6.2: Geschäftsführung ohne Auftrag Flashcards
Geschäftsführung ohne Auftrag
§§ 1035 ff
ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten einer fremden Person in der Absicht, deren Interessen zu fördern
Voraussetzung GoA
Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen (animus rem alteri gerendi) handelt, also bewusst im fremden Interesse tätig wird
Verhältnis GoA und Bereicherungsrecht
setzt am Merkmal des Fremdgeschäftsführungswillen an (wenn ja, dann GoA)
- § 1431: Bereicherungsrecht
- § 1042: Bereicherungsrecht
- § 1041: GoA
Geschäftsführung im Notfall
§ 1036: wenn ein Schaden des Geschäftsherrn unmittelbar droht und seine rechtzeitige Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann
Aufwandersatz Geschäftsführung im Notfall
der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ersatz der ex ante notwendigen und zweckmäßigen Aufwendungen, selbst dann, wenn seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind
Entlohnung Geschäftsführung im Notfall
ist strittig, nach hA hat nur derjenige, der in Ausübung seines Berufes oder Gewerbes handelt, einen Anspruch auf Entgelt
Rechnungslegung, Herausgabe Geschäftsführung im Notfall
der Geschäftsführer ist zur Rechnungsauslegung und zur Herausgabe aller erlangten Vorteile verpflichtet (§§ 1039, 1009 analog)
nützliche Geschäftsführung
§ 1037: wenn der Geschäftsführer zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherren gehandelt hat, allerdings kein Notfall vorliegt
nützliche Aufwendungen (nützliche Geschäftsführung)
der Geschäftsführer hat Anspruch auf die getätigten Aufwendungen, soweit sie zum Vorteil des Geschäftsherrn fortwirken
für erfolglose Aufwendungen kein Ersatz
Pflichten (nützliche Geschäftsführung)
der Geschäftsführer muss das angefangene Geschäft biszur Vollendung fortsetzen, Rechnung legen und alle erlangten Vorteile herausgeben
unnütze Geschäftsführung
§ 1038: war die Geschäftsführung nicht zum klaren und überwiegenden Vorteil des Geschäftsherren
unerlaubte Geschäftsführung
§ 1040: wenn zwar mit dem Fremdgeschäftsführungswillen, aber gegen den ausdrücklichen Willen des Geschäftsherren gehandelt wird
Folgen der unnütze oder unerlaubte Geschäftsführung
- Wiederherstellung
- kein Aufwandersatz
- Rechnungslegung und Herausgabe eines erzielten Vorteils
angewandter Geschäftsführung
manchmal behandelt das ABGB jemanden wie ein GoA verzichtet aber auf den Fremdgeschäftsführungswillen
angewandte Geschäftsführung Fälle
- § 366: unredliche Besitzer der einen Aufwand auf die Sache macht
- § 418: unredlicher Bauführer, der mit seinen Materialien auf fremdem Grund baut
- § 837 Satz 3: Miteigentümer im Verhältnis zu seinen Teilhabern
- § 1097: Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber