99. Fälle Flashcards

1
Q

Marcus Aurelius möchte an einem „Running Dinner“ seines Golfclubs teilnehmen. Es handelt sich dabei um ein mehrgängiges Essen, das in verschiedenen Anwesen eingenommen wird – jeder Gang in einem anderen Anwesen. Marcus Aurelius soll eine Vorspeise vorbereiten, die – so die Organisatoren – in seiner Villa zwischen 18 und 20 Uhr eingenommen werden soll. Der Hauptgang soll dann nach 20 Uhr in einem anderen Anwesen stattfinden. Weil Marcus Aurelius nicht kochen will, bittet er Lebensmittelgroßhändler Giacomo, ihm um 18 Uhr pünktlich frische mediterrane Vorspeisen zu liefern. Giacomo sagt dem Aurelius, er sei kein Lieferdienst. Er werde sich aber darum kümmern, dass Aurelius pünktlich beliefert werde. Auf Giacomos Bitte hin erklärt sich Krause, der im Nachbarhaus als Hausmeister arbeitet und auf ein üppiges Trinkgeld hofft, den Aurelius pünktlich um 18 Uhr mit dem Vorspeisenteller zu beliefern. Krause fährt zwar pünktlich los, gerät dann aber mit seinem Lieferwagen in eine Demonstration militanter Tierschützer und kann seine Fahrt nicht fortsetzen. Er erreicht das Anwesen des Aurelius erst um 20.15 Uhr. Aurelius – dessen Gäste mittlerweile bitter enttäuscht sein Anwesen verlassen haben – weigert sich, den Vorspeisenteller zu bezahlen. Zu Recht?

A. Ja: Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist untergegangen: Ist ein Versendungskauf auch ein Verbrauchsgüterkauf, geht die Preisgefahr nicht auf den Käufer über.

B. Nein: Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises bleibt bestehen, weil ein Versendungskauf vorliegt und die Preisgefahr auf den Käufer übergegangen ist.

C. Ja: Giacomo und Aurelius haben eine Bringschuld vereinbart und Giacomo trägt das Risiko der rechtzeitigen Belieferung des Aurelius.

d. Nein: Die Preisgefahr ist nicht auf den Käufer übergegangen, weil sich kein typisches Transportrisiko realisiert hat, als Krause wegen der Demonstration seine Fahrt nicht fortsetzen konnte.

A

A. Ja: Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist untergegangen: Ist ein Versendungskauf auch ein Verbrauchsgüterkauf, geht die Preisgefahr nicht auf den Käufer über.

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Q

Autohändler Wuffke bietet sich die seltene Gelegenheit, einen Mercedes-Benz 300 SL „Flügeltürer“, den der Millionenerbe Marcus Aurelius für 1.800.000,- Euro anbietet, zu erwerben. Ein vergleichbares Auto bietet Autohändler Raffke für 1.900.000,- Euro an. Wuffke nimmt am 23.1.2020 das Angebot von Aurelius an. Wuffke soll das Auto am 30.1.2020 abholen. Am 24.1.2020 entzündet eine verirrte Feuerwerksrakete die Garage, in der sich der Mercedes befindet, an, und vernichtet sämtliche dort stehenden Autos. Marcus Aurelius hatte vorher keine Versicherung gegen Brandschäden abgeschlossen. Auch lässt sich nicht mehr aufklären, wer die Feuerwerksrakete abgeschossen hat. Weil Raffke den bei ihm stehenden Mercedes bereits verkauft hat, kann sich Wuffke so ein Auto nur noch auf dem Markt für nicht unter 2.000.000,- Euro verschaffen. Er will jetzt Schadensersatz von Aurelius. Zu Recht?

A. Nein: Wuffke hat keine Schadensersatzansprüche gegen Aurelius.

B. Ja: Wuffke hat auf die Erfüllung des Vertrages durch Aurelius vertraut und kann deshalb den Vertrauensschaden in Höhe von 100.000,- Euro ersetzt verlangen.

C. Ja: Wuffke muss sich jetzt ein anderes Auto am Markt besorgen und muss mindestens 200.000,- Euro mehr bezahlen. Dies entspricht seinem Schaden, den er von Aurelius ersetzt verlangen kann.

D. Ja: Wuffke bekommt das Auto nicht und kann deshalb 1.800.000,- Euro von Aurelius verlangen.

A

A. Nein: Wuffke hat keine Schadensersatzansprüche gegen Aurelius.

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3
Q

Rechtsanwalt Dr. Schlau hat leider vergessen, rechtzeitig für seinen Mandanten Andreas Fink Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund einzulegen. Fink wurde zur Zahlung von 4000,- Euro verurteilt, obwohl er im Prozess erfolgreich mit einer Gegenforderung von 3500,- Euro aufrechnen konnte. Das Amtsgericht hatte diese Aufrechnung rechtlich falsch gewürdigt. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde deshalb rechtskräftig. Dr. Schlau will seine Berufshaftpflichtversicherung – die für ihn kürzlich noch drei Schadensfälle regulieren musste – nicht einschalten, weil er die Kündigung durch seinen Versicherer fürchtet. Er sendet Fink einen Verrechnungsscheck über 1000,- Euro und teilt ihm mit, dass er davon ausgehe, dass sich „die ganze Angelegenheit bei Einlösung des Schecks erledigt“ habe. Fink braucht dringend Geld und löst den Scheck ein, ohne sich mit Dr. Schlau noch einmal in Verbindung zu setzen. Als er Dr. Schlau auf Zahlung des Restbetrags in Anspruch nimmt, weigert der sich, weitere Zahlungen gegenüber Fink vorzunehmen. Zu Recht?

A. Nein: Es ist zwar ein Erlassvertrag zwischen Fink und Dr. Schlau zustande gekommen, dieser ist aber als sittenwidriges Rechtsgeschäft unwirksam.

B. Nein: Aus der Einlösung des Schecks allein ist nicht der Wille zu entnehmen, auf einen Teil der Forderung verzichten zu wollen und den angebotenen Erlassvertrag anzunehmen.

C. Ja: Rechtsanwalt Dr. Schlau hat Fink einen Erlassvertrag angeboten, den Fink durch Einlösen des Schecks angenommen hat. Er hätte vor Einlösung des Schecks den Schlau informieren müssen, mit keinem Erlassvertrag einverstanden zu sein.

D. Nein: Eine Erklärung des Fink gegenüber Dr. Schlau, auf einen Teil der Schadensersatzforderung zu verzichten, ist Dr. Schlau nicht zugegangen.

A

C. Ja: Rechtsanwalt Dr. Schlau hat Fink einen Erlassvertrag angeboten, den Fink durch Einlösen des Schecks angenommen hat. Er hätte vor Einlösung des Schecks den Schlau informieren müssen, mit keinem Erlassvertrag einverstanden zu sein.

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4
Q

Spirituosenhändler Müller räumt seinen Weinkeller auf und findet eine mittlerweile einzigartige und auf dem Markt nicht mehr erhältliche Flasche Rotwein „Chateau Margaux“ aus dem Jahre 1980. Sofort ruft er Werner Kampmann – der Weinliebhaber ist – an und bietet ihm die Flasche für 50,- Euro an. Kampmann – der einen edlen Tropfen für einen Herrenabend mit seinem Rechtsanwalt sucht – nimmt das Angebot von Müller an und erklärt, er hole die Flasche am 12. Juli 2021 ab. Müller ist einverstanden. Kampmann erscheint zum vereinbarten Termin nicht. Müller ist darüber erbost und möchte die Weinflasche in den Keller stellen, damit diese sicher aufbewahrt wird, bis Kampmann sich meldet. Auf der Kellertreppe stolpert Müller wegen einer leichten Unachtsamkeit. Die Flasche gleitet ihm aus den Händen und zerbricht. Am 14. Juli 2021 erscheint Kampmann bei Müller und fordert ihn auf, ihm die Weinflasche zu übergeben. Müller teilt Kampmann mit, dass die Flasche zerstört sei. Kampmann ist fassungslos: Er teilt Müller wahrheitsgemäß mit, die Flasche hätte einen Wert 80,- Euro und verlangt 30,- Euro Schadensersatz. Zu Recht?

A. Nein: Schadensersatzansprüche entstehen nur bei grober Fahrlässigkeit.

B. Ja: Die Übergabe der Flasche ist unmöglich geworden. Weil Müller fahrlässig handelte, hat er die Unmöglichkeit zu vertreten und ist zum Schadensersatz verpflichtet.

C. Ja: Die Übergabe der Flasche ist unmöglich geworden. Beim Kauf wandelt sich dann regelmäßig der Anspruch auf Übergabe in einen Schadensersatzanspruch um.

D. Nein: Weil Kampmann die Flasche nicht rechtzeitig abgeholt hat, hätte Müller nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die Unmöglichkeit zu vertreten.

A

D. Nein: Weil Kampmann die Flasche nicht rechtzeitig abgeholt hat, hätte Müller nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die Unmöglichkeit zu vertreten.

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5
Q

Weingroßhändler Suffke ist es leid, sich ständig mit seinen Zulieferern über Schadensersatz wegen verspäteter Lieferungen herumstreiten zu müssen. Er ändert deshalb seine Einkaufsbedingungen, indem er unter Übergabe folgende Regelung vorsieht: Bei Lieferverzug dürfen wir insbesondere – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.“ Wegen einer verspäteten Weinlieferung macht Suffke vor dem Amtsgericht Dortmund 500,- Euro gegen ihren Lieferanten, die Weinstein GmbH, geltend und stützt sich dabei auf diese Regelung in den Einkaufsbedingungen, die der Geschäftsführer der Weinstein GmbH sogar unterschrieben hat. Zu Recht?

A. Ja: Die Einkaufsbedingungen sind zwar AGB, die durch Suffke hinzugefügte Klausel ist aber nicht unwirksam, weil die Weinstein GmbH Unternehmer und kein Verbraucher ist.

B. Ja: Weil der Geschäftsführer der Weinstein GmbH die Einkaufsbedingungen unterschrieben hat, liegt eine Individualvereinbarung vor, die nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt.

C. Nein: Die Klausel erlaubt dem Käufer nicht den Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sie ist deshalb unwirksam.

D. Nein: Die von Suffke hinzugefügte Klausel ist eine Vertragsstrafe, die durch AGB nicht in den Vertrag einbezogen werden kann.

A

C. Nein: Die Klausel erlaubt dem Käufer nicht den Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sie ist deshalb unwirksam.

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6
Q

Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 1000 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche. Die Ware soll am 14.12.2021 geliefert werden. Wegen der Folgen der Corona-Pandemie und einer sprunghaften Steigerung der Nachfrage auf dem chinesischen Markt leidet Weingroßhändler Suffke in der Folgezeit unter steigenden Preisen: Der Einkaufspreis pro Flasche Dom Perignon steigt in der Zeit von September bis November 2021 von durchschnittlich 160,- Euro auf 230,- Euro. Am 1.12.2021 meldet sich Suffke bei Müller: Er könne den Champagner nicht mehr für 180,- Euro netto pro Flasche liefern. Die Lieferung würde ihn sonst ruinieren. Wuffke dagegen fordert ungerührt Lieferung des Champagners für 180,- Euro netto pro Flasche. Zu Recht?

A. Ja: Vertrag ist Vertrag und Suffke muss zum vereinbarten Preis liefern.

B. Nein: Die Preissteigerung war für Suffke bei Vertragsschluss unvorhersehbar. Deshalb ist ihm auch unzumutbar, den Vertrag so wie vereinbart erfüllen zu müssen.

C. Nein: Suffke ist die Lieferung unmöglich geworden, weil die Erfüllung des Vertrages einen Aufwand erfordert, der in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Müller steht.

D. Nein: Von Suffke kann nicht verlangt werden, durch Erfüllung des Vertrages die eigene Insolvenz zu riskieren.

A

A. Ja: Vertrag ist Vertrag und Suffke muss zum vereinbarten Preis liefern.

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7
Q

Autohändler Wuffke verkauft Autohändler Raffke „gekauft wie gesehen unter Ausschluss der Gewährleistung“ einen Bentley für 60.000,- Euro. Raffke verkauft den Bentley direkt an seinen Kunden Dr. Schlau weiter. Wegen eines Mangels fordert Dr. Schlau den Raffke mehrfach auf, das Auto zu reparieren. Weil sämtliche Reparaturversuche scheitern, erklärt Dr. Schlau dem Raffke den Rücktritt vom Vertrag und gibt ihm den Bentley zurück. Jetzt will auch Raffke den Kaufvertrag mit Wuffke rückgängig machen. Wuffke will sich darauf wegen hoher Reparaturkosten nicht einlassen. Zu Recht?

