4/4 (Stellvertretung, Verjährung) Flashcards
Einrede (zu: Gestaltungsrecht)
= das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Sie dient als Gegenrecht bzw. zur Verteidigung gegen einen Anspruch, wenn der Anspruch als solcher nicht bestritten wird. Die Einrede gibt dem Anspruchsverpflichteten das Recht, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Sie ist ein sog. Leistungsverweigerungsrecht
-> führt allerdings nur dann zur Hemmung, wenn der Einredeberechtigte sein Gegenrecht auch geltend macht; der Einredeberechtigte soll selbst entscheiden, ob er den Anspruch trotz Einrede erfüllen will (das Einrederecht ist als subjektives Recht konzipiert)
Verjährung
Unter Verjährung i.S.d. §§ 194 ff. ist der Zeitablauf zu verstehen, der für den Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern
Prüfung der Verjährung
- Verjährungsfähiger Anspruch
- Bestimmung der Verjährungsfrist (Dauer der Verjährung)
- Verjährungsbeginn
- Verjährungsende
- Geltendmachung der Verjährung (Einrede)
Voraussetzungen der Stellvertretung
- Zulässigkeit (i.d.R. unproblematisch, außer höchstpersönliche RGe - auch nicht nach § 117 heilbar; Realakte auch nicht vertretbar)
- eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
- Auftreten in fremdem Namen
(3. * Vertreterwille) - Bestehen der Vertretungsmacht
Abgrenzung von Bote und Stellvertreter
- maßgeblich nach dem äußeren Auftreten des Handelnden: muss ein objektiver Erklärungsempfänger von einer eigenen Willenserklärung des Handelnden ausgehen – das ist insbesondere bei eigenem Entscheidungsspielraum hinsichtlich des “Ob” oder “Wie” des Handelnden der Fall – ist der Handelnde Stellvertreter
Vertreter mit gebundener Marschroute
= Vertreter, dem bereits der Inhalt der Erklärung weitgehend vorgegeben ist
-> Hintergrund: Tritt die Hilfsperson im Außenverhältnis so auf, dass der Geschäftsgegner den Eindruck gewinnen muss, sie gebe eine eigene, selbständig formulierte Willenserklärung ab, so ist sie als Vertreter zu qualifizieren, selbst wenn ihr diese Willenserklärung im Innenverhältnis in allen Einzelheiten vom Geschäftsherrn vorgegeben war
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip / Sonderfälle des Handelns in fremdem Namen
- Unternehmensbezogenes Geschäft
= wenn jemand erkennbar nicht als Privatperson, sondern für ein bestimmtes Unternehmen handelt, soll nach dem Willen der Beteiligten der Unternehmensinhaber /
Unternehmensträger aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden (§§ 133, 157). Dies ergibt sich regelmäßig bereits aus den Umständen, etwa aus dem
Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmens, vgl. § 164 Abs. 1 S. 2
(auch, wenn Geschäftspartner Handelnden irrtümlich für Geschäftsinhaber hält) - Geschäft für den, den es angeht
= dem Dritten ist völlig gleichgültig, wer Vertragspartner ist
a) Offenes Geschäft: Vertreter bringt zum Ausdruck, für einen nicht näher benannten Dritten zu handeln
b) Verdecktes Geschäft: Vertreter handelt mit Vertreterwillen und die Interessen des Vertragespartners erfordern keine Offenlegung (Bargeschäfte des täglichen Lebens) (Zulässigkeit: teleologische Reduktion des § 164 II)
hM: (+) zulässig, weil bei solchen Geschäften, die sofort abgewickelt werden, regelmäßig gar kein Interesse des Dritten daran besteht zu wissen, wer sein Geschäftspartner ist
d.h. Vertretene wird Vertragspartner, sofern der Handelnde den Vertrag für jmd anderes abschließen will
aA (-) wegen der Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips, derm Dritten dürfe nicht einfach ein anderer vertragspartner untergeschoben werden
-> con: durchbricht dies aber im Sachenrecht, inkonsequent - Handeln unter fremdem Namen
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen: Mittelbare Stellvertretung
= eine Person handelt für fremde Rechnung und im Interesse eines anderen, ansonsten aber in eigenem Namen
- > kein Fall der in §§ 164 ff. geregelten unmittelbaren (= offenen = direkten) Stellvertretung
- > bspw. Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) oder Speditionsgeschäft (§§ 407 ff. HGB)
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen: Handeln unter falscher Namenangabe bzw. in falschem Namen (Namenstäuschung)
= die abgegebene WE beziehen sich nach den typischen Vorstellungen der Parteien (§§ 133, 157) auf die handelnde Person, sodass der verwendete Name nur zu deren Bezeichnung, nicht zu (der nicht relevanten) Identitätsbestimmung dient
- > v.a. alltägliche Geschäfte unter Anwesenden (Hotelreservierung, Tischreservierung, Taxifahrt)
- > Eigengeschäft des Handelnden (= bloße Namentäuschung, keine Identitätstäuschung)
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen: Handeln unter fremden Namen (Identitätstäuschung)
=
a. Vertreter gibt im Fall des persönlichen Auftretens vor, er sei selbst der Geschäftsherr bzw. verwendet Unterschrift/Name/Account des Geschäftsherrn unter Abwesenden und
b. es kommt dem Vertragspartner entscheidend auf die Person des Handelnden an (Insolvenzrisiko)
- hM: kein Eigengeschäft des Handelnden; die Situation entspricht einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. analog)
Form der Bevollmächtigung
- grundsätzlich formfrei (auch konkludent, bspw. Dienstvertrag)
- ausnahmsweise, wenn die formlose Bevollmächtigung mit dem Schutzzweck einer das Vertretergeschäft betreffenden Formvorschrift unvereinbar ist (Grundstückskauf)
- > auch: aus dem Gesetz (etwa § 1945 Abs. 3 S. 1 = Vertretung bei der Ausschlagung der Erbschaft bedarf öff. Beglaubigung gem. § 129) oder aus einer Vereinbarung der Parteien ergeben
Abstraktheit der Vollmacht
- Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem sind voneinander zu trennen
- > Die Vollmacht ist in der Entstehung unabhängig von dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
- > Die Abstraktheit gilt nach § 168 jedoch nicht für den Fortbestand der Vollmacht: erlischt das Grundgeschäft, so erlischt auch die Vollmacht (Erlöschen bspw. Kündigung, Bedingung, Rücktritt, Widerruf)
Arten der Vollmacht nach ihrem Umfang
- Spezialvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zur Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäfts
- Art- oder Gattungsvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zu einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften
- Generalvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zur
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, sofern sie nicht völlig außergewöhnlich sind
Rechtsscheinsvollmachten
- Gesetzliche Bestimmungen (§§ 170-172)
- Duldungsvollmacht
- Anscheinsvollmacht
Anfechtung der Vollmachtserteilung
- Vertretergeschäft noch nicht vorgenommen: nach § 168 S. 1 jederzeit Widerruf der Vollmacht möglich (außer im Falle der unwiderruflichen Vollmacht) -> Einer Anfechtung der Vollmacht bedarf es überhaupt nicht
- Die Anfechtungserklärung bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht darf in Abweichung von § 143 Abs. 3 nicht dem Vertreter, sondern muss dem Geschäftspartner gegenüber erklärt werden. Ansonsten könnte der Vertretene das Geschäft rückwirkend vernichten, ohne dass der Geschäftspartner davon erführe
- Bei der Anfechtung der bereits ausgeübten Außenvollmacht ergeben sich keine Besonderheiten: Die Anfechtung muss nach § 143 Abs. 3 dem Dritten gegenüber erklärt werden
Kollusion
= wenn der Vertreter und der Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken, wird dieser trotz bestehender Vertretungsmacht des Vertreters nicht gebunden
-> das bewusste Zusammenwirken in Schädigungsabsicht stellt ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten dar (§ 138 I), aufgrund dessen der Vertretene nicht verpflichtet werden kann (Vertrag ist nichtig)
Vertreter ohne Vertretungsmacht
vs.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Im Außenverhältnis fehlt Vertretungsmacht
-> §§ 177ff.
vs.
