2/4 (Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen; Standardmaßnahmen I: „Analoge“) Flashcards
P: Ermessensfehlgebrauch bei Racial Profiling (“wenn die Behörde nicht von ihrem Ermessen mit der im Gesetz oder mit der in der Rechtsordnung insgesamt zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung Gebrauch gemacht hat”)
- Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Rasse gem. Art. 3 III GG (Rasse umfasst vererbliche Eigenschaft, jedenfalls die Hautfarbe)
- Rechtfertigung? Gewichtiger sachlicher Grund in Verbindung mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
- Könnte aber nicht zu rechtfertigen sein, wenn absolutes Anknüpfungsverbot -> (+), da “Rasse” iSv äußerlicher Phänotyp unveränderliches Merkmal
- Ist Rasse alleiniges Merkmal, auf das abgestellt wird? Diskriminierungsfreie, verdachtsunabhängige Kontrolle ist möglich, wenn sie sich an bestimmten, abstrakt verdächtigen Verhaltensweisen der zu kontrollierenden Person oder an objektiv nachvollziehbaren Kriterien wie dem Zustand der Kleidung und Art und Verpackung des mitgeführten Gutes, mangelnder Deutschkenntnisse oder einem Akzent orientieren
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen: Landesbauordnung
- § 47 I LBO: baupolizeiliche Eingriffsgeneralklausel
- § 65 S. 1 LBO: Erlass von Abruchsanordnungen
- § 65 S. 2 LBO: Nutzungsuntersagungen
- § 64 I LBO: Baueinstellungen
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen: Bundesbodenschutzgesetz
- §§ 9 II, 10, 13, 15f. BBodSchG
- § 4 III BBodSchG: Spezialregelungen zur Verantwortlichkeit
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen: Straßenverkehrsordnung
§ 45 StVO
- jedoch bleibt Polizeirecht anwendbar, wenn es sich um Gefahren handelt, die von außen auf den Straßenverkehr einwirkt
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen: Versammlungsrecht
- § 15 I VersG: Verbot der Versammlung, Erteilung von Auflagen (eigener VA, nicht bloße Nebenbestimmung, da Versammlungen nicht an eine Erlaubnis geknüpft sind und somit kein VA besteht, zu dem eine Nebenbestimmung erlassen werden könnte)
- § 15 III VersG: Auflösung der Versammlung (verfassungskonform auszulegen, dass er auch zu milderen Maßnahmen - sog. Minusmaßnahmen - ermächtigt)
- Vorfeld von Versammlungen: Rückgriff auf das PolR möglich, jedoch im Lichte des Art. 8 GG verfassungskonforme Auslegung (ansonsten während Versammlung: Polizeifestigkeit des VersammlungsR)
P: Rechtsnatur der Standardmaßnahmen
- hM: idR VA, da Duldungs- und Mitwirkungspflichten beim Adressaten begründet werden sollen
- > weder Realakt noch Polizeizwang; zur Vollstreckung der Standardmaßnahme als Grundverfügung kann jedoch Polizeizwang nach eigener EGL verwendet werden
- aA: Standardermächtigungen als legel speciales zu Polizeizwang
con: Polizeizwang ist nur kraft besonderer Zwangsmittelermächtigung (§§ 49 ff. PolG) zulässig
Verhältnis von Standardmaßnahmen zur unmittelbaren Ausführung
- Standardmaßnahme kann unmittelbarer Ausführung ähneln
- wenn Standardmaßnahme einschlägig: idR muss diese als VA auch bekanntgegeben werden (§ 43 LVwVfG)
- > ohne Bekanntgabemöglichkeit: kann nur in Form des Realaktes handeln
- > für jede Standardmaßnahme ist dann anhand der EGL durch Auslegung zu ermitteln, ob sie die Voraussetzungen des § 8 I PolG verdrängt oder ergänzt
§ 26 II S. 3: Sistierung zur Identitätsfeststellung als Freiheitsentziehung?
- jedenfalls Eingriff in Art. 2 II GG und Freiheitsbeschränkung iSv Art. 104 I GG
- auch Freiheitsentziehung iSv Art. 104 II GG? (BVerfG: “wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird”)
- > maßgeblich ist die Intensität und Dauer der Sistierung
- > für längere Zeiträume: § 28 sieht Spezialregelungen vor
Verfassungskonformität von § 26 I Nr. 6 (Schleierfahndung)
- als Kompensation zu Schengen
- europarechtskonform, sofern Schengen-Zweck nicht unterlaufen wird (nur Stichproben zulässig)
- verfassungskonform, solange und soweit die im Übrigen anlasslosen Kontrollen durch eine hinreichend klare örtlich grenzbezogene Beschränkung einen „konsequenten Grenzbezug“ aufweisen (BVerfG)
- > Schleierfahndung steht im Konflikt zu verfassungswidrigen Datenerhebungen “ins Blaue hinein”
- > Verfassungswidrigkeit wegen “Durchgangsstraßen von erheblicher Bedeutung” -> zu unbestimmt, erlauben Schleierfahndung im ganzen Land
§ 27a PolG im Versammlungskontext
- Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts
- aber: wenn und soweit Versammlung rechtsgestaltend und rechtmäßig aufgelöst wurde bzw Einzelne aus Versammlung ausgesondert wurden
Gewahrsam (§ 28 PolG)
= mehr als nur kurzfristiges Festhalten an einem bestimmten, eng umgrenzten Ort
-> Realakt, durch VA angeordnet
Durchsuchung (§ 29 PolG - von Personen)
= Suchen nach Gegenständen, die der Betroffene nicht von sich aus offen legt
- > Auferlegung einer Duldungspflicht als VA prägt die gesamte Maßnahme -> VA
- > zulässig bzgl. Kleidung und ohne weiteres zugänglicher Körperöffnungen (Nase, Mund, Ohren)
- > sehr problematisch bei Entkleiden (jedenfalls Unterwäsche muss anbehalten werden dürfen)
vs. Untersuchung als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
- > weder über § 29 noch §§ 3, 1 PolG möglich (schwerwiegender Eingriff; als typische Maßnahme auch standartisierbar)
- > Untersuchung (bloße Inaugenscheinnahme) von Sachen: EGL ist PolGK
Durchsuchung (§ 30 PolG - von Sachen)
= zielgerichtetes Suchen in einer Sache nach anderen Sachen und Personen (kein Zwang - Voraussetzungen des Polizeizwanges müssen zusätzlich vorliegen)
- > VA, wenn Inhaber der Sachherrschaft anwesend (Bekanntgabe)
- > Realakt, wenn Inhaber nicht anwesend
- erfasst sind auch Mobiltelefone jenseits des laufenden Kommunikationsvorganges
- je nach durchsuchter Sache: schwerer Eingriff in APR (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
Durchsuchung (§ 31 PolG - von Wohnungen)
= das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen, die der Wohnungsinhaber nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will
- > VA (Duldungspflicht)
- > ebenso VA: Anordnung, das Betreten zu dulden (Betreten als Eindringen in die Wohnung zur einfachen Nach- und Umschau)
- > Adressat: rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Wohnung
- > ohne Adressat: Realakt
- > Wohnung (aus Art. 13 GG; Art. 8 EMRK weit auszulegen) = jede tatsächlich bewohnte Räumlichkeit, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet ist
Durchsuchung (§ 31 PolG - von Wohnungen): andere Räume außer Wohnungen
- Betreten: EGL ist PolGK
- Durchsuchung: EGL ist § 30 PolG
- > wegen weniger strengen Voraussetzungen und aus Art. 13 GG; Art. 8 EMRK: Wohnung weit auszulegen