A. Nein: Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam.

B. Ja: Wegen der vielen Reparaturversuche durch Raffke ist dem Wuffke die Rücknahme des Bentleys nicht mehr zumutbar.

C. Ja: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.

D. Nein: Raffke muss Wuffke erst einmal die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu reparieren. Erst wenn das nicht gelingt, kann Raffke vom Vertrag zurücktreten.

A

C. Ja: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen.

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8
Q

Privatier Schulze sammelt Oldtimer. Auf einer Oldtimermesse am 7.9.2021 lernt er den Polizeibeamten Müller kennen, der einen alten Porsche 356 geerbt hat und zum Verkauf bereit ist. Müller verlangt 50.000,- Euro für den Porsche. Schulze ist einverstanden. Müller bittet Schulze, den Porsche am 11.9.2021 abzuholen. Am 11.9.2021 fährt Schulze mit einem Autotransporter zum Müller. Als er versucht, damit rückwärts auf das Grundstück des Müller zu fahren, verwechselt er Gas- und Bremspedal. Der Autotransporter stößt zurück und zerstört den Porsche 356. Müller verlangt von Schulze Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

A. Nein: Müller muss den Schaden seiner Versicherung melden und von ihr Ersatz verlangen.

B. Nein: Müller kann nur Schadensersatz von Schulze fordern, wenn vor Gefahrübergang die Kaufsache zerstört wird.

C. Ja: Schulze hat die Unmöglichkeit, den Porsche zu übergeben, selbst zu vertreten und muss deshalb den Kaufpreis zahlen.

D. Nein: Schulze hat den Porsche nicht erhalten und muss deshalb das Auto nicht bezahlen.

A

C. Ja: Schulze hat die Unmöglichkeit, den Porsche zu übergeben, selbst zu vertreten und muss deshalb den Kaufpreis zahlen.

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9
Q

Rechtsanwalt Dr. Schlau lässt bei der Fa. Oldtimerreparatur Schrauberling GmbH seinen dienstlich genutzten Oldtimer reparieren. Nach Fertigstellung der Arbeiten informiert der Geschäftsführer der GmbH am 15.6.2020 den Dr. Schlau, dass die Reparatur 4500,- Euro gekostet habe und er das Auto abholen könne. Dr. Schlau begibt sich am 16.6.2020 zur Schrauberling GmbH. Weil er gerade kein Bargeld dabei hat, bittet er den Geschäftsführer darum, ihm doch einfach auch die Rechnung mitzugeben. Diesem Wunsch kommt der Geschäftsführer widerwillig nach, weil er sonst nur Barzahlung akzeptiert, das Verhältnis zu seinem guten Kunden aber nicht belasten will. Aus der Rechnung geht hervor, dass der Rechnungsbetrag von 4500,- Euro „sofort netto ohne Abzug“ zu zahlen ist. Als der Geschäftsführer am 6.7. keinen Zahlungseingang feststellen kann, vereinbart er für den 13.7. einen Termin bei seinem Rechtsanwalt, um sich juristisch beraten zu lassen. Der Termin findet statt. Am 20.7. wird der Rechnungsbetrag der Schrauberling GmbH gutgeschrieben. Der Geschäftsführer verlangt von Dr. Schlau 9% Zinsen ab dem 16.6., 40,- Euro Kostenpauschale wegen Verzugs und die Anwaltsgebühren geltend. Zu Recht?

A. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7., eine Kostenpauschale von 40,- Euro und die Anwaltsgebühren von Dr. Schlau verlangen.

B. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7., eine Kostenpauschale von 40,- Euro wegen Verzugs und die Anwaltsgebühren von Dr. Schlau verlangen.

C. Ja

D. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7. und eine Kostenpauschale von 40,- Euro wegen Verzugs von Dr. Schlau verlangen.

A

D. Nein: Die Schrauberling GmbH kann 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.7. und eine Kostenpauschale von 40,- Euro wegen Verzugs von Dr. Schlau verlangen.

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10
Q

Autohändler Raffke verkauft am 18.10.2021 dem Rechtsanwalt Dr. Schlau einen gebrauchten Bentley Continental für 90.000,- Euro. Er nimmt das Auto gleich mit. Zuhause angekommen, muss er feststellen, dass der Bentley nicht in seine Garage passt, die in den 50er Jahren gemeinsam mit seinem Anwesen errichtet worden ist. Das Auto ragt etwa 30 cm aus der Garage heraus und das Garagentor lässt sich nicht mehr schließen. Dr. Schlau ist außer sich: Er hat sich zwar die Maße des Autos angeschaut, nicht aber seine Garage vermessen. Kann Dr. Schlau das Auto zurückgeben?

A. Nein: Dr. Schlau muss das Auto behalten.

B. Ja: Dr. Schlau irrte über die Größe des Autos. Die Größe stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Autos dar.

C. Ja: Dr. Schlau ist nicht zumutbar, das Auto behalten zu müssen: Hätte er bei Vertragsschluss gewusst, dass das Auto nicht die Garage passt, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.

D. Ja: Die Größe des Autos begründet einen irreparablen Mangel. Dr. Schlau kann vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Raffke vorher eine Nacherfüllungsfrist gesetzt zu haben.

A

A. Nein: Dr. Schlau muss das Auto behalten.

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11
Q

Autohändler Wuffke hat für Rentner Grabowski einen VW Polo aus dem Jahre 2007 mit einer Laufleistung von 175000 km besorgt. Als er das Auto in der Werkstatt überprüfen lässt, teilt ihm sein Kfz-Meister Andreas Fink mit, das Auto „sei zwar in Ordnung, aber nicht mehr taufrisch“. Wegen der Gewährleistung würde er sich – so Fink – das mit dem Verkauf des Autos an Grabowski gut überlegen. Wuffke ruft deshalb den Grabowski an: Wegen des Alters und der Laufleistung könne Wuffke ihm das Auto nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen. Im Rahmen des Gesprächs teilt dann Grabowski dem Wuffke mit, der Gewährleistungsausschluss sei kein Problem und „Freunde ziehe man doch nicht vor Gericht“. Also schließen die Wuffke und Grabowski einen Kaufvertrag über 6000,- Euro und schließen darin die Gewährleistung aus. Das Auto wird dem Grabowski nach Überweisung des Kaufpreises übergeben. Drei Monate hat der VW Polo einen Getriebeschaden, der auf Verschleiß beruht. Fink hat zwar vor dem Verkauf die Verschleißerscheinungen bemerkt, sah aber keinen Erneuerungsbedarf. Grabowski verlangt von Wuffke eine Reparatur des Fahrzeugs. Wegen der hohen Kosten will Wuffke das Auto auf keinen Fall reparieren. Kann Grabowski von Wuffke die Reparatur verlangen?

A. Ja: Grabowski hat als Verbraucher immer einen Anspruch darauf, dass der unternehmerische Verkäufer Mängel repariert.

B. Ja: Verkauft ein Unternehmer dem Verkäufer eine bewegliche Sache, besteht immer einer Garantie von einem Jahr.

C. Nein: Als Wuffke dem Grabowski das Auto übergab, war es mangelfrei. Dies kann er mit Fink als Zeugen auch beweisen.

D. Nein: Grabowski hat sich individualvertraglich auf einen Gewährleistungsausschluss eingelassen. Reparaturansprüche sind ausgeschlossen.

A

C. Nein: Als Wuffke dem Grabowski das Auto übergab, war es mangelfrei. Dies kann er mit Fink als Zeugen auch beweisen.

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12
Q

Autohändler Wuffke bietet einen einzigartigen englischen Sportwagen für 120.000,- Euro an. Am 11.10.2021 begibt sich Autohändler Raffke – dessen Kunde einen solchen Sportwagen sucht – zum Wuffke, um mit ihm über den Ankauf des Sportwagens zu verhandeln. In der Garage des Wuffke wirft Rabelt zunächst einen Blick auf den Sportwagen und übersieht dabei grob fahrlässig, dass sich an der Tür des Sportwagens eine „Delle“, also eine eingedrückte Stelle befindet. Auch Wuffke ist die „Delle“ unbekannt. Wuffke und Raffke einigen sich dann auf einen Kaufpreis von 100.000,- Euro. Am nächsten Tag will Raffke das Auto abholen. Im Tageslicht fällt ihm die „Delle“ auf und verlangt von Wuffke deren Beseitigung. Wuffke meint, er habe eh einen viel zu schlechten Preis für den Sportwagen vereinbart und weigert sich, die Tür zu reparieren. Zu Recht?

A. Ja: Unter Autohändlern ist die Gewährleistung regelmäßig ausgeschlossen.

B. Ja: Raffke hat den Mangel grob fahrlässig übersehen. Die Gewährleistung ist deshalb ausgeschlossen.

C. Nein: Raffke wusste bei Abschluss des Kaufvertrages nicht, dass sich in der Tür eine „Delle“ befindet.

D. Nein: Die Gewährleistung ist nur ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel vor Vertragsschluss kannte

A

B. Ja: Raffke hat den Mangel grob fahrlässig übersehen. Die Gewährleistung ist deshalb ausgeschlossen.

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13
Q

Bei einem Brand ist die Garage des Millionenerben Marcus Aurelius zerstört worden. Er sucht deshalb einen Stellplatz, auf den er seinen Morgan Threewheeler, der sich im Zeitpunkt des Brandes nicht in der Garage, sondern vor der Tür befand, überdacht abstellen kann. Autohändler Rabelt – der dem Marcus Aurelius ohnehin noch einen Gefallen schuldig ist, bietet Marcus Aurelius an, das Auto in dessen Werkshalle unentgeltlich abzustellen. Marcus Aurelius ist begeistert. Rabelt parkt das Auto des Aurelius unterhalb eines geschlossenen Dachfensters neben einem seiner Oldtimer. Beim Verschließen des Dachfensters wurde ein Kabel eingeklemmt, das Stromquelle für Dacharbeiten sein sollte. Durch das Dachfenster konnte an der betreffenden Stelle – für Raffke im Zeitpunkt des Schließens des Fensters erkennbar –deshalb Feuchtigkeit eindringen. Raffke hatte das Kabel aber nicht beseitigt, weil er meinte, es werde schon nichts passieren. Am folgenden Abend kam es zu einem schweren Gewitter mit Platzregen. Durch die undichte Stelle des Dachfensters drang Wasser ein und beschädigte die Lederausstattungen der Autos von Aurelius und Raffke. Ein herbeigezogener Sattler beziffert den Schaden beim Aurelius auf 500,- Euro. Marcus Aurelius will Rabelt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zu Recht?

A. Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.

B. Nein: Es lassen sich keine Schadensersatzansprüche aus Verwahrungsvertrag herleiten, weil dieser unentgeltlich war.

C. Nein: Rabelt muss nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Da auch sein Auto beschädigt ist, hat er den Schaden nicht zu vertreten.

D. Nein: Es liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen Aurelius und Wuffke vor, aus dem sich keine Schadensersatzansprüche herleiten lassen

A

A. Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.

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14
Q

Autohändler Wuffke restauriert in seinem Betrieb einen einzigartigen englischen Sportwagen, um diesen nach Fertigstellung mit Gewinn weiterzuverkaufen. Schon seit Wochen sucht er dafür ein klassisches Armaturenbrett. Autohändler Sachs, dem dies bekannt ist, sendet Wuffke einen Brief, mit dem er dem Wuffke ein solches Armaturenbrett für 2850,- Euro anbietet. Er solle sich bis zum 20.3.2020 entscheiden, ob er das Armaturenbrett haben wolle. Das Schreiben des Sachs geht Wuffke, der über dieses Angebot begeistert ist, am 13.3.2020 zu. Noch am selben Tag sendet Wuffke dem Sachs unter der im Schreiben des Sachs angegebenen Faxnummer ein Telefax, mit dem er das Angebot annehmen will. Wuffke bedient das Faxgerät richtig und erhält auch einen positiven Sendebericht. Sachs allerdings – der in seinem Betrieb kaum noch mit seinem Telefaxgerät arbeitet – hatte kein Papier eingelegt. Auch gibt es im „alten“ Faxgerät des Sachs keinen Nachrichtenspeicher. Als Wuffke bei Sachs am 27.3.2020 nachfragt, wo das Armaturenbrett bleibe, teilt Sachs mit, dass er dieses bereits verkauft habe. Wuffke informiert Sachs über das Fax. Sachs entgegnet, Wuffke sei selbst schuld. Er hätte ihm doch einfach eine E-Mail senden sollen. Kann Wuffke Übergabe des Armaturenbretts Zug-um-Zug gegen Zahlung von 2850,- Euro verlangen?

Ja: Der Vertrag zwischen Sachs und Wuffke kam zustande, als Wuffke den positiven Sendebericht erhielt.

