6.1: Bereicherungsrecht Flashcards

1
Q

Grundidee Bereicherungsrecht

A

das Rückgängigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen

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2
Q

Faustregel für die Rechtfertigung einer Vermögensverschiebung

A

wer ein gültiges Schuldverhältnis erfüllt oder sonst den angestrebten Zweck erreicht, leistet nicht rechtsgrundlos

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3
Q

Leistung

A

bewusste Zuwendung eines Vorteils durch Tun oder Unterlassen

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4
Q

Leistungskondition

A

ist der Zweck nicht mehr gegeben, hat der Leistende eine Leistungskondition

spielen sich zwischen Geber und Empfänger einer Leistung ab

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5
Q

Leistungszwecke

A
  • die Erfüllung einer Verbindlichkeit
  • die Erlangung einer Gegenleistung
  • die Hoffnung auf eine bestimmte Entwicklung

wird der angestrebte Leistungszweck erreicht, gibt es keine Rückforderung

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6
Q

Conditio indebiti

A

§ 1431: er glaubt, er schulde

Voraussetzungen sind hier das Fehlen einer Verbindlichkeit und der Irrtum des Leistenden über ihren Bestand

(Dissens, falsa procuratio, Geschäftsunfähigkeit)

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7
Q

Ausnahmen conditio indebiti

A

1) vorzeitige Zahlung: gem § 1434 kann ein noch nicht fällige Schuld nicht zurückgefordert werden
2) Naturalobligationen: Schulden, die nicht einklagbar sind § 1432, das sind formungültige Schulden und Zahlung von verjährten Schulden

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8
Q

§ 877

A

§ 877

Bereicherungsansprüche nach Anfechtung eines Vertrages wegen eines Willensmangels (Irrtum, List oder Drohung)

-> schuldrechtlich und sachenrechtlich ex-tunc

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9
Q

Condictio causa finita (§ 1435)

A

Bereicherungsansprüche nach Vertragsauflösung wegen einer Leistungsstörung (Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit, GWL)

-> schuldrechtlich ex-tunc, sachenrechtlich ex-nunc

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10
Q

Condictio causa data causa non secuta

A

§ 1435 analog

Bereicherungsanspruch wird gewährt, wenn der Zweck einer außerhalb eines Verpflichtungsverhältnisses erbrachten Leistung verfehlt wird

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11
Q

Konditionen bei Unmöglichkeit

A
  • nachträglicher Unmöglichkeit: § 1435
  • schlichter anfänglicher Unmöglichkeit: § 1435
  • geradezu unmöglichen Vertragsinhalt: Rückabwicklung wegen Irrtum über die Gültigkeit des Vertrages (§ 1431) oder Zweckverfehlung (§ 1435 analog)
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12
Q

Konditionen bei Unmöglichkeit

A
  • nachträglicher Unmöglichkeit: § 1435
  • schlichter anfänglicher Unmöglichkeit: § 1435
  • geradezu unmöglichen Vertragsinhalt: Rückabwicklung wegen Irrtum über die Gültigkeit des Vertrages (§ 1431) oder Zweckverfehlung (§ 1435 analog)
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13
Q

Verwendungsanspruch

A

nach § 1041 kann der Eigentümer eine Sache zurückfordern, wenn sie zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist

jemand hat unbefugt einen Vermögensvorteil aus einer Sache gezogen, die einem anderen gehört

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14
Q

Ausschluss Verwendungsanspruch

A
  • wenn ein Vertrag die Bereicherung rechtfertigt
  • gegen den gutgläubigen Erwerber einer Sache (Ausschluss nicht bei originären Erwerb)
  • wenn die Vermögensverschiebung durch eine Leistung des Entreicherten an den Bereicherten erfolgte
  • wenn der Entsicherte ein Geschäftsführer ohne Auftrag ist
  • gesetzliche Normen
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15
Q

Versionsanspruch

A

fraglich ist, ob der Anspruch nach § 1042 auch besteht, wenn der Entsicherte einen vertraglichen Anspruch gegen eine Mittelsperson hat

Lösung strittig (überwiegende Ansicht lehnt den Versionsanspruch ab)

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16
Q

Aufwandersatzanspruch

A

§ 1042:
wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern

17
Q

Ausschluss Aufwandersatzanspruch

A
  • Schenkungswille (nicht davon auszugehen)
  • Rückgriffsnormen (wer eine fremde Schuld zahlt, für die er haftet -> Bürge)
  • eigene Pflicht
  • str: voreilige Selbstverbesserung
18
Q

