99. Fälle Flashcards
Marcus Aurelius möchte an einem „Running Dinner“ seines Golfclubs teilnehmen. Es handelt sich dabei um ein mehrgängiges Essen, das in verschiedenen Anwesen eingenommen wird – jeder Gang in einem anderen Anwesen. Marcus Aurelius soll eine Vorspeise vorbereiten, die – so die Organisatoren – in seiner Villa zwischen 18 und 20 Uhr eingenommen werden soll. Der Hauptgang soll dann nach 20 Uhr in einem anderen Anwesen stattfinden. Weil Marcus Aurelius nicht kochen will, bittet er Lebensmittelgroßhändler Giacomo, ihm um 18 Uhr pünktlich frische mediterrane Vorspeisen zu liefern. Giacomo sagt dem Aurelius, er sei kein Lieferdienst. Er werde sich aber darum kümmern, dass Aurelius pünktlich beliefert werde. Auf Giacomos Bitte hin erklärt sich Krause, der im Nachbarhaus als Hausmeister arbeitet und auf ein üppiges Trinkgeld hofft, den Aurelius pünktlich um 18 Uhr mit dem Vorspeisenteller zu beliefern. Krause fährt zwar pünktlich los, gerät dann aber mit seinem Lieferwagen in eine Demonstration militanter Tierschützer und kann seine Fahrt nicht fortsetzen. Er erreicht das Anwesen des Aurelius erst um 20.15 Uhr. Aurelius – dessen Gäste mittlerweile bitter enttäuscht sein Anwesen verlassen haben – weigert sich, den Vorspeisenteller zu bezahlen. Zu Recht?
A. Ja: Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist untergegangen: Ist ein Versendungskauf auch ein Verbrauchsgüterkauf, geht die Preisgefahr nicht auf den Käufer über.
B. Nein: Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bleibt bestehen, weil ein Versendungskauf vorliegt und die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist.
C. Ja: Giacomo und Aurelius haben eine Bringschuld vereinbart und Giacomo trägt das Risiko der rechtzeitigen Belieferung des Aurelius.
d. Nein: Die Preisgefahr ist nicht auf den Käufer übergegangen, weil sich kein typisches Transportrisiko realisiert hat, als Krause wegen der Demonstration seine Fahrt nicht fortsetzen konnte.
A. Ja: Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist untergegangen: Ist ein Versendungskauf auch ein Verbrauchsgüterkauf, geht die Preisgefahr nicht auf den Käufer über.
Autohändler Wuffke bietet sich die seltene Gelegenheit, einen Mercedes-Benz 300 SL „Flügeltürer“, den der Millionenerbe Marcus Aurelius für 1.800.000,- Euro anbietet, zu erwerben. Ein vergleichbares Auto bietet Autohändler Raffke für 1.900.000,- Euro an. Wuffke nimmt am 23.1.2020 das Angebot von Aurelius an. Wuffke soll das Auto am 30.1.2020 abholen. Am 24.1.2020 entzündet eine verirrte Feuerwerksrakete die Garage, in der sich der Mercedes befindet, an, und vernichtet sämtliche dort stehenden Autos. Marcus Aurelius hatte vorher keine Versicherung gegen Brandschäden abgeschlossen. Auch lässt sich nicht mehr aufklären, wer die Feuerwerksrakete abgeschossen hat. Weil Raffke den bei ihm stehenden Mercedes bereits verkauft hat, kann sich Wuffke so ein Auto nur noch auf dem Markt für nicht unter 2.000.000,- Euro verschaffen. Er will jetzt Schadensersatz von Aurelius. Zu Recht?
A. Nein: Wuffke hat keine Schadensersatzansprüche gegen Aurelius.
B. Ja: Wuffke hat auf die Erfüllung des Vertrages durch Aurelius vertraut und kann deshalb den Vertrauensschaden in Höhe von 100.000,- Euro ersetzt verlangen.
C. Ja: Wuffke muss sich jetzt ein anderes Auto am Markt besorgen und muss mindestens 200.000,- Euro mehr bezahlen. Dies entspricht seinem Schaden, den er von Aurelius ersetzt verlangen kann.
D. Ja: Wuffke bekommt das Auto nicht und kann deshalb 1.800.000,- Euro von Aurelius verlangen.
A. Nein: Wuffke hat keine Schadensersatzansprüche gegen Aurelius.
Rechtsanwalt Dr. Schlau hat leider vergessen, rechtzeitig für seinen Mandanten Andreas Fink Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund einzulegen. Fink wurde zur Zahlung von 4000,- Euro verurteilt, obwohl er im Prozess erfolgreich mit einer Gegenforderung von 3500,- Euro aufrechnen konnte. Das Amtsgericht hatte diese Aufrechnung rechtlich falsch gewürdigt. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde deshalb rechtskräftig. Dr. Schlau will seine Berufshaftpflichtversicherung – die für ihn kürzlich noch drei Schadensfälle regulieren musste – nicht einschalten, weil er die Kündigung durch seinen Versicherer fürchtet. Er sendet Fink einen Verrechnungsscheck über 1000,- Euro und teilt ihm mit, dass er davon ausgehe, dass sich „die ganze Angelegenheit bei Einlösung des Schecks erledigt“ habe. Fink braucht dringend Geld und löst den Scheck ein, ohne sich mit Dr. Schlau noch einmal in Verbindung zu setzen. Als er Dr. Schlau auf Zahlung des Restbetrags in Anspruch nimmt, weigert der sich, weitere Zahlungen gegenüber Fink vorzunehmen. Zu Recht?