Im Außenverhältnis besteht Vertretungsmacht, die aber im Innenverhältnis überschritten wird
-> Vertretener wird grds. gebunden, Ausnahmen: Kollusion und evidenter Missbrauch
P: Anforderung an eine konkludent erteilten Vollmacht
- Grds. Vollmacht kann als eine einseitige empfangsbedürftige WE auch konkludent erfolgen
- Liegt vor, wenn der Vertretene das Verhalten des nicht ausdrücklich Bevollmächtigten zur Kenntnis nimmt und mit rechtsgeschäftlichem Willen billigt
- > Billigung nach objektivem Empfängerhorizont zu beurteilen - Differenzierung: Innen- vs. Außenvollmacht (unterschiedliche Empfängerhorizonte)
- > idR muss die Billigung in irgendeiner Form zur Manifestation gelangen, Schweigen oder Nichtstun reicht nicht aus (gilt nur in Ausnahmefällen als WE)
P: Anfechtung einer Duldungsvollmacht
- eA: (+), weil eine bloß konkludent erteilte Vollmacht vorliege. Wer bewusst einen anderen für sich handeln lässt, tut in einem rechtsgeschäftlichen Sinne kund, dass diese Person Vertretungsmacht hat
pro: Anfechtbarkeit wie Außenvollmacht aufgrund Irrtums über die Konkludenz des eigenen Handelns
pro: Einstufung als konkludent erteilte Vollmacht: §§ 171, 172 analog
con: Ebenso wenig wie das Schweigen stellt das bloße Dulden eine Willenserklärung dar - aA: Differenzierend: Anfechtung zulässig, sofern auch bei echter Außenvollmacht zulässig
pro: Gleichstellung mit echter Vollmacht auf Rechtsfolgenseite - somit müsse Gleiches an die Voraussetzungen hinsichtlich einer Anfechtung gelten
pro: Wertungswiderspruch, da der auf einen bloßen Rechtsschein Vertrauende besser stünde als der, der von einer echten Vollmacht ausgehe - wA (hM): (-)
pro: Rechtsscheinvollmacht stellt Vertrauenstatbestand dar, der auf tatsächlichem Verhalten des Vertretenen beruht, Anfechtung jedoch nur auf RGliche und RGähnliche Handlungen anwendbar
pro: Rechtsschein als objektiver TB kann nicht rückwirkend beseitigt werden, sondern nur für die Zukunft
con: Rechtsschein könne nicht stärker binden als eine entsprechende Willenserklärung.
P: Abhanden gekommene Vollmachtsurkunde
- eA: §§ 171, 172 direkt; Aushändigen durch Wegnahme?
(-) Wortlaut und Zweck: Aushändigen = die willentliche Übergabe zum Zwecke des Gebrauchmachens, d.h. die Vollmachtsurkunde muss ausgehändigt werden iSe bewussten Inverkehrbringen
(-) Erfordernis der willentlichen Übergabe folgt auch aus der Gleichstellung mit der besonderen Mitteilung iSd § 171 Abs. 1, die ebenfalls eine willentliche Handlung des Vollmachtgebers erfordert. Zudem gehen auch von abhandengekommen Willenserklärungen keine Rechtswirkungen aus.s zum Gebrauch - gerade (-) bei Abhandenkommen oder mit erstem Widerruf (§ 172 II) - aA: analoge Anwendung der §§ 171, 172 in Fällen, in denen der Vertretene die Urkunde ungenügend verwahrt hat
pro: strukturell mit dem Fall des fehlenden (potenziellen) Erklärungsbewusstseins vergleichbar, wenn es dem Erklärenden aufgrund von Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, dass seine Erklärung in den Verkehr gelangte
pro: Verkehrsschutz, der Geschäftspartner kann der Urkunde nicht entnehmen, ob diese ausgehändigt wurde
pro: Beschränkung auf das negative Interesse (§ 122 analog bzw. cic)
con: Tatbestandsmerkmal des Aushändigens als willentliche Übergabe einer schriftlich verkörperten Erklärung wird damit umgangen.