Nein: Erst wenn sich eine Erklärung abrufbar im Speicher eines Telefaxgeräts befindet, ist sie zugegangen. Wuffke hat die Annahmefrist versäumt.

Ja: Sachs hat fahrlässig den Zugang der Annahme verhindert und muss sich so behandeln lassen, als sei die mündliche Annahme des Wuffke am 27.3.2020 rechtzeitig zugegangen.

Nein: Für Sachs bestand nicht die Pflicht, dem Wuffke den Zugang der Annahmeerklärung zu ermöglichen. Bedient sich der Erklärende eines Kommunikationsmediums, muss er dafür sorgen, dass seine Erklärung auch in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Wuffke hat die Annahmefrist versäumt.

A

Ja: Sachs hat fahrlässig den Zugang der Annahme verhindert und muss sich so behandeln lassen, als sei die mündliche Annahme des Wuffke am 27.3.2020 rechtzeitig zugegangen.

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15
Q

Autohändler Wuffke begibt sich auf eine Versteigerung von Gebrauchtwagen. Diese Versteigerung führt der Veranstalter für gewerbliche Händler durch. Das Hochheben der Hand bedeutet, dass man ein um einen bestimmten Betrag höheres Angebot abgibt, das bei Erteilung des Zuschlags den Vertrag zustande bringt. Wuffke ist dies bekannt – er hat bei solchen Versteigerungen schon so manches „Schnäppchen“ gemacht. Als gerade ein Fiat Multipla von 2002 versteigert werden soll, sieht Wuffke seinen Händlerkollegen Rabelt. Weil er ihn unbedingt auf sich aufmerksam machen möchte, hebt Wuffke die Hand. Der Auktionator versteht das als Gebot und erteilt Wuffke den Zuschlag für 8000,- Euro. Wuffke ist entsetzt: Das Auto ist überteuert und hässlich. Er will es deshalb auf keinen Fall bezahlen. Zu Recht?

Nein: Wuffke hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als Gebot aufgefasst wird. Der Zuschlag war die Annahme des Gebotes. Wenn Wuffke den Kaufvertrag nicht erfüllen will, muss er unverzüglich den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.

Ja: Es ist kein Vertrag zustande gekommen, weil eine Einigung über den Kaufpreis fehlt.

Ja: Es ist kein Vertrag zustande gekommen, weil Wuffke kein Gebot abgeben, sondern nur einen Freund auf sich aufmerksam machen wollte.

Nein: Wuffke hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als Gebot aufgefasst wird. Der Zuschlag war die Annahme des Gebotes. Wuffke ist in jedem Fall zur Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet.

A

Nein: Wuffke hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten als Gebot aufgefasst wird. Der Zuschlag war die Annahme des Gebotes. Wenn Wuffke den Kaufvertrag nicht erfüllen will, muss er unverzüglich den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.

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Q

Autohändler Wuffke erkundigt sich bei der Fa. Automatik GmbH – die Maschinen für Werkstätten verkauft – nach dem Preis für eine Zwei-Säulen-Hebebühne. Am nächsten Tag ruft Schulze, der Geschäftsführer der Automatik GmbH – bei Wuffke an. Wuffke führt gerade ein Gespräch mit seinem Steuerberater. Koslowski, der ein Kunde des Wuffke ist und im Showroom auf Wuffke wartet, geht ans Telefon und teilt Schulze mit, Wuffke sei verhindert. Schulze bittet den Koslowski, dem Wuffke mitzuteilen, die Hebebühne koste 4500,- Euro. Koslowski notiert den Preis auf einem Zettel. Zehn Minuten später ruft Schulze noch einmal bei Wuffke an und trifft – weil Wuffke immer noch mit seinem Steuerberater spricht – wieder auf Koslowski. Schulze informiert Koslowski, er hätte ihm gerade den falschen Preis genannt. Die Hebebühne koste 5200,- Euro und Koslowski solle Wuffke diesen Preis mitteilen. Diesen Preis notiert Koslowski auf einem anderen Zettel. Nach Ende des Gesprächs mit dem Steuerberater händigt Koslowski dem Wuffke versehentlich den ersten Zettel (4500,- Euro) aus. Sofort sendet Wuffke der Fa. Automatik GmbH eine Mail und erklärt, mit dem Preis von Schulze einverstanden zu sein. Zwei Wochen später verlangt Wuffke Lieferung der Hebebühne für 4500,- Euro. Schulze weigert sich sofort und erklärt für die Automatik GmbH, diese werde nur für 5200,- Euro liefern. Es handele sich um ein Versehen. Kann Wuffke die Hebebühne für 4500,- Euro verlangen?

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH über 4500,- Euro ist zustande gekommen.

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil die Automatik GmbH diesen wegen falscher Übermittlung angefochten hat.

Nein: Zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil keine Einigung über den Kaufpreis vorgelegen hat.

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist nur über 5200,- Euro zustande gekommen.

A
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17
Q

Autohändler Wuffke erkundigt sich bei der Fa. Automatik GmbH – die Maschinen für Werkstätten verkauft – nach dem Preis für eine Zwei-Säulen-Hebebühne. Am nächsten Tag ruft Schulze, der Geschäftsführer der Automatik GmbH – bei Wuffke an. Wuffke führt gerade ein Gespräch mit seinem Steuerberater. Koslowski, der ein Kunde des Wuffke ist und im Showroom auf Wuffke wartet, geht ans Telefon und teilt Schulze mit, Wuffke sei verhindert. Schulze bittet den Koslowski, dem Wuffke mitzuteilen, die Hebebühne koste 4500,- Euro. Koslowski notiert den Preis auf einem Zettel. Zehn Minuten später ruft Schulze noch einmal bei Wuffke an und trifft – weil Wuffke immer noch mit seinem Steuerberater spricht – wieder auf Koslowski. Schulze informiert Koslowski, er hätte ihm gerade den falschen Preis genannt. Die Hebebühne koste 5200,- Euro und Koslowski solle Wuffke diesen Preis mitteilen. Diesen Preis notiert Koslowski auf einem anderen Zettel. Nach Ende des Gesprächs mit dem Steuerberater händigt Koslowski dem Wuffke versehentlich den ersten Zettel (4500,- Euro) aus. Sofort sendet Wuffke der Fa. Automatik GmbH eine Mail und erklärt, mit dem Preis von Schulze einverstanden zu sein. Zwei Wochen später verlangt Wuffke Lieferung der Hebebühne für 4500,- Euro. Schulze weigert sich sofort und erklärt für die Automatik GmbH, diese werde nur für 5200,- Euro liefern. Es handele sich um ein Versehen. Kann Wuffke die Hebebühne für 4500,- Euro verlangen?

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH über 4500,- Euro ist zustande gekommen.

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil die Automatik GmbH diesen wegen falscher Übermittlung angefochten hat.

Nein: Zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, weil keine Einigung über den Kaufpreis vorgelegen hat.

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist nur über 5200,- Euro zustande gekommen.

A

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und der Automatik GmbH ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil die Automatik GmbH diesen wegen falscher Übermittlung angefochten hat.

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Q

Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 10 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche „frei Haus“. Die Ware soll am 14.12.2021 geliefert werden. Suffke will bereits am 6.12.2021 liefern, weil er in der Nähe des Müller eine andere Lieferung hat. Müller dagegen pocht auf den vereinbarten Liefertermin, hält die Lieferung für verfrüht und verweigert die Annahme. Zu Recht?

Nein: Suffke ist nicht zuzumuten, den Champagner wieder mitzunehmen und am 14.12. dem Müller noch einmal vorbeizubringen.

Ja: Müller ist nicht zuzumuten, den Champagner so lange zu lagern.

Nein: Im Zweifel können Lieferanten die Leistung bereits vor dem Liefertermin bewirken.

Ja: Die Parteien haben den 14.12. als Liefertermin vereinbart; dieser Termin ist zwingend einzuhalten.

A

Nein: Im Zweifel können Lieferanten die Leistung bereits vor dem Liefertermin bewirken.

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19
Q

Autoteile Sachs betreibt eine Webseite im Internet, mit der sie Ersatzteile für PKW veräußert. Sachs setzt im September 2021 für die Motorhaube „S600“ einen Verkaufspreis von 534,- Euro fest. Diesen Preis gibt er in sein Warenwirtschaftssystem ein, das die Daten automatisch in die Produktdatenbank der Webseite überträgt. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank aber nicht 534,- Euro, sondern einen Verkaufspreis von 43,- Euro. Wuffke – der sich gerade auf der Webseite des Sachs befindet – sieht das Angebot, ist begeistert und bestellt die Motorhaube, die ihm eine Woche später geliefert und für 43,- Euro in Rechnung gestellt wird. Erst danach fällt Sachs auf, die Motorhaube „viel zu billig“ verkauft zu haben. Sachs stellt fest, dass es beim Datentransfer vom Warenwirtschaftssystem zur Internetseite durch die im übrigen fehlerfrei arbeitenden Software zu einem Fehler gekommen sein muss. Die Ursache konnte aber nicht festgestellt werden. Sofort danach sendet Sachs dem Wuffke ein Schreiben, mit dem er die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt und Wuffke zur Herausgabe der Motorhaube auffordert Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der 43,- Euro auffordert. Wuffke weigert sich. Zu Recht?

Nein: Es ist kein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs zustande gekommen, weil sich die Parteien infolge des fehlerhaften Datentransfers über keinen Preis geeinigt haben.

Nein: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der wegen falscher Übermittlung angefochten wurde und deshalb nichtig ist.

Ja: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der nach wie vor wirksam ist. Es liegt kein Erklärungsirrtum vor, weil kein Irrtum bei der Erklärungshandlung, sondern ein Fehler beim Datentransfer vorlag.

Nein: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der wegen eines Erklärungsirrtums angefochten wurde und deshalb nichtig ist. Eine Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist Irrtum bei der Erklärungshandlung.

A

Nein: Rechtsgrund der Eigentumsverschaffung war ein Kaufvertrag, der wegen eines Erklärungsirrtums angefochten wurde und deshalb nichtig ist. Eine Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist Irrtum bei der Erklärungshandlung.

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20
Q

Bei einem Brand ist die Garage des Millionenerben Marcus Aurelius zerstört worden. Er sucht deshalb einen Stellplatz, auf den er seinen Morgan Threewheeler, der sich im Zeitpunkt des Brandes nicht in der Garage, sondern vor der Tür befand, überdacht abstellen kann. Autohändler Rabelt – der dem Marcus Aurelius ohnehin noch einen Gefallen schuldig ist, bietet Marcus Aurelius an, das Auto in dessen Werkshalle unentgeltlich abzustellen. Marcus Aurelius ist begeistert. Rabelt parkt das Auto des Aurelius unterhalb eines geschlossenen Dachfensters neben einem seiner Oldtimer. Beim Verschließen des Dachfensters wurde ein Kabel eingeklemmt, das Stromquelle für Dacharbeiten sein sollte. Durch das Dachfenster konnte an der betreffenden Stelle – für Raffke im Zeitpunkt des Schließens des Fensters erkennbar – deshalb Feuchtigkeit eindringen. Raffke hatte das Kabel aber nicht beseitigt, weil er meinte, es werde schon nichts passieren. Am folgenden Abend kam es zu einem schweren Gewitter mit Platzregen. Durch die undichte Stelle des Dachfensters drang Wasser ein und beschädigte die Lederausstattungen der Autos von Aurelius und Raffke. Ein herbeigezogener Sattler beziffert den Schaden beim Aurelius auf 500,- Euro. Marcus Aurelius will Rabelt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Zu Recht?

Nein: Es liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen Aurelius und Wuffke vor, aus dem sich keine Schadensersatzansprüche herleiten lassen.

Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.

Nein: Rabelt muss nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Da auch sein Auto beschädigt ist, hat er den Schaden nicht zu vertreten.

Nein: Es lassen sich keine Schadensersatzansprüche aus Verwahrungsvertrag herleiten, weil dieser unentgeltlich war.

A

Ja: Rabelt hat mit Aurelius einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Dass kein Verwahrungsentgelt vereinbart ist, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus, weil Rabelt grobfahrlässig gehandelt hat.

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21
Q

Handwerker Müller hört, dass Oberstudienrat Knauer plant, seine Auffahrt zu erneuern. Weil eine Bauunternehmung Kampmann dem Knauer ein sehr teures Angebot gemacht hat, bietet Müller dem Knauer an, dass schnell „ohne Rechnung“ für 2000,- Euro zu erledigen. Knauer ist einverstanden. Müllers Arbeiten waren aber in der Folgezeit so mangelhaft, dass durch sämtliche Nachbesserungsversuche scheiterten. Knauer – der sich weigert, den Werklohn zu zahlen – beauftragt deshalb einen Sachverständigen damit, die Werkleistung des Müller zu begutachten. Der Sachverständige stellt fest, dass etwa 5000,- Euro Kosten im Rahmen der Mängelbeseitigung anfallen würden. Diesen Betrag verlangt Knauer von Müller. Zu Recht?

Ja: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist zwar nichtig, nur darf sich Müller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Nichtigkeitsfolge nicht berufen, weil Knauer sonst keine Gewährleistungsansprüche hätte.

Ja: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist wirksam. Auch wenn Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung verboten sind, führt ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nur zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn beide Parteien gegen das Verbotsgesetz verstoßen.

Nein: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Ja: Müller hat, als er die Auffahrt erneuerte, das Eigentum des Knauer verletzt. Er ist deshalb unabhängig von einem Vertragsverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet.

A

Nein: Der Werkvertrag zwischen Müller und Knauer ist nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

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22
Q

Autohändler Wuffke erteilt seinem Mitarbeiter Brause am 24.1.2020 Prokura. Am nächsten Morgen kommen Wuffke Bedenken und er entschließt sich, die Erteilung der Prokura erst einmal nicht in das Handelsregister einzutragen. In den nächsten Wochen macht Brause einige Fehler. Deshalb erklärt Wuffke dem Brause am 18. Mai 2021, dass er ihm die Prokura mit sofortiger Wirkung entziehe. Auch den Entzug der Prokura lässt Wuffke nicht in das Handelsregister eintragen. Brause will das nicht auf sich sitzen lassen: Er bestellt für Wuffke „ppa. Brause“ von der Marketingagentur Weber Werbemittel zu einem Gesamtpreis von 24.990,- Euro. Vom Widerruf der Prokura wusste Weber nichts. Als Wuffke die Rechnung erhält, ist dieser entsetzt: Brause habe keine Vertretungsmacht, Werbemittel brauche er auch nicht und werde das Geschäft des Brause keinesfalls genehmigen. Er weigert sich deshalb, die Rechnung zu bezahlen. Zu Recht?

Ja: Da weder Erteilung noch Widerruf der Prokura in das Handelsregister eingetragen worden sind, gibt das Handelsregister die jetzt bestehende Rechtslage wieder.

Nein: Weber kann sich darauf berufen, dass der Widerruf der Prokura nicht im Handelsregister eingetragen worden ist.

Ja: Die Erteilung der Prokura ist nicht in das Handelsregister eingetragen worden und deshalb hat die Prokura nie bestanden.

Nein: Brause ist zwar nicht wie ein Prokurist zu behandeln, nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ist er hier aber als Vertreter des Wuffke zu sehen.

A

Nein: Weber kann sich darauf berufen, dass der Widerruf der Prokura nicht im Handelsregister eingetragen worden ist.

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23
Q

Autohändler Wuffke bietet in seinem Showroom einen Porsche 911 Special Edition für einen sehr günstigen Preis an. Bauunternehmer Kampmann kauft sofort das Auto. Wuffke, der mit dem Auto auch einige Kunden in seinen Showroom locken wollte, verabredet mit Kampmann, dass das Auto noch einige Tage im Showroom mit Preisauszeichnung verbleiben darf. Erst bei Übergabe müsse Kampmann dann auch zahlen. Noch bevor das Auto mit dem Schild „verkauft“ gekennzeichnet wird, betritt Millionenerbe Marcus Aurelius das Autohaus und erklärt, er nehme das Angebot zum Verkauf des Porsches an. Den Kaufpreis legt er Wuffke bar auf den Tisch. Ist so zwischen Marcus Aurelius ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Nein: Die Preisauszeichnung ist kein Angebot.

Ja: Die Preisauszeichnung ist ein Angebot, das der Marcus Aurelius angenommen hat.

Ja: Marcus Aurelius hat den Kaufpreis sofort bezahlt, Kampmann noch nicht.

Nein: Kampmann hat sein Angebot früher abgegeben als Marcus Aurelius und deshalb hat sein Angebot Priorität.

A

Nein: Die Preisauszeichnung ist kein Angebot.

24
Q

Autohändler Wuffke stellt bei einigen seiner Gebrauchtwagen fest, dass deren Zündkerzen erneuert werden müssen. Deshalb schickt er Ersatzteilhändler Sachs am 10.1.2022 um 14 Uhr eine Mail, mit der er 40 Zündkerzen zum Preis von 99,- Euro bestellt. Sein Mitarbeiter Brause informiert ihn dann um 14.15 Uhr, dass sich noch Zündkerzen Lager befinden. Sofort schickt Wuffke dem Sachs eine Mail, mit der er die Zündkerzen abbestellt. Am 12.1.2022 werden die Zündkerzen dem Wuffke von Sachs geliefert. Wuffke teilt Sachs mit, die Rechnung nicht bezahlen zu wollen. Zu Recht?

Ja: Bestellungen können allgemein innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Genau das hat Wuffke getan.

Ja: Es fehlt für einen Vertrag eine Annahmeerklärung des Sachs.

Ja: Wuffke hat sich bei der Bestellung über seinen Lagerbestand geirrt und den Vertrag mit Sachs mit Erfolg angefochten.

Nein: Wuffke muss zahlen. Sein Widerruf ist wirkungslos.

A

Fall 1:

Fallfrage: „Wuffke teilt Sachs mit, die Rechnung nicht bezahlen zu wollen. Zu Recht?“

Antwort: Wuffke muss zahlen, wenn zwischen ihm und Sachs ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Ein Kaufvertrag setzt zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen – Antrag und Annahme voraus.

(1) Antrag (+)

Antrag ist die zeitlich erste Willenserklärung, die dem Erklärungsempfänger gegenüber wirksam wird und die wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.

*Willenserklärung
*Wirksamwerden (Zugang, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) Problem: Widerruf, hier verspätet, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil Widerruf vorher oder gleichzeitig zugehen muss
*Wesentliche Bestandteile
(2) Annahme (+)

Annahme ist die Erklärung, den Antrag annehmen zu wollen. Auch sie muss wirksam werden.

*Willenserklärung
*Wirksamwerden (Zugang, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) Problem: Annahmeerklärung nach Verkehrssitte nicht zu erwarten, § 151 BGB
(3) Inhaltliche Übereinstimmung (+)

Ergebnis: Kaufvertrag zustande gekommen und Wuffke muss zahlen.

Richtige Antwort: Nein. Wuffke muss zahlen. Sein Widerruf ist wirkungslos.

Die richtige Antwort ist:
Nein: Wuffke muss zahlen. Sein Widerruf ist wirkungslos.

25
Q

Dem Autohändler Wuffke wird von einem ihm unbekannten Verlag ein Buch „Sternstunden der Automobilproduktion“ zum Preis von 25,- Euro zugesandt. In einem mitgesandten Schreiben weist der Verlag darauf hin, dass dieses Kaufangebot angenommen sei, wenn Wuffke das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurücksende. Wuffke will das Buch nicht, vergisst aber, das Buch zurückzusenden. Nach drei Wochen verlangt der Verlag Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Ja: Wuffke ist Kaufmann, sein Schweigen gilt als Zustimmung und der Vertrag ist nach Ablauf der Zweiwochenfrist zustande gekommen.

Nein: Wuffke hat nicht die Annahme erklärt.

Ja: Wegen des geringen Kaufpreises war eine Annahme des Angebots nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten. Der Vertrag ist nach Fristablauf zustande gekommen.

Ja: Ein Vertrag ist nach Fristablauf zustande gekommen, Wuffke kann aber den Vertrag wegen Inhaltsirrtums anfechten.

A

Nein: Wuffke hat nicht die Annahme erklärt.

26
Q

Autohändler Wuffke bietet dem Studenten Michael einen VW Polo zum Preis von 5000,- Euro an. Michael will sich aber noch bei einem anderen Händler umsehen. Wuffke erklärt gegenüber Michael, das sei alles kein Problem. Er solle ihm einfach bis 17 Uhr Bescheid geben, ob er das Auto haben wolle. Um 16 Uhr schickt ein anderer Kunde – der ein solches Auto sucht – dem Wuffke eine Mail, in der sie erklärt, den VW Polo für 5500,- Euro kaufen zu wollen. Wuffke freut sich über das bessere Angebot, fürchtet aber, dass sich Michael noch meldet und das Angebot vom Vormittag annimmt. Er geht deshalb bis 17 Uhr nicht mehr ans Telefon. Tatsächlich versucht Michael bereits vor 17 Uhr mehrmals, den Wuffke zu erreichen. Als Wuffke um 17.05 Uhr ans Telefon geht, meldet sich Michael, der erklärt, das Angebot annehmen zu wollen. Wuffke erklärt, das gehe jetzt nicht mehr, weil die Annahmefrist abgelaufen ist. Michael meint, ein Kaufvertrag sei zustande gekommen und Wuffke sei zur Übergabe des VW Polos Zug-um-Zug gegen Zahlung von 5000,- Euro verpflichtet. Zu Recht?

Ja: Der Vertrag ist schon am Vormittag zustande gekommen und Wuffke hat dem Michael einen Rücktrittsvorbehalt bis 17 Uhr eingeräumt, den dieser nicht ausübte.

Ja: Wuffke hat treuwidrig den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung vereitelt und ist deshalb so zu behandeln, als hätte Michael ihn vor 17 Uhr erreicht.

Nein: Reservierungen sind unverbindlich, weil Händler sich stets stillschweigend vorbehalten, die Sache gegebenenfalls auch einem anderen Kunden verkaufen zu dürfen.

Nein: Michael hätte Wuffke eine Mail schreiben müssen als er feststellte, dass Wuffke nicht zu erreichen ist.

A

Ja: Wuffke hat treuwidrig den rechtzeitigen Zugang der Annahmeerklärung vereitelt und ist deshalb so zu behandeln, als hätte Michael ihn vor 17 Uhr erreicht.

27
Q

Autohändler Raffke verkauft am 18.10.2021 dem Rechtsanwalt Dr. Schlau einen gebrauchten Bentley Continental für 90.000,- Euro. Dr. Schlau will das Auto als Dienstwagen seiner Kanzlei nutzen. Er nimmt das Auto gleich mit. Bei Übergabe lief der Motor einwandfrei, irgendwelche Mängel waren beiden Parteien nicht bekannt. Einen Monat nach Übergabe bleibt das Auto wegen eines Motorschadens stehen. Dr. Schlau behauptet, das Auto hätte bereits bei Übergabe einen Mangel am Motor gehabt, der erst jetzt zum Motorschaden geführt hätte. Dies bestreitet Raffke: Der Motorschaden sei auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch Dr. Schlau und nicht etwa auf Mängel zurückzuführen, die bereits bei Übergabe bestanden. Ein von den Parteien beigezogener Sachverständiger kann die Mangelursache nicht mehr feststellen. Dr. Schlau verlangt von Wuffke jetzt die Reparatur des Autos. Zu Recht?

Ja: Raffke kann nicht beweisen, dass der Bentley bei Übergabe mangelfrei war.

Nein: Gebrauchtwagenkäufe erfolgen immer unter Ausschluss der Gewährleistung.

Nein: Dr. Schlau kann nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Bentleys bestand.

Ja: Verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache, besteht immer eine Garantie von einem Jahr.

A

Nein: Dr. Schlau kann nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Bentleys bestand.

28
Q

Autohändler Wuffke bietet einen einzigartigen englischen Sportwagen für 140.000,- Euro an. Autohändler Raffke hat einen Kunden für einen solchen Roadster. Raffke sucht Wuffke auf und verhandelt mit ihm etwa zwei Stunden über den Kauf. Wuffke und Raffke schließen den Vertrag. Raffke hätte bei einem Verkauf an seinen Kunden insgesamt einen Gewinn von 5000,- Euro gemacht. Wuffke ficht aber dann einen Tag später den Vertrag wegen Irrtums an. Als Raffke mit Wuffke verhandelte, rief Autohändler Müller bei Raffke an, der Raffke einen ähnlichen Roadster anbieten wollte. Hätte Raffke das Angebot des Müller angenommen, hätte Raffke einen Gewinn von 6000,- Euro gemacht. Müller hat das Auto unmittelbar danach einem anderen Kunden verkauft. Kann Raffke Schadensersatz von Wuffke verlangen?

Ja: Er kann aber nur Ersatz der Fahrtkosten verlangen, um zum Wuffke zu gelangen.

Ja: Er kann von Wuffke 5000,- Euro Schadensersatz verlangen.

Nein: Der Kaufvertrag ist rückwirkend nichtig und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Ja: Er kann von Wuffke 6000,- Euro Schadensersatz verlangen.