A. Nein: Es ist zwar ein Erlassvertrag zwischen Fink und Dr. Schlau zustande gekommen, dieser ist aber als sittenwidriges Rechtsgeschäft unwirksam.
B. Nein: Aus der Einlösung des Schecks allein ist nicht der Wille zu entnehmen, auf einen Teil der Forderung verzichten zu wollen und den angebotenen Erlassvertrag anzunehmen.
C. Ja: Rechtsanwalt Dr. Schlau hat Fink einen Erlassvertrag angeboten, den Fink durch Einlösen des Schecks angenommen hat. Er hätte vor Einlösung des Schecks den Schlau informieren müssen, mit keinem Erlassvertrag einverstanden zu sein.
D. Nein: Eine Erklärung des Fink gegenüber Dr. Schlau, auf einen Teil der Schadensersatzforderung zu verzichten, ist Dr. Schlau nicht zugegangen.
C. Ja: Rechtsanwalt Dr. Schlau hat Fink einen Erlassvertrag angeboten, den Fink durch Einlösen des Schecks angenommen hat. Er hätte vor Einlösung des Schecks den Schlau informieren müssen, mit keinem Erlassvertrag einverstanden zu sein.
Spirituosenhändler Müller räumt seinen Weinkeller auf und findet eine mittlerweile einzigartige und auf dem Markt nicht mehr erhältliche Flasche Rotwein „Chateau Margaux“ aus dem Jahre 1980. Sofort ruft er Werner Kampmann – der Weinliebhaber ist – an und bietet ihm die Flasche für 50,- Euro an. Kampmann – der einen edlen Tropfen für einen Herrenabend mit seinem Rechtsanwalt sucht – nimmt das Angebot von Müller an und erklärt, er hole die Flasche am 12. Juli 2021 ab. Müller ist einverstanden. Kampmann erscheint zum vereinbarten Termin nicht. Müller ist darüber erbost und möchte die Weinflasche in den Keller stellen, damit diese sicher aufbewahrt wird, bis Kampmann sich meldet. Auf der Kellertreppe stolpert Müller wegen einer leichten Unachtsamkeit. Die Flasche gleitet ihm aus den Händen und zerbricht. Am 14. Juli 2021 erscheint Kampmann bei Müller und fordert ihn auf, ihm die Weinflasche zu übergeben. Müller teilt Kampmann mit, dass die Flasche zerstört sei. Kampmann ist fassungslos: Er teilt Müller wahrheitsgemäß mit, die Flasche hätte einen Wert 80,- Euro und verlangt 30,- Euro Schadensersatz. Zu Recht?
A. Nein: Schadensersatzansprüche entstehen nur bei grober Fahrlässigkeit.
B. Ja: Die Übergabe der Flasche ist unmöglich geworden. Weil Müller fahrlässig handelte, hat er die Unmöglichkeit zu vertreten und ist zum Schadensersatz verpflichtet.
C. Ja: Die Übergabe der Flasche ist unmöglich geworden. Beim Kauf wandelt sich dann regelmäßig der Anspruch auf Übergabe in einen Schadensersatzanspruch um.
D. Nein: Weil Kampmann die Flasche nicht rechtzeitig abgeholt hat, hätte Müller nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die Unmöglichkeit zu vertreten.
D. Nein: Weil Kampmann die Flasche nicht rechtzeitig abgeholt hat, hätte Müller nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die Unmöglichkeit zu vertreten.
Weingroßhändler Suffke ist es leid, sich ständig mit seinen Zulieferern über Schadensersatz wegen verspäteter Lieferungen herumstreiten zu müssen. Er ändert deshalb seine Einkaufsbedingungen, indem er unter Übergabe folgende Regelung vorsieht: Bei Lieferverzug dürfen wir insbesondere – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.“ Wegen einer verspäteten Weinlieferung macht Suffke vor dem Amtsgericht Dortmund 500,- Euro gegen ihren Lieferanten, die Weinstein GmbH, geltend und stützt sich dabei auf diese Regelung in den Einkaufsbedingungen, die der Geschäftsführer der Weinstein GmbH sogar unterschrieben hat. Zu Recht?
A. Ja: Die Einkaufsbedingungen sind zwar AGB, die durch Suffke hinzugefügte Klausel ist aber nicht unwirksam, weil die Weinstein GmbH Unternehmer und kein Verbraucher ist.
B. Ja: Weil der Geschäftsführer der Weinstein GmbH die Einkaufsbedingungen unterschrieben hat, liegt eine Individualvereinbarung vor, die nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt.
C. Nein: Die Klausel erlaubt dem Käufer nicht den Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sie ist deshalb unwirksam.
D. Nein: Die von Suffke hinzugefügte Klausel ist eine Vertragsstrafe, die durch AGB nicht in den Vertrag einbezogen werden kann.
C. Nein: Die Klausel erlaubt dem Käufer nicht den Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sie ist deshalb unwirksam.
Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 1000 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche. Die Ware soll am 14.12.2021 geliefert werden. Wegen der Folgen der Corona-Pandemie und einer sprunghaften Steigerung der Nachfrage auf dem chinesischen Markt leidet Weingroßhändler Suffke in der Folgezeit unter steigenden Preisen: Der Einkaufspreis pro Flasche Dom Perignon steigt in der Zeit von September bis November 2021 von durchschnittlich 160,- Euro auf 230,- Euro. Am 1.12.2021 meldet sich Suffke bei Müller: Er könne den Champagner nicht mehr für 180,- Euro netto pro Flasche liefern. Die Lieferung würde ihn sonst ruinieren. Wuffke dagegen fordert ungerührt Lieferung des Champagners für 180,- Euro netto pro Flasche. Zu Recht?
A. Ja: Vertrag ist Vertrag und Suffke muss zum vereinbarten Preis liefern.
B. Nein: Die Preissteigerung war für Suffke bei Vertragsschluss unvorhersehbar. Deshalb ist ihm auch unzumutbar, den Vertrag so wie vereinbart erfüllen zu müssen.
C. Nein: Suffke ist die Lieferung unmöglich geworden, weil die Erfüllung des Vertrages einen Aufwand erfordert, der in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Müller steht.
D. Nein: Von Suffke kann nicht verlangt werden, durch Erfüllung des Vertrages die eigene Insolvenz zu riskieren.
A. Ja: Vertrag ist Vertrag und Suffke muss zum vereinbarten Preis liefern.
Autohändler Wuffke verkauft Autohändler Raffke „gekauft wie gesehen unter Ausschluss der Gewährleistung“ einen Bentley für 60.000,- Euro. Raffke verkauft den Bentley direkt an seinen Kunden Dr. Schlau weiter. Wegen eines Mangels fordert Dr. Schlau den Raffke mehrfach auf, das Auto zu reparieren. Weil sämtliche Reparaturversuche scheitern, erklärt Dr. Schlau dem Raffke den Rücktritt vom Vertrag und gibt ihm den Bentley zurück. Jetzt will auch Raffke den Kaufvertrag mit Wuffke rückgängig machen. Wuffke will sich darauf wegen hoher Reparaturkosten nicht einlassen. Zu Recht?
A. Nein: Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam.
B. Ja: Wegen der vielen Reparaturversuche durch Raffke ist dem Wuffke die Rücknahme des Bentleys nicht mehr zumutbar.
C. Ja: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.
D. Nein: Raffke muss Wuffke erst einmal die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu reparieren. Erst wenn das nicht gelingt, kann Raffke vom Vertrag zurücktreten.
C. Ja: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Privatier Schulze sammelt Oldtimer. Auf einer Oldtimermesse am 7.9.2021 lernt er den Polizeibeamten Müller kennen, der einen alten Porsche 356 geerbt hat und zum Verkauf bereit ist. Müller verlangt 50.000,- Euro für den Porsche. Schulze ist einverstanden. Müller bittet Schulze, den Porsche am 11.9.2021 abzuholen. Am 11.9.2021 fährt Schulze mit einem Autotransporter zum Müller. Als er versucht, damit rückwärts auf das Grundstück des Müller zu fahren, verwechselt er Gas- und Bremspedal. Der Autotransporter stößt zurück und zerstört den Porsche 356. Müller verlangt von Schulze Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
A. Nein: Müller muss den Schaden seiner Versicherung melden und von ihr Ersatz verlangen.
B. Nein: Müller kann nur Schadensersatz von Schulze fordern, wenn vor Gefahrübergang die Kaufsache zerstört wird.
C. Ja: Schulze hat die Unmöglichkeit, den Porsche zu übergeben, selbst zu vertreten und muss deshalb den Kaufpreis zahlen.
D. Nein: Schulze hat den Porsche nicht erhalten und muss deshalb das Auto nicht bezahlen.
C. Ja: Schulze hat die Unmöglichkeit, den Porsche zu übergeben, selbst zu vertreten und muss deshalb den Kaufpreis zahlen.
