4/4 (BReg, BK, BPräs, BVerfG, Organstreit) Flashcards

1
Q

BVerfG: Identitätskontrolle

A

a) Anwendungsbereich
- wenn eine Hoheitsrechtsübertragung vorliegt: zumindest der Fall, wenn internationalen Stellen ermöglicht wird, für die Bürger in Deutschland unmittelbar Rechte und Pflichten zu schaffen, ohne dass es einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfte (Durchgriff) (weiter Begriff: erhebliche faktische Wirkungen der Tätigkeit internationaler Organisationen)
- auch sonstige völkerrechtliche Verträge? Verhinderung einer schleichenden Aufgabe der Grundprinzipien der Verfassung (Abstellen auf materielle Wirkungen)

b) Integrationsschranken aus dem Demokratieprinzip
- insbes. hinreichende demokratische Rückbindung an den Volkswillen (Legitimationsniveau/ -kette)
- Problematisch wäre im Hinblick auf das Demokratieprinzip allerdings, wenn durch völker-rechtlichen Vertrag geschaffene Institutionen ihre Kompetenzen selbst ausweiten könnten. Internationale Integration ist daher nach dem BVerfG nur zulässig, solange sie auf die hinrei-chend bestimmte Übertragung einzelner Kompetenzen (Prinzip der begrenzten Einzeler-mächtigung) unter Wahrung der nationalen Kompetenz-Kompetenz beschränkt bleibt. Damit läuft die Argumentation des BVerfG auf eine Bewahrung der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik hinaus. Die Integration in einen europäischen Bundesstaat wird daher als Schritt bezeichnet, den nur das Volk als pouvoir constituant gehen könne, nicht die pouvoirs constitués. Von einer Aufgabe der Staatlichkeit kann freilich nicht nur beim Verlust der Kompetenz-Kompetenz gesprochen werden, sondern bereits, wenn keine hinreichenden Ge-staltungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene mehr bestehen
- weitere Schranken: GR (Solange-Rspr.)

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2
Q

Bundesregierung: Verfassungsrechtliche und politische Stellung

A
  • Zusammen mit Bundestag: Teilhabe an politischer Staatsleitung
  • Vergleichbares Spannungsverhältnis zwischen Gemeinwohlbelangsverpflichtung und Parteizugehörigkeit (wie bei Bundestagsmitgliedern)
  • Kollegialorgan aus Bundeskanzler und Bundesminister
  • > idR “die Bundesregierung” im GG als Kollegialorgan gemeint
  • Bundeskanzler hat Organisationsgewalt insb. hinsichtlich des materiellen Kabinettsbildungsrechts (keine gesetzliche Grundlage)
  • > Schranken nur durch Verfassungsrecht (bspw. zwingende Ministerien (wie Finanzministerium) oder Gewaltenteilungsprinzip, etwa hinsichtlich der Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium)
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3
Q

Bundesregierung: Stellung der Bundesminister

A
  • Abhängig allein vom Vertrauen des Bundeskanzlers, Art. 64 I
  • > Bundespräsident prüft bei Ernennung nur die rechtliche Voraussetzungen (str., ob wegen Amtseid Ablehnung aus Gründen des Staatswohls bei schweren Zweifeln an Verfassungstreue des Ministers, eher theoretische Frage)
  • Bundestag kann durch einfachen Beschluss dem Bundesministern das Misstrauen aussprechen, hat jedoch keine rechtlichen Folgen (anders Art. 54 WRV)
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4
Q

Bundesregierung: Koalitionsvertrag

A

= gemeinsames Regierungsprogramm

  • Rechtliche Bindung
  • > hM: nicht bindende politische Absprache
    pro: typischer Inhalt entzieht sich der Verfügungsbefugnis der Parteien (bspw. Gesetzespläne)
  • Möglichkeit der Bestimmung des Inhalts über Mitgliederbefragung einer Partei?
    pro: keine Verbotsvorschrift im GG oder PartG; Beitrag zur Stärkung innerparteilicher Demokratie; Ergebnis wegen 38 I 2 auch nicht verbindlich (Abgeordnete nicht an Weisungen und Aufträge gebunden); rein parteiinterne Angelegenheit (Freiheit der Partei, Art. 21 GG)
    con: aber als Auftrag an Abg. intendiert; faktisch bindend; Entwertung der Entscheidung; keine Legitimation auf staatlicher Ebene; Entparlamentarisierung der politischen Willensbildung; faktische Schwächung des freien Mandats
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5
Q

Bundesregierung: P: Unter welchen Voraussetzungen ist der BK nach Art 68 I 1 berechtigt, eine Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, eine Auflösung des BT zu erreichen?

