6.1: Bereicherungsrecht Flashcards
Grundidee Bereicherungsrecht
das Rückgängigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
Faustregel für die Rechtfertigung einer Vermögensverschiebung
wer ein gültiges Schuldverhältnis erfüllt oder sonst den angestrebten Zweck erreicht, leistet nicht rechtsgrundlos
Leistung
bewusste Zuwendung eines Vorteils durch Tun oder Unterlassen
Leistungskondition
ist der Zweck nicht mehr gegeben, hat der Leistende eine Leistungskondition
spielen sich zwischen Geber und Empfänger einer Leistung ab
Leistungszwecke
- die Erfüllung einer Verbindlichkeit
- die Erlangung einer Gegenleistung
- die Hoffnung auf eine bestimmte Entwicklung
wird der angestrebte Leistungszweck erreicht, gibt es keine Rückforderung
Conditio indebiti
§ 1431: er glaubt, er schulde
Voraussetzungen sind hier das Fehlen einer Verbindlichkeit und der Irrtum des Leistenden über ihren Bestand
(Dissens, falsa procuratio, Geschäftsunfähigkeit)
Ausnahmen conditio indebiti
1) vorzeitige Zahlung: gem § 1434 kann ein noch nicht fällige Schuld nicht zurückgefordert werden
2) Naturalobligationen: Schulden, die nicht einklagbar sind § 1432, das sind formungültige Schulden und Zahlung von verjährten Schulden
§ 877
§ 877
Bereicherungsansprüche nach Anfechtung eines Vertrages wegen eines Willensmangels (Irrtum, List oder Drohung)
-> schuldrechtlich und sachenrechtlich ex-tunc
Condictio causa finita (§ 1435)
Bereicherungsansprüche nach Vertragsauflösung wegen einer Leistungsstörung (Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit, GWL)
-> schuldrechtlich ex-tunc, sachenrechtlich ex-nunc
Condictio causa data causa non secuta
§ 1435 analog
Bereicherungsanspruch wird gewährt, wenn der Zweck einer außerhalb eines Verpflichtungsverhältnisses erbrachten Leistung verfehlt wird
Konditionen bei Unmöglichkeit
- nachträglicher Unmöglichkeit: § 1435
- schlichter anfänglicher Unmöglichkeit: § 1435
- geradezu unmöglichen Vertragsinhalt: Rückabwicklung wegen Irrtum über die Gültigkeit des Vertrages (§ 1431) oder Zweckverfehlung (§ 1435 analog)
Konditionen bei Unmöglichkeit
- nachträglicher Unmöglichkeit: § 1435
- schlichter anfänglicher Unmöglichkeit: § 1435
- geradezu unmöglichen Vertragsinhalt: Rückabwicklung wegen Irrtum über die Gültigkeit des Vertrages (§ 1431) oder Zweckverfehlung (§ 1435 analog)
Verwendungsanspruch
nach § 1041 kann der Eigentümer eine Sache zurückfordern, wenn sie zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist
jemand hat unbefugt einen Vermögensvorteil aus einer Sache gezogen, die einem anderen gehört
Ausschluss Verwendungsanspruch
- wenn ein Vertrag die Bereicherung rechtfertigt
- gegen den gutgläubigen Erwerber einer Sache (Ausschluss nicht bei originären Erwerb)
- wenn die Vermögensverschiebung durch eine Leistung des Entreicherten an den Bereicherten erfolgte
- wenn der Entsicherte ein Geschäftsführer ohne Auftrag ist
- gesetzliche Normen
Versionsanspruch
fraglich ist, ob der Anspruch nach § 1042 auch besteht, wenn der Entsicherte einen vertraglichen Anspruch gegen eine Mittelsperson hat
Lösung strittig (überwiegende Ansicht lehnt den Versionsanspruch ab)