Rechtsanwalt Dr. Schlau lässt bei der Fa. Oldtimerreparatur Schrauberling GmbH seinen dienstlich genutzten Oldtimer reparieren. Nach Fertigstellung der Arbeiten informiert der Geschäftsführer der GmbH am 15.6.2020 den Dr. Schlau, dass die Reparatur 4500,- Euro gekostet habe und er das Auto abholen könne. Dr. Schlau begibt sich am 16.6.2020 zur Schrauberling GmbH. Weil er gerade kein Bargeld dabei hat, bittet er den Geschäftsführer darum, ihm doch einfach auch die Rechnung mitzugeben. Diesem Wunsch kommt der Geschäftsführer widerwillig nach, weil er sonst nur Barzahlung akzeptiert, das Verhältnis zu seinem guten Kunden aber nicht belasten will. Aus der Rechnung geht hervor, dass der Rechnungsbetrag von 4500,- Euro „sofort netto ohne Abzug“ zu zahlen ist. Als der Geschäftsführer am 6.7. keinen Zahlungseingang feststellen kann, vereinbart er für den 13.7. einen Termin bei seinem Rechtsanwalt, um sich juristisch beraten zu lassen. Der Termin findet statt. Am 20.7. wird der Rechnungsbetrag der Schrauberling GmbH gutgeschrieben. Der Geschäftsführer verlangt von Dr. Schlau 9% Zinsen ab dem 16.6., 40,- Euro Kostenpauschale wegen Verzugs und die Anwaltsgebühren geltend. Zu Recht?
A. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7., eine Kostenpauschale von 40,- Euro und die Anwaltsgebühren von Dr. Schlau verlangen.
B. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7., eine Kostenpauschale von 40,- Euro wegen Verzugs und die Anwaltsgebühren von Dr. Schlau verlangen.
C. Ja
D. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7. und eine Kostenpauschale von 40,- Euro wegen Verzugs von Dr. Schlau verlangen.
D. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7. und eine Kostenpauschale von 40,- Euro wegen Verzugs von Dr. Schlau verlangen.
Autohändler Raffke verkauft am 18.10.2021 dem Rechtsanwalt Dr. Schlau einen gebrauchten Bentley Continental für 90.000,- Euro. Er nimmt das Auto gleich mit. Zuhause angekommen, muss er feststellen, dass der Bentley nicht in seine Garage passt, die in den 50er Jahren gemeinsam mit seinem Anwesen errichtet worden ist. Das Auto ragt etwa 30 cm aus der Garage heraus und das Garagentor lässt sich nicht mehr schließen. Dr. Schlau ist außer sich: Er hat sich zwar die Maße des Autos angeschaut, nicht aber seine Garage vermessen. Kann Dr. Schlau das Auto zurückgeben?
A. Nein: Dr. Schlau muss das Auto behalten.
B. Ja: Dr. Schlau irrte über die Größe des Autos. Die Größe stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Autos dar.
C. Ja: Dr. Schlau ist nicht zumutbar, das Auto behalten zu müssen: Hätte er bei Vertragsschluss gewusst, dass das Auto nicht die Garage passt, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.
D. Ja: Die Größe des Autos begründet einen irreparablen Mangel. Dr. Schlau kann vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Raffke vorher eine Nacherfüllungsfrist gesetzt zu haben.
A. Nein: Dr. Schlau muss das Auto behalten.
Autohändler Wuffke hat für Rentner Grabowski einen VW Polo aus dem Jahre 2007 mit einer Laufleistung von 175000 km besorgt. Als er das Auto in der Werkstatt überprüfen lässt, teilt ihm sein Kfz-Meister Andreas Fink mit, das Auto „sei zwar in Ordnung, aber nicht mehr taufrisch“. Wegen der Gewährleistung würde er sich – so Fink – das mit dem Verkauf des Autos an Grabowski gut überlegen. Wuffke ruft deshalb den Grabowski an: Wegen des Alters und der Laufleistung könne Wuffke ihm das Auto nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen. Im Rahmen des Gesprächs teilt dann Grabowski dem Wuffke mit, der Gewährleistungsausschluss sei kein Problem und „Freunde ziehe man doch nicht vor Gericht“. Also schließen die Wuffke und Grabowski einen Kaufvertrag über 6000,- Euro und schließen darin die Gewährleistung aus. Das Auto wird dem Grabowski nach Überweisung des Kaufpreises übergeben. Drei Monate hat der VW Polo einen Getriebeschaden, der auf Verschleiß beruht. Fink hat zwar vor dem Verkauf die Verschleißerscheinungen bemerkt, sah aber keinen Erneuerungsbedarf. Grabowski verlangt von Wuffke eine Reparatur des Fahrzeugs. Wegen der hohen Kosten will Wuffke das Auto auf keinen Fall reparieren. Kann Grabowski von Wuffke die Reparatur verlangen?
A. Ja: Grabowski hat als Verbraucher immer einen Anspruch darauf, dass der unternehmerische Verkäufer Mängel repariert.
B. Ja: Verkauft ein Unternehmer dem Verkäufer eine bewegliche Sache, besteht immer einer Garantie von einem Jahr.
C. Nein: Als Wuffke dem Grabowski das Auto übergab, war es mangelfrei. Dies kann er mit Fink als Zeugen auch beweisen.
D. Nein: Grabowski hat sich individualvertraglich auf einen Gewährleistungsausschluss eingelassen. Reparaturansprüche sind ausgeschlossen.
C. Nein: Als Wuffke dem Grabowski das Auto übergab, war es mangelfrei. Dies kann er mit Fink als Zeugen auch beweisen.
Autohändler Wuffke bietet einen einzigartigen englischen Sportwagen für 120.000,- Euro an. Am 11.10.2021 begibt sich Autohändler Raffke – dessen Kunde einen solchen Sportwagen sucht – zum Wuffke, um mit ihm über den Ankauf des Sportwagens zu verhandeln. In der Garage des Wuffke wirft Rabelt zunächst einen Blick auf den Sportwagen und übersieht dabei grob fahrlässig, dass sich an der Tür des Sportwagens eine „Delle“, also eine eingedrückte Stelle befindet. Auch Wuffke ist die „Delle“ unbekannt. Wuffke und Raffke einigen sich dann auf einen Kaufpreis von 100.000,- Euro. Am nächsten Tag will Raffke das Auto abholen. Im Tageslicht fällt ihm die „Delle“ auf und verlangt von Wuffke deren Beseitigung. Wuffke meint, er habe eh einen viel zu schlechten Preis für den Sportwagen vereinbart und weigert sich, die Tür zu reparieren. Zu Recht?
A. Ja: Unter Autohändlern ist die Gewährleistung regelmäßig ausgeschlossen.
B. Ja: Raffke hat den Mangel grob fahrlässig übersehen. Die Gewährleistung ist deshalb ausgeschlossen.
C. Nein: Raffke wusste bei Abschluss des Kaufvertrages nicht, dass sich in der Tür eine „Delle“ befindet.
D. Nein: Die Gewährleistung ist nur ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel vor Vertragsschluss kannte
B. Ja: Raffke hat den Mangel grob fahrlässig übersehen. Die Gewährleistung ist deshalb ausgeschlossen.
Bei einem Brand ist die Garage des Millionenerben Marcus Aurelius zerstört worden. Er sucht deshalb einen Stellplatz, auf den er seinen Morgan Threewheeler, der sich im Zeitpunkt des Brandes nicht in der Garage, sondern vor der Tür befand, überdacht abstellen kann. Autohändler Rabelt – der dem Marcus Aurelius ohnehin noch einen Gefallen schuldig ist, bietet Marcus Aurelius an, das Auto in dessen Werkshalle unentgeltlich abzustellen. Marcus Aurelius ist begeistert. Rabelt parkt das Auto des Aurelius unterhalb eines geschlossenen Dachfensters neben einem seiner Oldtimer. Beim Verschließen des Dachfensters wurde ein Kabel eingeklemmt, das Stromquelle für Dacharbeiten sein sollte. Durch das Dachfenster konnte an der betreffenden Stelle – für Raffke im Zeitpunkt des Schließens des Fensters erkennbar –deshalb Feuchtigkeit eindringen. Raffke hatte das Kabel aber nicht beseitigt, weil er meinte, es werde schon nichts passieren. Am folgenden Abend kam es zu einem schweren Gewitter mit Platzregen. Durch die undichte Stelle des Dachfensters drang Wasser ein und beschädigte die Lederausstattungen der Autos von Aurelius und Raffke. Ein herbeigezogener Sattler beziffert den Schaden beim Aurelius auf 500,- Euro. Marcus Aurelius will Rabelt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zu Recht?
A. Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.
B. Nein: Es lassen sich keine Schadensersatzansprüche aus Verwahrungsvertrag herleiten, weil dieser unentgeltlich war.
C. Nein: Rabelt muss nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Da auch sein Auto beschädigt ist, hat er den Schaden nicht zu vertreten.
D. Nein: Es liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen Aurelius und Wuffke vor, aus dem sich keine Schadensersatzansprüche herleiten lassen
A. Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.
Autohändler Wuffke restauriert in seinem Betrieb einen einzigartigen englischen Sportwagen, um diesen nach Fertigstellung mit Gewinn weiterzuverkaufen. Schon seit Wochen sucht er dafür ein klassisches Armaturenbrett. Autohändler Sachs, dem dies bekannt ist, sendet Wuffke einen Brief, mit dem er dem Wuffke ein solches Armaturenbrett für 2850,- Euro anbietet. Er solle sich bis zum 20.3.2020 entscheiden, ob er das Armaturenbrett haben wolle. Das Schreiben des Sachs geht Wuffke, der über dieses Angebot begeistert ist, am 13.3.2020 zu. Noch am selben Tag sendet Wuffke dem Sachs unter der im Schreiben des Sachs angegebenen Faxnummer ein Telefax, mit dem er das Angebot annehmen will. Wuffke bedient das Faxgerät richtig und erhält auch einen positiven Sendebericht. Sachs allerdings – der in seinem Betrieb kaum noch mit seinem Telefaxgerät arbeitet – hatte kein Papier eingelegt. Auch gibt es im „alten“ Faxgerät des Sachs keinen Nachrichtenspeicher. Als Wuffke bei Sachs am 27.3.2020 nachfragt, wo das Armaturenbrett bleibe, teilt Sachs mit, dass er dieses bereits verkauft habe. Wuffke informiert Sachs über das Fax. Sachs entgegnet, Wuffke sei selbst schuld. Er hätte ihm doch einfach eine E-Mail senden sollen. Kann Wuffke Übergabe des Armaturenbretts Zug-um-Zug gegen Zahlung von 2850,- Euro verlangen?
Ja: Der Vertrag zwischen Sachs und Wuffke kam zustande, als Wuffke den positiven Sendebericht erhielt.
Nein: Erst wenn sich eine Erklärung abrufbar im Speicher eines Telefaxgeräts befindet, ist sie zugegangen. Wuffke hat die Annahmefrist versäumt.
Ja: Sachs hat fahrlässig den Zugang der Annahme verhindert und muss sich so behandeln lassen, als sei die mündliche Annahme des Wuffke am 27.3.2020 rechtzeitig zugegangen.
Nein: Für Sachs bestand nicht die Pflicht, dem Wuffke den Zugang der Annahmeerklärung zu ermöglichen. Bedient sich der Erklärende eines Kommunikationsmediums, muss er dafür sorgen, dass seine Erklärung auch in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Wuffke hat die Annahmefrist versäumt.
Ja: Sachs hat fahrlässig den Zugang der Annahme verhindert und muss sich so behandeln lassen, als sei die mündliche Annahme des Wuffke am 27.3.2020 rechtzeitig zugegangen.
Autohändler Wuffke begibt sich auf eine Versteigerung von Gebrauchtwagen. Diese Versteigerung führt der Veranstalter für gewerbliche Händler durch. Das Hochheben der Hand bedeutet, dass man ein um einen bestimmten Betrag höheres Angebot abgibt, das bei Erteilung des Zuschlags den Vertrag zustande bringt. Wuffke ist dies bekannt – er hat bei solchen Versteigerungen schon so manches „Schnäppchen“ gemacht. Als gerade ein Fiat Multipla von 2002 versteigert werden soll, sieht Wuffke seinen Händlerkollegen Rabelt. Weil er ihn unbedingt auf sich aufmerksam machen möchte, hebt Wuffke die Hand. Der Auktionator versteht das als Gebot und erteilt Wuffke den Zuschlag für 8000,- Euro. Wuffke ist entsetzt: Das Auto ist überteuert und hässlich. Er will es deshalb auf keinen Fall bezahlen. Zu Recht?
Nein: Wuffke hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als Gebot aufgefasst wird. Der Zuschlag war die Annahme des Gebotes. Wenn Wuffke den Kaufvertrag nicht erfüllen will, muss er unverzüglich den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.
Ja: Es ist kein Vertrag zustande gekommen, weil eine Einigung über den Kaufpreis fehlt.
Ja: Es ist kein Vertrag zustande gekommen, weil Wuffke kein Gebot abgeben, sondern nur einen Freund auf sich aufmerksam machen wollte.
Nein: Wuffke hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als Gebot aufgefasst wird. Der Zuschlag war die Annahme des Gebotes. Wuffke ist in jedem Fall zur Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet.
Nein: Wuffke hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als Gebot aufgefasst wird. Der Zuschlag war die Annahme des Gebotes. Wenn Wuffke den Kaufvertrag nicht erfüllen will, muss er unverzüglich den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.
Autohändler Wuffke erkundigt sich bei der Fa. Automatik GmbH – die Maschinen für Werkstätten verkauft – nach dem Preis für eine Zwei-Säulen-Hebebühne. Am nächsten Tag ruft Schulze, der Geschäftsführer der Automatik GmbH – bei Wuffke an. Wuffke führt gerade ein Gespräch mit seinem Steuerberater. Koslowski, der ein Kunde des Wuffke ist und im Showroom auf Wuffke wartet, geht ans Telefon und teilt Schulze mit, Wuffke sei verhindert. Schulze bittet den Koslowski, dem Wuffke mitzuteilen, die Hebebühne koste 4500,- Euro. Koslowski notiert den Preis auf einem Zettel. Zehn Minuten später ruft Schulze noch einmal bei Wuffke an und trifft – weil Wuffke immer noch mit seinem Steuerberater spricht – wieder auf Koslowski. Schulze informiert Koslowski, er hätte ihm gerade den falschen Preis genannt. Die Hebebühne koste 5200,- Euro und Koslowski solle Wuffke diesen Preis mitteilen. Diesen Preis notiert Koslowski auf einem anderen Zettel. Nach Ende des Gesprächs mit dem Steuerberater händigt Koslowski dem Wuffke versehentlich den ersten Zettel (4500,- Euro) aus. Sofort sendet Wuffke der Fa. Automatik GmbH eine Mail und erklärt, mit dem Preis von Schulze einverstanden zu sein. Zwei Wochen später verlangt Wuffke Lieferung der Hebebühne für 4500,- Euro. Schulze weigert sich sofort und erklärt für die Automatik GmbH, diese werde nur für 5200,- Euro liefern. Es handele sich um ein Versehen. Kann Wuffke die Hebebühne für 4500,- Euro verlangen?
Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH über 4500,- Euro ist zustande gekommen.
Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil die Automatik GmbH diesen wegen falscher Übermittlung angefochten hat.
Nein: Zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil keine Einigung über den Kaufpreis vorgelegen hat.
Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist nur über 5200,- Euro zustande gekommen.