A

I. Theorie des umfassenden Rechts zur Vertrauensfrage: sowohl echte (auf Ausspruch gerichtet: Zweifel sollen zerstreut werden) als auch unechte (auf Auflösung gerichtet) Vertrauensfrage

pro: Wortlaut knüpft an keine zusätzlichen Voraussetzungen, insbesondere Motive
pro: wenn Recht zur unechten Vertrauensfrage verweigert wird, dann bleibt im Vorfeld nur Motivforschung
pro: selbst bei Bejahung der Motivforschung ist fraglich, was ein “missbräuchliches” Motiv sei
pro: Telos von 68: Appell an Schaffung einer klaren Mehrheitslage für oder gegen des BK - nicht ersichtlich, warum dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sein soll
pro: gegen Theorie der materiellen Auflösungslage: BK müsste sich auf einen Kurs festlegen (lassen), denn er aufgrund seiner RLK stets ändern kann

II. Theorie des Verbots der unechten Vertrauensfrage
pro: Wortlaut: Antrag des BK, ihm as Vertrauen auszusprechen -> somit nur Vertrauen suchen und finden zulässig

III. Theorie des Minderheitenkanzlers: lediglich ein MinderheitenK, bei dem also erkennbar ist, dass er keine politische Mehrheit mehr im BT besitzt, ist berechtigt, eine unechte Vertrauensfrage zu stellen

pro: Mehrheit des BT und BK könnten per Absprache zur Selbstauflösung des BT führen
pro: MehrheitsK könnte so für seine Partei günstigen Neuwahltermin herbeiführen
pro: Gefährdung der Handlungsfähigkeit der Regierung, wenn MehrheitsK ohne Not Neuwahlen herbeiführen will
pro: BP soll in GG rel zu WRV schwächeren Stellung mit explizit normierten Befugnissen (63 IV, 68, 81) haben - Anwendungsbereich des Art 68 auch auf unechte Vertrauensfrage des Mehrheitskanzlers würde erheblich erweitert und dem BP eine Schiedsrichterfunktion zugemessen, die ihm nicht zukommen sollte
pro: unechte Vertrauensfrage durch MehrheitsK liefe Systematik/Telos mit Art 67 entgegen: der Zielsetzung des Art. 67 von klaren Regierungsverhältnissen steht es entgegen, wenn ein Mehrheitskanzler “abdankt” und nicht ebenso stabile Verhältnisse hinterlässt wie durch das bevorzugenswerte, da klarer auf Stabilität und Kontinuität gerichtet Misstrauensvotum

IV. Theorie der materiellen Auflösungslage: wenn es an einer stetigen parlamentarischen Unterstützung des BK fehlt (BK steht Einschätzungsprärogative zu)

pro: Telos ist Gewährleistung der Stabilität der Regierung, Historisch wurde Art 54 WRV (destabilisierendes Parlamentsauflösungsrecht) durch ein reines Krisenregulativ ersetzt
pro: Art 68 zielt auf Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit des BT; die Ermangelung derselben kann aber nicht an einfachen Abstimmungsniederlagen festgemacht werden (diverse andere Gründe denkbar; con Theorie des Minderheitenkanzlers)
pro: con Theorie des Verbots der negativen Vertrauensfrage: Wortlaut (“findet Antrag nicht Zustimmung”) setzt Zweck nicht allein in Aussprache des Vertrauens
pro: Einschätzungsprärogative ergibt sich aus politischer Leitmöglichkeit des BK
con: bei weitem Einschätzungsspielraum des BK zur materiellen Auflösungslage besteht die Gefahr eines faktischen Selbstauflösungsrecht des BT
- > Demokratie des GG ist keine Referendumsdemokratie, ein Kanzler mit Mehrheit sollte sich nicht eine noch größere Mehrheit durch taktische Neuwahlen verschaffen können dürfen

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6
Q

Bundesregierung: Interne Organisation

A
  1. Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Art. 65 S. 1
    = Bestimmung der grundlegenden politischen Leitentscheidungen, typischerweise als Rahmenentscheidung zur Ausfüllung innerhalb der Ressortverantwortung der Bundesminister, aber auch konkrete politische Einzelentscheidungen
    -> Bindung der einzelnen Bundesminister, jedoch nicht der Ressortbeamten (auch kein Weisungsrecht des Bundeskanzlers ggü Beamten)
    -> str. Vetorecht des Kanzlers gegen Gesetzesvorlage, die mit Mehrheit des Bundeskabinetts beschlossen wurde
    -> nur innerhalb der Regierung (nicht gegenüber anderen Verfassungsorganen)
  2. Ressortprinzip, Art. 65 S. 2
    = Umfang begrenzt durch Richtlinienkompetenz des Kanzlers
    -> Sonderrechte möglich
  3. Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3, 4 mit Verweis auf GOBReg
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7
Q

Bundesregierung: Interne Organisation: Hierarchie der Prinzipien in Art. 65 GG

A
  1. Genereller Vorrang der Entscheidungen des Bundeskanzlers
  2. Vorrang der Sonderrechte vor Kollegialentscheidungen und anderen Ministerentscheidungen
  3. Vorrang von Kollegialentscheidungen vor einzelnen Ministerentscheidungen
    - Rechtsnatur: Prinzipien dienen der internen Koordination der Bundesregierung und Entscheidungen hieraus stellen keinerlei Rechtsakte dar (!)
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8
Q

Bundesregierung: P: Ist ein einzelner Bundesminister berechtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften gem. Art 84 II, 85 II 1 GG zu erlassen?

A

Dogmatik: Bundesregierung im Sinne dieser Artikel als Kollegium gemeint?

I. Ermächtigungstheorie: einzelner BM kann aVV erlassen, wenn er durch Bundesgesetz mit Zustimmung des BRates dazu ermächtigt ist

pro: Art. treffen Schutz zur Eigenständigkeit der Länderverwaltung; insofern aber erfüllen sie ihre Funktion und zielen auf kein Verbot ab, einzelne BM durch Gesetz zu ermächtigen
pro: BRat kann sich einfacher einzelnem BM widersetzen als einem Kabinettsbeschluss: so wird der föderative Schutzzweck sogar “leichter” erfüllt
pro: Exekutive als Kollegium der BReg hätte mehr Vertrauen als Legislative, die ja Gesetz über Einzelermächtigung an BM beschlossen hat
pro: Art 80 I ermöglicht die Ermächtigung einzelner BM zum Erlass von RVOen - Übertragung auf aVV
pro: Art 86 S. 1: Ermächtigung der BReg zu aVV bei der bundeseigenen Verwaltung meint wohl nicht Kollegium, da dies dem Ressortprinzip der einzelnen BM zuwiderlaufen würde (Art 65 S. 2) -> Übertragung auf Art 84, 85

II. Theorie des Verbots der Ermächtigung (BVerfG)

pro: Art. 30 / 83: Grundsatz der Länderzuständigkeit, daher alle anderen Normen strikt auszulegen (im Zweifel ist daher gem. Art 62 das Kollegium gemeint)
pro: Einfachgesetzliche Regelung nicht ausreichend, wenn ansonsten zur Abweichung von den Grundsätzen in Art 30/83 Regelungen von Verfassungsrang nötig wären (Normenhierarchie)
pro: Blankettermächtigung des Bundesrates, da die Länder nach Zustimmung zur Ermächtigungsgrundlage überhaupt keine weiteren Einflussmöglichkeiten mehr besäßen
pro: e contrario: Sonderermächtigung (bspw. an Bundesoberbehörden, Art. 87 b II 2, 120 a I) ist explizit normiert; wo nicht festgelegt, somit strikt auszulegen
pro: aus RVO-Erlassmöglichkeit ergibt sich kein Schluss auf Art 84 II, 85 II, da sich RVO und aVV grundsätzlich in ihrer Vorzeichnung im Gesetz unterscheiden (RVO: nach Inhalt, Zweck und Ausmaß; aVV: beliebig aktualisierbar)

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9
Q

Bundesregierung: Interne Organisation: Beschlussverfahren

A
  • nicht ausdrücklich geregelt, GOBReg nicht verbindlich
  • Verfahren muss so ausgestaltet sein, dass Beschlüsse der Bundesregierung tatsächlich als Kollegialorgan zuzurechnen sind
  • > Hinreichende Information der Regierungsmitglieder
  • > Hinreichend große Anzahl der Mitwirkenden (Quorum), vgl. § 24 I GOBReg
  • > Mehrheit von Stimmen für Beschlussfassung
  • Umlaufverfahren, § 20 II GOBReg
  • > hinreichende Beteiligung muss gewährleistet sein (Quorum) - nicht nur nach § 24 I GOBReg, sondern auch verfassungsrechtlich geboten (Zurechnung zum Kollegialorgan nur bei Quorum - Zustimmung durch Schweigen als Staatspraxis: Staatspraxis ist Gegenstand, nicht Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung)
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10
Q

Bundesregierung: Kompetenzen: Verwaltungsspitze

A
  • Im Verhältnis zu den Ländern: Aufsichts- und Weisungsbefugnisse im Rahmen der Art. 83 ff.
  • Im Verhältnis zur Bundesverwaltung: Organisationsgewalt, auch in Form von Verwaltungsvorschriften, vgl. Art. 86 GG
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11
Q

Bundesregierung: Kompetenzen: Informationsaufgabe

A
  • aus Aufgabe der Bundesregierung zur Staatsleitung, Art. 65 S. 1, 2 GG
  • konkrete Äußerungsbefugnisse in Form von Hinweisen, Empfehlungen und Warnungen
  • auch Öffentlichkeitsarbeit, auch aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz des Demokratieprinzips, Art. 20 I, II GG = Darlegung und Erläuterung der Politik, Maßnahmen und Vorhaben sowie zukünftige Probleme der Bundesregierung
  • > Zurückhaltung bei (heißer) Wahlkampfphase
  • > Verpflichtung zu (partei)politischer Neutralität, Art. 21 I GG, Art. 20 I GG (Demokratie: grds. keine Meinungsbildung von oben) - Spannungsverhältnis zwischen Regierungsmitgliedschaft und Parteimitgliedschaft (Kontext der Äußerung, Ressourcennutzung, Inanspruchnahme regierungsamtlicher Autorität entscheidend zur Abgrenzung): Spannung zwischen Neutralitätsgebot und eigener Teilnahme am politischen Meinungskampf (Art. 20 I)
  • -> Verstoß gegen Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 I iVm Art. 3 I iVm Art. 38 I S. 1 Var. 4) andere Parteien möglich
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12
Q