con: nach den §§ 170ff. ist eine Rechtsscheinhaftung auf das positive Interesse nur möglich bei tatsächlicher Kundgabe oder Aushändigung der Urkunde (bewusste und willentliche Mitteilung)
con: Rechtsgedanke des § 935 I (kein Vertrauensschutz bei abhandengekommenen Sachen) - neA: keine Rechtsscheinsvollmacht
pro: Ausstellung einer Vollmachtsurkunde beinhaltet für den Aussteller bereits ein nicht geringes Risiko, da die Vertretungsmacht grundsätzlich bis zur Rückgabe der Urkunde bestehen bleibt, vgl. § 172 II BGB. Diese Risikozuweisung ist gerechtfertigt, da sich der Aussteller diesem Risiko bewusst aussetzt. Im Fall einer gestohlenen oder anderweitig abhandengekommenen Urkunde fehlt es jedoch gerade an diesem rechtfertigenden Element. Daher ist es sachgerecht, dem Aussteller, obwohl objektiv der Anschein einer wirksamen Bevollmächtigung gesetzt wurde, den Rechtsschein nicht zuzurechnen
pro: die Interessen des Geschäftsgegners können nach den Grundsätzen der cic ausreichend berücksichtigt werden, wobei auch und gerade ein etwaiges Verschulden des Ausstellers berücksichtigt werden kann (Herstellung/Aufbewahrung einer Vollmachtsurkunde als ähnlicher rechtsgeschäftlicher Kontakt zwischen Aussteller und allen potentiellen Vertragspartnern)
(- wAen: Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- > con Duldungsvollmacht: oft kein mehrmaliges Auftreten und kein Wissen
- > con Anscheinsvollmacht: Vollmacht allein kein ausreichender Rechtsschein, da sonst Regelungen des §§ 171, 172 umgangen würden und sich somit das Institut der Anscheinsvollmacht als Rechtsfortbildung contra legem erweisen würde; und ferner oft kein wiederholtes Auftreten)
P: Identitätstäuschung (nicht Handeln in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen): Vereinbarkeit mit Offenkundigkeitsprinzip
eA: Vereinbar -> §§ 164 ff.
- e contrario § 164 II: wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt, so kann der Vertreter nicht deswegen anfechten - 164 II verzichtet also auf die Offenkundigkeit des Willens, in fremdem Namen zu handeln, nicht aber generell auf den Willen, in fremdem Namen zu handeln - fehlt aber generell bei Handeln unter fremdem Namen -> 164 II nicht anwendbar -> kein Eigengeschäft, sondern Fremdgeschäft
- Interesse des Erklärungsempfängers verlange, dass RG mit wirklichem Namensträger zustande kommt
aA Differenzierend
- nur dann vereinbar, wenn eine Auslegung der WE desjenigen, der unter fremdem Namen handelt, nach dem objEmpf ergibt, dass es dem Vertragspartner nicht egal ist, mit wem er den Vertrag abschließen will (oft Differenz: unter Anwesenden eher egal als unter Abwesenden!)
Streitentscheid
- wenn stets Fremdgeschäft wäre, hätte der Vertragspartner nach Genehmigung durch Vertretenen keinerlei Einflussmöglichkeit auf das RG, obwohl es ihm auf die konkrete Person als Vertragspartner ankommen könnte
P: Konstruktion einer Unterbevollmächtigung
- eA: Hauptvertreter erteilt im eigenen Namen Untervollmacht und bestellt Untervertreter als seinen
eigenen Vertreter
pro: Wirkungen der RGlichen Erklärungen gehen
durch Hauptbevollmächtigten hindurch und
treffen somit Geschäftsherrn
con: sach- und verkehrsfremd, da WE nach dem Willen der Parteien des Vertretenen unmittelbar treffen sollen
con: Vertreter hat kein eigenes Recht, den Vertreter durch eine Vollmacht zu binden
con: Dass die Rechtsfolgen für eine juristische Sekunde in der Person des Hauptvertreters eintreten hat keine gesetzliche Grundlage - aA (hM): Konstruktion einer direkten Stellvertretung: Hauptvertreter bevollmächtigt Untervertreter im
Namen des Vertretenen dahingehend, seinerseits
im Namen des Vertretenen RG abzuschließen
pro: Handeln des “Unter”stellvertreters als unmittelbarer Vertreter des Geschäftsherrn
pro: die Bevollmächtigung des Untervertreters ist nach
§ 164 I BGB ihrer Wirkung nach Vollmacht des
Vertretenen und kann von diesem (und daneben - in dessen Namen - vom Hauptvertreter) widerrufen
werden
P: Zulässigkeit der Erteilung einer Untervollmacht und Umfang derselben
- Kein gesetzliches Verbot (bspw. § 52 II HGB)
- §§ 133, 157 BGB, Auslegung der erteilten Vollmacht:
- > besonderes Interesse an persönlicher Ausführung erkennbar (persönliche, fachliche Eignung, besonderes Vertrauen) ?
- -> nach Wertung im Werkvertragsrecht im Zweifel (+), vgl. § 664 I BGB - Umfang der Vertretungsmacht: die Untervollmacht wird notwendig begrenzt durch die Hauptvollmacht
P: Grds. Anerkennung der Anscheinsvollmacht
- Umstr., ob bei unbewusster oder nur fahrlässiger Veranlassung des Rechtsscheins überhaupt vertragliche Bindung des Geschäftsherrn und damit Haftung auf das positive Interesse gerechtfertigt ist
- eA (wohl hM): (+)
pro: Verkehrsschutz – das Vertrauen des Vertragspartners auf Bestehen einer Vollmacht muss geschützt werden
pro: Parallele zu fehlendem Erklärungsbewusstsein, wo nach h.L. durch Erklärungsfahrlässigkeit ein Anspruch auf positives Interesse begründet wird
pro: aus §§ 170 ff. ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen muss - aA: (-)
-> „Anscheinsvollmacht“ existiere jedenfalls im Bereich des bürgerlichen Rechts nicht, lediglich Vertrauenshaftung auf das negative Interesse aus §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB (cic) - pro: bloße Nachlässigkeit des Vertretenen kann nicht zu Rechtsgeschäftsabschluss führen
pro: §§ 170-173 BGB zeigen, dass der Geschäftsherr den Rechtsschein bewusst gesetzt haben muss (trifft bei Duldungsvollmacht zu, nicht aber bei Anscheinsvollmacht)
pro: §§ 118, 122 BGB zeigen, dass bei unbewusstem Fehlverhalten grds. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens gehaftet wird
pro: Anscheinsvollmacht ist für den Geschäftsherrn noch negativer aus als die Lehre von der Erklärungsfahrlässigkeit, da bei dieser zweifellos die
Anfechtung nach § 119 I BGB akzeptiert wird. Anfechtung scheide bei der Anscheinsvollmacht hingegen nach h.M. aus
pro: legitimer Anwendungsbereich lediglich im Handelsverkehr; Grundsätze über kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind tragfähige Grundlage für Haftung auf positives Interesse bei unbewusster (fahrlässiger) Rechtsscheinveranlassung