgrund eines anderweitigen (faktischen) Einflusses. **marktüblichkeit** Das Kriterium der Marktüblichkeit wird nach h.L. nach dem Massstab des objektiven Drittvergleichs beurteilt. Danach ist eine Leistung nur dann marktkonform, wenn sie auch von einem unabhängigen Marktteilnehmer zu gleichen Konditionen erbracht worden wäre. Man spricht auch von einem *dealing at arm’s length*
31
Was ist die positive Beschlussfeststellungsklage?
* Mit dieser wird über die kassatorische Wirkung der Ungültigkeitserklärung hinaus verlangt, den rechtmässigen Beschlussinhalt klarzustellen, das heisst im Regelfall auf gerichtliche Feststellung der Annahme anstelle der protokollierten Ablehnung eines Antrags an der GV zu erkennen * Ziel dieser positiven Beschlussfeststellungsklage ist es, einen rechtmässigen Beschluss an die Stelle des rechtswidrig zustande gekommenen zu setzen. Demzufolge ist sie ihrem Wesen nach nicht Feststellungs-, sondern** Gestaltungsklage**, gerichtet auf die **Herstellung des rechtmässigen Beschlussergebnisses, auf die Änderung des Beschlussinhalts und damit auf eine gerichtliche Neuordnung der gesellschaftlichen Rechtslage**.
32
Ist die positive Beschlussfeststellungsklage zulässig?
* Für die Zulässigkeit einer solchen positiven Beschlussfeststellungsklage spricht, dass jeder Aktionär, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme hat (Art. 692 Abs. 2 Satz 1 OR). Generalversammlungsbeschlüsse, welche das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder dieses Mindeststimmrecht entziehen oder beschränken, sind nichtig (Art. 706b Ziff. 1 OR). Damit bringt das Gesetz die zentrale Bedeutung zum Ausdruck, welche dem unentziehbaren Stimmrecht des Aktionärs als Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft zukommt. Wäre das Gericht einzig befugt, ablehnende Generalversammlungsbeschlüsse (wie die Ablehnung der Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds) aufzuheben, könnte über dieses Traktandum erst anlässlich einer folgenden Generalversammlung möglicherweise erst erhebliche Zeit später und unter veränderten Umständen abgestimmt werden. Der Zustand, der rechtmässig herausgekommen wäre, kann damit im Regelfall nicht mehr hergestellt werden. *Dies kommt einer Vereitelung des Stimmrechts gleich. * **Diese ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass wegen des Nichtzählens einiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde, der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen. ** * So wird sichergestellt, dass die Willensbildungsautonomie der Generalversammlung sowie die Stimmrechtsträgerschaft der Aktionäre unangetastet bleibt, und nicht das Gericht inhaltlich über gesellschaftliche Belange befindet.
33
33
34
Was ist die Rechtsfolge, wenn die Frist nach OR 650 III abgelaufen ist?
Die Sechsmonatsfrist nach Art. 650 Abs. 3 OR ist eine Verwirkungsfrist, verliert doch der Erhöhungsbeschluss der GV nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres seine Wirkung. Spätestens bis zum Ablauf der sechs Monate hat der VR seinen Pflichten nachzukommen, ansonsten fällt der Erhöhungsbeschluss ex tunc dahin
35
Was ist das Prüfschema von der Rückerstattuungsklage gem. OR 678 OR?
**Aktivlegitimation** * Gesellschaft * Aktionär **Passivlegitimation** * Aktionäre * Mitglieder des VR * Geschäftsführung * Mitglieder des Beirats * nahestehende Personen **Gegenstand der Rückerstattungspflicht** * Dividende * Vergütungen * Bauzinsen * gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven * andere Leistungen **Ungerechtfertigt** Ungerechtfertigt ist die Ausschüttung, wenn der Gewinnanteil in Verletzung von Gesetz oder Statuten ausgerichtet wurde. Der Sanktionie-rungsbereich von Art. 678 erfasst sowohl formelle als auch materielle Verletzungen der Ausschüttungsschranken **Verjährung** * relative Frist: 3 Jahre ab Kenntnis * absolute Frist: 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs
36
Was ist das Verhätlnis von OR 678 zur ungerechtfertigen Bereicherung gem. OR 62 I?
Nach Art. 678 Abs. 3 findet Art. 64 OR Anwendung. Dadurch wird klargestellt, dass es sich bei Art. 678 OR um eine Sondernorm zum Bereicherungsrecht handelt. Zurückzuerstatten ist demnach nur im Umfang der Bereicherung: Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder mit der Rückerstattung rechnen musste.
37
Wann ist die Ausrichtung von Tantiemen gem. OR 677 zulässig?
Ausrichtung von Tantiemen ist nur zulässig, wenn sie: * eine Grundlage in den Gesellschaftsstatuten haben * durch die GV-Beschlossen werden und * nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von mindestens 5 Prozent an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.