Bundesregierung: Kompetenzen: Informationsaufgabe: P: Gilt für die Informations- und Warntätigkeit der Regierung, mit denen GREingriffe verbunden sind, der Gesetzesvorbehalt?

A

Dogmatik: Liegt überhaupt ein GR-Eingriff vor, der dann dem GVB-basierten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungserfordernis unterliegt

I. Theorie der Informations- und Warnbefugnis: verfassungsunmittelbare Warnbefugnis der BReg ohne einfach-ges. Ermächtigungsgrundlage (BVerfG)

pro: nicht explizit normierte, aber sich aus der Gesamtschau der Art 62 ff. ergebende Aufgabe der BReg, staatsleitend tätig zu werden und die Öffentlichkeit über aktuelle politische Fragen zu informieren: das Tätigsein beschränkt sich nicht auf Art 83 oÄ
pro: auch dann befugt, wenn mittelbare GRBeeinträchtigung - typische GBV-Lage (Rechtsklarheit und sicherheit) bei mittelbarer GRB nicht gegeben - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu Informationshandeln müsste so allgemein sein, dass sie keine zusätzliche Information für Bürger hätte, was Rechtsklarheit etc anbelangt

II. Theorie des umfassenden Erfordernisses des Gesetzesvorbehalt

pro: BReg als Teil der vollziehenden Gewalt an GVB gebunden, wie jeder andere Teil der Exekutive auch: Verbot des Schlusses von der Aufgabe (Art. 62 ff.) auf die Befugnis im Verwaltungsrecht (besonders Polizei- und Ordnungsrecht)
pro: Unnormierbarkeit einer Befugnisnorm als Argument verfängt nicht: auch im PolizeiR existieren solche umfassenden Generalklauseln, die zumindest ein Mindestmaß an Rechtssicherheit bieten
pro: Öffentlichkeitsarbeit ist mit Warnung der Öffentlichkeit nicht gleichzusetzen (Warnung sind staatliche Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit ist Information über staatliche Aktionen)
pro: auch eine eventuelle Schutzpflicht gibt keine ausreichende Ermächtigung, sondern könnte nur als Rechtfertigung bei dem Erlass eines entsprechenden Gesetzes angeführt werden
pro: GGText ist abstrakt gefasst und kann die vom GVB bezweckte Bestimmung und Berechenbarkeit staatlichen Handelns aufgrund Gesetzes bzw. eng umgrenzten EingriffsTB nicht ersetzen, schon gar nicht, wenn diese aus einer systematischen Gesamtschau der Art. folgen, die die BReg betreffen
pro: Ausnahme der außergewöhnlichen Not- und Gefahrenlage dennoch möglich

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13
Q

Bundespräsident: Verfassungsrechtliche und politische Stellung

A
  • Staatsnotarielle Funktion (Ernennung, Entlassung, Ausfertigung)
  • Repräsentation des Staates nach außen
  • Reservefunktion (Gesetzgebungsnotstand)
  • Repräsentations- und Integrationsfunktion nach innen (vor allem in Zeiten politischer Instabilität) / politische Funktion
  • > vor allem auf “geistig-moralische Wirkung” angelegt (BVerfG)
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14
Q

Bundespräsident: P: Was sind gegenzeichnungsbedürftige “Anordnungen und Verfügungen” des Bundespräsidenten iSv Art. 58 S. 1 GG?

A

Dogmatik: Telos der Gegenzeichnung von Anordnung und Verfügungen des BP durch den BK/ zuständigen BM: einheitliche Regierungspolitik

I. Rechtsakttheorie: alle auf rechtliche Verbindlichkeit angelegten Akte des BP

pro: Wortlaut gegen extensive Auslegung
pro: Rechtsfolge der Gültigkeit passt nur zu rechtsverbindlichen Akten
pro: extensive Auslegung würde auf Totalüberwachung des BP hinauslaufen
pro: BP hat eigenständige, übertagespolitische Integrationsaufgabe (regierungsunabhängig)
pro: praktisch unmöglich für alle Amtshandlungen gegenzuzeichnen
pro: BT kann sich mit Äußerungen des BP befassen, auch wenn sie nicht solche iSd Art 58 S. 1 sind

