3/3 (Vorläufiger RS; Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens) Flashcards
Aussetzungsverfahren nach § 80 V VwGO – Prüfschema
I. Zulässigkeit
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S. 1 VwGO
- Statthaftigkeit, § 123 V, § 80 I, II VwGO
a. § 123 vs. § 80/80a:
i. § 123 V VwGO: Antrag nach § 123 VwGO unstatthaft, wenn und soweit vorläufiger Rechtsschutz durch die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gem. § 80 V VwGO erlangt werden kann
ii. gilt nach § 123 V VwGO angesichts der Nennung von § 80 a VwGO auch für die Anfechtung von Verwaltungsakten mit Drittwirkung (bzw. Doppelwirkung)
iii. Bestimmung des Streitgegenstandes:
- > belastender VA: vorläufiger Rechtsschutz über § 80 VwGO (gem. §§ 80 I 2, 80 a, 123 VVwGO auch bei VA mit Doppelwirkung)
iv. Statthaft, wenn gegen einen belastenden, noch nicht bestandskräftigen und noch nicht erledigten VA (wenn in der Hauptsache also die AK die statthafte Klageart wäre)
b. Erlass eines belastenden VA
c. Kein Suspensiveffekt für wirksam eingelegten Widerspruch / wirksam erhobenen Klage, § 80 II S. 1 VwGO - Zuständigkeit des Gerichts, § 80 V 1 VwGO
- Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen des
Widerspruchs, §§ 68 ff. VwGO oder der AK
a. P: Widerspruchseinlegung und/oder Klageerhebung (hM)
b. Zulässigkeit von Widerspruch und Klage in der Hauptsache - alle Voraussetzungen der AK, insbesondere i. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog (besonders auf Eilbedürftigkeit einzugehen)
ii. Passive Prozessführungsbefugnis, § 78 VwGO analog
iii. VA nicht bestandskräftig oder noch nicht erledigt
iv. Grds. Fristlos, faktisch durch Widerspruchs- und Anfechtungsfrist begrenzt
c. Sonderfall: § 80 VI VwGO - Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- > P bei § 80a: vorheriger Antrag erforderlich?
- > ansonsten: Antrag nur in Fällen des § 80 VI
II. Begründetheit
1. Anordnung der aW (OS: begründet, wenn bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden die gegen die Anordnung sprechenden überwiegen)*
oder
- Wiederherstellung der aW (OS: begründet, wenn entweder die Vollziehungsanordnung rechtswidrig war oder wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse, sei es ein öffentliches, sei es das eines Beteiligten, überwiegt)**
A*. Anordnung der aW -> § 80 II 1 Nrn. 1–3, II 2 VwGO
1. Bei Kosten- und Abgabenbescheid (§ 80 II 1
Nr. 1): „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit
oder unbillige Härte: § 80 IV 3 analog
2. Im Übrigen: Überwiegen des Aussetzungsinteresses
gegenüber dem Sofortvollzugsinteresse
a) offensichtliche Erfolgsaussichten des
Hauptsache-Rechtsbehelfs (materiell-akzessorische
Prüfung)
aa) begründet: Anordnung muss
ergehen
bb) unbegründet: Anordnung darf nicht
ergehen
b) im Übrigen: Doppelhypothese (aber besonderes
Gewicht der Regelentscheidung gemäß § 80 II 1 Nrn. 1–3)
3. Eilbedürftigkeit
B.** Wiederherstellung der aW -> § 80 II 1 Nr. 4; s.a. § 80a I 1 Nr. 1, II VwGO
1. Formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen
Vollzugsanordnung
-> bes. Zuständigkeit der Behörde und Pflicht zu
schriftlicher Begründung gem. § 80 III 1
oder
2. Überwiegen des öffentlichen (1. Alt.) oder privaten (2. Alt.) Sofortvollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse
a) Hauptsache-Rechtsbehelf offensichtlich
begründet: Anordnung muss ergehen
(materiell-akzessorische Prüfung)
b) im übrigen: Doppelhypothese (aber besonderes Gewicht der Regelentscheidung gemäß § 80 I)
3. Eilbedürftigkeit
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
• Voraussetzungen:
(1) kein Fall des § 80 II 1 Nrn. 1-3 oder II 2 VwGO: kein Entfallen der aW kraft Gesetzes
(2) Überwiegen des Sofortvollzugsinteresses
• auf der Grundlage einer Doppelhypothese festzustellen
([Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des] Rechtsgutsschaden[s] bei Sofortvollzug : [Wahrscheinlichkeit und Ausmaß des] Rechtsgutsschaden[s] bei aufschiebender Wirkung > 1)
• VA darf nicht offensichtlich rechtswidrig sein
(3) grds. schriftliche Begründung des Sofortvollzugsinteresses erforderlich, § 80 III VwGO
Überwiegen des Sofortvollzugsinteresses
- kraft abstrakt-genereller gesetzgeberischer Entscheidung, § 80 II 1 Nrn. 1-3, II 2 VwGO -> muss nicht mehr in concreto positiv festgestellt werden; Rechtmäßigkeit als solche reicht für die Annahme des Überwiegens des SVI