Autohändler Wuffke erkundigt sich bei der Fa. Automatik GmbH – die Maschinen für Werkstätten verkauft – nach dem Preis für eine Zwei-Säulen-Hebebühne. Am nächsten Tag ruft Schulze, der Geschäftsführer der Automatik GmbH – bei Wuffke an. Wuffke führt gerade ein Gespräch mit seinem Steuerberater. Koslowski, der ein Kunde des Wuffke ist und im Showroom auf Wuffke wartet, geht ans Telefon und teilt Schulze mit, Wuffke sei verhindert. Schulze bittet den Koslowski, dem Wuffke mitzuteilen, die Hebebühne koste 4500,- Euro. Koslowski notiert den Preis auf einem Zettel. Zehn Minuten später ruft Schulze noch einmal bei Wuffke an und trifft – weil Wuffke immer noch mit seinem Steuerberater spricht – wieder auf Koslowski. Schulze informiert Koslowski, er hätte ihm gerade den falschen Preis genannt. Die Hebebühne koste 5200,- Euro und Koslowski solle Wuffke diesen Preis mitteilen. Diesen Preis notiert Koslowski auf einem anderen Zettel. Nach Ende des Gesprächs mit dem Steuerberater händigt Koslowski dem Wuffke versehentlich den ersten Zettel (4500,- Euro) aus. Sofort sendet Wuffke der Fa. Automatik GmbH eine Mail und erklärt, mit dem Preis von Schulze einverstanden zu sein. Zwei Wochen später verlangt Wuffke Lieferung der Hebebühne für 4500,- Euro. Schulze weigert sich sofort und erklärt für die Automatik GmbH, diese werde nur für 5200,- Euro liefern. Es handele sich um ein Versehen. Kann Wuffke die Hebebühne für 4500,- Euro verlangen?
Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH über 4500,- Euro ist zustande gekommen.
Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil die Automatik GmbH diesen wegen falscher Übermittlung angefochten hat.
Nein: Zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil keine Einigung über den Kaufpreis vorgelegen hat.
Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist nur über 5200,- Euro zustande gekommen.
Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil die Automatik GmbH diesen wegen falscher Übermittlung angefochten hat.
Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 10 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche „frei Haus“. Die Ware soll am 14.12.2021 geliefert werden. Suffke will bereits am 6.12.2021 liefern, weil er in der Nähe des Müller eine andere Lieferung hat. Müller dagegen pocht auf den vereinbarten Liefertermin, hält die Lieferung für verfrüht und verweigert die Annahme. Zu Recht?
Nein: Suffke ist nicht zuzumuten, den Champagner wieder mitzunehmen und am 14.12. dem Müller noch einmal vorbeizubringen.
Ja: Müller ist nicht zuzumuten, den Champagner so lange zu lagern.
Nein: Im Zweifel können Lieferanten die Leistung bereits vor dem Liefertermin bewirken.
Ja: Die Parteien haben den 14.12. als Liefertermin vereinbart; dieser Termin ist zwingend einzuhalten.
Nein: Im Zweifel können Lieferanten die Leistung bereits vor dem Liefertermin bewirken.
Autoteile Sachs betreibt eine Webseite im Internet, mit der sie Ersatzteile für PKW veräußert. Sachs setzt im September 2021 für die Motorhaube „S600“ einen Verkaufspreis von 534,- Euro fest. Diesen Preis gibt er in sein Warenwirtschaftssystem ein, das die Daten automatisch in die Produktdatenbank der Webseite überträgt. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank aber nicht 534,- Euro, sondern einen Verkaufspreis von 43,- Euro. Wuffke – der sich gerade auf der Webseite des Sachs befindet – sieht das Angebot, ist begeistert und bestellt die Motorhaube, die ihm eine Woche später geliefert und für 43,- Euro in Rechnung gestellt wird. Erst danach fällt Sachs auf, die Motorhaube „viel zu billig“ verkauft zu haben. Sachs stellt fest, dass es beim Datentransfer vom Warenwirtschaftssystem zur Internetseite durch die im übrigen fehlerfrei arbeitenden Software zu einem Fehler gekommen sein muss. Die Ursache konnte aber nicht festgestellt werden. Sofort danach sendet Sachs dem Wuffke ein Schreiben, mit dem er die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und Wuffke zur Herausgabe der Motorhaube auffordert Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der 43,- Euro auffordert. Wuffke weigert sich. Zu Recht?
Nein: Es ist kein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs zustande gekommen, weil sich die Parteien infolge des fehlerhaften Datentransfers über keinen Preis geeinigt haben.
Nein: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der wegen falscher Übermittlung angefochten wurde und deshalb nichtig ist.
Ja: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der nach wie vor wirksam ist. Es liegt kein Erklärungsirrtum vor, weil kein Irrtum bei der Erklärungshandlung, sondern ein Fehler beim Datentransfer vorlag.
Nein: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der wegen eines Erklärungsirrtums angefochten wurde und deshalb nichtig ist. Eine Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist Irrtum bei der Erklärungshandlung.
Nein: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der wegen eines Erklärungsirrtums angefochten wurde und deshalb nichtig ist. Eine Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist Irrtum bei der Erklärungshandlung.