II. Theorie des weiten Anordnungs- und Verfügungsbegriffs: alle präsidialen Amtshandlungen, auch Realakte, soweit sie im Zusammenhang mit dem Amt erfolgen und politische Wirkung entfalten (bspw. Reden)

pro: umfassende Bindung an die Politik des BK als Telos zur Vermeidung einer Doppelexekutive
pro: will durch Gegenzeichnungspflicht politische Verantwortung vom BP nehmen
pro: auch durch nicht-rechtsförmige/verbindliche Akte kann der BP politisch wirken, was als eigenständige Politik durch Art. 58 verhindert werden soll
pro: erst durch Verantwortungsübernahme durch BRegMitglieder wird die Möglichkeit eröffnet, dass sich der BT mit den Handlungen und Äußerungen des BP umfassend befasst

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15
Q

Verfassungsorgane: (Verfassungs-)Organtreue

A

= ungeschriebene Verpflichtung der Verfassungsorgane, in ihrem Verhältnis zueinander über die positiv festgelegten Befugnisse hinaus sich von wechselseitiger Rücksichtnahme leiten zu lassen

  • > vergleichbar Bundestreue
  • > immanente Verpflichtung durch wechselseitigen Ausgleich (praktische Konkordanz)
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16
Q

Bundespräsident: P: Prüfungsrecht vor der Gesetzesausfertigung

A

Dogmatik: unstr. sind formelles Prüfungsrecht (Wortlaut Art. 82 I 1 “nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommen”*; Systematik: Art 82 im VII Abschnitt und chronologisch als abschließender Regelungsgehalt des Gesetzgebungsverfahrens); kein politisches PrüfungsR (unzulässiger Eingriff in Staatsleitung durch Parlament und BReg)
-> Prüfungsrecht ist grds. auch Prüfungspflicht

I. Theorie des umfassenden Prüfungsrechts

pro: Art 82 I schränkt das Prüfungsrecht nicht ein; es umfasst auch die materiellen Normen des GG
pro: Art 82 I knüpft an Art 70 WRV an, der ReichsP ein umfassendes PrüfungsR zugestand (jedoch historisch war die verfassungsgerichtliche Kontrolle hier de facto noch nicht vorhanden)
pro: Amtseid des BP: Art 56 S. 1: “GG wahren und verteidigen” (-> deutet auf umfassendes PrüfungsR hin)
pro: BP gehört bei Ausfertigung funktionell zur Legislative und ist als solche wie als Staatsgewalt umfassend an die verfassungsmäßige Ordnung gem. Art 20 III und an die GR gebunden gem. Art 1 III
pro: verfassungsgewohnheitsrechtlich gefestigt (con: Problem, ob es überhaupt Verfassungsgewohnheitsrechts gibt)
pro: Dass es das BVerfG gibt, macht materiellrechtliche Prüfung des BP nicht entbehrlich: BVerfG muss angerufen werden; zudem Verfahren langwierig, bis durch BVerfG Verfassungsmäßigkeit festgestellt wäre; schließlich würde auch die Letztentscheiderungskompetenz des BVerfG angetastet (wohl aber, wenn das Gesetz gar nicht wirksam werden würde, dann könnte das BVerfG nämlich nicht die Verfassungsmäßigkeit feststellen, da BP und BVerfG nicht parallel tätig sein können)
pro: Auflösung der Grenze von formellem und materiellem Prüfungsrecht: da jedes materiell verfassungswidrige Gesetz ein die Verfassung änderndes Gesetz sei, verstößt es aber gegen Art 79 I 1 (“Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt”), was formelle Verfassungswidrigkeit bedeutet -> nicht sinnvoll zu trennen
pro: Verfassungsorgan vollumfänglich der Verfassung verpflichtet

II. Theorie des formellen Prüfungsrechts

pro: Umfangreiches Prüfungsrechts des ReichsP folgte nicht aus Art 70, sondern aus seiner insgesamt starken Stellung (außerdem: BP-Stellung in bewusstem Gegensatz zu der des RP entwickelt)
pro: Wortlaut des Amtseides nimmt Bezug auf BP zustehende Rechte und Pflichten, sagt aber nichts Materielles über sie aus (ansonsten Zirkelschluss, da es ja gerade darum geht, ob mPR Recht des BP ist)
pro: Wortlaut des 82 I uneindeutig; ein derart starker Eingriff in das Verfahren hätte jedoch explizit geregelt werden müssen und ist als non liquet somit zu verneinen
pro: kein Bedürfnis, da BVerfG lückenlose Überprüfungsmöglichkeit
pro: Art 79 I 1 geht an der Praxis vorbei, da eben keine Verfassungsänderung intendiert ist, sondern eine Gesetzesentwicklung in verfassungskonformer Weise
pro: Wieder “Es kann doch nicht sein, das ein Mann sich gegen den demokratisch legitimierten BT und den föderativ begründeten BR stellt”