A

Ja: Er kann von Wuffke 5000,- Euro Schadensersatz verlangen.

29
Q

Autohändler Wuffke verkauft Rechtsanwalt Dr. Schlau am 14.2.2020 einen Roadster der Marke Mercedes Benz, Typ 280 SL, Erstzulassung 5/1968 mit einer Kilometerlaufleistung von 78.421 km zum Preis von 128.490,- Euro. Drei Monate nach dem Kauf verlangt Dr. Schlau Bezahlung einer Rechnung über 3499,- Euro von einer Oldtimerreparaturwerkstatt. Er habe von dieser Werkstatt „das völlig undichte Cabriodach“ austauschen lassen. Um das Fahrzeug in einen ansatzweise adäquaten Zustand zurückzuversetzen, hätte es der Hilfe anerkannter Experten bedurft. Wuffke will die Rechnung nicht bezahlen, obwohl er selbst das Cabriodach nicht hätte reparieren können und die Inanspruchnahme einer spezialisierten Fachfirma durch ihn mindestens auch 3500,- Euro gekostet hätte. Zu Recht?

Ja: Dr. Schlau hätte Wuffke erst einmal Gelegenheit geben müssen, selbst das Cabriodach zu reparieren.

Nein: Wuffke hätte selbst einen Fachbetrieb zur Reparatur des Cabriodaches aufsuchen und dabei mindestens Reparaturkosten in dieser Höhe aufwenden müssen. Diese Aufwendungen blieben Wuffke erspart, wenn er nicht die Rechnung bezahlen müsste.

Ja: Die Gewährleistung ist bei Kaufsachen, die mehr als dreißig Jahre alt sind, wegen Verjährung ausgeschlossen.

Nein: Dr. Schlau musste nicht riskieren, dass sich ein Verkäufer an der Reparatur der Sache versucht, der nicht ausgewiesener Experte ist. Er durfte deshalb direkt den Fachbetrieb aufsuchen.

A

Ja: Dr. Schlau hätte Wuffke erst einmal Gelegenheit geben müssen, selbst das Cabriodach zu reparieren.

30
Q

Autohändler Wuffke hat einen einzigartigen englischen Sportwagen restauriert. Sammler Schulze – der so einen Roadster sucht – bittet Wuffke, ihm ein schriftliches Angebot zu unterbreiten. Am 12.1.2022 fertigt Wuffke ein Schreiben an Schulze, in dem er als Kaufpreis von 123.000,- Euro für das Auto angibt. Diesen Brief legt Wuffke gemeinsam mit einem Brief an einen gewissen Herrn Schulte in den Postausgangskasten. Von dort soll der von einem Bürogehilfen um 17 Uhr zur Post gebracht werden. Gegen 17 Uhr betritt ein Kunde das Autohaus und bietet Wuffke für den Roadster 140.000,- Euro. Wuffke ist begeistert und nimmt sofort das Angebot an. Dem Bürogehilfen, der gerade die Briefe zur Post bringen will, ruft er noch zu: „Nur den Brief an Schulte abschicken“. Der Bürogehilfe versteht „Schulze“ und wirft – bei der Post angekommen – den an Schulze gerichteten Brief ein. Am nächsten Tag bemerkt Wuffke am späten Nachmittag das Versehen und widerruft sofort per Mail sein Angebot. Schulze, der den Brief von Wuffke am Vormittag zwar erhalten, aber noch nicht geöffnet hat, liest die Mail, öffnet den Brief und glaubt, dies müsse ein besonders günstiges Angebot des Wuffke sein. Sofort antwortet er dem Wuffke per Mail, dass er das Angebot annehme. Wuffke weigert sich, dem Schulze den Roadster Zug-um-Zug gegen Zahlung von 123.000,- Euro zu übergeben. Zu Recht?

Ja: Weil Schulze den Brief bei Zugang der Widerrufsmail noch nicht gelesen hatte, konnte Wuffke das Angebot noch widerrufen.

Nein: Widerruf und Anfechtung des Angebots sind ausgeschlossen und Wuffke ist zur Übergabe des Roadsters Zug-um-Zug gegen Zahlung von 123.000,- Euro verpflichtet.

Ja: Der Bürogehilfe hat Wuffkes Erklärung falsch übermittelt und Wuffke kann deshalb den Vertrag anfechten.

Ja: Wuffke erklärte bei Zugang des Briefes nicht, was er erklären wollte und kann deshalb den Vertrag wegen Irrtums anfechten.

A

Nein: Widerruf und Anfechtung des Angebots sind ausgeschlossen und Wuffke ist zur Übergabe des Roadsters Zug-um-Zug gegen Zahlung von 123.000,- Euro verpflichtet.

31
Q

Autohändler Wuffke bietet sich die einmalige Gelegenheit, einen Mercedes-Benz 300 SL aus prominentem Vorbesitz zu erwerben: Eine Expertise bestätigt, dass erster Halter dieses Fahrzeugs Curd Jürgens war. Wegen des prominenten Vorbesitzes kann Wuffke das Auto an den Millionenerben Marcus Aurelius für 1.800.000,- Euro verkaufen. Marcus Aurelius lässt das Fahrzeug noch einmal begutachten: Der Experte stellte fest, dass erster Halter dieses Fahrzeugs nicht etwa Curd Jürgens, sondern die damalige Sissi-Darstellerin Romy Schneider war. Den Verkehrswert des Autos steigert diese Tatsache nicht. Als Wuffke aber in der Boulevardpresse einen Artikel über das Auto liest, ist er fassungslos: Er ist seit frühester Jugend ein treuer Bewunderer von Romy Schneider und will das Auto unbedingt zurück. Er erklärt Widerruf und Anfechtung von Übereignung und Kaufvertrag und verlangt Rückgabe des Autos Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1.800.000,- Euro. Zu Recht?

Nein: Das Anfechtungsrecht wird durch das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt. Für die Beschaffenheit des Autos spielt keine Rolle, ob Romy Schneider oder Curd Jürgens prominenter Vorbesitzer des Autos ist.

Nein: Entscheidend für die Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaften des Autos ist nur, ob ein prominenter Vorbesitz vorlag. Welchen prominenten Vorbesitzer das Auto hatte, spielt keine Rolle, weil der Verkehrswert identisch ist.

Ja: Als Wuffke erklärte, ein ehemaliges Auto von Curd Jürgens verkaufen zu wollen, erklärte er etwas anderes als das, was er erklären wollte.

Ja: Der prominente Vorbesitz ist nicht nur verkehrswesentliche Eigenschaft, wenn er wertsteigernde Wirkung hat. Auch etwa die Wertschätzung des prominenten Vorbesitzers kann die verkehrswesentliche Eigenschaft begründen.

A

Ja: Der prominente Vorbesitz ist nicht nur verkehrswesentliche Eigenschaft, wenn er wertsteigernde Wirkung hat. Auch etwa die Wertschätzung des prominenten Vorbesitzers kann die verkehrswesentliche Eigenschaft begründen.

32
Q

Autohändler Wuffke vermietet regelmäßig seine Werkstatt an versierte „Autoschrauber“, die in der Werkstatt Reparaturen an ihren Autos durchführen und so die Kosten eines Kfz-Mechanikers sparen wollen. Er schließt mit seinen Kunden einen Standardvertrag ab, der folgende Klausel vorsieht: „Die Benutzung der Werkstatt und der darin befindlichen Werkzeuge und Geräte erfolgt auf eigene Gefahr. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn wir nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.“ Als der Student Michael in der Werkstatt seinen VW Polo repariert und mit Wuffke einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, fragt Michael den bei Wuffke angestellten Kfz-Meisters Andreas Fink, ob er ihm helfen könne, ein Gerät richtig einzustellen. Fink – der in der Vergangenheit stets sorgfältig gearbeitet hat und immer wieder auch mal Kunden hilft, die „knapp bei Kasse“ sind, – tut das. Wegen einer leichten Unachtsamkeit des Fink stellt dieser das Gerät falsch ein. Deshalb wird Michaels Brille beschädigt, als er das Gerät nutzt. Michael verlangt Schadensersatz. Zu Recht?

Nein: Michael hat keinen Schadensersatzanspruch. Wuffke kann sich exkulpieren, weil Fink in der Vergangenheit stets sorgfältig gearbeitet hat.

Nein: Vermietet wurden nur Werkstatt, Werkzeuge und Geräte. Dienst- oder Werkleistungen waren nicht Gegenstand des Vertrages.

Ja: Die Klausel im Vertrag zwischen Wuffke und Michael, nach der Wuffke nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, ist unwirksam.

Nein: Als Fink dem Michael half, die Schraube zu lösen, tat er das nur aus Gefälligkeit. Einen Schadensersatzanspruch kann Michael daraus nicht herleiten.

A

Ja: Die Klausel im Vertrag zwischen Wuffke und Michael, nach der Wuffke nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, ist unwirksam.

33
Q

Autohändler Wuffke hat einen einzigartigen englischen Sportwagen restauriert. Sammler Schulze – der so einen Roadster sucht – bittet Wuffke, ihm ein schriftliches Angebot zu unterbreiten. Am 10.1.2020 fertigt Wuffke vormittags ein Schreiben an Schulze, in dem er als Kaufpreis von 123.000,- Euro für das Auto angibt. Dieses Schreiben steckt er in einen Briefumschlag, den er vor aber noch nicht frankiert hat, weil er vor Absendung noch ein Angebot von Marcus Aurelius, das dieser für die nächste Woche angekündigt hatte, abwarten möchte. Den unfrankierten Brief lässt er auf seinem Schreibtisch liegen. Nachmittags entdeckt Manuela Grabowski, die bei Wuffke als Reinigungskraft tätig ist, beim Säubern des Schreibtisches den Brief und denkt, dass Wuffke den Brief vergessen hätte. Sie frankiert den Brief und bringt ihn zur Post. Der Brief erreicht den Schulze am 11.1.2020. Der ist begeistert und schickt sein Annahmeschreiben noch am selben Tag an Wuffke. Diese Annahme erreicht den Wuffke am 13.1.2020. Am selben Tag erreicht den Wuffke auch ein Angebot des Marcus Aurelius, der das Auto für 130.000,- Euro kaufen will. Ist Wuffke zur Übergabe des Sportwagens Zug-um-Zug gegen Zahlung von 123.000,- Euro verpflichtet?

Nein: Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung erfolgt erst, wenn der Ersteller sie in Richtung auf den Empfänger abgibt. Das hat Wuffke nicht getan.

Ja: Ein Vertrag zwischen Wuffke und Schulze ist zustande gekommen, Wuffke kann den Vertrag aber anfechten, weil Manuela Grabowski seine Willenserklärung unrichtig übermittelte.

Ja: Das Angebot ist als von Wuffke abgegeben anzusehen. Das Inverkehrbringen des Angebots erfolgte aus Gründen, die im Herrschafts- und Organisationsbereich des Wuffke lagen und dieser zu vertreten hat.

Ja: Wuffke fehlte zwar das für eine Willensklärung erforderliche Erklärungsbewusstsein. Die h.M. nimmt dann aber an, dass trotzdem eine Willenserklärung vorliegt, wenn der Erklärende bei sorgfältigem Handeln hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird.

A

Nein: Abgabe einer schriftlichen Willenserklärung erfolgt erst, wenn der Ersteller sie in Richtung auf den Empfänger abgibt. Das hat Wuffke nicht getan.

34
Q

Autohändler Wuffke restauriert einen einzigartigen englischen Sportwagen. Sammler Schulze – der so einen Sportwagen sucht – bietet Wuffke 140.000,- Euro. Wuffke ist begeistert, weil er von einem Kaufpreis von maximal 120.000,- Euro ausging. Sofort nimmt er das Angebot an und vereinbart mit Schulze einen Liefertermin am 11.10.2021. An diesem Tag begibt sich Schulze zum Wuffke, legt ihm 140.000,- Euro auf den Tisch und fordert Wuffke zur Übergabe des Autos auf. Weil die Restaurierungsarbeiten aber noch nicht abgeschlossen sind, kann Wuffke das Auto nicht aushändigen. Schulze packt das Geld wieder ein. Weil er aber noch die letzten Tage der Herbstsaison nutzen will, mahnt er Wuffke am 11.10. noch vor Ort mündlich und dann – mit Schreiben vom 12.10.2021 – noch einmal schriftlich. Am 19.10.2021 schlägt in der Lagerhalle, in der sich der Sportwagen befindet, der Blitz ein und Garage nebst Sportwagen werden zerstört. Schulze verlangt von Wuffke Schadensersatz. Zu Recht?

Nein: Schulze hat den Kaufpreis am 11.10.2021 wieder mitgenommen und deshalb kann Wuffke die Übergabe des Autos verweigern.

