1/4 (Strukturen, Aufbau des Staates; GG , Staatsformmerkmale und Strukturprinzipien; Art. 20 GG, Staatsziele; NK) Flashcards
Demokratieprinzip: P: Welche Anforderungen stellt das Demokratieprinzip an die Legitimation funktionaler Selbstverwaltungstätigkeit?
Dogmatik: Art. 20 I (Strukturentscheidung: Demokratischer Staat); Art. 20 II 1 (Staatsgewalt vom Volk); Art. 20 2 Hs. 1 (In Wahlen und Abstimmungen) -> Legitimationsmodell des BVerfG:
a) organisatorisch-personelle Legitimation (ununterbrochene Legitimationskette von Volksgewalt auf jew. Amtswalter)
b) sachlich-inhaltliche Legitimation (Inhalt wird vom Volkswillen abgeleitet: 1) durch parl. Gesetzgebungsrecht 2) durch Kontrollrechte der Amtswalter)
c) Außerhalb dieses Modells (bspw): funktionale Selbstverwaltung: bestimmte Aufgaben wird aus unmittelbarer Staatsverwaltung ausgegliedert und zu eigenverantwortlichen Erledigung einem eigenständigen ÖRlichen Rechtssubjekt übertragen (nur bedingt weisungsgebunden)
- Theorie des Legitimationsdefizits: Legitimationserfordernisse gelten auch dann, wenn Wahrnehmung der Aufgaben durch fSVerw die Allgemeinheit betreffen
pro: Verf gibt keinen Anhaltspunkt, fSVerw anders zu behandeln als Ministerialverwaltung. Art 87 GG erlaubt zwar Selbstverwaltung, diese soll aber ihrem Wesen nach nur die Angehörigen der Selbstverwaltungseinheit betreffen. Sofern die Allgemeinheit betroffen ist, gelten die allgemeinen Legitimationskriterien
pro: Bestellung der Verw ist körperschaftsintern (personell-organisatorisches LegDefizit)
pro: körperschaftsinterne Wahl genügt nicht Wahl iSd Art 20 II 2 Hs 1, da es ein bloßes “Körperschaftsvolk” ist - Theorie der pluralistischen Legitimationsansätze: Modifikation der LegErfordernisse möglich bzw. ein LegStrang kann den anderen kompensieren
pro: Staatsvolk als ganzes muss nicht für jede Legitimation Voraussetzung sein: Landesvolk ausreichend - jedoch ist Identität von Herrschaftsbefugnissen und Herrschaftsunterworfenen nötig (con 1. Theorie)
pro: Demokratieprinzip wurzelt in Vorstellung der individuellen Selbstbestimmung: wenn Betroffene Amtswalter wählen bzw. die Bestimmungsgremien derselben, braucht keine umfassende Legitimationskette an das Gesamtvolk bestehen
pro: Personelle Legitimation kann durch Gesetz hergestellt werden (durch Regelung der Berufung von Amtsverwaltern)
Rechtsstaatsprinzip: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: P: Gilt im Bereich der Leistungsverwaltung der Gesetzesvorbehalt?
Dogmatik: Gesetzesvorbehalt (hoheitliche Tätigkeit bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage - Parlamentsvorbehalt meist gleichbedeutend, außer wenn Parlament zur Regelung durch Beschluss handelt) aus Rechtsstaats- oder/und Demokratieprinzip / GR abgeleitet
- Theorie des Totalvorbehalts: GVB besteht (nur mit Ausnahme von Notfällen) auch bei Leistungsverwaltung; bloße Einstellung der Mittel im Haushaltsplan (Gesetz) genügt nicht
pro: Aus der Stellung des Parlaments als primus inter pares der Gewalten in einer parlDemo (entgegen einer parl./konst. Monarchie) erfolgt die umfassende Notwendigkeit parl. Ermächtigung für exekutives Handeln
pro: im modernen Sozialstaat können Vorenthaltungen von Leistungen Bürger härter treffen als Eingriffe
pro: Haushaltsgesetz lässt Modalitäten der Leistung völlig offen und genügt insofern nicht dem GVB
pro: Leistungshandeln trifft (bspw. bei Subventionen) mittelbar auch Konkurrenten des Empfängers (deren GR oder Interessen)
pro: Gleichbehandlung von gleichen Fällen durch parlRegelung besser gewährleistet als durch bloße Verwaltungsvorschriften
pro: Ausnahmefälle (Soforthilfen nach Naturkatastrophen etc) sind derart selten, dass sie eine Aufweichung des GVB nicht rechtfertigen können - Ablehnende Theorie: GVB besteht nicht (Bereitstellung im Haushaltsplan genügt), es sei denn, Leistungsgewährung stellt für Dritten einen GREingriff dar
pro: Flexibilität der Verwaltung, auf Bedarfssituationen zu reagieren, wird gemindert
pro: Übernormierung / Überlastung des Parlaments
pro: Argument der Gegenseite des modernen Sozialstaats überzeugt nicht, da Parlament ohne GBV auch zur Regelung der Leistungseingriffe befugt ist; aber durch Totalvorbehalt wird es auch dazu verpflichtet, was den Bürger Leistungsgewährung eher erschwert (Gesetzgeber muss tätig werden und tut dies jedoch nicht, unbewusst oder bewusst)
pro: nur bei Betroffenheit Dritter folgt Erfordernis des GVB aus Rechtsstaatsprinzip bzw. GR
pro: Art 110 GG als GVB-Regelung auffassbar: Haushaltsimplementierung als bedeutende Entscheidung des Parlaments
pro: Exekutive ist durchaus auch demokratisch zu Handlungen legitimiert und nicht umfassend vom Parlament abhängig
Rechtsstaatsprinzip: Gesetzmäßigkeit der Regierung: P: Gilt für die Informations- und Warntätigkeit der Regierung, mit denen GREingriffe verbunden sind, der GVB?
Dogmatik: Liegt überhaupt ein GR-Eingriff vor, der dann dem GVB-basierten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungserfordernis unterliegt
I. Theorie der Informations- und Warnbefugnis: verfassungsunmittelbare Warnbefugnis der BReg ohne einfach-ges. Ermächtigungsgrundlage
pro: nicht explizit normierte, aber sich aus der Gesamtschau der Art 62 ff. ergebende Aufgabe der BReg, staatsleitend tätig zu werden und die Öffentlichkeit über aktuelle politische Fragen zu informieren: das Tätigsein beschränkt sich nicht auf Art 83 oÄ
pro: auch dann befugt, wenn mittelbare GRBeeinträchtigung - typische GBV-Lage (Rechtsklarheit und sicherheit) bei mittelbarer GRB nicht gegeben - gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu Informationshandeln müsste so allgemein sein, dass sie keine zusätzliche Information für Bürger hätte, was Rechtsklarheit etc anbelangt
II. Theorie des umfassenden Erfordernisses des Gesetzesvorbehalt
pro: BReg als Teil der vollziehenden Gewalt an GVB gebunden, wie jeder andere Teil der Exekutive auch: Verbot des Schlusses von der Aufgabe (Art. 62 ff.) auf die Befugnis im Verwaltungsrecht (besonders Polizei- und Ordnungsrecht)
pro: Unnormierbarkeit einer Befugnisnorm als Argument verfängt nicht: auch im PolizeiR existieren solche umfassenden Generalklauseln, die zumindest ein Mindestmaß an Rechtssicherheit bieten
pro: Öffentlichkeitsarbeit ist mit Warnung der Öffentlichkeit nicht gleichzusetzen (Warnung sind staatliche Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit ist Information über staatliche Aktionen)
pro: auch eine eventuelle Schutzpflicht gibt keine ausreichende Ermächtigung, sondern könnte nur als Rechtfertigung bei dem Erlass eines entsprechenden Gesetzes angeführt werden
pro: GGText ist abstrakt gefasst und kann die vom GVB bezweckte Bestimmung und Berechenbarkeit staatlichen Handelns aufgrund Gesetzes bzw. eng umgrenzten EingriffsTB nicht ersetzen, schon gar nicht, wenn diese aus einer systematischen Gesamtschau der Art. folgen, die die BReg betreffen
pro: Ausnahme der außergewöhnlichen Not- und Gefahrenlage dennoch möglich
- Voraussetzungen des BVerfG (Glykol)
1. Aufgabe des Staates (Art. 62 ff. GG)
2. Zuständigkeit der handelnden Stelle (Regierung)
3. Inhaltliche Richtigkeit der Äußerungen
4. Angemessenheit von Form und Inhalt (keine Diffamierungen)
Demokratieprinzip: P: Was ist das “Volk” iSd Art 20 II?
- Wortlaut:
a) Volk als die Betroffenen von Herrschaftsgewalt (Volkssouveränität: Selbstunterwerfung)
b) Einheit von substanziell gleichartigen Menschen, die sich in einer Schicksalsgemeinschaft einander zugehörig fühlen - Systematik:
a) Art 38 II: nur Ausschluss aufgrund des Alters; e contrario: keine anderen Ausschlussgründe (spricht für Wortlaut a)
b) Art 3: alle sind vor dem Gesetz gleich und dürfen nicht aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt werden (jedoch con: Herkunft iSd Art 3 meint soziale Herkunft, nicht nationale; kann durch andere Art, wie 33 II, überlagert werden)
c) Art 1 I: Staatsgewalt soll prinzipiell von allen dauerhaft in Deutschland lebenden Menschen legitimiert sein (con: Ausländern ist nicht dauerhaft Mitbestimmung über die Herrschaftsgewalt, der sie unterworfen sind, versagt, solange es adäquate Einbürgerungsmöglichkeiten gibt)
d) GG: herausgehobene Stellung für Deutsche iSd des GG (Art. 116) - > Präambel
- > DeutschenGR, insbes. Zugang zu öffentlichen Ämtern Art 33 II
- > Art 25 II: spricht von “Bewohnern des Bundesgebiets”
- Historie:
a) Denken in nationalen Kategorien in den 40er Jahren, selbst nach dem Krieg
b) klassische Verfassungstheorie: Staat im Anschluss an Georg Jellinek neben den Elementen Staatsgebiet und Staatsgewalt durch das Staatsvolk charakterisiert, das als „Schicksalsgemeinschaft“ verstanden wurde
c) Jedoch: Verfassung als “living instrument” vs. “Originalism” - Telos:
a) als Mitgliedschaftsrecht: im Hinblick auf den Organisationsakt ist zu beachten, dass der Staat als juristische Person ähnlich einem Verein im Privatrecht klare formale Strukturen benötigt
b) Praxis (Staatsgewalt wird von Staatsangehörigen abgeleitet) als fundamental: Könnte ein derart grundlegender Inhalt der Verfassung durch einen „Verfassungswandel“ im Wege der Interpretation geändert werden, würde die normative Kraft der Verfassung vernachlässigt
Freiheitlich-demokratische Grundordnung
umfasst gem. BVerG:
- Anerkennung der Menschenrechte des GG
- Grundprinzipien der Staatsorganisation (Volkssouveränität, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte)
- Grundprinzipien der politischen Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien, Recht auf Opposition)
Rechtsstaatsprinzip: Wesentlichkeitsvorbehalt
= in normativ grundlegenden Bereichen (hauptsächlich: GR) muss der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen – für GR von wesentlicher Bedeutung, dh weiter als direkter GR-Eingriff
- Abgrenzung zum Gesetzesvorbehalt: Wesentlichkeit stellt inhaltliche Anforderung (die wesentlichen Fragen muss der Gesetzgeber im Gesetz selbst bereits entschieden haben)
- > Parlamentsvorbehalt meint lediglich, dass sich das Parlament öffentlich damit auseinandersetzen muss (ggf. auch einfach Beschluss ausreichend)
Staatsziele: Begriff
= offen gefasste Verfassungsnormen, die den Staat verpflichten, auf die Verwirklichung bestimmter Ziele hinzuwirken – Vorbehalt des Möglichen: normative Qualität bleibt hinter den Verfassungsprinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie oder der Bundesstaatlichkeit
Staatsziel: Sozialstaatlichkeit
- Grundlagen des sozialen Rechtsstaats
- > Art. 20 I: sozialer Bundesstaat; Art. 28 I 1: sozialer Rechtsstaat
- > Abgrenzung zum liberalen Rechtsstaat (alleiniges Anliegen ist hier die Abgrenzung eines gesellschaftlichen Freiraumes ggü dem Staat); Gewährleistung eines status negativus (Schutz vor Eingriffen)
- > Soziale Sicherung und soziale Gerechtigkeit (offene Ziele, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers)
- > Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 I iVm Art. 20 I): materielle Voraussetzungen, die für physische Existenz wichtig sind, + Mindestmaß an Teilnahmemöglichkeit am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben
- Positive Bindungswirkung des Sozialstaatsprinzips:
- > Risiken absichern, sozialen Ausgleich herstellen, Schutz des Schwächeren gewähren
- > Stern: „sozialstaatliche Imprägnierung der Wirtschaft“
- > Grds. Entstehen aus dem Sozialstaatsprinzip keine Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat; aber: Bürger hat Anspruch auf die Gewährung von gesetzlichen Ansprüchen!
- > Gesetzgeber hat großen Gestaltungsspielraum; es gilt allgemein der Vorbehalt der vorrangigen Selbsthilfe
- > Gesetzliche Ausgestaltung darf nicht mit dem Normbestand der Sozialstaatlichkeit selbst verwechselt werden, da diese entwicklungsoffen bleiben muss!