- kraft konkret-individueller behördlicher Entscheidung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO -> muss in concreto positiv festgestellt werden; Rechtmäßigkeit als solche reicht nicht für die Annahme des Überwiegens des SVI
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO
- Ausschluss kraft Gesetzes, § 80 II 1 Nrn. 1-3 (und II 2) VwGO:
• Nr. 1: Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten
• z.B. Erschließungsbeiträge, Kindergartenbeiträge, Beiträge zu öffentlichrechtlichen
Versorgungswerken
• Nr. 2: unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
• Maßnahmen, bei denen keine Zeit bleibt, einen schriftlichen VA zu erlassen, typischerweise also mündliche ergangene VA‘e
• auch: Verkehrszeichen (Analogie)
• Nr. 3: durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschriebene Fälle
• Bundesgesetz: z.B.
• § 212a I BauGB (baurechtlicher Nachbarrechtsschutz)
• § 126 III Nr. 3 BRRG, § 126 III BBG, § 54 III BeamStG
(beamtenrechtliche Streitigkeiten)
• Landesgesetz: z.B.
• § 90 III 3 SchulG BW (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen)
• [§ 12, 1 LVwVG (Vollstreckungsmaßnahmen) → § 80 II 2 VwGO] - Ausschluss kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Einzelfall, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
Prüfung - Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) (Eilrechtsschutz gegen Realakte und sonstiges Verwaltungshandeln)
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I S. 1 VwGO
II. Statthaftigkeit, § 123 I, V VwGO
- Klage im Hauptsacheverfahren (alle außer AK und NK - liegt ein belastender, nicht erledigter VA vor, gegen den Widerspruch und AK keine aufschiebende Wirkung entfalten)
- Sicherungsanordnung (§ 123 I S. 1 VwGO - Erhalt des bestehenden Zustandes) vs. Regelungsanordnung (§ 123 I S. 2 VwGO - Vorläufige Erweiterung der eigenen Rechtsposition)
- > iE ohne Unterschied, kann oft dahinstehen
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
- Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs: das vom Antragsteller behauptete Recht
- Möglichkeit eines Anordnungsgrundes: Antragsteller ist es unzumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten
IV. Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptsache, § 123 II S. 1 VwGO
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 analog bzw. Rechtsträgerprinzip)
VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzinteresse
- > P: vorheriger Antrag erforderlich?
- > Hauptsacherechtsbehelf muss nicht vorher eingelegt werden, darf aber nicht offensichtlich unzulässig sein
B. Begründetheit
OS: begründet gem. § 123 III iVm § 920 II, 294 ZPO, wenn glaubhaft ein Recht des Antragstellers besteht und
1. glaubhaft die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder
2. der Erlass der Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Regelungsanordnung)
und
wenn die Hauptsache nicht vorweggenommen wird und angesichts des Hauptsacherechtsbehelfs keine überschießende einstweilige Anordnung ergeht
I. Anordnungsanspruch (= zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch
- AGL
- Richtiger Anspruchsgegner (= Passivlegitimation)
- Materielle Anspruchsvoraussetzungen (TBM und Ermessen, ggf. Ermessensreduzierung auf Null)
II. Anordnungsgrund: besondere Dringlichkeit (drohende Nachteile oder Gefahren sollen abgewendet werden)
a. bei einer Sicherungsanordnung
- Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung des Rechts infolge drohender Veränderung des status quo, § 123 I 1 VwGO
b. bei einer Regelungsanordnung
- Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder wenn die eAO „aus anderen Gründen nötig erscheint“, § 123 I 2 VwGO
III. Keine Vorwegnahme der Hauptsache (hM)
-> wenn durch eA Tatsachen geschaffen werden, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können
[con: jede eA regelt bis zum Hauptsacheverfahren abschließend und endgültig -> für die Interimsregelung hat das Gericht grds. einen Ermessensspielraum, vgl. V. Anordnungsinhalt]
–> Ausnahme: Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unmöglich, da dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen
pro: Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) gebietet eine derartige Entscheidung
IV. Keine überschießende eA angesichts des möglichen Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens
V. Anordnungsinhalt = Ermessen, § 123 III VwGO iVm § 938 ZPO (kein Entschließungs-, aber Auswahlermessen: ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine andere als die beantragte Entscheidung möglich?)
