AKS § 3 Flashcards
Besondere Regeln
In welchen sechs Bereichen gibt es für das Internationale Privatrecht besondere Regeln?
- Vertragliches Schuldrecht
- Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG)
- Deliktsrecht und andere außervertragliche Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Gesellschaften und juristische Personen
- Familien- und Erbrecht
Vertragliches Schuldrecht
1. Anzuwendendes Regelwerk
2. Anwendungsbereich
3. Drittstaaten
- EU-Rom-I-Verordnung
- Art. 1 Rom-I-Verordnung
Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen - Art. 2 Rom-I-Verordnung
Gilt auch für Schuldverhältnisse mit Drittstaaten
Was regelt Art. 3 Rom-I-VO?
- Parteien können grundsätzlich die von ihnen gewollte Rechtsordnung frei wählen
- Diese freie Rechtswahl kann nachträglich geändert werden
Nach welchen Normen der Rom-I-VO richtet sich die Prüfung, ob eine Rechtswahl wirksam getroffen wurde?
Art. 3 Abs. 5 i.V.m. 10, 11, 13 Rom-I-VO
Welche Norm der Rom-I-VO ist mangels Rechtswahl zu Bestimmung des anzuwendendes Recht heranzuziehen?
Art. 4 Rom-I-VO
Welche Norm der Rom-I-VO ist heranzuziehen für
1. Verbraucherverträge
2. Versicherungsverträge
3. Individualarbeitsverträge
4. Forderungsübertragung?
- Art. 6 Rom-I-VO
- Art. 7 Rom-I-VO
- Art. 8 Rom-I-VO
- Art. 14 Rom-I-VO
Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG)
1. Anwendungsbereich
2. Verhältnis zu Rom-I-VO
3. Anwendungsvoraussetzungen
- Internationaler Warenverkehr
- Art. 25 Abs. 1 Rom-I-VO: Anwendbarkeit der CISG bleibt unberührt
- Anwendungsvoraussetzungen
Art. 1 Abs. 1 CISG
(i) Kaufvertrag
-> unabhängig davon, ob Privat- oder Kaufleute
(ii) Vertragsparteien sind in verschiedenen Staaten ansässig
(iii) Einschlägige Staaten haben CISG ratifiziert
(iv) CISG nicht ausdrücklich abbedungen (vgl. Art. 6 CISG)
Deliktsrecht und andere außervertragliche Schuldverhältnisse
1. Anzuwendendes Regelwerk
2. Anwendungsbereich
3. Tatortprinzip
- EU-Rom-II-Verordnung
- Außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen
- Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung
Es ist das Recht anzuwenden, wo der Schaden entstanden ist
Welche Norm der Rom-II-VO ist heranzuziehen für
1. ungerechtfertigte Bereicherung
2. Geschäftsführung ohne Auftrag?
- Art. 10 Rom-II-VO
- Art. 11 Rom-II-VO
Wie sind sachenrechtliche Tatbestände zu bewerten?
Art. 43 EGBGB
-> Belegenheitsprinzip
Gesellschaften und juristische Personen
Gründungs- vs. Sitzungstheorie
Familien- und Erbrecht
1. Anzuwendendes Regelwerk
2. Anwendungsbereich
- Art. 13-24 EGBGB
- Ehe-, Unterhalts- und Kindschaftsrecht
Welche Norm des EGBGB ist heranzuziehen für
1. Güterstand
2. Allgemeine Ehewirkungen
3. Erbrecht
- Art. 15 Abs. 1 EGBGB
-> vorbehaltlich einer notariell zu beurkundenden Rechtswahl - Art. 14 Abs. 1 EGBGB
-> PRIMÄR: gemeinsame Staatsangehörigkeit
-> SEKUNDÄR: gemeinsamer Aufenthaltsort - Art. 25, 26 EGBGB werden ersetzt durch die EU-Erbrechtsverordnung (ErbRVO)