3/4 (Standardmaßnahmen II (Datenverarbeitung); Polizeiverordnung) Flashcards
1
Q
Abgrenzung Allgemeinverfügung der Polizei und Polizeiverordnung
A
nach Regelunggegenstand:
- > Allgemeinverfügung: Einzelfall der konkreten Gefahr soll geregelt werden
- > Polizeiverordnung: Regelung einer Vielzahl von Gefahrenfällen in Form einer abstrakten Gefahr
- > weitere Abgrenzungskriterien (räumlicher Geltungsbereich, Adressatenkreis, zeitliche Dauer)
2
Q
Folgen der Polizeiverordnung
A
- Verstoß gegen die PVO automatisch als Störung der ÖffS
- PVO jedoch kein Vollstreckungstitel; bei zwangsweiser Durchsetzung des Ge- oder Verbotes muss zuvor eine Polizeiverfügung erlassen werden
3
Q
Typische Fälle der PVO in Baden-Württemberg
A
- Anbringen von Hausnummern
- Leinenzwang für Hunde in Fußgängerzonen
- Taubenfütterungsverbot
- Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum
4
Q
Rechtmäßigkeit und Ausgestaltungsmöglichkeiten der PVO
A
- abstraktgefahren-abwehrende Ge- oder Verbote, ggf. bußgeldbewehrt (§ 18 I PolG)
- > auch sog. präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Genehmigungspflichten)
- Formelle Rechtmäßigkeit: vgl. §§ 12 ff. PolG
5
Q
Systematik der “digitalen” Standardmaßnahmen
A
- §§ 19-25: Datenerhebung
- > § 19: keine EGL; Regelung allgemeiner Grundsätze, die aber tw. durch speziellere verdrängt werden
- > Generalklausel: § 20 II
- > heimliche Datenerhebung: §§ 20 ff. (grundrechtskonform eng auszulegen)
- §§ 37-48a: Datenverarbeitung (eigenständige Eingriffe in das GR auf informationelle Selbstbestimmung)
- > Generalklausel: § 37 I
- > unterscheide: VA vs. Realakt (bspw. Datenerhebung, Videoüberwachung als Realakt -> Unterlassungsklage)
- > vorrangig vor LDSG
- -> LDSG enthält jedoch Regelungen zur Begriffsbestimmung
6
Q
P: Speicherung/Nutzung rechtswidrig erlangter Daten (Rechtmäßigkeitszusammenhang bei § 37 PolG)?
A
- eA: Rechtmäßigkeitszusammenhang erforderlich
pro: Wertung von § 46 Abs. 1 Nr. 1 (gilt für den Polizeivollzugsdienst) als auch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 LDSG (gilt iVm § 48 für Polizeibehörden): “personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist”
con: auch angesichts erheblicher Gefahren dürften relevante Daten nicht weiterverwendet werden - aA (hM): Rechtswidrigkeit der Datenerhebung als Kriterium im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
pro: Gebot der effektiven Gefahrenabwehr erfordert es, Abwehr von erheblichen Gefahren in Abwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu bringen - wA: Rechtmäßigkeitszusammenhang nicht erforderlich
pro: Wortlaut § 37
con: Wertung von § 46 Abs. 1 Nr. 1; § 23 Abs. 1 Nr. 1 LDSG
con: Generelle Vernachlässigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
7
Q
Ermessen beim Erlass der PVO
A
- grds. weiter Einschätzungsspielraum
- > je größer, desto wichtiger das zu schützende RG und je geringer die Eingriffsintensität durch die Verordnung
- Grenze: Gleichbehandlungsgebot
- > Verordnungsgeber darf gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandeln (gleicher Lebenssachverhalt)
- Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte: bezieht sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Verordnung, sondern nur auf Verhältnismäßigkeit/Willkürverbot
8
Q
P: Verfassungsmäßigkeit des Art. 297 I EGStGB (als taugliche EGL für Verordnungen)
A
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- > Gefahrenabwehr als Landeskompetenz, Art. 70 GG
- > aber Art. 297 I EGStGB an § 184f StGB (und § 120 I 1 Nr. 1 OWiG) gekoppelt -> Annexkompetenz der Gefahrenabwehr mit spezifischem Bezug zum StrafR - Bestimmtheitsgebot
a) Art. 103 II
- > Anwendbarkeit
- -> con: Gefahrenabwehrrecht kein Bezug zur Strafe
- -> pro: Verknüpfung mit § 184f StGB (und § 120 I 1 Nr. 1 OWiG)
- > Beachtung
- -> “öffentlicher Anstand” - unbestimmt, aber bestimmbar
b) Art. 80 I
- > Inhalt und Ausmaß unproblematisch
- > Zweck?
- -> “öffentlicher Anstand” unklar -> verfassungskonforme Auslegung - Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Bestimmungen (aus Art. 20 III)
- > §1 ProstG -> Einheit der Rechtsordnung str.
- > Widersprüchliche Normbefehle an Normadressat (-) - Berufsfreiheit
- > Schutzbereich (+)
- > Berufsausübungsregel - Eigentumsfreiheit
- > Inhalts- und Schrankenbestimmung
9
Q
Prüfung: Rechtmäßigkeit der Polizeiverordnung
A
I. EGL
- § 10 iVm § 1 PolG
- Konkurrenz zu ggf. Spezialmaterien
II. Formelle Rm
- Zuständigkeit, § 13 PolG
- Verfahren /
- Form, § 12 PolG
III. Materielle Rm
- Bestimmtheitsgebot
- Abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 10 I PolG iVm § 1 PolG
- Zulässiger Verordnungsinhalt, § 11 PolG
- insb. Verhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG - Ermessensfehlerfreiheit beim Erlass der PVO (“können”)