§ 32 StGB Flashcards
Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Verteidigung, sofern sie der sofortigen und endgültigen Abwehr eines Angriffes dient, ohne dass das Risiko weiterer Verletzungen besteht
(1) Sofortige und endgültige Abwehr
(2) Eines Angriffes
(3) Keine weiteren Verletzungen zu befürchten sind
Gegenwärtigkeit
Der Angriff ist gegenwärtig, sofern er unmittelbar (geradewegs) bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrig
Ein Angriff ist rechtswidrig, sofern er gegen die Rechtsordnung verstößt (1) und der Angreifer nicht gerechtfertigt ist (2) und mithin keine Pflicht der Duldung besteht (3)
(1) Verstößt gegen die Rechtsordnung
(2) Keine Rechtfertigung d. Angreifers
(3) Mithin keine Pflicht der Duldung seitens Angegriffenen
Angriff
Ein Angriff ist jede durch MENSCHLICHES Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
(1) Menschliches Verhalten
(2) Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Verteidigungswille
Verteidigungswille meint die Absicht, die Gefahr von sich abwenden zu wollen.
Gefahr
Eine Gefahr ist ein Zustand, welcher bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens ernsthaft befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Gebotenheit
Gebotenheit liegt vor, sofern der Verteidiger die normativen und sozialethischen Grenzen des Notwehrrechts einhält.
- schuldlos handelnden Angreifern oder enger persönlicher Beziehung zum Angreifer
- Fahrlässiger oder absichtlicher Provokation des Angriffs
- einem krassen Missverhältnis zwischen angegriffenem RG und Verteidigungshandlung
- Bagatellangriffen
Schema § 32
II. Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungsgründe
a) Notwehr § 32
aa) Notwehrlage
(1) Angriff
(2) gegenwärtig
(3) rechtswidrig
(4) Notwehrfähiges Gut
bb) Notwehrhandlung
(1) Erforderlichkeit
(2) Gebotenheit
cc) Sbj. Rfg-Element
(1) Verteidigungswille
Ein notwehrfähiges Gut ist..
Jedes rechtlich geschützte Interesse des Angegriffenen / Nothilfe = die eines Dritten
Eine Notwehrhandlung ist…
eine Handlung, welche in die RG des Angreifers eingreift.
Möchte sich der Angegriffenen mit einer lebensgefährlichen Waffe verteidigen, so muss er?
Eine dreistufige Abstufung vornehmen, vorausgesetzt, der Angreifer nutzt KEINE lebensgefährliche Waffe. Wenn ja, dann ggf. nicht notwendig und direkte Trutzwehr möglich.
(1) Ausweichen / Hilfe (Warnschuss bei Schusswaffe)
(2) Schutzwehr (Schuss in nicht lebensbedrohliche KR)
(3) Trutzwehr (tödlicher Schuss)
AST
Bei der Gegenwärtigkeit darf es sich nicht um…?
Eine Dauergefahr handeln, welche von § 34 StGB umfasst wird.
Was meint Präventivnotwehr im Rahmen der Gegenwärtigkeit
Ein Angriff ist noch nicht gegenwärtig, es liegen allerdings obj. Anhaltspunkte für ein Eintreten dessen vor.
e.A.: Die Ausweitung der Gegenwärtigkeit erfolgt auf den Moment
Der Satz: “Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen” meint?
Dass keine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet, keine Güterabwägung, = Rechtsbewährungsprinzip
Deshalb ist die Tötung des fliehenden Diebes ggf. auch gerechtfertigt.
Warum kann es in der Klausur an der Erforderlichkeit fehlen?
Weil die Intensität nicht geregelt werden kann und Warnhinweise auf diese Abwehreinrichtungen fehlen.