III. Theorie der Evidenzkontrolle: nur bei evidenten (materiellen) Verfassungsverletzungen

pro: Gewaltenteilungsprinzip spricht dafür, dass bei Widerspruch der Einschätzungen von BP und BT (als demokratisch legitimierter (!) Gesetzgeber) der Einschätzung der Legislative gefolgt werden sollte (Verantwortlich für Inhalt) - BP hat außer bei evidenten Verletzungen also sich der Einschätzungsprärogative hinsichtlich der materiellen Auffassung des BT/BR Folge zu unterwerfen
pro: Hätte sonst identischen Auftrag (in dieser Hinsicht) wie BVerfG und könnte bei falschen Einschätzungen Schaden nehmen
pro: BP zuzumuten, auf die Einschätzung des BVerfG hinsichtlich der materiellen Verfassungsrechtslage zu warten

*verweist nur auf Art. 78, jedoch ist Hauptverfahren, Initiativverfahren Voraussetzung für Anwendung des Art. 78; auch Gesetzgebungskompetenz geht Art. 76 ff. logisch voraus und ist damit von Art. 82 I umfasst

17
Q

Bundespräsident: Vertretungsfunktion des Bundes nach außen

A
  • Abschluss völkerrechtlicher Verträge, Art. 59 I
  • > ausschließlich Ratifikation (Staatsnotar), keine Gestaltungsmöglichkeit und kein außenpolitisches Mandat
  • > lediglich Vertretung der von anderen Verfassungsorganen bereits eingenommenen Positionen
18
Q

Bundespräsident: Politische Befugnisse, insb. Äußerungsrecht

A
  • Kein Teil der Staatsleitung, aber mitunter sogar verpflichtet, sich zu gewissen Fragen von tragender Bedeutung für den Staat zu äußern
  • Parteipolitische Neutralität
  • > einerseits: Integrationsfunktion erfordert Hinweismöglichkeit auf Gefährdungen des Gemeinwesens (auch durch bestimmte Parteien)
  • > andererseits: als Verfassungsorgan auch grundsätzlich neutral ggü Parteien, jedoch beschränkt sich BVerfG auf reine Willkürkontrolle (ob “unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion willkürlich Partei ergriffen hat”) (weitere Grenzen als bei Äußerungen durch Bundesregierung)
  • > Bundespräsident darf auch kontextabhängig zugespitzt formulieren (NPDler als “Spinner”)
19
Q

Bundespräsident: Begnadigungsrecht, Art. 60 II

A

= Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder auszusetzen (BVerfG)

  • „Im Einzelfall“: keine abstrakt-generelle Regelungen, wie Generalamnestien oder Verfahrensniederschlagung
  • Problem: Gnade vor Recht?
  • > hM: nach freiem Ermessen des BP, aber Grenze des Willkürverbots (zudem: Gegenzeichnung für Akte des BP aus Art. 58 beachten)
  • > „für den Bund“: Bundesgericht erstinstanzlich oder nach Art. 96 IV auch Landesgericht für Bundesgerichtsbarkeit
20
Q

Bundesverfassungsgericht: Verfassungsrechtliche und politische Stellung

A
  • Doppelfunktion als
  • > Gericht: Entscheidung in konkreten Rechtsstreitigkeiten
  • > Verfassungsorgan des Bundes: Schutz der Verfassung und Wahrung der Verfassung, auch gegenüber anderen Staatsorganen
21
Q

Bundesverfassungsgericht: Normprüfungsverfahren

A
  • Vorrang der verfassungskonformen Auslegung
  • Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber (Prognoseentscheidung mit gewissem Beurteilungsspielraum)
  • Feststellung des Verfassungsverstoßes führt grds. zur Nichtigkeit
  • > Grds. nur der angegriffenen Bestimmung
  • > Aber auch der Gesamtnorm, wenn ein Verfassungsverstoß auf sie als gesetzgebungstechnische Einheit durchschlägt (insb. wenn die verbleibenden Regelung keine sinnvolle oder rechtmäßige Regelung mehr darstellt)
  • > grds. ex tunc mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG
  • Bloße Feststellung der Nichtigkeit
  • > ex nunc: keine Anwendbarkeit der Norm oder eine noch übergangsweise Anwendbarkeit
  • > Vermeidung eines Rechtsvakuums und Erhalt des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (v.a. bei Art. 3-Verstoß)
22
Q

Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: Prüfung

A

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit: BVerfG, Art. 93 III GG i.V.m. § 32 I BVerfGG
-> Zuständigkeit “im Streitfall” (Verweis auf Hauptsacheverfahren)
II. Antrag
III. Statthaftigkeit, Art. 93 iVm § 13 BVerfGG
-> Statthaftigkeit “im Streitfall” (Verweis auf Hauptsacheverfahren)
IV. Antragsberechtigung bzw. Beteiligungsfähigkeit
V. Antragsbefugnis
VI. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
VII. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis / Subsidiarität ggü verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz
VIII. Form (§ 23 I BVerfGG) und Frist
-> grds. fristlos, es sei denn, Hauptsache verfristet (auch vor Hauptsacheverfahren möglich, wenn dieses noch nicht verfristet)

B. Begründetheit
“zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten” – hieraus resultierender Prüfungsmaßstab?
I. Keine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit
II. Folgenabwägung anhand Doppelhypothese (BVerfG)
-> hL: materiell-akzessorische Prüfung

23
Q

Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: keine Vorwegnahme der Hauptsache

A
  • Ausnahmsweise Vorwegnahme möglich, wenn
  • die Entscheidung in der Hauptsache zu spät,
  • der Antragsteller nicht in anderer Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen kann und
  • dadurch ein nicht wieder gut zu machender, schwerwiegender Schaden für den Antragssteller entstehen würde
24
Q

Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: Prüfungsmaßstab bei der Begründetheit

A
  • Wortlaut: Anordnung ergeht, wenn sie “zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender
    Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringen geboten ist”
  • aufgrund der Vorläufigkeit erfolgt lediglich Folgenabwägung anhand der Doppelhypothese (BVerfG)

Vorgehen:

  1. ist die Hautpsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet: keine einstweilige Anordnung
  2. ist die Hauptsache offensichtlich begründet: i.d.R. offensichtliche Anordnung
  3. im Übrigen (d.h. bei Unklarheit): Folgenabwägung
25
Q

Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung, § 32 BVerfGG: Folgenabwägung und Ausnahme

A
  • nach sog. Doppelhypothese: abzuwägen sind
    1. die Nachteile, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber erfolgreich wäre
    2. mit den Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung erginge, die Hauptsache aber nicht erfolgreich wäre
  • Ausnahme (BVerfG): wird die Hauptsache berechtigterweise vorweggenommen oder soll die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden, dann sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache in summarischer Prüfung zu prüfen (v.a. bei Art. 8 GG, da hier idR wegen anlassbezogener Versammlung Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf; auch bei strafprozessualen Maßnahmen, bspw. Durchsuchung)
26
Q

Prüfung: Organstreit

A

OS: Antrag des Antragstellers hat im Organstreit gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist

A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

II. Parteifähigkeit

  1. Antragsteller
    - § 63 I BVerfGG: oberste Bundesorgane und deren Organteile
    - dagegen Art. 93 I Nr. 1 GG weiter: auch „andere Beteiligte“ mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechtspositionen
    - > s. “Prüfung: Organstreit: P: Parteifähigkeit”
  2. Antragsgegner

III. Antragsgegenstand

  • Art. 93 I Nr. 1, § 13 Nr. 5: Streitigkeit über Rechte / Pflichten aus GG
  • § 64 I BVerfGG: (rechtserhebliche) Maßnahme (Rechtsakte und Realakte, auch Unterlassen) des Antragsgegners

IV. Antragsbefugnis
- Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in einer eigenen, verfassungsrechtlichen
Rechtsposition durch Antragsgegner -> Nennung in Betracht kommender GG-Art.
- Hinreichend plausible Geltendmachung
- P: Möglichkeit der Prozesstandschaft

V. Form und Frist

  • § 23 I BVerfGG Schriftform, Begründung
  • § 64 III BVerfGG Sechs-Monats-Frist nach Maßnahme

VI. Rechtsschutzbedürfnis

  • indiziert
  • fehlt bei Mangel des objektiven Klarstellungsinteresses

B. Begründetheit
OS: Maßnahme des Antragsgegners ist verfassungswidrig, wenn sie den Antragsteller in seinen verfassungsrechtlichen Rechten aus Art. X GG verletzt

I. Beeinträchtigung der Rechtsposition des Ast.
1. Reichweite der Rechtsposition (Definition)
2. Beeinträchtigung durch den Antragsgegner (Zurechnung, insb. Handeln von Amtsträgern in amtlicher Eigenschaft, nicht als Privatpersonen)
II. Keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung
1. Kollidierendes Verfassungsrecht
2. Praktische Konkordanz
= schonender Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgeboten Verhältnismäßigkeit (i.w.S.) = Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit
(Verhältnismäßigkeit i.e.S.) der Beeinträchtigung der Rechtsposition zur Verwirklichung des kollidierenden Verfassungsgebots

C. Ergebnis
Maßnahme des Antragsgegners hat den Antragsteller (nicht) in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. Der Antrag hat daher (keine) Aussicht auf Erfolg.
-> ggf.: Das BVerfG wird gem. § 67 S. 1 BVerfGG feststellen, dass die Maßnahme gegen Art. X GG verstößt.

27
Q

Prüfung: Organstreit: P: Parteifähigkeit

A
  • Richtet sich nach Art. 93 I Nr. 1
    pro: § 63 BVerfGG kann Parteifähigkeit nicht gegen den Wortlaut der Verfassung einschränken, aber (mit Organteilnennung) erweitern
  • Fraktion: Organteil des BT anteilals notwendige Einrichtung des Verfassungslebens durch das GG vorausgesetzt und in GOBT mit eigenen Rechten versehen
  • Ausschüsse des Bundestages: als ständige Untergliederung Organteil des Bundestages, mit eigenen Rechten ausgestattet nach GOBT
  • Bundestagspräsident: als ständige Untergliederung Organteil des Bundestages, mit eigenen Rechten ausgestattet nach GOBT
  • Einzelner Abgeordneter: nicht Organteil (da keine ständige Untergliederung), sondern anderer Beteiligter mit Art. 38 I S. 2 eigenen Rechten nach GG
  • Gruppe von Abgeordneten: auch kein Organteil (sofern nicht Fraktion), Ausnahme für Enquête-Minderheit nach Art. 44 I GG
  • Vermittlungsausschuss: anderer Beteiligter nach Art. 77 II S. 1 GG
  • Einzelner Bundesminister: anderer Beteiligter nach Art. 65 S. 2 (Ressortprinzip)
  • > unzulässig ist jedoch In-sich-Prozess (innerhalb des Organs Bundesregierung)
  • Parteien: andere Beteiligte, soweit sie in ihrer Stellung als Beteiligte am Verfassungsleben (!) betroffen sind (Art. 21 GG)
28
Q

Prüfung: Organstreit: Möglichkeit der Prozesstandschaft

A
  • gem. § 64 I können Teile der Organe auch Rechte des Organs geltend machen (gesetzliche Prozessstandschaft)
  • gilt nicht für einzelne Abgeordnete, da nicht Organteile, sondern andere Beteiligte (BVerfG)
  • > Abgeordnete müssen ihre eigenen Rechte geltend machen
  • > mM: Wortlaut von Art. 64 I BVerfGG spricht nur von “Angehören”, was weniger meint als “Organteil”
    con: einzelne Abgeordnete sind in GOBT nicht als Gliederung vorgesehen (BVerfG)
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Q

Bundesverfassungsgericht: Wahlprüfungsbeschwerde

A

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 41 II GG, Art. 93 III iVm § 13 Nr. 3, 48 BVerfGG
II. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfGG
-> Begründungserfordernis: WPB als objektives Beanstandungsverfahre -> Beschwerdeführer muss substantiiert vortragen, dass ein Wahlfehler vorliegt, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann
III. Beschwerdefähigkeit, § 48 I BVerfGG
IV. Beschwerdegegenstand, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG
V. Beschwerdebefugnis
-> als objektives Beanstandungsverfahren: keine Rüge subjektiver Rechtsposition, sondern formelle Beschwer (Zurückweisung der Beschwerde durch Bundestag) genügt
VI. Frist, 48 BVerfGG

B. Begründetheit
OS: WPB begründet, wenn die Wahl ungültig ist. Die Wahl ist ungültig, wenn ein Wahlrechtsverstoß vorliegt und dieser Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat
-> WPB als objektives Beanstandungsverfahren hat allein zum Ziel, dass das Parlament richtig zusammengesetzt ist (keine Rügemöglichkeit rein subjektiver Rechtsverletzungen)
I. Prüfungsmaßstab
-> idR Art. 38 I GG
-> ansonsten aus Demokratieprinzip abzuleiten, Art. 20 I, II GG (bspw. hinsichtlich Europawahl nach EuWG)
II. Prüfungsumfang
1. Einhaltung der Wahlrechtsvorschriften durch die zuständigen Organe
2. Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des BT bzgl. der Auslegung und Anwendung der Wahlrechtsvorschriften
3. Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Wahlrechtsvorschriften

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Q

Bundesverfassungsgericht: Konkrete Normenkontrolle

A

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit, Art. 93 I Nr. 5 iVm Art. 100 I, § 13 Nr. 11 BVerfGG
II. Vorlageberechtigung, Art. 100 I, § 13 Nr. 11: Gericht
III. Vorlagegegenstand, Art. 100 I: Gesetz (= einzelne Gesetzesnorm in einem Parlamentsgesetz des nachkonstitutionellen Gesetzgebers)
IV. Vorlagegrund, Art. 100 I: Entscheidungserheblichkeit der Norm
1. Entscheidung des vorlegenden Gerichts würde bei Ungültigkeit der Norm anders ausfallen (anderer Tenor)
2. Einschätzungsspielraum des vorlegenden Gerichts
3. Vorlagegrund fehlt bei der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung
V. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit
-> eingehende Prüfung durch das vorlegende Gericht!
VI. Vorlagebegründung, § 80 II BVerfGG
-> eingehende Prüfung durch das vorlegende Gericht!
VII. Vorlagepflicht bei I.-VI., Art. 100 I, § 80 I, III BVerfGG
-> bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht eine Vorlagepflicht unabhängig von der Rüge der Parteien

B. Begründetheit
OS: Entscheidung (nur) über die Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), also ob Gesetz mit dem GG vereinbar