- > Im Kernbereich aber existiert eine unmittelbare Schranke gegen Eingriffe des Gesetzgebers (Garantie des Existenzminimums; Bereiche sozialer Sicherung in der Sozialversicherung)
- > Aber: keine Bestandsgarantie auf individuelle, einzelne Leistungen (aber natürlich Garantie von Ansprüchen aus Eigenleistung aus Art. 14 I (Eigentum!) bspw. aus Beitragszahlungen; Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung)
- > Eingriff zur Verwirklichung sozialpolitischer Ziele in die Rechte Einzelner möglich, jedoch:
- > Muss durch öffentliches Interesse gerechtfertigt sein
- > Abwägung des öffentlichen Interesses gegen die Belange des Betroffenen
- > „Sozial“ keine undifferenzierte Billigkeitsformel, sondern Rückgriff auf differenzierte Inhalte notwendig
- Verhältnis von Rechtsstaat und Sozialstaat:
- > Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Gleichheit
- > Sozialstaat: plant und sorgt für Dasein der Bürger vor
- > Rechtsstaat: Freiraum gegen planenden und sorgenden Staat (und dafür nötige Eingriffe) soll geschützt werden
Staatsziel: Umweltschutz
- Art. 20a (1994 eingefügt): Schutz der natürlichen (im Ggs. zu sozialen oder ökonomische, sprich geschaffenen) Lebensgrundlagen und der biologischen Vielfalt
- Schutz eines artgerechten Lebens aller Tier- und Pflanzenarten
- Schutz von: Luft, Wasser, Boden, Pflanzen- und Tierwelt, klimatischen Bedingungen, Unversehrtheit einer Landschaft
- Keine subjektiven Rechte daraus ableitbar, eher als Programmnorm
- Schutzgebot:
- > Unterlassen schädigender Eingriffe
- > Abwehr drohender Gefahren
- > Vorsorgen gegen eventuelle Risiken
- Kompensationsprinzip: Eingriffe in natürliche Lebensgrundlagen sind weitestgehend auszugleichen
- Richtet sich primär an Gesetzgeber
- Art. 20a führt nicht direkt zur Unzulässigkeit umweltbelastender Eingriffe; sondern zur Verpflichtung, umweltbelastende Eingriffe in Abwägung mit konkurrierenden Belastungen zu begrenzen
- Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Umsetzung; Staatsziel Umweltschutz kann Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen
- Für Exekutive: keine selbstständige Eingriffsgrundlage (ersetzt nicht gesetzliche Ermächtigung!); Bedeutung für Auslegungsmaßstab (was sind „öffentliche Interessen“ oder „öffentliche Belange“?)
Staatsziel: Tierschutz
- 20a seit 2002: Verpflichtung zum Schutz der Tiere (zuständigen Organen kommt aber weiter Gestaltungsspielraum zu!)
- Grundrechte können eingeschränkt werden (Religionsfreiheit; Berufsfreiheit)
- Auslegung: durch gesetzliche Regelung (TierSchG) – aber nicht umfassende Erfassung des 20a! -> Verletzung einfachen Rechts (TierSchG) kann auch eine Verletzung der Verfassung darstellen, wenn die betroffenen Bereiche zum Kern der Norm gehören!
Demokratieprinzip: Begriff
- Demokratie als Herrschaft des Volkes
- > Volk ist Träger der Staatsgewalt (= die ursprüngliche und prinzipiell unbeschränkte Herrschaftsmacht des Staates in seinem Gebiet über die dort sich aufhaltenden Menschen)
- > “Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft” (BVerfG)
- GG ist nicht auf indirekte Demokratie festgelegt, sondern auch für direktdemokratische Elemente offen
- > ggf. Verfassungsänderung erforderlich (Gesetzgebungsverfahren abschließend geregelt)
Demokratieprinzip: Wahlrechtsgrundsätze: Allgemeinheit
= grundsätzlich können alle Bürger wählen und haben somit Zugang zur Wahl
- Voraussetzung: gewisses Mindestmaß an Einsicht und Verantwortungsbewusstsein (Mindestalter)
- typisierende Betrachtung angesichts der Rechtssicherheit zulässig
- nur Angehörige des deutschen Volkes (deutsche Staatsangehörige), str.: dauerhafte Beziehung zwischen Bürger und Staat erforderlich (dauerndes Unterworfensein der Staatsbürger erfordert entsprechende Legitimation der sie beherrschenden Staatsgewalt)
Demokratieprinzip: Wahlrechtsgrundsätze: Unmittelbarkeit
= Entscheidung des Wählers erfolgt ohne vermittelnde Instanzen
- Listenwahlen sind zulässig, soweit die Zusammensetzung und Reihenfolge der Bewerber (inklusive Nachrücker) im Voraus öffentlich bekannt ist
Demokratieprinzip: Wahlrechtsgrundsätze: Geheimheit
= Stimmabgabe ist keinem anderen bekannt
-> Briefwahl (Ausgleich zwischen Allgemeinheit und Geheimheit der Wahl; eidesstattliche Versicherung)
Demokratieprinzip: Wahlrechtsgrundsätze: Freiheit
= ohne auch nur mittelbaren Druck oder Zwang von außen
- > sowohl für Vorbereitungsphase als auch für Wahlakt selbst
- > Wahlbeeinflussung durch staatliche Autorität: unzulässig, jedoch in Abwägung mit den Zielen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit in Abwägung zu bringen
- > Verbot appellativer Gestaltung des Stimmzettels