P: Anhörung vor Anordnung der Vollziehung (Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung bei der Prüfung § 80 V)
- eA (mM): § 28 LVwVfG analog
pro: Hat Warnfunktion für Bürger und dient Interesse des Bürgers - aA: § 28 LVwVfG weder direkt noch analog
pro: Vollziehungsanordnung selbst kein VA, der Bestandskraft nicht zugänglich und nicht selbstständig vollstreckbar
(§ 28 I LVwVfG direkt (-); Vollziehungsanordnung ist bloßer Annex zum VA)
pro: Vollziehungsanordnung schließt kein eigenes Verwaltungsverfahren ab
pro: Wortlaut § 80 V VwGO, der dieses Erfordernis nicht enthält und die Voraussetzungen der Vollziehungsanordnung abschließend regelt (§ 28 I LVwVfG analog (-))
pro: Erforderlich nach Rechtsstaatsgebot (-), wenn Vollziehungsanordnung mit VA gleichzeitig erlassen wird und somit nicht überraschend später hinzugefügt wird
Abgrenzung §§ 80, 80a VwGO vs § 123 I VwGO
Bei der Abgrenzung von §§ 80 V, 80a und § 123 VwGO nach der Klageart der Hauptsache (Anfechtungsklage bei §§ 80, 80a ggü. aller anderen Rechtsschutzformen bei § 123 VwGO [mit Ausnahme der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, hier ist § 47 VI VwGO statthaft]) handelt es sich um eine Faustformel.
Richtigerweise muss für einen Eilantrag in den Verfahren nach §§ 80 V, 80a III VwGO ein nicht bestandskräftiger, noch nicht erledigter Verwaltungsakt sowie dessen Vollziehbarkeit und das auf Herstellung bzw. Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Begehren vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §
123 VwGO statthaft.
P: Vorherige Rechtsbehelfseinlegung für § 80 V VwGO nötig?
eA: nötig (hM, Schoch)
pro: wenn noch kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, scheidet aW begriffsnotwendig aus, da kein Regelungsgegenstand vorliegt
con: dadurch tritt eine faktische Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen ein (bei Eilbedürftigkeit wäre Antragsteller gezwungen, sofort Widerspruch einzulegen)
con: auch in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren ist Antrag nach § 80 V S. 2 schon vor Erhebung der AK zulässig
aA: nicht nötig
pro: Anlehnung an § 123 I VwGO: Rechtsschutzbedürfnis darf aus Effektivitätsgründen (Art. 19 IV GG) nicht enfallen
pro: Systematik, nach § 80 V S. 2 VwGO kann Antrag auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden
- > dagegen con: Antrag kann bereits gestellt werden, es braucht jedoch dann zum Zeitpunkt des Verfahrens einen Rechtsbehelf
Voraussetzungen des Suspensiveffekts nach § 80 I S. 1 VwGO
- Nicht bestandskräftiger und nicht erledigter VA
- > auch für nichtigen VA möglich, da oft Unklarheit über Nichtigkeit (jedoch nur deklaratorische Wirkung) - Erhebung eines Widerspruchs/AK
- Keine evidente Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs (Rechtsmissbrauchsverbot)
Voraussetzungen des Suspensiveffekts nach § 80 I S. 1 VwGO, wenn durch VA EU-VO vollzogen wird, auf deren RW sich der Antragsteller beruft
EuGH:
(1) Erhebliche Zweifel des nationalen (deutschen) Gerichts an der Rechtmäßigkeit (Gültigkeit) der EU-rechtlichen Vorschrift (Verordnung)
(2) Gerichtliche Vorlage der EU-rechtlichen Vorschrift an den EuGH nach Art. 267 I b AEUV (außer wenn der EuGH bereits mit dieser Vorschrift befasst ist) – auch wenn das nationale Gericht nicht in letzter Instanz entscheidet (vgl. Art. 267 III AEUV)
(3) Dringlichkeit der gerichtlichen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung des Interesses der EU an einem möglichst raschen Vollzug des EU-Rechts: Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn dem Antragsteller im Falle des sofortigen Vollzuges ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vor der Entscheidung des EuGH über die Gültigkeit der EU-rechtlichen Vorschrift droht
(4) Beachtung der Entscheidungen des EuGH und des EuG in Bezug auf die in Rede stehende EU-rechtliche Vorschrift
P: Statthaftigkeit bei VA mit Doppelwirkung (§ 80a)
- eA: § 80a III S. 1 iVm § 80a I Nr. 2 (Aussetzung der Vollziehung)
pro: über diese Norm können zugleich Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten angeordnet werden, die nach aA wiederum zusätzlich beantragt werden müssten (§ 80 V sieht keine Sicherungsmaßnahmen vor) - aA: § 80a III S. 2 iVm § 80 V (Anordnung der aufschiebenden Wirkung)
pro: diese Normen adressieren direkt das angerufene Gericht; nicht ersichtlich, warum in diesem Fall der Verweis auf die die Behörde adressierende Norm einschlägig sein soll
-> iE gleich, Unterschied nur in der Tenorierung
P: Anwendbarkeit des § 80 VI (Antragserfordernis) bei VA mit Drittwirkung (durch Verweis von § 80a III S. 2)
- eA: § 80a III 2 VwGO als Rechtsfolgenverweisung, dh grds muss vor gerichtl Eilantrag ein Antrag auf vRS bei der Verwaltung gestellt werden
pro: Wortlaut - > iE gleich mit aA*
- aA (Schoch, hM): § 80a III 2 VwGO als Tatbestandsverweisung (Rechtsgrundverweisung), dh vorheriger Aussetzungsantrag bei der Verwaltung ist nur bei Abgabenbescheid (§ 80 VI iVm II 1 Nr. 1 VwGO) gefordert
pro: Sinn und Zweck: soll nur diese Sachmaterie regeln
pro: Entstehungsgeschichte: Gesetzgeber wollte nur Abgabenrecht regeln
pro: Umfassender Verweis auf Abs. 6 als Redaktionsversehen (da Gesetzgeber nur Abgabenrecht regeln wollte; dies aber in Dreierkonstellationen quasi keine Anwendung habe)
pro: Abs. 6 gilt auch nur entsprechend; vor dem Hintergrund des Art. 19 IV GG und der Wichtigkeit vorläufigen RS sollten keine zusätzlichen Hürden geschaffen werden, die auch vom Gesetzgeber nicht intendiert waren - wA: abzustellen ist auf das Bedürfnis gerichtl. vRS - immer gegeben, wenn die Vw mit dem „Sofortvollzug des VA“ bereits befasst war (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO), dh actus contrarius („Aussetzung der Vollziehung“) unwahrscheinlich ist; anders ist es in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 bis 3 VwGO, da die Vw erstmals über das Gebrauchmachen von „Sofortvollzug“ befinden muss, hier macht Antrag auf AdV bei der Behörde Sinn
- idR Fälle der Nachbarklagen im Baurecht, hier droht gem. § 80 VI S. 2 Nr. 2 die Vollstreckung, sodass auch bei analoger Anwendung des § 80 VI ein Antrag nicht erforderlich wäre
P: Vorheriger Antrag bei Behörde für vorläufigen RS erforderlich (allgemeines RSB)
- hM: (+)
pro: allgemeines RSB hat genau den Zweck, dass sich Antragsteller zuerst an die Behörde wendet - aA: (-)
pro: Art. 19 IV GG
Rechtsschutz und Konstellation: faktischer Vollzug
= wenn in der Drittbetroffenenkonstellation der Begünstigte eine behördliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80a I Nr. 2, 80 IV VwGO missachtet oder wenn eine Behörde trotz Bestehens der aufschiebenden Wirkung einen belastenden VA vollzieht
-> Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO analog
OS: Der Antrag auf Feststellung des Bestehens einer aW ist begründet, wenn eine aW durch Einlegung eines Rechtsbehelfs entstanden ist und fortbesteht aber trotzdem eine faktische Vollziehung stattfindet.
- Entstehen einer aW (ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsbehelfs)
a) An die zuständige Stelle
b) In ordnungsgemäßer Form - Kein Ausschluss nach § 80 II Nr. 1-3 VwGO
- Faktische Vollziehung der Behörde trotz aW
Einstweiliger Rechtsschutz: Allgemeines RSB: allgemein
- kein RSB für einstweiligen RS, wenn die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist - insbesondere:
a. Verfristung
b. Erledigung