Bei einem Brand ist die Garage des Millionenerben Marcus Aurelius zerstört worden. Er sucht deshalb einen Stellplatz, auf den er seinen Morgan Threewheeler, der sich im Zeitpunkt des Brandes nicht in der Garage, sondern vor der Tür befand, überdacht abstellen kann. Autohändler Rabelt – der dem Marcus Aurelius ohnehin noch einen Gefallen schuldig ist, bietet Marcus Aurelius an, das Auto in dessen Werkshalle unentgeltlich abzustellen. Marcus Aurelius ist begeistert. Rabelt parkt das Auto des Aurelius unterhalb eines geschlossenen Dachfensters neben einem seiner Oldtimer. Beim Verschließen des Dachfensters wurde ein Kabel eingeklemmt, das Stromquelle für Dacharbeiten sein sollte. Durch das Dachfenster konnte an der betreffenden Stelle – für Raffke im Zeitpunkt des Schließens des Fensters erkennbar – deshalb Feuchtigkeit eindringen. Raffke hatte das Kabel aber nicht beseitigt, weil er meinte, es werde schon nichts passieren. Am folgenden Abend kam es zu einem schweren Gewitter mit Platzregen. Durch die undichte Stelle des Dachfensters drang Wasser ein und beschädigte die Lederausstattungen der Autos von Aurelius und Raffke. Ein herbeigezogener Sattler beziffert den Schaden beim Aurelius auf 500,- Euro. Marcus Aurelius will Rabelt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zu Recht?
Nein: Es liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen Aurelius und Wuffke vor, aus dem sich keine Schadensersatzansprüche herleiten lassen.
Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.
Nein: Rabelt muss nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Da auch sein Auto beschädigt ist, hat er den Schaden nicht zu vertreten.
Nein: Es lassen sich keine Schadensersatzansprüche aus Verwahrungsvertrag herleiten, weil dieser unentgeltlich war.
Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.
Handwerker Müller hört, dass Oberstudienrat Knauer plant, seine Auffahrt zu erneuern. Weil eine Bauunternehmung Kampmann dem Knauer ein sehr teures Angebot gemacht hat, bietet Müller dem Knauer an, dass schnell „ohne Rechnung“ für 2000,- Euro zu erledigen. Knauer ist einverstanden. Müllers Arbeiten waren aber in der Folgezeit so mangelhaft, dass durch sämtliche Nachbesserungsversuche scheiterten. Knauer – der sich weigert, den Werklohn zu zahlen – beauftragt deshalb einen Sachverständigen damit, die Werkleistung des Müller zu begutachten. Der Sachverständige stellt fest, dass etwa 5000,- Euro Kosten im Rahmen der Mängelbeseitigung anfallen würden. Diesen Betrag verlangt Knauer von Müller. Zu Recht?
Ja: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist zwar nichtig, nur darf sich Müller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Nichtigkeitsfolge nicht berufen, weil Knauer sonst keine Gewährleistungsansprüche hätte.
Ja: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist wirksam. Auch wenn Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung verboten sind, führt ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nur zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn beide Parteien gegen das Verbotsgesetz verstoßen.
Nein: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Ja: Müller hat, als er die Auffahrt erneuerte, das Eigentum des Knauer verletzt. Er ist deshalb unabhängig von einem Vertragsverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet.
Nein: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Autohändler Wuffke erteilt seinem Mitarbeiter Brause am 24.1.2020 Prokura. Am nächsten Morgen kommen Wuffke Bedenken und er entschließt sich, die Erteilung der Prokura erst einmal nicht in das Handelsregister einzutragen. In den nächsten Wochen macht Brause einige Fehler. Deshalb erklärt Wuffke dem Brause am 18. Mai 2021, dass er ihm die Prokura mit sofortiger Wirkung entziehe. Auch den Entzug der Prokura lässt Wuffke nicht in das Handelsregister eintragen. Brause will das nicht auf sich sitzen lassen: Er bestellt für Wuffke „ppa. Brause“ von der Marketingagentur Weber Werbemittel zu einem Gesamtpreis von 24.990,- Euro. Vom Widerruf der Prokura wusste Weber nichts. Als Wuffke die Rechnung erhält, ist dieser entsetzt: Brause habe keine Vertretungsmacht, Werbemittel brauche er auch nicht und werde das Geschäft des Brause keinesfalls genehmigen. Er weigert sich deshalb, die Rechnung zu bezahlen. Zu Recht?
Ja: Da weder Erteilung noch Widerruf der Prokura in das Handelsregister eingetragen worden sind, gibt das Handelsregister die jetzt bestehende Rechtslage wieder.
Nein: Weber kann sich darauf berufen, dass der Widerruf der Prokura nicht im Handelsregister eingetragen worden ist.
Ja: Die Erteilung der Prokura ist nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb hat die Prokura nie bestanden.
Nein: Brause ist zwar nicht wie ein Prokurist zu behandeln, nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ist er hier aber als Vertreter des Wuffke zu sehen.
Nein: Weber kann sich darauf berufen, dass der Widerruf der Prokura nicht im Handelsregister eingetragen worden ist.