Nein: Für Schäden, die durch Blitzeinschlag entstehen, ist Wuffke nicht verantwortlich.

Ja: Wuffke hat die Unmöglichkeit, das Auto dem Schulze zu übergeben, zu vertreten.

Nein: Schulze hätte Wuffke eine Nachfrist zur Übergabe setzen müssen.

A

Ja: Wuffke hat die Unmöglichkeit, das Auto dem Schulze zu übergeben, zu vertreten.

35
Q

Oberstudienrat Knauer sucht das Autohaus Wuffke auf und möchte dort einen Gebrauchtwagen kaufen. Knauer und Wuffke einigen sich auf einen Kaufpreis von 25.000,- Euro. Knauer sagt allerdings, er wolle am folgenden Tag noch eine Probefahrt machen. Verlaufe diese nicht zu seiner Zufriedenheit, wolle er nicht an den Vertrag gebunden sein. Am folgenden Tag erscheint Knauer nicht zur Probefahrt. Wuffke verlangt von ihm Zahlung von 25.000,- Euro Zug-um-Zug gegen Übereignung des Autos. Zu Recht?

Nein: Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung einer befriedigend verlaufenden Probefahrt abgeschlossen. Kommt es zu keiner Probefahrt, hat der Kaufvertrag insoweit keine Wirkung.

Nein: Knauer hat sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, wenn die Probefahrt unbefriedigend verläuft. Weil er nicht zur Probefahrt angetreten ist, hat er konkludent den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Ja: Der Kaufvertrag stand unter der auflösenden Bedingung einer unbefriedigend verlaufenden Probefahrt. Deshalb muss Knauer das Auto bezahlen, wenn es nicht zu einer Probefahrt kommt.

Ja: Knauer hat sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, wenn die Probefahrt unbefriedigend verläuft. Weil die Probefahrt nicht durchgeführt worden ist, erlischt das Rücktrittsrecht.

A

Nein: Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung einer befriedigend verlaufenden Probefahrt abgeschlossen. Kommt es zu keiner Probefahrt, hat der Kaufvertrag insoweit keine Wirkung.

36
Q

Autohändler Wuffke benötigt für einen VW Käfer einen Austauschmotor und will bei Autoteilehersteller Sachs einen neuen Motor des Fabrikats Beetlebooster für 5000,- Euro zu bestellen. Er schreibt: „Bestellnummer:01901234, 1 Stück, Lieferung sofort“. Die Bestellnummer bezieht sich aber nicht auf den Beetlebooster, sondern auf den leistungsschwächeren Beetleroyal. Bei Lieferung am 21.4.2020 bemerkt er seinen Fehler, unternimmt aber nichts. Erst am 27.4.2020 ruft er Sachs an und verweigert unter Hinweis auf die falsche Bestellung die Kaufpreiszahlung. Sachs dagegen verlangt Zahlung des Kaufpreises von 4000,- Euro. Zu Recht?

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil Wuffke ihn wegen Inhaltsirrtums angefochten hat.

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zustande gekommen und wirksam, weil Wuffke den Vertrag nicht rechtzeitig angefochten hat.

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zustande gekommen und Wuffke muss den Motor bezahlen.

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil Wuffke ihn wegen eines Erklärungsirrtums angefochten hat.

A

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zustande gekommen und wirksam, weil Wuffke den Vertrag nicht rechtzeitig angefochten hat.

37
Q

Autohändler Wuffke restauriert in seinem Betrieb einen einzigartigen englischen Sportwagen, um diesen nach Fertigstellung mit Gewinn weiterzuverkaufen. Sammler Schulze – der so einen Roadster sucht –unterbreitet Wuffke schriftlich das Angebot, den Roadster nach Fertigstellung für 123.000,- Euro kaufen zu wollen. Wuffke verlangt von Schulze eine Sicherheit. Schulze ruft seinen alten Freund Marcus Aurelius an, für ihn zu bürgen. Marcus Aurelius schreibt eine entsprechende Bürgschaftserklärung nieder, unterschreibt sie und sendet sie per Telefax an Wuffke. Danach nimmt Wuffke das Angebot des Schulze an. In der Folgezeit gerät Schulze in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wuffke fragt, ob er Marcus Aurelius auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, wenn Schulze kein Geld mehr hat.

Ja: Hat der Bürge nur eine Faxkopie der Bürgschaftsurkunde dem Gläubiger zugesandt, haftet er zwar nicht auf Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung, wohl aber auf Schadensersatz in Höhe der durch Bürgschaft abgesicherten Forderung.

Nein: Die Bürgschaftsurkunde befindet sich nach wie vor im Besitz des Marcus Aurelius. Das Telefax, das Marcus Aurelius an Wuffke gesandt hat, reicht nicht aus, das Schriftformerfordernis zu erfüllen.

Ja: Das von Marcus Aurelius dem Wuffke zugesandte Telefax erfüllt die Voraussetzungen der Textform. Das Telefax erfüllt deshalb die Formerfordernisse für eine Bürgschaftserklärung.

Ja: Marcus Aurelius hat eine Bürgschaftsurkunde erstellt und unterschrieben. Die Faxkopie reicht aus, gegen den Bürgen vorzugehen.

A

Nein: Die Bürgschaftsurkunde befindet sich nach wie vor im Besitz des Marcus Aurelius. Das Telefax, das Marcus Aurelius an Wuffke gesandt hat, reicht nicht aus, das Schriftformerfordernis zu erfüllen.

38
Q

Autohändler Wuffke erteilt seinem Mitarbeiter Brause am 24.1.2020 Prokura. Am 9. April 2020 bricht Wuffke in seinen Osterurlaub auf. Als Brause am 14.4.2020 mitgeteilt wird, bei einem noch von Wuffke angekauften VW Käfer müsse der Motor ausgetauscht werden, weist er Manuela Grabowski, die bei Wuffke als Sekretärin arbeitet, bei Autoteilehersteller Sachs einen neuen Motor des Fabrikats Beetlebooster für 5000,- Euro zu bestellen. Grabowski sendet unter dem Briefbogen des Wuffke ein Schreiben an Sachs, in dem sie schreibt: „Bestellnummer:01901234, 1 Stück, Lieferung sofort“. Die Bestellnummer bezieht sich aber nicht auf den Beetlebooster, sondern auf den leistungsschwächeren Beetleroyal. Bei Lieferung am 21.4.2020 bemerkt Grabowski ihren Fehler, entscheidet sich aber, erst einmal nichts zu unternehmen. Als Wuffke am 27.4.2020 aus seinem Urlaub zurückkehrt, ruft er sofort Sachs an und verweigert unter Hinweis auf die falsche Bestellung der Grabowski die Abnahme. Sachs dagegen verlangt Zahlung des Kaufpreises von 4000,- Euro. Zu Recht?

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil Wuffke ihn wegen eines Erklärungsirrtums angefochten hat.

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil Wuffke ihn wegen falscher Übermittlung angefochten hat.

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zustande gekommen und wirksam, weil Wuffke den Vertrag nicht rechtzeitig angefochten hat.

Ja: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zustande gekommen und Wuffke muss den Motor bezahlen.

A

Nein: Ein Kaufvertrag zwischen Wuffke und Sachs ist zwar zustande gekommen. Der Vertrag ist aber nichtig, weil Wuffke ihn wegen falscher Übermittlung angefochten hat.

39
Q

Privatier Schulze sammelt Oldtimer. Auf einer Oldtimermesse am 7.9.2021 lernt er den Polizeibeamten Müller kennen, der einen alten Porsche 356 geerbt hat und zum Verkauf bereit ist. Müller verlangt 50.000,- Euro für den Porsche, dessen Verkehrswert laut Sachverständigengutachten 60.000,- Euro beträgt. Müller ist aber gerade „knapp bei Kasse“ und muss dringend den Porsche verkaufen. Müller gibt Schulze Bedenkzeit bis zum 10.9.2021. Schulze ruft Müller am 10.9.2021 an und erklärt, den Porsche kaufen zu wollen. Müller ist einverstanden und bittet Schulze, den Porsche am 11.9.2021 abzuholen. Am Vorabend entschließt sich Müller, von dem Porsche Abschied zu nehmen. Er fährt los und verursacht wegen einer kleinen Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall, bei dem der Porsche zerstört wird. Als Müller den Schulze noch am selben Abend über den Unfall informiert, ist dieser verärgert, weil der von Müller verkaufte Porsche einzigartig war. Er verlangt 10.000,- Euro Schadensersatz von Müller. Muss Müller dem Schulze 10.000,- Euro zahlen?

Nein: Schulze muss den Kaufpreis nicht zahlen und erleidet deshalb wegen der Unmöglichkeit keinen Schaden.

Nein: Ein Schadensersatzanspruch setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Weil Müller leicht fahrlässig handelte, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Ja: Müller hat zu vertreten, dass ihm die Übergabe des Porsches unmöglich geworden ist und haftet deshalb Schulze gegenüber auf Schadensersatz.

Nein: Schulze hat den Porsche als privater Sammler gekauft und nicht zu gewerblichen Zwecken. Deshalb erleidet er keinen Schaden, den Müller ersetzen muss.

A

Ja: Müller hat zu vertreten, dass ihm die Übergabe des Porsches unmöglich geworden ist und haftet deshalb Schulze gegenüber auf Schadensersatz.

40
Q

Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 10 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche. Müller teilt dem Suffke mit, er brauche die Flaschen für eine Champagnerverkostung am 18.9.2021. Deshalb müssten die Flaschen auch bis zum 17.9.2021 geliefert werden. Werde die Ware bis zu dem Termin nicht geliefert, müsse er auf eine Vertragsstrafe von 400,- Euro bestehen. Suffke ist einverstanden. Suffke liefert nicht am 17.9., sondern in den frühen Morgenstunden des 18.9. und damit noch rechtzeitig vor der Champagnerverkostung. Trotzdem verlangt Müller Zahlung der Vertragsstrafe von 400,- Euro, obwohl allenfalls ein Betrag von 100,- Euro hier angemessen wäre. Wie wird der Richter entscheiden?

Das Gericht wird dem Müller keine Vertragsstrafe zubilligen, weil Vertragsstrafen regelmäßig sittenwidrig sind.

Das Gericht wird dem Müller eine Vertragsstrafe von 400,- Euro gewähren.

Das Gericht wird die Vertragsstrafe auf 200,- Euro herabsetzen.

Das Gericht wird die Vertragsstrafe auf 100,- Euro herabsetzen.

A

Das Gericht wird die Vertragsstrafe auf 200,- Euro herabsetzen.

41
Q

Autohändler Raffke verkauft am 18.10.2021 dem Rechtsanwalt Dr. Schlau einen gebrauchten Bentley Continental für 90.000,- Euro. Dr. Schlau will das Auto als Dienstwagen nutzen und zahlt – weil er das Auto direkt mitnehmen will – schon einmal 20.000,- Euro an. Für den Restkaufpreis wird ein Zahlungsziel bis zum 1.12.2021 vereinbart. Um den Restkaufpreis abzusichern, fordert Raffke den Dr. Schlau auf, eine Bürgschaft seiner Frau Jaqueline – die mehrere Immobilien im Umkreis geerbt hat und deshalb sehr vermögend ist – über 70.000,- Euro vorzulegen. Dr. Schlau empfindet dies zwar als sinnlose Formalität, kann aber seine Frau dann doch dazu veranlassen, eine entsprechende Bürgschaftserklärung formgerecht abzugeben. Dr. Schlau zahlt den Restkaufpreis nicht zum vereinbarten Zahlungstermin. Auf die Frage des Raffke, „was jetzt los“ sei, antwortet Dr. Schlau, er möge sich doch bitte an seine Frau wenden. Von ihr habe er sich im November getrennt. Sie habe jetzt sein „Geld, okkupiere sein Villenanwesen und trinke seinen Weinkeller leer“. Raffke fragt, ob die Kaufpreisforderung direkt gegen Jaqueline geltend machen soll.

Nein: Mit der Trennung von Jaqueline ist die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft entfallen.

Nein: Bürgschaften von Ehefrauen oder engen Angehörigen sind sittenwidrig.

Nein: Grundsätzlich kann der Bürge so lange Befriedigung des Gläubigers verweigern, bis eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht worden ist.

Ja: Rabelt kann wegen des Kaufpreises jetzt direkt gegen Jaqueline vorgehen. Ein Vorgehen gegen Dr. Schlau scheint ohnehin wenig erfolgsversprechend.

A

Nein: Grundsätzlich kann der Bürge so lange Befriedigung des Gläubigers verweigern, bis eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht worden ist.

42
Q

Weingroßhändler Suffke aus München kauft bei Lebensmittelgroßhändler Alessandro aus Bologna am 3.5.2021 insgesamt 400 Konserven mit Steinpilzen zum Preis von 4,- Euro pro Dose. Die Lieferung erfolgt – wie vereinbart – am 17.5.2021. Am selben Tag öffnet er zehn Dosen und stellt fest, dass der Inhalt von 3 Konservendosen ungenießbar ist. Weil bei Suffke an diesem Tag aber viel Betrieb ist, vergisst er, die Konservendosen gegenüber Alessandro zu beanstanden. Als Alessandro am 1.6.2021 die Zahlung des Kaufpreises anmahnt, weigert sich Suffke: Die gelieferte Ware – so schreibt Suffke dem Alessandro noch am selben Tag – sei „schlecht“ gewesen. Als Alessandro am 1.7.2021 nochmals die Zahlung des Kaufpreises anmahnt, teilt Suffke dem Alessandro mit, er solle ihn jetzt in Ruhe lassen. Er weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Tut er das zu Recht, wenn UN-Kaufrecht gilt?

Nein: Suffke hat die Ware zwar ordnungsgemäß untersucht und rechtzeitig reagiert. Seine Beschreibung des Mangels war aber inhaltlich nicht bestimmt genug.

Nein: Suffke hat die Ware zwar ordnungsgemäß untersucht, seine Rüge war aber nicht rechtzeitig.

Nein: Suffke hat die Ware zwar ordnungsgemäß untersucht. Seine Rüge war rechtzeitig und inhaltlich bestimmt genug. Für eine Vertragsaufhebung fehlt es aber an einer wesentlichen Vertragsverletzung.

Ja: Suffke hat die Ware ordnungsgemäß untersucht, den Mangel rechtzeitig gerügt und hat Vertragsaufhebung zu Recht erklärt.

A

Nein: Suffke hat die Ware zwar ordnungsgemäß untersucht. Seine Rüge war rechtzeitig und inhaltlich bestimmt genug. Für eine Vertragsaufhebung fehlt es aber an einer wesentlichen Vertragsverletzung.

43
Q

Brumme betreibt in Reutlingen einen kleinen Kiosk. In diesem Kiosk beschäftigt er keine Mitarbeiter. Brumme ist auch nicht im Handelsregister eingetragen. Weil sein alter Computer in die Jahre gekommen ist, möchte er einen neuen Computer kaufen, um ihn in seinem Kiosk einzusetzen. Er wird auf ein besonders günstiges Angebot der Apfel-GmbH aus Stuttgart aufmerksam: Das Angebot verspricht Kaufleuten einen Preisnachlass von 25%. Weil er als Schwabe unbedingt den Preisnachlass haben will, erklärt er Binder – dem Geschäftsführer der Apfel-GmbH – er betreibe in ganz Baden-Württemberg noch weitere neun Kioske. Auch behauptet Brumme gegenüber Binder, sein Geschäft laufe so gut, dass er die Eröffnung weiterer Kioske plane. Binder verlässt sich auf diese Informationen des Brumme und schließt mit ihm einen Kaufvertrag über den von Brumme gewünschten Computer ab. Nach Lieferung stellt Brumme den Computer erst einmal in den Keller: Er möchte zunächst seinen alten Computer weiter nutzen, weil er mit dessen Software vertraut ist und sich nicht in die neue Software – die er im neuen Computer einsetzen möchte – einarbeiten will. Erst nach drei Wochen schließt Brumme den Computer an und stellt fest, dass der Computer nicht mit Strom versorgt wird und deshalb nicht startet. Als Brumme die Apfel GmbH zur Reparatur auffordert, weigert die sich mit dem Hinweis auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Kann Brumme die Reparatur verlangen?

Nein: Brumme ist Kaufmann, hat seine Rügeobliegenheit verletzt und der Computer gilt als genehmigt.

Nein: Weil Brumme so getan hat, als sei er Kaufmann, wird er wie ein Kaufmann behandelt und der Computer gilt als genehmigt.

Ja: Brumme ist nicht Kaufmann und die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit trifft nur den Kaufmann.

Nein: Brumme hat die Apfel GmbH arglistig getäuscht und der Kaufvertrag ist nichtig.

A

Nein: Weil Brumme so getan hat, als sei er Kaufmann, wird er wie ein Kaufmann behandelt und der Computer gilt als genehmigt.

44
Q

Autohändler Wuffke restauriert in seinem Betrieb einen einzigartigen englischen Sportwagen, um diesen nach Fertigstellung mit Gewinn weiterzuverkaufen. Schon seit Wochen sucht er dafür ein klassisches Armaturenbrett. Auf der Internetseite des Ersatzteilhändlers Sachs sieht er ein klassisches, gut erhaltenes Armaturenbrett für 2850,- Euro. Wuffke ist begeistert: Er füllt online sofort das Bestellformular aus und sendet es an Ersatzteilhändler Sachs. Sachs liest etwa zehn Minuten später die Bestellung, holt das Armaturenbrett aus dem Lager, verpackt es und bringt es zur Post. Der Postbote bringt zwei Tage später das Armaturenbrett in das Ladenlokal des Wuffke, der dieses sofort zurückschickt. Er sendet dem Sachs eine Mail und informiert ihn darüber, ein günstigeres Armaturenbrett im Internet gefunden zu haben. Die Rechnung über 2850,- Euro will er nicht zahlen. Zu Recht?

Ja: Wuffke hat durch seine Bestellung zwar ein Angebot abgegeben, das der Sachs aber nicht angenommen hat.

Ja: Die Internetseite ist nur eine invitatio ad offerendum. Es ist keine Willenserklärung, weil der Rechtsbindungswille fehlt.

Nein

Ja: Wuffke hat sein Angebot sofort widerrufen und damit die zweiwöchige Widerrufsfrist eingehalten.

A

Nein

45
Q

Andreas Fink ist finanziell ein wenig knapp bei Kasse und verkauft im Mai 2019 dem Rentner Grabowski für 5000,- Euro seinen alten VW Golf. Grabowski zahlt 1000,- Euro an, den Restkaufpreis will er in den folgenden vier Monaten in vier Raten in Höhe von 1000,- Euro zahlen. Als das nicht geschieht, verklagt Fink den Grabowski vor dem zuständigen Amtsgericht Dortmund im Mai 2020 auf Zahlung der 4000,- Euro. Grabowski rechnet im Prozess mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 3500,- Euro auf. Die Schadensersatzforderung entstand, als Fink im Februar 2017 den Kotflügel des damaligen Autos des Grabowski durch einen Tritt beschädigte. Zu dem Tritt sah sich damals der Fink veranlasst, weil Grabowski seiner Tochter Manuela den Umgang mit Fink untersagte. Dies hatte Fink kürzlich im angetrunkenen Zustand der Manuela Grabowski „gebeichtet“. Im Prozess bestritt Fink den Tritt nicht, beruft sich aber auf die im Februar 2020 eingetretene Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Hat die Klage des Grabowski vollen Erfolg?

Nein: Das Amtsgericht Dortmund wird Fink zur Zahlung von 500,- Euro verurteilen. Die Schadensersatzforderung war noch nicht verjährt, als der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entstand.

Ja: Das Amtsgericht Dortmund wird Fink zur Zahlung von 4000,- Euro verurteilen. Mit einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darf nicht aufgerechnet werden (§ 393 BGB).

Ja: Das Amtsgericht Dortmund wird Fink zur Zahlung von 4000,- Euro verurteilen. Die Schadensersatzforderung ist verjährt und deshalb nicht mehr durchsetzbar.

Ja: Das Amtsgericht Dortmund wird Fink zur Zahlung von 4000,- Euro verurteilen. Eine Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus. Das ist hier nicht der Fall: Hier trifft ein vertraglicher auf einen deliktischen Anspruch.

A

Nein: Das Amtsgericht Dortmund wird Fink zur Zahlung von 500,- Euro verurteilen. Die Schadensersatzforderung war noch nicht verjährt, als der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entstand.

46
Q

Spirituosenhändler Müller kauft von Weingroßhändler Suffke am 10.2.2020 30 Flaschen Chateau Lafite-Rothschild 2018 zu einem Stückpreis von 800,- Euro. Die Lieferung soll bis spätestens zum 2.3.2020 erfolgen. Tatsächlich erfolgt die Lieferung erst am 17.3.2020. Den Wein nimmt Alfred, ein Gehilfe von Müller, an. Am 6.4.2020 verlangt Suffke von Müller Zahlung des Kaufpreises. Müller verweigert die Zahlung mit dem Hinweis auf die verspätete Lieferung und fordert Suffke auf, die Flaschen wieder abzuholen. Zu Recht?

Nein: Müller hätte Suffke eine Nachfrist setzen müssen, um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

Nein: Müller hat die Ware angenommen und damit die Lieferung genehmigt.

Nein: Müller hätte die verspätete Lieferung unverzüglich nach Wareneingang rügen müssen. Tut er das nicht, tritt die Genehmigungsfiktion ein.

Ja: Müller konnte vom Kaufvertrag zurücktreten, weil Suffke den Liefertermin nicht eingehalten hat.

A

Ja: Müller konnte vom Kaufvertrag zurücktreten, weil Suffke den Liefertermin nicht eingehalten hat.

47
Q

Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 100 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche. Als Zahlungsziel wird der 1.10.2021 vereinbart. Die Übereignung der Flaschen an Müller soll unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgen. Müller soll aber Verfügungsbefugnis über die Flaschen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges haben. Müller verkauft in seinem Geschäftslokal am 8.10.2021 zehn Flaschen an Marcus Aurelius für 2.500,- Euro, der den Kaufpreis bar bezahlt und die Flaschen mitnimmt. Obwohl das Zahlungsziel verstrichen ist, hat Müller den Kaufpreis noch nicht an Suffke bezahlt. Suffke verlangt von Aurelius Herausgabe der Flaschen, hilfsweise Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Ja: Suffke hat das Eigentum an den Flaschen an den gutgläubigen Aurelius verloren. Eine Kaufpreisforderung des Suffke gegen Aurelius ist nicht entstanden.

Ja: Suffke hat Müller zu Verfügungen über die Flaschen ermächtigt, sich aber die zukünftige Kaufpreisforderung abtreten lassen. Aurelius hätte also Suffke den Kaufpreis zahlen müssen.

Ja: Suffke kann als Eigentümer von Aurelius als rechtlosem Besitzer Herausgabe der Flaschen verlangen.

Nein: Aurelius ist Eigentümer der Flaschen geworden und durch Zahlung des Kaufpreises an Müller hat er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt.

A

Nein: Aurelius ist Eigentümer der Flaschen geworden und durch Zahlung des Kaufpreises an Müller hat er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt.

48
Q

Autohändler Wolfgang Wuffke, der ein im Handelsregister eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen betreibt, will den Millionenerben Marcus Aurelius als gleichberechtigten Partner aufnehmen. Sie gründen eine oHG, die das bisherige Unternehmen unter neuem Namen weiterführt. Wuffke und Aurelius vereinbaren, dass die oHG für frühere Geschäftsverbindlichkeiten Wuffkes nur in Höhe von 1000,- Euro pro Altgläubiger haften soll. Diese Vereinbarung wird im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Aus dem Verkauf eines Oldtimers an Wuffke hat Schulze noch eine Kaufpreisforderung gegen Wuffke in Höhe von 45.000,- Euro. Schulze fragt, gegen wen er diese Kaufpreisforderung jetzt geltend machen kann.

Gegen die oHG und gegen Wuffke und Aurelius als Gesellschafter persönlich über den vollen Kaufpreis: Die Vereinbarung von Wuffke und Aurelius ist Vertrag zu Lasten Dritter und damit nichtig.

Gegen die oHG in Höhe von 1000,- Euro und gegen Wuffke persönlich über den vollen Kaufpreis.

Gegen die oHG in Höhe von 1000,- Euro: Die oHG führt das Geschäft des Wuffke weiter, wenn auch unter einer neuen Firma. Ihre Haftung ist aber auf 1000,- Euro beschränkt.

Gegen die oHG in Höhe von 1000,- Euro, gegen Wuffke persönlich über den vollen Kaufpreis und gegen Aurelius persönlich als oHG-Gesellschafter über 1000,- Euro.

A

Gegen die oHG in Höhe von 1000,- Euro, gegen Wuffke persönlich über den vollen Kaufpreis und gegen Aurelius persönlich als oHG-Gesellschafter über 1000,- Euro.

49
Q

Neben seinem Autohandel betreibt Autohändler Wuffke einen nicht im Handelsregister eingetragenen Oldtimerverleih. Das Tagesgeschäft erledigt für ihn der ehemalige Kfz-Meister Andreas Fink, der dort neben seiner kleinen Rente ein paar Euro dazuverdient. Fink ist für die Wartung der Oldtimer zuständig. Wuffke hat Fink bevollmächtigt, Verträge bis zu einem Betrag von 600,- Euro selbst abzuschließen. Auf der Suche nach einem Ersatzteil entdeckt Fink im Internet ein Inserat, in dem das gesuchte Ersatzteil von dem Autoteilehändler Sachs für 700,- Euro angeboten wird. Fink erscheint dies viel zu teuer und will nur 560,- Euro für das Ersatzteil bieten. In seiner Mail an Sachs verschreibt sich Fink und erklärt, „namens des Wuffke das Ersatzteil zum Preis von 650,- Euro” erwerben zu wollen. Sachs ist begeistert über dieses Angebot und nimmt es sofort an. Als Sachs den Wuffke auf Zahlung des Kaufpreises von 650,- Euro in Anspruch nimmt, wendet dieser ein, dass Fink nur zum Abschluss von Verträgen bis zu einem Betrag von 600,- Euro bevollmächtigt gewesen sei. Sachs fordert jetzt Fink persönlich zur Zahlung von 600,- Euro auf. Fink will nicht zahlen. Zu Recht?

Ja: Fink war nur Vertreter des Wuffke und ist deshalb nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Nein: Fink handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht, kann aber den Kaufvertrag mit Sachs wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.

Ja: Fink war zwar Vertreter des Wuffke. Der Kaufvertrag ist aber nichtig, weil Wuffke ihn wegen eines Erklärungsirrtums angefochten hat.

Nein: Fink handelte zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht, weil Wuffke die Vollmachtserteilung wegen eines Erklärungsirrtums angefochten hat.

A

Nein: Fink handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht, kann aber den Kaufvertrag mit Sachs wegen eines Erklärungsirrtums anfechten.

50
Q

Lebensmittelgroßhändler Giacomo aus München kauft vom neuseeländischem Fischgroßhändler Miller – der bislang noch nie Waren nach Deutschland exportiert hatte – 3750 kg Muscheln, die vereinbarungsgemäß am 3.5.2021 dem Giacomo geliefert werden. Die Muscheln weisen einen Cadmiumgehalt auf, der teilweise das Doppelte des in Deutschland geltenden Richtwertes erreichte. Sofort sendet Giacomo dem Miller eine Mail und beanstandet die Muscheln. Miller antwortet wahrheitsgemäß dem Giacomo, der in der Mail genannte Cadmiumgehalt, den die Muscheln aufweisen, sei nach den in Neuseeland geltenden Richtwerte unbedenklich und verlangt Zahlung des Kaufpreises. Giacomo weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Tut er das zu Recht, wenn UN-Kaufrecht gilt?

Ja: Bei professionellen Exporteuren wird die Kenntnis der Standards im Land des Importeurs regelmäßig vermutet.

Ja: Die Ware soll im Land des Importeurs gehandelt werden. Deshalb ist die Ware nur vertragsgemäß, wenn sie im Land des Importeurs handelbar ist.

Nein: Wegen des internationalen Privatrechts gelten immer die Verkäuferstandards.

Nein: Bei der Vertragswidrigkeit kommt es auf die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Land des Exporteurs an, weil ihm die Standards im Land des Importeurs oft unbekannt sind.

A

Nein: Bei der Vertragswidrigkeit kommt es auf die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Land des Exporteurs an, weil ihm die Standards im Land des Importeurs oft unbekannt sind.

51
Q

Spirituosenhändler Müller benötigt einen neuen Lieferwagen. Er bittet deshalb den Autohändler Wuffke, ihm ein Angebot für einen Mercedes Benz V 250 zu unterbreiten. Wuffke will dem Müller – der schon seit Jahren ein Kunde des Autohauses ist – dieses Auto für 63.990,- Euro anbieten. Beim Abfassen der Mail wird Wuffke aber durch ein eingehendes Telefonat gestört und begeht einen „Zahlendreher“: Statt „63.990,-“ schreibt er „36.990,-“ und schickt am 11.1.2022 um 14 Uhr die Mail an Müller ab. Müller traut seinen Augen nicht, als er die Mail von Wuffke sieht. Sofort – um 14.02 Uhr – schickt er eine Mail zurück, mit der er „das freundliche Angebot annimmt“. Wegen der prompten Reaktion des Müller wird Wuffke stutzig, weil Müller sonst immer versucht, den Preis herunterzuhandeln. Er liest noch einmal das Angebot und stellt sein Missgeschick fest. Sofort – um 14.08 Uhr – widerruft Wuffke das Angebot. Müller dagegen besteht auf Erfüllung des Vertrages. Zu Recht?

Nein: Wuffke hat den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Er ist nichtig.

Nein: Wuffke hat den Vertrag wegen eines Inhaltsirrtums angefochten. Er ist nichtig.

Nein: Wuffke hat den Vertrag wegen eines Eigenschaftsirrtums angefochten. Er ist nichtig.

Ja: Wuffke hätte nicht den Widerruf, sondern die Anfechtung des Vertrages erklären müssen.

A

Nein: Wuffke hat den Vertrag wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Er ist nichtig.

52
Q

Weingroßhändler Suffke ist als Unternehmen über die Jahre gewachsen: Mittlerweile hat Suffke acht Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von 12.000.000,- Euro. In das Handelsregister hat er sich als Kaufmann bislang nicht eintragen lassen: Er meint, sein Laden laufe ja auch ohne Eintragung. Am 16.3.2020 lieferte Suffke dem Spirituosenhändel Scholz GmbH – mit dem er vorher keinen geschäftlichen Kontakt hatte – 100 Flaschen eines exklusiven Amaros zum Preis von 35,- Euro pro Flasche. Die Flaschen hatten einen Korken und befanden sich schon eine Weile im Lager des Suffke. Scholz stellt die Flaschen – ohne sie nach Lieferung untersucht zu haben – erst einmal bei sich ins Lager. Erst am 20.4.2021 bemerkt er, dass die Flaschen bei Suffke falsch gelagert worden und deshalb nicht mehr handelbar sind. Sofort verlangt er von Suffke Lieferung neuer Flaschen. Dies verweigert Suffke mit dem Hinweis, dass keine rechtzeitige Mängelrüge vorgelegen habe. Zu Recht?

Nein: Die Scholz GmbH hat rechtzeitig gerügt.

Nein: Suffke kann der Scholz GmbH nicht entgegenhalten, doch Kaufmann zu sein, weil er nicht im Handelsregister eingetragen war.

Ja: Die Scholz GmbH hätte sich vor Vertragsschluss über die Kaufmannseigenschaft des Suffke selbst erkundigen müssen.

Ja: Unter Kaufleuten besteht die Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge, die die Scholz GmbH nicht beachtet hat. Ob Suffke im Handelsregister eingetragen war, spielt keine Rolle.

A

Nein: Suffke kann der Scholz GmbH nicht entgegenhalten, doch Kaufmann zu sein, weil er nicht im Handelsregister eingetragen war.

53
Q

Spirituosenhändler Müller kauft am 25.8.2021 von Weingroßhändler Suffke 100 Flaschen Dom Perignon zum Preis von 180,- Euro netto die Flasche. Die Übereignung der Flaschen an Müller erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Müller soll aber Verfügungsbefugnis über die Flaschen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges haben. Am 31.8.2021 nimmt Müller einen Geschäftskredit in Höhe von 100.000,- Euro bei der Universal-Bank auf, mit dem er weitere Ware finanzieren will. Zur Sicherung der Darlehensforderung tritt er der Universal-Bank alle Forderungen ab, die ihm gegenwärtig gegen seinen Kunden zustehen oder bis zum 31. Dezember 2021 entstehen werden. Am 30.9.2021 verkauft er am 25.8.2021 gekauften Flaschen an ein Restaurant „Palazzo Prozzi“, gegen das jetzt die Universal-Bank vorgehen will. Zu Recht?

Ja: Inhaber der Kaufpreisforderung ist die Universal-Bank, die gutgläubig die Kaufpreisforderung gegen das Restaurant erworben hat.

Nein: Inhaber der Kaufpreisforderung ist Suffke: An ihn war die Kaufpreisforderung bereits abgetreten, als Müller die Abtretung der Kundenforderungen an die Bank vornahm.

Nein: Inhaber der Kaufpreisforderung ist Suffke: Auch bei künftigen Forderungen gilt im Ergebnis, dass nur die erste Abtretung wirksam ist und die zweite Abtretung nicht.

Ja: Inhaber der Kaufpreisforderung ist die Universal-Bank, weil sie ihr vom berechtigten Müller abgetreten worden ist.

A

Nein: Inhaber der Kaufpreisforderung ist Suffke: Auch bei künftigen Forderungen gilt im Ergebnis, dass nur die erste Abtretung wirksam ist und die zweite Abtretung nicht.

54
Q

Weingroßhändler Suffke erteilt seinem Mitarbeiter Pfeifer Prokura. Suffke vereinbart mit Pfeifer, dass dieser keine Darlehen für Suffke aufnehmen darf. Die Erteilung der Prokura wird im Handelsregister ordnungsgemäß eingetragen. Während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Suffke entsteht eine kurzfristige Finanzierungslücke. Diese schließt Pfeifer, indem er ein Darlehen bei der Universal-Bank in Höhe von 100.000,- Euro aufnimmt. Als die Rückzahlung des Darlehens fällig wird, verweigert Suffke die Zahlung. Zu Recht?

Nein: Pfeifer war Prokurist und musste trotz Beschränkung der Vertretungsmacht die Finanzierungslücke bei Suffke schließen.

Ja: Die Universal-Bank hätte sich vor Abschluss des Darlehensvertrages bei Suffke erkundigen müssen, ob Pfeifer Darlehen abschließen darf.

Nein: Pfeifer war Prokurist. Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber nicht möglich.

Ja: Pfeifer hat bei Abschluss des Darlehensvertrages als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, weil es sich bei Darlehen um nicht gewöhnliche Geschäfte handelt.

A

Nein: Pfeifer war Prokurist. Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber nicht möglich.

55
Q

Die Bauunternehmung Kampmann GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Werner Kampmann ist, gerät wegen Auftragsmangels in finanzielle Schwierigkeiten. Am 1.6.2021 bestellt Kampmann für die GmbH Baumaterialien bei Baumaterialien Hugo Wolf für 40.000,- Euro. Noch vor Auslieferung und Bezahlung der Ware wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Wolf will nicht liefern und erklärt, vom Vertrag zurücktreten zu wollen. Er verweist auf seine allgemeinen, ordnungsgemäß in den Vertrag mit der Kampmann GmbH einbezogenen Verkaufsbedingungen. Danach ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter verlangt nach wie vor Lieferung der Ware. Zu Recht?

Nein: Die Fa. Wolf muss gar nicht zurücktreten. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen automatisch alle Forderungen des Insolvenzschuldners, sofern er die geschuldete Gegenleistung noch nicht erbracht hat.

Ja: Die Klausel in den Verkaufsbedingungen der Fa. Wolf sind unwirksam.

Nein: Die Regelung in den AGB, bei Insolvenzeröffnung vom Vertrag zurücktreten zu können, gibt nur die gesetzliche Regelung wieder, die regelmäßig ein Rücktrittsrecht des Lieferanten bei Insolvenzverfahrenseröffnung begründet.

Nein: Der Insolvenzverwalter handelt regelmäßig treuwidrig, wenn er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Lieferung noch nicht bezahlter Ware besteht.

A

Ja: Die Klausel in den Verkaufsbedingungen der Fa. Wolf sind unwirksam.

56
Q

Weingroßhändler Suffke stellt bei der englischen „Branuga“ – einer Messe für internationale Delikatessen, die jedes Jahr die jedes Jahr über einen Zeitraum von vier Tagen in London stattfindet – Produkte aus seinem Warensortiment aus, um auch internationale Märkte zu erschließen. Um mit potenziellen Kunden Großaufträge besprechen zu können, mietet er eine Suite in einem Hotel neben dem Ausstellungsgelände an. Dort schließt er auch die Verträge mit Großkunden ab. Zu seinen Großkunden zählt die in Rom ansässige Fa. Casagrande, die in Italien Luxushotels betreibt und für ihre Restaurants bei Suffke Ware bestellt. Wieder auf der Branuga kauft die Casagrande von Suffke Ware zum Preis von insgesamt 6.000,- Euro. Casagrande zahlt nicht und Suffke klagt die Kaufpreisforderung vor dem zuständigen Landgericht München ein. Welches Recht findet Anwendung, wenn beide Parteien in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts niedergelassen sind?

Englischer Sale of Goods Act 1979

UN-Kaufrecht

BGB und HGB

EU-Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie

A

UN-Kaufrecht