Rückgabe in natura

A

contrarius actus: ist die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung etwa durch Leistung einer Sache eingetreten, so ist diese Sache zurückzugeben

19
Q

Wertersatz

A

Rückgabe in Natura nicht möglich oder nicht tunlich

Bereicherungsschuldner muss den erlangten Vorteil herausgeben -> man knüpft stets am konkreten subjektiven Nutzen des Schuldners an

20
Q

Berechnung Vorteil bei Wertersatz

A
  • der Redliche muss den konkreten Nutzen, höchstens aber den Verkehrswert ersetzen
  • der Unredliche muss den konkreten Nutzen, mindestens aber den Verkehrswert ersetz
  • bei bestimmungsgemäßen Verwendung: redliche (Marktwert), unredliche (den höchsten am Markt erzielbaren Preis)
21
Q

Wegfall des Nutzen

A

wenn der Nutzen später weggefallen ist und der Bereicherungsschuldner damit gar nicht mehr bereichert ist

-> der spätere Wegfall des Nutzens trifft den Bereicherungsschuldner

§ 1041: ist einmal ein Nutzen eingetreten, muss der Schuldner ihn herausgeben, unabhängig davon, was damit später passiert

22
Q

Benützungsentgelt

A

= Vorteil aus der Nutzung

kann zusätzlich zur Sachenrückgabe geschuldet oder auch alleiniger Inhalt des Anspruchs sein

23
Q

Höhe Benützungsentgelt

A
  • redlich: das gewöhnliche Benützungsentgelt bildet die Obergrenze (Durchschnitte am Markt erzielbare Preis)
  • unredlich: hat das höchste Benützungsentgelt zu zahlen (der höchste Marktpreis)
24
Q

Naturalfrüchte

A

Krischen eines Baumes, das Kalb einer Kuh, die Pflanzen und Bäume eines Grundstücks

25
Q

Zivilfrüchte

A

Mietzinse, Zinsen aus einem Darlehenvertrag, Dividenden aus Aktien

26
Q

Rückabwicklung synallagmatischer Verträge

A

auch bei der Rückabwicklung ist die Zug-um-Zug-Einrede nach § 1052 analog

es kann jede der beiden Seiten ihre Leistung mit dem Argument zurückhalten, dass die andere Partei nicht bereit ist, ihre Leistung zu erbringen

27
Q

Zwei-Kondiktionen-Theorie

A

den redlichen Käufer soll nie eine Ersatzpflicht treffen

der Verkäufer trägt nach dieser Theorie stets das Risiko des zufälligen Unterganges der Sache

28
Q

Saldotheorie

A

die Gefahr des zufälligen Unterganges weist stets dem Käufer zu

29
Q

Anspruchsinhalt als Redlicher

A
  • Allgemein: wenn Eigentümer Wertersatz, sonst nichts
  • 2-Kondiktionen: nichts (unabhängig von Eigentum)
  • Saldo: Wertersatz (unabhängig von Eigentum)
30
Q

Anspruchsinhalt als unredlicher

A

leistet bei Allgemein, 2-Kondiktionen und Salotheorie einen Wertersatz (mindestens gemeiner Wert)

31
Q

Verjährung von Bereicherungsansprüchen

A

30 Jahre gem § 1478

32
Q

kurze Verjährung

A
  • nach Ungültigkeit oder Aufhebung des Vertrages: 3 Jahre (§ 1486 analog)
  • Ansprüche auf periodisch wiederkehrende Leistungen (zB Zinsen, Unterhalt): 3 Jahre (§ 1480)
33
Q

Schutzbedürftige Bereicherungsschuldner

A
  • Geschäftsunfähige: müssen in natura zurückgeben, Wertersatz wird begünstigt
  • Unterhalt: Leistungen mit Unterhaltscharakter, die bereits vom Empfänger gutgläubig verbraucht wurden
  • Verbraucherschutz
34
Q

3 Theorien bei synallagmatischen Verträgen

Bereicherungsrecht

A
  • Allgemeine Regel: Eigentümer leistet Wertersatz sonst nichts
  • 2-Kondiktionen-Theorie: redlicher ERwerber muss nichts leisten -> Rückabwicklungsansprüche sind unabhängig voneinander
  • Saldotheorie: Käufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs